Abtei lung II I
C-6035/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Johannes Frölicher,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj,
Rr. UÇK Nr. 6 (Fah. Post. 7), XZ-10010 Prishtinë,
ohne Zustelldomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 19. Juli 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6035/2007
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) wurde 1946
geboren, ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt im Kosovo. Er
arbeitete in den 1970er und 1980er Jahren mehrere Jahre als Hilfs-
arbeiter, zuletzt als Hilfsdachdecker, in der Schweiz und leistete Bei-
träge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung. Am (...) 1983 wurde er während eines Autounfalls
verletzt und erlitt unter anderem ein schweres Schädelhirntrauma mit
Hirnprellung. Seither hat er nicht mehr gearbeitet (vgl. Akten der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA] act. 1, 7, 8,
10, 51). Mit Verfügung vom 15. Dezember 1987 sprach die Schweizeri-
sche Unfallversicherungsanstalt SUVA (im Folgenden: SUVA) dem
Beschwerdeführer ab 1. November 1983 gestützt auf das inzwischen
aufgehobene Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung
vom 13. Juni 1911 (KUVG) eine Invalidenrente für eine Erwerbsun-
fähigkeit von 20% zu (IV/12). Gestützt auf ein Gutachten von Prof. Dr.
Z._______ vom 1. Oktober 1991 setzte die SUVA mit Verfügung vom
14. Oktober 1991 die Erwerbsunfähigkeit rückwirkend auf April 1991
neu auf 35% fest und passte ihre Invalidenrente entsprechend an (vgl.
IV/9, 10 und 17).
B.
B.a Mit Schreiben und Antragsformular vom 1. Dezember 2004 melde-
te sich der Beschwerdeführer bei der IVSTA zum Bezug von IV-
Leistungen an (IV/1 und 3). Er begründete dies damit, dass es sich bei
ihm um eine "psychopathologische Person" handle, und dass eine
ärztlich attestierte, lebenslange Invalidität von über 70% vorliege.
B.b Der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD)
Rhone diagnostizierte in seinen Berichten vom 7. September und 6.
Oktober 2005 (IV/31 und 33) ein psychoorganisches Syndrom (ICD-10
F07.9), eine beginnende frontaltemporale Demenz (ICD-10 F03) sowie
ein Parkisonsyndrom (ICD-10 G21.1) und schloss auf eine Arbeitsun-
fähigkeit des Beschwerdeführers von 100% ab 12. Mai 1983 in der
bisherigen und auf eine Arbeitsunfähigkeit von 70% in einer ange-
passten Verweistätigkeit ab dem 15. März 2000.
B.c Mit Verfügung vom 27. April 2006 sprach die IVSTA dem
Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 eine ganze
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ordentliche Invalidenrente in der Höhe von monatlich Fr. 225.- zu, ab 1.
Januar 2005 erhöht auf Fr. 229.- (IV/50-51).
B.d Am 1. Juni 2006 (Posteingang bei der IVSTA: 7. Juni 2006) erhob
der Beschwerdeführer Einsprache gegen diese Verfügung und
beantragte sinngemäss eine gesetzeskonforme Erhöhung der monatli-
chen Rente sowie die Festsetzung des Rentenbeginns auf das Jahr
1985 und eine entsprechende Nachzahlung der ausstehenden Ren-
tenbeträge (IV/54). Er begründete dies damit, dass bereits sein
früherer Vertreter, Rechtsanwalt B._______, bei der SUVA und der
AHV/IV einen Rentenantrag gestellt habe. Zum Beweis verwies er auf
ein Schreiben von B._______ vom 5. Juli 1985.
