B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-604/2013
U r t e i l v o m 3 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rückvergütung von Beiträgen.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der 1950 geborene, in Österreich wohnhafte A._______ (nachfol-
gend: Versicherter oder Beschwerdeführer) am 14. April 2011 bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz)
einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen gestellt hat (SAK-
act. 2),
dass der Versicherte auf dem entsprechenden Gesuchsformular angege-
ben hat, er sei Doppelbürger und besitze die Staatsbürgerschaften der
Republik Serbien und der Republik Kosovo,
dass die SAK mit Verfügung vom 9. Juni 2011 das Gesuch des Versicher-
ten auf Rückvergütung mit der Begründung abgewiesen hat, dass auf ihn
als serbischen Staatsangehörigen das Sozialversicherungsabkommen
zwischen der Schweiz und Serbien anwendbar sei, was eine Rückvergü-
tung von Beiträgen ausschliesse (SAK-act. 7),
dass die SAK die dagegen erhobene Einsprache vom 2. September 2011
(SAK-act. 9), in welcher der Versicherte geltend gemacht hat, er besitze
nur die kosovarische Staatsbürgerschaft, mit Entscheid vom 9. Januar
2013 abgewiesen hat, weil aus den Unterlagen hervorgehe, dass er ko-
sovarisch-serbischer Doppelbürger sei (SAK-act. 13),
dass der Versicherte gegen diesen Einspracheentscheid mit Eingabe vom
4. Februar 2013 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt erhoben und sinngemäss um Gutheissung seines Gesuchs um
Rückvergütung der von ihm geleisteten AHV-Beiträge ersucht hat
(BVGer-act. 1),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 12. März 2013 die Gutheis-
sung der Beschwerde und Rückweisung der Akten zur Prüfung des
Rückvergütungsgesuches beantragt hat (BVGer-act. 4),
dass die Vorinstanz zur Begründung festgehalten hat, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund der Mitteilungen des Bundesamtes für Sozial-
versicherungen (BSV) an die AHV-Ausgleichskassen und EL-
Durchführungsstellen Nr. 326 vom 20. Februar 2013 ausschliesslich als
kosovarischer Staatsangehöriger zu betrachten sei,
dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik
nicht wahrgenommen hat (BVGer-act. 5).
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31,
32 und 33 Bst. d VGG) und der Beschwerdeführer als Adressat des ange-
fochtenen Einspracheentscheids zur Erhebung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]),
dass die Beschwerde vom 4. Februar 2013 frist- und formgerecht einge-
reicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG),
dass nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die
Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) Ausländern, die
ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwi-
schenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Beiträge rück-
vergütet werden können, sofern diese gesamthaft während mindestens
eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch
begründen,
dass nach Art. 2 Abs. 1 RV-AHV die Beiträge zurückgefordert werden
können, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Ver-
sicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau
oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in
der Schweiz wohnen,
dass das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der ehemaligen (Sozialistischen) Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1;
nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen [in Kraft getreten am
1. März 1964]) im Verhältnis zur Republik Serbien bis heute seine Gültig-
keit bewahrt hat, auf kosovarische Staatsangehörige jedoch ab 1. April
2010 nicht weiter anzuwenden ist (BGE 139 V 263),
dass der Beschwerdeführer zwar in seinem Antrag vom 14. April 2011 auf
Rückvergütung von AHV-Beiträgen angemerkt hat, er sei serbisch-
kosovarischer Doppelbürger, dies aber nicht belegt hat,
dass er sich sowohl in seiner Einsprache, eingegangen bei der Vorinstanz
am 12. September 2011, wie auch in der Beschwerde vom 2. Februar
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2013 darauf beruft, er sei nur Staatsbürger der Republik Kosovo und be-
sitze die serbische Staatsbürgerschaft nicht (mehr),
dass sich bei den Akten ausschliesslich Nachweise betreffend die koso-
varische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers befinden (act. 9
S. 2; act. 3 S. 1 und 3),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. März 2013 nun
ebenfalls davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei einzig als Staatsan-
gehöriger der Republik Kosovo und nicht als serbisch-kosovarischer
Doppelbürger zu betrachten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei,
dass hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und
von einer übereinstimmenden Auffassung der Verfahrensbeteiligten aus-
zugehen ist, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der
geltenden Sach- und Rechtslage anschliessen kann,
dass der Beschwerdeführer das Rückerstattungsgesuch am 14. April
2011 gestellt hat, weshalb das Sozialversicherungsabkommen im vorlie-
genden Fall in zeitlicher Hinsicht nicht mehr anwendbar ist (vgl. BGE 136
V 24 E. 4.4) und hier folglich keine abweichende zwischenstaatliche Ver-
einbarung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 AHVG vorliegt,
dass aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer
während mehr als einem Jahr AHV-Beiträge geleistet (SAK-act. 8) und
seinen Wohnsitz im Ausland hat (SAK-act. 3 S. 2),
dass die Vorinstanz die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nicht geprüft
und insbesondere keine Berechnung der Höhe des Rückerstattungsbe-
trags vorgenommen hat,
dass unter diesen Umständen die Sache ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1
VwVG; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 226 Rz. 3.195),
dass die Beschwerde vom 4. Februar 2014 demnach insofern gutzuheis-
sen ist, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Januar 2013
aufzuheben und die Sache gemäss Antrag der Vorinstanz zur abschlies-
senden Prüfung des Rückerstattungsantrags, zur Berechnung des Rück-
erstattungsbetrags und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen ist,
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dass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2
AHVG),
dass dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass der angefochtene
Einspracheentscheid vom 9. Januar 2013 aufgehoben und die Sache zur
abschliessenden Prüfung des Rückerstattungsantrags, zur Berechnung
des Rückerstattungsbetrags und zum Erlass einer neuen Verfügung an
die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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