Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-604/2009/mes/wam
Urteil vom 7. März 2011
Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
Parteien X._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenbeginn.
C-604/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. September 2007 ging bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) ein Formular YU/CH 4 ein,
wonach der 1962 geborene, verheiratete und in seiner Heimat Bosnien
und Herzegowina wohnhafte X._______(im Folgenden:
Beschwerdeführer) beim bosnischen Sozialversicherungsträger am 10.
Mai 2006 ein Gesuch um Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung (IV) gestellt hatte, wobei die Richtigkeit sowie
Vollständigkeit der Angaben des Beschwerdeführers am 20. August 2007
bestätigt worden waren (vgl. act. 6).
B.
In der Folge sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit der ihren
Vorbescheid vom 17. September 2008 (act. 38) im Wesentlichen
bestätigenden Verfügung vom 16. Januar 2009 (act. 47) rückwirkend ab
dem 1. Oktober 2007 eine ganze ordentliche Invalidenrente zu, zuzüglich
einer entsprechenden Kinderrente für seine Tochter A._______ (vgl. act.
47). Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, der Beschwerdeführer
habe sich am 20. August 2007 zum Bezug von Leistungen der IV
angemeldet und sei aufgrund seiner Leiden seit dem 2. Oktober 2006 zu
80% arbeits- und erwerbsunfähig (vgl. act. 43).
C.
Mit Beschwerde vom 28. Januar 2009 gelangte der Beschwerdeführer an
das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz vom 16. Januar 2009 sei aufzuheben und es sei ihm bereits
ab dem 1. Januar 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Sinngemäss führte er zur Begründung aus, die Vorinstanz habe in der
angefochtenen Verfügung nicht dargelegt, weshalb sie seinen Einwänden
in den Stellungnahmen vom 10. und 28. Oktober 2008 zum Vorbescheid
nicht gefolgt sei. Er habe im Wesentlichen geltend gemacht, die
Unterschrift auf dem Formular YU/CH 4 stamme nicht von ihm (vgl. act. 6
S. 6), er habe beim bosnischen Versicherungsträger schon am 11.
Januar 2005 ein – offenbar verloren gegangenes – Gesuch um Bezug
von Leistungen der IV eingereicht und sei bereits seit dem 24. Mai 1992
mindestens zu 70% arbeits- und erwerbsunfähig (vgl. act. 42 und 46).
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2009 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
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Verfügung. Aufgrund der Akten – namentlich der Stellungnahme ihres
ärztlichen Dienstes vom 23. Juli 2008 (act. 35) – sowie der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer seit dem 2. Oktober 2006, als er in seiner Heimat als
Frührentner anerkannt wurde, zu 80% arbeits- und erwerbsunfähig sei
und erstmals am 10. Mai 2006 rechtsgenüglich ein Gesuch um Bezug
von Leistungen der IV gestellt habe.
E.
Nachdem der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 6. April
2009 einverlangten Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- am 9. April
2009 geleistet hatte, bestätigte er in seiner Replik vom 8. April 2009
sinngemäss seine bisherigen Anträge sowie deren Begründung. Auch die
Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 21. April 2009 an ihren bisherigen
Anträgen und deren Begründung fest.
F.
Am 17. August 2009 reichte die Vorinstanz ein Schreiben vom 30. Juni
2009 sowie einen Beschluss vom 25. Mai 2007 des bosnischen
Sozialversicherungsträgers ein und bekräftigte ihre bisherigen Anträge.
Diese Dokumente belegten, dass der Beschwerdeführer rechtsgenüglich
erst am 10. Mai 2006 ein Gesuch um Bezug von Leistungen der IV
gestellt und in seiner Heimat seit dem 2. Oktober 2006 Anspruch auf eine
Invalidenrente habe.
In seinen Stellungnahmen vom 25. August und 22. September 2009 bestätigte der Beschwerdeführer
erneut seine bisherigen Anträge. Im Wesentlichen führte er aus, aufgrund der von der Vorinstanz
nachgereichten Dokumente sei erstellt, dass er am 17. Dezember 2004 medizinische Unterlagen
eingereicht habe, welche die Filiale des bosnischen Versicherungsträgers in Y._______ zusammen mit
dem Formular YU/CH 4 am 11. Januar 2005 an die zur Bearbeitung von IV-Leistungsgesuchen zuständige
Filiale in Z._______ weitergeleitet habe. Als Datum des rechtsgenüglichen Antrags um Bezug von
Leistungen der IV sei daher der 17. Dezember 2004 oder allenfalls der 11. Januar 2005 zu anerkennen.
