Abtei lung II I
C-6031/2007/mes/wam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig,
Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV, Einspracheentscheid vom 27. Juli 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6031/2007
Sachverhalt:
A.
Die 1950 geborene, in Slowenien lebende slowenische Staatsange-
hörige X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) reichte am 11.
Oktober 2004 bei der slowenischen Verbindungsstelle zuhanden der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vorinstanz) ein
Gesuch um Gewährung einer schweizerischen Invalidenrente ein (act.
9).
B.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2005 wies die Vorinstanz dieses Leis-
tungsgesuch ab; im Wesentlichen mit der Begründung, bei der Be-
schwerdeführerin liege keine rentenbegründende Invalidität vor (act.
96).
C.
Mit Eingaben vom 17. November 2005 und 18. Januar 2006 erhob die
Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz gegen diese Verfügung Ein-
sprache (act. 97, 99 und 100).
D.
Mit Entscheid vom 27. Juli 2007 wies die Vorinstanz die Einsprache ab
und bestätigte ihre Verfügung vom 5. Oktober 2005. Hierzu führte sie
im Wesentlichen aus, ihr ärztlicher Dienst habe nach Würdigung der
mit der Einsprache eingereichten medizinischen Dokumente seine bis-
herige Beurteilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bestätigt, wonach der
Beschwerdeführerin ab April 2004 die vollschichtige Ausübung einer
leichten Verweisungstätigkeit zuzumuten sei (act. 151).
E.
In ihrer Beschwerdeschrift vom 5. September 2007 (Datum der Post-
aufgabe) und in der Beschwerdeverbesserung vom 3. Oktober 2007
(im Folgenden: Beschwerde) beantragte die Beschwerdeführerin sinn-
gemäss, der Einspracheentscheid vom 27. Juli 2007 sei aufzuheben
und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen, zumal sie in ihrer
Heimat aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70% eine Rente erhalte
und auch unter psychischen Problemen leide.
F.
In der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2007 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie
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aus, diese beinhalte keine neuen, entscheidwesentlichen Sachver-
haltselemente, und verwies im Wesentlichen auf die Schlussfolge-
rungen des regionalen ärztlichen Dienstes Rhone (im Folgenden:
RAD) zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit vom 5. August 2005 und 13. Juli 2007
(act. 92 und 150).
G.
Nachdem die Beschwerdeführerin innert der ihr mit Verfügung vom
21. Dezember 2007 gesetzten Frist keine Replik eingereicht hatte,
wurde der Schriftenwechsel am 19. Februar 2008 geschlossen.
H.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG
genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland, die mit Verfügungen über Leistungsgesuche
befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
[IVG, SR 831.20]).
1.2 Der mit Beschwerde angefochtene Einspracheentscheid vom
27. Juli 2007 ist ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG
zu qualifizieren. Da zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG
vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig.
1.3 Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist
zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert,
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wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen
Verfahren als Partei teilgenommen. Sie ist als Adressatin durch den
angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt, und hat an
dessen Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzu-
treten (Art. 60 und Art. 38 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1, Art.
22a Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG (vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Ver-
fahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerde-
beurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53
Abs. 2 VGG).
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die vorinstanzliche
Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung
oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212).
2.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen
nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mit-
wirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157
E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und
richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer
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Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf
den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen,
von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so
oder anders zu entscheiden ist (vgl. GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In
diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversiche-
rungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu
veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer
sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass
besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [im Folgenden: EVG; heute Schweizerisches
Bundesgericht] I 520/99 vom 20. Juli 2000).
2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.4.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die
blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweis-
anforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr
jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V
353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das
Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme
weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI
KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich
1999, S. 212 Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
Rz. 111 und 320; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a,
BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c
mit Hinweisen).
2.4.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer-
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deverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be-
weise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arzt-
berichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be-
schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge-
geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen-
hänge und Situationen einleuchtet ist, und ob die Schlussfolgerungen
der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des EVG I
268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351
E. 3.a).
3.
In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu
prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Nach der Rechtsprechung stellt sodann das Sozialversicherungs-
gericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis
zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier:
27. Juli 2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 368 E. 6.1,
BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt
seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen).
