B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6058/2009/mes/wam
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
Parteien
X._______,
vertreten durch Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18,
Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Revision);
Verfügung der IVSTA vom 12. August 2009.
C-6058/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Dem damals noch in der Schweiz wohnhaft gewesenen, im Jahre 1968
geborenen, verheirateten spanischen Staatsangehörigen X._______ (im
Folgenden: Beschwerdeführer; vgl. act. 1) wurde mit Verfügungen der IV-
Stelle A._______ vom 6. Juni, 28. Juni, 12. Juli und 11. Dezember 2001
rückwirkend ab dem 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 1999 sowie
ab dem 1. März 2000 bis zum 31. Mai 2001 sowie für die Zeit ab dem 1.
Juni 2001 jeweils eine ordentliche ganze Rente der schweizerischen In-
validenversicherung (IV) zugesprochen, zuzüglich entsprechender Zu-
satzrenten für seine Ehefrau und die zwei gemeinsamen Kinder (vgl. act.
50 bis 53 und 55). Nachdem er seinen Wohnsitz nach Spanien verlegt
hatte (vgl. act. 61 bis 63), teilte ihm die IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 28. März und 5. April
2002 mit, er habe ab dem 1. April 2002 weiterhin Anspruch auf eine or-
dentliche ganze Invalidenrente samt entsprechender Zusatzrenten (vgl.
act. 57 bis 59).
B.
In der Folge führte die Vorinstanz ein Revisionsverfahren durch (vgl. act.
64 bis 72, 75, 77 bis 79, 82 bis 96, 98 bis 100, 103, 105, 106 und 108).
Am 24. September 2004 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, mangels
einer anspruchsbeeinflussenden Änderung seines Invaliditätsgrades
habe er weiterhin "Anspruch auf die entsprechenden Geldleistungen"
(vgl. act. 109). Mit nicht aktenkundiger Verfügung vom 19. Mai 2004 wur-
de angeordnet, dass ab dem 1. April 2004 die Zusatzrente für die Ehefrau
des Beschwerdeführers dieser ausbezahlt werde (vgl. act. 113; vgl. auch
act. 111 und 112). Diese Verfügung hob die Vorinstanz mit Einsprache-
entscheid vom 20. Dezember 2004 auf (vgl. act. 113 und 115). Infolge
Scheidung des Beschwerdeführers richtete ihm die Vorinstanz ab dem 1.
April 2006 keine Zusatzrente für die Ehefrau mehr aus und legte in zwei
separaten Verfügungen vom 10. Dezember 2007 die ordentliche ganze
Invalidenrente des Beschwerdeführers samt entsprechender Zusatzren-
ten für die Kinder mit Wirkung ab dem 1. April 2006 neu fest (vgl. act. 116
und 117).
C.
Nach Durchführung eines weiteren Revisionsverfahrens (vgl. act. 118 bis
139) hob die Vorinstanz die ganze ordentliche Invalidenrente des Be-
schwerdeführers samt Zusatzrenten mit der ihren Vorbescheid vom 5.
C-6058/2009
Seite 3
Mai 2009 (act. 130) im Ergebnis bestätigenden Verfügung vom 12. Au-
gust 2009 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2009 auf. Zugleich entzog sie
einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund der neu erho-
benen Unterlagen sei erstellt, dass der Beschwerdeführer wieder in der
Lage sei, eine leichtere, dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit
auszuüben. Dabei könne er mehr als 60% des Erwerbseinkommens er-
zielen, das er generieren würde, wenn er nicht invalid geworden wäre
(vgl. act. 140; vgl. auch act. 130).
D.
In seiner Beschwerde vom 23. September 2009 beantragte der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss, in Auf-
hebung der Verfügung der Vorinstanz vom 12. August 2009 sei ihm wei-
terhin eine ganze ordentliche Invalidenrente samt Zusatzrenten auszu-
richten; eventuell sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung
an die Vorinstanz zurück zu weisen. Zugleich stellte er ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Erlass der Verfahrenskos-
ten und Beiordnung eines amtlichen Anwaltes). In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte er zudem, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen und es sei ihm nach Gewährung der Aktenein-
sicht Gelegenheit zu einer ergänzenden Beschwerdebegründung einzu-
räumen – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung
führte er im Wesentlichen aus, mangels Gewährung der Einsicht in sämt-
liche der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Akten vor Ablauf
der Beschwerdefrist sei es ihm nicht möglich, die Beschwerde "vollum-
fänglich" zu begründen, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt worden sei. Zwecks Heilung dieses Mangels sei ihm nach vor-
gängiger Gewährung der Akteneinsicht Gelegenheit zur ergänzenden Be-
schwerdebegründung einzuräumen. Die Vorinstanz habe den relevanten
medizinischen Sachverhalt unvollständig erhoben und unkorrekt gewür-
digt. Sein Gesundheitszustand habe sich nicht rentenanspruchsrelevant
verbessert.
E.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2010 stellte und begründete die Vorinstanz
den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei nicht wieder-
herzustellen. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2010 beantragte
sie, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu
bestätigen. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die Stel-
lungnahmen ihres ärztlichen Dienstes vom 1. April und 14. Juli 2009 (act.
