B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-604/2010/mes/wam
U r t e i l v o m 2 8 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
Parteien
X._______,
Zustelladresse: Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18,
Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Verfügung vom 15. Dezember 2009.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der am _______ 1944 geborene, verwitwete und in seiner Heimat
Serbien wohnhafte X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei
der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vor-
instanz) am 22. Juli 2009 ein Gesuch um Bezug von Leistungen der
schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ge-
stellt hat (vgl. act. 47 bis 50 und 52; vgl. auch act. 8, 15, 19 und 20),
dass ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 eine ein-
malige Abfindung der AHV in Höhe von Fr. 7'486.- zugesprochen hat
(vgl. act. 63 bis 66),
dass der Beschwerdeführer mit einer gegen diese Verfügung gerichteten,
nicht datierten Einsprache (Eingang bei der SAK am 10. November 2009)
im Wesentlichen geltend gemacht hat, die einmalige Abfindung sei falsch
berechnet worden, er habe zudem nicht eine einmalige Abfindung, son-
dern eine Altersrente beantragt (vgl. act. 88),
dass die Vorinstanz diese Einsprache mit Entscheid vom 15. Dezember
2009 abgewiesen und ihre Verfügung vom 7. Oktober 2009 bestätigt hat
(vgl. act. 89 bis 92),
dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt hat, gemäss Art. 7
Bst. a des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversiche-
rungsabkommen) sei dem Beschwerdeführer zwingend eine einmalige
Abfindung statt einer Teilrente auszurichten, da diese – wie im Entscheid
detailliert berechnet – weniger als ein Zehntel der entsprechenden Voll-
rente betrage (vgl. act. 89 bis 92),
dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Be-
schwerde vom 27. Januar 2010 (Datum der Postaufgabe) sinngemäss
beantragt hat, der Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2009 sei auf-
zuheben und es sei ihm eine einmalige Abfindung zuzusprechen, die hö-
her ausfallen müsse, als von der Vorinstanz berechnet,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2010 beantragt
hat, die Beschwerde sei abzuweisen und der angefochtene Einsprache-
entscheid zu bestätigen, da die einmalige Abfindung korrekt berechnet
worden sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 26. Mai 2010 und undatierter,
unaufgefordert eingereichter Eingabe (Datum des Eingangs am 2. Sep-
tember 2010) seine Rechtsbegehren sowie ihre bisherige Begründung
bekräftigt und die Vorinstanz mit Eingabe vom 6. August 2010 auf die Ein-
reichung einer Duplik verzichtet hat,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten –
so insbesondere auch die SAK,
dass Einspracheentscheide der SAK Verfügungen im Sinne von Art. 5
VwVG darstellen und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, so
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig ist,
dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 59 und 60 des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts [ATSG, SR 830.1] sowie Art. 52 VwVG), so dass auf die
Beschwerde vom 27. Januar 2010 einzutreten ist,
dass nach ständiger Praxis das zwischen der Schweiz und Jugoslawien
geschlossenen Sozialversicherungsabkommen in Bezug auf Staatsange-
hörige der Republik Serbien weiterhin anwendbar ist (vgl. BGE 126 V 198
E. 2b, 122 V 381 E. 1; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
1556/2012 vom 25. Juli 2012 mit Hinweisen),
dass ordentliche Renten der AHV ausgerichtet werden als Vollrenten für
Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer und als Teilrenten für Versi-
cherte mit unvollständiger Beitragsdauer (vgl. Art. 29 Abs. 2 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung [AHVG, SR 831.10]) und – wie im angefochtenen Entscheid
richtig ausgeführt (vgl. act. 91) – gemäss Art. 7 Bst. a Sozialversiche-
rungsabkommen dann eine einmalige Abfindung statt einer ordentlichen
Teilrente auszurichten ist, wenn diese einen Zehntel oder weniger der
entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt,
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dass der Art. 7 Bst. a Sozialversicherungsabkommen unmittelbar an-
wendbar sowie zwingender Natur ist und insbesondere keine Wahl des
Versicherten zwischen monatlichen Renten und einer einmaligen Abfin-
dung ermöglicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1556/2012
vom 25. Juli 2012),
dass demnach vorab zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon
ausgegangen ist, dass die dem Beschwerdeführer an sich zustehende
Altersrente weniger als 10% einer entsprechenden Vollrente ausmacht,
dass für die Rentenberechnung die Beitragsjahre, das Erwerbseinkom-
men sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenbe-
rechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20.
Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls
(Rentenalter oder Tod) berücksichtigt werden (Art. 29bis Abs. 1 AHVG),
dass der Versicherungsfall beim am _______ 1944 geborenen Be-
schwerdeführer am _______ 2009 eingetreten ist (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst.
a und Abs. 2 AHVG),
dass sich aus dem unbestrittenen Auszug aus dem individuellen Konto
des Beschwerdeführers und den übrigen Vorakten ergibt, dass er in der
Schweiz in den Jahren 1982 und 1983 während insgesamt 21 Monaten
erwerbstätig gewesen ist (vgl. act. 33 und 56 bis 62; vgl. auch Art. 30ter
AHVG),
dass die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgegangen ist, dass der
Beschwerdeführer nur ein volles Versicherungsjahr aufweist (vgl. Art. 50
der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31.
Oktober 1947 [AHVV, SR 831.101]),
dass der Beschwerdeführer bei vollständiger Beitragsdauer im Zeitpunkt
des Eintritts des Versicherungsfalls total 44 Beitragsjahre aufgewiesen
hätte, die Vorinstanz demnach zu Recht die Rentenskala 1 angewendet
hat (vgl. act. 58, 66 und 90 bis 92 sowie die Rententabellen 2009 des
Bundesamtes für Sozialversicherung [im Folgenden: Rententabellen
2009], S. 8 und 10, einsehbar unter:
documents/view/365/lang:deu/category:23; zuletzt besucht am 20. De-
zember 2012; zur Verbindlichkeit der Rententabellen vgl. Art. 53 Abs. 1
AHVV),
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dass dem Auszug aus dem individuellen Konto ferner zu entnehmen ist,
dass das vom Beschwerdeführer in der Schweiz in den Jahren 1982 und
1983 in 21 Monaten erwirtschaftete Erwerbseinkommen insgesamt Fr.
28'002.- betragen hat (vgl. act. 33),
dass die Vorinstanz, ausgehend von diesem Betreffnis unter Berücksich-
tigung der seit 1982 eingetretenen Teuerung (Aufwertungsfaktor 1.064)
ein durchschnittliches Jahreseinkommen von rund Fr. 17'025.- ermittelt
hat ([{Fr. 28'002.- x 1.064 : 21} x 12 = Fr. 17'025.21]; vgl. act. 57 und 91)
– was nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 30 und Art. 33ter AHVG sowie
Rententabellen 2009 S. 15),
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer angesichts seiner Versiche-
rungszeit von Anfangs März 1982 bis und mit Ende November 1983 (vgl.
act. 33 und 61) sowie mit Blick auf das Alter seiner am _______ 1965 ge-
borenen Tochter und seines am _______ 1977 geborenen Sohnes (vgl.
act. 26) zu Recht eine Erziehungsgutschrift angerechnet hat (vgl. act. 57
und 91 sowie Art. 29sexies Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 52f Abs. 1 erster Satz
und Abs. 5 AHVV) und von ihm keine Betreuungsgutschriften geltend
gemacht werden,
dass nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz diese Erziehungsgut-
schrift ausgehend vom Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Alters-
rente im Jahre 2009 (Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs) von Fr.
41'040 ([Fr. 1'140 x 12 x 3 = Fr. 41'040]; vgl. Art. 29sexies Abs. 2 AHVG
i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 09 über Anpassungen an die Lohn-
und Preisentwicklung bei der AHV/ IV/EO [AS 2008 4716]; vgl. auch Ren-
tentabellen 2009, S. 18) sowie unter Berücksichtigung der Beitragsdauer
von 21 Monaten (vgl. act. 33, 56, 66 sowie Art. 30 Abs. 2 AHVG) auf rund
Fr. 23'451.- festgesetzt hat (Fr. 41'040.- : 21 x 12 = 23'451.43), so dass
zuzüglich des durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 17'025.- (vgl.
Art. 29bis Abs. 1 AHVG) ein Betreffnis von Fr. 40'476.- resultiert (vgl. auch
act. 57 und 91),
dass dieser Betrag entsprechend der vorliegend anwendbaren Renten-
skala 1 auf den nächsthöheren Tabellenwert von Fr. 41'040.- aufzurunden
ist (vgl. Rententabellen 2009 S. 104 und Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-7333/2009 vom 20. September 2012 E. 3.4 mit Hinweisen),
dass bei diesem Tabellenwert entsprechend der anwendbaren Renten-
skala 1 die Altersrente für Witwer pro Monat Fr. 47.- beträgt, hingegen die
ungekürzte Vollrente monatlich Fr. 2'079.- (vgl. Rententabellen 2009 S. 18
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und 104) und der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was dieses Ergeb-
nis der vorstehenden Rentenberechnung in Frage stellen könnte,
dass demnach die monatliche Teilrente von Fr. 47.- weniger als ein Zehn-
tel der entsprechenden ordentlichen Vollrente ([Fr. 2'079 / 100] x 10 = Fr.
207.90) beträgt, so dass der Beschwerdeführer zweifelsohne keinen An-
spruch auf eine monatliche Rentenauszahlung hat, ihm vielmehr eine Ab-
findung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Teilrente zu gewäh-
ren ist (vgl. Art. 7 Bst. a Sozialversicherungsabkommen),
dass sich der Barwert der Altersrente des Beschwerdeführers nach den
vom BSV herausgegebenen "Barwerttabellen und Abfindungen geschul-
deter Renten" (gültig ab 1. Januar 1997) richtet (im Folgenden: Barwert-
tabellen; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5383/2010 vom
26. Juni 2012 E. 9.2 ff. sowie C-4904/2008 vom 2. Juli 2010 E. 6.3.2); wo-
bei vorliegend der Barwertsatz B1 (13.273) Anwendung findet (vgl. Bar-
werttabellen S. 10 und 60),
dass zur Bestimmung der einmaligen Abfindung der Barwertsatz mit der
auf ein Jahr aufgerechneten monatlichen Rente zu multiplizieren ist (vgl.
Barwerttabellen S. 10 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
1556/2012 vom 25. Juli 2012),
dass demnach die einmalige Abfindung vorliegend rund Fr. 7'486.- be-
trägt, wie dies die Vorinstanz korrekt ermittelt hat (13.273 x Fr. 47.- x 12 =
Fr. 7'485.97; vgl. act.57, 66 und 90),
dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist
und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3
AHVG),
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG)
und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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