Abtei lung II I
C-6051/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
F._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6051/2007
Sachverhalt:
A.
Die 1976 geborene thailändische Staatsangehörige P._______
(nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 25. Juni 2007 bei der
Schweizer Botschaft in Bangkok die Erteilung eines Einreisevisums für
einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei F._______ (nachfolgend:
Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Nach formloser Verweigerung
übermittelte die Vertretung das Gesuch der Vorinstanz zum Entscheid.
B.
Nachdem die zuständige Behörde des Kantons Luzern (Amt für Migra-
tion) beim Gastgeber weitere Abklärungen vorgenommen hatte, wies
die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung
vom 15. August 2007 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin aufgrund der wirt-
schaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse in Thailand nicht als ge-
sichert angesehen werden könne. Der Gesuchstellerin würden in ih-
rem Herkunftsland zudem weder zwingende berufliche oder gesell-
schaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten oblie-
gen, welche für eine fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten
könnten.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 11. September 2007
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem sinngemässen
Antrag um Aufhebung der Verfügung und um Bewilligung der Einreise.
Als Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er habe bereits in den
Jahren 1999 und 2000 eine Bekannte aus Thailand in die Schweiz ein-
geladen und es sei nie zu Problemen oder Unregelmässigkeiten ge-
kommen. Zudem sei die Gesuchstellerin in ihrem Herkunftsland nie
negativ aufgefallen. Die Ablehnung des Visumsantrags sei daher nicht
nachvollziehbar.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2007 spricht sich die Vor-
instanz unter Erläuterung der bereits erwähnten Gründe für die Ab-
weisung der Beschwerde aus. Die Gesuchstellerin stamme aus einer
Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und
soziokulturellen Verhältnisse der Zuwanderungsdruck als grundsätzlich
hoch einzustufen sei. Sie sei zudem jung, ledig und ohne besondere
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berufliche Verpflichtungen. Somit würden ihr im Herkunftsland auch
nicht besondere familiäre, gesellschaftliche oder berufliche
Verpflichtungen obliegen, die für eine anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise Gewähr bieten könnten.
E.
Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit verfahrens-
leitender Anordnung vom 8. November 2007 zur Kenntnisnahme zuge-
stellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehört auch das BFM, das mit der in Frage stehenden Verweige-
rung der Einreisebewilligung eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts an-
deres bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
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werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend
ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002
vom 28. März 2003, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-135/2006 vom 20. Dezember 2007, E. 2 mit weiteren Hinweisen).
3.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazu gehörenden Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Ver-
ordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Das Gesuch, auf welches sich die angefochte-
ne Verfügung bezieht, wurde vor dem Inkrafttreten des AuG gestellt.
Die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde erfolgt somit
nach der altrechtlichen Regelung. Massgebend sind daher insbeson-
dere das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quel-
lennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung
vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Auslände-
rinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quel-
lennachweis vgl. Art. 39 VEV).
4.
Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz
berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
haben oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse Grup-
pen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in
die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. aVEA).
4.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18
aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und
Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt
somit weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch einen Anspruch
auf Erteilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und An-
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wesenheit in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Ar-
nold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffent-
lichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz,
Basel/Genf/München 2002, Rz. 5.28). Dem behördlichen Ermessen
steht deshalb im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein wei-
terer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer all-
mählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis.
Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für tou-
ristische bzw. besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die
bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2
Abs. 1 aANAG i.V.m. den massgeblichen Visumsbestimmungen).
Zwischen der Schweiz und Thailand besteht kein Staatsvertrag, wel-
cher der Gesuchstellerin einen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt
in der Schweiz vermitteln würde. Zu Recht behauptet sie auch keinen
solchen.
4.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 aVEA aufge-
führten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA).
Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in
die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wie-
der ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
5.
Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen
und unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den allgemeinen Einreisevor-
aussetzungen (vgl. Art. 1 – 5 aVEA). Zur Prüfung des Kriteriums der
gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt
werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellun-
gen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei rechtfertigt es
sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder
wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer ge-
wissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage
in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich be-
fristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Es sind dabei jedoch
auch die Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen. Insbeson-
dere ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der
Verhältnisse im Herkunftsland der Gesuchstellerin und ihrer persönli-
chen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getrof-
fen hat.
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5.1 Die Wirtschaft Thailands hat sich nach der Asienkrise von 1997/98
überraschend schnell erholt. Das Wachstum des Bruttoinlandproduktes
zog von 2001 (2.2 %) bis 2003 (7.1 %) respektive 2004 (6.3 %) stark
an. In den Jahren 2005 bis 2007 verlangsamte sich das Wirtschafts-
wachstum jedoch mit einer Wachstumsrate von 4.5 %, 5.1 % und
4.8 %, was auf die innenpolitische Unsicherheit, aufkommende Gewalt
in den vier südlichsten Provinzen des Landes und Auswirkungen des
verheerenden Tsunami von 2004 zurückzuführen ist (Quelle: U.S. De-
partement of State, , Countries > Background
Notes > Thailand, Stand: März 2008, besucht am 22. Juli 2008). Die
grundsätzlich ermutigende wirtschaftliche Entwicklung kann nicht über
die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungs-
schichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozia-
len Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt (BIP)
pro Kopf betrug im Jahre 2007 nur gerade USD 3'737 (Quelle: Staats-
sekretariat für Wirtschaft, , Themen >
Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand,
Stand: Juni 2008, besucht am 22. Juli 2008). Entsprechend hoch ist
der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich un-
ter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufbauen
respektive sichern zu können. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss
dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder
Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland
besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zu-
lassungsregelung nicht selten zum Umgehung ausländerrechtlicher
Bestimmungen.
