B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-604/2015
Ur t e i l vom 2 3 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______, ohne Zustelldomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Invalidenversicherung, Bezug und Festsetzung
der Beiträge für 2013 für die freiwillige Versicherung;
Einspracheentscheid SAK vom 17. November 2014.
C-604/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (Datum) geborene Schweizer Staatsbürger X._______ (im Folgen-
den: Beschwerdeführer) ist seit dem 1. Oktober 2010 der freiwilligen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: freiwil-
lige Versicherung) angeschlossen (Vorakten 1 und 4).
B.
Der Beschwerdeführer deklarierte am 29. Juli 2013 in seiner Erklärung
über Einkommen und Vermögen zur Festsetzung der Beiträge 2012
(Vorakten 39/1), ein Bankguthaben von Fr. 2'163.19 (Kontoauszug Postfi-
nance AG, Vorakten 39/7) und gab an, nicht erwerbstätig zu sein.
C.
Mit Brief vom 10. Oktober 2013 (Vorakten 45) forderte die Schweizerische
Ausgleichkasse (im Folgenden: SAK) den Beschwerdeführer auf, ihr Aus-
künfte betreffend seine berufliche und persönliche Situation zu erteilen und
mit Mail vom 15. Oktober 2013 (Vorakten 47) ersuchte sie ihn um Einrei-
chung von weiteren Belegen. Mangels Eingang der Belege und Informati-
onen, sowie nach Mahnung vom 20. Dezember 2013 (Vorakten 49), erliess
sie am 14. März 2014 eine amtliche Beitragsverfügung (Vorakten 51) und
setzte die Beiträge für das Jahr 2012, unter Annahme eines massgeben-
den Vermögens von Fr. 700'000.- und einem Verwaltungskostenaufwand
von 5%, auf Fr. 1'337.70 fest.
D.
Mangels Eingang der Einkommens- und Vermögenserklärung 2013 trotz
Mahnung vom 11. März 2014 (Vorakten 50), setzte die SAK mit Beitrags-
verfügung vom 18. Juni 2014 (Vorakten 54) die Beiträge für das Jahr 2013,
gestützt auf ein Vermögen von Fr. 1'000'000.- und einen Verwaltungskos-
tenaufwand von 5%, auf Fr. 1'955.10 fest.
E.
Die vom Beschwerdeführer gegen die amtlichen Taxationen erhobene Ein-
sprache vom 7. Oktober 2014 (Vorakten 74) wurde mit Einspracheent-
scheid vom 17. November 2014 (BVGer act. 1/1, Vorakten 75) gutgeheis-
sen, die amtliche Taxation 2012 aufgehoben und durch eine normale er-
setzt sowie die amtliche Taxation 2013 korrigiert. Es wurde von einem Na-
turallohn von Fr. 11'800.- für Unterkunft und Verpflegung sowie von einem
„Taschengeld“ in der Höhe von Fr. 2'000.- ausgegangen und die Beiträge
für die Jahre 2012 und 2013 auf je Fr. 1'420.- festgesetzt.
C-604/2015
Seite 3
F.
Gegen den Einspracheentscheid vom 17. November 2014 erhob der Be-
schwerdeführer am 12. Januar 2015 (eingegangen beim BVGer am 30. Ja-
nuar 2015) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1)
und beantragte sinngemäss der Einspracheentscheid sei aufzuheben und
die Beiträge für die Jahre 2012 und 2013 auf den Mindestbeitrag zu redu-
zieren. Zur Begründung brachte er vor, die von der Vorinstanz angenom-
menen Vermögenswerte würden nicht zutreffen, ausserdem gehe er keiner
Erwerbstätigkeit nach.
G.
Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
3. Februar 2015 an die von ihm in seiner Beschwerde angegebenen Ad-
resse auf den Philippinen (BVGer act. 2), und mit Verfügung vom 1. April
2015 (BVGer act. 3, 4) an die philippinische Botschaft in Manila auf, ein
Zustellungsdomizil in der Schweiz bekannt zu geben. Mit Brief vom 22. Ap-
ril 2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Schweizerischen
Botschaft mitgeteilt (BVGer act. 5), dass die Instruktionsverfügung dem Be-
schwerdeführer am 14. April 2015 zugestellt worden sei. In der Folge gab
der Beschwerdeführer jedoch kein Zustellungsdomizil in der Schweiz be-
kannt, womit die weitere Korrespondenz an ihn über Publikation im Bun-
desblatt erfolgte (BVGer act. 10).
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2015
(BVGer act. 9) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der
angefochtenen Verfügung. Zur Begründung brachte sie vor, der Beschwer-
deführer lebe auf den Philippinen in einem Hotelkomplex. Als Entschädi-
gung für sprachliche und weitere, nicht genau definierte Dienste, habe sie
in einem ersten Schritt einen Betrag von Fr. 2'000.- als „Taschengeld“ ein-
gesetzt und in einem zweiten Schritt für Kost und Logis gemäss Art. 11
AHVV einen Betrag von Fr. 11'880.- angenommen. Aufgrund der Tätigkeit
des Beschwerdeführers auf den Philippinen sei er als Erwerbstätiger zu
betrachten, hingegen sei die Erhebung zum Mindestbeitrag als nichter-
werbstätige Person nicht gerechtfertigt.
I.
Mangels Eingang einer Replik wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung
vom 23. September 2015 (BVGer act. 13) geschlossen.
C-604/2015
Seite 4
J.
Am 2. Februar 2017 (BVGer act. 16) orientierte das Bundesverwaltungs-
gericht den Beschwerdeführer mittels Publikation im Bundesblatt (BVGer
act. 18) darüber, dass beabsichtigt werde, die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Durch die Rückweisung sei die Frage nach der Höhe des
für das Jahr 2013 festzusetzenden Beitrags offen. Die neuen Abklärungs-
ergebnisse könnten sich sowohl zu Gunsten (tieferer Betrag), als auch zu
Ungunsten (höherer Betrag) des Beschwerdeführers auswirken. Der Be-
schwerdeführer liess sich innerhalb der gesetzten Frist nicht vernehmen.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 17. No-
vember 2014 mit welchem die Vorinstanz die Einsprache des Beschwer-
deführers gutgeheissen und auf die neuen Beitragsverfügungen für die
Jahre 2012 und 2013, datierend je 10. November 2014, in der Höhe von je
Fr. 1'420.- verwiesen hat.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG
und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der
Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG (SR 172.021) findet das VwVG
keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG
(SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestim-
mungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlas-
senenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht.
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Seite 5
1.4 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 Bst. b und c VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG).
1.5 Die Beschwerde wurde form– und im Übrigen auch fristgerecht einge-
reicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG),
weshalb darauf einzutreten ist.
1.6 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Miss-
brauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG).
1.7 Das Bundesverwaltungsgericht ist angesichts des Grundsatzes der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Parteien
gebunden (vgl. Art. 62 VwVG). Es kann im Rahmen seiner Kognition (vgl.
Art. 48 VwVG) die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach-
ten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis
mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht
(vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212).
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung, hier 17. November 2014,
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H.).
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1, BGE 127 V 466
E. 1, BGE 126 V 134 E. 4b).
3.
In der freiwilligen Versicherung werden die Beiträge nach folgenden
Grundsätzen festgesetzt:
3.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsange-
hörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
C-604/2015
Seite 6
päischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation
leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar
vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligato-
risch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften
über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und
die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner
regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung
von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG). Der Bundesrat hat von dieser
Kompetenz insbesondere mit Erlass der Verordnung vom 26. Mai 1961
über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(VFV; SR 831.111) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung (AHVV, SR 831.101), deren einschlägige Bestimmun-
gen Anwendung finden, soweit die VFV keine abweichende Bestimmung
enthält (vgl. Art. 25 VFV), Gebrauch gemacht.
3.2 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandvertretung, der Ausgleichs-
kasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung
der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Ver-
langen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV). Werden die nötigen An-
gaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zwei
Monaten schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mah-
nen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Bei-
träge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten
Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV).
Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen Aus-
künfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der
freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Art. 13 VFV regelt die Voraus-
setzungen des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung.
3.3 Nach Art. 13a Abs. 1 VFV sind erwerbstätige Versicherte ab dem 1. Ja-
nuar nach Vollendung des 17. Altersjahres beitragspflichtig; die Beitrags-
pflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer
das 65. Altersjahr vollenden. Nichterwerbstätige Versicherte sind beitrags-
pflichtig ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres; die Bei-
tragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und
Männer das 65. Altersjahr vollenden (Abs. 2).
3.4
3.4.1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf
9,8 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen
C-604/2015
Seite 7
mindestens den Mindestbeitrag von Fr. 914.- im Jahr entrichten (Art. 13b
Abs. 1 VFV). Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen auf der Grundlage
ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen
Fr. 914.- und Fr. 22'850.- im Jahr. Bei einem Vermögen von weniger als
Fr. 550'000.- beträgt der Beitrag Fr. 914.- (Art. 13b Abs. 2 VFV).
3.4.2 Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr
festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 14 Abs. 1 VFV).
Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tat-
sächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nichterwerbstätigen Versi-
cherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der
Vermögensstand am 31. Dezember. Für die Bemessung des Einkommens
aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das im Betrieb investierte Eigenka-
pital am Ende des Beitragsjahres massgebend (Art. 14 Abs. 2 VFV).
Nach Art. 6 Abs. 1 AHVV gehört zum Erwerbeinkommen grundsätzlich das
im In- und Ausland erzielte Bar- und Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit
einschliesslich Nebenbezüge.
Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das
nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt
(Art. 9 Abs. 1 AHVG; vgl. auch Art. 17 AHVV). Bei der unselbständigen Tä-
tigkeit indessen wird vom Einkommen (Lohn) ein Beitrag erhoben. Dabei
gilt als Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte
oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Zu den Bei-
trägen von Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit werden ge-
mäss Art. 5 Abs. 2 AHVG auch Naturalleistungen gezählt. Regelmässige
Naturalbezüge, wie Kost und Logis, sind gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. f AHVV
massgebender Lohn.
3.5 Bei der Festsetzung der Beiträge an die freiwillige Versicherung ist in
einem ersten Schritt zu bestimmen, ob Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbs-
tätigkeit vorliegt.
3.5.1 Erwerbstätigkeit setzt die Ausübung einer auf Erzielung von Einkom-
men gerichtete bestimmte (persönliche) Tätigkeit voraus, mit welcher die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Es kommt nicht da-
rauf an, wie eine beitragspflichtige Person sich selber – subjektiv – qualifi-
ziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Ver-
hältnisse und Gegebenheiten, die durch die Tätigkeit begründet werden
C-604/2015
Seite 8
oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird (vgl. BGE 125 V 383 E.
2a).
3.5.2 Nicht dauernd voll erwerbstätige Versicherte gelten als Nichterwerbs-
tätige, wenn die von ihrem Einkommen berechneten Beiträge niedriger
sind als die Hälfte der Beiträge, die sie als Nichterwerbstätige schulden
(vgl. Rz. 4016 der Wegleitung des BSV zur freiwilligen Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung, WFV, gültig ab 1. Januar 2008, Stand am
1. Januar 2015; vgl. auch Art. 28bis Abs. 1 Satz 1 AHVV). Um zu bestimmen,
ob die auf dem Erwerbseinkommen berechneten Beiträge niedriger sind
als die Hälfte der Beiträge, die als Nichterwerbstätige geschuldet sind, ist
eine Vergleichsrechnung vorzunehmen (Rz. 4017 WFV). Versicherte, die
nicht dauernd voll erwerbstätig sind und als nichterwerbstätig gelten, kön-
nen verlangen, dass ihnen die Beiträge auf dem Erwerbseinkommen an
jene angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige schulden (Rz.
4018 WFV; vgl. auch Art. 30 Abs. 1 AHVV; vgl. aber auch Urteil des BGer
H 181/06 vom 9. Mai 2007 E. 2.3). Als nicht dauernd gilt eine Erwerbstätig-
keit, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt
wird. Als nicht voll gilt eine Erwerbstätigkeit, wenn sie nicht mindestens
während der halben üblichen Arbeitszeit ausgeübt wird (Rz. 4015 WFV;
vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-3480/2014 vom 3. November 2015
E. 3.6).
3.6 Liegt Erwerbstätigkeit vor, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob
die versicherte Person selbständig oder unselbständig tätig ist, wobei diese
Abgrenzung teilweise nicht einfach vorzunehmen ist (vgl. dazu UELI KIESER
zu Art. 5 AHVG, Rz. 6 ff., in: ERWIN MURER/ HANS-ULRICH STAUFFER [Hrsg.],
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zü-
rich/Basel/Genf 2012).
3.6.1 Gemäss Art. 10 ATSG gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
mer Personen, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür
massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen.
Hingegen ist laut Art. 12 ATSG selbständigerwerbend, wer Erwerbseinkom-
men erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitneh-
mer geleistete Arbeit darstellt (Abs. 1). Selbständigerwerbende können
gleichzeitig auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sein, wenn sie ent-
sprechende Erwerbseinkommen erzielen (Abs. 2).
C-604/2015
Seite 9
3.6.2 Die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Er-
werbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich aufgrund der unbestimmten Rechts-
begriffe in Art. 10 bis 12 ATSG. Dabei ist nicht primär die Rechtsnatur des
Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien ausschlaggebend. Entschei-
dend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten (Urteil des BVGer
C-1945/2011 vom 23. Mai 2013vom E. 3.1.5). Die zivilrechtlichen Verhält-
nisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-recht-
liche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein
(BGE 123 V 161 E. 1). Der Begriff des Arbeitnehmers ist somit nicht mit
demjenigen des Arbeitsvertragsrechts in Art. 319ff. OR gleichzusetzen,
sondern soll in einem weiteren sozialversicherungsrechtlichen Sinn als Un-
selbständiger verstanden werden (vgl. BGE 115 Ib 37 E. 4d). Bei der Be-
urteilung, ob jemand selbständig oder unselbständig erwerbstätig ist, muss
die beitragsrechtliche Stellung aufgrund der gesamten Umstände des Ein-
zelfalles beurteilt werden. Weil vielfach Elemente beider Erwerbsarten auf-
treten, muss sich der Entscheid danach richten, welche dieser Elemente
im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1; 122 V 171 E. 3a; 119
V 161 E. 2; 115 V 1 E. 3a).
4.
Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die SAK den Beschwerdeführer zu-
recht als Erwerbstätigen einstufte und ob sie die Beiträge für die Jahre
2012 und 2013 korrekt festgelegt hat.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei bereit das Minimum zu be-
zahlen; mehr könne er sich nicht leisten. Er helfe, um schlafen, essen und
trinken zu können (Beschwerde BVGer act. 1 S. 2). Im Fragebogen Ein-
kommens- und Vermögenserklärung 2012 (Vorakten 39/1) gab er an, nicht
erwerbstätig zu sein. Die Einkommens- und Vermögenserklärung für 2013
findet sich nicht in den Akten. Es ist einzig eine Mahnung vom 11. März
2014 aktenkundig (Vorakten 50). Aus diesen Ausführungen des Beschwer-
deführers ergibt sich, dass er sich als Nichterwerbstätigen sieht und den
Mindestbeitrag von derzeit Fr. 914.- entrichten möchte.
4.1 Wie zu zeigen sein wird (E. 4.2 hiernach), ist der Sachverhalt vorlie-
gend nicht liquid, weshalb die Frage der Erwerbstätigkeit bzw. Nichter-
werbstätigkeit nicht abschliessend festgestellt werden kann. Die Sache ist
deshalb zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Be-
schwerdeführer ist in diesem Zusammenhang auf seine Mitwirkungspflicht
hinzuweisen (vgl. E. 3.2 hiervor).
C-604/2015
Seite 10
4.2 Es bestehen offene Fragen darüber, wie der Beschwerdeführer seinen
Lebensunterhalt bestreitet und in welcher Beziehung er zum Hotel
H._______ steht.
4.2.1 Der Beschwerdeführer gab nicht an, ob er tatsächlich im H._______
wohnt und wie die Wohnverhältnisse aussehen (Hotelzimmer, Suite, Bun-
galow etc.). Seine Ausführungen blieben wage, so hielt er lediglich fest
„Schlafe [ich] im Freien, wie angemerkt von der freiwilligen AHV? Nein.“
(Beschwerde BVGer act. 1 S. 2). Einzig ist aus der von ihm in der Be-
schwerde verwendeten Adresse ersichtlich (BVGer act. 1), dass diese mit
der Anschrift des H._______ übereinstimmt (vgl.
, besucht am 13.03.2017).
4.2.2 Weiter geht aus den Akten nicht hervor wie er seinen Lebensunterhalt
bestreitet, insbesondere ist nicht ersichtlich in welcher Funktion und in wel-
chem Umfang er für das H._______ tätig ist. Der Beschwerdeführer gab
einzig an „[…] für das helfe ich, um Schlafen, Essen und Trinken zu kön-
nen“ (Beschwerde BVGer act. 1 S. 2) und „weil ich hier (Anmerkung des
BVGer: gemeint ist wohl das H._______) als Deutschsprechender helfe“
(Beschwerde BVGer act. 1 S. 1). Worin genau diese „Hilfe“ besteht, führte
er hingegen nicht aus. Im Schreiben vom 7. Oktober 2014 an die Vor-
instanz (Vorakten 74) hielt er fest, „ich arbeite hier (Anmerkung des BVGer:
gemeint ist wohl das H._______), weil es Spass macht und weil ich gebe-
ten wurde, als Person mit Muttersprache Deutsch als GM aufzutreten.
Komplett freiwillig und einfach so. Nicht alle sind dieser Sprache mächtig.“
Was der Beschwerdeführer mit „GM“ meinte, ob allenfalls als General Ma-
nager, geht aus dem Schreiben nicht hervor.
4.2.3 In den Akten findet sich ein Kontoauszug vom 31. Dezember 2011
der Migros Bank AG mit einem Abschlusssaldo von Fr. 388.91 (Vorakten
16/4) und ein Kontoauszug vom 31. Dezember 2012 der Postfinance AG
von Fr. 2‘163.19 (Vorakten 39/7). Hingegen ist nicht aktenkundig ob und
per wann das Konto bei der Migros Bank AG geschlossen wurde. Weiter
ist nicht aktenkundig, wann das Konto bei der Postfinance AG eröffnet
wurde und woher das Vermögen stammt. Selbst wenn man davon ausgeht,
der Beschwerdeführer habe das Konto bei der Migros Bank AG geschlos-
sen und stattdessen ein Konto bei der Postfinance AG eröffnet, lässt sich
der höhere Betrag im Jahr 2012 nicht erklären, gab der Beschwerdeführer
doch an, nicht erwerbstätig zu sein, womit sich eine Zunahme des Vermö-
gens im vorliegenden Fall nicht erklären lässt.
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Seite 11
4.2.4 Hinsichtlich der auf den Philippinen getätigten Investitionen machte
der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben, indem er im Schreiben
vom 7. Oktober 2014 auf Seite 1 vorbrachte (Vorakten 74), er sei nicht Ei-
gentümer oder Miteigentümer des H._______ und er habe auch keine In-
vestitionen getätigt, andererseits auf Seite 2 einräumte, er habe sich sein
Pensionskassengeld im Umfang von Fr. 80‘000.- ausbezahlen lassen und
sich damit ein kleines Grundstück finanziert. Belege hinsichtlich dieses
Grundstücks reichte der Beschwerdeführer nicht ein, womit nicht bekannt
ist, um welches Grundstück es sich handelt und ob diese „Finanzierung“
mittels Kauf oder Miete bzw. Pacht erfolgte (vgl. zur Rechtslage betreffend
Grundstückserwerb auf den Philippinen E. 4.3 hiernach).
4.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, das Grundstück, welches er sich
auf den Philippinen finanziert habe, laute nicht auf seinen Namen, da „hier“
kein Ausländer etwas besitzen dürfe (Vorakten 74 S.2), was wie nachfol-
gend zu zeigen ist, nur hinsichtlich Alleineigentum an einem Grundstück
zutreffend ist.
Zur Rechtslage auf den Philippinen ist das Folgende anzumerken:
Die philippinische Verfassung (the Constitution of the Republic of the Phi-
lippines) legt in Artikel XII Abschnitt 7 fest (vgl.
tions/1987-constitution/; abgerufen am 13.03.2017), dass privates Land
auf den Philippinen nur an bestimmte (qualified) Personen, Firmen und Or-
ganisationen weitergegeben werden darf:
„Save in cases of hereditary succession, no private lands shall be transferred
or conveyed except to individuals, corporations, or associations qualified to
acquire or hold lands of the public domain."
Das Verhältnis von philippinischer und ausländischer Beteiligung bei Land-
besitz und Nutzung wird durch den Foreign Investments Act von 1991
(auch Republic Act No. 7042, vgl.
pacts/ra1991/ra_7042_1991.html; besucht am 13.03.2017) und die Ergän-
zung (Republic Act No. 8179 vom 28.03.1996, vgl.
/arangkada/wp-content/uploads/2015/05/RA-8179-Foreign-In-
vestment-Act.pdf, abgerufen am 13.03.2017) spezifiziert:
"The term 'Philippine national' shall mean a citizen of the Philippines; or a do-
mestic partnership or association wholly owned by citizens of the Philippines;
or a corporation organized under the laws of the Philippines of which at least
sixty percent (60 %) of the capital stock outstanding and entitled to vote is
owned and held by citizens of the Philippines; or a corporation organized
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Seite 12
abroad and registered as doing business in the Philippines under the Corpo-
ration Code of which one hundred percent (100 %) of the capital stock out-
standing and entitled to vote is wholly owned by Filipinos or a trustee of funds
for pension or other employee retirement or separation benefits, where the
trustee is a Philippine national and at least sixty percent (60 %) of the fund will
accrue to the benefit of Philippine nationals: Provided, That where a corpora-
tion and its non-Filipino stockholders own stocks in a Securities and Exchange
Commission (SEC) registered enterprise, at least sixty percent (60 %) of the
capital stock outstanding and entitled to vote of each of both corporations must
be owned and held by citizens of the Philippines and at least sixty percent
(60 %) of the members of the Board of Directors of each of both corporations
must be citizens of the Philippines, in order that the corporation, shall be con-
sidered a 'Philippine national'."
Der Foreign Investments Act von 1991 definiert in der Foreign Investment
Negative List (
0184-BSA.pdf, abgerufen am 13.03.2017; FINL) den maximalen Anteil
ausländischer Beteiligung in einzelnen Wirtschaftszweigen. Die FINL ist je-
weils zwei Jahre gültig. Gemäss der seit dem 29. Mai 2015 geltenden zehn-
ten FINL, kann beim Wirtschaftszweig "Ownership of private lands" die
ausländische Beteiligung 40 % betragen (Up to Fourty Percent (40 %) Fo-
reign Equity). An der "Ownership of condominium units" können sich aus-
ländische Firmen bis zu 40 % beteiligen.
Der Condominium Act (auch Republic Act No. 4726, vgl.
, abge-
rufen am 13.03.2017) vom 18. Juni1966 regelt die Beteiligung an Wohnein-
heiten (Condominium) in den Philippinen durch ausländische Staatsange-
hörige:
"Sec. 5. Any transfer or conveyance of a unit or an apartment, office or store
or other space therein, shall include the transfer or conveyance of the undi-
vided interests in the common areas or, in a proper case, the membership or
shareholdings in the condominium corporation: Provided, however, That
where the common areas in the condominium project are owned by the owners
of separate units as co-owners thereof, no condominium unit therein shall be
conveyed or transferred to persons other than Filipino citizens, or corporations
at least sixty percent of the capital stock of which belong to Filipino citizens,
except in cases of hereditary succession. Where the common areas in a con-
dominium project are held by a corporation, no transfer or conveyance of a
unit shall be valid if the concomitant transfer of the appurtenant membership
or stockholding in the corporation will cause the alien interest in such corpora-
tion to exceed the limits imposed by existing laws."
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Die Miete von Land ist durch den Republic Act No. 7652 von 4. Juni 1993
(auch Investors' Lease Act; vgl.
no-7652/, abgerufen am 13.03.2017) geregelt:
"Sec. 4. Coverage. — Any foreign investor investing in the Philippines shall be
allowed to lease private lands in accordance with the laws of the Republic of
the Philippines subject to the following conditions:
1) No lease contract shall be for a period exceeding fifty (50) years, renewable
once for a period of not more than twenty- five (25) years;
(2) The leased area shall be used solely for the purpose of the investment
upon the mutual agreement of the parties;
(3) The leased premises shall comprise such area as may reasonably be re-
quired for the purpose of the investment subject however to the Comprehen-
sive Agrarian Reform Law and the Local Government Code. The leasehold
right acquired under long-term lease contracts entered into pursuant to this Act
may be sold, transferred, or assigned: Provided, That when the buyer, trans-
feree, or assignee is a foreigner or a foreign-owned enterprise, the conditions
and limitations in respect to the use of the leased property as provided for
under this Act shall continue to apply."
Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass auf den Philippinen zu unterschei-
den ist, zwischen Alleineigentum an einem Grundstück, was nur für philip-
pinische natürliche und juristische Personen möglich ist und Miteigentum
an einem Grundstück sowie Miete bzw. Pacht eines Grundstücks, das auch
nicht philippinischen Personen offen steht.
Der Beschwerdeführer hätte sich folglich zu 40 % am H._______ beteiligen
können, sofern die anderen 60 % von philippinischen Staatsangehörigen
getragen würden. Eine andere Möglichkeit für ihn wäre gewesen, das
Land, auf welchem das Hotel steht, für 25 oder 50 Jahre zu mieten bzw. zu
pachten. Ausserdem könnte er die Liegenschaft, also das Hotel oder ein-
zelne Wohneinheiten (Condominium) erworben haben. Die Behauptung
des Beschwerdeführers, wonach er auf den Philippinen nichts besitzen
könne, geht somit ins Leere.
4.4 Über die Eigentumsverhältnisse des Beschwerdeführers am
H._______ in L._______ ersuchte die Vorinstanz diesen mit E-Mail vom
8. September 2014 (Vorakten 61 S. 2) um Auskunft. In seiner Stellung-
nahme vom 7. Oktober 2014 (Vorakten 74 S. 1) machte er geltend, weder
Eigentümer noch Miteigentümer des H._______ zu sein, weitere Angaben
würden ihm nicht zur Verfügung stehen. Auch diese Angaben erscheinen
zweifelhaft:
C-604/2015
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4.4.1 Gemäss Presidential Decree No. 1529 vom 11. Juni 1978 (vgl.
, be-
sucht am 13.03.2017) muss Landbesitz auf den Philippinen registriert wer-
den. Die Registrierung von Langzeitmieten "lease" ist gemäss Presidential
Decree in Section 51 und 52 geregelt – ein "lease" von Land ist demnach
bei der Behörde Register of Deeds zu beantragen:
Section 51. "Conveyance and other dealings by registered owner. An owner
of registered land may convey, mortgage, lease, charge or otherwise deal with
the same in accordance with existing laws. He may use such forms of deeds,
mortgages, leases or other voluntary instruments as are sufficient in law. But
no deed, mortgage, lease, or other voluntary instrument, except a will purport-
ing to convey or affect registered land shall take effect as a conveyance or
bind the land, but shall operate only as a contract between the parties and as
evidence of authority to the Register of Deeds to make registration. The act of
registration shall be the operative act to convey or affect the land insofar as
third persons are concerned, and in all cases under this Decree, the registra-
tion shall be made in the office of the Register of Deeds for the province or city
where the land lies. "
Section 52. "Constructive notice upon registration. Every conveyance, mort-
gage, lease, lien, attachment, order, judgment, instrument or entry affecting
registered land shall, if registered, filed or entered in the office of the Register
of Deeds for the province or city where the land to which it relates lies, be
constructive notice to all persons from the time of such registering, filing or
entering."
Bei der ersten Registrierung von Land wird ein "Original Certificate of Title"
(OCT, auch Judicial Form No. 108-D) durch das lokale Register of Deeds
ausgestellt. Wird Land verkauft oder übertragen, wird das Original Certifi-
cate of Title (OCT, auch Judicial Form No. 109-D) annulliert und ein Trans-
fer Certificate of Title (TCT) ausgestellt (vgl. https://philpropertyex-
/how-to-check-land-titles-in-the-philippines-and-spot-fake-ones-
in-30-seconds/, abgerufen am 13.03.2017).
Auf den Philippinen existiert somit ein mit dem hiesigen Grundbuch ver-
gleichbares Register, welches Auskunft über Eigentums- sowie Pacht- und
Mietverhältnisse an Grundstücken gibt.
Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. E. 3.2 hiervor) hätte sich der Be-
schwerdeführer an den lokalen Registry of Deeds wenden müssen, um die
von der Vorinstanz verlangten Informationen zum H._______ beizubrin-
gen.
4.4.2 Internetrecherchen seitens des Bundesverwaltungsgerichts ergaben,
dass der Beschwerdeführer als Begründer bzw. Miteigentümer des
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H._______ aufgeführt wird (vgl. , be-
sucht am 13.03.2017; tauchen/reise-
ziele/philippinen/reiseziel-09-L._______/h.______t/hotel.html, besucht am
17.11.2016 [Anmerkung des BVGer: die Seite konnte am 16.12.2016 nicht
mehr aufgerufen werden, einzig über Google findet sich der Hinweis „Das
H._______ wurde im September 2011 eröffnet und man merkt von Anfang
an, dass das Schweizer Pärchen X._______ und Y._______ …“), unter
(besucht
am 13.03.2017) findet sich der Hinweis „Wir bieten mit dem H._______ das
vermutlich komfortabelste Hotel von L._______ an. Hier haben sich die
Schweizer Inhaber einen Traum erfüllt“, „es ist ein kleines Juwel, welches
die beiden Schweizer Y._______ und X._______ hier in L._______ ge-
schaffen haben“ (vgl. besucht am
13.03.2017) und es ist die Rede von „Bauland H._______“ (vgl. http://www.
X._______.ch/movies/HD/playlist.xml, besucht am 13.03.2017 [Anmer-
kung des BVGer ein Movie war nicht ersichtlich, sondern nur der Text]).
Weiter ist auf (besucht am
13.03.2017) beim Eintrag „über mich“ unter „Beschäftigung“ „H._______“
aufgeführt. Auf der Homepage des H._______ wird schliesslich festgehal-
ten, dass es unter Schweizer Leitung stehe (vgl.
, besucht am 13.03.2017).
4.5 Somit finden sich zahlreiche Hinweise welche darauf schliessen las-
sen, dass der Beschwerdeführer, entgegen seinen Angaben, am
H._______ in L._______ als Eigentümer oder Miteigentümer beteiligt ist
und durch seine selbständige oder unselbständige Tätigkeit entsprechen-
des Einkommen in den bestrittenen Beitragsjahren erzielte. Insbesondere
(aber nicht abschliessend) ergeben sich daraus folgende für die Beitrags-
festsetzung relevante Fragen:
- Welches Grundstück hat der Beschwerdeführer mit seinem Pensionskas-
sengeld finanziert? Der Kaufvertrag oder Miet- bzw. Pachtvertrag und ein
Grundbuchauszug des "Registery of Deeds" aus welchem der Grundstück-
titel "Original Certificate of Title" oder "Transfer Certificate of Title" und
eventuell vorhandene Pacht- und Mietverträge ersichtlich sind, sind der Vo-
rinstanz einzureichen.
- Falls nicht ein Grundstück finanziert wurde, sondern (Mit-) Eigentum an
einem Haus oder an einem Hotelkomplex erworben wurde, ist der entspre-
chende Kaufvertrag einzureichen. Falls das Gebäude nur gemietet wurde,
ist der Mietvertrag einzureichen. Weiter sind die entsprechenden Grund-
buchauszüge einzureichen.
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- Falls eine Condominium-Einheit erworben wurde, sind der entsprechende
Kaufvertrag und ein Grundbuchauszug der Vorinstanz einzureichen.
- Wo wohnt der Beschwerdeführer? In einem Hotelzimmer, einem Apparte-
ment oder einem Bungalow? Wie viele Zimmer und über welche Ausstat-
tung verfügt seine Unterkunft? Werden alle drei Mahlzeiten im Hotel einge-
nommen?
- Falls mit GM nicht General Manager gemeint war, welche Tätigkeit führt
der Beschwerdeführer für das Hotel aus?
- Wie viele Monate im Jahr, wie viele Tage pro Woche, wie viele Stunden
pro Tag ist der Beschwerdeführer für das Hotel tätig?
- Wie viel „Taschengeld" bzw. Entschädigung erhält der Beschwerdeführer
für seine Dienste gegenüber dem Hotel?
- Geht der Beschwerdeführer geldwerten Tätigkeiten ausserhalb des Ho-
tels nach? Wenn ja, was, wo, in welchem Umfang?
- Wann wurde das Bankkonto bei der Migros Bank AG eröffnet und wann
geschlossen? Wann wurde das Konto bei der Postfinance AG eröffnet und
wann geschlossen?
- Bestehen weitere Konten?
4.6 Diesen Hinweisen und Fragen hätte die Vorinstanz im Rahmen ihrer
Abklärungen zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids einge-
hend nachgehen können und müssen, was sie unterlassen hat und nach-
zuholen ist.
5.
Ob der Beschwerdeführer für die Jahre 2012 und 2013 als Nichterwerbstä-
tiger oder Erwerbstätiger einzustufen ist und in welchem Umfang diese Bei-
träge im Rahmen der ordentlichen Taxation festzusetzen sind, lässt sich
vorliegend nicht beurteilen. Es rechtfertigt sich daher, die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen, damit sie nach dem Gesagten den Beitragsbezug
des Beschwerdeführers eingehend abkläre und gestützt darauf auf dem
Weg der ordentlichen oder amtlichen Taxation die Beiträge des Beschwer-
deführers für die freiwillige Versicherung der Jahre 2012 und 2013 neu fest-
setze.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
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6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Eine Rückwei-
sung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei
(BGE 132 V 215). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind
keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.
7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).
Es folgt das Urteilsdispositiv.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene
Verfügung vom 17. November 2014 aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen zur ergänzenden Abklärung des Beitragsbezugs für die
Jahre 2012 und 2013 und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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