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Seite 4
128 und 138). Dieser sei zu Recht zum Schluss gelangt, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert habe.
So liege die im Jahre 2000 noch diagnostizierte mittelschwere Depressi-
on nicht mehr vor. Die früher genannte posttraumatische Epilepsie sei
medizinisch nicht objektivierbar und die posttraumatischen Cervikalgien
seien somatoformer Art. Ein gestützt auf das zuverlässige Leistungskalkül
des ärztlichen Dienstes durchgeführter Einkommensvergleich (vgl. act.
129) habe einen nicht rentenanspruchsbegründenden Invaliditätsgrad des
Beschwerdeführers ab dem 10. Dezember 2008 von 22% ergeben.
F.
Das mit Eingabe vom 12. März 2010 bekräftigte Gesuch um Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Zwischenverfügung vom
17. April 2010 abgewiesen. Gleichzeitig wurden das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt gutgeheissen
und ihm sämtliche Akten zur Einsichtnahme zugestellt.
G.
Mit Replik vom 28. Mai 2010 bestätigte der Beschwerdeführer seine Be-
schwerdeanträge. Unter Beilage von fachärztlichen Berichten aus der Zeit
vom 10. September 2009 bis zum 21. April 2010 führte er ergänzend im
Wesentlichen aus, das Leistungskalkül der Vorinstanz beruhe auf einer
unvollständigen, in sich widersprüchlichen Würdigung unzuverlässiger
medizinischer Dokumente. Der medizinische Sachverhalt sei unvollstän-
dig festgestellt worden. Allein schon der Umstand, dass auf Empfehlung
des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz vor Erlass der Mitteilung vom 24.
September 2004 (act. 109) von der N._______ am 5. Juli 2004 ein poly-
disziplinäres Gutachten erstellt worden sei (vgl. Akten der Schweizeri-
schen Unfallversicherungsanstalt [SUVA; im Folgenden: SUVA-act.], nicht
paginiert), zeige, dass die Vorinstanz vor Erlass der angefochtenen Ver-
fügung eine neuerliche polydisziplinäre Begutachtung hätte veranlassen
müssen. Überdies habe sie verkannt und sei zu berücksichtigen, dass er
in den vergangenen Monaten mehrfach infolge epileptischer Anfälle be-
handelt worden sei.
H.
Die Vorinstanz bestätigte in ihrer Duplik vom 25. Juni 2010 ebenfalls ihre
Anträge und verwies auf die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom
16. Juni 2010, der in Würdigung der mit Replik nachgereichten medizini-
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Seite 5
schen Dokumente seine vorgängigen Feststellungen und Schlussfolge-
rungen bekräftigte (vgl. act. 147).
I.
Auch mit Triplik vom 2. September 2010 und Quadruplik vom 14. Oktober
2010 bestätigten die Parteien ihre Anträge. Seine bisherige Begründung
ergänzend führte der Beschwerdeführer sinngemäss aus, die angefoch-
tene Verfügung beruhe auf einer unzulässigen neuen Beurteilung eines
seit der Rentenzusprache im Wesentlichen unverändert gebliebenen me-
dizinischen Sachverhalts. Zudem sei die dieser Verfügung zugrunde lie-
gende Invaliditätsgradbemessung infolge eines unkorrekt festgelegten In-
valideneinkommens sowie eines leidensbedingten Abzugs von weniger
als 20% nicht rechtens. Die Vorinstanz verwies zur Begründung auf die
Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 8. Oktober 2010, der in Er-
gänzung seiner bisherigen Schlussfolgerungen im Wesentlichen ausführ-
te, die eventuell bestehende, anamnestisch unklare Epilepsie sei für die
Feststellung einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers irrelevant (vgl. act. 149).
J.
In seinen unaufgefordert eingereichten Schreiben vom 28.Oktober sowie
2. November 2010 und 25. Januar 2011 bestätigte der Beschwerdeführer
– unter Beilage einer Honorarnote sowie von Berichten der Dres. med.
B._______ und C._______ vom 1. November 2010 und 23. Januar 2011
– erneut seine Begehren. Im Wesentlichen führte er aus, die ganze Inva-
lidenrente sei sowohl aufgrund von psychischen als auch physischen Lei-
den zugesprochen worden; insbesondere auch infolge einer posttrauma-
tischen Epilepsie, einer Diagnose, die angesichts der medizinischen
Akten praktisch als gesichert gelten könne. Bei Erlass ihrer Mitteilung
vom 24. September 2004 (act. 109) sei die Vorinstanz davon ausgegan-
gen, dass er nicht mehr an einer Depression leide. Damals sei bei ihm
eine somatoforme Störung diagnostiziert worden; es sei nicht erstellt,
dass er nicht mehr an einer solchen leide. Der Wegfall der depressiven
Erkrankung sei daher kein die angefochtene Verfügung rechtfertigender
Umstand.
K.
Am 21. Februar 2011 bekräftigte auch die Vorinstanz ihre Anträge. Zur
Begründung verwies sie auf die Stellungnahmen ihres ärztlichen Dienstes
vom 14. Januar und 14. Februar 2011, der in Würdigung der Berichte der
Dres. med. B._______ und C._______ vom 1. November 2010 und 23.
