B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6055/2010
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Bosnien-Herzegowina),
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 16. August 2010.
C-6055/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der im Jahr 1953 geborene, verheiratete A._______ (nachfolgend:
Versicherter oder Beschwerdeführer) ist Staatsangehöriger von Bosnien-
Herzegowina und daselbst wohnhaft. In den Jahren 1977, 1978, 1988-
1990 arbeitete er mit Unterbrüchen in der Schweiz (zuletzt als
Baustellenarbeiter) und leistete in dieser Zeit während insgesamt 41
Monaten Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (act. IVSTA/10). Danach kehrte er in sein
Heimatland zurück, wo er seither als Landwirt (Eigenversorgung) tätig ist
(act. IVSTA/17, 52).
B.
B.a Mit Eingabe vom 11. April 2008 teilte der Versicherte – vertreten
durch lic. iur. Gojko Reljic – der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit, dass er aufgrund seines
schlechten Gesundheitszustandes den Versicherungsträger nicht
persönlich aufsuchen könne und er daher die Zustellung der
massgeblichen Anmeldeunterlagen beantrage (act. IVSTA/2).
Gleichentags ersuchte er die Schweizerische Ausgleichskasse
(nachfolgend: SAK) um Zustellung eines Auszugs aus dem individuellen
Konto (act. IVSTA/4). Am 28. Oktober 2009 ging das eingereichte
Antragsformular für ein Leistungsbegehren der Invalidenversicherung
(datiert mit 14. Oktober 2009) via zwischenstaatliches Verfahren bei der
IVSTA ein (act. IVSTA/8, 14).
B.b Gestützt auf die vom bosnisch-herzegowinischen Versicherungs-
träger und die vom Versicherten eingereichten Akten (act. IVSTA/8, 16 f.,
21 – 51) sowie die von Dr. B._______ vom Regionalärztlichen Dienst
Z._______ (nachfolgend: RAD) abgegebene Stellungnahme vom 26. Mai
2010 (act. IVSTA 53) teilte die Vorinstanz mit Vorbescheid vom 6. Juli
2010 dem Versicherten mit, sie beabsichtige das Leistungsbegehren
abzuweisen (act. IVSTA/54).
B.c Mit Eingaben vom 8. Juli 2010 und 23. Juli 2010 liess der Versicherte
einen Einwand erheben (act. IVSTA/55, 57). Er ersuchte um Zustellung
der vollständigen Aktenkopien und argumentierte, dass in der
Stellungnahme von Dr. B._______ (RAD) aus dem Zusatz "Médecin SMR
Z._______" nicht zu erkennen sei, welchen Facharzttitel diese(r) habe.
Seines Erachtens hätte die Beurteilung der vorgelegten Gutachten durch
eine Fachgruppe und nicht nur durch einen RAD-Einzelarzt erfolgen
C-6055/2010
Seite 3
müssen, da dieser nicht in der Lage sei, sämtliche Beschwerden des
Versicherten (physische und psychische) zu beurteilen.
B.d Mit Verfügung vom 16. August 2010 wies die Vorinstanz das Gesuch
ab, da sich aus den Akten ergeben habe, dass weder eine bleibende
Erwerbsunfähigkeit noch eine gemäss den anwendbaren Bestimmungen
ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres
vorliege. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei dem Versicherten
eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit
noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar (act. IVSTA/58).
C.
Am 25. August 2010 erhob der Beschwerdeführer – wiederum vertreten
durch Gojko Reljic – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, die Verfügung vom 16. August 2010 sei aufzuheben und es
sei ihm eine ganze Invalidenrente ab 1. April 2007 zuzusprechen, unter
Kosten und Entschädigungsfolge. Eventualiter sei die Sache erneut
abzuklären. Er rügte im Wesentlichen, dass die Vorinstanz in der
Verfügung nicht begründet habe, weshalb als Anmeldedatum nicht sein
"Gesuch vom 11.4.2008" akzeptiert worden sei. Im Übrigen hielt er an
seinem Einwand mit Eingabe vom 23. Juli 2010 fest (vgl. Bst. B.c) und
ergänzte, dass aus der spezialärztlichen Dokumentation aus Bosnien klar
hervorgehe, dass beim Beschwerdeführer seit der Kriegsverletzung
(1993) eine mindestens 70%-ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche
(schwere und leichte) Tätigkeiten vorliege (act. 1). Wiederum rügte er, es
sei nur die Beurteilung eines einzelnen RAD-Arztes, ohne Angabe dessen
Spezialisierung, eingeholt worden.
D.
Den mit Zwischenverfügung vom 31. August 2010 (act. 2) erhobenen
Kostenvorschuss von Fr. 400.- hat der Beschwerdeführer am
6. September 2010 einbezahlt (act. 4).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2010 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung ihrer ange-
fochtenen Verfügung. Im Wesentlichen führte sie an, dass sich die
beurteilende RAD-Ärztin aufgrund der vorliegenden Akten durchaus ein
zweifelsfreies Bild der vorliegenden Leiden habe machen können. Hin-
sichtlich der psychischen, posttraumatischen Kriegserlebnisse seien
"keine objektiv verbrieften Anhaltspunkte" vorgelegen, die auf eine
C-6055/2010
Seite 4
schwere, invalidisierende Depression hindeuten würden. Eine invalidi-
sierende Arbeitsunfähigkeit liege – angesichts der Tatsache, dass eine
Fortführung der landwirtschaftlichen Tätigkeit immer gewährleistet ge-
wesen sei – nicht vor. Bezüglich des gerügten Anmeldedatums habe sich
die IV-Stelle bei der Feststellung des massgeblichen Zeitpunktes auf die
im Anmeldeformular "YU/CH 4" gemachten Angaben gestützt (act. 6).
F.
Mit Schreiben vom 30. November 2010 (act. 8) ist die Vorinstanz der
schriftlichen Aufforderung des Instruktionsrichters vom 17. November
2010 (act. 7) nachgekommen und benannte das Fachgebiet der RAD-
Ärztin als "médecine générale" (Allgemeine Medizin).
G.
Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 10. Dezember 2010 an
seinen Anträgen und deren Begründung gemäss seiner Beschwerde fest.
Ergänzend fügte er an, dass die Vorinstanz keinen Einkommensvergleich
durchgeführt bzw. den Invaliditätsgrad nicht festgestellt habe (act. 10).
H.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 schloss der Instruktionsrichter
den Schriftenwechsel ab (act. 11).
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten
Unterlagen wird – sofern erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959
(IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor.
C-6055/2010
Seite 5
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 des Bundes-
gesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]; entsprechend: Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Er hat am 3. April 2008 lic. iur.
Gojko Reljic mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt (act. IVSTA/1),
weshalb die am 25. August 2010 von Gojko Reljic eingereichte
Beschwerde rechtsgültig ist.
1.3
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG
und 52 VwVG). Da auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis
und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.3
2.3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Unter-
suchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Ver-
waltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28
ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen).
C-6055/2010
Seite 6
2.3.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich-
keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrschein-
lichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
2.3.3 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismass-
nahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf
die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweis-
würdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozial-
versicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E.
1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b).
3.
Im vorliegenden Verfahren streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu
prüfen ist der Anspruch auf eine Schweizer Invalidenrente und – falls
dieser bejaht werden kann – der Beginn des Rentenanspruchs. Ausser-
dem ist der Frage nachzugehen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt ge-
mäss den gesetzlichen Regelungen abgeklärt hat.
Zunächst sind jedoch die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden
materiellrechtlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung ent-
wickelten Grundsätze darzulegen.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 16. August 2010,
act. IVSTA/58) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben,
sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 362 E. 1b).
3.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und
Herzegowina und wohnt dort. Somit ist zwischenstaatlich zu klären,
welches Recht anwendbar ist.
C-6055/2010
Seite 7
Die Schweiz hat mit diversen Nachfolgestaaten des ehemaligen
Jugoslawiens neue Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen,
nicht aber mit Bosnien und Herzegowina. Daher finden vorliegend weiter-
hin das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen)
sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die
Durchführung des Sozialversicherungsabkommens (SR 0.831.109.
818.12) Anwendung (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 und
BGE 119 V 98 E. 3). Nach Art. 2 des Abkommens stehen die
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten
aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung ge-
hört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der
Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente
sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen
keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grund-
satz der Gleichstellung vor. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann
Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht, bestimmt
sich daher ausschliesslich aufgrund der schweizerischen Rechtsvor-
schriften. Insbesondere besteht für die rechtsanwendenden Behörden in
der Schweiz keine Bindung an Feststellungen und Entscheide aus-
ländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte
(vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI-1996, S. 179; ZAK 1989 S. 320 E.2).
Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel
der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. unveröffentlichtes Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] vom
11. Dezember 1981 i.S. D).
3.3 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege-
lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil des
Bundesgerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009), ist der Leistungs-
anspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bis-
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(BGE 130 V 445).
Demnach finden im vorliegenden Verfahren grundsätzlich jene Vor-
C-6055/2010
Seite 8
schriften Anwendung, die bei Eintritt des (allfälligen) Versicherungsfalles,
spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 16. August 2010 in Kraft
standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt
bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung des
allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das
IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003
3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6.
Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den ent-
sprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und
2007 5155]). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar
2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG
in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
3.4 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29
Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) bzw. Art.
28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Der
Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Ver-
sicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist
(Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während eines Jahres ohne wesent-
lichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig war
(lang dauernde Krankheit bzw. labiler Gesundheitszustand, Art. 6 ATSG,
vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6).
3.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der vom 1. Januar 2003 bis 31.
Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise Art. 29
Abs. 4 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) werden Renten,
die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Ver-
sicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 1ter IVG entsteht bei Versicherten im Aus-
land der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b und Art. 28 Abs. 1 IVG
(jeweils in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) nur dann,
wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens zu 50% arbeitsunfähig gewesen sind und der
Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50% beträgt, da
Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern
eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264
E. 5 und 6). An dieser Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der vom
1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) ist
auch nach dem Inkrafttreten der im Wesentlichen gleichen Bestimmung in
Art. 29 Abs. 4 IVG (gültig ab 1. Januar 2008) festzuhalten. Vorbehalten
C-6055/2010
Seite 9
bleibt eine abweichende staatsvertragliche Regelung (vgl. BGE 130 V
253). Eine solche liegt vorliegend allerdings nicht vor. Vielmehr sieht Art.
8 Bst. e des Abkommens ausdrücklich vor, dass ordentliche
(schweizerische) Invalidenrenten für Versicherte, die weniger als zur
Hälfte invalid sind, jugoslawischen (bzw. heute u.a. bosnisch-
herzegowinischen) Staatsangehörigen nur gewährt werden, solange sie
ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
3.6 Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Ent-
stehen des Anspruchs an, werden Leistungen lediglich für die zwölf der
Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 aIVG).
Art. 29 Abs. 1 IVG (gültig ab 1. Januar 2008) sieht vor, dass der Renten-
anspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend-
machung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch
frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, ent-
steht.
3.7 Wie zuvor ausgeführt (E. 3.6), wird auf den Zeitpunkt der Anmeldung
abgestellt. Massgebend ist demnach die Einreichung des Gesuchs beim
Versicherungsträger. Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei
einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der
Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen
trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder
bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Art. 29 Abs. 3 ATSG; Urteil
des Bundesgerichts C 272/03 vom 9. Juli 2004 E. 2.3).
Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung betreffend die
Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozial-
versicherung vom 5. Juli 1963 (SR 0.831.109.881.12) ist das Leistungs-
gesuch bei der zuständigen Landesanstalt einzureichen. Unter Abs. 3 ist
zudem ausgeführt, dass die zuständige Landesanstalt das Datum des
Eingangs auf dem Rentengesuch vermerkt.
3.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheits-
zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62
C-6055/2010
Seite 10
E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist ent-
scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all-
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be-
urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss-
folgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V
351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c).
3.9 Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG). Zur Beurteilung der medizinischen
Voraussetzungen des Leistungsanspruchs stehen den IV-Stellen
regionale ärztliche Dienste (RAD) zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2bis Satz 1
IVG). Die RAD setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG
massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine
zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszu-
üben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unab-
hängig (Art. 59 Abs. 2bis Satz 2 und 3 IVG).
Nach der Rechtsprechung kann auf Stellungnahmen der RAD abgestellt
werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an
einen ärztlichen Bericht genügen. Die Stellungnahmen müssen insbe-
sondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein
und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammen-
hänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu begründen. Die Ärzte
und Ärztinnen des RAD müssen sodann über die im Einzelfall gefragten
persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Bezüglich dieser
materiellen und formellen Anforderungen sind die RAD-Berichte im
Beschwerdefall gerichtlich überprüfbar (zum Ganzen: Urteile des Bundes-
gerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 [publiziert in SVR 2009 IV
Nr. 56] E. 4.3.1 mit Hinweisen, 9C_1059/2009 vom 4. August 2010
E. 1.2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Anmeldezeitpunkt für
das Rentengesuch von der Vorinstanz nicht korrekt berücksichtigt worden
sei. Er argumentierte, dass sein Rechtsvertreter bereits am 11. April 2008
bei der IVSTA die Zustellung der "massgeblichen Anmeldeformulare"
beantragt habe und dieses Datum als Gesuch für das IV-Leistungs-
begehren anzuerkennen sei (vgl. Bst. B.a). Der Beschwerdeführer habe
C-6055/2010
Seite 11
das Formular "YU/CH 4" zusammen mit dem Schreiben des Rechtsver-
treters vom 23. Mai 2008 am 20. Juni 2008 beim Versicherungsträger in
X._______ eingereicht. Das Datum "14.10.2009" sei das
Beglaubigungsdatum des Gesuchs. Der bosnische Versicherungsträger
habe das Formular "YU/CH 4" bereits am nächsten Tag (mit Poststempel
15. Oktober 2009) an die Vorinstanz weitergeleitet (Posteingang IVSTA:
28. Oktober 2009; vgl. act. 1). Ausgehend davon, dass am 11. April 2008
das Leistungsgesuch für die Invalidenrente eingereicht worden sei, habe
er gemäss Art. 48 Abs. 1 ATSG rückwirkend seit dem 1. April 2007
Anspruch auf eine (ganze) Invalidenrente.
4.2
4.2.1 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers wurde mit dem An-
trag um Zustellung der Anmeldeformulare vom 11. April 2008 nicht gleich-
zeitig ein Leistungsgesuch für die Invalidenrente eingereicht (vgl. Bst.
B.a).
4.2.2 Vorliegend hat der bosnische Versicherungsträger das
Eingangsdatum nicht auf dem Anmeldeformular YU/CH 4 vermerkt (vgl.
act. 8, rechte Spalte). Im Anmeldeformular ist der 14. Oktober 2009 als
Anmeldedatum angegeben. Die Vorinstanz stützt sich auf die im
Anmeldeformular YU/CH 4 gemachten Angaben. Mit Schreiben vom 15.
Oktober 2009 fragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die
IVSTA an, ob ihr das beim bosnischen Versicherungsträger eingereichte
Gesuch um Gewährung einer Rente der schweizerischen
Invalidenversicherung zugestellt worden sei (act. 7). Dieses Schreiben
lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer das
Leistungsbegehren bereits vor dem 15. Oktober 2009 beim bosnischen
Versicherungsträger eingereicht hat. Ferner geht daraus auch der
Anmeldewille des Beschwerdeführers hervor, zumal es (sinngemäss) den
Titel Gesuch um IV-Leistungen trägt. Der IVSTA lag zweifelsfrei im
Oktober 2009 eine formgerechte Anmeldung des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 29 Abs. 3 ATSG vor (vgl. E. 3.7).
4.2.3 Aufgrund der Akten ist allerdings nicht ersichtlich, per welchen
Datums der Beschwerdeführer das Leistungsbegehren beim bosnischen
Versicherungsträger eingereicht hat (vgl. E. 3.7). Zudem ist nicht
aktenkundig, dass die IVSTA via bosnischen Versicherungsträger das
Datum der Anmeldung zu ermitteln versucht hat, obwohl ihr dies gemäss
schweizerisch-jugoslawischem Sozialversicherungsabkommen durchaus
möglich gewesen wäre (vgl. Art. 40 der Verwaltungsvereinbarung
C-6055/2010
Seite 12
betreffend die Durchführung des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung vom 5. Juli 1963). Aufgrund des
Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 16. August
2010 aus dem Grund als mangelhaft, weil die Vorinstanz dem
Untersuchungsgrundsatz (vgl. E. 2.3) nicht nachgekommen ist respektive
sie den massgeblichen Anmeldezeitpunkt nicht ermittelt hat.
5.
Im Weiteren ist in Würdigung der relevanten Dokumente zu beurteilen, ob
die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig erhoben,
richtig gewürdigt und zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente
verneint hat, was vom Beschwerdeführer bestritten wird.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine mindestens 70%-ige
Invalidität bestehe aufgrund von Kriegsverletzungen (und Folterungen) im
Jahr 1993. Dies gehe aus der ausführlichen spezialärztlichen
Dokumentation aus Bosnien hervor. Auch aus den Beschlüssen der
Gemeinde Y._______ vom 20. Oktober 1994 und der Gemeinde
X._______ vom 5. Februar 2001 (act. 1/2 u. 1/3) sei ersichtlich, dass er
wegen seiner Kriegsverletzung zu 60% invalid sei. Zudem sei er nach wie
vor der Meinung, dass die RAD-Ärztin mit dem Facharzttitel "médecin
générale" nicht in der Lage sei, sämtliche Beschwerden – insbesondere
nicht psychische Leiden – zu beurteilen (act. 10).
5.2 Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der Verfügung
vom 16. August 2010 in medizinischer Hinsicht insbesondere auf den Ab-
schlussbericht des RAD vom 26. Mai 2010 (act. IVSTA/53).
In den Vorakten finden sich für den beurteilungsrelevanten Zeitraum (bis
16. August 2010) insbesondere folgende ärztliche Unterlagen und
Stellungnahmen (überwiegend in Serbokroatisch verfasst und ins
Französische übersetzt):
– Arztbericht von Dr. C._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie,
datiert mit 31. August 1992 (act. IVSTA/31 f.)
– Kurzbericht von Dr. D._______, Fachärztin für physikalische Medizin und
Rehabilitation, datiert mit 9. Juni 2008 (act. IVSA/32 f.)
– Kurzbericht von Dr. E._______, Fachrichtung Neuropsychiatrie, datiert mit
10. Juni 2008 (act. IVSTA/29 f.)
– Kurzbericht von Primarius Dr. F._______, Facharzt für innere Medizin und
Kardiologie, datiert mit 20. Juni 2008 (act. IVSTA/24 f.)
C-6055/2010
Seite 13
– Medizinischer Bericht "Maison de Santé X._______" (datiert mit 20. Juni
2008), unterzeichnet von Dr. G._______ (Facharzt für Pneumo-Physiologie),
Dr. H._______ (Chefarzt, u.a. Facharzt für Arbeitsmedizin), Dr. I._______
(Facharzt für Allgemeine Medizin; act. IVSTA/36, 37)
– Austrittsbericht des Spitals "J._______" in W._______ vom 10. April 2009,
unterzeichnet von Dr. K._______ (Fachrichtung Chirurgie) und Dr.
L._______ (medizinischer Leiter; act. IVSTA/38 f.)
5.3 Aus den aktenkundigen Berichten der Ärzte in Bosnien-Herzegowina
ergeben sich folgende Beurteilungen:
5.3.1 Dr. C._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, schilderte
in seinem Arztbericht vom 31. August 1992 (act. IVSTA/31 f.), dass der
Beschwerdeführer vom 8. Mai bis 25. August 1992 in
Kriegsgefangenschaft gewesen und gefoltert worden sei, dabei schwere
Verletzungen erlitten habe, hinsichtlich der Kriegserlebnisse eine
schwierige Kommunikation aufweise sowie emotional labile Phasen bei
ihm festzustellen seien. Die detaillierte Untersuchung zeigte, dass die
Vitalfunktionen innerhalb der Norm seien. Der Patient sei schlank und
habe seit seiner Inhaftierung 43 kg verloren. Die Blutergüsse um die
Augen würden auf einen Schädelbasisbruch und Gehirnquetschung
hinweisen. Dr. C._______ diagnostizierte:
– Psychosoziale Stressstörung mit Symptomen einer Depression
und dominanter paranoider Interpretation der Wirklichkeit;
– Zustand nach Prellung des Kopfes, des Körpers und der Extremi-
täten;
– Zustand nach einer Fraktur der Schädelbasis, cerebrale
Quetschung;
– mannigfache posttraumatische Gelenkschmerzen;
– Zustand nach Nierenquetschung mit Hämaturie.
