Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C6057/2009
U r t e i l v om 2 1 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Madeleine HirsigVouilloz, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
Parteien X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand Abweisung des Rentengesuchs.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der (…) 1963 geborene Beschwerdeführer deutscher Nationalität ist
gelernter Schreiner. Er arbeitete zwischen 2004 und 2007 in der Schweiz,
zuerst als Parkettleger, dann als Chauffeur. Das letzte Arbeitsverhältnis
im Bereich Grünabfuhr wurde per 31. Dezember 2007 infolge
betrieblicher Umstrukturierung aufgelöst (vgl. Arbeitgeberbescheinigung
der Arbeitslosenversicherung, unterzeichnet am 19. Dezember 2007 [act.
5 S. 34]). Im Januar 2008 kehrte der Beschwerdeführer nach
Deutschland zurück und bezog dort Arbeitslosengeld (vgl. zur
Berufsanamnese Formular E 213 vom 18. April 2008, unterzeichnet von
Dr. H._______ [act. 41 S. 3]).
B.
B.a Am 15. April 2005 begab sich der Beschwerdeführer infolge akuter
Knieschmerzen in ärztliche Behandlung (vgl. Unfallmeldung mit Vermerk
"Berufskrankheit" vom 20. April 2005 [act. 1 Akten Suva]). Die Suva
übernahm die Heilungskosten und richtete gemäss der vorübergehenden
Arbeitsunfähigkeit von zunächst 100 %, dann 50 % und zuletzt 60 %
Taggelder aus (vgl. Verfügung vom 28. Juli 2005 [act. K4 Akten Suva]).
B.b Anlässlich der von der Suva veranlassten kreisärztlichen
Untersuchung vom 30. September 2005 diagnostizierte Dr. med.
B._______, Facharzt Chirurgie, in seinem Bericht vom 23. Januar 2007
(sic; act. 55 Akten Suva) eine Bursitis praepatellaris beidseits und eine
Chondromalazie patellae beidseits. Er kam zum Schluss, spätestens ab
dem 4. Oktober 2005 sei der Patient wieder zu 100 % arbeitsfähig, wobei
dieser keine knienden Arbeiten ausführen und das häufige Bergabgehen
noch vermeiden solle. Zudem stellte der Arzt fest, die retropatellären
Beschwerden würden keine Berufskrankheit, sondern eine krankhafte
Veränderung darstellen, wobei sie längerfristig wahrscheinlich nicht
relevant seien. Entsprechend könne der Patient wieder als
Schreinermeister eingesetzt werden.
B.c Mit Schreiben vom 6. Oktober 2005 (act. 59 Akten Suva) teilte die
Suva dem Beschwerdeführer mit, eine weitere ärztliche Behandlung sei
nicht notwendig und der Schadenfall werde somit abgeschlossen.
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Seite 3
C.
C.a Im Oktober 2006 meldete der Beschwerdeführer einen Rückfall (vgl.
Telefonnotizen der Suva vom 24. Oktober 2006 und vom 3. November
2006 [act. 61 und 63 Akten Suva]). Zur Überprüfung der
Rückfallkausalität ordnete die Suva eine kreisärztliche Untersuchung an,
welche Dr. med. B._______ am 9. November 2006 durchführte. Im
entsprechenden Untersuchungsbericht vom 9. November 2006 (act. 66
Akten Suva) stellte der Arzt fest, die retropatellare Symptomatik stehe im
Vordergrund, sei aber nicht als unfallkausal anzusehen.
C.b Mit Verfügung vom 27. Februar 2007 (act. 87 Akten Suva) wies die
Suva das Leistungsbegehren ab und hielt mit Einspracheentscheid vom
13. September 2007 (act. 106 Akten Suva) an diesem Entscheid fest.
C.c Der abweisende Entscheid der Suva wurde mit Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 27. Januar 2009 (Akten
Suva) bestätigt. Auf die dagegen eingereichte Beschwerde vom 3. März
2009 trat das Bundesgericht (BGer) mit Urteil 8C_233/2009 vom 28. Mai
2009 (Akten Suva) nicht ein.
D.
