Abtei lung II I
C-6062/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Klinik X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jörg Schoch,
Marktplatz 4, 9004 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Graubünden,
Standeskanzlei, Reichsgasse 35, 7000 Chur,
Vorinstanz,
santésuisse, Die Schweizer Krankenversicherer,
Römerstrasse 20, Postfach, 4502 Solothurn,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin,
Quaderstrasse 8, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
KVG (ausserkantonale Spitalliste).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6062/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Beschluss Nr. (...) vom 7. August 2007 hat der Regierungsrat des
Kantons Graubünden (nachfolgend: Regierungsrat oder Vorinstanz)
die Spitalliste des Kantons Graubünden revidiert und die (ausserkan-
tonale) Klinik X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin oder
beschwerdeführende Klinik) von der Spitalliste gestrichen. Zur
Begründung brachte der Regierungsrat vor, dass ein ausserkantonales
Spital auf die Spitalliste aufgenommen werde, wenn die in Frage
stehende medizinische Leistung im Kanton nicht beziehungsweise
nicht im erforderlichen Umfang angeboten werde. Die Aufnahme
erfolge somit nur, wenn der Beitrag des betreffenden Spitals zur De-
ckung der im Kanton vorhandenen Versorgungslücke nicht nur margi-
nal sei. Nicht nur marginal sei der Beitrag, wenn von diesem Spital pro
Jahr mehr als 500 Pflegetage für die der obligatorischen Krankenpfle-
geversicherung unterstehenden Bündner Patientinnen und Patienten
(nachfolgend: KVG-Patientinnen und -Patienten), was einer durch-
schnittlichen Inanspruchnahme von zwei Betten entspreche, erbracht
würden oder wenn die Inanspruchnahme einer bestimmten medizini-
schen Leistung des betreffenden Spitals finanziell gesichert oder aus
sprachlichen Gründen ermöglicht werden soll. Die beschwerdeführen-
de Klinik habe auf der im Jahre 2002 erlassenen Spitalliste mit einem
Leistungsauftrag für neurologische Rehabilitation figuriert; damals sei-
en ihr zwei Betten zugewiesen worden. Da sich im Jahr 2004 lediglich
drei Bündner KVG-Patientinnen und -Patienten (total 73 Pflegetage)
und im Jahr 2005 lediglich fünf Bündner KVG-Patientinnen- und Pati-
enten (total 180 Pflegetage) zur Rehabilitation in der beschwerdefüh-
renden Klinik aufgehalten hätten, habe es sich beim Bei trag der Be-
schwerdeführerin für die Versorgung der Bündner Bevölkerung ledig-
lich um einen marginalen Anteil gehandelt.
B.
Gegen den Beschluss des Regierungsrates vom 7. August 2007 hat
die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Schoch,
mit Eingabe vom 11. September 2007 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht erhoben. Sie beantragte insofern die Aufhebung von
Ziffer 1 des Entscheids vom 7. August 2007, als die Beschwerdeführe-
rin von der Spitalliste gestrichen worden sei.
Die Beschwerdeführerin führt im Wesentlichen aus, der Regierungsrat
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habe den Bedarf der Bündner KVG-Patientinnen und -Patienten an
neurologischen Rehabilitationsleistungen nicht evaluiert. Weder habe
er die Wirtschaftlichkeit der von der Verfügung betroffenen Spitäler
miteinander verglichen noch die bestehende Spitalplanung der indirekt
betroffenen Kantone St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden und Tessin
miteinbezogen. Deshalb sei nicht klar, ob die im Kanton vorhandene
Versorgungslücke ohne Weiteres im Rahmen der vorhandenen Kapazi-
täten in den im jeweiligen Standortkanton zugelassenen ausserkanto-
nalen Spitälern behandelt werden könnten.
Die Beschwerdeführerin führt aus, es sei unbestritten, dass sie bisher
einen Leistungsauftrag im Bereich der neurologischen Rehabilitation
erfüllt habe. Ebenso sei klar, dass der Kanton Graubünden diese
Leistung nicht innerkantonal beziehen könne. Gesamthaft umfassten
die von der Beschwerdeführerin und der sankt-gallischen Klinik
Y._______ erbrachten diesbezüglichen Leistungen zu Gunsten der
Bündner KVG-Patientinnen und -Patienten zwischen zwölf- und
dreizehntausend Pflegetage. Aus den Ausführungen des
Regierungsrates gehe indes nicht hervor, ob dies die gesamte im
Kanton nachgefragte Leistung sei, weshalb auch unklar bleibe, wie
gross die tatsächlich bestehende Versorgungslücke sei. Schliesslich
habe der Regierungsrat nicht abgewogen, weshalb der Klinik
Y._______ gegenüber der Beschwerdeführerin der Vorzug gegeben
werde. Dies sei unverständlich, zumal bekannt sei, dass jene im Jahr
2006 eine gesamthafte Bettenbelegung von 101,8% aufgewiesen und
somit keine freien Kapazitäten mehr habe. Daher sei es
ausgeschlossen, dass die Versorgungslücke im Kanton Graubünden
durch die Klinik Y._______ gedeckt werden könne.
