B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6056/2011
U r t e i l v o m 1 7 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Waisenrente, Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2011
C-6056/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (…) 1991, montenegrinische Staatsangehörige,
wohnhaft in Montenegro, erhielt nach dem Tod ihres Vaters am (…) 2004
(act. 1) mit Verfügung vom 28. Juni 2005 (act. 13) der Schweizerischen
Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) eine ordentliche
Waisenrente ab 1. November 2004 zugesprochen.
B.
Mit Verfügung vom 10. November 2010 (act. 27), adressiert an
B._______ stellte die SAK die Waisenrente für A._______ rückwirkend
per 30. Juni 2010 ein, da sich A._______ nicht mehr in einem Vollzeitstu-
dium befinde und eine lukrative Beschäftigung nebenbei möglich sei.
C.
Die Mutter von A._______, B._______, erhob am 23. November 2010
(act. 30) Einsprache und reichte zusätzliche Belege der Universität Mon-
tenegro ein (act. 32, 34). Im Weiteren verwies sie auf ihre eigenen ge-
sundheitlichen Probleme.
D.
Nach der Prüfung der neuen Belege zahlte die Vorinstanz die Waisenren-
te für das Wintersemester 2010 von Juli bis Dezember 2010 nach
(act. 36) und wies mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2011
(act. 37) die Einsprache im Weiteren ab. Im Wesentlichen begründete sie
ihren Entscheid damit, dass vorliegend bei A._______ das verlangte
Merkmal der Vorbereitungssystematik nicht gegeben sei, denn es fehle
ihr am Willen, einem im Voraus festgelegten Programm zu folgen, und an
der Absicht, dieses zu Ende zu führen.
E.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) am 6. November 2011 (Poststempel; BVGer act. 1)
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die weitere Ausrichtung
ihrer Waisenrente. Sie begründete ihre Anträge im Wesentlichen damit,
dass sie seit September 2010 Studentin der Fakultät für Politikwissen-
schaft, Fachbereich Politologie sei, mit dem Ziel als Politologin zu arbei-
ten und zu forschen. Das Studiensystem in Montenegro entspreche nicht
exakt dem Bolognasystem. Sie sehe vor, ihr Studium bis zum 25. Ge-
burtstag abgeschlossen zu haben. Die nicht bestandenen Fächer des
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ersten Studienjahres wiederhole sie im zweiten Studienjahr und belege
zusätzlich Fächer aus dem zweiten Studienjahr. Sie werde die geforder-
ten 60 ECTS-Punkte erreichen und ihr Studium um ein Semester verlän-
gern. Eine entsprechende Dokumentation lege sie bei. Sie finanziere ihr
Studium selbst, weshalb die Waisenrente sehr wichtig sei.
F.
Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2012 (BVGer act. 6) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und wiederholte ihre Begrün-
dung aus dem Einspracheentscheid.
G.
Replikweise reichte die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2012 (BVGer
act. 9) weitere Dokumente ein.
H.
Mit Duplik vom 17. April 2012 (BVGer act. 11) teilte die Vorinstanz mit,
dass aus ihrer Sicht die neuen Dokumente keine neuen Argumente ent-
hielten, die eine Änderung der angefochtenen Verfügung zur Folge hät-
ten.
I.
Mit Verfügung vom 25. April 2012 schloss die Instruktionsrichterin den
Schriftenwechsel.
J.
Mit unaufgefordertem Schreiben vom 12. September 2012 reichte die Be-
schwerdeführerin eine Bescheinigung vom 10. September 2012 der bis
dahin bestandenen Fächer ein.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen näher eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Be-
schwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom
21. Oktober 2011 stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungs-
verfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist
(Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht
vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zu-
lässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss
Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG
(vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1976
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]),
und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie ist daher zur Beschwerde
legitimiert.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb hierauf
einzutreten ist.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
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schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE
2009/65 E. 2.1).
2.
2.1 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge-
bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Über-
gangsbestimmungen.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine An-
wendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.
Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, so-
weit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorse-
hen. Laut Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwend-
bar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG
vorsieht.
2.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
vorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329
E. 2.3).
2.4 Die Schweiz handelt zurzeit mit Montenegro ein Sozialversicherungs-
abkommen aus, wobei hinsichtlich des Inkrafttretens noch keine Angaben
möglich sind (vgl. > International > Abkommen über
soziale Sicherheit mit jeweils einem Partnerstaat > Sozialversicherungs-
abkommen > Liste der Sozialversicherungsabkommen). Bis zum Inkraft-
treten dieses neuen Abkommens ist weiterhin das bisherige Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR
0.831.109.818.1) anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381
E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staats-
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angehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den
in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische
Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmun-
gen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine
schweizerische Waisenrente und der anwendbaren Verfahrensbestim-
mungen von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der
Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in
den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen. Die Fra-
ge, ob ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Waisenrente be-
steht, bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen
Rechtsvorschriften (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.
3.1 Bei der Beurteilung eines Falles ist auf den bis zum Zeitpunkt des Er-
lasses der streitigen Verfügung (hier des Einspracheentscheids vom
21. Oktober 2011) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V
243 E. 2.1). Veränderungen des Sachverhalts nach dem Erlass der Ver-
fügungen können nur Gegenstand eines neuen Verfahrens sein.
3.2 Mit Verfügung vom 10. November 2010 (act. 27) stellte die Vorinstanz
die Waisenrente rückwirkend per 30. Juni 2010 ein. Gemäss Mitteilung
vom 12. Oktober 2011 richtete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin
rückwirkend eine Waisenrente von 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010
aus (act. 36). In ihrem Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2011
(act. 37) wies die Vorinstanz die Einsprache im Weiteren ab und bestätig-
te die Verfügung vom 10. November 2010. Die Rentenzahlung der Vorin-
stanz für Juli 2010 bis Dezember 2010 ist somit nicht Streitgegenstand.
Die Vorinstanz begründete die Einstellung der Waisenrente im angefoch-
tenen Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2011 damit, dass die Be-
schwerdeführerin anscheinend im ersten Semester nur drei statt fünf Fä-
cher abgeschlossen habe, im zweiten Semester seien die zu besuchen-
den fünf Fächer nirgends in einer Bescheinigung über bestandene Fächer
ersichtlich. Die Fächer Englisch II und politische Soziologie seien gemäss
Bestätigung vom 7. September 2011 erst später abgeschlossen worden.
Die anderen Prüfungen seien nicht abgelegt worden. Das verlangte
Merkmal der Vorbereitungssystematik sei bei der Beschwerdeführerin
nicht gegeben. Ausserdem fehle es vorliegend am Willen, einem im Vor-
aus festgelegten Programm zu folgen, und an der Absicht, dieses zu En-
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de zu führen. A._______ betreibe die Ausbildung nicht mit dem ihr objek-
tiv zumutbaren Einsatz. Im ersten Studienjahr seien nur die Hälfte der
verlangten Studienfächer abgeschlossen worden. Ausserdem habe
A._______ von den eigentlich pro Studienjahr zu erreichenden 60 ECTS-
Punkten nur deren 28 erlangt.
3.3 Beschwerdeweise machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr per-
sönliches Ziel sei es, das Studium bis zu ihrem 25. Geburtstag abzu-
schliessen. Sie werde diejenigen Fächer, welche sie im ersten Studien-
jahr nicht bestanden habe, im zweiten Studienjahr wiederholen und dazu
Fächer aus dem zweiten Studienjahr belegen; ihr Studium werde sich le-
diglich um ein Semester verlängern.
Im Einspracheverfahren brachte die Mutter der Beschwerdeführerin zu-
dem vor, die Tochter besuche das Studium gemäss den Normen der Fa-
kultät. Sie lerne zu Hause und bereite sich auf die Prüfungen vor,
manchmal Tag und Nacht, was mehr als 40 Stunden pro Woche ausma-
che (act. 30).
3.4 Vorliegend ist aufgrund der Beschwerde vom 6. November 2011 strei-
tig und zu prüfen, ob die SAK die Waisenrente zu Recht ab 1. Januar
2011 eingestellt hat, weil die Beschwerdeführerin das Studium der Polito-
logie bis zum Verfügungszeitpunkt am 21. Oktober 2011 nicht mit dem
notwendigen und ihr objektiv zumutbaren Einsatz betrieb, um es innert
nützlicher Frist erfolgreich abzuschliessen.
4.
Nachfolgend sind die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen sowie
die Wegleitungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) auf-
zuführen.
4.1 Laut Art. 25 AHVG haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben
ist, Anspruch auf eine Waisenrente (Abs. 1, erster Satz). Der Anspruch
auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters
oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des
18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Abs. 4). Für Kinder, die
noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Ab-
schluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat
kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Abs. 5).
4.2 Der Bundesrat hat neu in Art. 49bis AHVV (in Kraft seit 1. Januar 2011)
geregelt, was als Ausbildung gilt. Demnach ist ein Kind in Ausbildung,
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wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder
zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeit-
lich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder
sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Er-
werb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch,
wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vor-
lehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil
Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind,
wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt,
das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).
Weiter wird neu in Art. 49ter AHVV (in Kraft seit 1. Januar 2011) geregelt,
dass mit einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet ist
(Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen
oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente
entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten
die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortge-
setzt wird: u.a. übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4
Monaten (Abs. 3 Bst. a).
4.3 Die Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) wurde per 1. Januar 2011
den neuen Regelungen in der AHVV angepasst und hält neu fest, die
Ausbildung müsse mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf
ein Bildungsziel ausgerichtet sein (Rz. 3358; vgl. BGE 108 V 54 E. 1a).
Das angestrebte Bildungsziel muss entweder zu einem bestimmten Be-
rufsabschluss führen oder eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Be-
rufsabschluss ermöglichen. Falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf
einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine
Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinaus-
bildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bil-
dungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist.
Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder
Zweitausbildung ist (Rz. 3358). Die systematische Vorbereitung erfordert,
dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz be-
treibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der
Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel
widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsauf-
wand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und
Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer
Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche aus-
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macht (Rz. 3359; BGE 104 V 64 E. 3, auch publiziert als ZAK 1978
S. 548; vgl. UELI KIESER, Alter- und Hinterlassenenversicherung, Recht-
sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Erwin Mu-
rer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2005, 2. Aufl., Art. 25
Rz. 6 mit Hinweisen). Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise
nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des
Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für
die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe
Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur
Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem
Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbil-
dungsaufwand nur schwer nachzuweisen (Rz. 3360).
5.
Es ist also zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin sich ihrer Ausbildung in
der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 21. Oktober 2011 systematisch und
zeitlich überwiegend widmete.
5.1 Im Zeitpunkt des Einspracheentscheids lagen der Vorinstanz folgende
massgebende Belege zur Ausbildung der Beschwerdeführerin vor:
– Bescheinigungen der Universität Montenegro, Fakultät für politische Wissenschaften,
Politologie, vom 12. Juli 2010 und 17. September 2010, welche die Einschreibung als
Studentin im ersten Studienjahr (Anmeldung für 10 Fächer mit 60 ECTS-Punkten) im
Studienjahr 2010/2011 bestätigen (act. 21 und 23),
– Registrierungsliste vom 1. November 2010 der Universität Montenegro, Fakultät für
politische Wissenschaften, Politologie, über 10 Fächer in 2 Semestern (act. 26 Sei-
te 3),
– einen Wochenstundenplan der Fakultät ohne weitere Anmerkungen (act. 26 Seite 6)
und einen (wohl) persönlichen Wochenstundenplan (11.5 Wochenstunden; act. 26
Seite 1 und 2),
– Bescheinigung der Universität Montenegro, Fakultät für politische Wissenschaften,
Politologie, vom 7. September 2011 (act. 34) betreffend die bis dahin bestandenen
Prüfungen in 5 Fächern (1. Semester: Englisch I 4 ECTS, Philosophie 6 ECTS, So-
ziologie 8 ECTS; 2. Semester: Englisch II 4 ECTS und politische Soziologie 6 ECTS),
total 28 ECTS-Punkte, ausmachend 46.67%.
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5.2 Mit Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin folgende zusätzliche
Bescheinigungen zu den Akten. Alle datieren nach dem massgebenden
Zeitpunkt vom 21. Oktober 2011 (angefochtener Einspracheentscheid):
– Nochmalige Bestätigung vom 31. Oktober 2011 über die 5 bestandenen Prüfungen
des 1. Studienjahres 2010/2011 (Beschwerdebeilage)
– Studienprogramm der Fakultät für Politikwissenschaften für das Studienjahr
2011/2012.
– Immatrikulationsbestätigung vom 31. Oktober 2011 der Universität Montenegro, Fa-
kultät für politische Wissenschaften, Politologie für 10 Fächer (60 ECTS-Punkte) des
2. Studienjahres 2011/2012.
5.3 Gemäss Bescheinigungen der Fakultät für politische Wissenschaften
der Universität Montenegro sieht der Studienplan vor, dass das Studium
in drei Jahren mit je 60 ECTS-Punkten, total 180 ECTS-Punkten abge-
schlossen werden kann. Sowohl im ersten wie im zweiten Studienjahr
sind die Belegung und der Prüfungsabschluss von je 10 Fächern vorge-
sehen. Für das dritte Studienjahr liegt kein Plan in den Akten.
Die Registrierungsliste sieht im ersten Studienjahr den Besuch und Ab-
schluss von 10 Fächern vor (Englisch I, Philosophie, Rechtsgrundlage,
Soziologie, Einführung in die Politikwissenschaften, Englisch II, Geschich-
te der politischen Theorien, Politische Anthropologie, Politische Soziologie
und Moderne politische Geschichte; act. 26).
5.4 Gemäss den Akten hat die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des an-
gefochtenen Einspracheentscheids am 21. Oktober 2011 das erste Stu-
dienjahr 2010/2011 beendet, war für das zweite Studienjahr 2011/2012
immatrikuliert (für 10 Fächer, wovon 4 Wiederholungen des 1. Studienjah-
res; siehe Beschwerdebeilage) und hat das Wintersemester des
2. Studienjahres 2011/2012 begonnen.
Bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids am 21. Oktober 2011 hatte
die Beschwerdeführerin lediglich die Hälfte, nämlich 5 Fächer (Englisch I,
Philosophie, Soziologie, Englisch II und politische Soziologie; act. 34), der
im ersten Studienjahr vorgesehenen Fächer abgeschlossen und 28
ECTS-Punkte erworben, ausmachend 46.67% der gemäss Studienplan
vorgesehenen ECTS-Punkte.
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Damit gilt sie gemäss der Bestätigung der Universität Montenegro vom
22. Oktober 2012 nicht als "regelmässige" Studentin, was eine Registrie-
rung von mindestens zwei Dritteln der Gesamtzahl von 60 ECTS-Punkten
voraussetzen würde.
6. Wird vom Regelverlauf des Studiums abgewichen, ist dies substantiiert
zu begründen, was die Beschwerdeführerin vorliegend nicht getan hat.
6.1 Die Beschwerdeführerin hat weder nachgewiesen, dass sie in den üb-
rigen, im ersten Studienjahr geforderten 5 Fächern (Einführung in die Po-
litikwissenschaften, Grundlagenrechte, Geschichte der politischen Theo-
rie, Politische Geschichte der Gegenwart und politische Anthropologie)
die Vorlesungen effektiv besucht hat, noch dass sie zu den einschlägigen
Prüfungen angetreten ist.
Der blosse Hinweis der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren, sie
plane, die angeblich nicht bestandenen Prüfungen aus dem ersten Stu-
dienjahr im zweiten Studienjahr zu wiederholen und gleichzeitig Fächer
aus dem zweiten Studienjahr zu belegen, was lediglich zu einer Verlänge-
rung des Studiums um ein Semester führe, genügt für den Nachweis ei-
ner systematischen und mit zumutbarem Einsatz verfolgten Ausbildung
nicht. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin auch im 2. Stu-
dienjahr gemäss ihren Angaben nur 6 der erforderlichen 10 Fächer belegt
hat.
6.2 Die Verfügung der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden, wonach
sie die Kinderrente mangels Betreibens des Studiums mit dem objektiv
zumutbaren Einsatz und der erforderlichen Systematik, um die Ausbil-
dung innert nützlicher Frist erfolgreich abzuschliessen, eingestellt hat.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
7.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis
Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung
zugesprochen (Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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