Abtei lung II I
C-6032/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
A._______,
vertreten durch Advokat Dr. iur. Peter Lyssy,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6032/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (geb. 1964), gelang-
te am 26. November 1996 zum Zwecke der Heirat in die Schweiz.
B.
Am 3. Januar 1997 heiratete der Beschwerdeführer in Aesch (BL) die
Schweizer Bürgerin E._______ (geb. 1959) – die bereits zwei Kinder
aus erster Ehe hatte – und erhielt danach eine ordentliche Aufenthalts-
bewilligung im Kanton Basel-Landschaft.
C.
Gestützt auf seine Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 19. Novem-
ber 2001 um die erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürger-
rechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegat-
ten am 11. Juli 2002 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer
tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an der-
selben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Schei-
dungsabsichten bestünden. Die Ehegatten nahmen ferner unterschrift-
lich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist,
wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehe-
gatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsäch-
liche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimli-
chung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach
Art. 41 BüG führen kann.
Am 8. August 2002 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebür-
gert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte
des Kantons Solothurns und der Gemeinde Bärschwil.
D.
Am 1. März 2003 bezog der Beschwerdeführer – nach Unterzeichnung
des Mietvertrags am 30. Januar 2003 – eine eigene Wohnung. Die Ein-
reichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens beim zuständigen
Zivilgericht erfolgte am 13. Oktober 2003. In der Folge wurde die Ehe
am 6. März 2004 rechtskräftig geschieden.
Seite 2
C-6032/2007
E.
Am 2. Dezember 2004 heiratete der Beschwerdeführer in der Türkei
eine Frau aus seinem angestammten Heimatland (geb. 1984), für wel-
che er am 14. Juni 2005 ein Gesuch um Familiennachzug stellte.
F.
Am 9. August 2005 beantragte der Kanton Solothurn als Heimatkanton
des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz die Prüfung der Nichtiger-
klärung der erleichterten Einbürgerung.
G.
Am 24. August 2005 eröffnete die Vorinstanz ein Verfahren auf Nichtig-
erklärung der erleichterten Einbürgerung. Gleichzeitig forderte sie den
Beschwerdeführer zur Stellungnahme und zur Einwilligung für die Ein-
sicht in die Scheidungsakten auf. Der Beschwerdeführer antwortete
hierauf mit Eingabe vom 8. September 2005 und erteilte zugleich die
schriftliche Zustimmung zur Einsichtnahme in die Scheidungsakten.
H.
Mit Schreiben vom 15. November 2005 wurde die Ex-Ehefrau des Be-
schwerdeführers vom Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-
Stadt, Bereich Dienste, um Beantwortung diverser Fragen gebeten,
worauf diese innert Frist Stellung nahm. Auch dem Beschwerdeführer
wurde mit Schreiben vom 26. Januar 2006 ein Fragebogen zugestellt,
den er – datiert vom 30. Januar 2006 – ausgefüllt zurücksandte.
I.
Mit Gesuch vom 24. April 2007 forderte die Vorinstanz die Scheidungs-
akten vom Bezirksgericht Arlesheim an.
J.
Am 21. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer zu einer abschliessen-
den Stellungnahme aufgefordert, worauf dieser mit Schreiben vom
5. Juli 2007 antwortete.
K.
Mit Verfügung vom 8. August 2007 erklärte die Vorinstanz die erleich-
terte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
Seite 3
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L.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. September 2007 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und er-
sucht um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
M.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 2. November
2007 die Abweisung der Beschwerde.
N.
Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 5. Dezember 2007 zur
Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
O.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichter-
ten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs.
4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung
des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
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als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März
2003 E. 1.2, teilweise publiziert in BGE 129 II 215).
3.
Der entscheidserhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfol-
gend zu zeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. Von
Beweiserhebungen, die der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene
beantragt (Parteibefragung und Zeugeneinvernahme), kann daher in
antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs
abgesehen werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE 131 I 153 E. 3 S.
157 mit Hinweisen; statt mehrerer anderer vgl. auch Urteil des Bun-
desgerichts 1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E.3).
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach
der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem
Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Vorausset-
zungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anläss-
lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im
Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die er-
leichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482
E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen
einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getra-
gen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll
482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E.
3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte
dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichter-
te Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hin-
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blick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bun-
desrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987,
BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten,
die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand lie-
gen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung
erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483
f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).
4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde
des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn
sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen
„erschlichen“ (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täu-
schenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrecht-
lichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der
Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst
in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es
unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu
informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S.
484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzun-
gen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung
vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine
nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er
weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht.
Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben
und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13
Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen,
dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Ge-
suchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II
113 E. 3.2 S. 115 f.).
5.
5.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der frei-
en Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre
Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben,
wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die
einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweis-
würdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279;
zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid
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– wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen in seine
Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
5.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich
gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im We-
sentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und
schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig,
von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermu-
tungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können
sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich
auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfol-
gerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH
HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Ei-
chenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die
Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungs-
rechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff.,
und GYGI, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kom-
mentar, N. 362 f.).
5.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermu-
tung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherr-
schende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Ver-
waltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschüt-
ternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit
der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache,
dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt
sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können.
Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur
aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, son-
dern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch
den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er
Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nach-
vollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Mo-
nate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der
Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur
Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
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6.
6.1 Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde in-
nert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des
Heimatkantons Solothurns für nichtig erklärt. Die formellen Vorausset-
zungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit –
auch in Beachtung der nachstehenden Erwägung – erfüllt (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 1C_325/2008 vom 30. September 2008 E. 3).
6.2 Mit Schreiben vom 9. August 2005 ersuchte der Kanton Solothurn,
als Heimatkanton des Beschwerdeführers die Vorinstanz – unter Dar-
legung aller ihm wichtig erscheinenden Sachumstände – um Prüfung
der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Zweifelsfrei ist
dem formellen Antrag auch die konkludente Zustimmung des Kantons
zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung zu entnehmen. Im
Übrigen sieht das Gesetz selbst nicht vor, zu welchem Zeitpunkt und
unter welchen Voraussetzungen der Kanton seine Zustimmung zu er-
teilen hat.
7.
7.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 26. No-
vember 1996 zwecks Eheschliessung in die Schweiz einreiste. In der
Folge heiratete er am 3. Januar 1997 eine Schweizer Bürgerin, worauf
er vorerst eine Aufenthaltsbewilligung und am 2. Januar 2002 die Nie-
derlassungsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft erhielt. Am
19. November 2001 – und damit noch vor Erreichen der zeitlichen Vor-
aussetzung gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a BüG – stellte der Beschwer-
deführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen dieses
Verfahrens unterzeichnete er zusammen mit seiner Ehefrau am
11. Juli 2002 die Erklärung, wonach sie in einer intakten ehelichen Ge-
meinschaft leben würden. Daraufhin erfolgte am 8. August 2002 die er-
leichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers. Am 1. März 2003 zog
der Beschwerdeführer aus der ehelichen Wohnung aus. Den Mietver-
trag für seine neue Wohnung unterzeichnete er bereits am 30. Januar
2003. Ein gemeinsames Scheidungsbegehren wurde am 13. Oktober
2003 eingereicht. Seit dem 6. März 2004 ist die Ehe rechtskräftig ge-
schieden. Der Beschwerdeführer heiratete am 2. Dezember 2004 in
der Türkei eine Frau aus seiner angestammten Heimat, welche er im
September 2004 an einem Familienfest in der Türkei kennengelernt
habe. Ein Gesuch um Familiennachzug für seine türkische Ehefrau
erfolgte am 14. Juni 2005.
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8.
Die dargestellten Eckdaten, namentlich die enge zeitliche Korrelation
zwischen der erleichterten Einbürgerung und der Trennung bzw. der
Scheidung sowie der neun Monate danach folgenden Hochzeit des
Beschwerdeführers mit einer Landsfrau in der Türkei sprechen gegen
den Beschwerdeführer. Sie rechtfertigen die tatsächliche Vermutung,
dass der Beschwerdeführer mit seiner schweizerischen Ehegattin zum
Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürge-
rung nicht mehr in einer stabilen Gemeinschaft lebte (zur Bedeutung
und Tragweite der tatsächlichen Vermutung im Verfahren auf Nichtiger-
klärung der erleichterten Einbürgerung vgl. grundlegend BGE 130 II
482 E. 3.2 S. 485f.).
9.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist,
diese tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er zwar
nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe zum massgeblichen
Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur
Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine
plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge präsentieren
kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, sei es indem er glaubhaft
den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet
ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, sei es indem
er glaubhaft darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme nicht be-
wusst gewesen sei und dass er demzufolge zum Zeitpunkt, als er die
Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine
stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. das oben zitierte
Urteil sowie Urteile des Bundesgerichts 5A.13/2005 vom 6. September
2005 E. 4.2 und 5A.23/2005 vom 22. November 2005 E. 5.2). Ange-
sichts der Indizien, auf die sich die tatsächliche Vermutung vorliegend
stützt, sind indessen keine geringen Anforderungen zu stellen, wenn
es darum geht glaubhaft zu machen, dass die Ehe erst nach der er-
leichterten Einbürgerung in die Krise kam und scheiterte.
10.
10.1 In seiner ersten Stellungnahme vom 8. September 2005 führte
der Beschwerdeführer aus, er und seine Ex-Ehefrau hätten im
März 2003 das Getrenntleben aufgenommen, nachdem im Februar
2003 die Eheprobleme begonnen hätten. Ca. im November 2003 habe
man sich in der Folge zur Scheidung entschieden, da eine Wiederan-
näherung ausgeblieben sei. Der Grund für die Trennung/Scheidung
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seien grundlegende Meinungsverschiedenheiten gewesen. Die Ehe sei
aber bis Februar 2003 sehr glücklich gewesen (vgl. Antwortschreiben
des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2006). Beschwerdeweise kon-
kretisierte der Beschwerdeführer zudem, die ehelichen Schwierigkei-
ten seien wegen unbegründeter Eifersucht der Ex-Ehefrau und Konflik-
ten mit dem noch im gemeinsamen Haushalt lebenden volljährigen
Sohn der Ex-Ehefrau entstanden. Die aufgekommenen Spannungen
hätten auch zu sexuellen Problemen geführt, weshalb die gegenseiti-
gen Gefühle innert kurzer Zeit stark gelitten hätten.
10.2 Zwischen der Einbürgerung am 8. August 2002 und der Trennung
Ende März 2003 verstrichen lediglich acht Monate. Der Beschwerde-
führer wendet diesbezüglich ein, dies sei in der heutigen, schnelllebi-
gen Zeit und im täglichen ehelichen Zusammenleben keineswegs eine
kurze Zeit (Replik vom 5. Dezember 2007, S. 1). Diese Aussage muss
hingegen relativiert werden: Zwar ist es – wie es der Beschwerdefüh-
rer bemerkte – vorstellbar, dass eine Ehe innert einer solch kurzen
Zeit in die Brüche geht, allerdings nennen weder der Beschwerdefüh-
rer noch seine Ex-Ehefrau Gründe oder Sachumstände, welche über-
zeugend zu erklären vermögen, wieso es innerhalb weniger Monate
nach der Einbürgerung zur Scheidung gekommen ist. Trifftige Gründe
– welche über grundlegende Meinungsverschiedenheiten hinausgehen
– sind umso mehr zu erwarten, als es sich doch bis Februar 2003 um
eine sehr glückliche Ehe gehandelt haben soll (vgl. Schreiben des Be-
schwerdeführer vom 30. Januar 2006) und nicht anzunehmen ist, dass
eine intakte Beziehung (angeblich) innert eines Monats aufgrund von
Meinungsverschiedenheiten in die Brüche geht.
In Zweifel gezogen werden muss daher die Aussage des Beschwerde-
führers, die Eheprobleme hätten im Februar 2003 angefangen (vgl.
Schreiben vom 8. September 2005, S. 1; Schreiben vom 30. Januar
2006), erscheint doch die zeitliche Abfolge der Ereignisse mehr als un-
logisch: So wurde der Mietvertrag für die neue Wohnung bereits am
30. Januar 2003 vom Beschwerdeführer unterzeichnet. Replikweise
wird zudem geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich frühzei-
tig nach einer geeigneten Wohnung umgesehen. Allein diese Ausfüh-
rungen lassen die Aussagen des Beschwerdeführers, die Ehe sei bis
Februar 2003 sehr glücklich gewesen, als unglaubhaft erscheinen.
Vielmehr weisen diese Aussagen darauf hin, die Eheprobleme hätten
schon seit längerer Zeit bestanden. Nach der allgemeinen Lebenser-
fahrung kann nämlich davon ausgegangen werden, dass der Ent-
Seite 10
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schluss eines Ehepartners zum Auszug aus der ehelichen Wohnung –
ohne Vorliegen eines ausserordentlichen Ereignisses und bei einer bis
anhin glücklichen Ehe – nicht plötzlich gefällt wird, sondern vielmehr
den Endpunkt eines längeren Zerrüttungsprozesses in einer Bezie-
hung darstellt. Denn auch wenn ohne Zweifel das Ansammeln von
Kleinigkeiten zu Eheproblemen und zu einer Scheidung führen kön-
nen, so münden diese – bei einer bis anhin glücklichen Ehe – nicht
von einem Tag auf den andern zu einem Auszug eines Ehepartners
aus der gemeinsamen Wohnung. In Anbetracht der geschilderten en-
gen zeitlichen Abfolge zwischen der Einbürgerung, dem Auftreten der
Eheprobleme und der Suche bzw. dem Bezug einer eigenen Wohnung
liegt die Vermutung nahe, die Ehe sei bereits zum Zeitpunkt der ge-
meinsamen Erklärung (11. Juli 2002) bzw. der erleichterten Einbürge-
rung (8. August 2002) nicht mehr intakt gewesen. Unter diesem Aspekt
kann in diesem Zusammenhang auch nicht von einer weltfremden
Sichtweise der Vorinstanz ausgegangen werden, wie es replikweise
geltend gemacht wird.
11.
Auch das beschwerdeweise Vorbringen, die Eheleute hätten eine
räumliche Distanz geschaffen, um an den ehelichen Schwierigkeiten
zu arbeiten und um diese zu beseitigen, erscheint als unglaubhaft (vgl.
Beschwerde vom 10. September 2007, S. 3 und 5). So macht der Be-
schwerdeführer diesbezüglich geltend, erst als im Dezember 2003
festgestanden habe, dass eine Rettung der Ehe nicht mehr möglich
sei, hätte man ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht.
Aus den Scheidungsakten ergibt sich hingegen, dass das gemeinsame
Scheidungsbegehren bereits am 13. Oktober 2003 eingereicht wurde.
Die darin unter Beilagen erwähnte Vereinbarung über die Scheidungs-
folgen datiert sogar vom 25. August 2003. Unter diesen Umständen
kann kaum davon ausgegangen werden, die Eheleute hätten noch bis
im Dezember 2003 versucht, ihre Ehe zu retten, manifestierten die
Eheleute doch mit Einreichen des Scheidungsbegehrens den Willen,
ihre Ehe nicht mehr fortsetzen zu wollen.
12.
Des Weiteren ist auf die Aussage der Ex-Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers hinzuweisen, die Eltern des Beschwerdeführers hätten sich ge-
wünscht, er würde eine eigene Familie gründen, was auch der Schei-
dungsgrund gewesen sei. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend,
diese Begründung sei abwegig und die Ex-Ehefrau wolle lediglich das
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Scheitern der Ehe rationalisieren, um nicht das Verschulden bei sich
oder dem Beschwerdeführer suchen zu müssen. Der angebliche Kin-
derwunsch des Beschwerdeführers bzw. dessen Eltern habe aber
nichts mit der Realität der Ehescheidung zu tun (Schreiben vom 5. Juli
2007, S. 2). Allerdings bestehen – wie auch die Vorinstanz feststellte –
keinerlei Anhaltspunkte, an den Aussagen der Ex-Ehefrau zu zweifeln.
Die vom Beschwerdeführer genannten Gründe, wie die unbegründete
Eifersucht der Ex-Ehefrau oder die Konflikte zwischen ihm und ihrem
Sohn erwähnte sie zudem nicht, obwohl letztgenannter Grund eben-
falls eine rationale und verschuldensunabhängige Erklärung für die
Scheidung der Ehe darstellt. Der besagte Kinderwunsch ist jedenfalls
– zusammen mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer 9½ Monate
nach der Scheidung eine zweite Ehe mit einer wesentlich jüngeren
Frau (geb. 1984) aus seiner angestammten Heimat in der Türkei
einging – als zusätzliches Indiz für eine weitere Vorbelastung der Ehe
mit der Schweizer Frau zu werten. Aufgrund des Alters der Ex-Ehefrau
und der Tatsache, dass sie bereits zwei Kinder aus erster Ehe hat, hät-
te dem Beschwerdeführer nämlich schon vor der Einbürgerung klar ge-
wesen sein sollen, dass die Gründung einer eigenen Familie mit der
Ex-Ehefrau als eher unwahrscheinlich erschien.
13.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die gegen ihn
sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, dass zum
Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 11. Juli 2002 und der er-
leichterten Einbürgerung am 8. August 2002 zwischen ihm und seiner
schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete,
eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Auf Grund der gesamten Um-
stände muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass die Tren-
nung bzw. die Scheidung das Ergebnis eines sich über eine längere
Zeit erstreckenden Zerrüttungsprozesses gewesen ist, der bereits vor
der Erteilung der erleichterten Einbürgerung eingesetzt hatte. An der
Ehe wurde schlussendlich nur festgehalten, um dem Beschwerdefüh-
rer zum Schweizer Bürgerrecht zu verhelfen. Indem der Beschwerde-
führer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und
stabilen Ehe versicherte, bzw. eine Änderung des Sachverhalts nicht
anzeigte, hat er die Behörden über eine wesentliche Tatsache ge-
täuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Artikel 41 Ab-
satz 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen der Nichtig-
erklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt
und die angefochtene Verfügung daher zu Recht ergangen.
Seite 12
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14.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
15.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten Ref-Nr.
[...] zurück)
- das Amt für Gemeinden des Kantons Solothurns, Zivilstand und
Bürgerrecht.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Seite 14
C-6032/2007
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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