B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6052/2013
Ur t e i l vom 3 0 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Jenny de Coulon Scun-
taro,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-6052/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1980), Staatsangehöriger der Republik Ser-
bien und der Volksgruppe der Roma angehörend, reiste am 31. Januar
2006 zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin B._______ – einer
bosnischen Staatsangehörigen, welche er nach dem Brauch der Roma ge-
heiratet hatte – und dem gemeinsamen Sohn C._______ (geb. 2004) in die
Schweiz ein. Das am selben Tag gestellte Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1465/2008 vom 12.
November 2009 letztinstanzlich ab. Seiner Lebens-partnerin und dem Kind
wurde hingegen Asyl gewährt.
Am 26. Juli 2007 verheiratete sich der Beschwerdeführer in der Schweiz
mit der österreichischen Staatsangehörigen E._______ (geb. 1989), wel-
che im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA war. In der Folge er-
teilte ihm der Kanton Solothurn eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Seit Ende Juni 2009 leben die Eheleute
nicht mehr in gemeinsamem Haushalt.
B.
Mit Verfügung der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn vom 7. De-
zember 2011 wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
nicht verlängert und dieser wurde angewiesen, die Schweiz bis zum
29. Februar 2012 zu verlassen. Zur Begründung wurde festgehalten, die
eheliche Gemeinschaft bestehe seit 30. Juni 2009 nicht mehr, womit der
Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbe-
willigung weggefallen sei. Auch wenn zum Sohn, welcher ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht besitze, eine affektive Beziehung gelebt werde, so be-
stehe keine besonders enge wirtschaftliche Beziehung zu diesem, da der
Beschwerdeführer keine Unterhaltsbeiträge bezahle. Letzterer habe sich
in der Schweiz auch nicht tadellos verhalten, indem er strafrechtlich in Er-
scheinung getreten sei und Schulden angehäuft habe. Ein Anspruch aus
Art. 8 EMRK bestehe somit nicht. Die Rückkehr in sein Heimatland sei ihm
zumutbar.
Das mit Beschwerde vom 19. Dezember 2011 angerufene Verwaltungsge-
richt des Kantons Solothurn bestätigte mit Urteil vom 30. April 2012 die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte dem Beschwer-
deführer Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 31. Juli 2012. Die dage-
gen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
C-6052/2013
Seite 3
Angelegenheiten blieb ebenfalls erfolglos (vgl. Urteil 2C_545/2012 vom 22.
Februar 2013).
Nachdem der Beschwerdeführer die Schweiz eigenen Angaben zufolge
(Anfang) April 2013 verlassen hatte, reiste er bereits am 7. April 2013 wie-
der ein. In der Folge will er die Schweiz sogleich wieder verlassen haben,
jedoch in der Zwischenzeit mehrmals mit seinem Auto und am 9. Juli 2013
nochmals mit dem Flugzeug in die Schweiz eingereist sein (vgl. Einvernah-
meprotokoll der Kantonspolizei Aargau vom 2. Oktober 2013).
C.
Im Rahmen einer Aufenthaltsnachforschung konnte der Beschwerdeführer
am 1. Oktober 2013 in der Wohnung von B._______ in Strengelbach/AG
polizeilich angehalten werden. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 2. Oktober 2013 gab der Beschwerdeführer zu, seit ca. Juli 2013 wie-
der als Alteisensammler in der Region Thun, Bern und Graubünden wäh-
rend zwei bis drei Tagen in der Woche jeweils etwa sechs Stunden gear-
beitet und dabei ein monatliches Netto-Einkommen von ca. Fr. 1'200.- er-
zielt zu haben. Dabei habe er weder über ein Visum zur Erwerbstätigkeit
verfügt noch eine Arbeitsbewilligung beantragt.
D.
Nachdem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Anordnung all-
fälliger Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gewährt worden war, ver-
fügte die Migrationsbehörde des Kantons Aargau am 2. Oktober 2013 die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und setzte ihm eine
Frist zur Ausreise bis zum 9. Oktober 2013.
E.
Ebenfalls am 2. Oktober 2013 verhängte das Bundesamt für Migration
(BFM; neu: SEM) über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die
Dauer von zwei Jahren und entzog einer allfälligen Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Be-
schwerdeführer sei in der Schweiz ohne die erforderliche ausländerrechtli-
che Bewilligung erwerbstätig gewesen. Gemäss ständiger Praxis und
Rechtsprechung liege damit ein schwerer Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG (SR 142.20) vor. Die im
Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Angaben vermöchten keinen
anderen Entscheid zu rechtfertigen. In Bezug auf die geltend gemachten
familiären Gründe stehe allenfalls die Möglichkeit offen, aus wichtigen
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Gründen mittels Gesuch die zeitweilige Suspension des Einreiseverbots im
Sinne von Art. 67 Abs. 5 AuG zu beantragen.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Oktober 2013 an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einreise-
verbots. Zudem sei von einem Eintrag im Schengener Informationssystem
und der Ausweitung des Einreiseverbots auf das gesamte Gebiet der
Schengen-Staaten abzusehen; eventualiter sei das Einreiseverbot in An-
wendung von Art. 67 Abs. 5 AuG aus humanitären Gründen vollständig auf-
zuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zur Begründung macht
er im Wesentlichen geltend, er befinde sich aktuell in Scheidung, welche
demnächst vollzogen werde. Hingegen sei er in Partnerschaft mit der in
der Schweiz niederlassungsberechtigten B._______, der Mutter seiner bei-
den Kinder C._______ (geb. 2004) und D._______ (geb. 2013). Aus den
Vorakten und dem Reisepass sei ersichtlich, dass er immer wieder, ent-
sprechend den Visavorgaben, in die Schweiz ein- und ausgereist sei, dabei
aber die maximal erlaubte Aufenthaltsdauer nie überschritten habe. Ausser
kleineren Vergehen nach dem Strassenverkehrsgesetz habe er sich nichts
zu Schulden kommen lassen. Er bestreite, in der Schweiz ohne Bewilligung
erwerbstätig gewesen zu sein, habe er doch bei seinen Ausreisen gele-
gentlich Sperrmüll mit in die Heimat genommen und diesen dort verkauft.
Dies habe er jedoch nicht gewerbsmässig, sondern lediglich gelegentlich
betrieben mit der Absicht, finanzielle Mittel zu erlangen, um in die Schweiz
kommen zu können. Eine Erwerbstätigkeit mit der ständigen Absicht, Ge-
winn zu erzielen, sei somit nicht gegeben, womit auch kein Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliege. Da sich seine Lebensge-
fährtin aktuell in psychologischer Behandlung befinde und dringend auf
seine Unterstützung angewiesen sei, werde durch die zweijährige Tren-
nung der Familie infolge des Einreiseverbots Art. 8 EMRK verletzt.
Das Rechtsmittel war mit diversen Beweismitteln (u.a. Passkopien des Be-
schwerdeführers, kantonale Wegweisungsverfügung vom 2. Oktober 2013,
gerichtliche Verfügung vom 29. Juli 2013, Mitteilung einer Kindes-anerken-
nung nach der Geburt, Arztzeugnis betr. Lebensgefährtin) ergänzt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2013 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde ab.
C-6052/2013
Seite 5
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2013 spricht sich die Vor-in-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus.
I.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 22. Januar
2014 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise, rechts-
widrigen Aufenthalts sowie Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer un-
bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.-
verurteilt.
Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 28. Januar
2014 Einsprache.
Mit Urteil vom 4. November 2014 sprach der Gerichtspräsident des Be-
zirksgerichts Zofingen den Beschwerdeführer vom Vorwurf der rechtswid-
rigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. a AuG frei, erklärte ihn aber
schuldig des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG
sowie der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. c
AuG und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen
zu je Fr. 10.-, bei einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse von
Fr. 100.-. Mangels Anfechtung ist dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen.
J.
In seiner Eingabe vom 28. November 2014 weist der Rechtsvertreter unter
Bezugnahme auf das obgenannte Strafurteil vom 4. November 2014 aus-
drücklich darauf hin, dass sein Mandant mittlerweile vom Vorwurf der
rechtswidrigen Einreise freigesprochen worden sei.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
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Seite 6
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-
sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän-
derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst.
a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die be-
troffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen
ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG
Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstos-
sen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfe-
kosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-
, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67
Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer
von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer ver-
fügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für
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Seite 7
die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG).
Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen
wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen o-
der ein Einreiseverbot vollständig oder vor-übergehend aufheben (Art. 67
Abs. 5 AuG).
4.
4.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur
Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus-
länder vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die
öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG
bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie
umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der
Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne
liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn ge-
setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden.
Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weite-
res unter diese Begriffsbestimmung und können daher Anlass für die Ver-
hängung eines Einreiseverbots sein (vgl. etwa Urteil des BVGer C-
3576/2012 vom 9. August 2013 E. 3.2 mit Hinweis), wobei der Erlass einer
solchen Massnahme, wie erwähnt, stets zum Schutz vor künftigen Störun-
gen und nicht im Sinne einer Sanktion erfolgt (vgl. Botschaft, a.a.O.,
S. 3813).
5.
5.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Ver-
fügung vor, in der Schweiz ohne die erforderliche ausländerrechtliche Be-
willigung erwerbstätig gewesen zu sein. Damit liege gemäss ständiger Pra-
xis ein schwerer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
vor. Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Rechtsmitteleingabe vom
24. Oktober 2013 derweil darauf, er habe bei seinen Ausreisen gelegentlich
Sperrmüll mit in die Heimat genommen und diesen dort verkauft. Dies habe
er jedoch nicht gewerbsmässig, sondern lediglich gelegentlich betrieben
mit der Absicht, finanzielle Mittel zu erlangen, um in die Schweiz kommen
zu können. Eine Erwerbstätigkeit mit der ständigen Absicht, Gewinn zu er-
zielen, sei somit nicht gegeben, womit auch kein Verstoss gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung vorliege.
C-6052/2013
Seite 8
5.2 Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätig-
keit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine
Bewilligung, welche bei der am vorgesehenen Arbeitsort zuständigen Be-
hörde zu beantragen ist (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AuG). Als Erwerbstätigkeit
gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selb-
ständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2
AuG). Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist dabei weiter
gefasst als der herkömmliche und erfasst ungeachtet eines Entgelts im
Einzelfall alle Verrichtungen, die üblicherweise gegen Entgelt angeboten
werden (vgl. BGE 122 IV 231 ff. und BGE 118 Ib 81 ff.). Als selbständige
Erwerbstätigkeit gilt die Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer eige-
nen, frei gewählten Organisation, die auf die Einkommenserzielung ausge-
richtet ist, unter eigener Weisungsgewalt steht und das unternehmerische
Risiko selbst trägt. Diese frei gewählte Organisation tritt nach aussen in
Erscheinung, indem beispielsweise ein Handels-, Fabrikations-, Dienstleis-
tungs-, Gewerbe- oder anderer Geschäftsbetrieb geführt wird (Art. 2
VZAE).
5.2.1 Den Akten der kantonalen Migrationsbehörde lässt sich in dieser Hin-
sicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Wiedereinreise in
die Schweiz im Juli 2013 während rund drei Monaten eine unbewilligte Er-
werbstätigkeit ausübte, indem er in der Region Thun, Bern und Graubün-
den Alteisen sammelte, um dieses an die Firma X._______ GmbH in
Y._______/BE zu verkaufen. Während dieser Zeit hielt er sich ohne Aufent-
haltstitel bei seiner im Kanton Aargau wohnhaften Lebenspartnerin
B._______ auf. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 2. Okto-
ber 2013 gab der Beschwerdeführer denn auch zu, während zwei bis drei
Tagen in der Woche jeweils etwa sechs Stunden gearbeitet und dabei ein
monatliches Netto-Einkommen von ca. Fr. 1'200.- erzielt zu haben. Für
diese Tätigkeit habe er weder über ein Visum zur Erwerbstätigkeit verfügt
noch eine Arbeitsbewilligung bei der zuständigen Behörde beantragt.
5.2.2 In der Folge wurde der Beschwerdeführer denn auch für sein Verhal-
ten strafrechtlich belangt und mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom
4. November 2014 wegen rechtswidrigen Aufenthaltes gemäss Art. 115
Abs. 1 Bst. b AuG sowie Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115
Abs. 1 Bst. c AuG zu einer bedingt erlassenen Geldstrafe von 40 Tagess-
ätzen zu je Fr. 10.- sowie einer Busse von Fr. 100.- verurteilt. Mangels An-
fechtung ist dieses Strafurteil in Rechtskraft erwachsen.
C-6052/2013
Seite 9
5.3 Nicht von Belang für das vorliegende Verfahren ist zudem, dass die
Vorinstanz die Fernhaltemassnahme verhängt hat, bevor der Strafbefehl
ergangen ist. Wie bereits erwähnt, knüpft das Einreiseverbot grundsätzlich
nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Po-
lizeigefahr an. Ob eine solche besteht und wie sie zu gewichten ist, hat die
Behörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch auslän-
derrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Die Behörde ist deshalb in der Regel
nicht gehalten, den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens abzu-
warten. Vielmehr kann ein Einreiseverbot auch dann ergehen, wenn ein
rechtskräftiges Strafurteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren gar nicht er-
öffnet oder eingestellt wurde oder noch hängig ist (vgl. Urteil des BVGer C-
512/2009 vom 3. April 2013 E. 6.2 mit Hinweis). Der Vollständigkeitshalber
ist darauf hinzuweisen, dass für die Verhängung eines Einreiseverbots
denn auch kein vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestim-
mungen erforderlich ist. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine
Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder
Fehlinterpretation der Einreise- oder Aufenthaltsvorschriften stellen norma-
lerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhalte-
massnahme dar. Es obliegt jedem Ausländer und jeder Ausländerin, sich
über die bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit aus-
länderrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Un-
klarheiten bei der zuständigen Behörde zu erkundigen (vgl. statt vieler Ur-
teil des BVGer C-935/2014 vom 17. Juni 2014 E. 3.3).
5.4 Der Beschwerdeführer, dessen Aufenthalt mit der Aufnahme der unbe-
willigten Erwerbstätigkeit zugleich illegal war (vgl. Art. 11 Abs. 1 AuG), hat
somit hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots ge-
mäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gegeben. Daran vermag auch die Tatsache
nichts zu ändern, dass er letztlich vom Strafrichter vom Vorwurf der rechts-
widrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. a AuG freigesprochen wor-
den ist.
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
C-6052/2013
Seite 10
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6.
Aufl., Zürich und St. Gallen 2010, Rz. 613 f.).
6.2 Wie oben erwähnt, reiste der Beschwerdeführer nach rechtskräftiger
Wegweisungsverfügung im Juli 2013 wiederum in die Schweiz ein, wobei
er während rund drei Monaten ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit
nachging, welche schliesslich zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen
Verletzung ausländerrechtlicher Vorschriften führte. Aus seinem manifes-
tierten Verhalten wird auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung geschlossen. Das Einreiseverbot hat in erster Linie präventiven
Charakter, um einer weiteren illegalen Erwerbstätigkeit des Beschwerde-
führers entgegenzuwirken. Die Vorinstanz war demnach berechtigt, zur
Abwendung künftiger Störungen ein Einreiseverbot zu verhängen. Den
ausländerrechtlichen Normen kommt im Interesse einer funktionierenden
Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu. Namentlich das
generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung
durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig
zu betrachten (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver
Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter Vertrags-
ausländer betroffen ist, vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli
2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Überdies liegt eine spezialpräventive Zielset-
zung der Massnahme darin, dass sie den Betroffenen ermahnt, bei einer
allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer
des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten (vgl. hierzu
Urteil des BVGer C-2771/2010 vom 3. Februar 2012 E. 6.1). Es besteht
somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Be-
schwerdeführers.
6.3
6.3.1 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Be-
schwerdeführers und seiner in der Schweiz lebenden Angehörigen gegen-
überzustellen. Der Beschwerdeführer beruft sich dabei auf Art. 8 EMRK
und macht in diesem Zusammenhang geltend, durch die Fernhaltemass-
nahme würde die Bildung der geplanten Familie verunmöglicht. Zudem sei
seine Lebenspartnerin, in psychologischer Behandlung stehend, dringend
auf seine Unterstützung für sich und die beiden gemeinsamen Kinder an-
gewiesen.