Die Beschwerdeführerin kritisiert die Ausführungen des Regierungsra-
tes auch insofern, als dieser davon ausgehe, es liege lediglich eine
marginale Versorgungslücke vor, da weniger als 500 Pflegetage für
Bündner KVG-Patientinnen und -Patienten erbracht würden. Ins-
besondere in diesem Bereich von hochspezialisierten Leistungen sei
es nicht möglich, eine abstrakte Zahl als Referenzgrösse heranzu-
ziehen, da nur eine geringe Zahl von Patientinnen und Patienten sol -
che Leistungen benötigten und den ermittelten Zahlen somit nur eine
beschränkte Aussagekraft zukomme. Umso mehr falle bei geringen
Patientenzahlen auch ein bescheidener Zustrom von Patientinnen und
Patienten in die Spitäler der anderen Kantone schnell ins Gewicht und
bringe die dortige Spitalplanung durcheinander. Somit handle es sich
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keinesfalls um eine marginale Versorgungslücke; es wäre deshalb nö-
tig gewesen, vor dem Entscheid über die Spitalliste die Verhältnisse in
den betroffenen Kantonen zu ermitteln.
Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, es müssten bei der
Evaluation von ausserkantonalen Spitälern, die in einem innerkantonal
nicht abgedeckten Leistungsbereich einen Leistungsauftrag erhalten
sollen, objektive Kriterien angewandt werden. Vorliegend habe der
Regierungsrat eingeräumt, man wolle die Klinik Y._______ berück-
sichtigen, weil sie – obschon nicht innerkantonal – vom Kanton Grau-
bünden mitfinanziert worden und der Kanton im Stiftungsrat vertreten
sei. Es gehe nicht an, die Aufnahme ausserkantonaler Spitäler einzig
von der Mitfinanzierung oder Mitträgerschaft abhängig zu machen. Es
hätten vielmehr Kriterien wie Wirtschaftlichkeit, qualitative Leistung
des Anbieters und seine geographische Lage berücksichtigt werden
müssen. In Bezug auf die Klinik Y._______ habe der Regierungsrat
zwar ausgeführt, dass diese verkehrstechnisch sehr nahe beim
Kanton Graubünden liege. Allerdings sei die geographisch in der Nähe
liegende Klinik Y._______ in einer rund 20-minütigen Fahrt über eine
Bergstrasse zu erreichen, währenddessen die Beschwerdeführerin aus
dem Kanton Appenzell Ausserrhoden über die Autobahn in rund 45 Mi-
nuten zu erreichen sei. Das Argument in Bezug auf die geographische
Lage müsse somit relativiert werden, weshalb die Bevorzugung der
Klinik Y._______ sachlich nicht gerechtfertigt sei. Ferner sei noch
darauf hinzuweisen, dass auch bezüglich der im Verhältnis zur
Beschwerdeführerin kleineren Clinica Z._______ in A._______
(Kanton Tessin) Ausführungen im angefochtenen Beschluss fehlten,
weshalb unklar bleibe, wie sich deren Verbleib auf der Spital liste
rechtfertige. Insgesamt seien diese ohne sachliche Gründe erfolgten
Ungleichbehandlungen als unzulässig einzustufen.
C.
Der Regierungsrat beantragte mit Vernehmlassung vom 16. Oktober
2007 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte er aus,
durch die Streichung der Beschwerdeführerin von der Spitalliste ent-
stehe für die Bündner Bevölkerung kein Versorgungsengpass; die Ver-
sorgung sei durch die anderen Kliniken, die sich auf der Spitalliste be-
fänden, gewährleistet.
Gemäss einer Publikation des Bundesamtes für Statistik (BFS) habe
die Beschwerdeführerin in den Jahren 2004 und 2005 keine Bündner
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Patientinnen und Patienten in der neurologischen Abteilung betreut.