B.e Mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2007 wies die IVSTA die
Einsprache ab (IV/63). Sie begründete den Zeitpunkt des Renten-
beginns damit, dass die Rente gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG lediglich für
die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werde,
wenn sich der Versicherte mehr als zwölf Monate nach Entstehen des
Anspruchs anmelde. Letzteres sei vorliegend der Fall, da der
Anspruch des Beschwerdeführers seit dem 15. März 2000 bestehe,
der Antrag aber erst am 8. Dezember 2004 gestellt worden sei. Aus
den vorliegenden Unterlagen und dem neu zugesandten Schreiben
vom 5. Juli 1985 gehe nicht hervor, dass ein früherer Rentenantrag
gestellt worden sei. Zur Begründung der Rentenhöhe legte die IVSTA
die gesetzlichen Grundlagen dar und leitete daraus die festgesetzte
Höhe der Rente ab. Dabei ging sie - gemäss der mit dem Einsprache-
entscheid bestätigten Verfügung vom 27. April 2006 - von einer
anrechenbaren Beitragsdauer von fünf Jahren und elf Monaten sowie
von einem errechneten massgebenden durchschnittlichen Jahresein-
kommen von Fr. 29'670.- aus.
C.
C.a Mit Schreiben vom 5. September 2007 (Posteingang beim
Bundesverwaltungsgericht: 11. September 2007) erhob der Beschwer-
deführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid und beantragte
eine wesentliche Heraufsetzung der Rentenhöhe, die Zusprache der
Rente mit Wirkung ab 5. Juli 1985 statt 1. Dezember 2003, eine
Nachzahlung der entsprechenden Rentenbeträge plus 4% Zins, eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- sowie die Kosten-
auflage zu Lasten der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer begründete
dies damit, dass B._______ bereits am 5. Juli 1985 einen
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Rentenantrag gestellt habe, die IV-Stelle aber aus unbekannten
Gründen diesbezüglich nie einen Entscheid gefällt habe, obwohl sie
die Invalidität bereits 1985 festgestellt habe.
C.b Am 21. September 2007 forderte das Bundesverwaltungsgericht
den Beschwerdeführer auf diplomatischem bzw. konsularischem Weg
dazu auf, innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Verfügung eine
Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten künftige
Anordnungen und Entscheide in der vorliegenden Sache durch Publi-
kation im Bundesblatt eröffnet würden.
C.c Am 23. Januar 2008 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine
Prozessvollmacht zu Gunsten von Rechtsanwalt Franklin Sedaj ein,
auf welcher ausdrücklich vermerkt war, dass es kein Zustelldomizil in
der Schweiz gebe.
C.d Mit Schreiben vom 28. Januar 2008 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen
Einspracheentscheides. Zur Begründung verwies sie auf ihren Ein-
spracheentscheid und führte ergänzend aus, dass die Untersuchungs-
pflicht der Verwaltungsbehörden an der Verteilung der Beweislast
nichts ändere und dass ein Entscheid zuungunsten jener Partei aus-
falle, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ablei-
ten wolle.
C.e Mit Schreiben vom 21. April 2008 überwies die Schweizerische
Botschaft im Kosovo dem Bundesverwaltungsgericht die datierte und
unterzeichnete Empfangsbestätigung zur Zwischenverfügung vom 21.
September 2007 (vgl. C.b).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art.
69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-
lidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
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1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG kei-
ne Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesge-
setz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des
ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzel-
nen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art.
1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversi-
cherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG; vgl.
auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG).
1.5 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen
nach Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Die Frist
beginnt am Tag nach der Mitteilung an die entsprechende Partei zu
laufen (Art. 20 Abs. 3 VwVG).
Aufgrund des fehlenden Zustellnachweises kann nicht festgestellt
werden, wann der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid erhal-
ten hat. Diesbezüglich ist daher auf die Ausführungen des Be-
schwerdeführers abzustellen. Dieser macht geltend, den Entscheid am
13. August 2007 erhalten zu haben. Da die Beschwerde am 11.
September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht einging, ist von der
rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde auszugehen.
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig und tritt darauf ein.
2.
Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderati-
ven Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR
0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugosla-
wiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit
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Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des
ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht
aber mit Serbien und Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit
abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger des Kosovo
findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozial-
versicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2
dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten
in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten
Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetz-
gebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit
nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der
Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invaliden-
rente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2
des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abwei-
chen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen
schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen. Demnach bestimmt
sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente
der schweizerischen Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem
innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem
ATSG, dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Im vorliegenden Verfahren ist materiell strittig und vom Bundesver-
waltungsgericht zu prüfen, ob die IVSTA den Zeitpunkt des Renten-
beginns korrekt auf den 1. Dezember 2003 statt auf den 5. Juli 1985
festgesetzt hat und ob sie zu entsprechenden Nachzahlungen inkl.
Verzugszins zu verpflichten ist (vgl. unten E. 5) sowie ob die IVSTA die
Rentenhöhe richtig berechnet hat (vgl. unten E. 6).
3.3 Dabei sind insbesondere die folgenden prozessualen Grundsätze
zu berücksichtigen:
3.3.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
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halts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er
findet sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Par-
teien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren
Hinweisen).
Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-
lung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als
die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2,
je mit Hinweisen).
4.
Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer zu Recht eine ganze
Invalidenrente zugesprochen wurde. Die Akten geben dem Bundes-
verwaltungsgericht auch keinen Anlass dazu, den Einsprache-
entscheid der IVSTA diesbezüglich zu hinterfragen.
5.
Zum Zeitpunkt des Rentenbeginns ist Folgendes auszuführen:
5.1 Für die Gewährung einer Invalidenrente nach IVG ist grundsätzlich
die Anmeldung des Leistungsanspruches bei der zuständigen Stelle
notwendig (vgl. bis 31. Dezember 2002 Art. 46 IVG und ab 1. Januar
2003 Art. 29 Abs. 1 ATSG). Meldet sich ein Versicherter erst mehr als
zwölf Monate nach dem Entstehen des Anspruchs auf eine Invaliden-
rente, so werden die Leistungen nach dem - schon 1985 geltenden
und per 1. Januar 2008 aufgehobenen - Art. 48 Abs. 2 IVG nur für die
zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet (erster
Satz). Weiter gehende Nachzahlungen werden nur erbracht, wenn der
Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen
konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme
vornimmt (zweiter Satz). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich die-
jenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben.
5.2 Daher ist der hier strittige Punkt, zu welchem Zeitpunkt die
Anmeldung des Anspruches auf eine Invalidenrente erfolgte, von ent-
scheidender Bedeutung für die Beurteilung dieser Sache. Aus den
Akten ist nicht ersichtlich, dass schon 1985 eine Anmeldung für eine
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Invalidenrente nach IVG erfolgte. Dass der Beschwerdeführer 1987
eine Invalidenrente der SUVA zugesprochen erhielt, lässt auch nicht
automatisch auf eine Rentenanmeldung bei der Invalidenversicherung
schliessen. Da der Beschwerdeführer gegenüber der SUVA durch
einen schweizerischen Anwalt vertreten wurde, läge es allerdings
nahe, dass dieser auch eine Rente nach IVG beantragt hätte. Dies
wird denn auch vom Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf ein
Schreiben seines damaligen Vertreters, Rechtsanwalt B._______, vom
5. Juli 1985 geltend gemacht. Obwohl die IVSTA in ihrem
Einspracheentscheid darauf Bezug nimmt, findet sich dieses Schrei-
ben nicht bei den Akten. Damit ist es dem Bundesverwaltungsgericht
nicht möglich zu überprüfen, ob das Schreiben eine entsprechende
Anmeldung darstellt oder beweist, oder ob sich daraus auf Grund der
Untersuchungspflicht weiter zu verfolgende Anhaltspunkte für eine
entsprechende Anmeldung ergeben. Es besteht somit ein Bedarf zur
entsprechenden Ergänzung der Akten sowie gegebenenfalls zur
Vornahme weiterer Abklärungen.