C-6058/2009
Seite 6
Januar 2011 seine Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erneut bestätigte.
L.
Mit Verfügung vom 7. März 2011 wurde davon Kenntnis genommen und
gegeben, dass der Beschwerdeführer am 3. März 2011 auf eine Stellung-
nahme zur Eingabe der Vorinstanz vom 21. Februar 2011 verzichtet hat.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 23. September 2009 gegen die
Verfügung vom 12. August 2009, mit der die Vorinstanz die ganze Invali-
denrente des Beschwerdeführers samt Zusatzrenten für seine Kinder mit
Wirkung ab dem 1. Oktober 2009 aufgehoben hat.
1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrens-
regeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in
Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorins-
tanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört
auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Leistungen der IV befindet (Art.
33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
C-6058/2009
Seite 7
1.3. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver-
waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teil-
genommen. Als Adressat ist er durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat er an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutz-
würdiges Interesse. Aufgrund der Akten (vgl. insb. act. 144) ist zudem da-
von auszugehen, dass er die formgerechte Beschwerde fristgerecht ein-
gereicht hat, weshalb auf dieselbe einzutreten ist (vgl. Art. 60 ATSG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt wer-
den, die vorinstanzliche Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen
seiner Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) kann es die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange-
fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Spanien und hat
dort heute seinen Wohnsitz, so dass vorliegend die am 1. Juni 2002 in
Kraft getretenen Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft (EU) andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (im
Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) sowie der darin erwähnten europäi-
schen Verordnungen anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden
die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die
Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. So-
weit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwend-
baren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen
vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet
C-6058/2009
Seite 8
sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenan-
spruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung. Demnach be-
urteilt sich die vorliegend interessierende Frage, ob die Vorinstanz die
ganzen Invalidenrenten des Beschwerdeführers zu Recht revisionsweise
mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2009 aufgehoben hat, allein aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. insb. Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1
und Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 [SR 0.831.109.268.1]). Noch keine Anwendung finden
vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen neuen EU-Verordnun-
gen (Verordnung [EG] Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009).
Ferner sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an
Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Kran-
kenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996,
S.179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus
dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des
Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG,
seit dem 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D;
zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a).
2.3. In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er-
lasses der streitigen Verfügung (hier: 12. August 2009) eintraten, im vor-
liegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl.
BGE 130 V 329 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings
können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter
Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl.
BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
2.4. Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE
130 V 445).
Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften An-
wendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. August
2009 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
C-6058/2009
Seite 9
der streitigen Rentenaufhebung von Belang sind (für das IVG: ab dem 1.
Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-
Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober
2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; zudem die Verordnung vom 17. Ja-
nuar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den ent-
sprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision). Noch keine Anwen-
dung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste
Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März
2011 [AS 2011 5659]).
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11)
anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeits-
unfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8), des
Einkommensvergleichs (Art. 16) sowie der Revision der Invalidenrente
und anderer Dauerleistungen (Art. 17) entsprechen den bisherigen von
der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und
Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach
Inkrafttreten der 5. IV-Revision nichts geändert, weshalb nachfolgend auf
die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
3.
In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, mangels Ge-
währung der Einsicht in sämtliche der angefochtenen Verfügung zu-
grunde liegenden Akten vor Ablauf der Beschwerdefrist sei er nicht in der
Lage gewesen, seine Beschwerde vom 23. September 2009 "vollumfäng-
lich" zu begründen. Dadurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt worden.
3.1. Solange ein Verwaltungsverfahren hängig und die Rechtsmittelfrist
noch nicht abgelaufen ist, hat eine Partei grundsätzlich Anspruch darauf,
von der Verwaltung Einsicht in alle entscheidwesentlichen Akten zu erhal-
ten. Wird im Beschwerdefall Akteneinsicht verlangt, obliegt die Entschei-
dung über das Einsichtsbegehren der Rechtsmittelinstanz.
Das Akteneinsichtsrecht – konkretisiert in Art. 47 ATSG und Art. 26 VwVG
(vgl. auch Art. 8 f. ATSV) – ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen
Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101] sowie zum Ganzen BGE 132 V 387 E. 3.1 f. und E. 6.2 f., BGE 121 I
225 E. 2a, je mit Hinweisen; STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/
C-6058/2009
Seite 10
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 1 ff. insb. Rz. 16 zu Art. 26, sowie
UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009 [im Folgenden:
KIESER, ATSG], Rz. 14 zu Art. 42 und Rz. 1 ff. zu Art. 47).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt seine
Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Eine Verletzung des Gehörsanspruchs kann jedoch dann geheilt werden,
wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die Gehörsgewährung in
einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdein-
stanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere In-
stanz. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs an die Verwaltung ist – im Sinne einer Heilung des Mangels –
selbst bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung abzusehen, sofern
die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti-
gen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen
Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren
wären (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa und BGE
126 V 130 E. 2b, je mit Hinweisen).
3.2. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer auf seine Gesuche vom 25. August und 15. September
2009 hin (vgl. act. 144), also vor Ablauf der Beschwerdefrist und vor Ein-
reichung der Beschwerde, nicht sämtliche relevanten Vorakten zur Ein-
sichtnahme zugestellt hat; insbesondere auch nicht das ihn betreffende
Dossier der schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; vgl. act.
145). In diesem Vorgehen der Vorinstanz liegt ohne Zweifel eine Verlet-
zung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers.
3.3. Diese zwar nicht unbedeutende Gehörsverletzung kann nicht als
schwerwiegend qualifiziert werden. Sie ist im vorliegenden Beschwerde-
verfahren, in dem das Bundesverwaltungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt umfassend sowie die Rechtslage mit voller Kognition zu
überprüfen hat, geheilt worden. So wurden dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 17. April 2010 sämtliche Vorakten (inklusive der SUVA-
Akten) zur Einsichtnahme zugestellt. Im Rahmen eines mehrfachen
Schriftenwechsels hatte er ausreichend Gelegenheit, seine Anträge zu
begründen bzw. sich in Kenntnis sämtlicher relevanter Akten zur ange-
fochtenen Verfügung sowie zu den umstrittenen Fragen zu äussern. Von
C-6058/2009
Seite 11
einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs ist daher abzusehen.
4.
Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Streitsache wesentli-
chen Bestimmungen des Invalidenversicherungsrechts und die von der
Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze dargestellt.
4.1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern-
de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krank-
heit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien
definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen
oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (BGE 110 V 273 E.
4a, BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten
nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern –
wenn erforderlich – auch in zumutbaren anderen, sogenannten Verwei-
sungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich
nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu er-
mitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf die
objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an,
und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Ein-
schränkung (BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
4.2. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% besteht Anspruch auf
eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% An-
spruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen von
mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG
in der bis Ende 2007 gültig gewesenen bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit
1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Renten die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen,
werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die Wohnsitz und ge-
wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl. Art. 28
Abs. 1ter IVG in der bis Ende 2007 geltenden Fassung bzw. Art. 29 Abs. 4
C-6058/2009
Seite 12
IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung), was laut Recht-
sprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE
121 V 264 E. 6c). Eine – vorliegend zutreffende – Ausnahme von diesem
Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsange-
hörige der Europäischen Gemeinschaft (EU), denen bereits ab einem In-
validitätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem
Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
4.3. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent-
sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Rentenrevision; vgl.
Art. 17 Abs. 1 ATSG).
4.3.1. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist dem-
nach nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheits-
zustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes er-
heblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 und BGE 117 V 198
E. 3b, je mit Hinweisen). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung ei-
nes im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisi-
onsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann
beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Ver-
hältnisse sind (vgl. BGE 115 V 308 E. 4a/bb, BGE 112 V 387 E. 1b und
BGE 371 E. 2b, je mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a; ZAK
1987 S. 36 ff.).
Eine anspruchsbeeinflussende Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit
(vgl. Art. 7 ATSG) ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Un-
terbrechung drei Monate angedauert hat, eine Verbesserung allerdings
nur dann, wenn sie nach Ablauf der drei Monate voraussichtlich weiterhin
andauern wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV in den ab dem 1. März 2004
bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassungen; Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis
Ende 2007 sowie der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung ist in
derartigen Konstellationen nicht anwendbar; vgl. BGE 109 V 125 E. 4a).
4.3.2. Ob eine massgebliche Änderung in dem für den Invaliditätsgrad er-
heblichen Tatsachenspektrum überwiegend wahrscheinlich eingetreten ist
(vgl. zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen), beurteilt
C-6058/2009
Seite 13
sich im Revisionsverfahren durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit-
punkt der letzten eröffneten und rechtskräftigen Verfügung, welche auf ei-
ner umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts-
konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung
eines Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG) – bei Anhaltspunkten für
eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu-
stands – beruht, mit dem Sachverhalt zur Zeit der streitigen neuen Verfü-
gung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweisen).
In Bezug auf die Bestimmung des massgeblichen Vergleichszeitpunktes
einer Verfügung gleichgestellt ist eine das Verwaltungsverfahren erkenn-
bar abschliessende Mittteilung an den Versicherten, welche die ursprüng-
liche Rentenverfügung nach einer – im vorerwähnten Sinne – umfassen-
den materiellen Überprüfung bestätigt, nicht aber abändert (vgl. hierzu
Art. 74quater IVV in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung i.V.m. Art.
74ter Bst. f IVV und Art. 51 ATSG ). Grundsätzlich erwächst eine solche
Mittteilung – sofern nicht spätestens innert einem Jahr seit ihrer Eröffnung
vom Adressaten beanstandet – selbst dann in formelle Rechtskraft, wenn
statt ihr zu Unrecht keine Verfügung erlassen wurde und sie keinen Hin-
weis darauf enthält, dass eine anfechtbare Verfügung verlangt werden
kann (vgl. zum Ganzen KIESER, ATSG, jeweils Rz. 1 ff. zu Art. 49 und Art.
51; Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2009 vom 24. November 2009
und 9C_552/2009 vom 1. September 2009, je E. 3.1 mit Hinweisen; BGE
134 V 145 E. 5 ff., BGE 129 V 110 E. 1.2.1 ff., je mit Hinweisen sowie Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts C-8162/2007 vom 6. November 2009
E. 4.6.2 f. mit Hinweisen).
4.4. Um zuverlässig beurteilen zu können, ob der Invaliditätsgrad seit Er-
lass der früheren rechtskräftigen Verfügung oder Mitteilung überwiegend
wahrscheinlich eine anspruchsrelevante Änderung erfahren hat, ist die
Verwaltung – und im Beschwerdeverfahren das Gericht – in der Regel auf
Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere
Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeits-
unfähig (vgl. hierzu Art. 6 ATSG) ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Aus-
künfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar-
beitsleistung dem Versicherten noch zugemutet werden kann (sog. lei-
densangepasste Verweisungstätigkeit vgl. ZAK 1986 S. 204 f.; vgl. zum
Ganzen auch BGE 115 V 133 E. 2, BGE 114 V 310 E. 3c, BGE 113 V 22
E. 4a, BGE 111 V 235 E. 2a und BGE 105 V 156 E. 1, je mit Hinweisen).
C-6058/2009
Seite 14
Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerun-
gen der Experten begründet und in sich widerspruchsfrei sind. Auch auf
Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz oder von Ärzten
eines regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) darf nur abgestellt werden,
sofern sie diesen beweisrechtlichen Anforderungen genügen. Nicht in je-
dem Einzelfall zwingend erforderlich ist, dass solche Ärzte den Versicher-
ten persönlich untersuchen. Das Fehlen eigener Untersuchungen vermag
daher ihre Stellungnahmen für sich alleine nicht in Frage zu stellen. Dies
gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung der
erwerblichen Folgen eines bereits feststehenden medizinischen Sachver-
halts geht, folglich die direkte ärztliche Befassung mit dem Versicherten in
den Hintergrund rückt. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen medizinischen Beurtei-
lung als Bericht, Gutachten oder Stellungnahme (vgl. zum Ganzen die Ur-
teile des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3, 9C_323/
2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 sowie BGE 125 V 351 E. 3.a und E.
3b/ee, je mit Hinweisen).
5.
Angesichts dieser Vorgaben sowie in Würdigung der Vorakten ist vorab
festzuhalten, dass vor Erlass der streitigen Verfügung eine umfassende
Anspruchsprüfung letztmals im Rahmen jenes Verfahrens stattgefunden
hat, das mit rentenanspruchsbestätigender Mitteilung der Vorinstanz vom
24. September 2004 (act. 109) seinen Abschluss fand; wobei damals an-
gesichts der vollschichtigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers
(vgl. act. 106; vgl. auch act. 108) zu Recht auf die Durchführung eines
Einkommensvergleichs verzichtet worden ist. Diese Mitteilung – die aller-
dings keinen Hinweis auf die Möglichkeit enthält, den Erlass einer an-
fechtbaren Verfügung zu verlangen (vgl. act. 109) – ist zweifelsohne in
formelle Rechtskraft erwachsen, ist doch nicht aktenkundig, dass der Be-
schwerdeführer sie jemals beanstandet bzw. an ihrer Stelle den Erlass
einer anfechtbaren Verfügung verlangt hätte.
Im Folgenden ist demnach in Würdigung der relevanten Dokumente zu
beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit
C-6058/2009
Seite 15
dem 24. September 2004 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung
vom 12. August 2009 in rentenrelevanter Weise verbessert hat – was von
ihm bestritten wird.
5.1. Ihre Mitteilung vom 24. September 2004 erliess die Vorinstanz im
Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahmen ihres ärztlichen Dienstes
(Dr. med. D._______) vom 23. September 2004 (vgl. act. 106).
Dr. med. D._______ lagen nebst den in den Akten der Vorinstanz befind-
lichen medizinischen Dokumenten von in der Schweiz und Spanien prak-
tizierenden Fachärzten aus der Zeit vom 28. Januar 1999 bis zum 10.
November 2003 (vgl. act. 5, 6, 23, 29, 31, 46, 87 bis 89) auch die
Akten der SUVA zur Beurteilung vor (vgl. hierzu insb. act. 91 und 105).
Letztere beinhalten unter anderem Kreisarztberichte und Berichte von in
der Schweiz praktizierenden Fachärzten aus der Zeit vom 6. Januar 1998
bis zum 24. August 2001 sowie das auf Empfehlung von Dr. med.
D._______ hin (vgl. act. 91; vgl. auch act. 92 bis 96, 98 bis 100 und 105)
erstellte polydisziplinäre Gutachten der N._______ vom 5. Juli 2004 (vgl.
SUVA-act., nicht paginiert). Im Wesentlichen in Übereinstimmung mit die-
sem Gutachten erwähnte Dr. med. D._______ als Diagnosen einen Sta-
tus nach Verkehrsunfall am 10. Juli 1998 mit Distorsion der Wirbelsäule
cervikal, einer Kontusion der rechten Schulter, einer behandelten sekun-
dären Epilepsie, neuropsychologischen Störungen und leichtem Schädel-
trauma (ohne Gedächtnisverlust), ferner eine somatoforme Schmerz-
störung, ein Konversionssyndrom, Schmerzen an der linken Schulter seit
einem Unfall im Januar 1998, eine Hyperhydrose der rechten Hand unkla-
rer Ätiologie und ein seit dem Jahre 1998 bestehendes Ulnarnervsyndrom
(vgl. act. 91 und 106). Dr. med. D._______ hält fest, seit dem Unfall im
Juli 1998 leide der Beschwerdeführer an persistierenden Cervikalgien
und Spannungskopfschmerz. Er sei insbesondere auch infolge statischer
und miofaszialer Störungen und dem Leiden an seiner linken Schulter
funktional eingeschränkt. Seine Bewusstlosigkeitsanfälle liessen sich
nicht mit Sicherheit auf eine Epilepsie zurückführen. Seine neuropsycho-
logischen Probleme hätten zugenommen. Bereits angesichts der somato-
formen Schmerzstörung – ohne Anzeichen einer Depression aber mit ei-
nem Konversionssyndrom – sei er mittelfristig in jeglicher Erwerbstätigkeit
vollschichtig arbeitsunfähig. Seine Arbeitsunfähigkeit habe daher keine
anspruchsrelevante Änderung erfahren.
5.2. Die angefochtene Verfügung vom 12. August 2009 beruht hauptsäch-
lich auf den Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz (Dr.
C-6058/2009
Seite 16
med. E._______) vom 1. April und 14. Juli 2009 (act. 128 und 138), der
insbesondere Berichte von in Spanien praktizierenden Fachärzten aus
der Zeit vom 10. Dezember 2008 bis zum 23. Juni 2009 (act. 124, 125
und 133 bis 135) würdigte.
Unter dem Titel "Neue Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig-
keit und ICD-Code" erwähnte Dr. med. E._______ am 1. April 2009 eine
fehlende psychiatrische Erkrankung, eine anamnestisch unklare eventuel-
le Epilepsie, eine somatoforme Schmerzstörung sowie Cervikalgien (act.
128). Im Wesentlichen führte er in Würdigung der fachärztlichen Berichte
von Dr. med. F._______ vom 10. Dezember 2008 (act. 124) und von Dr.
med. G._______ vom 6. Februar 2009 (Formular E 213; act. 125) aus,
beim Beschwerdeführer liege aktuell keine psychiatrische Erkrankung vor.
Die früher angegebene Epilepsie sei nie objektiv bewiesen worden und
scheine zumindest in völliger Remission zu sein. Der Beschwerdeführer
leide einzig an posttraumatischen Cervikalgien sowie einer somatoformen
Schmerzstörung. Sein Gesundheitszustand habe sich daher eindeutig
verbessert. Seine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen bzw. zuletzt ausge-
übten Erwerbstätigkeit als Angestellter bei der Post (vgl. act. 1 S. 4, 7, 32,
34, 69 und 79) sei zwar unverändert vollschichtig. Infolge fehlender psy-
chiatrischer Komorbidität sei ihm indessen neuerdings eine leichte bis
mittelschwere wechselbelastende Verweisungstätigkeit vollschichtig zu-
mutbar. Es sei bedauerlich, dass das von Dr. med. D._______ im Jahre
2004 einverlangte polydisziplinäre Gutachten nicht erstellt worden sei. Ein
solches Gutachten sei immer noch angezeigt (vgl. act. 128). Am 14. Juli
2009 würdigte sodann Dr. med. E._______ insbesondere die fachärztli-
chen Berichte der Dres. med. H._______ und I._______ vom 27. Mai
bzw. 23. Juni 2009 (act. 133 bis 135) und gelangte zum Schluss, auch
diese Berichte rechtfertigten kein Abweichen von seinem Leistungskalkül.
So werde in diesen Berichten die im Gutachten von Dr. med. J._______
vom 23. Mai 2000 (act. 29) noch erwähnte mittelschwere Depression
nicht mehr aufgeführt. Dr. med. I._______ beschreibe kognitive Störun-
gen, die nur anamnestisch und nicht durch professionelle Untersuchun-
gen mit objektivem Charakter erhoben worden seien. Weder dem psychi-
atrischen Gutachten von Dr. med. J._______ (act. 29) noch dem Bericht
von Dr. med. F._______ (act. 124) könnten solche Störungen entnommen
werden. Mangels Anhaltspunkten dafür, dass der Beschwerdeführer ein
Schädelhirntrauma erlitten habe, stelle zudem die von Dr. med.
H._______ erwähnte posttraumatische Epilepsie keine sicher nach-
gewiesene und damit gerechtfertigte Diagnose dar (vgl. act. 138).
C-6058/2009
Seite 17
5.3. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren nahm der ärztliche Dienst der
Vorinstanz (Dr. med. E._______) am 16. Juni und 8. Oktober 2010 (vgl.
act. 147 und 149) sowie am 14. Januar und 14. Februar 2011 Stellung zu
den vom Beschwerdeführer nachgereichten Berichten von in Spanien
praktizierenden Fachärzten aus der Zeit vom 10. September 2009 bis
zum 23. Januar 2011. Im Ergebnis bestätigte Dr. med. E._______ sein
Leistungskalkül und ergänzte seine bisherige Begründung im Wesentli-
chen mit der Feststellung, die neuen Berichte zeigten normale neurologi-
sche Befunde. Es werde ein normaler Bewusstseinszustand des Be-
schwerdeführers beschrieben. Dass eine neurologische Zusatzuntersu-
chung, ein Encephalogramm oder Titerbestimmungen des angeblich ein-
genommenen Antiepileptikums durchgeführt worden seien, könne den
Berichten indessen nicht entnommen werden. Auch deshalb sei die Diag-
nose einer posttraumatischen Epilepsie nicht gerechtfertigt. Ohnehin sei
die anamnestisch unklare Epilepsie für die Feststellung einer Verbesse-
rung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers irrelevant. Hier-
für massgeblich sei vielmehr, dass ein Fehlen psychischer Beschwerden
bzw.
einer Depression ausreichend dokumentiert sei. Eine polydisziplinäres
medizinisches Gutachten aus dem Jahre 2004, in welchem dem Be-
schwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei,
liege ihm nicht vor.
5.4. Mit Blick auf die medizinischen Akten ist vorab festzuhalten, dass die
vom Beschwerdeführer nachgereichten fachärztlichen Berichte aus der
Zeit vom 10. September 2009 bis zum 23. Januar 2011 im vorliegenden
Verfahren ohne Bedeutung sind. Diesen Unterlagen können – soweit les-
bar – nur Feststellungen zum Gesundheitszustand nach dem vorliegend
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung
vom 12. August 2009 entnommen werden. Sie sind daher nicht zu be-
rücksichtigen (vgl. E. 2.3 hiervor).
5.5. Zum alleine auf einer Aktenwürdigung beruhenden Leistungskalkül
von Dr. med. E._______ ist festzuhalten, dass beim Zusammentreffen
verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen – wie der beim Beschwer-
deführer diagnostizierten Leiden – der Grad der Arbeitsunfähigkeit im
massgebenden Zeitraum jeweils aufgrund einer sämtliche Behinderungen
umfassenden fachärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist (vgl.
Urteil des EVG I 850/02 vom 3. März 2003 E. 6.4.1 mit Hinweisen; vgl.
auch BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Die aus dem vorliegend relevanten Zeit-
raum vom 24. September 2004 bis zum 12. August 2009 stammenden
C-6058/2009
Seite 18
fachärztlichen Berichte von Dr. med. F._______ vom 10. Oktober 2008
(act. 124), von Dr. med. G._______ vom 6. Februar 2009 (act. 125), von
Dr. med. H._______ vom 27. Mai 2009 (act. 133 und 134) sowie von Dr.
med. I._______ vom 23. Juni 2009 (act. 135) beinhalten indessen keine
bzw. keine zuverlässige multidisziplinäre medizinische Gesamtbeurteilung
im Sinne der Praxis. So kann dem Bericht von Dr. med. F._______, der
keine gesundheitlichen Beschwerden, insbesondere auch kein psychi-
sches Leiden diagnostizierte, entnommen werden, dass dieser Facharzt
der Psychiatrie über keine medizinischen Vorakten verfügte und, dass der
Beschwerdeführer vorbestehende psychische Beschwerden verneint ha-
be (vgl. act. 124). In den Berichten der Dres. med. G._______,
H._______ und I._______ fehlen – mit Ausnahme eines Hinweises im Be-
richt von Dr. med. G._______ auf denjenigen von Dr. med. F._______ –
ebenfalls Angaben zu den konsultierten medizinischen Vorakten (vgl. act.
125 und 133 bis 135). Dass diese Fachärzte Kenntnis von sämtlichen
massgebenden medizinischen Beurteilungen hatten, namentlich auch von
den im polydisziplinären Gutachten der N._______ vom 5. Juli 2004 auf-
geführten, für die Beurteilung einer allfälligen Veränderung des Gesund-
heitszustandes durchaus relevanten Befunden, kann daher keineswegs
als erstellt gelten. Weiter ist anzumerken, dass Dr. med. F._______ dem
Beschwerdeführer zwar mit Dr. med. E._______ übereinstimmend eine
vollschichtige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätig-
keit bei der Post attestierte. Zum vorliegend relevanten Grad der Arbeits-
fähigkeit in Verweisungstätigkeiten äusserte er sich aber nicht (vgl. act.
125) – was Dr. med. E._______ mit keinem Wort erwähnte. Dr. med.
I._______ gelangte sodann, abweichend von Dr. med. E._______ zum
Schluss, der Beschwerdeführer sei in jeglicher Erwerbstätigkeit voll-
schichtig arbeitsunfähig. Wenngleich Dr. med. I._______ die Ätiologie der
geklagten Leiden bekannt gewesen sein mag, ist sein Leistungskalkül
auch deshalb anzuzweifeln, da es – wie von Dr. med. E._______ erwähnt
– nicht auf objektivierbaren medizinischen Untersuchungen beruhte.
Die Berichte der Dres. med. F._______, G._______, H._______ und
I._______ sind demnach weder zuverlässig noch in sämtlichen streitigen
Belangen umfassend, weshalb auf sie nicht abgestellt werden kann. Ins-
besondere rechtfertigen sie – entgegen der Auffassung von Dr. med.