Ein bei der deutschen Rentenversicherung BadenWürttemberg gestellter
Rentenantrag wurde mit Bescheid vom 15. Mai 2008 (act. 19) abgelehnt.
E.
Mit undatiertem Gesuch (Formular E 204 DE [act. 1]), eingegangen bei
der Vorinstanz am 5. März 2008, beantragte der Beschwerdeführer eine
Invalidenrente. Im Fragebogen für den Versicherten vom 25. September
2008, unterzeichnet am 1. November 2008 (act. 29), machte der
Beschwerdeführer "Erwerbsunfähigkeit in Folge hochgradiger
Gonarthrose" geltend.
F.
Die Vorinstanz zog folgende medizinische Unterlagen zu den Akten:
– Bericht von Dr. med. G._______, Facharzt für Orthopädie, vom
23. Januar 2008 (act. 38);
– Ausführlicher Ärztlicher Befundbericht (Formular E 213 vom 18. April
2008, unterzeichnet von Dr. H._______ [act. 41]);
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Seite 4
– Ärztliche Bescheinigung von Dr. med. R._______, Facharzt für
Orthopädie, vom 27. März 2009 (act. 45).
G.
Im Schlussbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone vom
7. Mai 2009 (act. 46) nannte Dr. med. M._______, Facharzt Allgemeine
Medizin, als Hauptdiagnose eine Chondropathia patellae beidseits
(M22.4). Die Arbeitsfähigkeit betrage sowohl in der bisherigen Tätigkeit
als landwirtschaftlicher Helfer als auch in einer angepassten Tätigkeit
100 %; einzig vom längeren Arbeiten auf den Knien, wie dies beim
Parkettleger der Fall sein könne, sollte abgesehen werden.
Zusammenfassend handle es sich bei diesem Fall nicht um eine
invalidisierende Erkrankung im Sinn der Invalidenversicherung.
H.
Mit Vorbescheid vom 12. Mai 2009 (act. 47) teilte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer mit, es liege keine rentenbegründende Invalidität vor,
weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werden müsste.
I.
Auf Einwand des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2009 (act. 59) hin
legte die Vorinstanz dem RAD Rhone die neu eingereichten Arztberichte
vor. Dr. med. M._______ hielt im Schlussbericht des RAD Rhone vom
25. August 2009 (act. 61) an seiner Beurteilung fest, wonach keine
Arbeitsunfähigkeit vorliege. Die eingereichten Unterlagen würden nicht
nur keine neuen Aspekte aufzeigen, sondern eindrücklich demonstrieren,
dass es sich vorliegend weder um ein Unfallgeschehen noch um
Gonarthrosen handle, wie der Versicherte behaupte. Im angestammten
Beruf sei nach wie vor eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit gegeben.
J.
Mit Verfügung vom 28. August 2009 (act. 62) wies die Vorinstanz das
Leistungsbegehren ab.
K.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. September 2009
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den sinngemässen
Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem
Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente zuzusprechen; zudem sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Beschwerdeführer
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Seite 5
reichte ein ErgometrieProtokoll von Dr. sc. med. N._______, Facharzt für
Innere Medizin, vom 19. August 2009 ein.
L.
Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2010 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit Replik vom 16. März 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest.
N.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit
Zwischenverfügung vom 26. März 2010 gutgeheissen. Gegen die mit
gleicher Verfügung erfolgte Mitteilung, der Schriftenwechsel werde unter
Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen, erhob der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. April 2010 Beschwerde beim
Bundesgericht, welches mit Urteil 8C_350/2010 vom 30. April 2010 auf
das Rechtsmittel nicht eintrat.
O.
Auf das in den Eingaben vom 16. März 2010 und 23. April 2010
sinngemäss gestellte Gesuch um Akteneinsicht hin wurde dem
Beschwerdeführer am Sitz des Sozialgerichts in Berlin Akteneinsicht
gewährt. Der mit Eingabe vom 2. September 2010 gestellte Antrag des
Beschwerdeführers, die Kosten für Aktenkopien seien durch das
Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen, wurde mit
Zwischenverfügung vom 10. September 2010 abgewiesen. Auf eine am
23. September 2010 dagegen eingereichte Beschwerde trat das
Bundesgericht mit Urteil 8C_822/2010 vom 20. Oktober 2010 nicht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die
Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten
ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1. Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der Vorinstanz vom
28. August 2009 (act. 62). Gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32
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Seite 6
VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen
gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden.
1.2. Der angefochtene Entscheid ist als Verfügung im Sinn von Art. 5
Abs. 1 Bst. c VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die IVStelle für Versicherte im Ausland ist
eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV
Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht
anfechtbar. Dieses ist somit für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges
Interesse im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.4. Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 28. August 2009.
Die am 21. September 2009 der deutschen Post übergebene
Beschwerde wurde somit fristgemäss im Sinn von Art. 60 Abs. 1 ATSG
eingereicht. Gemäss Zwischenverfügung vom 26. März 2010 wurde der
Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. Die
Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist im
Folgenden, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um
Zusprechung einer Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat.
2.1. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
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Seite 7
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
3.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der rechtserhebliche
Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit
des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 489 Rz. 20).
Vorliegend bildet somit das Datum der Verfügung vom 28. August 2009
die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfung.
4.
Im Folgenden ist darzulegen, welche Rechtsnormen im vorliegenden
Verfahren zur Anwendung gelangen.
4.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze
massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG
jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
es vorsehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a26bis und 2870) anwendbar,
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
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Seite 8
4.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
4.2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR
0.142.112.681, in Kraft seit 1. Juni 2002) anwendbar ist (Art. 80a IVG in
der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 17.
Dezember 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls
über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG
Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über
die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur
Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006, AS 2006 979 994). Das
Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden
bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit
koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der
Vertragsstaaten zu gewährleisten.
4.2.2. Der Anspruch auf eine Invalidenrente richtet sich nach den
Bestimmungen des IVG und der zugehörigen Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) sowie
denjenigen des ATSG und der zugehörigen Verordnung vom 11.
September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). Am 1. Januar 2008 sind
die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der
IVV vom 28. September 2007 (5. IVRevision, AS 2007 5129 bzw. AS
2007 5155) in Kraft getreten. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die
Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Bestimmungen zu prüfen (BGE 130 V 445).
Demgemäss sind im vorliegenden Fall bis zum 31. Dezember 2007 das
IVG und das ATSG in der Fassung vom 21. März 2003 und die IVV in der
Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IVRevision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003
3859, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007) anwendbar.
Soweit sich der Rentenanspruch auf die Zeit nach dem 1. Januar 2008
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Seite 9
bezieht, sind die Bestimmungen der erwähnten Erlasse in der seit diesem
Datum geltenden Fassung anwendbar.
5.
Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidität"
nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der
Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 273 E. 4a, BGE
102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen.
5.1. Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach Art. 4 Abs.
2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung
des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere
erreicht hat.
Gemäss Art. 7 ATSG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung) ist Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Nach dem seit dem 1. Januar
2008 in Kraft stehenden Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist.
Art. 6 ATSG definiert die Arbeitsunfähigkeit als durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (sog. Verweisungstätigkeit).
5.2. Nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage konnte
ein allfälliger Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt beginnen, in
dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig
im Sinn von Art. 7 ATSG geworden oder während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 %
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Seite 10
arbeitsunfähig im Sinn von Art. 6 ATSG gewesen war (Art. 29 Abs. 1 IVG
in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung).
Vorliegend kann von der Annahme ausgegangen werden, dass es sich
bei der Erkrankung des Beschwerdeführers um ein labiles Leiden
handelt, welches gegebenenfalls erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss
Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung) den Rentenanspruch auszulösen vermochte (vgl.
Urteil des Bundesgerichts I 163/2005 vom 30. Mai 2005, BGE 119 V 98
E. 4a).
Nach dem seit dem 1. Januar 2008 geltenden Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG
stellt der Ablauf der einjährigen Wartezeit eine der kumulativ zu
erfüllenden grundsätzlichen Voraussetzungen für den Rentenanspruch
dar (vgl. ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
[IVG], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, S. 269 f.).
5.3. Anspruch auf eine ganze Rente besteht bei einem Grad der
Invalidität von mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente bei einem
solchen von mindestens 60 %, auf eine halbe Rente bei einem solchen
von mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente bei einem solchen von
mindestens 40 % (bis zum 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG; ab 1.
Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG).
Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, werden die
entsprechenden Renten nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1ter IVG; ab 1. Januar 2008:
Art. 29 Abs. 4 IVG). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni
2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche Anspruch auf
Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen
Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis am 31. Dezember
2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG nicht eine
blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
5.4. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
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Seite 11
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts dient dazu, den
Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der
Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits
ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der
Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der
von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen
hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die
invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu
verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen
vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b).
Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen
ist, ob eine invalide Person unter den konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf,
ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte,
wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften
entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer
Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr
gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so
eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt
praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem
Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre
(SVR 2009/1 IV Nr. 8 S. 17 E. 3c, SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK
1989 S. 322 E. 4).
5.5. Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten
Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht eine in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich
dauernd arbeitsunfähige versicherte Person gehalten ist, innert nützlicher
Frist Arbeit in einem anderen Berufs oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22
E. 4a, 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am
Vertrauensarzt einer IVStelle zu entscheiden, in welchem Ausmass eine
versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer
Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich die
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Seite 12
versicherte Person anrechnen zu lassen (leidensangepasste
Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob
sie ihre Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
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Seite 13
6.
6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei seit dem 15. April 2005
bis zunächst am 16. Juni 2006 mehr als 40 % arbeitsunfähig gewesen.
Seine Erwerbsfähigkeit sei auch durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen nicht wiederherzustellen. Die manifesten
Diagnosen würden folgendermassen lauten:
– Patella Chondropathie bds.;
– Gonarthrose bds.;
– Arterielle Hypertonie;
– Angina pectoris.
6.2. Demgegenüber vertritt die Vorinstanz gestützt auf Dr. med.
M._______s Beurteilungen vom 7. Mai 2009 (act. 46) und vom 25.
August 2009 (act. 61) den Standpunkt, es liege keine dauernde
Arbeitsunfähigkeit und somit keine rentenbegründende Invalidität vor.
Das im Beschwerdeverfahren eingereichte ErgonomieProtokoll vom 19.
August 2009 enthalte keine Sachverhaltselemente, welche zu einer
abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD Rhone
führen würden.
7.
Der Beschwerdeführer hat sich am 5. März 2008 und damit nach
Inkrafttreten der 5. IVRevision zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung angemeldet. Da er jedoch eine Arbeitsunfähigkeit
ab dem 15. April 2005 geltend macht, ist zu prüfen, ob ab diesem
Zeitpunkt während eines Jahres eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit
von mindestens 40 % vorgelegen hat. Sofern die Wartezeit vor dem 1.
Januar 2008 ablaufen konnte, wäre ein allfälliger Rentenanspruch und
Rentenbeginn gestützt auf die bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesene Rechtslage zu prüfen.
7.1. Der Beschwerdeführer war während folgender Perioden für ganz
oder teilweise arbeitsunfähig erklärt worden:
– zu 100 % vom 15. April 2005 bis zum 28. April 2005 (vgl. Arztzeugnis
UVG vom 22. Mai 2005 [act. 2 Akten Suva]),
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Seite 14
– zu 50 % vom 29. April 2005 bis zum 4. Mai 2005 (vgl. Arztzeugnis
UVG vom 22. Mai 2005 [act. 2 Akten Suva]),
– zu 100 % vom 27. Juni 2005 bis zum 25. Juli 2005 (vgl. Attest von Dr.
med. W._______ vom 26. Juli 2005 [act. 11 Akten Suva]),
– zu 50 % vom 26. Juli 2005 bis zum 7. August 2005 (vgl. Ärztlicher
Zwischenbericht der Suva, unterzeichnet am 9. August 2005 von Dr.
med. S._______, Facharzt Allgemeine Medizin [act. 27 Akten Suva]),
– zu 60 % vom 8. August 2005 bis zum 21. August 2005 (vgl. Ärztlicher
Zwischenbericht der Suva, unterzeichnet am 9. August 2005 von Dr.
med. S._______, Facharzt Allgemeine Medizin [act. 27 Akten Suva]),
– zu 60 % vom 22. August 2005 bis zum 19. September 2005 (vgl.
Attest von med. pract. T._______ vom 22. August 2005 bis zum
19. September 2005 [act. 14 Akten Suva]),
– zu 100 % vom 20. September 2005 bis zum 2. Oktober 2005 (vgl.
Attest von Dr. med. C._______, Facharzt Orthopädische Chirurgie,
vom 19. September 2005 [act. 15 Akten Suva]).
Ab dem 4. Oktober 2005 bescheinigte Dr. med. B._______ wiederum
eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Bericht vom 23. Januar 2007
betreffend kreisärztliche Untersuchung vom 30. September 2005 [act. 55
Akten Suva]).
Die Arbeitsunfähigkeit dauerte demnach vom 15. April 2005 bis zum
3. Oktober 2005. Die Voraussetzung, wonach während eines Jahres eine
durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % vorgelegen
haben muss, ist somit nicht erfüllt.
7.2. Auch nach der Rückfallmeldung im Herbst 2006 lassen sich keine
längeren Perioden der Arbeitsunfähigkeit nachweisen; insbesondere
enthalten die von der Vorinstanz beigezogenen Arztberichte (vgl.
Sachverhalt Bst. F.) keine Hinweise auf eine allfällige Arbeitsunfähigkeit.
Im Gegenteil bescheinigt Dr. H._______, Facharzt für Chirurgie, dem
Beschwerdeführer im Ausführlichen Ärztlichen Befundbericht vom 18.
April 2008 (Formular E 213 [act. 41]) eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit
in mittelschweren Tätigkeiten. Für die letzte Tätigkeit als
Landwirtschaftshilfsarbeiter bestehe eine vollschichtige Belastbarkeit,
ebenso für eine mögliche Tätigkeit als Chauffeur mit Be und
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Entladetätigkeiten wie auch als Tischler. Insgesamt seien unter
Berücksichtigung der objektiven Befunde nur geringe
Belastungseinschränkungen zu bestätigen (vgl. act. 41 S. 10).
7.3. Auch die im Vorbescheid und im Beschwerdeverfahren
eingereichten medizinischen Unterlagen erlauben keine abweichende
Beurteilung. Im Rettungsstellenbericht der Klinik Z._______ vom 12.
November 2008 (act. 51, 48) werden "Schmerzen onA" und "Essentielle
Hypertonie benigne Ohne Angabe hxpertensive Krise" diagnostiziert, in
jenem vom 22. Januar 2009 (act. 54) ein fieberfhafter Infekt. Dr. med.
U._______, Arzt für Chirurgie und Visceralchirurgie, diagnostiziert in
seinem Bericht vom 6. Februar 2009 (act. 55) eine Insuffizienz der Vena
Saphena Magna links und eine Insuffizienz der Vena Saphena Parva
beidseits. Dr. med. J._______, Arzt für Innere Medizin und
Endokrinologie, stellt in seinem Bericht vom 24. Februar 2009 (act. 56)
eine fragliche subklinische Hypothyreose (Unterfunktion der Schilddrüse)
zur Diskussion.
Dr. med. M._______ hat in seiner Stellungnahme vom 25. August 2009
(act. 61) plausibel dargelegt, dass diese vorübergehenden Beschwerden
keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit verursachen, zumal der
Beschwerdeführer in seiner Anmeldung eine "hochgradige Gonarthrose"
geltend gemacht hatte. Die Vorinstanz hat somit zu Recht auf Dr. med.
M._______s Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer zu 100 %
arbeitsfähig sei, abgestellt. Aus dem im Beschwerdeverfahren
eingereichten ErgonomieProtokoll von Dr. sc. med. N._______ vom 19.
August 2009 können keine anderweitigen Schlüsse gezogen werden,
worauf auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar
2010 hinweist.
7.4. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass der Beschwerdeführer
bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung zu keiner Zeit während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu
mindestens 40 % arbeitsunfähig war. Die Voraussetzungen für einen
Rentenanspruch sind somit nicht erfüllt.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als
unbegründet erweist und daher abzuweisen ist.
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9.
Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege hat der
unterliegende Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt, und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
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angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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