B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6041/2014
Ur t e i l vom 2 0 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Nicolai Fullin, Advokat,
Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung,
Verfügung IVSTA vom 15. September 2014.
C-6041/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine 1960 geborene deutsche Staatsangehörige
ist gelernte Arztgehilfin und in Deutschland wohnhaft. In den Jahren 2001
bis 2008 war sie als Grenzgängerin in der Schweiz erwerbstätig und leis-
tete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung (IV-act. 6 u. 12).
B.
Am 14. Januar 2008 erlitt die Beschwerdeführerin eine Subarachnoidalblu-
tung aufgrund eines Aneurysmas der A. pericallosa marginalis links, wel-
ches operativ mittels Kraniotomie und Clipping versorgt wurde (IV-act. 10).
Vom 12. Februar 2008 bis zum 4. April 2008 befand sie sich in stationärer
Rehabilitation, anschliessend erfolgten ambulante Therapien und ärztliche
Kontrollen (IV-act. 19). Die Beschwerdeführerin unterzeichnete am 13. Mai
2008 das Meldeformular Früherfassung (IV-act. 4). Am 17. Juni 2008 fand
das Erstgespräch bei der IV-Stelle des Kantons F._______ (nachfolgend:
IV-Stelle) statt (IV-act. 6), worauf die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2008
einen Antrag auf berufliche Integration bzw. auf Ausrichtung einer Invali-
denrente (IV-act. 12) stellte.
C.
Die IV-Stelle prüfte daraufhin im Rahmen einer Frühinterventionsmass-
nahme die Möglichkeit zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit am ange-
stammten Arbeitsplatz und nahm erwerbliche und medizinische Abklärun-
gen vor.
C.a Ende Juli 2008 startete die Beschwerdeführerin an ihrem Arbeitsplatz
einen Arbeitsversuch von täglich 4-5 Stunden, brach diesen jedoch wieder
ab (IV-act. 22). In der Folge wurde das Arbeitsverhältnis am 14. März 2009
aufgelöst (IV-act. 72).
C.b In ihrer ärztlichen Beurteilung der zu den Akten gereichten medizini-
schen Unterlagen (IV-act. 7, 10 u. 19) vom 15. August 2008 (IV-act. 21)
erachtete die RAD-Ärztin B._______ einen stufenweisen Wiedereinstieg in
einer Tätigkeit von 50% als zumutbar.
C.c Im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen absolvierte die Be-
schwerdeführerin vom 1. November 2008 bis 6. März 2009 in der
K._______ und vom 9. März 2009 bis 3. Juli 2009 im R._______ ein Be-
lastbarkeitstraining (IV-act. 50 u. 63).
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Seite 3
C.d Die RAD-Ärztin B._______ hielt in ihrer ärztlichen Beurteilung vom 1.
Juli 2009 fest, dass eine Beschäftigung in der angestammten Tätigkeit als
Arztgehilfin so nicht mehr in Frage käme, aber einfachere vor- und nach-
bereitende Aufgaben ohne hohen Zeitdruck möglich seien.
C.e Vom 1. Juli 2009 bis 11. April 2010 absolvierte die Beschwerdeführerin
ein Arbeitstraining bei H._______ (IV-act. 85 u. 104).
C.f Das Zentrum für berufliche Abklärung N._______ nahm vom 12. April
2010 bis am 9. Juli 2010 entsprechende Abklärungen vor (IV-act. 123). Ab
dem 10. Juli 2010 erfolgten diese in Form von Arbeitstrainings, wobei zu-
nächst bis zum 22. September 2010 ein internes Training stattfand. An-
schliessend folgten Arbeitsversuche am X._______, zunächst vom 23.
September 2010 bis zum 31. Oktober 2010 in der S._______, anschlies-
send ab 1. November 2010 bis 30. April 2011 in P._______ (IV-act. 133 u.
140). Schliesslich absolvierte die Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2011 bis
zum 31. Dezember 2011 zu einem Pensum von 60% ein Praktikum in
C._______ (IV-act. 149). Dort war sie zunächst ab dem 7. Februar 2012
befristet tätig. Seit dem 1. Januar 2013 ist sie nunmehr zu einem Beschäf-
tigungsgrad von 60% unbefristet angestellt.
C.g Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt führte die IV-Stelle am
23. Mai 2012 bei der Beschwerdeführerin eine Abklärung an Ort und Stelle
durch (IV-act. 169).
D.
Gestützt auf die Beurteilungen und Stellungnahmen der RAD-Ärztin
B._______ vom 5. April 2012, 4. August 2010, 25. Juni 2010, 18. Juni 2010,
1. Juli 2009 und 15. August 2008 (IV-act. 21, 58, 118, 121, 127 u. 166) wies
die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 31. Mai 2013 das Leistungsbegehren
der Beschwerdeführerin ab (IV-act. 179). Unter anderem ging die Vo-
rinstanz beim Valideneinkommen von einem hypothetischen Beschäfti-
gungsgrad von 80% aus und sie wandte zur Berechnung des Invaliditäts-
grades die gemischte Methode an. In ihrem selbständig verfassten Ein-
spruch vom 25. Juni 2013 (IV-act. 180) sowie in der Begründung des Ein-
wands durch den Rechtsvertreter vom 15. August 2013 (IV-act. 184) bean-
tragte die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Invalidenrente. Mit
Vorbescheid vom 19. Juni 2014 wies die Vorinstanz das Leistungsbegeh-
ren der Beschwerdeführerin erneut ab, legte jedoch ihren Berechnungen
nunmehr die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zugrunde
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Seite 4
(IV-act. 190). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 22. Juli 2014 Ein-
wand erheben (IV-act. 191). Mit Verfügung vom 15. September 2014 wies
die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) das Gesuch der Beschwer-
deführerin um Zuerkennung einer Invalidenrente ab (IV-act. 196).