5.2 Bei der Risikoanalyse betreffend die gesicherte Wiederausreise
sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände zu berücksichtigen,
sondern – wie vorstehend ausgeführt – sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles. Obliegt einem Beschwerdeführer im Heimat-
staat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder
familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand die Prognose begünsti-
gen. Umgekehrt muss bei Beschwerdeführern, die in ihrem Heimatland
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich
nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den ausländerrechtlichen
Regeln verhalten, als hoch eingeschätzt werden.
Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 32-jährige ledige Frau.
Über ihre persönliche Situation ist – abgesehen von Alter und Zivil-
stand – nichts bekannt. Insbesondere ist aufgrund der Akten nicht er-
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sichtlich, ob allfällige Familienangehörige in ihrem Herkunftsland le-
ben. Es sind jedenfalls keine Hinweise auf besondere familiäre oder
gesellschaftliche Verpflichtungen ersichtlich, die für eine anstandslose
und fristgerechte Wiederausreise sprechen würden.
Gemäss ihren Angaben im Visumsantrag vom 25. Juni 2007 sowie
denjenigen des Gastgebers auf dem Fragebogen des Amts für Migrati-
on des Kantons Luzern vom 22./25. Juli 2007 arbeitete sie zunächst
als Kellnerin in einem Restaurant in Bangkok, in welchem sie und der
Beschwerdeführer sich auch kennenlernten. Da das betreffende Lokal
in der Folge offenbar abgerissen wurde, kehrte sie in ihren Heimatort
S._______ zurück. Gemäss ihren eigenen Angaben respektive
denjenigen des Gastgebers ist sie dort nun als Inhaberin eines
Nudelsuppenstands selbstständig tätig. In Bezug auf die
wirtschaftlichen Erträge, welche die Gesuchstellerin aus dieser
beruflichen Tätigkeit zu erzielen vermag, bestehen keine Angaben.
Belege wurden in diesem Zusammenhang nicht eingereicht. So lassen
sich keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Gesuchstellerin ziehen. Auf der Grundlage der
bestehenden Akten kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden,
sie befinde sich in vorteilhaften und stabilen wirtschaftlichen
Verhältnissen, die sie nachhaltig davon abzuhalten vermöchten, eine
Emigration in die Schweiz in Erwägung zu ziehen. Des Weiteren bleibt
auch offen, wie sich die selbstständige Bewirtschaftung des
Nudelsuppenstands mit einer mehrmonatigen Abwesenheit der
Inhaberin verträgt.
5.3 Die Gesuchstellerin erfüllt somit nicht alle Einreisevoraussetzun-
gen gemäss Art. 1 aVEA. Das Vorbringen, die Gesuchstellerin sei in
ihrem Heimatstaat nie negativ aufgefallen (Beschwerde S. 2), erweist
sich daher – selbst wenn es zutreffen mag – als unbehelflich.
6.
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch die Garantie, die
der Beschwerdeführer hinsichtlich der anstandslosen und fristgerech-
ten Wiederausreise der Gesuchstellerin übernehmen will, an dieser
Einschätzung nichts ändert: Der Beschwerdeführer hat sich verpflich-
tet, für die Lebensunterhaltskosten der Gesuchstellerin während des
geplanten Besuchsaufenthaltes bis zur Summe von Fr. 20'000.– aufzu-
kommen (vgl. Erklärung vom 25. Juli 2007). Weiter will er für ihre an-
standslose und fristgerechte Rückkehr ins Heimatland einstehen (vgl.
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Schreiben vom 8. Juni 2007). Die Integrität des Beschwerdeführers in
seiner Eigenschaft als Gastgeber wird nicht in Zweifel gezogen. Indes-
sen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten
Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und Absichten des
Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des
Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinrei-
chend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise
zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken
Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer
Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl.
anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-801/2006
vom 29. November 2007 E. 5.4 und C-790/2006 vom 20. November
2007 E. 5.4). Dementsprechend würden auch Bürgschaften Dritter –
wie sie der Beschwerdeführer angeboten hat (vgl. Beschwerde S. 3) –
an der vorgenommenen Beurteilung nichts ändern, da auch sie nicht
für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin garantieren
könnten.
Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach in früheren Jah-
ren von ihm eingeladene Bekannte aus Thailand damals anstandslos
und fristgerecht wieder ausgereist seien (Beschwerde S. 2), geht ins
Leere. Massgeblich für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
ist, ob die aktuell eingeladene Gesuchstellerin Gewähr für ihre fristge-
rechte Wiederausreise bietet. Wie vorstehend dargelegt, bestehen dar-
an jedoch aufgrund der nicht genügend verbindlichen Verpflichtungen
der Gesuchstellerin in ihrem Herkunftsland Zweifel. Die allfällige an-
standslose Wiederausreise früher vom Gastgeber eingeladener Perso-
nen vermag diese nicht auszuräumen. Vom Beschwerdeführer wird im
Übrigen auch nicht dargetan, inwiefern die Verhältnisse, in welchen
sich die Gesuchstellerin befindet, vergleichbar sein sollen mit denjeni-
gen der erwähnten Personen.
7.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen durfte die Vorinstanz davon
ausgehen, die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise sei nicht
gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). Dar-
aus folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt.
Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festge-
stellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtge-
mäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
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8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdefüh-
rer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 10)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.– verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Amt für Migration des Kantons Luzern (Ref-Nr. [...])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Viviane Eggenberger
Versand:
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