G.
In ihren Eingaben vom 29. September, 9. Oktober und 2. November 2009
bestätigten die Vorinstanz und der Beschwerdeführer sinngemäss ihre
bisherigen Anträge sowie deren Begründung, wobei der
Beschwerdeführer zusätzliche Arztberichte aus der Zeit vom 2. April bis
zum 14. Oktober 2009 einreichte. Nachdem die Vorinstanz innert
gesetzter Frist nicht zu den Eingaben vom 9. Oktober und 2. November
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2009 des Beschwerdeführers Stellung genommen hatte, wurde der
Schriftenwechsel am 23. Dezember 2009 geschlossen.
H.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 28. Januar 2009 gegen die
Verfügung vom 16. Januar 2009, mit der die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Oktober 2007 eine ganze
ordentliche Invalidenrente zugesprochen hat, zuzüglich einer
entsprechenden Kinderrente für seine Tochter A._______.
1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG])
sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3
Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft
stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern –
wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen
gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Leistungsgesuche
befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG,
SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem
Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene
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Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Adressat ist er
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse. Da auch der einverlangte Verfahrenskostenvorschuss fristgerecht geleistet
wurde, ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 28. Januar 2009 einzutreten (vgl.
Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von
Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen
(vgl. Art. 49 VwVG).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und
Herzegowina und hat dort seinen Wohnsitz. Die Schweiz hat mit diversen
Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens neue Abkommen über
soziale Sicherheit abgeschlossen, nicht aber mit Bosnien und
Herzegowina. Daher finden vorliegend weiterhin das Abkommen vom 8.
Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR
0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) sowie die
Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung
dieses Abkommens (SR 0.831.109.818.12; im Folgenden:
Verwaltungsvereinbarung) Anwendung (vgl. BGE 126 V 198 E.2b, BGE
122 V 381 E.1 und BGE 119 V 98 E.3; vgl. auch Art. 17 Abs. 2 Bst. a des
Abkommens).
Demnach bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung besteht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften
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(vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens). Ferner besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz
keine Bindung an die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich
Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989
S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien
Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute:
Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S.D).
2.4. In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 16. Januar 2009) eintraten, im
vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl.
BGE 130 V 329 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings
können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter
Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl.
BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
2.5. Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis;
vgl. BGE 130 V 445).
Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2009 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die
zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher
entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 1992 in der Fassung vom
22. März 1991 [AS 1991 2377; 3. IV-Revision]; ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999
[AS 2002 701 sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002
3371 und 3453]; ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision]
und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die
Verordung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden
Fassungen der 3., 4. und 5. IV-Revision).
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der
Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung
zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran
hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV
und ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1.
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Januar 2008) nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen
wird.
3.
In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz
habe sich in der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht zu
seinen Einwänden vom 10. und 28. Oktober 2008 zum Vorbescheid
betreffend den Beginn der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sowie zum
Zeitpunkt der rechtsgenüglichen Anmeldung zum Bezug von Leistungen
der IV geäussert.
3.1. Die in Art. 35 VwVG statuierte Begründungspflicht ist ein Teilgehalt
des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/
HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008,
Rz. 838 f.). Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss
ein Verwaltungsakt so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn
gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dies ist nur dann
möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz ein Bild über die Tragweite des Entscheides machen
können. Somit müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Dabei darf sie sich jedoch auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken. Erforderlich ist, dass sich aus der
Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde den Vorbringen
der Partei nicht folgen konnte (vgl. zum Ganzen: BGE 126 V 75 E 5b/dd
und BGE 124 V 180 E. 1a, je mit Hinweisen).
3.2. Der Begründung der angefochtenen Verfügung kann in der Tat nicht
entnommen werden, weshalb und gestützt auf welche Dokumente die
Vorinstanz den Einwänden des Beschwerdeführers zum Vorbescheid
nicht folgen konnte (vgl. act. 43). Obwohl ihm die amtlichen Akten am
3. Oktober 2008 zugestellt worden sind (vgl. act. 40), und es ihm damit
möglich war, in seiner Beschwerde sachgerechte Rügen vorzubringen, ist
die ungenügende Begründung der angefochtenen Verfügung als
Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers zu
qualifizieren.