E.
In ihrer Beschwerde vom 17. Oktober 2014 (Akten des Bundesverwal-
tungsgerichts; nachfolgend: BVGer-act. 1) beantragt die Beschwerdefüh-
rerin die Aufhebung der Verfügung und die Zusprechung einer Invaliden-
rente. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung. Zur Begründung
in der Hauptsache brachte sie sodann im Wesentlichen vor, in gesundem
Zustand wäre sie heute zu 100% und nicht – wie von der Vorinstanz ange-
nommen – zu 80% erwerbstätig. Anderenfalls sei der Invaliditätsgrad nach
der gemischten Methode und nicht wie vorliegend nach der allgemeinen
Methode des Einkommensvergleichs zu berechnen.
F.
Unter Verzicht auf weitere Ausführungen verwies die IV-Stelle in ihrer Ver-
nehmlassung vom 17. November 2014 auf die Erläuterungen und Begrün-
dungen in der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 4). Die Vorinstanz ih-
rerseits verwies auf die Stellungnahme der IV-Stelle und verzichtete eben-
falls auf eigene Ausführungen (BVGer-act. 7).
G.
In seiner Zwischenverfügung vom 5. Juni 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsver-
beiständung gut.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG
und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
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Seite 5
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund-
sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG
(SR 830.1).
1.2 Als direkte Adressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochte-
nen Verfügung berührt und sie kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist,
nachdem das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenver-
fügung vom 5. Juni 2015 gutgeheissen und die Beschwerdeführerin von
der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wurde (BVGer act. 12) (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet
ein Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und
Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für Grenzgänger, sofern
sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz in der benachbarten
Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit
als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA er-
lassen.
3.2 Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu-
letzt als Grenzgängerin erwerbstätig und lebte, namentlich auch im Zeit-
punkt der Anmeldung, in Deutschland. Sie macht einen Gesundheitsscha-
den geltend, der auf den Zeitpunkt ihrer Tätigkeit als Grenzgängerin zu-
rückgeht und zu deren Abbruch geführt haben soll. Unter diesen Umstän-
den war die kantonale IV-Stelle F._______ für die Entgegennahme und
Prüfung der Anmeldung sowie die Vorinstanz für den Erlass der angefoch-
tenen Verfügungen zuständig.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige. Damit gelan-
gen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR
C-6041/2014
Seite 6
0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II FZA zur Anwen-
dung. Der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversi-
cherung richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkom-
mens nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). Die Schweizer
Behörden sind sodann grundsätzlich nicht an Feststellungen und Ent-
scheide ausländischer Versicherungsträger, Behörden und Ärzte gebun-
den. Auch aus dem Ausland stammende Beweismittel unterstehen der
freien Beweiswürdigung (vgl. Urteil des BVGer B-5261/2012 vom 13. Au-
gust 2014 E. 4.1 m.H.).
4.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli-
cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundes-
gerichts [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1, BGE 132 V
215 E. 3.1.1). Der Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts-
wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445). Vorliegend sind daher auch
die im Rahmen der 5. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2008; AS 2007
5129) und der IV-Revision 6a (in Kraft seit 1. Januar 2012; AS 2011 5659)
vorgenommenen Änderungen des IVG, der IVV (SR 831.201) und des
ATSG zu beachten.
5.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der
Invalidität während mindestens drei Jahren AHV/IV-Beiträge geleistet hat
(Art. 36 Abs. 1 IVG).
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
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Seite 7
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
5.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a);
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c).
5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Die völkerrechtliche Vereinbarung zwischen der
Schweiz und Serbien sieht die Ausrichtung von Renten an serbische
Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz bei einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % nicht vor (Art. 8 Bst. e des Staatsvertrages).
5.4 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Mona-
ten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Zuständig zur Entgegennahme und Prü-
fung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätig-
keitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch
für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentli-
chen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Ge-
sundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht.
Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland er-
lassen (Art. 40 IVV Abs. 2).
5.5 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er-
forderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungs-
C-6041/2014
Seite 8
organ die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Un-
tersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung
über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Auf dem
Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (zuständi-
gen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit Art. 57
Abs. 1 Bst. c - g IVG).
5.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
6.
Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als drei
Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (IV-act. 6 u. 12),
so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf
eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist (Art. 36 Abs. 1 IVG). Vorliegend
hat die Beschwerdeführerin die Anmeldung für Erwachsene: Berufliche In-
tegration/Rente (IV-act. 14) am 25. Juni 2008 ordnungsgemäss einge-
reicht. Anschliessend bezog sie vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember
2011 IV-Taggelder. Da während dem Taggeldbezug kein Rentenanspruch
entsteht, ist frühestens für den Zeitpunkt ab dem 1. Januar 2012 der An-
spruch auf eine allfällige Rente zu prüfen. Unumstritten ist, dass die Be-
schwerdeführerin in ihrer früheren Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig und in
einer angepassten Tätigkeit zu 60% arbeitsfähig ist. Umstritten ist, ob ein
rentenbegründender Invaliditätsgrad besteht (Art. 28 Abs. 1 Bst. c IVG).
7.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. September 2014 (IV-act. 196), wie
auch die Vorbescheide vom 31. Mai 2013 (IV-act. 179) und vom 19. Juni
2014 (IV-act. 190) äussern sich nicht zum medizinischen Sachverhalt. Da
die vorinstanzlichen Erkenntnisse auf der Basis zahlreicher medizinischer
Unterlagen sowie Berichte zu Integrationsmassnahmen erfolgten, gilt es
zunächst diese zu prüfen.
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Seite 9
7.1 Die Feststellungen der Vorinstanz basieren im Wesentlichen auf den
Einschätzungen der RAD-Ärztin B._______ in ihren Beurteilungen und
Stellungnahmen vom 5. April 2012, 4. August 2010, 25. Juni 2010, 18. Juni
2010, 1. Juli 2009 und 15. August 2008 (IV-act. 21, 58, 118, 121, 127 u.
166). Diese stützt sich ihrerseits auf umfangreiche medizinische und er-
werbliche Abklärungen.
7.1.1 Im Bericht vom 12. Februar 2008 von Dr. D._______, Oberarzt, und
Dr. E._______, Assistenzarzt der Neurochirurgischen Klinik des
X._______, wird als Diagnose aufgeführt: Subarachnoidalblutung Fischer
4, Hunt&Hess IIa, am 14. Januar 2008 bei rupturiertem Aneurysma der A.
pericallosa links, Status nach symptomatischen Vasospasmen (ED 22. Ja-
nuar 2008). Diese Diagnose wird in den Berichten der Neurologisch-Neu-
rochirurgischen Poliklinik des X._______ vom 21. Februar 2008 durch Dr.
D._______ und vom 11. Juni 2008 durch Dr. G._______, Oberarzt, bestä-
tigt (IV-act. 10).
7.1.2 Dr. I._______, Oberarzt, und Dr. J._______, Abteilungsärztin der
L._______, diagnostizierten am 23. April 2008 (IV-act. 7 S. 3-5) einen Sta-
tus nach Kraniotomie frontal und Clipping des rupturierten A. pericallosa-
Aneurysmas links am 14. Januar 2008 mit/bei Subarachnoidalblutung Fi-
scher 4 Hunter&Hess IIb, frontal rechtsbetonte Parenchymblutung, ruptu-
riertem Aneurysma der Arteria pericallosa links, klinisch: Aphasie, Sprech-
apraxie, neuropsychologische Defizite, Status nach symptomatischen Va-
sospasmen am 22. Januar 2008 sowie Kontrastmittelunverträglichkeit. Es
wurde eine Arbeitsunfähigkeit für weitere vier Wochen nach Austritt attes-
tiert. Anschliessend sei verlaufsabhängig mit einem Arbeitsversuch zu be-
ginnen. Der neuropsychologische Bericht von Dr. I._______ und Dr. phil.
M._______, Neuropsychologin FSP der L._______, vom 12. März 2008
(IV-act. 7 S. 10-11), der anlässlich der stationären Untersuchung vom 3. bis
11. März 2008 verfasst wurde, enthält dieselbe Diagnose. Die am 3. April
2008 durchgeführte Elektroenzephalographie (EEG) ergab gemäss Beur-
teilung von Dr. O._______ der L._______ eine normale Grundaktivität, Bi-
frontaler Herdbefund, Pathologische Hyperventilationsantwort mit Zeichen
cerebraler Übererregbarkeit frontal links, keine epileptiformen Potentiale
(IV-act. 7 S. 13).
7.1.3 Im EEG vom 23. Juli 2008 zur Beurteilung der Fahrtauglichkeit stellte
Dr. O._______ der L._______ im Vergleich zum EEG vom 3. April 2008
eine Abnahme des frontalen Herdbefundes und Normalisierung der Hyper-
ventilationsantwort (IV-act. 19 S. 11) fest. Im psychologischen Bericht von
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Seite 10
Dr. Q._______, Oberärztin der L._______, und Dipl. Psych. T._______,
Fachpsychologin GNP, Fachpsychologin für Verkehrspsychologie, vom 28.
Juli 2008 wurde eine stufenweise berufliche Reintegration empfohlen. Im
Vergleich zur Erstuntersuchung habe sich die Belastbarkeit stabilisiert, Er-
müdungserscheinungen bewegten sich im normalen Rahmen und die
Schwächen im Bereich der Aufmerksamkeit seien nicht mehr evident. Hin-
sichtlich der kognitiven Voraussetzungen zum Führen eines PKW wurde
deren Vorhandensein angenommen (IV-act. 19 S. 8-10). Im IV-Bericht für
Erwachsene stellte Dr. Q._______ am 7. August 2008 (IV-act. 19 S. 1-7)
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Status nach
Kraniotomie frontal und Clipping des rupturierten A. pericallosa-Aneurys-
mas links am 14. Januar 2008 mit/bei Subarachnoidalblutung Fischer 4
Hunter&Hess IIb, frontal rechtsbetonte Parenchymblutung, rupturiertes
Aneurysma der Arteria pericallosa links, klinisch: Aphasie, Sprechapraxie,
neuropsychologische Defizite, Status nach symptomatischen Vasospas-
men am 22. Januar 2008 sowie diskretes Hemisyndrom links. Als Diagnose
ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie Kontrastmittelun-
verträglichkeit. Bis zum 31. August 2008 wurde eine 100% Arbeitsunfähig-
keit in der angestammten Tätigkeit attestiert. Dr. Q._______ führte dazu
aus, es werde mit einer weiteren Erholung und möglichen Steigerung der
Belastbarkeit und, in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit, mit der Wiedereinglie-
derungsfähigkeit im bisherigen Beruf gerechnet.
7.1.4 Im Abklärungsbericht des N._______ vom 12. Juli 2010 (IV-act. 123
S. 2-13) wurde betreffend Leistungsfähigkeit festgehalten, eine abschlies-
sende Beurteilung sei nicht möglich, da die Arbeitsleistung sehr stark von
der Art der ausgeführten Arbeiten abhänge. Einfachere, kürzere, gut struk-
turierte Aufträge mit klar definierten Vorgaben seien wesentlich besser ge-
eignet. Das Arbeiten am PC-Bildschirm für mehrere Stunden täglich sei gut
möglich. Die berufliche Leistungsfähigkeit habe sich in den letzten drei Mo-
naten in kleinen Schritten verbessert. In einer nahe begleiteten Arbeitssitu-
ation bei verschiedenen einfacheren und gut strukturierten Aufträgen
werde die Leistungsfähigkeit in Zukunft vermutlich weiter verbessert. In Be-
zug auf eine verwertbare Arbeit in der freien Wirtschaft sei die berufliche
Leistung weiterhin tief. Um eine stabile berufliche Leistung erbringen zu
können, bestehe zurzeit zu wenig Selbständigkeit und Selbstsicherheit. Im
Rahmen der beruflichen Abklärungen im N._______ wurde am 4. Mai 2010
ein ärztlicher Bericht verfasst und am 28. Juni 2010 wurde eine neurologi-
sche Untersuchung durchgeführt. Dr. U._______, Oberärztin m.b.F. Reha-
bilitation des V._______ diagnostizierte eine Subarachnoidalblutung aus
einem Aneurysma (Lokalisation nicht bekannt) im Januar 2008, Clipping im
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Seite 11
X._______. Als Schädigungen nannte sie minimale Hemisymptomatik
links, anamnestisch neuropsychische Funktionsstörungen, v.a. im exekuti-
ven Bereich, reduzierte mentale Belastbarkeit(?). Lic. Phil. W._______,
Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und lic. Phil. Y._______,
Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, der Z._______ stellten am 1.
Juli 2010 folgende Diagnosen: Verminderte mentale Leistungsfähigkeit do-
miniert von leichten exekutiven Dysfunktionen bei im Vordergrund stehen-
der reduzierter mentaler Belastbarkeit knapp zweieinhalb Jahre nach Sub-
arachnoidalblutung Fischer 4, Hunt&Hess IIIa am 14. Januar 2008 bei
rupturiertem Aneurysma der A. pericallosa links und Status nach sympto-
matischen Vasospasmen. Das N._______ verfasste am 5. November 2010
(IV-act. 133) und am 20. Februar 2011 (IV-act. 146) weitere Berichte über
den Verlauf des Arbeitstrainings, wonach stetig langsame Verbesserungen
erzielt worden seien, lies die Frage der Arbeitsfähigkeit jedoch jeweils of-
fen.
7.1.5 Im Abschlussbericht Integration von Aa._______, Berufsberatung der
Bb._______, vom 9. Dezember 2011 (IV-act. 160) wurde festgehalten, es
bestünden aus berufsberaterischer Sicht Einsatzmöglichkeiten im Bereich
leichter administrativer Tätigkeiten oder allenfalls leichter Hilfsarbeiten im
Teilpensum von 60%. Da die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt ohne
Anstellung war, wurde von einem möglichen theoretischen Verdienst von
Fr. 2‘469.70 *12 (LSE 2008, TA 1, Total, Niveau 4, Frauen, Pensum 60%)
angegeben.
7.1.6 In ihrer Beurteilung vom 5. April 2012 (IV-act. 166) gelangte die RAD-
Ärztin B._______ insbesondere unter explizitem Verweis auf die neuropsy-
chologische Untersuchung vom 28. Juni 2010, den Abklärungsbericht des
N._______ vom 12. Juli 2010 sowie auf den Abschlussbericht Integration
vom 9. Dezember 2011 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer
angepassten Tätigkeit im störungsarmen Umfeld ohne viel Zeitdruck und
Lärm zu 60% arbeitsfähig sei (IV-act. 166).
7.1.7 Nachdem die Beschwerdeführerin am X._______ zunächst diverse
Arbeitstrainings sowie anschliessend ein Praktikum absolviert hatte (IV-act.
149), wurde sie ab Februar 2012 zu einem Beschäftigungsgrad von 60%
als administrative Mitarbeiterin im Bereich C._______ angestellt (IV-act.
188). Mangels anderweitiger Angaben ist davon auszugehen, dass sie
diese Beschäftigung bis heute ausübt.
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7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass umfangreiche Abklärungen
des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sowie der Arbeitsfä-
higkeit durchgeführt wurden und die Akten ein einheitliches, widerspruchs-
loses Bild über die Restarbeitsfähigkeit zeigen. Den Akten sind keine Hin-
weise zu entnehmen, die diese Einschätzung zweifelhaft erscheinen las-
sen könnten. Im Übrigen besteht hinsichtlich der Beurteilung der gesund-
heitlichen Verhältnisse sowie der erwerblichen Auswirkungen des Gesund-
heitsschadens zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz Einig-
keit. Es ist somit von einer Arbeitsfähigkeit von 60% in einer angepassten
Tätigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin bezog vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2011 IV-Taggelder. Da während dem Taggeldbezug kein
Rentenanspruch entsteht, ist frühestens für den Zeitpunkt ab dem 1. Ja-
nuar 2012 der Anspruch auf eine allfällige Rente zu prüfen.
8.
Zu prüfen sind im Folgenden die erwerblichen Auswirkungen der gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen. Dabei gilt es zunächst zu beurteilen, nach
welcher Methode die Invaliditätsbemessung zu erfolgen hat.
8.1 Im ersten Vorbescheid vom 31. Mai 2013 (IV-act. 179) ist die Vorinstanz
noch davon ausgegangen, dass bei der Beschwerdeführerin in ihrer ange-
stammten Tätigkeit ein Beschäftigungsgrad von 80% massgeblich sei. Die
übrigen 20% wurden insgesamt dem Aufgabenbereich Haushalt zugeord-
net. Auf dieser Grundlage hat die Vorinstanz bei der Berechnung des Inva-
liditätsgrades die gemischte Methode angewandt. Im zweiten Vorbescheid
vom 19. Juni 2014 (IV-act. 190), wie auch in der Verfügung vom 15. Sep-
tember 2014 (IV-act. 196) schliesslich, hat die Vorinstanz den Aufgabenbe-
reich von 20% nicht mehr berücksichtigt, weil sie davon ausging, die Be-
schwerdeführerin hätte bei voller Gesundheit neben der Erwerbstätigkeit
von 80% kein zusätzliches Aufgabengebiet ausgeübt (vgl. Erwägungen im
Vorbescheid vom 19. Juni 2014 und in der angefochtenen Verfügung). Aus
diesem Grund hat sie bei der Invaliditätsbemessung ausschliesslich die
Methode des Einkommensvergleichs herangezogen. Die Beschwerdefüh-
rerin ihrerseits macht geltend, die Invalidität sei nach der ordentlichen Me-
thode des Einkommensvergleichs zu bestimmen. Zur Begründung bringt
sie vor, sie hätte ihr zuletzt ausgeübtes Teilpensum auf 100% gesteigert,
weshalb davon auszugehen sei, dass sie in gesundem Zustand zu 100%
erwerbstätig wäre. Der Invaliditätsbemessung sei deshalb eine volle Er-
werbstätigkeit zugrunde zu legen.
C-6041/2014
Seite 13
8.2 Nachfolgend ist daher zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Beschwer-
deführerin zu Recht als Teilzeiterwerbstätige im Umfang von 80% betrach-
tet oder ob im vorliegenden Fall – wie von der Beschwerdeführerin geltend
gemacht – von einer 100% Erwerbstätigkeit auszugehen ist. Schliesslich
gilt es zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin ausserhalb der erwerbli-
chen Tätigkeit in einem anerkannten Aufgabenbereich tätig wäre.
8.3 Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden als ganztägig
oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist (sog.
Statusfrage), was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invalidi-
tätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungs-
vergleich) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unver-
änderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung
bestünde. Entscheidend ist folglich nicht, welches Ausmass der Erwerbs-
tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre
(BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507 mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen
Personen im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiä-
ren, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erzie-
hungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruf-
lichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen
und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse,
wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die
hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Er-
werbstätigkeit der im sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1.
S. 20 mit Hinweisen).
8.4 Bei der Beantwortung der Statusfrage handelt es sich zwangsläufig um
eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentschei-
dungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese sind als in-
nere Tatsachen einer direkten Beweisführung indessen nicht zugänglich
und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl.
Urteil des BGer 9C_645/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.4). Die auf einer
Würdigung konkreter Umstände basierende Feststellung des hypotheti-
schen Umfangs der Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage; dies selbst dann,
wenn daneben auch aus allgemeiner Lebenserfahrung gezogene Schluss-
folgerungen Berücksichtigung finden (vgl. Urteil des BGer 8C_29/2015
vom 28. Mai 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Ebenso sind Feststellungen über
innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was je-
mand wollte oder wusste (BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62). Eine Rechtsfrage
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liegt hingegen vor, soweit sich die gefundene Lösung ausschliesslich auf
allgemeine Lebenserfahrung stützt (vgl. Urteil des BGer 9C_567/2012 vom
10. Januar 2013 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Letzteres trifft im vorliegenden
Fall nicht zu.
8.4.1 Zur Bestimmung des beurteilungsrelevanten Arbeitspensums stützt
sich die Vorinstanz auf den Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle
vom 23. Mai 2012 (IV-act. 169). In diesem wird festgehalten, dass die Be-
schwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit weiterhin in einem Pensum von 80% erwerbstätig wäre. Be-
gründet wird die Einschätzung jedoch nicht. Da die Beschwerdeführerin
den Bericht – trotz der ihr dazu gewährten Möglichkeit – nicht beanstandet
hat, war sie nach Ansicht der Vorinstanz mit dessen Inhalt einverstanden.
Die Vorinstanz argumentiert, dass sich die Beschwerdeführerin um eine
neue Stelle im Vollpensum bemüht hätte, wenn eine entsprechende Not-
wendigkeit dazu bestanden hätte. Weiter stützt sich die Vorinstanz auf den
Abschlussbericht Integration vom 9. Dezember 2011 (IV-act. 160), worin
die Beschwerdeführerin angegeben habe, aus persönlichen Gründen ei-
nem Teilzeiterwerb von 80% nachzugehen. Im Erstbericht Frühintegration
(IV-act. 22) habe sie zudem erklärt, in ihrem Beruf weiter arbeiten zu wollen
und dass sie nun einen neuen Arbeitsplatz brauche, bei dem sie reduziert
einsteigen und dann wieder auf 80% erhöhen könne, wie es beim Noch-
Arbeitgeber geplant gewesen sei.
8.4.2 Die Beschwerdeführerin begründet das 80% Pensum damit, dass der
Verdienst in der Schweiz bei einem 80% Pensum einem Verdienst von
100% in Deutschland entspreche. Sie habe folglich – trotz Reduktion – fi-
nanziell keine Einbusse erlitten. Zudem habe sich das Stellenangebot da-
mals auf 80% belaufen. Einziger Hinweis für die erstmals im Rahmen des
Vorbescheidsverfahrens am 25. Juni 2013 (IV-act. 180) vorgebrachte Be-
hauptung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall bildet die
im Vorverfahren zu den Akten gereichte Bestätigung ihres früheren Arbeit-
gebers vom 12. August 2013 (IV-act. 184), wonach die Beschwerdeführerin
von Beginn ihrer Anstellung gerne 100% gearbeitet hätte und mit der Pen-
sumsreduktion einer anderen Praxisassistentin eine Aufstockung auf 100%
möglich gewesen wäre. Diese nachgeschobene Erklärung ist allgemein
gehalten und sie enthält weder konkreten Angaben über den geplanten
Zeitpunkt der Pensumserhöhung noch sind weitere Hinweise, wie ein Än-
derungsvertrag aktenkundig, die die geplante Aufstockung auf 100% be-
stätigen könnten. Die Beschwerdeführerin hat in den sieben Jahren vor ih-
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Seite 15
rer Erkrankung beim selben Arbeitgeber in der Schweiz stets 80% gearbei-
tet. Damit kann nicht von einem bloss vorübergehend reduzierten Beschäf-
tigungsgrad die Rede sein. Vielmehr ist dies als Indiz dafür zu werten, dass
kein (dringender) Bedarf bestand, am bestehenden Beschäftigungsgrad et-
was zu ändern. Zwar begründet die Beschwerdeführerin dies damit, dass
die Stelle lediglich zu 80% ausgeschrieben gewesen sei. Doch betonte sie
auch das gleichbleibende Einkommen im Vergleich zu einer Anstellung in
Deutschland. Konkret ergab sich aus dem zwischen der Schweiz und
Deutschland bestehenden Lohngefälle keine Erwerbseinbusse. Hätte es
die Beschwerdeführerin dennoch bevorzugt, mehr zu arbeiten, so hätte sie
sich entsprechend um eine 100% Anstellung bemühen können. Dies tat sie
jedoch nicht. Bei dieser Sachlage vermag auch der Umstand, dass die Be-
schwerdeführerin während ihrer früheren Erwerbstätigkeit in Deutschland
stets 100% gearbeitet hat, keine Vermutung zu ihren Gunsten zu begrün-
den. Vielmehr hat sich die Optik im vorliegenden Fall auf den schweizeri-
schen Arbeitsmarkt zu beziehen, da die letzte Tätigkeit vor der Erkrankung
in der Schweiz ausgeübt wurde, die Beschwerdeführerin in der Schweiz
eingegliedert wurde, sie heute weiterhin in der Schweiz arbeitet und daher
der Einkommensvergleich in Bezug auf den schweizerischen Arbeitsmarkt
erfolgt.
8.4.3 Aufgrund der Akten ergeben sich kaum Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführerin hinreichende Bemühungen unternommen hätte, ihre
erwerblichen Möglichkeiten im Rahmen des gesundheitlich zumutbaren
voll auszuschöpfen. Mangels konkreter Hinweise sowie aufgrund der all-
gemeinen Lebenserfahrung, wonach grundsätzlich auf den letzten Be-
schäftigungsgrad abzustellen ist, ist folglich mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin
teilzeitlich, im Umfang von 80% erwerbstätig gewesen wäre.
8.5 Nach der prozentualen Festlegung des Ausmasses der erwerblichen
Tätigkeit ist in einem nächsten Schritt zu klären, ob die betreffende Person
ausserhalb der erwerblichen Tätigkeit ergänzend in einem anderen Aufga-
benbereich etwa der Haushaltsführung oder der Kindererziehung (vgl. Art.
27 IVV) tätig wäre. Anschliessend – sofern ein solcher Aufgabenbereich
bejaht worden ist – gilt es das zeitliche Ausmass der Tätigkeit im anerkann-
ten Aufgabenbereich festzulegen.
8.5.1 Gemäss BGE 141 V 15 sind Erwerbstätigkeit und nichterwerblicher
Aufgabenbereich im Rahmen der gemischten Methode grundsätzlich kom-
plementär, wobei der Haushaltsanteil nicht in Abhängigkeit vom Umfang
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der im Aufgabenbereich anfallenden Arbeiten festgesetzt werden darf. Da-
raus kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass bei allen teilzeitlich er-
werbstätigen Personen mit eigenem Haushalt ein Aufgabenbereich (mit ei-
nem Anteil im Umfang der nicht durch die Erwerbstätigkeit ausgefüllten
Zeit, somit z.B. bei einem erwerblichen Anteil von 80% ein ebensolcher
Anteil im Aufgabenbereich von 20%) angenommen werden muss.
8.5.2 Im Falle der Beschwerdeführerin bestehen keine Hinweise, dass sie
ihr Arbeitspensum für die Erledigung des Haushaltes reduziert hätte. Nach
den verbindlichen vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen führt die ledige
und kinderlose Beschwerdeführerin seit 1996 einen Einpersonenhaushalt
ohne Betreuungsaufgaben und lebt seit 1996 in derselben 2-Zimmerwoh-
nung (IV-act. 169). Anhaltspunkte, dass das Arbeitspensum wegen der
Haushaltsführung reduziert worden ist, bestehen keine. Der Umstand,
dass sich seit der letzten 100% Anstellung diesbezüglich nichts verändert
hat, spricht ebenfalls dagegen. Damit ist es auch unerheblich, dass bei der
Abklärung an Ort und Stelle davon ausgegangen wurde, die Beschwerde-
führerin sei zu 20% im Haushalt tätig (IV-act. 169 S. 4). Zeigen die konkre-
ten Umstände doch auf, dass die Haushaltsführung eher von untergeord-
neter Bedeutung war. In der vorliegenden Konstellation wählte die Be-
schwerdeführerin eine Teilzeitanstellung, nicht um die Haushaltsführung
wahrnehmen zu können, sondern sie gewann damit mehr Freizeit (IV-act.
123 S. 15), womit gar kein Aufgabenbereich vorliegt, denn Freizeit ist nach
Art. 27 IVV nicht versichert.
8.6 Aus dem Gesagten folgt, dass bei der Bemessung der Invalidität im
Falle der Beschwerdeführerin ein Beschäftigungsgrad von 80% ausschlag-
gebend ist und kein anerkannter Aufgabenbereich vorliegt, den es zusätz-
lich zu berücksichtigen gilt. Aus diesem Grund gelangt nicht die gemischte
Methode sondern die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur
Anwendung.
9.
9.1 Beim Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkommen, das die ver-
sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me-
dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-
kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in
C-6041/2014
Seite 17
der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber ge-
stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts-
grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs;
BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich
sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Ren-
tenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Ände-
rungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis
zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
9.2 Bei Teilerwerbstätigen ohne einen anerkannten Aufgabenbereich führt
die Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ge-
genüber Teilerwerbstätigen mit einem anerkannten Aufgabenbereich zu ei-
ner mit dem Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV nicht zu verein-
barenden Bevorzugung der ersteren (vgl. Urteil des BGer 9C_178/2015 v.
4. Mai 2016 E. 6.2 - 6.5). Aus diesem Grund entschied das Bundesgericht
– in Präzisierung seiner Rechtsprechung gemäss BGE 131 V 51 – dass bei
teilerwerbstätigen Personen ohne Aufgabenbereich eine gesundheitlich
bedingte Erwerbseinbusse lediglich im Rahmen des versicherten Berei-
ches besteht und daher auch nur in diesem Umfang ein Ausgleich stattfin-
den könne (Urteil des BGer 9C_178/2015 vom 4. Mai 2016 E. 7.1). Daher
gilt, dass die anhand der Einkommensvergleichsmethode nach Art. 16
ATSG zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen
Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit
– zu berücksichtigen ist.
9.3 Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne In-
validität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im
fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein gül-
tigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl.
BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Gesun-
der tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange-
passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht,
dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden
wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen ebenfalls mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, damit sie berücksichtigt werden
können.
C-6041/2014
Seite 18
9.4 Gemäss Angaben des damaligen Arbeitgebers (IV-act. 23) hat die Be-
schwerdeführerin im Jahr 2008 (aufgerechnet auf das gesamte Jahr) als
medizinische Praxisassistentin Fr. 55‘900.- verdient (IV-act. 23 S. 3). Unter
Berücksichtigung des Nominallohnindexes für Frauen (Index 2008: 2499;
Index 2012: 2630; vgl. Schweizerischer Lohnindex, abrufbar unter:
Themen > 03 - Arbeit und Erwerb > Löhne, Er-
werbseinkommen > Detaillierte Daten > Lohnentwicklung > Schweizeri-
scher Lohnindex insgesamt [besucht am 26.8.2016]) ergibt dies ein hypo-
thetisches Valideneinkommen im Jahr 2012 von ([5,24% * 55‘900] +
55‘900) = Fr. 58‘829. Daher ist das Berechnungsergebnis der Vorinstanz
von Fr. 58‘193.- (IV-act. 196 S. 5) entsprechend nach oben zu korrigieren.
9.5 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruf-
lich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person kon-
kret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei
der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und
anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutba-
rer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der
Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich
der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Er-
werbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich
zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können entweder
LSE-Tabellenlöhne oder die DAP-Zahlen (Dokumentation von Arbeitsplät-
zen seitens der SUVA) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2; Ur-
teil 8C_749/2013 vom 6. März 2014 E. 4.1).
9.6 Nachdem die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2011 während acht
Monaten ein Praktikum absolviert hatte, ist sie seit Februar 2012 im Be-
reich C._______ als administrative Mitarbeiterin zu 60% bei einem monat-
lichen Einkommen von Fr. 3‘072.60 angestellt (IV-act. 188). Das tatsächlich
ausgeübte Pensum von 60% entspricht den Einschätzungen über die Rest-
arbeitsfähigkeit der entsprechenden Fachleute (vgl. E. 7). Damit ist die zu-
mutbare verbliebene Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht zweifelsohne
voll ausgeschöpft. Durch die weitreichenden Integrationsmassnahmen und
insbesondere aufgrund des beim heutigen Arbeitgeber absolvierten Prak-
tikums konnten die qualitativen Fähigkeiten und die Grenzen der Be-
schwerdeführerin abgeklärt werden und ihr in der Funktion als administra-
tive Mitarbeiterin eine adäquate Anstellung angeboten werden, bei welcher
berücksichtigt wird, dass eine 60% Arbeitsfähigkeit bei einer körperlich
leichten Tätigkeit im störungsarmen Umfeld ohne zu viel Zeitdruck und
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Seite 19
Lärm besteht (IV-act. 166 S. 3). Damit schöpft die Beschwerdeführerin ihre
verbliebene Arbeitsfähigkeit in qualitativer und quantitativer Hinsicht aus.
Sodann kann im vorliegenden Fall auch von einem stabilen Arbeitsverhält-
nis ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin ist seit Februar 2012 in
derselben Funktion für denselben Arbeitgeber tätig, bei den sie zuvor be-
reits ein Praktikum absolviert hatte. Hinweise, dass das Arbeitsverhältnis
nicht als stabil beurteilt werden könnte, bestehen keine. Im Jahr 2012 hat
die Beschwerdeführerin ab dem 7. Februar bis zum 31. Dezember gear-
beitet. Bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 3‘072.60 ergab dies ein
Jahreseinkommen von Fr. 35‘949.45. Hingegen hat sie im Jahr 2013 wäh-
rend 12 Monaten Fr. 39‘943.80 verdient, was einem monatlichen Einkom-
men von Fr. 3‘072.60 (* 13) entspricht (IV-act. 188 S. 4). Die Einkommens-
differenz der beiden Jahre ergibt sich folglich aufgrund des Umstandes,
dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 nicht während der gesamten
12 Monate arbeitete. Da sich das Invalideneinkommen jedoch auf die ge-
samten 12 Monate im Jahr 2012 bezieht, gilt es den Wert entsprechend
hochzurechnen. Für das Jahr 2012 ergibt sich folglich ein hypothetisches
Invalideneinkommen von Fr. 39‘943.80.
9.7 Nachfolgend gilt es zunächst den Invaliditätsgrad nach der allgemeinen
Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dieser beträgt im
Falle der Beschwerdeführerin 32,1% (Valideneinkommen von Fr. 58‘829.-
minus Invalideneinkommen von Fr. 39‘943.80 ergibt eine Einkommensein-
busse von Fr. 18‘885.20 bzw. 32,1%). Diese ist jedoch nur im Umfang der
hypothetischen Teilerwerbstätigkeit, mithin zu 80% zu berücksichtigen (vgl.
hierzu die in E. 9.2 zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung). Dement-
sprechend resultiert ein Invaliditätsgrad von 26% (0.8 * 32,1), was keinen
Rentenanspruch begründet.
10.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
10.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege sind der unterliegenden Beschwerdeführerin keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
C-6041/2014
Seite 20
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung um-
fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Ausla-
gen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Beschwerdeführerin ist im vorliegenden
Verfahren anwaltlich vertreten, weshalb dem Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung zuzusprechen ist. Der Rechts-
vertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung
aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Be-
rücksichtigung des aktenkundigen und gebotenen Aufwands ist dem
Rechtsvertreter ein Honorar von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und MWST) zu-
zusprechen.
Es bleibt noch auf Art. 65 Abs. 4 VwVG hinzuweisen, wonach die begüns-
tigte Partei der Gerichtskasse für Honorar und Kosten des Anwalts Ersatz
zu leisten hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt.
(Dispositiv Seite 21)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Ver-
fahrenskosten erhoben.
3.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin wird zufolge Bewilligung der unent-
geltlichen Rechtspflege aus der Gerichtskasse eine Entschädigung in der
Höhe von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Gelangt
die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so hat sie diesen
Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Giulia Santangelo
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Seite 22
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: