Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C6045/2010
U r t e i l v om 4 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber JeanMarc Wichser.
Parteien X._______,
vertreten durch lic. iur. Adrian Fiechter, Rechtsanwalt,
Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau,
Beschwerdeführerin,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend die
Vorinstanz) mit Verfügung vom 18. Juni 2010 nicht auf das Gesuch der
am NN geborenen, in ihrem Heimatstaat wohnhaften österreichischen
Staatsangehörigen X._______ (nachfolgend die Beschwerdeführerin) um
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung vom 6. Oktober
2009 eingetreten ist im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich
um eine erneute Anmeldung handelte, bei welcher die Änderung des
Invaliditätsgrades gegenüber einem am 21. Juni 2007 rechtskräftig
abgewiesenen Gesuch nicht glaubhaft gemacht worden sei (act. 65
Vorinstanz VI),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. August 2010 bei
Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 18.
Juni 2010 Beschwerde erhob im Wesentlichen mit der Begründung, dass
sich ihr Gesundheitszustand seit dem 2. Februar 2009 erheblich
verschlechtert habe (act. 1),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2010
beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene
Nichteintretensverfügung sei aufzuheben und die Sache zur materiellen
Prüfung des Anspruchs an sie zurückzuweisen, da ihr ärztlicher Dienst
zur Feststellung gelangt sei, dass eine relevante Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nunmehr glaubhaft gemacht werde (act. 7),
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass zu den anfechtbaren Verfügungen jene der IVStelle für Versicherte
im Ausland, die den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts
zuzuordnen ist (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG,
SR 831.20]) gehören, und dass eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, in casu nicht gegeben ist (Art. 32 VGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
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dass die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG), und dass die Beschwerde im Übrigen
frist und formgerecht eingereicht worden ist, so dass darauf einzutreten
ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG),
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund
nennt,
dass der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes
wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat
(Art. 43 Abs. 1 ATSG),
dass nach Auffassung der Vorinstanz, der sich das
Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass die
angefochtene Nicheintretensverfügung vom 18. Juni 2010 auf einer
mangelhaften Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1
VwVG), verbunden mit der Anweisung, die erforderliche materielle
Prüfung des Anspruchs vorzunehmen,
dass, da in psychischer Hinsicht ergänzende Abklärungen zur bisherigen
Begutachtung zu treffen sind und bezüglich hirnorganisches Problem
bisher überhaupt keine Abklärungen getroffen worden sind, kein
gerichtliches Gutachten anzuordnen ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4),
dass davon abzusehen ist, vor dieser Rückweisung der
Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu gewähren, da sie infolge der
kommenden vorinstanzlichen Abklärungen nicht schlechter gestellt
werden könnte als in der angefochtenen Verfügung (BGE 137 V 314 a
contrario), und dass die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 2.
Dezember 2010, mit welcher die Gutheissung der Beschwerde und die
Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung beantragt wird, aus
Gründen der Prozessökonomie mit diesem Urteil an die
Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zuzugehen hat,
dass weder die obsiegende Beschwerdeführerin noch die unterliegende
Vorinstanz Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass der Beschwerdeführerin, die sich verbeiständen liess, eine
pauschale Parteientschädigung von Fr. 1'000. zuzusprechen ist (Art. 64
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Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 18.
Juni 2010 aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinn der
Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000. zugesprochen.
5.
Eine Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz wird dem
Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Vernehmlassung)
– die Vorinstanz (RefNr. 756.5692.6868.48)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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Philippe Weissenberger JeanMarc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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