B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-604/2019
Ur t e i l vom 5 . J un i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Caroline Gehring,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.
Parteien
A._______,
vertreten durch Franz Müller, dasadvokaturbuero,
Herrengasse 22, Postfach 2760, 3001 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Visana Services AG, Leistungszentrum UVG,
Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15,
Vorinstanz.
Gegenstand
UVG, Zuteilung zu den Prämientarifen; Einspracheentscheid
der Visana vom 20. Dezember 2018.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die A._______ von der Visana Versicherungen AG mit Verfügung vom
20. Juli 2018 in der Berufsunfallversicherung (BUV) in die Gefahrenklasse
83 und in die Gefahrenstufe 28 und für Nichtberufsunfälle (NBU) in die
Klasse 25 und die Unterklasse 39 eingereiht worden ist (Beschwerdeakten
[B-act.] 1 Beilage 2),
dass in der Verfügung die Visana Services AG als Absender erfasst ist, die
Verfügung jedoch von der Visana Versicherungen AG unterzeichnet wor-
den ist (B-act. 1 Beilage 2),
dass mit Verfügung vom 20. Juli 2018 eine Neueinreihung in den Prämien-
tarif vorgenommen wurde und dies zur Erhöhung der Prämien ab 2019
führte (B-act. 1 Beilage 2 und 9),
dass die A._______ mit Einsprache vom 10. September 2018 beantragte,
die Verfügung vom 20. Juli 2018 sei aufzuheben und eventualiter sei nach
einer Neubeurteilung der massgeblichen Kriterien die A._______ in eine
dem effektiven Risiko entsprechende Risikostufe neu einzureihen (B-act. 1
Beilage 3),
dass die Visana Versicherungen AG mit Schreiben vom 24. Oktober 2018
darauf hinwies, dass sie zur Einhaltung der Formvorschriften die Tarifan-
passung mit der dazugehörigen Rechtsmittelbelehrung der A._______
fristgerecht noch einmal zustelle,
dass die Verfügung vom 24. Oktober 2018 dieselbe Einreihung in den Prä-
mientarif enthielt wie die Verfügung vom 20. Juli 2018,
dass die A._______ mit Einsprache vom 2. November 2018 beantragte, es
sei die Verfügung vom 24. Oktober 2018 aufzuheben, eventualiter sei die
A._______ nach einer Neubeurteilung in eine dem effektiven Risiko ent-
sprechende Prämienstufe neu einzureihen,
dass sie ausserdem geltend machte, eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs liege vor, da keine Akteneinsicht in die vollständigen Akten gewährt
worden sei,
dass die Visana Services AG mit Einsprache-Entscheid vom 20. Dezember
2018 ausführte, sie habe mit der Verfügung vom 24. Oktober 2018 rechtlich
korrekt verfügt und es habe keine Verletzung des Anspruches auf rechtli-
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ches Gehör gegeben habe, da die A._______ Rentabilitätsübersichten er-
halten habe und sie keinen Anspruch darauf habe, Akteneinsicht in alle
Leistungsfälle zu erhalten,
dass daraufhin die A._______ mit Beschwerde vom 1. Februar 2019 bean-
tragte, die Verfügung vom 24. Oktober 2018 und der Einspracheentscheid
vom 20. Dezember 2018 seien aufzuheben, da das rechtliche Gehör ver-
letzt worden sei und die A._______ keine Möglichkeit gehabt habe zu über-
prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Neueinreihung in die Risikoklas-
sen nachvollziehbar gewesen seien,
dass die A._______ mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsge-
richts vom 8. Februar 2019 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss
von Fr. 2'000.– zu leisten (B-act. 2), und dieser am 22. Februar 2019 frist-
gerecht geleistet wurde (B-act. 4),
dass die Visana Versicherungen AG mit Schreiben vom 25. März 2019 mit-
teilte, die Visana Services AG sei nicht passivlegitimiert und der Versiche-
rungsträger sei vielmehr die Visana Versicherungen AG, weshalb um einen
entsprechenden Parteiwechsel und im gleichen Schreiben um Fristverlän-
gerung ersucht wurde (B-act. 6)
dass die Frist mit Zwischenverfügung vom 26. März 2019 bis 10. Mai 2019
erstreckt wurde (B-act. 8),
dass die A._______ mit Zwischenverfügung vom 26. März 2019 aufgefor-
dert wurde eine Stellungnahme zum beantragten Parteiwechsel abzuge-
ben (B-act. 7) und diese mit Schreiben vom 1. Mai 2019 mitteilte, es werde
dagegen nicht opponiert (B-act. 9),
dass mit Stellungnahme der Visana Services AG vom 7. Mai 2019 diese
beantragte, der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2018 bezüglich
der Verfügung vom 24. Oktober 2018 sei aufzuheben und die Sache zur
erneuten Prüfung und Begründung an die Erstinstanz zurückzuweisen und
es sei eine allfällige Prämienanpassung neu zu verfügen,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und
die Visana als zugelassene Unfallversicherung mit öffentlich-rechtlichen
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Aufgaben des Bundes betraut ist und damit eine Vorinstanz nach Art. 33
Bst. h VGG ist,
dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Einreihung in den Prämientarif
beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 109 Bst. b des Bun-
desgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR
832.20]),
dass die A._______ am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat
und die Beschwerdelegitimationsvoraussetzung von Art. 48 Abs. 1 Bst. a
VwVG erfüllt ist,
dass zur Beschwerdelegitimation auch ein schutzwürdiges Interesse be-
stehen muss und dieses bei Einreichung der Beschwerde am 1. Februar
2019 betreffend die Einreihung im Prämientarif 2019 bestanden hat und
somit auch die Beschwerdelegitimationsvoraussetzung von Art. 48 Abs. 1
Bst. c VwVG erfüllt war,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und auch
der Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.- rechtzeitig bezahlt wurde, weshalb auf
die Beschwerde vom 1. Februar 2019 einzutreten ist,
dass die A._______ in ihrer Beschwerde beantragt, die Verfügung vom 24.
Oktober 2018 und der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2018 seien
aufzuheben (B-act. 1),
dass die Visana Services AG in ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2019
ebenfalls beantragte, der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2018
bezüglich der Verfügung vom 24. Oktober 2018 sei aufzuheben und die
Sache sei zur erneuten Prüfung und Begründung an die Erstinstanz zu-
rückzuweisen, eine allfällige Prämienanpassung sei neu zu verfügen, da
eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs/der Begründungspflicht
vorgelegen habe,
dass die Parteien gemäss Art. 29 Abs. 2 BV Anspruch auf rechtliches Ge-
hör haben, das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung dient, an-
dererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass ei-
nes Entscheides darstellt, welcher in die Rechtstellung einer Person ein-
greift (BGE 133 I 270 E. 3.1 und BGE 132 V 368 E 3.1 mit Hinweisen) und
es sich bei der Begründungspflicht um einen Teilgehalt des Anspruchs auf
rechtliches Gehör handelt (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. ULRICH HÄFELIN/ WALTER
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HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zü-
rich 2016, Rz. 838),
dass die Anforderungen an die Begründung umso höher sind, je weiter der
Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer
die Sach- und Rechtslage sind (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1072 mit Hinwei-
sen), und da den Versicherern bei der Tarifgestaltung ein grosser Ermes-
sensspielraum zusteht und es sich bei der Einreihung in den Prämientarif
um eine komplexe Materie handelt, muss die Begründung entsprechend
ausführlicher und umfassender sein, um die für den Entscheid wesentli-
chen Gesichtspunkte darzulegen (Urteil des BVGer C-532/2009 vom
20. August 2012 E. 3.5.2 mit Hinweis auf BVGE 2007/27 E. 9.3; vgl. zum
Ermessen und zum Eingriff in dieses auch E. 1.6 und 1.8 hiervor),
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der Visana Services
AG nicht entsprochen werden sollte, zumal ersichtlich ist, dass die Vo-
rinstanz ihrer Begründungspflicht mit der Verfügung und dem Ausweis
«Rentabilität nach Vertrag» nicht umfassend nachgekommen ist und unter
anderem weder der Prämientarif beigelegt wurde noch das Verfahren für
die Schadenbemessung bzw. das Verfahren für eine Neueinreihung darge-
legt worden sind (vgl. Urteil des BVGer C-3485/2017 vom 12. April 2018)
und somit das rechtliche Gehör verletzt worden ist,
dass die Beschwerde vom 1. Februar 2019 gutzuheissen und der Ein-
spracheentscheid vom 20. Dezember 2018 aufzuheben und die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist mit der Anweisung allenfalls eine Neu-
einreihung in den Prämientarif vorzunehmen, vorgängig der A._______
das rechtliche Gehör zu gewähren und neu zu verfügen,
dass demnach nicht über den beantragten Parteiwechsel von der Visana
Services AG zur Visana Versicherungen AG gemäss Schreiben vom 25.
März 2019 entschieden werden muss in Anbetracht dessen, dass die neue
Verfügung vom zuständigen Rechtsträger erlassen werden kann,
dass die Behörde die Parteien gemäss Art. 30 Abs. 2 lit. c VwVG nicht
anzuhören braucht vor Verfügungen, in denen sie den Begehren der
Parteien voll entspricht,
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dass die Vorinstanz den Begehren der A._______ vollumfänglich
entsprochen hat, weshalb der A._______ die Vernehmlassung vom 7. Mai
2019 mit vorliegendem Urteil zur Kenntnis zu bringen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind und der von der A._______ geleistete Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 2'000.– nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückzuerstatten ist,
dass der Vorinstanz ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt werden
(Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG),
dass die obsiegende, anwaltlich vertretene A._______ gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine
Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz hat und – da keine
Kostennote eingereicht wurde – die Entschädigung aufgrund der Akten
festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE),
dass unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens die
Parteientschädigung (inkl. Auslagen) auf insgesamt Fr. 3‘000.-
festzusetzen ist (Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und b VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 1. Februar 2019 wird gutgeheissen und der Ein-
spracheentscheid vom 20. Dezember 2018 wird aufgehoben.
2.
Der zuständige Rechtsträger innerhalb der Visana wird angewiesen, eine
neue Einreihungsverfügung zu erlassen.
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3.
Der von der A._______ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– wird
dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstat-
tet.
4.
Der A._______ wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu Lasten
der Vorinstanz zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die A._______ (Gerichtsurkunde; Beilage Zahlungsformular, Doppel
der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 7. Mai 2019)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallver-
sicherung (Einschreiben)
– Visana Versicherungen AG (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tatjana Bont
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Seite 8
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, so-
weit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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