B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6059/2015
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, (Kosovo),
vertreten durch lic. iur. Ilir Daljipi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV Rentenrevision; Verfügung der IVSTA vom
12. August 2015.
C-6059/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren am (…) 1963 (nachfolgend: Versicherter oder Be-
schwerdeführer), ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet
und hat fünf Kinder (geboren 1988, 1990, 1995, 1995, 2000). Er lebt in
Z._______, Kosovo. Er war ab Juni 1991 in der Schweiz mit Saisonnier-
status als landwirtschaftlicher Angestellter tätig und leistete Beiträge für die
Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA [IV] 8, 13).
B.
Nachdem der Versicherte im August 1993 wegen Rückenschmerzen ar-
beitsunfähig geworden war, wurde eine Spondylitis Tbc L5/S1 diagnosti-
ziert. Nach einer operativen Revision am 11. Oktober 1993 (Débridement,
translaminare Verschraubung, dorsale sowie dorsolaterale Spondylodese)
und nach antituberkulostatischer Kombinationsbehandlung stellte der im
Kanton Y._______ wohnhafte Versicherte am 2. September 1994 einen An-
trag auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV 6.7 ff., 7.7 ff.). Mit Verfü-
gung vom 19. März 1996 wurden dem Versicherten berufliche Massnah-
men in Form einer beruflichen Abklärung mit nachfolgenden Eingliede-
rungsmassnahmen und Taggeldern bis 31. Dezember 1995 gewährt. Ein
Rentenanspruch wurde mit Verfügung vom 20. März 1996 verneint (IV 2-
5).
C.
Am 23. Januar 1997 liess der Versicherte einen IV-Rentenantrag stellen
(IV 6.1 ff, 7.1 ff.). Ab Februar 1997 verschlechterte sich sein Gesundheits-
zustand und kam zur Rückenproblematik eine Depression (mit deutlichen
Chronifizierungs-Tendenzen und latenter Suizidalität bei chronischen so-
matischen Beschwerden mit psychischer Überlagerung in konfliktreicher
und sehr verunsichernder psychosozialer Situation) hinzu, die teilweise
ambulant, teilweise teilstationär und teilweise stationär behandelt wurde
(IV 6.1 ff., 7.1 ff., 21.21). Mit Verfügung vom 2. September 1998 sprach die
IV-Stelle Y.________ dem Versicherten eine ganze Invalidenrente für den
Zeitraum vom 1. März 1998 – 31. August 1998 sowie ab 1. September
1998 bis auf Weiteres zu (IV 4.7-8, 11.16). Mit fünf Verfügungen vom
19. Januar 1999 wurde die erste Verfügung ersetzt und dem Versicherten
eine ganze Invalidenrente ab 1. März 1998 nebst vier Kinderrenten zuge-
sprochen (IV 4.9-16, 4.17-19 = 11.1-15).
C-6059/2015
Seite 3
Nachdem der Versicherte in seine Heimat ausgewiesen worden war, über-
mittelte die IV-Stelle Y.________ die Akten am 2. August 1999 an die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz;
IV 15).
D.
D.a Ab Februar 2000 führte die Vorinstanz ein erstes Revisionsverfahren
durch (IV 22.3) und holte via den kosovarischen Versicherungsträger me-
dizinische Akten und beim Versicherten einen Fragebogen für die IV-Ren-
tenrevision ein (IV 16, 19, 20.1-10). Im Januar 2002 stellte Dr. B.________
vom medizinischen Dienst der IVSTA fest, dass es unter der chronischen
Schmerzsituation zu einer Exacerbation mit Suizidversuch gekommen und
darauf eine mehrwöchige Hospitalisation in einer psychiatrischen Klinik ge-
folgt sei. Zur Zeit bestehe eine adäquate antidepressive Therapie. Er emp-
fahl, die Rente wie bisher zuzusprechen (IV 22). Demnach teilte die Vor-
instanz dem Versicherten am 4. Februar 2002 mit, es bestehe weiterhin ein
Anspruch auf die entsprechenden Leistungen (IV 23).
D.b Am 9. August 2006 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, sie führe
ein Revisionsverfahren durch und holte einen Fragebogen für die IV-Revi-
sion und Arztberichte ein (IV 28, 30.1-5=46-47, 31=47, 33=48, 32, 34,
36=49, 43; 52-58). Am 7. Februar 2009 stellte der medizinische Dienst ein
unverändertes Zustandsbild fest (IV 61). Am 12. Februar 2009 teilte die
IVSTA dem Versicherten mit, es bestehe weiterhin ein Anspruch auf die
entsprechenden Leistungen (IV 62).
D.c Im Juli 2013 leitete die IVSTA wiederum ein Revisionsverfahren ein
(IV 66 f.) und teilte dem Versicherten am 1. Oktober 2013 mit, zur Beurtei-
lung seines Leistungsanspruchs sei eine medizinische Untersuchung in
den Disziplinen Psychiatrie und Orthopädie in der Schweiz notwendig
(IV 69, 70.2 ff.). Der Versicherte teilte der Vorinstanz am 18. November
2013 unter Beilage von aktuellen Arztberichten mit, er werde in die Schweiz
zur Untersuchung kommen, auch wenn er schwerkrank sei (IV 71=86,
72=80, 75=82, 76=83, 77=84, 78=85, 79). Im Fragebogen vom 23. Dezem-
ber 2013 gab er an, keine Tätigkeit auszuüben und kein berufliches Ein-
kommen zu haben (IV 90). Die Begutachtungen fanden am 24. und 25.
März 2014 statt (IV 92, 94, 95). Am 26. Mai 2014 stellte Dr. C._______,
FMH für allgemeine Medizin, vom medizinischen Dienst der IVSTA, eine
unveränderte Arbeitsunfähigkeit fest. Er gab weiter an, eine nächste Revi-
sion sei im Mai 2018 durchzuführen (IV 106). In der Folge liess die IVSTA
den Versicherten im Kosovo observieren und übermittelte die erhaltenen
C-6059/2015
Seite 4
Observationsberichte dem begutachtenden Psychiater (vgl. IV 109). Die-
ser ergänzte am 26. Februar 2015 sein Gutachten (IV 110). Im Nachgang
dazu nahm der Psychiater Dr. D._______ vom medizinischen Dienst der
IVSTA am 7. April 2015 nochmals Stellung (IV 112).
Nachdem sie einen neuen Erwerbsvergleich erstellt hatte, der noch einen
IV-Grad von 3 % ergab (IV 113), teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit
Vorbescheid vom 8. Mai 2015 im Wesentlichen mit, gestützt auf die vor-
handenen medizinischen Akten und ihre Ermittlungen im Kosovo sei seine
funktionelle Leistungsfähigkeit nicht mehr (im von ihm beschriebenen
Mass) eingeschränkt, weshalb ihm eine leichtere oder mittelschwere, dem
Gesundheitszustand besser angepasste Tätigkeit, welche bevorzugt im
Sitzen, ohne Rückenbelastung und ohne häufiges Heben und Bücken ver-
richtet werden könne, zu 100 % zumutbar sei. Es bestehe deshalb kein
Anspruch mehr auf eine Rente (IV 115). Nachdem der Versicherte durch
seinen Vertreter im Kosovo dagegen seinen Einwand und aktuelle medizi-
nische Berichte eingereicht hatte (IV 117 f.), verfügte die Vorinstanz – nach
ergänzender Stellungnahme von Dr. D.________ vom 14. Juli 2015 (IV
143) und Dr. E._______ vom 31. Juli 2015 (IV 144) – am 12. August 2015
wie angekündigt, hob die laufende Invalidenrente per 1. Oktober 2015 auf
und entzog einer gegen die Verfügung gerichteten Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung (IV 146).
E.
E.a Mit Eingabe vom 28. September 2015 erhob der Beschwerdeführer –
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Ilir Daljipi – gegen diesen Bescheid
Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die weitere
Ausrichtung der Rente sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung.
Weiter beantragte er, die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm eine angemes-
sene Entschädigung zu zahlen; die Verfahrenskosten seien zu Lasten der
Staatskasse zu nehmen. Er beantragte ausserdem die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung (Beschwerdeakte [B-act.] 1).
E.b Nachdem die Vorinstanz zum Verfahrensantrag Stellung genommen
und die Vorakten eingereicht hatte (B-act. 3), wies das Bundesverwaltungs-
gericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit
Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2015 ab (B-act. 5).
Am 27. Oktober 2015 ging aufforderungsgemäss ein Kostenvorschuss von
Fr. 400.– in der Gerichtskasse ein (B-act. 7).
C-6059/2015
Seite 5
E.c Nach telefonischer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom
15. Januar 2016 (B-act. 8) reichte die Vorinstanz am 18. Januar 2016 ihre
Vernehmlassung in der Hauptsache samt Vorakten ein und beantragte im
Wesentlichen die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der an-
gefochtenen Verfügung (B-act. 9).
E.d Replikweise hielt der Beschwerdeführer am 24. Februar 2016 an sei-
nen Anträgen fest und bestritt allfällige Ausführungen der Vorinstanz, so-
weit diese – da verspätet eingereicht – überhaupt beachtlich seien. Er be-
antragte ausserdem, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli-
gen und der unterzeichnende Rechtsvertreter sei ihm als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen. Gleichzeitig reichte er aktuelle Arztberichte
ein (B-act. 11).
Am 30. März 2016 reichte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss
das unterzeichnete Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ mit
Beilagen ein (B-act. 14).
E.e Nachdem der medizinische Dienst, das heisst der Psychiater
Dr. D.________ am 6. April 2016 und der Allgemeinmediziner
Dr. E.________ am 18. April 2016, zu den neuen medizinischen Akten Stel-
lung genommen hatte, hielt die IVSTA in ihrer Duplik vom 27. April 2016 an
ihren in der Vernehmlassung gestellten Anträgen fest (B-act. 17).
E.f Der Beschwerdeführer hielt seinerseits am 22. Juni 2016 triplikweise
an seinen gestellten Anträgen fest und bestritt die gegnerischen Ausfüh-
rungen. Gleichzeitig reichte er weitere ärztliche Berichte ein und machte
geltend, sein Gesundheitszustand habe sich wiederum sowohl in physi-
scher wie auch in psychischer Hinsicht verschlechtert (B-act. 21).
E.g In ihrer Quadruplik vom 4. August 2016 hielt die Vorinstanz, nach er-
gänzender Stellungnahme von Dr. F.________, FMH für Allgemeine Medi-
zin, medizinischer Dienst der IV-Stelle, vom 9. Juli 2016, an ihren Anträgen
im laufenden Verfahren fest, teilte aber mit, dass Dr. F.________ gestützt
auf die neu eingereichten Akten davon ausgehe, dass in leichteren Ver-
weistätigkeiten ab dem 23. Mai 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % be-
stehe, was im vorliegenden Verfahren aber nicht zu berücksichtigen sei
(B-act. 23).
E.h Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gut, ordnete ihm Rechtsanwalt Ilir Daljipi als
C-6059/2015
Seite 6
amtlich bestellter Rechtsanwalt ab Antragstellung zu und veranlasste die
Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses. Gleichzeitig übermit-
telte es dem Beschwerdeführer die Quadruplik der Vorinstanz zur Kenntnis
und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 24).
E.i Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 stellte der Beschwerdeführer einen
aktuellen Arztbericht von Dr. G.________ vom 27. Januar 2017 zu und er-
suchte um Gutheissung der Beschwerde (B-act. 26).
F.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
stehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die ihn betreffende Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er hat mit Voll-
macht vom 3. März (recte: September) 2015 Rechtsanwalt lic.iur. Ilir Daljipi
mit der Rechtsvertretung betreffend die angefochtene Verfügung beauf-
tragt. Die von Rechtsanwalt Daljipi eingereichte Beschwerde erweist sich
demnach als rechtsgültig.
1.4 Die angefochtene Verfügung wurde am 28. August 2015 dem kosova-
rischen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt (IV 149). Da die
am 28. September 2015 der Post übergebene Beschwerde rechtzeitig und
C-6059/2015
Seite 7
formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger. Das Ab-
kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehe-
maligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungs-
abkommen) ist ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staats-
angehörige anwendbar (BGE 139 V 263). Dies hat namentlich zur Folge,
dass IV-Renten von Staatsangehörigen des Kosovo, die für den Zeitraum
nach dem 31. März 2010 zugesprochen werden, gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz
2 IVG nicht mehr ins Ausland exportierbar sind. Sie werden nurmehr inner-
halb der Schweiz gewährt.
2.2 Gemäss dem Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht regelmässig die-
jenigen Rechtssätze heranzuziehen sind, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, bildet für die Frage,
ob vorliegend das Sozialversicherungsabkommen weiterhin zur Anwen-
dung gelangt, die Entstehung des IV-Rentenanspruchs den massgeben-
den Anknüpfungspunkt (BGE 139 V 335 E. 6.2; Urteil BGer 9C_793/2013
vom 27. März 2014 E. 3.2). Der Rentenanspruch ist hier unbestritten ab
dem 1. März 1998, also vor dem 31. März 2010 entstanden, weshalb das
Sozialversicherungsabkommen auf die vorliegende Fallkonstellation anzu-
wenden ist.
2.3 Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Ver-
tragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten
Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung
über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts an-
deres bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur
Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss
vorstehender Ausführungen auf Grund des IVG, der IVV (SR 832.201), des
ATSG sowie der ATSV (SR 830.11). Ferner besteht für die rechtsanwen-
denden Behörden in der Schweiz keine Bindung an die Feststellungen aus-
ländischer Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditäts-
grad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 4).
C-6059/2015
Seite 8
Laut Art. 8 Bst. e des Sozialversicherungsabkommens werden ordentliche
Invalidenrenten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, nur
gewährt, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
2.4 Laut Artikel 25 des Abkommens geniessen die am 31. März 2010 lau-
fenden Renten Besitzstand (vgl. BGE 139 V 335 E. 6.1; Urteil BVGer
C-2808/2012 vom 4. November 2013 E. 3).
2.5 Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswech-
sel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Rechts- und Sach-
verhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses
der streitigen Verfügung (hier: 12. August 2015) eintraten, sind im vorlie-
genden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 121 V
366 E. 1b, BGE 130 V 329, BGE 130 V 64 E. 5.2.5 sowie BGE 129 V 1
E. 1.2, je mit Hinweisen).
2.6 Vorliegend ist die Verfügung vom 12. August 2015 strittig, welche einen
Sachverhalt ab dem 1. März 1998 betrifft. Bei den materiellen Bestimmun-
gen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden-
versicherung (IVV, SR 831.201) ist daher für den Zeitraum bis zum 31. De-
zember 2003 der Sachverhalt gemäss den Fassungen der 3. IV-Revision
(IVG in der Fassung vom 22. März 1991 [AS 1991 2377], in Kraft gesetzt
am 1. Januar 1992 und IVV in der Fassung vom 15. Juni 1992 [AS 1992
1251], in Kraft gesetzt am 1. Juli 1992) zu prüfen. Vom 1. Januar 2004 bis
zum 31. Dezember 2007 sind die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen (4. IV-Revision; IVG in der Fassung vom 21. März 2003 [AS
2003 3837] und IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 [AS 2003 3859])
anwendbar. Bis zum 31. Dezember 2011 ist ein allfälliger Rentenanspruch
nach dem Recht gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Ände-
rungen (5. IV-Revision; IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007
5129] und IVV in der Fassung vom 28. September 2007 [AS 2007 5155])
zu beurteilen. Für den Zeitraum danach ist auf die Fassung gemäss den
am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen (erster Teil der 6. IV-
Revision; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in
der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) abzustellen. Ferner
sind seit dem 1. Januar 2003 das ATSG und die ATSV anwendbar.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
C-6059/2015
Seite 9
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2
3.2.1 Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hat nach dem
Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 12 VwVG).
Auch das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat die Verwaltung
und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl.
BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht
unbeschränkt. Er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Par-
teien (BGE 125 V 195 E. 2; 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
3.2.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich-
keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste
würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen
die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder
das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten
und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Er-
gebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungs-
verfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450, KÖLZ/HÄNER/-
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 3. Aufl. 2013, Rz. 153 und 457 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V
157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, je mit Hinweisen). Diese Praxis wurde vom
Bundesgericht bestätigt (vgl. z.B. Urteil des BGer 9C_108/2010 vom
15. Juni 2010 E. 4.2.2).
3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde,
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bis-
herigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Nach
Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begrün-
dung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
C-6059/2015
Seite 10
Schwere erreicht hat (Abs. 2). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträch-
tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach-
te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende gan-
ze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Eine Er-
werbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-
windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene
Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert [BGE 135 V
215 E. 7.3]). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine
Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu-
sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt-
lich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und
auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (Bst. b und c).
3.5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente und bei
einem solchen von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. Ren-
ten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, werden
jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die Wohnsitz und gewöhnlichen
Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl. Art. 29 Abs. 4 IVG),
was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar-
stellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c; siehe auch oben E. 2.3).
3.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung
einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die
letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
C-6059/2015
Seite 11
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweis-
würdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).
3.7
3.7.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheits-
zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen).
3.7.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Berichte (vgl. dazu das Urteil des EVG
I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351
E. 3.a).
3.7.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ-
ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex-
perten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinwei-
sen). Die Rechtsprechung erachtet es als mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug
auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen
(vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer
I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwal-
tungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche auf-
grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Ein-
sicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu
C-6059/2015
Seite 12
schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be-
weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver-
lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren
Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter
der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hin-
blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so-
wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs-
sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An-
stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt,
wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die
Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a
bb; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Um-
stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob-
jektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Be-
deutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt,
ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab
anzulegen. Dies gilt insbesondere bei der Beweiswürdigung bei Entschei-
den, die sich ausschliesslich auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilun-
gen stützen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren
vor dem Sozialversicherungsträger stammen: Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellun-
gen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfah-
ren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (vgl. Urteil
des BGer 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 2 mit Verweis auf BGE
135 V 465 E. 4.4 und BGE 122 V 157 E. 1d; vgl. auch BGE 125 V 351
E. 3b/ee sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43
Rz. 55).
4.
Vorliegend liegt die Aufhebung einer seit März 1998 geleisteten ganzen In-
validenrente im Streit, welche die Vorinstanz mit der Begründung, die Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe sich seit der Rentenzusprache
im Jahr 1998 wesentlich verbessert, per 1. Oktober 2015 aufgehoben hat.
Der Beschwerdeführer macht dem gegenüber geltend, sein Gesundheits-
zustand habe sich nicht verbessert, er verschlechtere sich im Gegenteil
ständig und er sei (weiterhin) nicht arbeitsfähig. Nachfolgend ist demnach
C-6059/2015
Seite 13
die Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung zu überprüfen (E. 6).
Um die behauptete wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers zu prüfen, werden vorab die massgebende aktenkundige
Diagnostik und die damit verbundenen Beurteilungen sowie die Argumen-
tation des Beschwerdeführers dazu dargelegt (E. 4.1 und 5).
4.1 Ausgangslage für die Rentenzusprache war eine langdauernde Krank-
heit bei einem IV-Grad von 100 % ab 19. März 1998 (vgl. Mitteilung vom
6. April 1998, IV 3.4) im Nachgang zur Erkrankung an einer Spondylitis
Tbc, einer Rückenoperation im Oktober 1993 sowie einer seit Februar 1997
entwickelten Depression (vgl. IV 21.55 f. und 21.21 sowie 7.1-2, 4-6 [Arzt-
bericht Regionalspital X._______, psychiatrischer Dienst, vom 3./4. No-
vember 1997] sowie den Bericht des Hausarztes Dr. H.________, vom
März 1995 [IV 7.7-12]; Begründung der Verfügung vom 2. September 1998
[IV 4.7-8 = 11.16-17] und Vorbescheid nicht aktenkundig).
4.2 In den Akten aus dem Kosovo ab August 1999 bis Februar 2009 (vgl.
IV 19 f., 22, 31-61) ergab sich gemäss den Abklärungen der Vorinstanz
keine Veränderung des Gesundheitszustands, weshalb die IVSTA den wei-
teren Anspruch auf die Rentenleistungen feststellte (IV 22-23, 61-62).
4.3
4.3.1 Im Rahmen des dritten Revisionsverfahrens hielt Dr. C.________,
FMH für allgemeine Medizin, vom medizinischen Dienst der IVSTA am
25. August 2013 fest, eine Stellungnahme sei im vorliegenden Fall beson-
ders schwierig und heikel. Er riet dazu, den Versicherten in der Schweiz
untersuchen zu lassen. Es sei neben der üblichen Frage über die Arbeits-
unfähigkeit im letzten Beruf, welcher mit der Spondylodese kaum mehr zu-
mutbar sei, zu klären, wie es um die psychiatrische Situation stehe und ob
der angelernte Beruf als Lehrer nicht wieder möglich wäre. Es seien ein
Bericht über den heutigen Gesundheitszustand und genaue Angaben über
die gegenwärtig eingenommenen Medikamente einzuholen sowie eine
psychiatrische und eine orthopädische Untersuchung durchzuführen
(IV 67).
4.3.2 In ihrem monodisziplinären Gutachten vom 28. März 2014 (IV 92)
stützte sich Dr. I._______, FMH für Orthopädie und Traumatologie des Be-
wegungsapparats, auf die bezeichneten, von der Vorinstanz zur Verfügung
gestellte Vorakten (stammend aus der Schweiz, von 1994-1997 [5.5-9, 6.1-
6, 6.7-12], Revisionsakten der IVSTA aus den Jahren 2000 und 2007 des
C-6059/2015
Seite 14
medizinischen Dienstes und unterzeichnete Fragebögen des Beschwerde-
führers [IV 19, 43], die Beurteilung des medizinischen Dienstes der IVSTA
vom 7. Februar 2009 [IV 61], die Übersetzungen des Physiotherapiebe-
richts und des neurochirurgischen Berichts je vom 14. November 2013 [IV
83, 85] sowie die Mitteilung des Beschwerdeführers vom 18. November
2013, zur Untersuchung in die Schweiz zu kommen [IV 79]), vom Explo-
randen mitgebrachte Röntgenbefunde (CT LWS vom 16. August 2013, Auf-
nahmen der HWS vom Oktober 2011 [ohne Namen des Versicherten],
Röntgenaufnahmen aus dem Jahr 1996 und eine Kontrollaufnahme aus
dem Jahr 2006) sowie ihre eigene Untersuchung inklusive einem ausführ-
lichen Gespräch. Sie diagnostizierte eine verminderte Belastbarkeit der
Wirbelsäule bei Status nach lumbosakraler Spondylodese (Indikation auf-
grund einer Spondylodiszitis [Tbc] im Jahr 1993), ein knöcherner Durchbau
der Spondylodese, vier Scheiben noch in situ (kein Fixateur intern) bei kei-
nem sicheren Anhalt auf ein nervenwurzelbezogenes Defizit. Als Diagno-
sen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte sie eine Fehlstatik
der Wirbelsäule, eine Haltungsinsuffizienz, ein muskulärer Hartspann und
verschmächtigte Rumpfmuskulatur sowie beidseits verkürzte Ischiokrural-
muskulatur, eine Dekonditionierung seit 1993 zunehmend, und ein sehr
schlanker Habitus auf. Im Laufe des Gesprächs und der Untersuchung gab
sie deutliche Aggravationstendenzen des Exploranden an. In ihrer Beurtei-
lung führte sie aus, ab Mai 1995 sei beim Versicherten nach intensiver
postoperativer Rehabilitation eine Teil-Arbeitsfähigkeit festgestellt worden.
Gemäss BEFAS-Abklärungen habe er (im November 1995; vgl. IV 5.5 ff.)
körperlich angepassten Tätigkeiten nachgehen können. Bereits damals
habe sich eine Diskrepanz zwischen Beurteilung und Selbsteinschätzung
ergeben. Die Röntgenaufnahmen zeigten unveränderte Befunde über den
Verlauf der letzten Jahrzehnte. Die Spondylodese sei stabil und die Seg-
mente oberhalb zeigten keine degenerativen und entzündlichen Verände-
rungen. Widersprüche ergäben sich in der Anamnese nicht und aus ortho-
pädischer Sicht sei durch konservative Therapiemassnahmen eine deutli-
che funktionelle Besserung der Befunde zu erreichen, auch wenn insge-
samt eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule bestehen bleibe.
Zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte sie aus, dass bei ver-
minderter Belastbarkeit der Wirbelsäule Tätigkeiten in der Landwirtschaft –
in der Regel körperlich schwere Arbeiten verbunden mit häufigem Heben
und Bücken – nicht mehr verrichtet werden könnten. Bei verminderter Be-
lastbarkeit der Lendenwirbelsäule ergebe sich hingegen für körperlich
leichte und mittelschwere Tätigkeiten, die bevorzugt im Sitzen verrichtet
werden könnten, ein volles Arbeitsvermögen. Die aktuelle Untersuchung
C-6059/2015
Seite 15
stimme mit den Ergebnissen aus dem Jahr 1995 überein. Aus orthopädi-
scher Sicht müssten zur Verbesserung der Restarbeitsfähigkeit intensive
regelmässige (tägliche) aktive Übungen zur Kräftigung und Dehnung
durchgeführt werden. Das Gespräch und die Untersuchung seien trotz An-
wesenheit einer Dolmetscherin etwas erschwert gewesen. Gemäss der
Dolmetscherin sei das Gespräch am Vormittag beim Psychiater ohne Mühe
durchführbar gewesen. Bei der orthopädischen Untersuchung am Nach-
mittag habe der Versicherte berichtet, er sei müde, und seine Mitarbeit sei
zögerlich gewesen. Im Lauf des Gesprächs (75 Minuten, siehe S. 6) und
später bei der Untersuchung seien dann Aggravationstendenzen dazuge-
kommen (IV 92 S. 14-15).
4.3.3 In seinem Gutachten vom 12. Mai 2014 (IV 95) stützte sich
Dr. J._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, auf die
von der IVSTA zur Verfügung gestellten Unterlagen und die vom Exploran-
den mitgebrachten Arztberichte (vgl. IV 96-103), das monodisziplinäre or-
thopädische Gutachten von Dr. I.________ vom 28. März 2014 sowie die
eigene Untersuchung des Exploranden vom 24 und 25. März 2014, jeweils
während zwei Stunden, beim zweiten Termin mit Übersetzerin.
Er diagnostizierte gestützt auf die Symptom- und Beschwerdekonstellation
eine komorbide mittelschwere Depression bei einer chronischen Schmerz-
krankheit. Für die (in den Berichten aus dem Kosovo darüber hinaus diag-
nostizierten) „psychotischen Symptome“ fand er in seiner Untersuchung
keine Hinweise. Er führte weiter aus, aufgrund der vom Exploranden be-
schriebenen nahezu vollständig eingeschränkten Partizipations- und Akti-
vitätsmöglichkeiten müsste von einer schweren Depression ausgegangen
werden, Inkonsistenzen würden aber Zweifel an der Krankengeschichte
aufkommen lassen, zumindest an deren Ausprägung. Im orthopädischen
Gutachten werde die „demonstrierte“ Schmerzproblematik als Aggravation
bezeichnet. In Richtung Verdeutlichung/Aggravation deuteten auch in sei-
ner Untersuchung die theatralisch wirkenden Schmerzäusserungen zu Be-
ginn des Erstgesprächs. Sie stünden im Kontrast zu der im Übrigen spärli-
chen, kontrollierten, zurückhaltenden Emotionalität, auch bei Konfrontatio-
nen bleibe der Explorand äusserlich ruhig. Bezüglich der Ausbildung halte
der Versicherte daran fest, dass er das Gymnasium besucht habe. Die Aus-
bildung zum Lehrer stelle er heute in Abrede – entgegen den Angaben da-
mals bei der BEFAS-Abklärung. Letztlich bleibe völlig unklar, was er wäh-
rend der Jahre nach der Grundschule bis zur Emigration in die Schweiz im
Jahr 1991 tatsächlich gemacht habe. Auch ob er überhaupt je das Gymna-
sium besucht habe, sei fraglich. Gemäss den Akten habe er 1980 mit 17
C-6059/2015
Seite 16
Jahren geheiratet (recte: Heirat 1986, mit 23 Jahren, vgl. IV 6.1 und 6.7).
Es frage sich, wovon er gelebt habe. Eine Inkonsistenz beschreibt er auch
dabei, dass der Versicherte auf die Frage nach einem in einem mitgebrach-
ten Bericht nicht erwähnten Medikament den fraglichen weiteren Bericht,
in dem das Medikament aufgeführt ist, sofort finde – dies trotz der im Übri-
gen sehr dumpfen Gedächtnisleistungen (S. 14). Als weitere Inkonsistenz
erwähnt er die Ausführung im Bericht zur stationären psychiatrischen Hos-
pitalisation im Dezember/Januar 2011/12, die als „erste“ bezeichnet werde,
obwohl bereits eine stationäre Behandlung in derselben Klinik im Jahr 2000
dokumentiert sei. Insgesamt sei unklar, was an den Beschwerden wahr,
was frei erfunden entsprechend der jeweiligen Opportunität, was angele-
sen und was aggravierende Inszenierung sei.
Zusammenfassend kommt der Gutachter zum Schluss, es liege eine
Schmerzstörung nach Spondylodese wegen Spondylitis Tbc im Jahre 1993
vor. Aus psychiatrischer Warte diagnostiziert er eine seit 1997 anhaltende
Depression, wechselnden Ausmasses, derzeit mittelgradig. Das aktuelle
Fehlen psychotischer Symptome könne im Zusammenhang mit der neuro-
leptischen Medikation stehen. Die aufgeführten Inkonsistenzen verminder-
ten die diagnostische Sicherheit. Vergleiche man die psychopathologi-
schen Befunde aus dem Jahr 1997 mit dem aktuellen Befund, scheine es,
dass die gesundheitliche Situation sich nicht derart substanziell verbessert
habe, dass an der Berentung etwas verändert werden könnte. Die medizi-
nischen Berichte aus dem Kosovo deuteten auf einen anhaltend schlech-
ten gesundheitlichen Zustand hin, sowohl in psychischer als auch in physi-
scher Hinsicht. Der Explorand beschreibe einen subtotalen Verlust von Ak-
tivität und Partizipation in seinem Alltag. Subjektiv gehe es ihm immer
schlechter. Aus objektiver Sicht habe sich am psychopathologischen Be-
fund nichts Wesentliches verändert. Die von Dr. C.________ aufgeworfene
Frage, ob der Explorand in seinem angestammten Beruf als Lehrer wieder
tätig werden könnte, sei schon deshalb nicht umsetzbar, weil der Versi-
cherte heute behaupte, diese Ausbildung nie abgeschlossen zu haben. Zu-
dem sei aufgrund der Abklärungsresultate im BEFAS 1995 zu bezweifeln,
ob er aus intellektueller Hinsicht dafür überhaupt in der Lage gewesen
wäre. An der bereits damals beschriebenen „fehlenden Motivation“ für eine
Reintegration in den Arbeitsprozess habe sich bis heute nichts verändert.
Die eindeutige Veränderung der Befindlichkeit habe sich aufgrund der Ak-
ten zwischen 1995 und 1997 eingestellt – aus dem einst motivierten Mann
habe sich ein depressiver Mensch mit deutlicher Antriebsminderung, De-
motivation, die sich offenbar auch nach der Heimkehr in seine Heimat nicht
verändert habe, entwickelt. Bei der derzeitigen psychischen Befindlichkeit
C-6059/2015
Seite 17
und den Charakterausprägungen sei eine Tätigkeit undenkbar. Die be-
schriebenen Inkonsistenzen würden indessen die Beurteilung unsicher
machen, es sei aber schwerlich denkbar, dass die ganze Problematik nur
eine grosse Inszenierung sei, auch wenn der sekundäre Krankheitsgewinn
evident sei. Letztlich könne dies aus der Ferne, ohne Drittauskünfte, und
ohne konsistente Verlaufsberichte nicht beurteilt werden. Es müsste vor
Ort überprüft werden, ob Partizipation und Aktivität in dem Masse einge-
schränkt seien, wie der Explorand berichte.
4.3.4 In der Folge stellte Dr. C.________ zu Handen der IVSTA eine unver-
änderte Arbeitsunfähigkeit fest. Der Psychiater habe offenbar das gleich-
zeitige Vorhandensein einer invalidisierenden Krankheit und eines disku-
tablen Verhaltens gesehen. Immerhin seien die Zweifel, die zur Abklärung
geführt hätten, scheinbar berechtigt gewesen. Er ergänzte, eine nächste
Revision sei im Mai 2018 durchzuführen (IV 106).
4.3.5 In den Akten findet sich weiter ein „2nd Monitoring Mandate“, ohne
Quelle, mit Angaben zu einer Observation des Beschwerdeführers an sei-
nem Wohnort am 24. und 28. November 2014 sowie am 13. und 27. De-
zember 2014 mit Text und Kopien von Fotografien (IV 108).
4.3.6 Gestützt auf die ihm von der IVSTA zur Verfügung gestellten Obser-
vationsberichte und Fotos führt der Psychiater Dr. J._______ aus, an ins-
gesamt vier (von neun) Tagen habe das Observationsteam den Exploran-
den in den jeweils 5-6 Stunden dauernden Observationen zu Gesicht be-
kommen. Das Resultat habe seine damaligen Zweifel erhärtet. Anlässlich
der Begutachtung habe der Explorand erklärt, zwar ein Auto zu besitzen,
aber nicht selbst zu fahren. Nun stelle sich heraus, dass er seinen Wagen
selbst benütze und ihn selbst steuere. Weiter sei er gemäss dem Observa-
tionsbericht in der Lage, mehrfach stundenlang im bis auf den letzten Platz
besetzten, mutmasslich lärmigen Café zu sitzen, sich mit Bekannten zu
treffen und dabei eine gewisse Fröhlichkeit auszustrahlen. Das ganze Ver-
halten anlässlich der Begutachtung, das „Leiden und Schmerz“ ausge-
drückt habe, stehe im Widerspruch zu den zur Verfügung gestellten Bil-
dern. Auch den Observatoren sei diesbezüglich nichts aufgefallen. Auf den
zur Verfügung gestellten Fotos sehe man den Exploranden auch ohne
Gehstock, das linke „steife“ Bein locker flektiert am rechten Standbein vor-
beiziehend über einen Platz gehen, auf keinem Bild falle ihm eine Gang-
oder Haltungsanomalie auf. Das anlässlich der Untersuchung ständige
Aufstehen und Herumgehen des Exploranden hätte ausserdem auch den
Observatoren auffallen müssen. Der Psychiater schliesst, die Angabe des
C-6059/2015
Seite 18
Beschwerdeführers, er fahre nicht Auto, sei unwahr, und das Ausmass von
Schmerz und Bewegungsstörung während der Untersuchung inszeniert,
respektive übertrieben berichtet gewesen, weshalb er mit der Orthopädin
zustimme, wonach eine Aggravation vorliege. Der Partizipations- und Akti-
vitätsverlust erreiche in keiner Weise das vom Exploranden erklärte Aus-
mass. Die gestellte Diagnose einer mittelgradigen Depression müsse auf-
grund der Observation revidiert werden. Er gehe davon aus, dass bei den
deklarierten psychischen Beschwerden mit hoher Wahrscheinlichkeit auch
eine Aggravation vorliege. Damit sei die funktionelle Leistungsfähigkeit
auch aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt. Wie sich diese in letz-
ten Jahren entwickelt habe, wage er nicht zu beurteilen (IV 110).
4.3.7 In seiner Stellungnahme vom 7. April 2015 (IV 112) hält
Dr. D.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom medizini-
schen Dienst der IVSTA die Hauptdiagnosen Aggravation bei anhaltender
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und eine de-
pressive Störung unterschiedlicher Ausprägung sowie ein Status nach
Spondylodiszytis L5/S1 (1993) fest. Er führte weiter aus, der Versicherte
sei in der bisherigen Tätigkeit als Landarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig und
in einer angepassten Tätigkeit ab 26. Februar 2015 (Datum Stellungnahme
von Dr. J.________) zu 0 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei
nicht stabilisiert. Aufgrund der zweimalig durchgeführten Observation
müsse von einer reinen Aggravation sowohl in orthopädischer wie auch in
psychiatrischer Hinsicht ausgegangen werden. Es liege ein Syndrom ohne
Pathogenese, ohne klare Ätiologie und ohne organische Einschränkungen
vor. Eine weitere Revision sei nicht mehr notwendig.
4.3.8 Gestützt auf die ergänzend im Vorbescheidverfahren eingereichten
medizinischen Akten aus dem Kosovo (vgl. IV 119-141) führt
Dr. D._______ aus, die vom kosovarischen Rechtsvertreter vorgebrachten
Aussagen, wonach der Versicherte wegen seinem Gesundheitsschaden
keine Tätigkeit mehr ausüben könne, nicht selbst Auto fahre, nicht mehr als
15 Minuten sitzen bleiben, nur mit Stock und nur in Begleitung seiner Ehe-
frau (aus dem Haus) gehen könne, sei durch die Observation eindeutig
widerlegt. Die eingereichten psychiatrischen Berichte wiederholten die Di-
agnose depressive Störungen, rezidiv, mit suizidalen Ideen, die Diagnose
werde nicht ICD-codiert und es würden keine psychiatrischen Befunde ge-
nannt (IV 143).
C-6059/2015
Seite 19
4.3.9 Am 31. Juli 2015 ergänzt der Somatiker Dr. E._______ vom medizi-
nischen Dienst, gestützt auf die neuen medizinischen Berichte in somati-
scher Hinsicht lägen keine neuen objektivierbaren Befunde vor, die gegen
Beurteilung der Gutachterin Dr. I.________ sprechen würden (IV 144).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht zur Entstehung der beiden im Frühling
2014 entstandenen Gutachten geltend, beide Gutachter äusserten Beden-
ken in Bezug auf Diskrepanzen oder Aggravationstendenzen, wobei der
Psychiater Dr. J._______ bereits beim Verfassen seines Gutachtens durch
das schon vorliegende Gutachten der Orthopädin Dr. I.________ beein-
flusst worden sei. Der Gutachter sei zum Schluss gekommen, dass zwar
aus seiner Warte eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit vorliege, aber wegen
der Inkonsistenzen eine Überprüfung der vom Beschwerdeführer gemach-
ten Angaben vor Ort vorgenommen werden müsste. Erst daraufhin sei eine
Observation in Kosovo angeordnet worden. Diese habe an neun Tagen
stattgefunden, der Beschwerdeführer habe jedoch nur an vier Tagen ange-
troffen werden können. Dabei sei in seine persönliche Freiheit und Pri-
vatsphäre eingegriffen worden. Es stelle sich daher die Frage nach der
Rechtmässigkeit des Eingriffs und nach der Verwertbarkeit der durch die
Observation gewonnenen Video- und Bildaufnahmen. Die Anforderungen
an die gesetzliche Grundlage und das öffentliche Interesse an einer derar-
tigen Observation bestreitet er grundsätzlich nicht, führt aber aus, es sei
der Aspekt der Verhältnismässigkeit zu prüfen und vorab die Gebotenheit
der Observation. Die orthopädische Gutachterin schreibe lediglich von „Ag-
gravationstendenzen“, wobei sich diese auf den Gehstock und die Müdig-
keit des Exploranden während der kurzen Untersuchung von etwas mehr
als einer Stunde beschränkt hätten. Es sei nicht die Rede von einer Simu-
lation oder dergleichen.
5.2 Zu den Begutachtungen führt er weiter aus, für den Ersttermin beim
Psychiater sei eine Dolmetscherin für Serbisch statt Albanisch organsiert
worden, die nicht habe eingesetzt werden können. Der Gutachter habe
deshalb die Untersuchung ohne Dolmetscher durchgeführt, obwohl der Be-
schwerdeführer einen Dolmetscher gewünscht habe, da er die deutsche
Sprache nicht genügend beherrsche, um sich einer psychiatrischen Unter-
suchung zu unterziehen, die im Wesentlichen auf einem Gespräch beruhte.
Trotz der Begutachtung unter diesen Bedingungen sei der Gutachter zum
Schluss gekommen, dass beim Exploranden aus psychiatrischer Sicht eine
100 %-ige Arbeitsunfähigkeit vorliege und es für ihn schwer denkbar sei,
C-6059/2015
Seite 20
dass die gesamte Problematik lediglich eine Inszenierung sei. Zudem lä-
gen mehrere Berichte der behandelnden Ärzte aus dem Kosovo vor, die
über Jahre die invalidisierenden Beschwerden und den Zustand des Be-
schwerdeführers beschrieben. Dabei seien auch mehrere stationäre Auf-
enthalte in Kliniken, welche die wiederkehrende Verschlechterung des psy-
chischen Zustands belegten. Der Beschwerdeführer lässt deshalb geltend
machen, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Gutachter in seinem Gut-
achten vom 12. Mai 2014 zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attes-
tiere, obwohl er gleichzeitig Bedenken dazu äussere, und diese stark rela-
tiviere. Er habe sich auch nicht dahingehend geäussert, dass er ohne wei-
tere Abklärungen nicht in der Lage wäre, eine abschliessende Beurteilung
vorzunehmen. Die Vorinstanz habe erst gestützt auf die Bedenken des psy-
chiatrischen Gutachters die Observation angeordnet; diese sei deshalb
auch nicht geboten gewesen.
5.3 Im Hinblick auf die durchgeführte Observation bemängelt der Be-
schwerdeführer, die Aufnahmen stimmten mit den Angaben in den Obser-
vationsberichten nicht überein, beziehungsweise dauerten nur einige Se-
kunden bis maximal eine, zwei Minuten; und es sei in den Observations-
berichten nicht genau dokumentiert, wo, wann und wie lange die Beobach-
tungen gemacht worden seien. Ihm werde gestützt darauf vorgeworfen,
dass er sich stundenlang mit Freunden in einem Café getroffen habe. Die
Aufnahmen enthielten ausserdem Tonaufnahmen, sodass seine Gesprä-
che mit Bekannten aufgezeichnet und auch nicht unkenntlich gemacht wor-
den seien, weshalb neben seinen auch deren Persönlichkeitssphäre ver-
letzt worden sei. Zudem gehe aus den Akten nicht hervor, wer genau mit
der Observation beauftragt worden sei, was den Beweiswert der Überwa-
chung auch einschränke. Insgesamt könnten die Observationsberichte und
Aufnahmen nicht als taugliche Beweismittel herangezogen werden.
5.4 Sofern die Observationsergebnisse im vorliegenden Verfahren den-
noch zugezogen werden könnten, habe der Gutachter Dr. J.________ ihm
gegenüber eine fehlende Unparteilichkeit gezeigt. Am ersten Tag habe er
ihn ohne Dolmetscher untersucht, was Unklarheiten und Missverständ-
nisse zur Folge gehabt habe. In seiner Gutachtensergänzung vom 26. Feb-
ruar 2015 führe er nunmehr aus, dass das Resultat der Observation seine
damaligen Zweifel erhärtet habe. Er verfalle damit in eine Interpretation und
parteiische Deutung der Observationsergebnisse. Gerade durch die Ob-
servation sei nicht nachgewiesen, dass er, wie ihm vorgeworfen werde,
täglich stundenlang in Cafés sitze und ständig Auto fahre. Allein aufgrund
C-6059/2015
Seite 21
der Observationsergebnisse und ohne wiederholte eingehende Konsulta-
tion der umfangreichen medizinischen Akten habe der Gutachter seine ur-
sprüngliche Diagnose revidiert und den Beschwerdeführer gesundge-
schrieben. Wenn er schon sein erstes Gutachten in Zweifel ziehe, dann sei
sein Anschlussgutachten ohne nochmalige Begutachtung umso zweifel-
hafter. Selbst die Vorinstanz stelle in der angefochtenen Verfügung nur das
Ausmass des durch den Gutachter festgestellten Partizipations- und Akti-
vitätsverlust in Frage, wobei man sich nicht auf den Standpunkt stelle, es
liege kein Partizipations- und Aktivitätsverlust vor, weshalb dies einer ge-
naueren und umfassenden medizinischen Abklärung bedurft hätte. Die
durchgeführte Observation sei deshalb nicht tauglich, diese Frage allein zu
beantworten. In Bezug auf den ihm vorgeworfenen nicht (mehr) vorhande-
nen Partizipations- und Aktivitätsverlust stelle er richtig, dass er sich nicht
isoliert habe, sondern durchaus Kontakte zu seiner Verwandtschaft auch
ausserhalb seiner eigenen vier Wände, wie zum Beispiel in einem Café,
pflege. Ausserdem habe er Aktivitäten mit der eigenen Familie zugegeben.
Kurze Gehdistanzen könne er alleine ohne Stock bewältigen, er benutze
diesen nicht ständig. Das Autofahren gehe nur in der Umgebung. Ansons-
ten würden ihn sein Sohn oder seine Töchter fahren. Beim Gehen längerer
Distanzen werde er von seiner Ehefrau oder seinen Kindern begleitet. Er
sei nicht im Stande zu arbeiten und habe während der letzten 22 Jahre
nicht gearbeitet. Zur Frage des Gehenkönnens verweist er auf die Berichte
der behandelnden Ärzte und gibt weiter an, er brauche den Gehstock we-
gen seiner Beschwerden im linken Bein und der Taubheit, die zeitweise
und unerwartet auftrete. Er ergänzt, es müsse ihm aber auch unter den
bestehenden Beschwerden möglich bleiben, sich in der Öffentlichkeit zu
bewegen, minimale soziale Kontakte zu pflegen und gar manchmal das
Auto zu benutzen, um ein ehrwürdiges Leben zu führen. Die eingenomme-
nen und als Dauermedikation verordneten Medikamente würden seine Be-
schwerden etwas lindern. Er beantragt deshalb eine eingehende Abklärung
seines Gesundheitszustandes (umfangreiche interdisziplinäre Begutach-
tung unter Gewährleistung der sprachlichen Verständigung). Die vorge-
nommenen Abklärungen und die in den Akten liegenden Bildaufnahmen
erlaubten keinen endgültigen Entscheid über die Frage seines Gesund-
heitszustandes und seiner Leistungsfähigkeit.
6.
Nachfolgend ist auf die Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz einzugehen.
Diese erweist sich aus verschiedenen Gründen als ungenügend.
C-6059/2015
Seite 22
6.1 Was die erste psychiatrische Beurteilung von Dr. J.________ betrifft,
fällt – wie der Beschwerdeführer zu Recht darlegt – auf, dass sie stark auf
die somatische Beurteilung fokussiert und von ihr beeinflusst ist, welche –
wie noch dargelegt wird – nicht überzeugt (vgl. Rücksprache mit der Ortho-
pädin vor Verfassen des Gutachtens, ausführliche Erläuterung ihrer Diag-
nostik, IV 95 S. 15 und S. 21). Zudem enthält das Gutachten Fehler, bei-
spielsweise bezüglich des Heiratsjahrs (1980 [recte: 1986; vgl. IV 6.1, 6.7])
des Exploranden, woraus der Gutachter falsche Schlüsse zu ziehen
scheint (vgl. S. 8). Zu den gutachterlichen Schlussfolgerungen aus den An-
gaben des Beschwerdeführers zu seiner (Schul-)ausbildung im Rahmen
der Eingliederungsmassnahme bei der BEFAS im Jahr 1995 im Vergleich
zu denjenigen anlässlich der Begutachtung im März 2014 (S. 20 f.) kann
festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz vor seiner
Erkrankung im Sommer 1993 als landwirtschaftlicher Angestellter gearbei-
tet hatte (vgl. IV 13 und oben Bst. B) und seither – abgesehen von den
Wiedereingliederungsmassnahmen der BEFAS im Jahr 1995 – unbestrit-
ten nicht mehr erwerbstätig war. Die Frage nach seiner tatsächlichen Aus-
bildung in Jugoslawien in den 70er Jahren und seiner Angaben dazu er-
weist sich heute nicht mehr als massgebend. Daraus können folglich keine
Schlussfolgerungen zu Lasten des Beschwerdeführers gezogen werden.
Weiter ist zu beachten, dass der erste Teil der psychiatrischen Begutach-
tung ohne Dolmetscherin stattfand, was jedenfalls die Gefahr von Missver-
ständnissen in sich barg.
Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer gemäss
der zweiten Beurteilung von Dr. J.________ vom 26. Februar 2015 nun-
mehr in psychischer Hinsicht (in Verweistätigkeiten) voll (und nicht allen-
falls teilweise in noch festzulegendem Mass) arbeitsfähig sein soll. Der be-
gutachtende Psychiater diagnostizierte in seinem ersten Gutachten in aus-
führlicher Auseinandersetzung mit der Schwere der Erkrankung, den Er-
gebnissen der orthopädischen Begutachtung, den Vorakten inklusive den
medizinischen Akten aus dem Kosovo und in Berücksichtigung der darge-
legten Indifferenzen im Mai 2014 eine anhaltende Depression wechseln-
den Ausmasses, derzeit mittelgradig, sowie eine Schmerzkrankheit bei
einer vollen Arbeitsunfähigkeit und legte explizit dar, es liege keine schwere
Depression mit jeglichem Partizipations- und Aktivitätsverlust vor (vgl.
IV 95 S. 21 f.). Allein aufgrund der von ihm interpretierten Ergebnisse der
Observation (siehe hierzu hinten auch E. 6.8) schrieb er die 100 %-ige Ar-
beitsunfähigkeit in eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht
– ohne nachvollziehbare Auseinandersetzung mit seinen früheren Schluss-
folgerungen – um, wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt. Gestützt auf
C-6059/2015
Seite 23
die differenzierten Angaben im ersten Gutachten vom 12. Mai 2014 ist
durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei der gestellten
Diagnose Depression wechselnden Ausmasses, zur Zeit mittelschwer, an
(guten) Tagen (an zwei Tagen im Dezember 2014) sich dafür motivieren
konnte, das Haus zu verlassen, und in der Lage war, sich mit Bekannten
zu treffen. Dass auf einer schlechten Fotografie ein Lachen erkennbar sein
soll, ändert daran nichts und vermag grundsätzlich nicht eine volle Arbeits-
fähigkeit zu belegen. Dasselbe gilt bezüglich der Angabe des Exploranden
im Rahmen der Begutachtung – welche ohne Dolmetscher stattfand –,
dass er von der Familie nach Pristina an den Flughafen begleitet worden
sei und nicht selbst fahre. Eine Nachfrage, ob dies allgemein gelte oder nur
für weitere Strecken, wird im Gutachten nicht aufgeführt (vgl. IV 95 S. 12).
Zu den Gutachten von Dr. J.________ ist darüber hinaus zu ergänzen,
dass er zwar eine Schmerzkrankheit diagnostiziert, diese aber nicht ge-
nauer definiert und auch seine Ergebnisse nicht gemäss ICD codiert. Er
äussert sich ausserdem zwar zur allfälligen Wirkung der vom Beschwerde-
führer angegebenen Psychopharmaka (vgl. IV 95 S. 15, 21). Eine Prüfung
mittels Blutanalyse, ob der Explorand tatsächlich diese Medikamente ein-
nimmt, findet sich aber nicht, weshalb die dazu gezogenen Schlussfolge-
rungen nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
bestätigt werden können. Insgesamt erweisen sich die Gutachten von
Dr. J.________ nicht als genügend beweiskräftig, weshalb auch die
Schlüsse daraus für die gerichtliche Überprüfung nicht ausreichen.
6.2 Auch in körperlicher Hinsicht erweist sich die Beurteilung der Vorins-
tanz, wonach der Beschwerdeführer gestützt auf das orthopädische Gut-
achten von Dr. I.________ in leichten bis mittelschweren Verweistätigkei-
ten wieder in vollem Umfang arbeitsfähig sei, nicht als überwiegend wahr-
scheinlich; dies schon aufgrund der unbestrittenen Dekonditionierung des
Beschwerdeführers. Dazu kommt Folgendes: Dr. I._______ schliesst zwar
einen sicheren Anhalt auf ein Nervenwurzelbezogenes neurologisches De-
fizit aus. Eine nachvollziehbare Begründung dazu findet sich aber kaum.
Auf die Prüfung der diesbezüglichen Zeichen hat sie im Rahmen der Be-
gutachtung teilweise verzichtet (vgl. IV 92 S. 9-10). Insbesondere äussert
sie sich nicht zu den ausstrahlenden Schmerzen und der geltend gemach-
ten Schwäche in der linken Hüfte und im linken Bein, die sich schon in den
Akten aus der Schweiz ab 1995 finden (vgl. bspw. „aktuelle ins linke Bein
ausstrahlende Schmerzen bei Inklination, sowie bei langem Stehen, Ge-
hen, Sitzen sowie durch Schmerzen bei längerem Liegen“; Beiblatt zum
C-6059/2015
Seite 24
Arztbericht Dr. H._______ im Frühling 1995 [IV 7.11]; Dr. K._______, Ober-
arzt Psychiatrie des Regionalspitals X._______ am 3. November 1997 be-
richtet, der Patient leide unter chronischen Rückenbeschwerden und brau-
che dauernd Analgetika [IV 7.5-6]), vgl. auch die im Kosovo gestellte Diag-
nose einer Paraparese der Beine, vor allem links (IV 20.5), sowie in den
aktuelleren Beurteilungen aus dem Kosovo die Diagnose einer Lumbo-
ischialgie symptomatisch [IV 83] mit Beschwerden im linken Bein). Hätte
im Begutachtungszeitpunkt keine Einschränkung wegen des linken Beines
beziehungsweise der linken Hüfte bestanden, wäre nicht ein unveränderter
– wie Dr. I.________ darlegt – sondern ein deutlich verbesserter Gesund-
heitszustand seit den Beurteilungen aus der Schweiz in den Jahren 1995-
1997 vorgelegen. Eine entsprechende Verbesserung erweist sich jedoch
in Berücksichtigung der Arztberichte aus der Schweiz und dem Kosovo,
welche sich über die Jahre nicht wesentlich verändern, nicht als überwie-
gend wahrscheinlich.
Die Gutachterin betont demgegenüber das von ihr wahrgenommene ag-
gravierende Verhalten des Exploranden, das sie offenbar irritierte, und be-
gründet dies unter anderem damit, dass der Explorand wohl normalerweise
den Gehstock nicht benutze (da er keine ersichtliche Handbeschwielung
aufweise), und mit der festgestellten Schwäche des linken Armes (S. 9,
12). Zu erwähnen sei auch das nur schleppend durchführbare Gespräch
und die Untersuchung, da der Versicherte Schmerzen demonstriere (S. 8).
Es ist nachvollziehbar, dass eine Begutachtung eines Exploranden, der
sich (scheinbar) gegen die Untersuchung wehrt, seine behaupteten Be-
schwerden offenbar verdeutlicht und bei der körperlichen Untersuchung
blockiert, sich als schwierig erweist. Die Untersuchung erweist sich indes-
sen im Ergebnis als unvollständig und die Gutachterin hat sich auch nicht
genügend mit den orthopädisch-/neurologischen Vorakten auseinanderge-
setzt (siehe Auswahl der für das Gutachten berücksichtigen Berichte, es
fehlen die Beurteilungen aus dem Kosovo, s. E. 4.3.2). Wie im psychiatri-
schen Gutachten fehlen auch in diesem Gutachten jegliche ICD-Codes,
und der neurologische Aspekt erweist sich nicht als nachvollziehbar, zumal
die Gutachterin auch keine Neurologin ist. Insgesamt erweist sich demnach
auch das orthopädische Gutachten weder als vollständig noch als genü-
gend beweiskräftig.
6.3 Zu den vielen aktenkundigen (kurzen) somatischen und psychiatri-
schen Verlaufsberichten aus dem Kosovo bleibt festzuhalten, dass sie (mit
Ausnahmen, insb. der stationären Spitalaufenthalte in der Universitätsklink
C-6059/2015
Seite 25
W.________, psychiatrische Klinik [IV 20.1, 20.3, 58, 74]) weitgehend we-
nig aussagekräftig und nur beschränkt beweiskräftig sind, zumal sie durch
behandelnde Ärzte verfasst wurden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass
die orthopädische Gutachterin sich vorgängig zur Begutachtung damit
hätte auseinandersetzen müssen (siehe hiervor E. 6.2 in fine).
6.4 Soweit sich die Vorinstanz auf die Beurteilungen ihres medizinischen
Dienstes stützt, bleibt zu anzufügen, dass beispielsweise die Beurteilung
von Dr. D.________ vom 7. April 2015 (s. E. 4.3.7) insofern nicht nachvoll-
zogen werden kann, als er einerseits die Diagnose eines Status nach
Spondylodiszytis Tbc und Spondylodese L5/S1 (1993) und eine 100 %-ige
Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in der bisherigen Tätigkeit als Landar-
beiter stellt und anderseits zum Schluss kommt, es liege hier ein Syndrom
ohne Pathogenese, ohne klare Ätiologie und ohne organische Einschrän-
kungen vor, obwohl offensichtlich eine medizinische Grunderkrankung mit
organischer Einschränkung vorliegt. Ebenso wenig nachvollziehbar ist
seine Schlussfolgerung, wonach – entgegen den Beurteilungen der beiden
Schweizer Gutachter – kein stabilisierter Gesundheitszustand vorliege.
6.5 Zur ungenügenden Beweiskraft der massgebenden Gutachten von
Dr. J.________ und Dr. I._______ kommt hinzu, dass die Vorinstanz es
unterlassen hat, eine interdisziplinäre Begutachtung einzuholen. Beide Be-
gutachtungen erfolgten jeweils monodisziplinär, wenn auch der Psychiater
seine Beurteilung wie gesagt stark auf die Erkenntnisse beziehungsweise
das Gutachten der Orthopädin stützte, welches auf den 28. März 2014,
umgehend nach der Begutachtung vom 24./25. März 2014, datiert ist. Das
psychiatrische Gutachten vom 12. Mai 2014 entstand hingegen erst zwei
Monate später, nach Rücksprache mit der orthopädischen Gutachterin,
eine interdisziplinäre gemeinsame Beurteilung fand aber offenbar nicht
statt. Zudem fehlt eine Begutachtung in neurologischer Hinsicht. Die Vor-
instanz hat ausserdem in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer
seit der Zusprache der ganzen Rente per März 1998 bis zu deren Aufhe-
bung per 1. Oktober 2015 während über 17 Jahren eine ganze Invaliden-
rente bezog und nicht mehr erwerbstätig war, keinerlei Überlegungen be-
züglich der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung des Beschwerdeführers
bei der Aufhebung der Rente, oder der Durchführung einer Rekonditionie-
rung zur Wiedererlangung einer Erwerbsfähigkeit, angestellt (vgl. hierzu
Urteil des BGer 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.1 m.H. auf BGer
9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2). Die Sache ist unter die-
sen Umständen, wie eventualiter beantragt, zur Ergänzung der Akten an
die Vorinstanz zur Einholung eines interdisziplinären Gutachtens in der
C-6059/2015
Seite 26
Schweiz (psychiatrisch/orthopädisch/neurologisch, allenfalls unter statio-
nären Bedingungen und unter Gewährleistung der sprachlichen Verständi-
gung) und zur anschliessenden Neuermittlung der verbleibenden zumut-
baren Restarbeitsfähigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Einho-
lung eines Gerichtsgutachtens fällt unter diesen Umständen nicht in Be-
tracht (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1, E. 4.4.1.4).
6.6 Es wird letztlich auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass es
ihm im Alltag – ohne vorgängige Reise in die Schweiz mit der damit ver-
bundenen Aufregung und der Angst vor den Auswirkungen, welche die
Reise im Hinblick auf die weitere Rentenzahlung haben könnte – nicht ganz
so schlecht geht, wie er sich anlässlich der Begutachtung präsentiert ha-
ben mag (vgl. B-act. 1 Rz. 14 ff.), abgesehen von der wohl im orthopädi-
schen Gutachten zu Recht festgestellten starken körperlichen Dekonditio-
nierung. Er bleibt demnach bezüglich der nachzuholenden interdisziplinä-
ren Begutachtung im Hinblick auf die in den Gutachten dargelegten Ver-
deutlichungs- beziehungsweise Aggravationstendenzen auf seine Mitwir-
kungspflicht (siehe oben E. 3.2) hinzuweisen.
6.7 Zusammenfassend erweist sich die Ermittlung des massgebenden
Sachverhalts als unvollständig und ist die von der Vorinstanz festgestellte
volle Arbeitsfähigkeit nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt. Auf eine Prüfung des von der Vorinstanz ermit-
telten Erwerbsvergleichs kann damit verzichtet werden. Die Sache ist zur
Ermittlung des Sachverhalts gemäss den Erwägungen hiervor an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
6.8 Unter diesen Umständen kann im Hinblick auf die geltend gemachte
Verletzung von Art. 10 Abs. 2, Art. 13 (und allenfalls Art. 15 Abs. 2) BV, je
in Verbindung mit Art. 36 BV, offenbleiben, ob eine von einer schweizeri-
schen staatlichen Behörde in Auftrag gegebene (vgl. interne Notiz vom
11. Juni 2014, ohne Inhalt [IV-act. 107], Bezugnahme auf die von der IVSTA
in Auftrag gegebene Observation [IV 109]), auf dem Staatsgebiet von
Kosovo erlangte Observation, die einen Staatsangehörigen des Staates
Kosovo betrifft beziehungsweise zeigt, als Beweismittel habe dienen kön-
nen, zumal die Observationsberichte dem Bundesverwaltungsgericht nur
unvollständig und in nicht beurteilbarer Form (nur erkennbare Umrisse auf
Kopien von Fotos) zur Verfügung gestellt wurden (vgl. IV 108).
C-6059/2015
Seite 27
6.9 Selbst wenn auf die genannte Observationsakte abgestellt werden
könnte, bleibt anzufügen, dass die Vorinstanz sich in ihrer verspätet einge-
reichten Vernehmlassung nicht ansatzweise mit den Vorbringen des Be-
schwerdeführers dazu auseinandergesetzt und einzig die bundesgerichtli-
che Rechtsprechung zu Observationen im Allgemeinen zitiert hat. Sie hat
sich auch nicht ersichtlich mit der Frage der Gebotenheit des Grundrechts-
eingriffs – vor Erteilung des Auftrags – auseinandergesetzt. Im Übrigen
würde gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers (und die einge-
reichte Akte IV 108) einzig feststehen, dass er im November 2014 von den
Detektiven nicht und im Dezember 2014 an zwei Samstagen ausserhalb
seines Wohnsitzes angetroffen worden sei. An beiden Tagen sei er in der
Lage gewesen, selbständig innerorts von seinem Domizil zum Café neben
der Moschee mit dem Auto zu fahren, sich einige Zeit in der Moschee und
im Café aufzuhalten und danach wieder nach Hause zu fahren. Wie lange
dieser Zeitraum war und ob er sich in der Moschee tatsächlich so bewegt
hat, wie im Bericht behauptet wird, wird aufgrund nur rudimentär vorhan-
dener Zeitangaben und erkennbarer Fotos nicht belegt, wie der Beschwer-
deführer zu Recht darlegt. Es ist ausserdem im eingereichten Observati-
onsbericht keine Rede von häufigen (längeren) selbständigen Fahrten zum
(ausser innerorts vom Domizil bis zum Café neben der Moschee, zweimal
im Monat Dezember) oder ständigen Aufenthalten im Café. Demnach
würde sich auch die Behauptung der Vorinstanz, er halte sich stundenlang
in einem lauten Café auf, nicht ansatzweise als belegt erweisen. Offen blei-
ben kann bei diesem Ergebnis, ob die Observation nach heutiger Rechts-
lage zulässig ist (vgl. Urteil EGMR vom 18. Oktober 2016 i.S. Vukota-Bojic
gegen die Schweiz vom 18. Oktober 2016, Urteil BGer 9C_414/2016 vom
7. Dezember 2016 E. 6, sowie Erläuternder Bericht des Bundesamtes für
Sozialversicherungen zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur
Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts [ATSG] vom 22. Februar 2017, vgl.
/bsv/de/home/publikationen-und-service/gesetzgebung/vernehm-
lassungen/revision-atsg.html, abgerufen am 12.06.2017).
6.10 Der Vollständigkeit halber bleibt zu ergänzen, dass eine allfällige Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers in ortho-
pädisch/neurologischer Hinsicht (vgl. Arzt- und Physiotherapieberichte
vom 18., 20. und 23. Mai 2016 [B-act. 21 Beil. 1, 3 und 7] und Stellung-
nahme des medizinischen Dienstes vom 9. Juli 2016 [Beil. zu B-act. 23])
nach dem 12. August 2015 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
ist (oben E. 2.5).
C-6059/2015
Seite 28
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rück-
weisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei
(BGE 132 V 215 E. 6), sodass dieser keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind. Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. August 2016 die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (IV 24), wurde ihm der geleis-
tete Kostenvorschuss von Fr. 400.– bereits am 26. September 2016 zu-
rückerstattet (IV 25).
Der unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine von der Vor-
instanz zu entrichtende Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173. 320. 2]).
7.2.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 10. Mai 2017
seine Kostennote für seinen Aufwand ab Mandatsübernahme am 3. Sep-
tember 2015 eingereicht (B-act. 28). Er macht darin einen Aufwand für
seine Bemühungen von Fr. 7‘539.60 bestehend aus 30.5 Stunden Arbeits-
aufwand à Fr. 240.–, ergebend Fr. 7‘320.–, zuzüglich einer Kleinspesen-
pauschale von 3 %, ergebend Fr. 219.60, ohne Mehrwertsteuer, geltend
(B-act. 28).
7.2.2 Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des
Vertreters bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der hier angegebene Zeitauf-
wand von insgesamt 30.5 Stunden erscheint als zu hoch, zumal nur die
notwendigen Kosten entschädigt werden können.
Es ist unbestritten, dass die vorliegende Streitsache aufwändig war (Ein-
holung und Studium umfangreicher Vorakten [inkl. zusätzlicher Anforde-
rung der Observations-DVD; vgl. IV 147, 150, 152], Verfassung der Be-
schwerde, der Replik und der Eingabe betreffend die unentgeltliche
Rechtspflege [B-act. 1, 11, 14] inkl. jeweilige Rücksprachen und Orientie-
rung des Beschwerdeführer sowie weiterer Schriftenwechsel im Beschwer-
deverfahren). Die Sachlage stellt sich als rechtlich komplex und bedeutsam
C-6059/2015
Seite 29
dar (IV-Revision mit Aufhebung einer ganzen, langjährig bezahlten IV-
Rente, Beurteilung umfangreicher medizinischer Akten und Gutachten, Ob-
servation). Nicht für das vorliegende Verfahren notwendig erweist sich der
Aufwand für die Beurteilung des allenfalls veränderten Gesundheitszustan-
des des Beschwerdeführers nach Verfügungserlass am 12. August 2015.
Der für das Aktenstudium, die Abklärungen sowie die Ausarbeitung der
Rechtsschriften geltend gemachte Zeitaufwand kann daher nur zu einem
Teil berücksichtigt werden. Er wird auf Fr. 5‘400.– entsprechend 22.5 Stun-
den festgelegt. Der verlangte pauschale Auslagenersatz ist zudem unzu-
lässig (vgl. Urteil des BVGer A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 3.1.3).
Vielmehr ist auf den tatsächlichen Spesenaufwand abzustellen, der hier
allerdings nicht ausgewiesen ist. Die notwendigen Auslagen sind deshalb
gemäss Art. 11 Abs. 3 VGKE zu schätzen und auf Fr. 200.– festzulegen.
Da der Beschwerdeführer ausserdem im Ausland wohnt, umfasst die Par-
teientschädigung keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9
Abs. 1 Bst. c VGKE.
7.3 Unter diesen Umständen fällt die Gewährung der unentgeltlichen Ver-
beiständung als gegenstandslos geworden weg.
C-6059/2015
Seite 30
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
12. August 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklä-
rungen und eine Neubeurteilung des Leistungsanspruchs vornehme.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 5‘600.– zugesprochen.
4.
Die Gewährung der amtlichen Verbeiständung wird als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
C-6059/2015
Seite 31
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
von Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde-
führer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: