B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6054/2016
Ur t e i l vom 2 . Feb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Österreich),
vertreten durch MLaw Andreas Mutzner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV Neuanmeldung;
Verfügung der IVSTA vom 24. August 2016.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) am
9. März 2015 ein viertes Gesuch um Ausrichtung einer schweizerischen
Invalidenrente gestellt hat,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder
Vorinstanz) auf das Gesuch eingetreten ist und dieses mit Verfügung vom
24. August 2016 abgewiesen hat mit der Begründung, es liege keine Inva-
lidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
29. September 2016 angefochten und beantragt hat, die Verfügung sei auf-
zuheben (Antrag 1), dem Beschwerdeführer sei mindestens eine halbe IV-
Rente auszurichten, rückwirkend ab dem Datum seiner Gesuchstellung
(Antrag 2), eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
damit sie die erforderlichen Abklärungen und Beurteilungen hinsichtlich
des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers einhole (Antrag 3/
Eventualantrag),
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2016 unter Be-
zugnahme auf den Bericht des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle vom
13. Dezember 2016 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten
Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG,
Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und auch der Kostenvorschuss
rechtzeitig und in auferlegter Höhe geleistet worden ist, weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist,
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dass die Ärztin des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle in ihrer Stellungnahme
vom 13. Dezember 2016 einleitend die bisher festgestellten Leiden des Be-
schwerdeführers auflistet und ausführt, nach Lektüre des Dossiers sei es
schwierig zu wissen, welches der aktuelle Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers und seine damit verbundenen funktionellen Einschrän-
kungen seien,
dass sie ausführt, verschiedene Arztberichte enthielten sich wider-
sprechende Angaben zur Schwere der Leiden und der Arbeitsfähigkeit und
es gebe Hinweise für eine Verschlechterung der Schmerzproblematik, die
sekundär zu den degenerativen Störungen posttraumatischer Natur und
weiteren Problemen wie Daumen, Schulter, Zervikalwirbelsäule und Kar-
paltunnel seien; es bestünden aber keine neurologischen Defizite,
dass sie auf die Notwendigkeit eines orthopädischen Gutachtens in der
Schweiz, in Graubünden (beispielsweise B._______, C._______ oder in
der Klinik D._______ in Y._______), schliesst, wo der Bewegungsapparat
stufenförmig untersucht und die verschiedenen funktionellen
Einschränkungen beschrieben werden könnten (B-act. 9 Beilage 2),
dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2016 der
Beurteilung des ärztlichen Dienstes anschloss und damit sinngemäss fest-
stellte, dass die Verfügung vom 24. August 2016 auf einem mangelhaft
eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchführung
entsprechender medizinischer Abklärungen in der Schweiz als notwendig
erweist,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde rügte, dass der medizini-
sche Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei, und deshalb einen
Eventualantrag auf Rückweisung der Sache stellte, damit die Vorinstanz
die erforderlichen Abklärungen und Beurteilungen hinsichtlich des Gesund-
heitszustands des Beschwerdeführers einhole,
dass damit von übereinstimmenden Anträgen der Parteien ausgegangen
werden kann,
dass es damit aber nicht sein Bewenden haben kann, zumal den Akten und
der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes Hinweise auf ein deutlich aus-
geprägtes Karpaltunnelsyndrom [Vorakte 163 S. 12) und eine psychische
Erkrankung (reaktionäre depressive Störung, Begleitdepression als Folge
des chronischen Schmerzsyndroms im Bereich Lendenwirbelsäule und
Halswirbelsäule [vgl. Beschwerdeakten 9 Beilage 2, Vorakte 163, 203])
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entnommen werden können, weshalb die beantragte orthopädische Begut-
achtung um die Fachdisziplinen Neurologie sowie Psychiatrie/
Psychotherapie zu ergänzen ist und die funktionellen Einschränkungen
und die Restarbeitsfähigkeit interdisziplinär zu ermitteln sind (BGE 137 V
210 E. 1.2.1, Urteil des BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2),
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass mit der angeordneten Begutachtung erstmals eine interdisziplinäre
Prüfung der Leiden des Beschwerdeführers erfolgt und die Sachverhalts-
abklärung in erster Linie auf der Stufe des Administrativverfahrens zu er-
folgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 137 V 210 E. 4.2), weshalb die
Rückweisung an die Vorinstanz zur Begutachtung zulässig bleibt (BGE 137
V 210 E. 4.4.1.4),
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 24. August 2016 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen
und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen
ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 28. Oktober und
16. November 2016 (B-act. 4 und 7) geleistete Kostenvorschuss in Höhe
von insgesamt Fr. 800.– zurückzuerstatten ist,
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen kann,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der ihm
erwachsenen Kosten (Dossierinstruktion und Redaktion der Beschwerde-
schrift) eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.– (inkl. Auslagenersatz)
auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Darauf hinzuweisen bleibt,
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dass keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. Urteil des BVGer C-
822/2011 vom 12. Februar 2013 E. 8.2.4).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
24. August 2016 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er-
wägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 800.– wird nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'400.– (inkl. Auslagenersatz, ohne Mehrwertsteuer)
zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen im Doppel:
Vernehmlassung, Anfrage an medizinischen Dienst, Stellungnahme
des medizinischen Dienstes)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite hingewiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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