Da die Sache bereits aus anderen Gründen an die Vorinstanz zur
weiteren Behandlung zurückzuweisen ist (vgl. unten E. 6.3.2), hat die
Vorinstanz zugleich die Akten in diesem Sinne zu ergänzen und zu
prüfen, ob sich daraus ein weiterer Abklärungsbedarf ergibt,
gegebenenfalls entsprechende Abklärungen vorzunehmen und
entsprechende Resultate beim Erlass der neuen Verfügung zu
berücksichtigen. Dabei wären auch die vom Beschwerdeführer
gestellten Anträge betreffend verzinster Nachzahlung von Renten-
beträgen zu prüfen, auf welche hier angesichts der vorzunehmenden
Rückweisung nicht weiter einzugehen ist. Für die Abklärungen könnte
es sich als opportun erweisen - gestützt auf die vom Beschwerde-
führer erteilte Ermächtigung vom 15. Juni 2006 - beim scheinbar
immer noch praktizierenden B._______ Erkundigungen und
Unterlagen einzuholen (vgl. IV/7 S. 5 sowie [Internetadresse der
Anwaltskanzlei], zuletzt besucht am 22. Januar 2009).
5.3 Der Beschwerdeführer kannte den anspruchsbegründenden Sach-
verhalt, sobald er vorlag, weshalb die Ausnahmebestimmung von Art.
48 Abs. 2 Satz 2 IVG keine Anwendung findet, was vom Beschwerde-
führer zu Recht auch nicht geltend gemacht wird.
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6. Für den Fall der Massgeblichkeit der Anmeldung vom 1. Dezember
2004, wie von der IVSTA geltend gemacht, ist nachfolgend zu prüfen,
ob diese die Rentenhöhe korrekt berechnet hat.
6.1 Anwendbar sind dabei in der Regel die ab 1. Januar 2003 gelten-
den Bestimmungen des ATSG. Das IVG ist demzufolge in der Fassung
vom 31. März 2003 (4. IVG-Revision) anwendbar (in Kraft seit 1.
Januar 2004). Nicht zu berücksichtigen sind hingegen die durch die 5.
IVG-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in
Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden daher -
soweit nicht anders vermerkt - die vom 1. Januar 2004 bis Ende 2007
gültig gewesenen Bestimmungen des ATSG, des IVG, der IVV, des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) und der Verordnung vom
31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV, SR 831.101) zitiert.
6.2 Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente haben die
rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während
mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben. Für die
Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten sind - vorbehältlich des
hier nicht interessierenden Abs. 3 - die Bestimmungen des AHVG
sinngemäss anwendbar (Art. 36 Abs. 1 und 2 IVG).
6.2.1 Massgebend für die Berechnung der Rente sind somit die
Beitragsdauer und das aufgrund des Erwerbseinkommens sowie der
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche
Jahresgesamteinkommen des Beschwerdeführers bis zum 31.
Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Art. 29bis Abs. 1 und Art.
29quater AHVG).
Die Renten gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollren-
ten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von
Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Aus-
richtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente
(Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwi-
schen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres
Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsan-
sätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt
die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem
1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. De-
zember vor Eintritt des Versicherungsfalles gleich viele Beitragsjahre
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aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG in Verbindung mit
Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer
versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihrem
individuellen Konto (Art. 30ter AHVG).
6.2.2 Bei erwerbstätigen Personen werden (nur) die Erwerbseinkom-
men berücksichtig, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies
Abs. 1 AHVG). Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend
dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG in Verbindung mit Art. 30
Abs. 1 AHVG aufgewertet.
6.2.3 Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift
angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder
mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht ha-
ben (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Für die Jahre, in denen sein Ehegatte
nicht in der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung
versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungs-
gutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 4 AHVV). Ist eine Person während
einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalen-
derjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erzie-
hungsgutschrift angerechnet (Art. 52 Abs. 5 AHVV). Die Erziehungs-
gutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen
Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des
Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG).
6.2.4 Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl
Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
6.3 Zu prüfen ist nachfolgend, ob die IVSTA allfällige Betreuungsgut-
schriften (vgl. nachfolgend E. 6.3.1) und allfällige Erziehungsgut-
schriften (vgl. unten E. 6.3.2) korrekt berücksichtigt, die Berechnung
des massgeblichen Erwerbseinkommens korrekt vorgenommen (vgl.
unten E. 6.3.3), und auf diesen Elementen aufbauend die Höhe der
Rente richtig berechnet hat (vgl. unten E. 6.3.4).
6.3.1 Betreuungsgutschriften: Der Beschwerdeführer macht keinen
Anspruch auf Betreuungsgutschriften geltend. Aus den Akten ergeben
sich auch keine Hinweise dafür, dass ein solcher Anspruch besteht
oder genauer abzuklären wäre. Die IVSTA ist bei der Renten-
berechnung daher zu Recht - stillschweigend - davon ausgegangen,
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dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Betreuungsgut-
schriften hat.
6.3.2 Erziehungsgutschriften: Die IVSTA ging bei der
Rentenberechnung - stillschweigend - davon aus, dass der
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf anrechenbare Erziehungs-
gutschriften habe. Tatsächlich verneinte der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer im Anmeldeformular die Frage nach dem
Vorhandensein von Kindern, und sein Vertreter erklärte am 9.
Dezember 2005, dass der Beschwerdeführer "keine ausbildende
Kinder weder jünger als älter ab 18 Altersjahr" habe, weswegen kein
Antrag auf Kinderrente gestellt worden sei (vgl. IV/40). Der
Beschwerdeführer rügt auch nicht konkret, dass ihm zustehende
Erziehungsgutschriften bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt
worden seien.
In den Akten finden sich aber verschiedene Hinweise darauf, dass der
Beschwerdeführer Vater von bis zu sechs Kindern ist. So wurden in
der Unfallmeldung vom 17. Mai 1983 sechs Kinder erwähnt, für welche
der Beschwerdeführer Kinderzulagen erhalte (vgl. IV/8). Weiter soll er
am 30. September 1991 gegenüber Prof. Dr. Z._______ erklärt haben,
Vater von vier Kindern im Alter zwischen 8 und 14 Jahren zu sein.
Zwei weitere Kinder seien aus unbekannten Gründen verstorben (vgl.
IV/10 S.2). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die IVSTA
diesbezüglich weitere Abklärungen vorgenommen hätte. Angesichts
der genannten Hinweise, der wichtigen Rolle, welche die
Erziehungsgutschriften bei der Berechnung der Rentenhöhe spielen
und der im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungspflicht
besteht diesbezüglich ein Abklärungsbedarf.
Die Sache ist daher zur entsprechenden Abklärung, zur allfälligen
Anpassung der Rentenberechnung und zum Erlass einer neuen
Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.3.3 Massgebendes Erwerbseinkommen: Die IVSTA ging im
angefochtenen Einspracheentscheid und in ihrer Verfügung vom 27.
April 2006 davon aus, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1972,
1973 sowie 1978 bis 1982 in der Schweiz gearbeitet, entsprechend
Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung bezahlt hat und insgesamt eine zu berücksichtigende
Beitragsdauer von 5 Jahren und 11 Monaten aufweist. In ihrer
Verfügung listete sie auch das jeweilige, ihres Erachtens zu
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berücksichtigende beitragspflichtige Einkommen des Beschwerdefüh-
rers auf. Belege für diese Annahmen legte die IVSTA - ausser für die
letzte Anstellung - keine zu den Akten (vgl. IV/8).
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, während ca.
siebeneinhalb Jahren in der Schweiz gearbeitet zu haben, nämlich ab
ca. 1976 bis zum 23. Mai 1983. Damit macht er sinngemäss auch eine
Beitragsdauer von ca. siebeneinhalb Jahren geltend. Betreffend das
relevante Einkommen äusserte er sich nur zu seinem letzten Lohn (IV/
7 S. 1 und 3). Beweismittel betreffend die anrechenbare Beitragsdauer,
das massgebende Erwerbseinkommen und das Jahr des ersten IK-
Eintrages hat der Beschwerdeführer keine eingereicht oder angeboten.
Angesichts seiner - auch von der IVSTA anerkannten - erheblichen
psychischen Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
und der recht weit zurückliegenden Beitragszeit, darf nicht erwartet
werden, dass der Beschwerdeführer sich detailliert an die
entsprechenden Faktoren erinnert oder entsprechende Belege aufbe-
wahrt hat bzw. seinen Vertreter entsprechend konkret instruieren kann.
In den Akten finden sich keine ausreichenden Angaben und Belege für
eine Beurteilung der anrechenbaren Beitragsdauer, des massgeben-
den Erwerbseinkommens und des Jahres des ersten IK-Eintrages. Ins-
besondere findet sich darunter auch kein - beweisrechtlich zentraler -
Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers. Daher ist
es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, zu überprüfen, ob
die IVSTA die obgenannten, für die Rentenberechnung massgebenden
Faktoren, richtig erfasst und für die Rentenberechnung korrekt ver-
wendet hat. Ausserdem finden sich in den Akten diverse Dokumente,
welche einen anderen Versicherten zu betreffen und keinen
Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren zu haben scheinen
(insbesondere IV/11 und 56). Daher kann nicht ausgeschlossen
werden, dass entsprechende Dokumente betreffend den Beschwerde-
führer in den vorliegenden Akten fehlen und sich im Dossier dieser
anderen Person befinden.
Da die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung zurück-
zuweisen ist (vgl. oben E. 6.3.2), hat die Vorinstanz zugleich die Akten
zu ergänzen und zu bereinigen sowie die neue Aktenlage beim Erlass
der neuen Verfügung zu berücksichtigen.
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6.3.4 Unter diesen Umständen kann eine weitergehende Überprüfung
der Rentenberechnung der IVSTA durch das Bundesverwaltungs-
gericht unterbleiben.
7.
Wie dargelegt wurde, ist primär zu klären, ob bereits 1985 ein Renten-
gesuch für eine Invalidenrente nach IVG gestellt wurde, was eine
gänzlich neue Ausgangslage schaffen würde (vgl. oben E. 5). Im Fall
der Massgeblichkeit der Anmeldung vom 1. Dezember 2004 ist ausser-
dem zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer Anspruch auf Anrech-
nung von Erziehungsgutschriften hat (vgl. oben E. 6.3.2), und inwie-
fern die für die Erörterung des massgeblichen Erwerbseinkommens
notwendigen Faktoren richtig erhoben worden sind (vgl. oben E. 6.3.3).
Es ist somit in vielfacher Hinsicht notwendig, die Akten zu ergänzen,
Abklärungen vorzunehmen und die Sache entsprechend neu zu beur-
teilen. Unter diesen Umständen ist von einer Nachinstruktion oder ei-
genen Abklärungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts abzuse-
hen. Statt dessen ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als der
Einspracheentscheid vom 19. Juli 2007 aufgehoben und die Sache an
die IVSTA als Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach er-
folgter Abklärung und Aktenbereinigung im Sinne der Erwägungen
über den Leistungsanspruch neu verfüge.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegen-
den Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der
Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Den Vorinstanzen
werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es
sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
8.2 Vor Bundesverwaltungsgericht obsiegende Parteien haben grund-
sätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwach-
senen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von
einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE).
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C-6035/2007
Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist unter Berücksichti-
gung des geringen Aufwandes zu Lasten der Vorinstanz eine gegen-
über seinem Antrag reduzierte Parteientschädigung von Fr. 200.-
zuzusprechen.
9.
Da der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung innerhalb
der dazu angesetzten Frist keine Zustelladresse in der Schweiz bez-
eichnet hat, hat die Eröffnung dieses Urteils androhungsgemäss auf
dem Ediktalweg zu erfolgen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Einsprache-
entscheid vom 19. Juli 2007 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung
und Aktenbereinigung im Sinne der Erwägungen über den Leistungs-
anspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Partei-
entschädigung von Fr. 200.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Ediktalweg; Notifikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
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C-6035/2007
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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