3.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Slowenien,
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, so dass vorliegend das
am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit (Frei-
zügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwend-
bar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundes-
gesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über
die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Überein-
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kommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das FZA
setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin der-
selbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a
FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um
insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten
zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/
71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die
Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese
Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen
dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Ver-
ordnung nichts anderes vorsehen. Demnach richtet sich vorliegend der
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenver-
sicherung nach dem schweizerischen Recht.
Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind daher – entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin – Feststellungen ausländischer
Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich
Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4,
AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unter-
stehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien
Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des EVG vom 11. Dezember
1981 i.S. D).
3.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene schweize-
rischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass des Ein-
spracheentscheids vom 27. Juli 2007 in Kraft standen; weiter aber
auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft
getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher ent-
standenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem
1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701 sowie
AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober
2000 [AS 2002 3371 und 3453] und ab dem 1. Januar 2004 in der
Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]).
Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 2003 ist sodann das am
1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da die darin ent-
haltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähig-
Seite 7
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keit und der Invalidität den bisherigen von der Rechtsprechung dazu
entwickelten Begriffen in der IV entsprechen, und die von der Recht-
sprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft
des ATSG weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und
3.3), wird im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen ver-
wiesen.
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Ein-
tritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an
die schweizerische Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember
2007 gültig gewesenen Fassung [AS 2007 5140]). Diese Bedingungen
müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenan-
spruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
4.1 Gemäss Meldung des schweizerischen Versicherungsverlaufs vom
6. Mai 2003, die der Beschwerde beilag, hat die Beschwerdeführerin in
den Jahren 1970 bis 1997 während insgesamt 331 Monaten Beiträge
an die AHV/IV entrichtet, so dass die Voraussetzung der Mindestbei-
tragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente ohne
Zweifel erfüllt ist.
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglich-
keit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1
und 3 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburts-
gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
4.2.1 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen
Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen
zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl.
BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw.
Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bis-
herigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren
Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grund-
sätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grund-
sätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit
einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen
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Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der
funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung – und im Beschwerdeverfahren das
Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stel-
lung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig-
keiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärzt-
lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet
werden können (vgl. BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit
Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und
rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der
Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung
und im Beschwerdefall dem Gericht.
4.3 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist sodann ein dauernd in
seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert
nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs-
oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch mög-
lich und zumutbar erscheint (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235
E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt
der IV-Stelle, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem Aus-
mass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumut-
barer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der
Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungs-
tätigkeit; vgl. ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine
Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewes-
enen Fassung) besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn die versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige
auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige
auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Die seit
dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen ge-
mäss Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem
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solchen von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und
einem solchen von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente.
4.4.1 Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditäts-
grad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift,
sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V
264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni
2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen
Gemeinschaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente
ausgerichtet wird, wenn sie – wie vorliegend – in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben.
4.4.2 Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht (gemäss den hier
anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Be-
stimmungen) frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte
Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Art.
29 Abs. 1 Bst. a IVG; Art. 7 ATSG) oder während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeits-
unfähig war (Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG; Art. 6 ATSG).
Sofern sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Ent-
stehen des Anspruchs zum Leistungsbezug anmeldet, werden die
Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden
Monate und die folgende Zeit ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG).
5.
Die bei der Beschwerdeführerin seit dem 24. Januar 2002 diagnosti-
zierten Leiden (vgl. act. 19 sowie E. 6.1 f. hiernach) sind zweifelsohne
als labiles pathologisches Geschehen zu qualifizieren, also als Leiden,
die sowohl eine Besserung als auch eine Verschlimmerung durch-
machen können, was zur Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG
führt. Vorliegend hätte somit ein Rentenanspruch frühestens nach
Ablauf der zwölfmonatigen Wartefrist, d.h. am 24. Januar 2003, ent-
stehen können. Der Beschwerdeführerin allenfalls zustehende Renten-
leistungen hätten ihr indessen lediglich für die zwölf der Anmeldung
vom 11. Oktober 2004 vorangehenden Monate und die folgende Zeit
ausgerichtet werden können – also ab dem 11. Oktober 2003.
Seite 10
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Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist nachstehend zu prüfen,
ob die Vorinstanz den entscheidwesentlichen Sachverhalt vollständig
abgeklärt hat, was die Beschwerdeführerin sinngemäss bestreitet.
6.
Den angefochtenen Einspracheentscheid erliess die Vorinstanz im
Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahmen vom 5. August 2005
und 13. Juli 2007 von Dr. med. A._______ vom RAD (act. 92 und 150).
6.1 Anlässlich seiner Begutachtung am 5. August 2005 lagen Dr. med.
A._______ insbesondere Berichte von in Slowenien auf den Gebieten
der Chirurgie, Radiologie, Onkologie, Inneren Medizin, Orthopädie,
Neurologie und Psychologie praktizierenden Fachärzten aus der Zeit
vom 24. Januar 2002 bis 7. Juni 2005 vor (act. 18 bis 88). Als
Hauptdiagnose würdigte er einen im Jahre 2004 an der linken Brust
operierten Krebs; als weitere Diagnose mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit zervikale Lumbalgien mit degenerativen Beschwerden
und als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine
arterielle Hypertonie sowie eine nicht insulinabhängige Diabetes. Er
gelangte zum Schluss, die (Rest-)Arbeitsfähigkeit der Beschwerde-
führerin in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit sei „sans objet“.
Seit April 2004 sei sie in der Lage, leichte wechselbelastende Verwei-
sungstätigkeiten vollschichtig auszuüben, zumal ihr laut einem Bericht
des Internisten vom April 2004 nur die Ausübung körperlich schwerer
Tätigkeiten oder von Arbeiten an Orten mit erhöhten Temperaturen
unzumutbar sei; eine im Jahre 2004 durchgeführte Mammographie
und klinische Untersuchungen hätten einen normalen Befund ergeben,
so dass feststehe, dass sie keinen Krebsrückfall erlitten habe, sondern
an einem Lymphödem des linken Armes leide (act. 92).
6.2 Am 11. Juni 2007 unterbreitete die Vorinstanz Dr. med. A._______
weitere medizinische Dokumente und Berichte von in Slowenien auf
den Gebieten der Chirurgie, Radiologie sowie Onkologie praktizieren-
den Fachärzten aus der Zeit vom 28. August 2002 bis 22. Dezember
2006 zur Beurteilung (act. 89, 90, 114 bis 148; vgl. insbes. act. 149).
In seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2007 hielt Dr. med. A._______
fest, die Beschwerdeführerin leide unter zervikalen Lumbalgien mit
degenerativen Beschwerden (Hauptdiagnose), einem Status nach
behandeltem Krebs an der rechten Brust (Diagnose mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit) sowie unter einer arterielle Hypertonie, einer
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nicht insulinabhängige Diabetes sowie einer Hypoakusie rechts
(Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit). Er gelangte
zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei die vollschichtige Ausübung
einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit zumutbar, da ihr Krebs-
leiden vollständig zurückgehen werde und die erstmals diagnostizierte
Hypoakusie rechts keine langdauernde Arbeitsunfähigkeit bewirke, da
der Gehörapparat nicht geschädigt sei, keine neurologische Anomalien
festgestellt worden seien und eine radiologische Untersuchung des
Schädels einen normalen Befund ergeben habe (act. 150).
6.3 Die mit der Beschwerde eingereichten slowenischen fachärzt-
lichen Dokumente aus der Zeit vom 2. August 2002 bis 5. September
2007 unterbreitete die Vorinstanz dem RAD bzw. ihrem ärztlichen
Dienst nicht zur Beurteilung.
7.
7.1 Die Stellungnahmen von Dr. med. A._______ (vgl. E. 6.1 und E.
6.2 hiervor) vermögen nicht zu überzeugen, da sie für die streitigen
Belange nicht umfassend sind. Insbesondere hat er sich, obschon vor-
liegend bereits am 24. Januar 2003 ein Rentenanspruch entstanden
sein könnte (auszahlbar ab Oktober 2003, vgl. E. 5 hiervor), und
diverse slowenische Fachärzte für die Zeit vom 24. Januar 2002 bis
Ende März 2004 eine Arbeitsunfähigkeit feststellten (vgl. act. 43, 44,
57, 59, 65, 68 und 70), nicht einlässlich zu diesen Berichten und zur
(Rest-)Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin während dieser Zeit-
spanne geäussert (vgl. E. 6. 1 hiervor). Auch hat er nicht zur
(Rest-)Arbeitsfähigkeit in der letzten, bis zum 31. August 1995 ausge-
übten Erwerbstätigkeit als Hilfselektromonteurin (vgl. act. 3, 9. S.7, 14
S. 3, 16 S. 2 und 91) Stellung genommen, obschon dieselbe ebenfalls
entscheidwesentlich sein könnte (vgl. E. 4.2.1, E. 4.4.2 und E. 5
hiervor). Bereits aus diesen Gründen kann nicht als vollständig abge-
klärt gelten, ob und gegebenenfalls wann ein Rentenanspruch entstan-
den ist. Überdies hat Dr. med. A._______ in seiner Stellungnahme vom
5. August 2005 offensichtlich verkannt, dass der Krebs an der linken
Brust nicht etwa im Jahre 2004 sondern am 10. Juli 2002 operiert
wurde (vgl. act. 24 und 92), und dass der „Internist“ der Beschwerde-
führerin nicht erstmals im April 2004 sondern bereits am 12. Juni 2003
zusammen mit anderen Fachärzten (act. 44) und hernach am 4. Feb-
ruar 2004 (act. 65) sowie am 7. April 2005 (act. 84) eine vollschichtige
Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Arbeitstätigkeiten attestierte.
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Seine Schlussfolgerung, der Beschwerdeführerin sei die vollschichtige
Ausübung leichter wechselbelastender Verweisungstätigkeiten ab April
2004 zumutbar, ist daher keineswegs nachvollziehbar. Ferner kann
den mit der Beschwerde eingerichten fachärztlichen Berichten (vgl. E.
6.3 hiervor), welchen im Rahmen der Abklärung der (Rest-)Arbeits-
fähigkeit durchaus Gehör zu schenken ist (vgl. hierzu das Urteil des
Bundesgerichts 9C-24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2, publiziert in:
Plädoyer 2009, S. 72 ff.), unter anderem entnommen werden, dass bei
der Beschwerdeführerin im vorliegend massgebenden Zeitraum (vgl.
E. 3 hiervor) auch ein Tinnitus diagnostiziert worden ist. Ob diese zu-
sätzliche Diagnose eine rentenrelvevante Einschränkung des Leis-
tungsvermögens bewirkt hat, kann das Bundesverwaltungsgericht
mangels einer entsprechenden Stellungnahme des RAD bzw. des
ärztlichen Dienstes der Vorinstanz ebenfalls nicht beurteilen.
7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine ausreichend be-
gründete, nachvollziehbare und alle Diagnosen umfassende Auseinan-
dersetzung der Vorinstanz mit den Auswirkungen des Gesundheits-
zustandes der Beschwerdeführerin auf ihre Arbeitsfähigkeit vorliegt.
Ohne Vornahme einer ergänzenden medizinischen Beurteilung der
aktenkundigen fachärztlichen Berichte ist es daher für das Bundesver-
waltungsgericht nicht möglich, mit dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festzu-
stellen, ob und gegebenenfalls ab wann und wie lange die Beschwer-
deführerin Anspruch auf die Ausrichtung einer Invalidenrente hat.
8.
Die Vorinstanz hat demnach den rechtserheblichen Sachverhalt nicht
vollständig festgestellt und gewürdigt (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art.
12 VwVG). Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher in teil-
weiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung, gestützt auf die Vor-
akten sowie unter Berücksichtigung der mit Beschwerde eingereichten
fachärztlichen Berichte eine umfassende, die seit dem 24. Januar 2002
diagnostizierten Leiden berücksichtigende medizinische Beurteilung
der (Rest-)Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit
sowie in zumutbaren Verweisungstätigkeiten vorzunehmen und an-
schliessend, eventuell nach Durchführung einer zusätzlichen medi-
zinischen Abklärung des aktuellen Gesundheitszustandes der Be-
schwerdeführerin, neu zu verfügen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
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9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige
Parteientschädigung.
9.1 Angesichts des weitgehenden Obsiegens der Beschwerdeführerin
sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 sowie 2 VwVG
und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
9.2 Da aufgrund der Akten feststeht, dass der nicht anwaltlich ver-
tretenen Beschwerdeführerin nur verhältnismässig geringe Kosten ent-
standen sind, ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung
abzusehen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einsprache-
entscheid vom 27. Juli 2007 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Weisung, die
zusätzlichen Beurteilungen und eventuell erforderlichen Abklärungen
im Sinne von Erwägung 8 vorzunehmen, und anschliessend neu zu
verfügen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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