5.3.2 Im Kurzbericht (mit Datum 9. Juni 2008; act. IVSA/32 f.) von Dr.
D._______, Fachärztin für physikalische Medizin und Rehabilitation,
wurde festgehalten, dass der Patient während der 3-monatigen
Inhaftierung im Lager (1992) physisch und psychisch misshandelt worden
sei. Beim Ausheben von Gräben habe sich der Beschwerdeführer eine
Schussverletzung am linken Brustkorb zugezogen. Die Beweglichkeit der
rechten Schulter sei in alle Richtungen eingeschränkt, die linke Schulter
sei schmerzhaft, Bewegungen der paravertebralen Muskulatur seien
ebenfalls schmerzhaft und eingeschränkt. Dr. D._______ stellte folgende
Diagnosen:
– Lumboischialgie rechts;
C-6055/2010
Seite 14
– Zustand nach Verletzung durch eine Explosion am linken seit-
lichen Brustkorb;
– Zustand nach Prellung des Kopfes, des Körpers und der Extremi-
täten;
– Einschränkungen der Beweglichkeit der Gelenke am rechten,
seitlichen Schulterblatt;
– Krampfadern am unteren rechten Bein.
5.3.3 Gemäss Arztbericht von Dr. E._______ (Fachrichtung Neuro-
psychiatrie) vom 10. Juni 2008 klage der Beschwerdeführer über
Schmerzen in den Schultern und Lenden, die entlang des rechten Beines
ausstrahlten. Er habe eine Neurose, leide an Apathie und Albträumen -
aufgrund der vergangenen Kriegsgeschehnisse. Im Jahr 1992 habe der
Beschwerdeführer drei Monate in einem Lager verbracht, wo er physisch
und geistig malträtiert und an der rechten (recte: linken) Seite des Thorax
verwundet worden sei. Die neurologische Diagnostik ergebe eine
verspannte paravertebrale Muskulatur im Lumbalbereich, eine
eingeschränkte Beweglichkeit, einen positiven Lasègue rechts bei 60o,
und in psychiatrischer Hinsicht bestehe eine stark betonte Depression
(act. IVSTA/29 f.). Die Diagnosen lauteten:
– Depression;
– posttraumatisches Belastungssyndrom;
– Lumboischialgie rechts;
– Zustand nach Verletzung der linken Brust aufgrund einer
Explosion;
– Zustand nach Prellung des Kopfes, des Körpers und der Extremi-
täten;
– Einschränkung der Beweglichkeit der Gelenke am rechten,
seitlichen Schulterblatt;
– Krampfadern am unteren rechten Bein.
5.3.4 Am 20. Juni 2008 äusserte sich Dr. F._______, Internist und
Kardiologe, zum Krankheitsverlauf des Patienten (act. IVSTA/24 f.). Der
Patient klage über atypische Schmerzen im Brustbereich. Die Diagnose
des Neuropsychiaters befinde sich im Anhang. Die Herzbewegungen
seien rhythmisch, die Herztöne aber sehr leise und kaum hörbar. Als
Diagnosen hielt er fest:
– Diabetes mellitus vom Typ II sowie eine
– Arteriosklerose (Gefässverengung) am Herzen, kompensiert.
C-6055/2010
Seite 15
5.3.5 Im medizinischen Bericht "Maison de Santé X._______" (datiert mit
20. Juni 2008) von Dr. G._______ (Fachrichtung Pneumo-Physiologie),
Dr. H._______ (Chefarzt und u.a. Facharzt für Arbeitsmedizin), Dr.
I._______ (Facharzt für Allgemeine Medizin) wurde in der Gesundheits-
anamnese festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
Kriegsverletzungen und körperlichen Misshandlungen im Lager nicht in
der Lage sei, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, zumal er dazu geistig
und körperlich völlig unfähig sei. In der Arbeitsanamnese wurde
angegeben, dass es der Wunsch des Beschwerdeführers sei, eine Rente
realisieren zu können. Zum Begutachtungszeitpunkt wog der
Beschwerdeführer 80 kg bei einer Körpergrösse von 175 cm, einem Puls
von 95 pro Minute und einem Blutdruck von 120 zu 80 mmHg (act.
IVSTA/36, 37). Als Hauptdiagnosen wurden festgestellt:
– leichte Depression (ICD-Code F 32.0) sowie eine
– posttraumatische Belastungsstörung (PTSD)
Zudem wurden weitere Erkrankungen genannt, die nach Meinung der
Gutachter die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen könnten:
– Lumboischialgie rechts (ICD-Code: M 54, Rückenschmerzen);
– Zustand nach Verletzung durch eine Explosion am linken seit-
lichen Brustkorb;
– Zustand nach Prellung des Kopfes, des Körpers und der Extremi-
täten;
– Einschränkung der Beweglichkeit der Gelenke am rechten,
seitlichen Schulterblatt;
– nicht primär insulinabhängiger Diabetes mellitus (Diabetes-Typ II;
ICD-Code: E 11).
5.3.6 Gemäss Austrittsbericht für den Behandlungszeitraum vom 3. bis
10. April 2009 (Eingangsdatum: 27. April 2010), unterzeichnet von Dr.
K._______ (Fachrichtung Chirurgie) und Dr. L._______ (medizinischer
Leiter), wurde dem Beschwerdeführer die vierte Zehe am linken Fuss
amputiert. Als Diagnose wurde ein Gangrän [Geschwür], eine beginnende
Phlegmone [eitrige, sich diffus ausbreitende Infektionserkrankung] am
linken Fuss aufgrund von Diabetes festgestellt. Die Narbe sei
regelmässig, der Patient befinde sich in einem guten Allgemeinzustand,
und die lokale Diagnose sei im Zusammenhang mit der Operation
zufriedenstellend, sodass der Patient aus dem Krankenhaus entlassen
werden könne (act. IVSTA/38 f.).
C-6055/2010
Seite 16
5.3.7 Dr. B._______, Fachärztin für Allgemeine Medizin (act. 8),
Medizinerin beim RAD Z._______, fasste den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers anhand der zuvor erwähnten medizinischen Unter-
lagen in ihrem Abschlussbericht vom 26. Mai 2010 wie folgt zusammen
(act. IVSTA/53):
– Hauptdiagnose mit ICD-Code:
Keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, ICD-Code:
Z 02.9 [Untersuchung und Konsultation aus administrativen Gründen;
andere Krankheiten, die keinem ICD-Code zugerechnet werden
können].
– Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
Periarthropathie humeroscapularis (PHS);
Lumboischialgie rechts;
depressiver Zustand (ICD-Code: F 32.0);
posttraumatische Belastungsstörung (PTSD);
Zustand nach Verletzungen explosiven Ursprungs während des
Krieges im Jahr 1992 an der linken Brust;
Status nach (behandelter) Lungentuberkulose;
Diabetes-Typ II (ICD-Code: E 11);
Status nach erfolgter Amputation der vierten Zehe aufgrund eines
Geschwürs am 4. April 2009.
Beim Versicherten handle es sich um einen bosnischen Landwirt, der
geistig und körperlich während des Krieges gefoltert worden sei und seit-
her an posttraumatischen Belastungsstörungen leide. Der aktuelle Zu-
stand werde als "depressiv" beschrieben, bisher sei keine Hospitali-
sierung erfolgt, es gebe auch keine Hinweise auf die Schwere der Er-
krankung ausser die Codifizierung F 32.0, was einer leichten depressiven
Episode entspreche. Der Versicherte leide an einem Diabetes und einer
diabetischen Angiopathie, weshalb ihm am 4. April 2009 die vierte Zehe
am linken Fuss habe amputiert werden müssen. Im Entlassungsbrief des
Krankenhauses in W._______ werde erwähnt, dass sich der Patient in
einem guten Allgemeinzustand befinde, lokale Wundauflagen habe und
ambulant weiterbehandelt werde könne. Der Bewegungsapparat weise
eine Lumboischialgie (rechtseitig) und eine Periarthropathie
humeroscapularis (rechts) auf. Im Abschlussbericht wurde betont, dass
Bewegungen mit der rechten Schulter nur sehr eingeschränkt und unter
starken Schmerzen ausgeführt werden könnten. Neurologische
Einschränkungen seien nicht vorhanden, und dem Beschwerdeführer sei
C-6055/2010
Seite 17
das Gehen auf den Zehenspitzen sowie auf den Fersen möglich. Einzig
die erwähnte, rechtsseitige Schulterproblematik scheine die
Arbeitsfähigkeit zu beeinflussen. Dr. B._______ gab jedoch zu bedenken,
dass unter der Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer
seine selbständige Tätigkeit als Landwirt unter den gegebenen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe fortsetzen können, davon
auszugehen sei, dass sich die Beweglichkeit der rechten Schulter auf-
grund der "konservativen Behandlung" verbessert habe und der Bericht
vom 9. Juni 2008 von Dr. D._______ in einer Phase der [vorüber-
gehenden] Verschlimmerung der Schmerzen verfasst worden sei.
5.4
5.4.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorakten – abgesehen
von verschiedenen Konsultationsbescheinigungen – nur wenige aktuelle
medizinische Berichte enthalten, die darüber hinaus – obwohl zum Teil
von Fachärzten erstellt – inhaltlich keine Gutachtensqualität aufweisen,
und sich damit eine fundierte Beurteilung der vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Leiden als schwierig erweist.
Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob die Schlussfolgerungen der RAD-
Ärztin im Abschlussbericht vom 26. Mai 2010 nachvollziehbar, sach-
logisch und einleuchtend sind.
5.4.2 Aus den Berichten von Dr. D._______ (Fachrichtung physikalische
Medizin und Rehabilitation) vom 9. Juni 2008 und der Dres. G._______,
H._______ und I._______ vom 20. Juni 2008 geht hervor, dass der
Beschwerdeführer an Rückenbeschwerden mit fortgeleitetem Schmerz in
das Bein leide. Auch diagnostizierten die Ärzte eine Verletzung am linken
seitlichen Brustkorb, die durch eine Explosion verursacht wurde, und eine
schmerzhafte Entzündung des rechten Schultergelenks mit erheblicher
Bewegungseinschränkung (vgl. E. 5.3.2, 5.3.5). Im Übrigen wurde bereits
im Arztbericht von Dr. C._______ (Fachbereich Neurologie und
Psychiatrie) vom 31. August 1992 diagnostiziert, dass der Be-
schwerdeführer u.a. mannigfache posttraumatische Gelenkschmerzen
und daher schmerz- und entzündungshemmende Präparate („Nimulid,
100 mg“ und „Diclofenac comprimé“) verabreicht bekommen habe (vgl. E.
5.3.1, 5.3.4). Ob die von Dr. D._______ vorgeschlagene Physiotherapie
vorgenommen wurde und die medikamentöse Behandlung allenfalls eine
Verbesserung der Beschwerden bewirken konnte, geht aus den vor-
liegenden Arztberichten nicht hervor. Nach Meinung der Dres.
C-6055/2010
Seite 18
G._______, H._______ und I._______ „können“ diese
physiosomatischen Störungen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben.
5.4.3 Die RAD-Ärztin, Dr. B._______ (Fachärztin für allgemeine Medizin),
äusserte sich in ihrem Abschlussbericht vom 26. Mai 2010 bezüglich der
Auswirkungen der Schulterprobleme auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers widersprüchlich. Einerseits betonte sie, dass unter
den gegebenen Umständen Bewegungen mit der rechten Schulter nur
sehr eingeschränkt, unter starken Schmerzen ausgeführt werden könnten
und es den Anschein mache, dass die Schulterproblematik Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit haben könnte. Andererseits gebe sie zu
bedenken, dass der Beschwerdeführer seine „selbständige Tätigkeit als
Landwirt“ unter den gegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
habe fortsetzen können. Die RAD-Ärztin schloss, dass die Rücken- und
die Schulterproblematik keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
habe. Diese Schlussfolgerung ist nicht nachvollziehbar, zumal sie auf
eine blosse Mutmassung abstützt und die aktenkundigen neueren
Arztberichte aus Bosnien dem Beschwerdeführer seit 1992
Einschränkungen in der Beweglichkeit der Schulter attestieren – (unter
anderem) bedingt durch eine früher erlittene Fraktur des rechten
Schlüsselbeins. Zudem wurde seitens des RAD ein neurologisches
Defizit als Folge der Lumboischialgie verneint, obwohl die bosnischen
Fachärzte in ihren Untersuchungsberichten vom 9. und 10. Juni 2008
eine Schmerzausstrahlung in die Beine erwähnen (IVSTA/29, 32) und bei
der Befunderhebung von Dr. D._______ erwähnt wird, der Lasègue-Test
sei positiv bei einem Winkel von 60° (IVSTA/32). Diesbezüglich überzeugt
die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht und sind weitere Abklärungen
erforderlich.
5.4.4 Nachvollziehbar ist hingegen die Beurteilung der RAD-Ärztin in
Bezug auf den im medizinischen Bericht vom 20. Juni 2008 (E. 4.1.5)
diagnostizierten Diabetes. Da der Diabetes-Typ II (ICD-Code: E 11)
primär nicht vom Insulin abhängig und gut medikamentös behandelbar
sei, können auch keine Rückschlüsse auf eine bleibende körperliche
Beeinträchtigung und somit auf die Arbeitsunfähigkeit gezogen werden.
Gleiches gilt in Bezug auf die Amputation der Zehe am linken Fuss. Aus
den Aussagen der Fachärzte - vor allem im Austrittsbericht der
Chirurgen Dr. K._______ und Dr. L._______ vom April 2009 (E. 5.3.6) –
ist ersichtlich, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
nach der Amputation der Zehe und anschliessender medikamentöser
Behandlung mit Antibiotika und einer niedrigen, kristallinen Insulin-Lösung
C-6055/2010
Seite 19
soweit verbessert werden konnte, dass ihm ein Gehen wieder möglich
und zumutbar war.
5.4.5 Die Beurteilung der ärztlichen Diagnosestellung hinsichtlich Psyche
gibt wiederum Anlass zu Kritik: Im Bericht der bosnischen IV-Kommission
(erstellt im Spital von X._______ von den Dres. G._______ [Facharzt
Pneumo-Physiologie], H._______ [Facharzt für Arbeitsmedizin] und
I._______ [Facharzt für allgemeine Medizin]) vom 20. Juni 2008 wurde
eine leichte Depression (ICD-10 F32.0) diagnostiziert, obwohl Dr.
E._______, Facharzt für Neuropsychiatrie, in ihrem Bericht vom 10. Juni
2008 und damit wenige Tage zuvor eine Depression sowie eine
posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) diagnostizierte und
ausführte, die Depression sei stark betont (IVSTA/29). Die Divergenz zu
den Feststellungen des Facharztes haben die drei in psychiatrischen oder
psychotherapeutischen Belangen nicht spezialisierten Ärzte der IV-
Kommission nicht diskutiert. Auch der RAD hat die Codierung der IV-
Kommission ohne weitere Diskussion übernommen und ist den
divergierenden ärztlichen Beurteilungen nicht weiter nachgegangen. Zu
berücksichtigen ist zusätzlich, dass keine fachspezifische Stellungnahme
innerhalb des RAD eingeholt wurde, weshalb sich die angefochtene
Verfügung (auch diesbezüglich) als mangelhaft abgeklärt erweist.
5.5 Die angefochtene Verfügung ist somit aus den in E. 5.4.1, 5.4.3 und
5.4.5 genannten Gründen zu weiteren Abklärungen in
orthopädischer/rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer
Hinsicht an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem ergänzenden
Hinweis, dass die erhobenen Diagnosen eine polydisziplinäre Beurteilung
erforderlich machen. Gestützt auf diese Abklärungen ist die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers neu zu beurteilen.
6.
6.1 Schliesslich ist die Vorinstanz im Rahmen der Rückweisung
anzuhalten, auch hinsichtlich der Statusfrage weitere Abklärungen im
Sinne der nachfolgenden Ausführungen vorzunehmen.
6.2 Zum angestammten Beruf (als Baustellenarbeiter oder als
"selbständiger Landwirt") hat der Beschwerdeführer im „Fragebogen für
den Versicherten (EU)“ angegeben, dass er in der „Arbeitsperiode 1990
bis heute“ eine „Landwirtschaft“ (act. IVSTA/17) mit einer
landwirtschaftlich genutzten Fläche von 1,4 Hektar, einen "Nutzgarten"
von 0,7 Hektar betreibe und darauf Gemüse anbaue, 16 Hühner und ein
C-6055/2010
Seite 20
Schwein halte und keinen Maschinenfuhrpark besitze (act. IVSTA/22).
Diebezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
bis 1990 sein Einkommen als Baustellenarbeiter verdiente und dies sein
angestammter Beruf war. Seit 1993 bezieht er in seinem Wohnsitzstaat
eine Invalidenrente der Sozialversicherung. Von einer selbständigen
Tätigkeit als Landwirt kann kaum die Rede sein, zumal der
Beschwerdeführer den Gemüseanbau (im Nutzgarten) und die
Tierhaltung (mit vorwiegend Geflügelhaltung) ausschliesslich zum Zweck
der Eigenversorgung und ohne ein Einkommen zu erzielen, betreibt (act.
IVSTA/52). Im "Fragebogen für selbständige Landwirte" hielt er explizit
fest, dass er zu keiner Zeit einen landwirtschaftlichen Betrieb geführt und
Familienangehörige oder Angestellte vor Eintritt der Invalidität beschäftigt
habe (vgl. IVSTA/22: "Ich hatte nie einen Betrieb!").
Es stellt sich daher die Frage, ob für die Bestimmung des
Valideneinkommens nicht vielmehr auf die Tätigkeit als Baustellenarbeiter
hätte abgestellt werden müssen (vgl. dazu auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-2016/2007 vom 14. Januar 2009 E. 5.6
und 6.1). Weder der Vorbescheid noch die angefochtene Verfügung
lassen diesbezüglich weitergehende Überlegungen erkennen, weshalb
die Sache auch diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung vom 16. August 2010
auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt beruht; eine
rechtskonforme Beurteilung des Rechtsanspruchs ist damit nicht möglich.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung
aufzuheben. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen,
damit diese den Zeitpunkt der Anmeldung beim bosnisch-
herzegowinischen Versicherungsträger abkläre, ergänzende medizinische
und arbeitsmedizinische Abklärungen im Sinne der Erwägungen
vornehme und anschliessend unter Beachtung des in E. 6 zur Statusfrage
Gesagten neu über den Leistungsanspruch verfüge.
Die Anordnung einer gerichtlichen Begutachtung ist bei dieser Sachlage
nicht erforderlich, zumal die Vorinstanz gehalten ist, erstmalig eine
somatisch-psychiatrische Begutachtung in der Schweiz durchzuführen
(BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
C-6055/2010
Seite 21
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei
entschädigung.
8.1 Weder der unterliegenden Vorinstanz noch dem obsiegenden Be-
schwerdeführer sind Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG). Der am 6. September 2010 geleistete Kostenvorschuss ist dem
Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
8.2 Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 9 und 10 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2).
Vorliegen ist die Höhe der Entschädigung aufgrund der Akten zu
bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des
aktenkundigen Aufwands wird die Parteientschädigung für den nicht
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer pauschal auf Fr. 500.- festgelegt
(inkl. Auslagen und ohne Mehrwertsteuer). Diese ist von der Vorinstanz
zu leisten.
C-6055/2010
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 16. August 2010 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten ergänzenden
Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu
verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- zugesprochen, die von der
Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 756.9354.4122.57; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraus-
setzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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