B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6032/2011
U r t e i l v o m 1 4 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Parteien
A._______, Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutsch-
schweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anschlussverfügung vom 2. November 2011.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Ausgleichskasse Zug der Stiftung Auffangeinrichtung BVG
(nachfolgend: Stiftung BVG oder Vorinstanz) mit Schreiben vom
24. September 2010 (Vorakten act. 1) mitgeteilt hat, dass der Arbeitgeber
A._______ (nachfolgend: Arbeitgeber oder Beschwerdeführer) seit dem
Jahre 2009 Löhne bei ihr abrechne, es unterlassen habe sich einer regist-
rierten Vorsorgeeinrichtung nach BVG anzuschliessen bzw. innert Frist
keinen Nachweis erbracht habe und der säumige Arbeitgeber daher zum
Anschluss von Amtes wegen gemeldet werde,
dass der Arbeitgeber das von der Vorinstanz zur Gewährung des rechtli-
chen Gehörs per Einschreiben gesandte Schreiben vom 13. Dezember
2010 nicht abgeholt hat und sich auf die erneut angesetzte Frist (per A-
Post geschickt) nicht vernehmen liess (Vorakten act. 2),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. November 2011 (Vorakten
act. 6) den Arbeitgeber rückwirkend per 1. Januar 2009 der Stiftung Auf-
fangeinrichtung BVG angeschlossen sowie ihm die Kosten für die Verfü-
gung in der Höhe von Fr. 450.-, Gebühren für die Durchführung des
Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 375.-, sowie Kosten für die
rückwirkende Rechnungsstellung gemäss Kostenreglement (Fr. 100.- pro
Person und Jahr) in Rechnung gestellt hat,
dass der Arbeitgeber am 3. November 2011 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht gegen die Verfügung der Vorinstanz erhoben und be-
antragt hat, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und als gegen-
standslos zu erklären,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung aufgeführt hat, er arbeite mit
seinen Familienangehörigen, weshalb er kein pensionskassenpflichtiges
Personal beschäftige,
dass der Beschwerdeführer am 9. November 2011 den eingeforderten
Kostenvorschuss von Fr. 800.- eingezahlt hat (BVGer act. 4),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 25. April 2012 auf vollum-
fängliche Abweisung der Beschwerde geschlossen und zur Begründung
im Wesentlichen ausgeführt hat, die Vorinstanz stütze sich bei der Ermitt-
lung der massgebenden Löhne auf die Jahresabrechnungen der Aus-
gleichskassen ab und es seien auch für Familienangehörige des Be-
triebsinhabers resp. Arbeitgebers Beiträge zu entrichten, insofern die An-
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gehörigen die Voraussetzungen von Art. 2 und Art. 7 des Bundesgesetzes
vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denvorsorge (BVG, SR 831.40) erfüllten und die Arbeitnehmer nicht nach
Art. 1j BVV 2 von der obligatorischen Versicherung ausgenommen seien,
dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 30. April 2012 mit einer
Fristansetzung zur Einreichung einer Replik nicht abgeholt hat,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 33 Bst. h VGG und Art. 60 Abs. 2bis BVG für die Behandlung der vor-
liegenden Beschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, an de-
ren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat und
demzufolge gemäss Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zur Beschwerdeführung legitimiert ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er beschäftige lediglich Fami-
lienangehörige, welche nicht zu versichern seien,
dass jeder Arbeitnehmer obligatorisch zu versichern ist, der das 17. Al-
tersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzli-
chen Mindestjahreslohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG und Art. 7 BVG in
Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufli-
che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2,
SR 831.441.1, in der Fassung vom 24. September 2010 gültig von
1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012) erzielt und bei der AHV versichert
ist (Art. 5 Abs. 1 BVG),
dass gemäss Art. 2 Abs. 2 BVG bei einem Arbeitnehmer, welcher weniger
als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist, als Jahreslohn der
Lohn gilt, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde,
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dass der gesetzliche Mindestlohn für das Jahr 2009 auf Fr. 20'520.- fest-
gelegt worden ist (Art. 9 BVG, Art. 5 BVV 2 in der Fassung vom
26. September 2008, gültig von 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010),
dass gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG der Arbeitgeber, der obligatorisch zu
versichernde Arbeitnehmende beschäftigt, eine in das Register für die be-
rufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich
einer solchen anschliessen muss,
dass die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Ar-
beitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind und sie allenfalls
auffordert, sich innerhalb von zwei Monaten anzuschliessen, ansonsten
sie diese an die Auffangeinrichtung (Art. 60 BVG) rückwirkend zum An-
schluss meldet (Art. 11 Abs. 4-6 BVG),
dass in Art. 1j Abs. 1 BVV 2 (in der Fassung vom 25. Juni 2008, gültig
von 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011) in abschliessender Weise die
von der obligatorischen Versicherung ausgenommenen Arbeitnehmer
aufgezählt werden,
dass u.a. Arbeitnehmer mit einem befristen Arbeitsvertrag von höchstens
drei Monaten (Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2) und bestimmte Familienglieder
der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, die in einem landwirtschaftli-
chen Betrieb mitarbeiten (Art. 1j Abs. 1 Bst. e BVV 2), der obligatorischen
Versicherung nicht unterstellt sind und diese Ausnahmen auf die Famili-
enmitglieder des Beschwerdeführers nicht zutreffen,
dass der Beschwerdeführer gemäss Lohnbescheinigung 2009 der Aus-
gleichskasse Zug und Ergänzungsbericht der Revisionsstelle der Aus-
gleichskassen vom 19. August 2010 folgende Löhne ausbezahlt hat:
– für B._______ von Januar bis Dezember 2009 Fr. 28'900.-,
– für C._______ von November bis Dezember 2009 Fr. 7'200.- (entspre-
chend einem Jahreslohn von Fr. 43'200),
– für D._______ von Juli bis Dezember 2009 Fr. 19'800.- (entsprechend ei-
nem Jahreslohn von Fr. 39'600),
dass die Anschlussplicht für E._______ zwar von der Vorinstanz behaup-
tet worden ist, sich hierfür in den Akten jedoch keinerlei Belege finden
lassen,
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dass in Anbetracht dessen, dass aufgrund der Lohnbelege für die übrigen
drei Angestellten eine Anschlusspflicht ab dem 1. Januar 2009 bestanden
hat, offen gelassen werden kann, ob dies auch für E._______ zugetroffen
hat,
der Beschwerdeführer demnach seit dem 1. Januar 2009 zweifellos der
obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellten Arbeitnehmern Löhne
ausgerichtet hat, die Anschlusspflicht des Beschwerdeführers an eine
Einrichtung der beruflichen Vorsorge ab dem 1. Januar 2009 feststeht
und die Vorinstanz daher verpflichtet war, den Beschwerdeführer anzu-
schliessen,
dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 11 Abs. 7 BVG in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche
der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) befugt war,
dem Beschwerdeführer den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in
Form von Verfügungskosten (Fr. 450.-), Kosten für die Durchführung des
Zwangsanschlusses (Fr. 350.-) sowie Kosten für die rückwirkende Rech-
nungsstellung gemäss Kostenreglement (Fr. 100.- pro Person und Jahr
im Minimum Fr. 200.-) in Rechnung zu stellen,
dass folglich die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Kostenauf-
lage zu Recht erfolgt ist,
dass sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist und daher ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Be-
schwerdeführer die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG zu
auferlegen und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss zu verrech-
nen sind,
dass der obsiegenden Vorinstanz gemäss der Rechtsprechung, wonach
Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grund-
sätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143
E. 4), keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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