E._______ – nicht die Annahme, der Beschwerdeführer habe im vorlie-
gend relevanten Zeitraum nicht mehr an psychischen Beschwerden gelit-
ten.
C-6058/2009
Seite 19
Hinzu kommt, dass sich das Leistungskalkül von Dr. med. E._______ als
nicht schlüssig bzw. widersprüchlich begründet erweist. Zum einen hat er
trotz Nichtvornahme einer von ihm selbst als erforderlich erachteten poly-
disziplinären medizinischen Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl.
act. 128) den medizinischen Sachverhalt als ausreichend abgeklärt be-
zeichnet. Zum anderen hat bereits Dr. med. D._______ am 5. Februar
2004 eine solche Begutachtung angesichts der "relativen Komplexität des
Falles" als erforderlich erachtet (vgl. act. 91). Anzumerken bleibt, dass
das für die Beurteilung einer allfälligen rentenanspruchserheblichen Ver-
änderung des Gesundheitszustandes relevante Gutachten der Rehaklinik
Bellikon Dr. med. E._______ nicht vorlag, so dass seine Beurteilung auf
einer unvollständigen Kenntnis der relevanten medizinischen Akten be-
ruht – umso mehr, als aufgrund der Akten zumindest zweifelhaft ist, ob
ihm die übrigen in den SUVA-Akten befindlichen medizinischen Doku-
mente zur Beurteilung vorlagen.
6.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass das der angefochtenen Verfü-
gung zugrunde liegende Leistungskalkül des ärztlichen Dienstes der Vor-
instanz nicht schlüssig bzw. widersprüchlich begründet ist und auf einer
unzuverlässigen Würdigung unzulänglicher medizinischer Akten beruht.
Mangels einer zuverlässigen, sämtliche relevanten Beschwerden umfas-
senden medizinischen Gesamtbeurteilung ist es dem Bundesverwal-
tungsgericht nicht möglich, aufgrund der Akten mit dem im Sozialver-
sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit (vgl. hierzu BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) zu beurteilen, ob
beim Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum vom 24. September 2004
bis zum 12. August 2009 eine rentenanspruchsrelevante Veränderung
des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Im vorinstanzlichen Verfahren
sind demnach infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen
medizinischen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG)
entscheidwesentliche Aspekte vollständig ungeklärt geblieben, so dass
von der Einholung eines Gerichtsgutachtens abzusehen ist (vgl. BGE 137
V 210 E. 4.4.1.4).
Die angefochtene Verfügung ist daher in teilweiser Gutheissung der Be-
schwerde aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Diese ist anzuweisen, eine die aktenkundigen ärztlichen Beurteilungen
ergänzende multidisziplinäre fachärztliche Begutachtung (insbesondere in
orthopädischer, rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer
Hinsicht) des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie von
C-6058/2009
Seite 20
dessen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit seit dem 24. September
2004 vorzunehmen. Anschliessend hat die Vorinstanz neu zu verfügen
(vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Partei-
entschädigung.
7.1. Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei
zu tragen. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der be-
schwerdeführenden Partei gilt, sind beim Beschwerdeführer keine Verfah-
renskosten zu erheben. Ebenso wenig sind der Vorinstanz Verfahrens-
kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; BGE 132 V 215
E. 6.1).
7.2. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine von der
Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 12 des Reglements vom 21.Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173. 320. 2]). Diese ist auf Grund der Kosten-
note vom 28. Oktober 2010 zu bestimmen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE),
wobei das zu entschädigende Anwaltshonorar nach dem notwendigen
Zeitaufwand des amtlichen Vertreters zu bemessen ist (vgl. Art. 10 Abs. 1
und 2 VGKE). Da keine vermögenswerte Interessen zu berücksichtigen
sind (vgl. Art. 10 Abs. 3 VGKE i.V.m. Art. 61 Bst. g ATSG in analogiam)
beträgt der Stundenansatz für Anwälte mindestens Fr. 200.- und höchs-
tens Fr. 400.- (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). In der vorerwähnten Kostennote
wird ein Zeitaufwand des amtlichen Anwalts von total 21 Stunden und 40
Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 280.- geltend gemacht; also ein
Honorar von total Fr. 6'066.65. Die Auslagen werden gesamthaft auf
Fr. 568.- beziffert. In Anbetracht des Umfangs der eingereichten Rechts-
schriften sowie insbesondere der sachverhaltlichen und rechtlichen
Schwierigkeiten werden indessen ein Zeitaufwand von maximal 12 Stun-
den sowie ein Stundenansatz von Fr. 250.- für angemessen erachtet. Das
Anwaltshonorar wird daher auf Fr. 3'000.- bestimmt. Die Auslagen werden
– unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für Kopien 50 Rappen pro
Seite berechnet werden können (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 11 Abs. 4 VGKE) –
auf total Fr. 332.50 festgelegt. Folglich resultiert eine Parteientschädigung
von Fr. 3'332.50 (ohne Mehrwertsteuer; vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bun-
desgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG,
SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom
12. August 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück
gewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen und
Beurteilungen im Sinne von Erwägung 6 vornehme und anschliessend
neu verfüge. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'332.50
zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
C-6058/2009
Seite 22
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule-
gen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: