Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C6058/2010
U r t e i l v om 1 . Mä r z 2 0 1 2
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien X._______,
handelnd durch Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2,
Postfach 664, 6343 Rotkreuz,
Vorinstanz.
Gegenstand Berufliche Vorsorge (Zwangsanschluss an die
Auffangeinrichtung).
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Sachverhalt:
A.
Mit Formular vom 14. Dezember 2009 meldete sich die X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Stiftung Auffangeinrichtung
BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Wirkung ab 1. Januar 2010 zum
Anschluss an die Vorsorgeeinrichtung (act. 2) an.
B.
Mit Schreiben vom 14. April 2010 (act. 6) teilte die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin mit, dass ein freiwilliger Anschluss nicht mehr
möglich sei, da bereits einige Mitarbeiter ausgetreten und somit
Leistungsfälle eingetreten seien; es müsse deshalb ein Zwangsanschluss
mit den entsprechenden Kostenfolgen durchgeführt werden.
C.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2010 (act. 8) schloss die Vorinstanz die
Beschwerdeführerin zwangsweise rückwirkend per 1. Januar 2007 an die
Vorsorgeeinrichtung an. Der Beschwerdeführerin wurden die
Verfügungskosten in der Höhe von Fr. 450., Gebühren für die
Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 375. sowie
die Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung gemäss
Kostenreglement (Fr. 100. pro Person und Jahr im Minimum Fr. 200.)
auferlegt.
D.
Gegen die Verfügung vom 16. Juli 2010 erhob die Beschwerdeführerin
mit Eingabe vom 25. August 2010 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Anpassung der Verfügung
in der Weise, dass der Anschluss den Anforderungen des auf ihre
Mitarbeitenden anwendbaren zwingenden Bestimmungen des LGAV
genüge. Ferner beantragte sie eine Reduktion der auferlegten
Anschlusskosten, da sie sich freiwillig angeschlossen habe und somit die
im Falle eines Zwangsanschluss höheren Kosten nicht gerechtfertigt
seien; alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, der
Beschwerde solle aufschiebende Wirkung zukommen.
E.
Am 11. November 2010 ist der mit Zwischenverfügung vom 27. August
2010 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800. beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
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F.
Mit Vernehmlassung vom 26. November 2010 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdeführerin. Zur Begründung führte sie aus, seit dem 1. Januar
2007 habe bei der Beschwerdeführerin keine Vorsorgedeckung mehr
bestanden, obwohl sie BVGpflichtige Arbeitnehmer beschäftigt habe,
deshalb sei der Zwangsanschluss gerechtfertigt gewesen. Die
Beschwerdeführerin bestreite denn auch den Anschluss nicht. Die
Vorinstanz führte weiter aus, sie handle nach einem gesetzlichen Auftrag
und dieser umfasse lediglich die Versicherung im obligatorischen Bereich,
weshalb sie die den überobligatorischen Bereich betreffenden
Anforderungen des auf die Beschwerdeführerin anwendbaren LGAV
nicht erfüllen könne. In Bezug auf die Kosten machte die Vorinstanz
geltend, dass ein freiwilliger Anschluss aufgrund der eingetretenen
Vorsorgefälle nicht mehr möglich gewesen sei und somit die Kosten für
den Zwangsanschluss zu Recht erhoben worden seien.
G.
Mit Replik vom 13. April 2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen fest.
H.
Mit Duplik vom 5. Juli 2011 hielt die Vorinstanz ebenfalls an ihren
Anträgen fest.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten
ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den
anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal
diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlichrechtliche Aufgaben
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des Bundes erfüllt (Art. 60 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters,
Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]) und somit zu
den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. h
VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht
gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2.
1.2.1. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der
Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 16. Juli 2010, welcher eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Änderung oder Aufhebung, so dass sie zur Beschwerde legitimiert
ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie hat frist und formgerecht (Art. 50 und 52
VwVG) Beschwerde erhoben. Nachdem auch der Kostenvorschuss
fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde grundsätzlich
einzutreten.
1.2.2. Streitgegenstand im System der nachträglichen
Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen
des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den
auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen
Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs und Streitgegenstand sind
danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt
angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf
einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse,
gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise festgelegten –
Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs, nicht aber zum
Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweis).
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde gerügt, dass
die Anschlussbedingungen nicht den Vorgaben des LGAV entsprächen
und diese somit anzupassen seien. Ferner sei darauf zu verzichten, ihr
eine Pflicht zur Leistung von Schadenersatz gemäss Art. 12 BVG
und/oder zusätzliche Kosten aufzuerlegen, da es sich in casu nicht um
einen Zwangsanschluss, sondern um einen Anschluss auf ihr eigenes
Ersuchen handle. Da der Anschluss als solches von der
Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, ist das vorliegende
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Beschwerdeverfahren somit auf die Frage zu beschränken, ob der
Anschluss bereits per 1. Januar 2007 (und nicht erst per 1. Januar 2010,
vgl. Anmeldeformular act. 2) sowie die Anschlussbedingungen der
Vorinstanz korrekt verfügt und die Kosten gemäss Ziffer 2 der
angefochtenen Verfügung zu Recht der Beschwerdeführerin auferlegt
worden sind. Eine Pflicht zur Leistung von Schadenersatz wurde nicht
verfügt, weshalb dies nicht vom Anfechtungsgegenstand umfasst wird
und somit auch nicht Streitgegenstand sein kann, sodass nicht darauf
einzutreten ist. Ebenso wenig zu prüfen ist in casu, ob es rechtens war,
dass die anderen Vorsorgeeinrichtungen einen Versicherungsabschluss
mit der Beschwerdeführerin angeblich abgelehnt hätten. Was den
verfahrensrechtlichen Antrag der Beschwerdeführerin betreffend
Gewährung der aufschiebenden Wirkung anbelangt, so ist darauf
hinzuweisen, dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese
vorliegend nicht entzogen worden ist. Auf den diesbezüglichen Antrag der
Beschwerdeführerin ist somit ebenfalls nicht einzutreten.
2.
2.1. Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das
17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den
gesetzlichen JahresMindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in
Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die
berufliche Alters, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVV 2,
SR 831.441.1) erzielt und bei der Alters und Hinterlassenenversicherung
versichert ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Grenzbetrag wird vom
Bundesrat gemäss Art. 9 BVG periodisch angepasst und betrug ab
1. Januar 2007 Fr. 19'890., ab 1. Januar 2009 Fr. 20'520. und ab
1. Januar 2011 Fr. 20'880. (vgl. den jeweils gültigen Art. 5 BVV 2). Der
Jahreslohn entspricht grundsätzlich dem massgebenden Lohn nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). Der Bundesrat kann
Abweichungen zulassen (Art. 7 Abs. 2 BVG; zu den Ausnahmen vgl.
Art. 3 BVV 2).
2.2. Art. 11 Abs. 1 BVG bestimmt, dass der Arbeitgeber, der obligatorisch
zu versicherndes Personal beschäftigt, eine in das Register für die
berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder
sich einer solchen anzuschliessen hat. Die Ausgleichskassen der AHV
überprüfen, ob die von ihnen erfassten Arbeitgeber einer
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Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind (Art. 11 Abs. 4 BVG). Kommt
der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse nicht nach, sich
bei einer entsprechenden Pflicht einer registrierten Vorsorgeeinrichtung
anzuschliessen, meldet die Ausgleichskasse den Arbeitgeber der
Auffangeinrichtung, welche gemäss Art. 60 Abs. 2 BVG verpflichtet ist,
Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nicht nachkommen, zwangsweise
anzuschliessen – und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem er
obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3
und 6 BVG). Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse stellen dem
säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in
Rechnung (Art. 11 Abs. 7 BVG).
2.3. Entsteht der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf
Versicherungs oder Freizügigkeitsleistungen zu einem Zeitpunkt, an dem
sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, so
wird der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium
unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen (Art. 2
der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der
Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434]).
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin machte vorliegend geltend, sie habe sich
freiwillig anschliessen wollen, weshalb der Zwangsanschluss respektive
die daraus folgenden, im Vergleich zu einem freiwilligen Anschluss,
zusätzlichen Kosten (Gebühren und Schadenersatz) nicht gerechtfertigt
seien. Ferner brachte die Beschwerdeführerin vor, die
Anschlussbedingungen entsprächen nicht den Vorgaben des LGAVs des
Gastgewerbes, weshalb ihre Arbeitnehmer nun nicht LGAVkonform
versichert seien. Die Anschlussbedingungen seien so anzupassen, dass
sie den zwingenden Anforderungen des LGAVs genügten.
3.2. Die Vorinstanz führte demgegenüber aus, sie sei verpflichtet,
säumige Arbeitgeber, welche ihre obligatorisch zu versichernden
Arbeitnehmer nicht freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen
haben, zwangsweise anzuschliessen. Aus den Lohnbescheinigungen und
dem Anmeldeformular sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin auch
nach dem 31. Dezember 2006 versicherungspflichtige Arbeitnehmer
beschäftigt habe, sie jedoch seither keiner Vorsorgeeinrichtung mehr
angeschlossen gewesen sei. Somit sei der erfolgte Zwangsanschluss
gerechtfertigt gewesen. Zudem wies die Vorinstanz darauf hin, dass sie
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lediglich Versicherungen im obligatorischen Bereich anbiete und somit die
Anschlussbedingungen nicht an die Anforderungen des LGAVs
anpassen könne. Schliesslich führte die Vorinstanz aus, der Umstand,
dass keine der beiden – gemäss Auffassung der Beschwerdeführerin – in
Frage kommenden Vorsorgeeinrichtungen die Beschwerdeführerin
aufgenommen habe, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
und vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu prüfen.
3.3. Aus den eingereichten Akten ist ersichtlich, dass sich die
Beschwerdeführerin mit Wirkung per 1. Januar 2010 bei der Vorinstanz
zum Anschluss angemeldet hat. Ferner geht aus dieser Anmeldung
hervor, dass die Beschwerdeführerin noch bis zum 31. Dezember 2006
bei der A._______ im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert war.
Da die Beschwerdeführerin keine weiteren Angaben betreffend das
Bestehen einer diesbezüglichen Versicherung machte, ist davon
auszugehen, dass in den Jahren 2007 bis und mit 2009 kein
Versicherungsverhältnis für die berufliche Vorsorge bestand. Den
Lohndeklarationen der Jahre 2007 bis 2009 ist allerdings zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin in diesen Jahren durchaus BVGpflichtige
Arbeitnehmer beschäftigt hatte. Da sich die Beschwerdeführerin lediglich
mit Wirkung per 1. Januar 2010 angemeldet hatte, die Vorinstanz aber
zufolge der Lücke in der Versicherungsdeckung verpflichtet war, auch die
Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2009 zu versichern, ist
bereits deshalb der Zwangsanschluss gerechtfertigt. Ob – wie die
Vorinstanz geltend macht – bereits Leistungsfälle eingetreten sind und
auch deshalb ein freiwilliger Anschluss nicht mehr möglich war, ist
deshalb vorliegend nicht mehr zu prüfen. Der Zwangsanschluss erfolgte
von der Vorinstanz in der Ausführung ihres gesetzlichen Auftrags, in
Übereinstimmung mit den Anschlussbedingungen, die integrierender
Bestandteil der Verfügung sind, und dem angehängten Kostenreglement.
Daher sind auch die Versicherungsbedingungen und die der
Beschwerdeführerin auferlegten Kosten für den Zwangsanschluss nicht
zu beanstanden. Nicht korrekt sind hingegen die Kosten für die
rückwirkende Rechnungsstellung, da diese – wie der Begriff bereits sagt
– erst im Rahmen der (Beitrags)Rechnungsstellung erhoben werden
können. Vorliegend ist allerdings lediglich der Zwangsanschluss verfügt
worden, weshalb im heutigen Zeitpunkt noch keine Kosten für eine (erst
später) zu erhebende Beitragsrechnung aufzuerlegen sind.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Zwangsanschluss der
Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz korrekt erfolgt ist und lediglich
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die Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung im Rahmen des
Zwangsanschlusses nicht zu verfügen waren. Die Beschwerde ist daher,
soweit sie diese Kostenauferlegung betrifft, teilweise gutzuheissen und im
Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und über eine allfällige
Parteientschädigung.
4.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind der in einem sehr geringen Umfang obsiegenden und
grösstenteils unterliegenden Beschwerdeführerin anteilmässig Kosten
aufzuerlegen. Diese sind auf Fr. 750. festzusetzen. Der von der
Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 800. ist mit den reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 750. zu
verrechnen und der Rest (Fr. 50.) ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft auf
ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.
Einer (teilweise) unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2
VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
4.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben
Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien
auftreten (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz ist somit keine
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 126 V 143 E. 4).
Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin war nicht berufsmässig
vertreten und hat auch keine notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten geltend gemacht, weshalb ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffer 2 der
Verfügung vom 16. Juli 2010 wird wie folgt abgeändert: "Dem Arbeitgeber
werden die Kosten für diese Verfügung in der Höhe von Fr. 450. und
Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von
Fr. 375. auferlegt." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 750. werden der
Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800. verrechnet. Der Restbetrag
(Fr. 50.) wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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