3.3. Diese Gehörsverletzung wiegt aber nicht besonders schwer. Sie ist
im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem das
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Seite 8
Bundesverwaltungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend
sowie die Rechtslage mit voller Kognition zu überprüfen hat, geheilt
worden. Zum einen hat die Vorinstanz in ihren Rechtschriften einlässlich
ausgeführt, weshalb und gestützt auf welche Unterlagen von einer 80%-
igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 2.
Oktober 2006 sowie einer Anmeldung zum Leistungsbezug vom 10. Mai
2006 auszugehen sei. Zum anderen wurde dem Beschwerdeführer im
Rahmen eines vielfachen Schriftenwechsels Gelegenheit gegeben, sich
hierzu in voller Kenntnis der Akten zu äussern (vgl. zum Ganzen: BGE
127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 V 130 E.2b und BGE 124 V 389 E. 5a, je
mit Hinweisen).
4.
Im Folgenden werden weitere für die Beurteilung der Streitsache
wesentliche Bestimmungen und von der Rechtsprechung dazu
entwickelte Grundsätze dargestellt.
4.1. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer (vgl. Art. 36
Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen und der seit dem
1. Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge an die die schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat.
Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so
entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in der Zeitspanne von Mai 1984 bis und
mit November 1993 während insgesamt mehr als drei Jahren Beiträge an die AHV/IV geleistet hat (vgl. act.
34 und 47), so dass bei frühestmöglichem Anspruchsbeginn (vgl. E. 5.1 ff. hiernach) die Voraussetzung der
Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt war.
4.2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3
ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die
für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Arbeitsunfähigkeit ist die durch
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
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auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (vgl. Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist
der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 ATSG).
Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der
Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl.
BGE 110 V 273 E. 4a und BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im
angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren
andern Bereichen, in sog. Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich
nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der
Invalidität kommt es somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung
an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V
273; ZAK 1985 S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung – und im Beschwerdeverfahren das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die
der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch
zugemutet werden können (vgl. BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S.
319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere in Zusammenhang mit
der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem
Gericht.
4.3. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet, und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Auch auf
Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz oder von
Ärzten eines regionalen ärztlichen Dienstes darf nur abgestellt werden,
sofern sie schlüssig und nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind, und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit
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bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009,
E. 4.3.1 sowie BGE 125 V 351 E. 3.a und E. 3b/ee, je mit Hinweisen).
4.4. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung begründet ein Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3%
Anspruch auf eine ganze Rente, ein solcher von mindestens 50%
Anspruch auf eine halbe Rente und ein solcher von mindestens 40%
Anspruch auf eine Viertelsrente. Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der von 2004
bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG in der
seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung besteht bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50%
Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen von mindestens
40% Anspruch auf eine Viertelsrente.
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, werden jedoch nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben
(vgl. Art. 28 Abs. 1ter erster Satz IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen bzw. Art. 29 Abs.
4 erster Satz IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung), was laut Rechtsprechung eine
besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem
Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen
Gemeinschaft (EU), denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine ordentliche Rente ausgerichtet wird,
auch wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. Keine derartige Ausnahme gilt für
Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina (vgl. Art. 8 Bst. e des Abkommens).
4.5. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in jenem Zeitpunkt, in dem
der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7
ATSG) geworden ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG in der bis Ende 2007
gültig gewesenen Fassung) oder während eines Jahres (Wartezeit) ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40%
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG
in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung). Eine Arbeitsaufnahme
ist indessen als blosser Arbeitsversuch zu qualifizieren und unterbricht
die Wartezeit nicht, sofern sie gemäss ärztlichen Feststellungen die
Kräfte des Versicherten offensichtlich überfordert (vgl. ZAK 164 S. 179 E.
3 und 1963 S. 243 E. 1b). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab dem 1.
Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf
eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
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können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres (Wartezeit)
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40%
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 Abs. 1 ATSG) sind (Bst. b und
c). Soweit Art. 28 Abs. 1ter erster Satz IVG (in den bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassungen) bzw. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG (in der seit
dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung) anwendbar ist, ist in diesem
Zusammenhang eine Arbeitsunfähigkeit bzw. ein Invaliditätsgrad von
50% gefordert.
Auch im Anwendungsbereich von 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der bis Ende
2007 gültig gewesenen Fassung) müssen die durchschnittliche
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach
Ablauf dieser Wartezeit bestehende Invalidität – bei erwerbstätigen
Versicherten also eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (vgl. Art. 8 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 7 ATSG) – kumulativ und in der für die einzelnen
Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein.
Andernfalls kann keine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen
werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_882/ 2009 vom 1. April 2010
E. 5.2 und 9C_718/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 4. 1.1, je mit
Hinweisen).
4.6. Unter Arbeitsunfähigkeit im Sinne der vorerwähnten Bestimmungen
ist einzig eine durch eine diagnostizierte gesundheitliche
Beeinträchtigung verursachte, bemerkbare Einbusse an funktionellem
Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu
verstehen, während die finanziellen Konsequenzen einer solchen
Einbusse für deren Beurteilung innerhalb der Wartezeit grundsätzlich
unerheblich sind. Die finanziellen Konsequenzen einer Arbeitsunfähigkeit
werden in der Regel erst nach Ablauf der Wartezeit relevant; also dann,
wenn sich die Frage nach der weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit
bzw. Invalidität stellt. Angesichts dieser Qualifikation der
Arbeitsunfähigkeit ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine
Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder nicht, ohne Relevanz, wann ein Leiden,
das schliesslich eine Invalidität bewirkt, erstmals diagnostiziert werden
kann. Eine rückwirkend – erst nach Jahren – rein medizinisch-theoretisch
festgestellte Leistungseinbusse vermag keine Arbeitsunfähigkeit zu
begründen, wenn sie im bisherigen Beruf des Versicherten für den
Arbeitgeber nicht feststellbar gewesen ist (vgl. zum Ganzen die Urteile
des Bundesgerichts B 152/06 vom 11. Februar 2008 E. 4.3, B 13/01 vom
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5. Februar 2003 E. 4.2 und B 73/00 vom 28. Mai 2002 E. 2a/bb, je mit
Hinweisen sowie BGE 105 V 156 E. 2a mit Hinweis auf BGE 97 V 226 E.
2.).
4.7. Ein Anspruch auf Rentennachzahlung erlischt mit dem Ablauf von
fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Rentenleistung
geschuldet war (vgl. Art. 48 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2002 und der ab
1. Januar 2003 bis Ende 2007 gültig gewesen Fassung sowie Art. 24
Abs. 1 ATSG). Falls sich eine versicherte Person allerdings mehr als
zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs zum Leistungsbezug
anmeldet, werden Rentenleistungen – und insbesondere auch
Rentennachzahlungen innerhalb der Verwirkungsfrist gemäss Art. 48
Abs. 1 IVG – lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden
Monate rückwirkend – jeweils ab Beginn des betreffenden Monats –
ausgerichtet (vgl. Art. 48 Abs. 2 IVG in den bis Ende 2002 und den ab
dem 1. Januar 2003 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen, Art. 29
Abs. 2 erster Satz IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung
sowie BGE 121 V 195 E. 4a und E. 5c). Sofern der Versicherte seiner
Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden ferner
Rentenleistungen nach Ablauf von 24 Monaten ab Entstehung des
Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung zu
einem Satz von 5% verzugszinspflichtig (vgl. Art. 26 Abs. 2 ATSG, Art. 7
Abs. 1 und 2 ATSV; zur Verzugszinsberechnung BGE 133 V 9 E. 3.6).
Die Frist von 24 Monaten ist eine Mindestvoraussetzung für die
Entstehung des Verzugszinsanspruchs. Daher sind, falls
Rentenleistungen später als 12 Monate nach einer rechtsgenüglichen
Anmeldung zum Leistungsbezug ausgerichtet werden, keine
Verzugszinsen geschuldet, sofern dannzumal nicht zugleich mindestens
24 Monate seit der Anspruchsentstehung verstrichen sind (vgl. hierzu
UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 19 ff. zu Art.
26).
5.
Unter den Parteien ist umstritten und daher im Folgenden in Würdigung
der relevanten Unterlagen zu prüfen, ob die Vorinstanz den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig festgestellt und dem
Beschwerdeführer zu Recht erst mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2007
eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat.
5.1. Im Wesentlichen beruht die angefochtene Verfügung auf den
Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz vom 23. Juli 2008
C-604/2009
Seite 13
(Dr. med. C._______; vgl. act. 35) und 1. September 2008 (Dr. med.
D._______; vgl. act. 37). Zudem liegt ihr die Annahme zugrunde, der
Beschwerdeführer habe sich erstmals am 10. Mai 2006 mittels dem
aktenkundigen Formular YU/CH 4 (vgl. act. 6) rechtsgenüglich zum
Leistungsbezug bei der IV angemeldet.
5.1.1. Bei der Ausarbeitung ihrer Stellungnahmen lagen den Dres. med.
C._______ und D._______ Berichte von in Bosnien und Herzegowina auf
den Gebieten der Psychiatrie, Neuropsychiatrie, Orthopädie und
Arbeitsmedizin praktizierenden Fachärzten aus der Zeit vom 23. März
1994 bis zum 19. Mai 2008 zur Beurteilung vor (vgl. act. 16 bis 33). Im
Wesentlichen in Übereinstimmung mit diesen fachärztlichen Berichten
diagnostizierte Dr. med. C._______ beim Beschwerdeführer als Zustände
nach einer Minenverletzung und einer Bandscheibenoperation L5/S1 eine
posttraumatische Stressreaktion, wiederholte depressive Störungen
sowie ein chronisches zerviko- und lumbospondylogenes Syndrom.
Sinngemäss gelangte er zum Schluss, angesichts dieser Diagnosen sei
der Beschwerdeführer seit dem 2. Oktober 2006 in der zuletzt
ausgeübten Erwerbstätigkeit zu 80% arbeitsunfähig, die Ausübung einer
Verweisungstätigkeit sei ihm nicht zumutbar (vgl. act. 35). Dieser
Schlussfolgerung konnte sich Dr. med. D._______ grundsätzlich
anschliessen. Er hielt fest, der Zeitpunkt des Beginns der 80%igen
Arbeitsunfähigkeit sei "mindestens" der 2. Oktober 2006. Ergänzend
führte er aus, der Beschwerdeführer sollte sich einer Psychotherapie
unterziehen, zumal dadurch seine depressive Störung remittieren und er
in einer sitzenden Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig sein könnte (vgl. act. 37).
5.1.2. Zu den Stellungnahmen der Dres. med. C._______ und D._______
ist vorab festzuhalten, dass die beim Beschwerdeführer seit dem 23. April
1994 diagnostizierten, auf eine am 24. Mai 1992 erlittene
Kriegsverletzung zurückzuführenden Leiden (vgl. act. 16, 19, 21, 24, 26
und 32) zweifelsohne als labiles pathologisches Geschehen zu
qualifizieren sind – also als Leiden, die sowohl eine Besserung als auch
eine Verschlimmerung durchmachen können. Dies führt zur Anwendung
von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1ter erster
Satz IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen, wonach
dem Beschwerdeführer ein Rentenanspruch frühestens dann hätte
entstehen können, wenn er während eines Jahres (Wartezeit) ohne
wesentlichen Unterbruch mindestens zu 50% arbeitsunfähig gewesen
und er hernach zudem weiterhin mindestens im gleichen Umfang
erwerbsunfähig bzw. invalide gewesen wäre (vgl. E. 4.5 hiervor).
C-604/2009
Seite 14
5.1.3. Den Dres. med. C._______ und D._______ ist darin zu folgen,
dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Erwerbstätigkeit mindestens
seit dem 2. Oktober 2006 zu 80% arbeitsunfähig ist, wobei ihm die
Ausübung einer Verweisungstätigkeit nicht zuzumuten ist. Diese
Einschätzung des Grades der Arbeitsunfähigkeit deckt sich im
Wesentlichen mit den fachärztlichen Berichten aus der Zeit vom 8. April
2005 bis zum 16. Mai 2008 der Dres. med. E._______, F._______,
G._______, H._______ und I._______, die von einer Arbeitsunfähigkeit
von 70% bis 100% ausgehen (vgl. act. 21, 24, 27 und 32). In dieser
Beziehung erweist sich die Beurteilung durch die Dres. med. C._______
und D._______ als medizinisch nachvollziehbar und ist nicht zu
beanstanden.
Dagegen kann auf die Festlegung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. med. C._______ nicht
abgestellt werden. Sie ist weder nachvollziehbar noch überzeugend begründet. Es ist zwar nicht zu
übersehen, dass sowohl im Bericht vom 2. Oktober 2006 der Dres. med. G._______ und H._______ als
auch im Bericht vom 16. Mai 2008 von Dr. med. I._______ der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den 2.
Oktober 2006 festgelegt worden ist (vgl. act. 27 und 32). Abweichend hielt aber Dr. med. I._______ in
seinem fachärztlichen Attest vom 19. Mai 2008 explizit fest, der Beschwerdeführer sei aus medizinischen
Gründen in der Zeit vom 4. August 2004 bis zum 2. Oktober 2006 vollschichtig arbeitsunfähig gewesen
(vgl. act. 33 S. 1; vgl. auch act. 14 S. 4). Diese Feststellung entspricht den Angaben des letzten
Arbeitgebers des Beschwerdeführers, der Firma K._______, wonach er seit dem 15. Mai 2003 in einem
Vollzeitpensum als technischer Leiter angestellt und ab dem 4. August 2004 bis zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses am 2. Oktober 2006 krankheitshalber ohne Lohnreduktion beurlaubt gewesen sei (vgl.
act. 13; vgl. auch act. 14 und 34). Die gesundheitlich bedingte Beurlaubungsphase wird auch von den
Dres. med. G._______ und H._______ erwähnt (vgl. act. 27 S. 2). Zudem ergibt sich aus den Akten, dass
der Beschwerdeführer vom 23. März bis zum 8. April 2005 und vom 12. Februar bis zum 20. April 2006
hospitalisiert gewesen ist (vgl. act. 21 und 24) und ihm die Dres. med. E._______, F._______ und
J._______ in ihren Berichten aus der Zeit vom 8. April 2005 bis zum 20. April 2006 sinngemäss eine
vollschichtige Arbeitsunfähigkeit attestierten (vgl. act. 21, 23 und 24). Zu Recht hat denn auch Dr. med.
D._______ festgehalten, der Beschwerdeführer sei mindestens seit dem 2. Oktober 2006 zu 80%
arbeitsunfähig.
Unter diesen Umständen ist – entgegen der Einschätzung von Dr. med. C._______ – eine gesundheitlich
bedingte, im zuletzt ausgeübten Beruf allseits bemerkbare funktionelle Leistungseinbusse bzw. eine
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von mindestens 80% bereits vom 4. August 2004 bis zum 2.
Oktober 2006 überwiegend wahrscheinlich (vgl. zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit: BGE 126 V E. 5b und BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Angesichts der Offenkundigkeit der Leistungseinschränkung vermögen an diesem Ergebnis weder die
vorerwähnte Lohnfortzahlung während der Beurlaubungsphase noch das Entstehen eines Anspruchs des
Beschwerdeführers auf eine bosnische Invalidenrente ab dem 2. Oktober 2006 etwas zu ändern (vgl. act. 6
C-604/2009
Seite 15
S.4, 13, 14 S. 5, 33 S. 1 und 34 S. 1 sowie den von der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren
nachgereichten Beschluss vom 25. Mai 2007 des bosnischen Versicherungsträgers; vgl. auch E. 2.3 und E.
4.6 hiervor).
5.1.4. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
zuvor, vom 15. Mai 2003 bis zum 3. August 2004 vollschichtig
arbeitsfähig war. Etwas anderes kann weder den erwähnten
fachärztlichen Berichten noch den Angaben des Beschwerdeführers oder
seines letzten Arbeitgebers entnommen werden (vgl. act. 6, 13 und 14).
Insbesondere vermögen auch die vom Beschwerdeführer im
vorliegenden Verfahren nachgereichten medizinischen Dokumente aus
der Zeit vom 2. April bis zum 14. Oktober 2009 die Annahme seiner
vollständigen Arbeitsfähigkeit vom 15. Mai 2003 bis zum 3. August 2004
nicht in Frage zu stellen, arbeitete der Beschwerdeführer doch in dieser
Zeit vollschichtig bei der Firma K._______ und hatte sein Arbeitgeber
keine Leistungseinbusse festgestellt (vgl. act. 13 sowie E. 4.6 hiervor).
Ferner ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt, dass der
Beschwerdeführer bereits seit dem 24. Mai 1992 zu 70% arbeitsunfähig
und seit dem 24. Mai 1993 (Ablauf der Wartezeit) in diesem Ausmass
erwerbsunfähig gewesen wäre, wie er sinngemäss behauptet. Auch wenn
seine Leiden auf die am 24. Mai 1992 erlittene Kriegsverletzung
zurückzuführen sind, finden sich in den Akten für eine derart lange
dauernde Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit keine
medizinischen Belege. Vielmehr zeigt der Umstand, dass der
Beschwerdeführer am 15. Mai 2003 von seinem letzten Arbeitgeber
angestellt worden ist und seine Arbeit als technischer Leiter mehr als ein
Jahr, bis zum 3. August 2004 uneingeschränkt ausüben konnte, dass er
vor dem 4. August 2004 keineswegs arbeits- und erwerbsunfähig im
Sinne des Gesetzes war.
5.2. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die 80%ige
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im angestammten Beruf
frühestens am 4. August 2004 eingetreten ist und zu diesem Zeitpunkt die
einjährige gesetzliche Wartezeit zu laufen begann. Ein Rentenanspruch
des Beschwerdeführers hätte nach Ablauf der Wartezeit aber nur dann
entstehen können, wenn er damals – also am 4. August 2005 –
mindestens zu 50% erwerbsunfähig gewesen wäre (vgl. E. 4.5 hiervor).
Es ist unbestritten und kann den Akten entnommen werden, dass der
letzte Arbeitgeber dem Beschwerdeführer vom 4. August 2004 bis zur
Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 2. Oktober 2006 weiterhin den
vollen Lohn entrichtet hat (vgl. act. 13, 14 und 34). Die seit dem 4. August
C-604/2009
Seite 16
2004 bestehende Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hatte somit
erst ab dem 3. Oktober 2006 eine Erwerbseinbusse bzw.
rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers zur
Folge. Bis dahin war der Beschwerdeführer zwar während mehr als eines
Jahres zu mindestens 50% ununterbrochen arbeitsunfähig, mangels
Erwerbseinbusse aber nicht erwerbsunfähig und damit auch nicht invalid
im Sinne des Gesetzes.
Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Anmeldung zum Leistungsbezug (vgl. E. 5.3 hiernach) ist daher
als weiteres Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der
bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) seit dem 4. August 2005 und in der Folge auch am 2. Oktober
2006 absolviert war, so dass der Beschwerdeführer infolge einer Erwerbsunfähigkeit von 80% ab dem 3.
Oktober 2006 Anspruch auf eine ganze ordentliche Invalidenrente sowie auf entsprechende Zusatzrenten
hat – mit Beginn der Rentenzahlungen am 1. Oktober 2006.
Im Übrigen ist unbestritten und ergibt sich eindeutig aus den Akten (vgl. act. 44), dass dem
Beschwerdeführer keine Verletzung seiner Mitwirkungspflichten vorzuwerfen ist. Die ihm im Falle einer
rechtsgenüglichen Anmeldung zum Leistungsbezug seit Oktober 2006 zustehenden Rentennachzahlungen
sind daher ab dem 1. Oktober 2008 zu 5% zu verzinsen (vgl. E. 4.7 hiervor).
5.3. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Anmeldung
zum Bezug von Leistungen der IV vom 10. Mai 2006 mittels dem
Formular YU/CH 4 (vgl. act. 6) sei ungültig, da er dieses nicht
eigenhändig unterzeichnet habe.
Es bestehen zwar durchaus Zweifel daran, ob das Formular YU/CH 4 vom Beschwerdeführer selbst
unterzeichnet worden ist. Angesichts des Umstandes aber, dass er sich in der Folge an den Abklärungen
zur Prüfung eines Anspruchs auf IV-Renten beteiligt hat, kann zumindest davon ausgegangen werden,
dass er selbst annahm, ein Leistungsbegehren gestellt zu haben. So unterzog er sich etwa einer
Begutachtung durch die Dres. med. G._______ und H._______, die in ihrem mit "INO SUISSE" betitelten
und somit zuhanden der Vorinstanz erstellten Bericht vom 2. Oktober 2006 darauf hinwiesen, sie hätten
den Beschwerdeführer auf eine Anfrage vom 29. Mai 2006 hin untersucht (vgl. act. 27 S. 1), wogegen der
Beschwerdeführer keine Einwände vorgebracht hat. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
ohnehin geltend macht, sich bereits vor dem 10. Mai 2006 beim bosnischen Versicherungsträger zum
Bezug von Schweizer IV-Leistungen angemeldet zu haben. Unter diesen Umständen ist – durchaus zu
Gunsten des Beschwerdeführers – davon auszugehen, dass eine rechtsgenügliche Anmeldung zum
Leistungsbezug vorliegt.
Ungeachtet dessen, ob die Anmeldung am 10. Mai 2006 oder – wie geltend gemacht – bereits am 17.
Dezember 2004 bzw. 11. Januar 2005 erfolgte, ist sie nicht als verspätet im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG
(in der ab dem 1. Januar 2003 gültig gewesenen und mit Inkrafttreten der 5. IV-Revision per 1. Januar 2008
C-604/2009
Seite 17
aufgehobenen Fassung [vgl. AS 2007 5129]) zu qualifizieren, entstand doch der Leistungsanspruch erst
am 3. Oktober 2006, also nach der Anmeldung (vgl. E. 4.7 und 5.2 hiervor). Die vom Beschwerdeführer
behauptete frühere Anmeldung wäre nur dann relevant, wenn er bereits am 17. Dezember 2003 bzw. 11.
Januar 2004 Anspruch auf die Ausrichtung von IV-Renten gehabt hätte – was angesichts seiner damaligen
Arbeitstätigkeit als technischer Leiter ausgeschlossen ist.
6.
Damit steht fest, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht
erst ab dem 1. Oktober 2007 eine Invalidenrente samt Kinderrente für die
Tochter A._______ zugesprochen hat. Die angefochtene Verfügung ist
daher aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
rückwirkend ab dem 1. Oktober 2006 Anspruch auf eine ganze
ordentliche Invalidenrente und entsprechenden Kinderrenten für seine
Tochter A._______ und seinen damals noch nicht 18-jährigen Sohn
B._______ hat, wobei die Rentennachzahlungen ab dem 1. Oktober 2008
zu 5% zu verzinsen sind. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen,
weitergehend aber abzuweisen.
7.
Als Fachbehörde ist die Vorinstanz besser als das
Bundesverwaltungsgericht in der Lage, die dem Beschwerdeführer ab
dem 1. Oktober 2006 zustehenden Rentenbetreffnisse zu bestimmen und
insbesondere die Verzugszinsberechnung ab dem 1. Oktober 2008
vorzunehmen. Die Sache ist daher mit der Anweisung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, die Höhe der dem Beschwerdeführer rückwirkend ab
dem 1. Oktober 2006 auszurichtenden ordentlichen ganzen
Invalidenrente und der entsprechenden Zusatzrenten für seine Kinder
A._______ und B._______ (solange Anspruch auf diese Kinderrenten
besteht) sowie die auf den entsprechenden Rentenleistungen seit dem 1.
Oktober 2008 aufgelaufenen Verzugszinse festzulegen und neu zu
verfügen.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1. Angesichts des weitgehenden Obsiegens des Beschwerdeführers
sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 sowie 2 VwVG;
vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1). Der bereits geleistete
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
C-604/2009
Seite 18
8.2. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist eine von der
Vorinstanz zu entrichtende reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), welche mangels
Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 1 und 2
VGKE). Das dem Beschwerdeführer zu entschädigende Honorar
bestimmt sich nach dem notwendigen Zeitaufwand seines
nichtanwaltlichen Vertreters (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Unter
Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands erachtet
das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.-
(inklusive Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) für angemessen.
Vermögenswerte Interessen sind nicht zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 3
VGKE in Verbindung mit Art. 61 Bst. g ATSG in analogiam).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom
16. Januar 2009 wird aufgehoben.
2.
Der Beginn der Rentenauszahlung für die ordentliche ganze
Invalidenrente des Beschwerdeführers und die entsprechenden
Kinderrenten für seine Tochter A._______ und seinen Sohn B._______
wird auf den 1. Oktober 2006 und der Beginn der Pflicht zur 5%igen
Verzinsung auf den 1. Oktober 2008 festgesetzt. Weitergehend wird die
Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Sache geht zurück an die Vorinstanz, damit sie die erforderlichen
Berechnungen im Sinne der Erwägung 7 vornehme und anschliessend
neu verfüge.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
C-604/2009
Seite 19
5.
Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 600.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, soweit die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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