B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6037/2014
Ur t e i l vom 1 9 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken in Bezug auf
B._______, C._______ und D._______.
C-6037/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 3. Juni 2014 beantragte die aus der Demokratischen Republik Kongo
stammende B._______ (geb. 1983, im Folgenden: Gesuchstellerin/Einge-
ladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Kinshasa für sich und ihre
beiden Kinder C._______ (geb. 2012) und D._______ (geb. 2013) ein
Schengen-Visum für die Dauer von 30 Tagen. Als Zweck der beabsichtig-
ten Reise gab sie an, ihre im Kanton Zürich wohnhafte Schwester und de-
ren Ehemann (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besu-
chen zu wollen. Nebst weiteren Visumsunterlagen wurde eine schriftliche
Erklärung des Ehemannes der Eingeladenen vom 27. Mai 2014 vorgelegt,
in welcher die Gesuchstellerin ermächtigt wird, zusammen mit den beiden
minderjährigen Töchtern für einige Wochen in die Schweiz zu reisen, um
an der Hochzeitsfeier ihrer Schwester vom 20. Juni 2014 teilzunehmen.
Bereits am 23. Mai 2014 hatte der Gastgeber ein entsprechendes Einla-
dungsschreiben an die Schweizer Botschaft gerichtet.
B.
Mit Formularentscheiden vom 6. Juni 2014 lehnte es die Schweizer Vertre-
tung in Kinshasa ab, die gewünschten Visa auszustellen mit der Begrün-
dung, ein oder mehrere Schengenstaaten hätten Einwände gegen die be-
antragte Visumserteilung erhoben.
Gegen diese Entscheide liess die Gesuchstellerin durch ihren kongolesi-
schen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. Juni 2014 beim Bundesamt für
Migration (BFM; neu: SEM) Einsprache erheben.
C.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei den Gastgebern er-
gänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies
die Vorinstanz die Einsprache mit Verfügung vom 19. September 2014 ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Rahmen des durchgeführten
Konsultationsverfahrens ein Schengen-Vertragsstaat Einwände gegen die
beantragte Visumserteilung erhoben habe. Die Ausstellung von einheitli-
chen Schengen-Visa sei daher nicht möglich. Es lägen auch keine beson-
deren, beispielsweise humanitäre Gründe vor, die die Einreise in die
Schweiz trotzdem zwingend notwendig erscheinen liessen und deshalb die
Ausstellung von Visa mit räumlich auf die Schweiz beschränkter Gültigkeit
rechtfertigen würden.
C-6037/2014
Seite 3
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Oktober 2014 beantragt der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der gewünschten Besucher-
visa an die Gesuchstellerin und deren Kinder. Zur Begründung bringt er im
Wesentlichen vor, seine Schwägerin sei verheiratet und lebe mit Ehemann
und Kindern in Kinshasa. Sie habe dort eine feste Arbeitsstelle und nicht
die Absicht, in die Schweiz auszuwandern, gehe es doch in casu um einen
reinen Familienbesuch. Seine Ehefrau habe ihre Schwester und Nichten
schon eine Weile nicht mehr gesehen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2014 spricht sich die
Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwe-
cken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG
(Art. 37 VGG).
1.3 Mangels besonderer Bestimmungen im VGG beurteilt sich die Be-
schwerdelegitimation nach Art. 48 VwVG. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist
zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die
C-6037/2014
Seite 4
Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, ansonsten nicht auf die
Beschwerde einzutreten ist. Die Beschwerdelegitimation ist von Amtes we-
gen zu prüfen.
1.3.1 Als erste Voraussetzung nennt Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG die sog.
formelle Beschwer. Dies bedeutet, dass die beschwerdeführende Person
am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben muss, soweit sie dazu
in der Lage war, und mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist
(vgl. MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 48 N. 22; ISABELLE HÄNER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 48 N. 6). Ob diese Voraussetzun-
gen vorliegend erfüllt sind, ist im Folgenden zu prüfen (vgl. Urteil des
BVGer C-694/2015 vom 20. August 2015 E. 1.3 m.w.H.).
1.3.2 Im vorliegenden Verfahren liess die Gesuchstellerin durch ihren da-
maligen Rechtsvertreter Einsprache gegen den abschlägigen Bescheid der
Botschaft erheben. Sie unterliess es jedoch, gegen den Einspracheent-
scheid der Vorinstanz selber Beschwerde zu führen. Der Gastgeber bzw.
Beschwerdeführer erhob formell selber keine Einsprache und konstituierte
sich erst im Beschwerdeverfahren als Partei. Allerdings war er insofern am
Einspracheverfahren beteiligt, als er mittels des ihm vom Migrationsamt
des Kantons Zürich zugestellten Fragebogens bei der Sachverhaltsfest-
stellung mitwirkte. Darüber hinaus gab er offensichtlich im Hinblick auf die
Einsprache der Gesuchstellerin ausdrücklich eine schriftliche Garantie be-
züglich des Verlassens des Schengen-Raums und der fristgerechten Rück-
reise ab und schloss sich insofern implizit der Einsprache an (vgl. Verpflich-
tungserklärung vom 2. September 2014). Die Voraussetzung der Teil-
nahme am Vorverfahren ist daher als erfüllt zu betrachten, da Art. 48 Abs. 1
Bst. a VwVG im vorliegenden Zusammenhang weit auszulegen ist (vgl.
demgegenüber etwa Urteile des BVGer C-1780/2011 vom 18. Feb-
ruar 2013 E. 1.3; C-3929/2012 vom 9. April 2013 E. 1.3, in denen die Frage
der formellen Beschwer in ähnlich gelagerten Fällen offen gelassen
wurde). Dies rechtfertigt sich hier – jedenfalls mit Bezug auf den Beschwer-
deführer – umso mehr, als die Vorinstanz den Einspracheentscheid nicht
nur postalisch an den als Zustelldomizil figurierenden Beschwerdeführer
adressierte, sondern sich auch in der Anrede und im weiteren Verfügungs-
text direkt an diesen richtete (vgl. auch C–3929/2012 E. 1.3 in fine).
C-6037/2014
Seite 5
1.3.3 Nachdem sowohl das Erfordernis der formellen Beschwer nach
Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG als auch die weiteren formellen Voraussetzun-
gen erfüllt sind (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG, Art. 50 und
52 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten [vgl. zum Ganzen BVGE
2014/1 E. 1.3].
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch kongolesischer Staats-
angehöriger um Erteilung eines Visums für einen 30-tägigen Aufenthalt in
der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin und ihre Kinder nicht
auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und
die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die
vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungs-
bereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz
den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtli-
chen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR
142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur An-
wendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichen-
den Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
3.2 Die Erteilung eines "einheitlichen Visums" (zum Begriff vgl. Art. 2 Ziff. 3
der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]) setzt voraus, dass die gesuchstellende Person die Ein-
reisevoraussetzungen erfüllt und kein Verweigerungsgrund vorliegt (Art. 21
und 32 Visakodex). Dazu gehört unter anderem, dass von der gesuchstel-
lenden Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicher-
heit oder die internationalen Beziehungen auch nur eines Mitgliedstaates
C-6037/2014
Seite 6
ausgehen darf (Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. d und Art. 32 Abs. 1 Bst. a
Ziff. vi Visakodex). Ein Instrument, das es Mitgliedstaaten gestattet, eigene
Sicherheitsinteressen in "fremde" Visumverfahren einzubringen, bildet das
Verfahren der vorgängigen Konsultation nach Art. 22 Visakodex. Ein im
Rahmen dieses Konsultationsverfahrens erhobener Einwand gegen die
Einreise der gesuchstellenden Person hat die Wirkung eines Vetos: Unge-
achtet seiner Berechtigung schliesst die blosse Existenz eines Einwands
die Erteilung eines einheitlichen Visums aus. Möglich ist nur noch ein "Vi-
sum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" (zum Begriff vgl. Art. 2 Ziff. 4
Visakodex), wenn der ersuchte Mitgliedstaat die Erteilung eines solchen
aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder
aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (Art. 25 Abs. 1
Bst. a Ziff. iii Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Ho-
heitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 25 Abs. 2 Visakodex).
Das nationale schweizerische Ausländerrecht beschränkt sich darauf, die
dargestellten Inhalte des Schengen-Rechts zu wiederholen oder darauf zu
verweisen (vgl. Art. 12 Abs. 1, Abs. 2 Bst. e und Abs. 4 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204]).
3.3 In casu lässt das Ergebnis des Konsultationsverfahrens die Erteilung
eines einheitlichen Visums nicht zu. Ein Grund nach Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Ziff. ii Visakodex, der es gestatten würde, den Eingeladenen ein Visum mit
beschränkter räumlicher Geltung zu erteilen, ist unbestrittenermassen
nicht vorhanden. Infolgedessen steht die angefochtene Verfügung im Ein-
klang mit dem materiellen Schengen-Recht. Inwieweit dieses Ergebnis ma-
terielle, durch Verfassung oder Völkerrecht geschützte Rechtspositionen
der Gesuchstellerin verletzen sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht
substantiiert dargetan. Das formelle Schengen-Recht sieht keine weiterge-
hende Orientierung der gesuchstellenden Person über das Ergebnis des
Konsultationsverfahrens vor, als im vorliegenden Fall geschehen (vgl. Art.
32 Abs. 1 Bst. a Visakodex i.V.m. Ziff. 6 des einheitlichen Formblatts zur
Unterrichtung der gesuchstellenden Person gemäss Anhang VI des Vi-
sakodex; vgl. ferner Art. 54 Abs. 1 VEV). Eine Verletzung der prozessualen
Informations- und Auskunftsrechte der Gesuchstellerin, gleichgültig ob im
Landes- oder im Völkerrecht verankert, liegt darin nicht begründet, denn
die Identität des intervenierenden Staates und die materielle Berechtigung
der Einwände dieses Staates sind für die Beurteilung des konkreten Vi-
sumgesuchs ohne rechtliche Relevanz (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer
C-6033/2009 vom 23. März 2012 E. 4.2 und 4.3).
C-6037/2014
Seite 7
4.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
5.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-6037/2014
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 3. Dezember 2014 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […]/[…]/[…] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand: