Abtei lung III
C-604/2006
{T 0/2}
Urteil vom 15. August 2007
Mitwirkung: Richterin Beutler; Richterin Avenati-Carpani;
Richter Trommer; Gerichtsschreiber Segessenmann.
1. A._______,
2. B._______,
3. X._______,
4. Y._______,
5. Z._______,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Fürsprecher Rainer Weibel,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Vorinstanz,
betreffend
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer 1), geboren am 15. Februar
1966, stammt aus Serbien (Kosovo). Gemäss eigenen Angaben reiste er
im Jahre 1991 erstmals in die Schweiz ein und hielt sich in den folgenden
Jahren wiederholt illegal hier auf.
B. Am 6. Dezember 1996 heiratete er eine Schweizer Bürgerin und wurde ge-
stützt auf diese Heirat am 31. Mai 2001 erleichtert eingebürgert. Während
dieser Ehe zeugte er zusammen mit seiner heutigen Ehefrau B._______
(im Folgenden: Beschwerdeführerin 2), geboren am 10. September 1972,
welche ebenfalls aus Serbien stammt, die beiden Kinder X._______ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin 3), geboren am 12. Mai 1998, und
Y._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin 4), geboren am 31. Januar
2001. Am 7. September 2002 liess sich der Beschwerdeführer 1 von der
Schweizer Bürgerin scheiden, heiratete am 24. September 2002 die
Beschwerdeführerin 2 und liess in der Folge seine Familie in die Schweiz
nachziehen. Am 17. Oktober 2003 wurde das dritte Kind Z._______ (im
Folgenden: Beschwerdeführer 5) geboren.
C. Mit Verfügung vom 2. Juli 2004 erklärte das damalige Bundesamt für Zu-
wanderung, Integration und Auswanderung (IMES; heute: Bundesamt für
Migration [BFM]) die erleichterte Einbürgerung für nichtig. Gegen diese
Verfügung erhob er Beschwerdeführer 1 beim Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde, auf welche jedoch infolge verspä-
teter Einreichung mit Entscheid vom 20. September 2004 nicht eingetreten
wurde.
D. Am 10. April 2005 verweigerte das Amt für Bevölkerung und Migration des
Kantons Freiburg den Beschwerdeführern die Erteilung bzw. Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Freiburg mit Urteil vom 23. Juni 2005 ab.
E. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2005 dehnte die Vorinstanz die Wegwei-
sung auf kantonalen Antrag hin auf die ganze Schweiz sowie das Fürsten-
tum Liechtenstein aus und entzog einer allfälligen Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung. Die Ausreisefrist wurde auf den 30. November 2005
festgesetzt. Zur Begründung der Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen
fest, auf Grund der kantonalen Wegweisungsverfügung rechtfertige sich
der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht mehr.
Im Weiteren seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach sich
der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich
erweisen könnte. Im Übrigen lebe der Beschwerdeführer 1 zwar bereits
seit rund 10 Jahren in der Schweiz, verfüge jedoch noch immer über enge
Beziehungen zu seinem Heimatland. Die Beschwerdeführer 2 - 5 würden
sich sodann erst seit April 2003 in der Schweiz aufhalten. Die Dauer die-
ses Aufenthalts sei nicht geeignet, derart starke Beziehungen mit der
Schweiz zu begründen, dass eine Rückkehr eine persönliche Härte dar-
stellen würde.
3F. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer am 24. November
2005 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Be-
schwerde. Darin beantragen sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, das Be-
schwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die noch einzu-
reichenden Gesuche um Revision des Nichteintretensentscheids des
EJPD bzw. um Wiedererwägung der Nichtigerklärung der erleichterten Ein-
bürgerung bzw. um vorläufige Aufnahme (sic!) durch das Amt für Bevölke-
rung und Migration des Kantons Freiburg zu sistieren.
G. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2005 wies das EJPD den An-
trag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens ab.
H. In der Vernehmlassung vom 25. Januar 2006 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Das Ausdehnungsverfahren könne nicht die
Frage der Rechtmässigkeit der kantonalen Wegweisung zum Gegenstand
haben. Die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Verfahren betreffend
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung bzw. um Erteilung einer
kantonalen Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 13 Bst. f der Verordnung
vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO,
SR 823.21) vermöchten deshalb den Entscheid nicht zu ändern.
I. Am 7. Februar 2006 gingen beim BFM zwei ärztliche Berichte vom 3. Feb-
ruar 2006 bzw. vom 20. Dezember 2005 betreffend den Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers 1 ein und wurden in der Folge vom EJPD zu
den Beschwerdeakten genommen.
J. Mit Replik vom 13. März 2006 halten die Beschwerdeführer an ihrem
Rechtsmittel fest. In der ergänzenden Begründung weisen sie insbesonde-
re darauf hin, dass sie mit Eingabe vom gleichen Tag beim Kanton Frei-
burg ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung gestellt haben.
K. Gemäss telefonischer Auskunft vom 15. November 2006 hat das Amt für
Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg das besagte Härtefallge-
such vom 13. März 2006 nicht an die Hand genommen und die Beschwer-
deführer nochmals aufgefordert, die Schweiz zu verlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt
der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in
Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden.
Darunter fallen die Verfügungen des BFM betreffend Ausdehnung der kan-
tonalen Wegweisung (Art. 12 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
4[ANAG, SR 142.20]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemen-
te hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53
Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts an-
deres bestimmt.
1.3 Als Verfügungsadressaten sind die Beschwerdeführer zur Anfechtung der
vorinstanzlichen Verfügung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff.
VwVG).
2.
2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 3 ANAG kann die eidgenössische Behörde die Pflicht
zur Ausreise aus einem Kanton auf das ganze Gebiet der Schweiz aus-
dehnen. Art. 17 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum
Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV;
SR 142.201) präzisiert diese Bestimmung, indem die Ausdehnung der
Wegweisung zur Regel erklärt wird, von der nur abzuweichen ist, wenn der
Ausländerin oder dem Ausländer aus besonderen Gründen Gelegenheit
gegeben werden soll, in einem anderen Kanton um Bewilligung nachzusu-
chen. Die Ausdehnung ist somit nur noch der konsequente Vollzug eines
rechtskräftigen kantonalen Entscheides und wird daher nur in seltenen
Ausnahmefällen unterbleiben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes
C-595/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.2 und C-598/2006 vom 16. April 2007
E. 3 f., ferner Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.52 E. 9 mit
Hinweisen).
2.2 Zum Verständnis der Regelung ist vorweg auf Art. 1a ANAG hinzuweisen.
Danach ist eine ausländische Person dann zur Anwesenheit in der
Schweiz berechtigt, wenn sie über eine Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung verfügt oder nach dem Gesetz keiner solchen bedarf (zum
Letzteren vgl. Art. 2 ANAG und Art. 1 ANAV). Besitzt sie keine Bewilligung
und kann sie sich auch nicht auf ein gesetzliches Bleiberecht berufen, so
ist ihr Aufenthalt illegal und sie ist von Gesetzes wegen verpflichtet, die
Schweiz zu verlassen (vgl. Art. 18 i.V.m. Art. 12 ANAG, ferner den Tatbe-
stand des illegalen Aufenthaltes im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ANAG, sowie:
NICOLAS WISARD, Les renvois et leur exécution en droit des étrangers et en
droit d’asile, Basel/Frankfurt am Main 1997, S. 102). Die durch den zustän-
digen Kanton verfügte Wegweisung ist vor diesem Hintergrund kein Ein-
griff in ein irgendwie geartetes Anwesenheitsrecht, sondern eine exekuto-
rische Massnahme zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes (vgl.
ANDREAS ZÜND, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung,
in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht. Ausländerin-
nen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Strafrecht, Steuer-
recht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, Rz. 6.53
mit Hinweisen) und zugleich dessen logische und nicht in Frage zu
5stellende Konsequenz (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 ANAG verleiht der Behörde
kein Entschliessungsermessen; vgl. dazu WISARD, a.a.O., S. 130). Die
Wegweisung kann in dieser Konstellation namentlich nicht dadurch in
Frage gestellt werden, dass die Ausreisepflicht thematisiert wird, beispiels-
weise indem geltend gemacht wird, es bestehe ein überwiegendes privates
Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz. Derartige Vorbringen sind
im kantonalen Bewilligungsverfahren oder - nach Verweigerung einer
Bewilligung - in dem dafür vorgesehene Rechtsmittelverfahren geltend zu
machen; vorbehalten bleiben Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a
ANAG.
2.3 Das Gesagte gilt grundsätzlich auch für die ebenfalls exekutorisch wirken-
de Ausdehnungsverfügung. Wurde die ausländische Person im Anschluss
an einen negativen kantonalen Bewilligungsentscheid aus dem Kanton
weggewiesen und hat sie als Folge davon kein Recht auf Aufenthalt in der
Schweiz (Art. 1a ANAG), kann sie die Ausreiseverpflichtung selbst nicht
zum Thema des Verfahrens machen; vorbehalten bleiben auch hier Voll-
zugshindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG. Es ist der Ausländerin oder
dem Ausländer namentlich verwehrt, Interessen einzubringen, die auf den
weiteren Verbleib in der Schweiz gerichtet sind, denn die Ausreisever-
pflichtung ist die gesetzliche Folge des fehlenden Aufenthaltsrechts. Ein
Aufenthaltsrecht, das notwendig wäre, um die Ausreisepflicht zu beseiti-
gen, wird durch den Verzicht auf eine Ausdehnungsverfügung nicht vermit-
telt. Dies ist schon deshalb nicht möglich, weil die sachliche Zuständigkeit
zur Legalisierung des Aufenthaltes nach der geltenden bundesstaatlichen
Kompetenzausscheidung nicht beim Bund, sondern bei den Kantonen
liegt. Der Bund hat wohl die Möglichkeit, im Einzelfall eine fremdenpolizeili-
che Regelung durch den Kanton zu verhindern, umgekehrt besitzt er aber
keine Kompetenz, einen Kanton zur fremdenpolizeilichen Regelung eines
Ausländers anzuhalten oder diesen auch nur zu dulden (vgl. Art. 18 ANAG;
vorbehalten bleibt das Asylrecht, das hier nicht von Bedeutung ist, sowie
die vorläufige Aufnahme, zu Letzterer weiter hinten).
2.4 Vor dem Hintergrund der geschilderten Kompetenzordnung ist auch die
Regelung des Art. 17 Abs. 2 ANAV zu verstehen, wonach auf die Ausdeh-
nung verzichtet werden kann, wenn der ausländischen Person aus beson-
deren Gründen Gelegenheit gegeben werden soll, in einem anderen Kan-
ton um eine Bewilligung nachzusuchen. Da auf der einen Seite der Ver-
zicht auf die Ausdehnung an der Illegalität des Aufenthalts nichts ändert,
und es auf der anderen Seite nicht angeht, einen rechtswidrigen Zustand
in Kauf zu nehmen, wird Art. 17 Abs. 2 ANAV praxisgemäss in dem Sinne
ausgelegt, dass von einer Ausdehnung Abstand genommen wird, wenn in
einem Drittkanton ein Bewilligungsverfahren hängig ist und der Drittkanton
dem Ausländer den Aufenthalt während des Verfahrens gestattet. Eine
analoge Regelung gegenüber dem wegweisenden Kanton ist nicht notwen-
dig. Denn da die Ausdehnung gegenüber der kantonalen Wegweisung ak-
zessorisch ist, sie mithin in ihrem Bestand und ihrer Wirksamkeit vom Be-
stand und der Wirksamkeit der kantonalen Wegweisung abhängt, kann der
wegweisende Kanton auf seinen Entscheid zurückkommen und der Aus-
6dehnung die Grundlage entziehen, ohne dass es hierzu einer Anordnung
der Bundesbehörden bedürfte.
3. Die Beschwerdeführer sind von einer rechtskräftigen kantonalen Wegwei-
sung betroffen. Die auf Rekursebene bezüglich der Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers 1 in Aussicht gestellten
ausserordentlichen Rechtsmittel wurden offenbar nicht eingereicht. Zudem
bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Amt für Bevölkerung und Migrati-
on des Kantons Freiburg bereit wäre, den Beschwerdeführern (erneut) ei-
ne Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Wie bereits aus dem Sachverhalt
hervorgeht, hat die kantonale Behörde das Härtefallgesuch der Beschwer-
deführer vom 13. März 2006 nicht an die Hand genommen und sie aufge-
fordert, die Schweiz zu verlassen. Es besteht somit kein Spielraum, vom
Grundsatz der Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf das ganze
Gebiet der Schweiz abzuweichen. Die Ausdehnung der kantonalen Weg-
weisung ist damit rechtens.
4. Unabhängig von der Bestätigung der Ausdehnungsverfügung bleibt zu prü-
fen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen
sind.
Wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar ist, verfügt das BFM die vorläufige Aufnahme. Der Vollzug ist
nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder
in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist
nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz - insbe-
sondere jene der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) - einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat
entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein,
wenn er für die Ausländerin oder den Ausländer eine konkrete Gefährdung
darstellt (vgl. Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
In diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass die vorläufige
Aufnahme als Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung ausge-
staltet ist. Sie tritt neben die Wegweisung, deren Bestand sie nicht antas-
tet, sondern vielmehr voraussetzt (vgl. VPB 62.52 E. 12.1 mit Hinweisen).
5. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass sich der Vollzug der
Wegweisung als unzulässig im Sinne von Art. 14a Abs. 3 ANAG erweisen
könnte.
6.
6.1 Wie weiter oben bereits erwähnt wurde, kann der Vollzug der Wegweisung
nach Art. 14a Abs. 4 ANAG insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für
die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche
kann angenommen werden wegen einer im Heimatland herrschenden poli-
tischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation
allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder auf Grund anderer Gefahrenmo-
7mente, wie beispielsweise der Nichterhältlichkeit einer notwendigen medi-
zinischen Behandlung (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 11 E. 6 S. 118 mit Hinwei-
sen). Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölke-
rung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Ar-
beitsmarkt, vermögen keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen
ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn sich die ausländi-
sche Person im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in ihren Heimatstaat
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer existenzgefährdenden Situation
ausgesetzt sähe (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114 mit Hinweisen).
6.2 Auf Grund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer
der albanischen Bevölkerungsmehrheit im Kosovo angehören. Einer Rück-
kehr dieser Volksgruppe in den Kosovo stehen keine generellen Vollzugs-
hindernissse entgegen (vgl. zur Situation ethnischer Minderheiten im Ko-
sovo: zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5823/2006 vom 27. April 2007, E. 5; EMARK 2003 Nr. 4 E. 5b; EMARK
2002 Nr. 22 E. 4d).
6.3 In individueller Hinsicht machen die Beschwerdeführer insbesondere gel-
tend, der Beschwerdeführer 1 leide an einer sehr schmerzhaften chroni-
schen Lumbalgie (Lendenschmerzen). Dazu ist festzustellen, dass diese
Beschwerden gemäss dem Arztbericht von Dr. med. S._______ vom
3. Februar 2006 ohne weiteres auch im Kosovo behandelt werden können.
Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Befürchtung, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 bei einer Rückkehr in den
Kosovo erheblich verschlechtern würde.
Im Weiteren mag es zwar zutreffen, dass das Leiden des Beschwerdefüh-
rers 1 seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt im Kosovo verringert, da er
kaum in der Lage sein dürfte, schwere körperliche Arbeit zu verrichten.
Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts trifft es jedoch - entge-
gen der entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführer - nicht zu,
dass Personen ohne höhere Bildung ausschliesslich in diesem Sektor Ar-
beit finden können.
6.4 Auf Grund der Akten ist sodann davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer 1, der offenbar während seines Aufenthalts in der Schweiz weiterhin
starke Beziehungen zu seinem Heimatland unterhalten hat, im Kosovo
heute noch über ein soziales Netz verfügt, welches ihm und seiner Familie
beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz behilflich sein kann.
6.5 Die Beschwerdeführerin 2 und die drei gemeinsamen Kinder halten sich
sodann erst seit April 2003 in der Schweiz auf. Dass sich die Beschwerde-
führerin 2 in dieser relativ kurzen Zeit in besonderer Weise in die schwei-
zerischen Verhältnisse integriert hätte, wird auf Rekursebene nicht darge-
legt. Ferner befinden sich die 6-jährige Beschwerdeführerin 4 und der 5-
jährige Beschwerdeführer 5 in einem Alter, in welchem ihre persönliche
Entwicklung noch stark auf die Beziehung zu den Eltern ausgerichtet ist.
Die (Re-)Integration in die Verhältnisse im Kosovo dürfte die Beschwerde-
8führer 4 und 5 daher nicht vor grössere Probleme stellen. Etwas heikler
präsentiert sich die Lage für die heute 9-jährige Beschwerdeführerin 3,
welche in der Schweiz bereits seit mehreren Jahren die Schule besucht.
Aus den Akten ergeben sich indessen keine Hinweise auf ausserordentli-
che Umstände, welche die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Fra-
ge stellen würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7177/2006
vom 2. April 2007 E. 4.3.2).
6.6 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung gelangt das Bundesverwaltungsge-
richt daher zum Schluss, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführer als zumutbar erweist.
6.7 Schliesslich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der
Wegweisungsvollzug als unmöglich erweisen könnte (vgl. Art. 14a Abs. 2
ANAG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.- fest-
zusetzen (Art. 2 f. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 7. Januar 2006 geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern aufer-
legt und mit dem am 7. Januar 2006 geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführern (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (Akten retour)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Thomas Segessenmann
Versand am: