Abtei lung III
C-603/2006
{T 0/2}
Urteil vom 27. Juni 2007
Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richter Vaudan; Richter Vuille;
Gerichtsschreiber Segessenmann.
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. HSG Isabella Zürcher Kucera,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, geboren am 3. November 1969, ist ghanaischer
Staatsangehöriger und heiratete am 29. November 2001 eine in der
Schweiz niedergelassene Landsfrau. Am 24. Juni 2002 reiste er im Rah-
men des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine kantonale
Aufenthaltsbewilligung.
B. Am 16. September 2005 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zü-
rich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, da die Eheleute nicht
mehr zusammen wohnten. Zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit und zum
Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets wurde ihm eine Frist bis zum
31. Oktober 2005 angesetzt.
C. Mit Verfügung vom 2. November 2005 dehnte die Vorinstanz die Wegwei-
sung auf kantonalen Antrag hin auf die ganze Schweiz sowie das Fürsten-
tum Liechtenstein aus und entzog einer allfälligen Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung. Die Ausreisefrist wurde auf den 30. November 2005
festgesetzt.
D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 17. November
2005 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Be-
schwerde. Darin beantragt er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung. Er habe das Zusammenleben mit seiner Gattin am 13. November
2005 wieder aufgenommen und daher wieder Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung. Aus diesem Grund habe er - ebenfalls am 17. No-
vember 2005 - beim Kanton ein neues Aufenthaltsgesuch eingereicht.
E. In der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2005 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Das Ausdehnungsverfahren könne nicht
die Frage der Rechtmässigkeit der kantonalen Wegweisung zum Gegen-
stand haben. Die Einreichung eines neuen Aufenthaltsgesuchs ändere
nichts an der angefochtenen Verfügung, da der Kanton Zürich bislang kei-
ne neue Bewilligung erteilt habe.
F. Der Beschwerdeführer liess die Frist zur Einreichung einer Replik unge-
nutzt verstreichen.
G. Gemäss schriftlicher Mitteilung des Bevölkerungsamts der Stadt Zürich
vom 30. Mai 2006 wurde der eheliche Haushalt wieder aufgelöst und zog
der Beschwerdeführer zu seiner neuen Lebenspartnerin.
H. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. Februar 2007
wurde der Beschwerdeführer wegen illegalen Verweilens in der Schweiz
- unter Berücksichtigung eines früheren Strafbefehls vom 5. Dezember
2006 wegen des gleichen Delikts - zu einer unbedingten Freiheitsstrafe
von drei Monaten verurteilt.
3Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt
der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in
Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden.
Darunter fallen die Verfügungen des BFM betreffend Ausdehnung der kan-
tonalen Wegweisung (Art. 12 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAG, SR 142.20]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemen-
te hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53
Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts an-
deres bestimmt.
1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung der vor-
instanzlichen Verfügung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 49
ff. VwVG).
2.
2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 3 ANAG kann die eidgenössische Behörde die Pflicht
zur Ausreise aus einem Kanton auf das ganze Gebiet der Schweiz aus-
dehnen. Art. 17 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum
Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV;
SR 142.201) präzisiert diese Bestimmung, indem die Ausdehnung der
Wegweisung zur Regel erklärt wird, von der nur abzuweichen ist, wenn der
Ausländerin oder dem Ausländer aus besonderen Gründen Gelegenheit
gegeben werden soll, in einem anderen Kanton um Bewilligung nachzusu-
chen. Die Ausdehnung ist somit nur noch der konsequente Vollzug eines
rechtskräftigen kantonalen Entscheides und wird daher nur in seltenen
Ausnahmefällen unterbleiben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
C-598/2006 vom 16. April 2007 E. 3 und 4, ferner Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 62.52 E. 9 mit Hinweisen).
2.2 Zum Verständnis der Regelung ist vorweg auf Art. 1a ANAG hinzuweisen.
Danach ist eine ausländische Person dann zur Anwesenheit in der
Schweiz berechtigt, wenn sie über eine Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung verfügt oder nach dem Gesetz keiner solchen bedarf (zum
Letzteren vgl. Art. 2 ANAG und Art. 1 ANAV). Besitzt sie keine Bewilligung
und kann sie sich auch nicht auf ein gesetzliches Bleiberecht berufen, so
ist ihr Aufenthalt illegal und sie ist von Gesetzes wegen verpflichtet, die
4Schweiz zu verlassen (vgl. Art. 18 i.V.m. Art. 12 ANAG, ferner den Tatbe-
stand des illegalen Aufenthaltes im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ANAG, sowie:
NICOLAS WISARD, Les renvois et leur exécution en droit des étrangers et en
droit d’asile, Basel/Frankfurt am Main 1997, S. 102). Die durch den zustän-
digen Kanton verfügte Wegweisung ist vor diesem Hintergrund kein Ein-
griff in ein irgendwie geartetes Anwesenheitsrecht, sondern eine exekuto-
rische Massnahme zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes (vgl.
ANDREAS ZÜND, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung,
in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht. Ausländerin-
nen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Strafrecht, Steuer-
recht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, Rz. 6.53
mit Hinweisen) und zugleich dessen logische und nicht in Frage zu
stellende Konsequenz (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 ANAG verleiht der Behörde
kein Entschliessungsermessen; vgl. dazu WISARD, a.a.O., S. 130). Die
Wegweisung kann in dieser Konstellation namentlich nicht dadurch in
Frage gestellt werden, dass die Ausreisepflicht thematisiert wird, beispiels-
weise indem geltend gemacht wird, es bestehe ein überwiegendes privates
Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz. Derartige Vorbringen sind
im kantonalen Bewilligungsverfahren oder - nach Verweigerung einer
Bewilligung - in dem dafür vorgesehene Rechtsmittelverfahren geltend zu
machen; vorbehalten bleiben Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a
ANAG.
2.3 Das Gesagte gilt grundsätzlich auch für die ebenfalls exekutorisch wirken-
de Ausdehnungsverfügung. Wurde die ausländische Person im Anschluss
an einen negativen kantonalen Bewilligungsentscheid aus dem Kanton
weggewiesen und hat sie als Folge davon kein Recht auf Aufenthalt in der
Schweiz (Art. 1a ANAG), kann sie die Ausreiseverpflichtung selbst nicht
zum Thema des Verfahrens machen; vorbehalten bleiben auch hier Voll-
zugshindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG. Es ist der Ausländerin oder
dem Ausländer namentlich verwehrt, Interessen einzubringen, die auf den
weiteren Verbleib in der Schweiz gerichtet sind, denn die Ausreisever-
pflichtung ist die gesetzliche Folge des fehlenden Aufenthaltsrechts. Ein
Aufenthaltsrecht, das notwendig wäre, um die Ausreisepflicht zu beseiti-
gen, wird durch den Verzicht auf eine Ausdehnungsverfügung nicht vermit-
telt. Dies ist schon deshalb nicht möglich, weil die sachliche Zuständigkeit
zur Legalisierung des Aufenthaltes nach der geltenden bundesstaatlichen
Kompetenzausscheidung nicht beim Bund, sondern bei den Kantonen
liegt. Der Bund hat wohl die Möglichkeit, im Einzelfall eine fremdenpolizeili-
che Regelung durch den Kanton zu verhindern, umgekehrt besitzt er aber
keine Kompetenz, einen Kanton zur fremdenpolizeilichen Regelung eines
Ausländers anzuhalten oder diesen auch nur zu dulden (vgl. Art. 18 ANAG;
vorbehalten bleibt das Asylrecht, das hier nicht von Bedeutung ist, sowie
die vorläufige Aufnahme, zu Letzterer weiter hinten).
2.4 Vor dem Hintergrund der geschilderten Kompetenzordnung ist auch die
Regelung des Art. 17 Abs. 2 ANAV zu verstehen, wonach auf die Ausdeh-
nung verzichtet werden kann, wenn der ausländischen Person aus beson-
deren Gründen Gelegenheit gegeben werden soll, in einem anderen Kan-
5ton um eine Bewilligung nachzusuchen. Da auf der einen Seite der Ver-
zicht auf die Ausdehnung an der Illegalität des Aufenthalts nichts ändert,
und es auf der anderen Seite nicht angeht, einen rechtswidrigen Zustand
in Kauf zu nehmen, wird Art. 17 Abs. 2 ANAV praxisgemäss in dem Sinne
ausgelegt, dass von einer Ausdehnung Abstand genommen wird, wenn in
einem Drittkanton ein Bewilligungsverfahren hängig ist und der Drittkanton
dem Ausländer den Aufenthalt während des Verfahrens gestattet. Eine
analoge Regelung gegenüber dem wegweisenden Kanton ist nicht notwen-
dig. Denn da die Ausdehnung gegenüber der kantonalen Wegweisung ak-
zessorisch ist, sie mithin in ihrem Bestand und ihrer Wirksamkeit vom Be-
stand und der Wirksamkeit der kantonalen Wegweisung abhängt, kann der
wegweisende Kanton auf seinen Entscheid zurückkommen und der Aus-
dehnung die Grundlage entziehen, ohne dass es hierzu einer Anordnung
der Bundesbehörden bedürfte.
3. Der Beschwerdeführer ist von einer rechtskräftigen kantonalen Wegwei-
sung betroffen. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Migrati-
onsamt des Kantons Zürich bereit wäre, dem Beschwerdeführer erneut ei-
ne Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, zumal er - entgegen der Ausführun-
gen in der Beschwerde - im heutigen Zeitpunkt nicht mehr mit seiner Ehe-
gattin zusammenlebt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass seitens eines Dritt-
kantons die Bereitschaft bestehen würde, den Aufenthalt des Beschwerde-
führers zu regeln. Es ist somit kein Spielraum vorhanden, vom Grundsatz
der Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf das ganze Gebiet der
Schweiz abzuweichen. Die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung ist
damit rechtens.
4. Unabhängig von der Bestätigung der Ausdehnungsverfügung bleibt zu prü-
fen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen
sind.
Wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar ist, verfügt das BFM die vorläufige Aufnahme. Der Vollzug ist
nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder
in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist
nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz - insbe-
sondere jene der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) - einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat
entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein,
wenn er für die Ausländerin oder den Ausländer eine konkrete Gefährdung
darstellt (vgl. Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
In diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass die vorläufige
Aufnahme als Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung ausge-
staltet ist. Sie tritt neben die Wegweisung, deren Bestand sie nicht antas-
tet, sondern vielmehr voraussetzt (vgl. VPB 62.52 E. 12.1 mit Hinweisen).
5. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass dem Vollzug der Weg-
6weisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Vollzugshindernisse
entgegenstehen würden. So lassen insbesondere weder seine persönliche
Situation noch die allgemeine Lage in Ghana auf das Vorliegen solcher
Hindernisse schliessen. Der Beschwerdeführer ist - soweit aus den Akten
ersichtlich - gesund. Zudem hat er die ersten 32 Jahre seines Lebens in
Ghana verbracht und lebt erst seit Ende 2001 in der Schweiz. Unter diesen
Umständen darf davon ausgegangen werden, dass er in seinem Heimat-
land nach wie vor über ein soziales Netz verfügt, mit dessen Hilfe er in der
Lage sein sollte, sich bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine neue
wirtschaftliche Existenz aufbauen zu können.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.- fest-
zusetzen (Art. 2 f. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 30. November 2005 geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Diese werden mit dem am 30. November 2005 geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 1 926 379 Tsm retour)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Thomas Segessenmann
Versand am: