B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-603/2010
U r t e i l v o m 5 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Pakistan,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV (Rentenrevision).
C-603/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1964 geborene, verheiratete, Schweizerbürger X._______
lebt in Pakistan (IV-act. 2). Er war von 1991 bis 2002 in der Schweiz er-
werbstätig und entrichtete dabei Beiträge an die Schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Zuletzt war er in ei-
nem Krankenheim als Pflegeassistent angestellt (IV-act. 12).
B.
Am 28. Februar 2002 meldete sich X._______ bei IV-Stelle Zürich (nach-
folgend: IV-Stelle ZH) zum Bezug einer Invalidenrente an.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2004 (IV-act. 36) sprach die IV-Stelle ZH
X._______ bei einem Invaliditätsgrad von 100% mit Wirkung ab
1. November 2001 eine ganze Invalidenrente zu. Dieser Verfügung lagen
namentlich die Berichte von Dr. med. A._______, Facharzt für Innere Me-
dizin, vom 19. Juli 2001 (IV-act. 4) und vom 3. Dezember 2001 (IV-act. 7),
der Bericht der Dres. med. B._______ und C._______vom 28. März 2002
(IV-act. 11), der Kurzbericht von Dr. med. D._______, Facharzt für Innere
Medizin, vom 24. April 2002 (IV-act. 10) und das Gutachten von
Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
5. Januar 2004 (IV-act. 30) zugrunde.
Im Wesentlichen wurden bei X._______ folgende Diagnosen gestellt: zer-
vikozephales und zervikobrachiales Syndrom rechts bei Fehlhaltung und
Instabilität der HWS, Symptomausweitung eines Schmerzsyndromes
(ICD-10 F45.4), chronische Depression (ICD-10 F34.1) und anankasti-
sche Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5). Gestützt auf diese Diagno-
sen wurde eine Arbeitsunfähigkeit 100% für jegliche Tätigkeiten attestiert.
Im April 2005 zog X._______ nach Pakistan (IV-act. 40).
C.
Im August 2006 leitete die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfol-
gend: IVSTA) von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein (IV-
act. 50). Mit Verfügung vom 30. November 2009 (IV-act. 129) hob die
IVSTA die bisher gewährte ganze Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2010
auf.
Dieser Verfügung lagen insbesondere das interdisziplinäre MEDAS-
Gutachten vom 11. April 2009 (IV-act. 109) und diverse medizinische Stel-
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Seite 3
lungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. Mai
2009 (IV-act. 112), vom 6., 17. und 20. November 2009 (IV-act. 124 ff.)
zugrunde.
Die untersuchenden Ärzte attestierten X._______ im Wesentlichen ein
spondylo- und diskogenes Zervikalsyndrom, ein tendomyogenes Lumbal-
syndrom und tendomyogene Funktionsbeschwerden der Schultergelenke
mit eher psychogenem Schonverhalten.
D.
Gegen die Verfügung vom 30. November 2009 erhob X._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführer) mit undatierter Eingabe (Poststempel vom
31. Januar 2010) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiteraus-
richtung der bisherigen ganzen Rente; alles unter Kosten- und Entschä-
digungsfolge zu Lasten der IVSTA. In verfahrensrechtlicher Hinsicht be-
antragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Zur Begründung führte er aus, die IVSTA sei zu Unrecht
davon ausgegangen, sein Gesundheitszustand habe sich verbessert. Auf
das MEDAS-Gutachten könne nicht abgestellt werden, da bei der psychi-
atrischen Untersuchung sprachliche Probleme bestanden hätten und kein
Dolmetscher anwesend gewesen sei.
E.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer ein aktuelles
Arztzeugnis vom 12. Juni 2010 ein.
F.
Mit Vernehmlassung vom 10. September 2010 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Stel-
lungnahme des ärztlichen Dienstes, gemäss welcher eine Verbesserung
des (psychischen) Gesundheitszustandes festgestellt worden sei.
G.
Mit Replik vom 18. Oktober 2010 hielt der Beschwerdeführer, vertreten
durch Y._______, an seinem Begehren fest. Ferner reichte er das ausge-
füllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit Belegen ein.
H.
Mit Duplik vom 25. Oktober 2010 hielt die IVSTA ebenfalls an ihrem An-
trag fest.
C-603/2010
Seite 4
I.
Am 3. Dezember 2010 ging beim Bundesverwaltungsgericht die einver-
langte Vollmacht des Vertreters des Beschwerdeführers ein.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in so-
zialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss
Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundes-
gesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit
die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG
sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung an-
wendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab-
weichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen inter-
temporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anders-
lautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
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Seite 5
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4. Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Da sich in den Akten
kein Zustellnachweis befindet und die postalischen Nachforschungen der
IVSTA ergebnislos verlaufen sind (vgl. IV-act. 145) und die IVSTA die
Rechtzeitigkeit der Beschwerde auch nicht bestreitet, ist zu Gunsten des
Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Beschwerde fristgerecht
erfolgt ist. Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1
VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, ob die IVSTA die zuständige Verfügungsbehörde war.
2.1. Die Revisionsverfahren werden von jener IV-Stelle durchgeführt, die
bei Eingang des Revisionsgesuches oder bei der Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amtes wegen nach Art. 40 für den Fall zuständig ist
(Art. 88 Abs. 1 IVV).
Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist gemäss
Art. 40 Abs. 1 IVV die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten
ihren Wohnsitz haben (lit. a); für im Ausland wohnende Versicherte unter
Vorbehalt von Abs. 2 die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (lit. b). Die
einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt im Verlauf des Ver-
fahrens erhalten.
2.2. Im August 2006 (vgl. IV-act. 50) leitete die IVSTA das Revisionsver-
fahren von Amtes wegen ein. Der Beschwerdeführer hatte damals seinen
Wohnsitz bereits in Pakistan, sodass die IVSTA für die Durchführung des
Revisionsverfahrens und den Erlass der Verfügung zuständig war.
3.
3.1. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
C-603/2010
Seite 6
3.2. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit-
her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver-
waltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG
und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201) respektive des ATSG und der Verordnung vom
11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSV, SR 830.11) abzustellen, die für die Beurteilung eines Ren-
tenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen
(BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1). Da vorliegend der Rentenan-
spruch ab 1. Februar 2010 strittig ist, ist auf die Fassung gemäss den am
1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007
5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Im Folgenden wird – ohne anders-
lautende Hinweise – jeweils auf diese Fassung Bezug genommen.
Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft
getretene Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom
18. März 2011 [AS 2011 5659]).
4.
4.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheb-
lich verändert hat.
4.1.1. Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einer-
seits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbs-
fähigkeit und anderseits eine erhebliche Veränderung der erwerblichen
Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens
(BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2 mit Hinweisen;
SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach der Einkommens-
vergleichsmethode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu bemessen, so kann je-
de Änderung eines der beiden Vergleichseinkommen zu einer für den An-
spruch erheblichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditätsgrades
führen.
C-603/2010
Seite 7
Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen un-
verändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unter-
schiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich,
wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind
(siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70
S. 204 E. 3a). Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisions-
rechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens
(Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn
der Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder es der versicher-
ten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen. Ob eine
derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder aber eine revisionsrechtlich
unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentli-
chen gleich gebliebenen Gesundheitszustands, bedarf auch mit Blick auf
die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person einer
sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächli-
cher Art genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_88/2010 vom
4. Mai 2010 E. 2.2.2 mit Hinweis).
4.1.2. Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än-
derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachver-
haltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren-
tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweis-
würdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts-
punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Ge-
sundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisi-
onsverfügung respektive des Einspracheentscheides; vorbehalten bleibt
die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision
(BGE 133 V 108 E. 5.4).
Vorliegend ist somit der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenverfügung
vom 23. Juli 2004 mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der strittigen Revisi-
onsverfügung vom 30. November 2009 zu vergleichen.
4.2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
C-603/2010
Seite 8
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.3. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversicherungs-
verfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stel-
lung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich wel-
cher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünf-
te sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet wer-
den können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002,
S. 62, E. 4b/cc).
4.4. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei,
das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge-
mäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be-
urteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be-
zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005
vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in
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Seite 9
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil
des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte,
welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen so-
wie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung
der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdi-
gung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353
E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte
schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung
zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies
gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behan-
delnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4
mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008
E. 2.3.2).
4.5. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh-
rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Ein-
kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst ge-
nau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus
der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemei-
ne Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2,
128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im
Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massge-
bend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grund-
lage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver-
gleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Ein-
spracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne In-
validität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im
fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein gül-
C-603/2010
Seite 10
tigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl.
BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Ge-
sunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt er-
zielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent-
spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen ebenfalls mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, damit sie berücksichtigt
werden können.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be-
ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Hat die versicherte Person nach Eintritt des Ge-
sundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare
neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Recht-
sprechung LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 129 V 472
E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b bb; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b aa). Für die
Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei
Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch
leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können,
ist in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für Män-
ner oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungs-
niveau 4 des Arbeitsplatzes) auszugehen. Gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung ist zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkom-
mens auf den Wert "Total Privater Sektor" abzustellen, wenn der versi-
cherten Person die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist und
sie darauf angewiesen ist, ein neues Betätigungsfeld zu suchen, wobei
grundsätzlich der ganze Bereich des Arbeitsmarktes zur Verfügung steht
(Urteil des BGer 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.2). Da den Ta-
bellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde
liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wo-
chenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb).
Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen,
die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich
zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern
lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch-
schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei-
nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321
E. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390
E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herab-
C-603/2010
Seite 11
zusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Um-
ständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung,
Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungs-
grad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Ab-
zug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 129 V 472
E. 4.2.3, 126 V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b).
4.6. Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu min-
destens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei min-
destens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Pro-
zent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 4
IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Pro-
zent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Re-
gelung vorsehen, was für Pakistan nicht der Fall ist.
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht das Vorliegen eines
Revisionsgrundes beim Beschwerdeführer bejaht und gestützt darauf
seine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2010 aufgehoben hat.
5.1. Im Rahmen der vorliegend als Vergleichsbasis dienenden Rentenver-
fügung vom 23. Juli 2004 stellten die untersuchenden Ärzte namentlich
folgende Diagnosen: zervikozephales und zervikobrachiales Syndrom
rechts bei Fehlhaltung und Instabilität der HWS, Symptomausweitung ei-
nes Schmerzsyndromes (ICD-10 F45.4), chronische Depression (ICD-10
F34.1) und anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5). Die
Ärzte erachteten den Beschwerdeführer aus kombiniert somatisch-
medizinischer und psychiatrischer Sicht als zu 100% arbeitsunfähig.
5.2.
5.2.1. Anlässlich des in den Jahren 2006 bis 2009 durchgeführten Revisi-
onsverfahrens erfolgten weitere Abklärungen, welche nachfolgend zu-
sammenzufassen sind. Die untersuchenden Ärzte stellten im interdis-
ziplinären MEDAS-Gutachten vom 11. April 2009 folgende Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1) spondylo- und diskogenes Zervikal-
syndrom mit/bei leicht bis mittelgradiger teils dorsaler Spondylosis defor-
C-603/2010
Seite 12
mans und Unkovertebralarthrose, mässig ausgeprägter Osteochondrose,
leichter Keilform des 5. Halswirbelkörpers sowie Zervikalkyphose, ohne
eindeutige Nervenwurzelkompressionssymptomatik, 2) tendomyogenes
und spondylogenes Lumbalsyndrom mit/bei Flachrücken und leichter
linkskonvexer Fehlhaltung, angeborene Formvariante der kleinen Wirbel-
gelenke, geringe Spondylosis deformans und 3) tendomyogene Funkti-
onsbeschwerden der Schultergelenke mit eher psychogenem Schonver-
halten. Ferner stellten die Ärzte folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit: 4) leichte Sulcus nervi ulnaris-Symptomatik beidseits,
5) beginnende Heberden-Arthrose und leichte Reizarthrose rechts,
6) mässig ausgeprägter Senkspreizfuss beidseits und 7) Knochen-
vorsprung am Schienbeinkopf bei Status nach M. Osgood-Schlatter. Auf-
grund der Beschwerden des Haltungsapparates erachteten die Ärzte den
Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Pflegeassistent als zu
100% arbeitsunfähig. Alle leichten bis mittelschweren, vorzugsweise
wechselbelastenden Tätigkeiten seien jedoch ab dem Zeitpunkt der Un-
tersuchung/des Gutachtens (März/April 2009) zumutbar, soweit Rumpf-
zwangshaltungen mit vorgebeugtem Oberkörper oder eine hocken-
de/kniende Position nur ein bis zwei Minuten dauerten und höchstens drei
bis fünf Mal pro Stunde erforderlich seien. Aus psychiatrischer und inter-
nistischer Sicht seien keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mehr
feststellbar. Die Ärzte des RAD, Dr. med. F._______, Facharzt für Psychi-
atrie und Psychotherapie, und Dr. med. G._______, Fachärztin für Physi-
kalische Medizin und Rehabilitation, bestätigten in ihren Stellungnahmen
vom 19. Mai 2009 sowie vom 6., 17. und 20. November 2009 die
Schlussfolgerungen der MEDAS-Gutachter.
5.2.2. Anlässlich des Vorbescheidverfahrens reichte der Beschwerdefüh-
rer bei der IVSTA eine Stellungnahme von seinem früheren Hausarzt,
Dr. med. D._______, Facharzt für Innere Medizin, vom 7. September
2009 ein. In dieser Stellungnahme kritisierte der Arzt die im MEDAS-
Gutachten getroffenen Feststellungen und bemängelte auch die Qualität
des Gutachtens, da seines Erachtens zu Unrecht kein Arbeitsassessment
durchgeführt worden sei und die psychiatrische Untersuchung maximal
45 Minuten gedauert habe. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reich-
te der Beschwerdeführer zudem ein Attest von Dr. med. H._______, Psy-
chiater, ein. Mit diesem attestierte der Arzt, dass der Beschwerdeführer
an einem spondylogenen Zervikalsyndrom und an einer "Major Depressi-
ve Disorder" leide und der Beschwerdeführer deshalb seine Arbeit nicht
wieder aufnehmen könne.
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5.3.
5.3.1. Unbestritten und den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwer-
deführer im Revisionszeitpunkt insbesondere an orthopädisch-rheumato-
logischen Beschwerden der Hals- und Lendenwirbelsäule und der Schul-
terpartie leidet. Dies sind auch diejenigen Beschwerden, die den Be-
schwerdeführer bereits seit der Rentenzusprache einschränkten; in dieser
Hinsicht hat sich sein Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert. Ei-
ne Veränderung stellten die Gutachter aber in psychiatrischer Hinsicht
fest. Dr. med. I._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
äusserte sich im psychiatrischen MEDAS-(Teil-)Gutachten dahingehend,
dass beim Beschwerdeführer die früher gestellte Diagnose "somatoforme
Schmerzstörung" unter Zugrundelegung der Diagnosekriterien des Klassi-
fikationssystems ICD-10 heute nicht mehr ausgewiesen sei. Es sei zwar
vorstellbar, dass früher eine somatoforme Schmerzstörung bestanden
habe, heute sei eine solche jedoch mangels Faktoren wie beispielsweise
emotionale und psychosoziale Konflikte nicht mehr auszumachen. Früher
sei möglicherweise die schwierige psychosoziale Situation und die unsi-
chere finanzielle Zukunft zufolge Verlusts des Arbeitsplatzes für die soma-
toforme Störung ursächlich gewesen. Durch die Umsiedlung nach Pakis-
tan habe sich die Situation – wie auch der Beschwerdeführer bestätige –
insgesamt zum Positiven verändert und auch die depressive Symptoma-
tik sei in den Hintergrund getreten. Ferner stellte der untersuchende Psy-
chiater fest, es liege keine anankastische Persönlichkeitsstörung von
Krankheitswert vor. Dieser überzeugenden und begründeten Auffassung
ist zu folgen. Die unbegründeten Diagnosen aus dem Attest von Dr. med.
H._______ sind nicht nachvollziehbar und daher vorliegend nicht zu be-
rücksichtigen.
Die vom Beschwerdeführer und von Dr. med. D._______ am MEDAS-
Gutachten angebrachte Kritik ist ferner nicht fundiert. Einerseits ist
Dr. med. D._______ kein Facharzt auf dem Gebiet der Psychiatrie und
somit nur beschränkt dafür geeignet, die Qualität des psychiatrischen
Gutachtens zu beurteilen. Andererseits wurde das ausführliche Gutachten
von einer kompetenten Stelle unter Beizug eines Facharztes erstellt,
weshalb grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gutachten lege
artis angefertigt worden ist, sofern – wie hier – keine gegenteiligen Hin-
weise vorliegen. Selbst wenn die Behauptung des Beschwerdeführers zu-
treffen sollte, dass die psychiatrische Untersuchung lediglich 40 Minuten
gedauert hat, ist nicht per se davon auszugehen, das Gutachten sei
mangelhaft (vgl. Urteil des BGer I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3).
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Die Behauptung des Beschwerdeführers betreffend die sprachlichen
Schwierigkeiten erscheint ferner als Schutzbehauptung, da aus den ge-
samten Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer früher einige
Deutschkurse besucht und in der Schweiz das Diplom als Pflegeassistent
mit der Note 5,5 erworben hat, weshalb er der deutschen Sprache mäch-
tig sein muss. Zudem sind in den Akten keine Hinweise dafür vorhanden,
dass die Verständigung mit dem Beschwerdeführer auf Deutsch schwierig
gewesen wäre.
Gemäss dem überzeugenden MEDAS-Gutachten und den mit diesem
übereinstimmenden Schlussfolgerungen des RAD ist somit davon auszu-
gehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers we-
sentlich verbessert hat, da aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkun-
gen mehr festzustellen waren.
5.3.2. Zu überprüfen bleibt somit noch die von den Ärzten ermittelte Ar-
beitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung des Fehlens von psychiatrischen,
die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Einschränkungen und unter Be-
achtung der nach wie vor bestehenden orthopädischen und rheumatolo-
gischen Einschränkungen erachteten die Ärzte den Beschwerdeführer in
seiner bisherigen Tätigkeit als Pflegeassistent als zu 100% arbeitsunfä-
hig. In leichten bis mittelschweren, vorzugsweise wechselbelastenden Tä-
tigkeiten schätzten sie den Beschwerdeführer indes "ab sofort" als zu
100% arbeitsfähig ein, sofern Rumpfzwangshaltungen mit vorgebeugtem
Oberkörper oder eine hockende/kniende Position nur eine bis zwei Minu-
ten und maximal drei bis fünf Mal pro Stunde erforderlich sind.
Dr. med. H._______ äusserte sich zur Arbeitsfähigkeit nicht differenziert
und unterschied insbesondere nicht zwischen der Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit. Er stellte lediglich fest,
der Beschwerdeführer könne seine Arbeit nicht wieder aufnehmen. Somit
ist auch betreffend die Bezifferung der Arbeitsfähigkeit auf die Einschät-
zung der MEDAS-Gutachter respektive des RAD abzustellen.
6.
Zu prüfen bleibt der von der IVSTA ermittelte Invaliditätsgrad.
6.1. Als Valideneinkommen hat die IVSTA den Lohn des Beschwerdefüh-
rers von Fr. 51'406.-- aus dem Jahr 1999 auf das Jahr 2006 aufindexiert.
Dies ergibt für das Jahr 2006 ein Einkommen von Fr. 56'420.54 respekti-
ve von Fr. 4'701.71 pro Monat, was grundsätzlich korrekt ist. Diesbezüg-
lich ist aber festzuhalten, dass die IVSTA das Einkommen auf das Jahr
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2009 (Datum der Revisionsverfügung) hätte aufindexieren sollen. Da dies
im Ergebnis jedoch keinen Unterschied macht, ist nicht weiter darauf ein-
zugehen.
6.2. Die Berechnung des Invalideneinkommens hat die IVSTA gestützt auf
die Durchschnittslöhne von verschiedenen Branchen gemäss LSE 2006
ermittelt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass grundsätzlich vom Total al-
ler Branchen auszugehen ist (vgl. E. 4.5. hiervor). Somit beläuft sich das
hypothetische Invalideneinkommen des Beschwerdeführers gemäss den
LSE 2006, TA1, Männer, Anforderungsniveau 4, für alle Tätigkeiten auf
Fr. 4'732.--. Hochgerechnet auf die branchenübliche Arbeitswoche von
41,7 Stunden ergibt sich ein monatliches Einkommen von Fr. 4'933.10.
Unter Berücksichtigung des von der IVSTA angerechneten leidensbeding-
ten Abzugs von 10%, welcher nicht zu beanstanden ist, ergibt sich somit
ein monatliches Invalideneinkommen von Fr. 4'439.80. Die Frage der Hö-
he des leidensbedingten Abzugs kann jedoch offengelassen werden, da
selbst ein maximaler Abzug von 25% keine rentenrelevanten Auswirkun-
gen hätte.
6.3. Der Vergleich der massgebenden Einkommen ergibt bei einem Vali-
deneinkommen von Fr. 4'701.70 und einem Invalideneinkommen von
Fr. 4'439.80 eine Erwerbseinbusse von Fr. 261.90 und somit einen Invali-
ditätsgrad von (gerundet) 6%. Der Beschwerdeführer hat somit – wie die
IVSTA korrekt festgestellt hat – keinen Anspruch mehr auf eine Invaliden-
rente.
7.
7.1. Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung
vom Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann,
dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu
berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate
gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1
Satz 2 IVV). Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung
einer Rente in jedem Fall frühestens vom ersten Tag des zweiten Monats
an, welcher der Zustellung der Herabsetzungsverfügung folgt.
7.2. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass sich der Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers (spätestens) im April 2009
(MEDAS-Gutachten) verbessert hat. Die anspruchsbeeinflussende Ände-
rung dauerte im Zeitpunkt der Verfügung (30. November 2009) bereits
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seit rund sieben Monaten. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer
gemäss seinen Angaben am 15. Dezember 2009 zugestellt (vgl. Be-
schwerde). Die bisher gewährte ganze Rente ist in Anwendung von
Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der
Verfügung folgenden Monats an, in casu somit per 1. Februar 2010, auf-
zuheben.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die IVSTA zu Recht von einer
wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerde-
führers ausgegangen ist und infolge dessen die Rente mit Wirkung ab
1. Februar 2010 aufgehoben hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
8.1. Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Ver-
fahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Ba-
rauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um Bewilligung oder Verwei-
gerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1'000 Franken festzulegen
(Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege eingereicht, welches aufgrund der Akten gutzuheissen ist.
Es werden daher keine Verfahrenskosten erhoben.
8.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Als Bundesbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenso wenig
einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contra-
rio).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– die Pensionskasse der Stadt Zürich (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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