C-6052/2013
Seite 11
6.3.2 Hervorzuheben ist, dass allfällige Einschränkungen des Privat- bzw.
Familienlebens vorliegend aufgrund sachlicher und funktioneller Unzustän-
digkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein
können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in
der Schweiz zurückzuführen sind. Der Beschwerdeführer musste die
Schweiz nach der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung Anfang
April 2013 verlassen (vgl. Sachverhalt Bst. B) und verzichtete – jedenfalls
soweit ersichtlich – bis anhin darauf, ein neuerliches Aufenthaltsverfahren
anzustrengen. Die Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege re-
gelmässiger persönlicher Kontakte zu seinen hier lebenden Angehörigen
scheitern mithin bereits an der nicht mehr vorhandenen Aufenthaltsberech-
tigung des Beschwerdeführers. Eine allfällige neue Bewilligung im Rahmen
des Familiennachzugs ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hierfür ist
der Kanton zuständig (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1). Abgesehen davon
ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine Hinweise, wonach der Be-
schwerdeführer inzwischen seine im Kanton Aargau wohnhafte Lebensge-
fährtin und Mutter seiner beiden Kinder geheiratet hätte.
6.3.3 Nach dem Gesagten stellt sich im Folgenden nunmehr einzig die
Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehen-
de, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff.
1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält. Bei dieser Prüfung ist zu berück-
sichtigen, dass dem Beschwerdeführer durch das Einreiseverbot Besuchs-
aufenthalte bei seiner Lebenspartnerin bzw. seinen Kindern in der Schweiz
nicht schlechthin untersagt werden. Es steht ihm – wie die Vorinstanz in
ihrer Verfügung zu Recht festgehalten hat – vielmehr die Möglichkeit offen,
aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen mittels begründetem
Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemass-
nahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Von dieser Möglichkeit hat der
Beschwerdeführer denn auch in der Vergangenheit wiederholt Gebrauch
machen können (vgl. Suspensionsverfügungen des BFM vom 28. August
und 24. September 2014). In casu kann somit den geltend gemachten pri-
vaten Interessen des Beschwerdeführers und seinen Angehörigen in der
Schweiz im dargelegten Umfang und Rahmen Rechnung getragen wer-
den. Zudem kann die aus einem ähnlichen Kulturkreis stammende Lebens-
gefährtin zusammen mit ihren Kindern den Beschwerdeführer in Serbien
besuchen und den Kontakt auch mittels Telefon und modernen Kommuni-
kationsmitteln aufrechterhalten. Allerdings darf ein Einreiseverbot nicht mit-
tels Suspensionen ausgehöhlt werden. Selbst wenn die Vorinstanz dem
Wunsch nach Kontaktpflege relativ grosszügig nachkommt, kann mithin ein
Familienleben lediglich in erheblich eingeschränktem Rahmen stattfinden
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Seite 12
(vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3 mit Hinweisen). Die mit dem Einreiseverbot
verbundenen Einschränkungen sind also in mehrfacher Hinsicht zu relati-
vieren. Angesichts dessen vermögen die geltend gemachten privaten Inte-
ressen weder eine Aufhebung noch eine Reduktion der Dauer der Fernhal-
temassnahme zu rechtfertigen.
6.4 Aufgrund einer wertenden Gewichtung der sich entgegenstehenden In-
teressen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich
das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot unter Berücksichtigung der
gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen als verhältnismässig und ange-
messen erweist.
7.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschrei-
bung des Einreiseverbots im SIS II angeordnet. Der Beschwerdeführer ist
nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Aufgrund der
Ausschreibung im SIS ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betre-
ten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles ge-
rechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO). Zum einen ist auf-
grund des Verhaltens des Betroffenen – wie oben ausgeführt – von einer
nicht unbeachtlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
auszugehen, zum andern hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit
aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Es bleibt
den Schengen-Staaten dabei unbenommen, der ausgeschriebenen Per-
son bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsge-
biet zu gestatten (vgl. auch Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Voraussetzungen für
die Ausschreibung im SIS sind demnach ebenfalls erfüllt, weshalb dem An-
trag auf deren Löschung nicht stattzugeben ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so-
mit abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-6052/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– die Migrationsbehörde des Kantons Aargau
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
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