Die Klinik Y._______ habe dagegen im Jahr 2004 62 Fälle
(1'386 Pflegetage) und im Jahr 2005 85 Fälle (2'017 Pflegetage) zu
verzeichnen. Die Clinica Z._______ weise in den Jahren 2004 und
2005 je einen Fall (72 respektive 93 Pflegetage) aus. Es habe sich
daher im Vorfeld des Erlasses der neuen Spitalliste keine neue Eva-
luation aufgedrängt, zumal bereits anlässlich der Spitalplanung 2002
eine solche durchgeführt worden sei. Die Streichung der Beschwerde-
führerin von der Spitalliste im Bereich der neurologischen Rehabilitati-
on habe ferner weder Folgen für die umliegenden Kantone und deren
Spitalplanung noch für die Patientinnen und Patienten, welche eine
neurologische Rehabilitation benötigten. Gemäss Stiftungsurkunde der
Klinik Y._______ bemühe sich die Klinik darum, für die Patientinnen
und Patienten der Stifterkantone auch bei hoher Belegung kurzfristig
einen Platz zu finden. Eine detaillierte Evaluation sei daher nicht nötig
gewesen.
In Bezug auf den Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung der Be-
schwerdeführerin im Vergleich zur Clinica Z._______ führte der Regie-
rungsrat aus, die Clinica Z._______ befinde sich auf der Spitalliste,
weil sie die Versorgung und Betreuung der italienischsprachigen Bünd-
ner Patientinnen und Patienten gewährleiste. Dies könne die Be-
schwerdeführerin nicht bieten, weshalb sich die beiden in diesem
Punkt unterscheiden würden und die ungleiche Behandlung folglich
gerechtfertigt sei.
D.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2007 liess sich santésuisse, Die Schwei-
zer Krankenversicherer (nachfolgend: santésuisse), vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, vernehmen und beantragte die
Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung schloss sie sich im Wesentlichen den Ausführungen
des Regierungsrates an und führte aus, die Beschwerdeführerin könne
nicht nachweisen oder glaubwürdig darlegen, dass der anfallende Be-
darf im Bereich der neurologischen Rehabilitation durch die übrigen
Kliniken nicht abgedeckt werden könne. Auch in der Vergangenheit sei
das Angebot der Beschwerdeführerin von den Bündner Patientinnen
und Patienten nicht genutzt worden, so dass davon ausgegangen wer-
den dürfe, dass ihr Beitrag zur Versorgung nicht notwendig sei.
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C-6062/2007
E.
Mit Verfügung vom 2. November 2007 wurde das Bundesamt für Ge-
sundheit (nachfolgend: BAG) eingeladen, sich als Fachbehörde zur
Sache zu äussern. In seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2007
vertrat das BAG die Auffassung, die Beschwerde sei gutzuheissen, der
angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeur-
teilung an die Regierung zurückzuweisen. Zur Begründung führte das
BAG aus, der Regierungsrat habe es unterlassen, eine umfassende
Evaluation im Sinne der Rechtsprechung des Bundesrates vorzu-
nehmen; dazu gehöre, dass verschiedene Kriterien wie geographische
Nähe der Leistungserbringer, die Wirtschaftlichkeit sowie die Qualität
der Leistungen abgewogen und eine Auswahl unter potentiellen Leis-
tungserbringern getroffen werden müsse. Die Argumentation des Re-
gierungsrates, die nur die Frage des Restbedarfes betreffe und sich
nicht auch zur Auswahl der zugelassenen Leistungserbringer äussere,
sei ungenügend. Vorliegend sei die Versorgungslücke im Bereich der
neurologischen Rehabilitation keineswegs marginal, da sämtliche dies-
bezüglichen Leistungen ausserkantonal erbracht würden. Somit müs-
sten alle Leistungserbringer in das Auswahlverfahren einbezogen wer-
den.
F.
Der Regierungsrat liess sich mit Stellungnahme vom 19. Februar 2008
abschliessend vernehmen und führte aus, er habe die vom BAG be-
mängelte fehlende Evaluation im Rahmen der Spitalplanung 2002
durchgeführt. Inzwischen sei mit Beschluss Nr. (...) vom 11. Dezember
2007 die Bettenzahl der Klinik Y._______ für Bündner KVG-Patientin-
nen und -Patienten auf deren Antrag von 24 auf 35 erhöht worden. Der
Regierungsrat habe es im Zusammenhang mit der geplanten Strei-
chung der beschwerdeführenden Klinik von der Liste mangels Beitra-
ges in den Jahren 2004 und 2005 zur Versorgung der Bündner Bevöl-
kerung im Bereich Neurorehabilitation für nicht notwendig erachtet,
eine neue Evaluation durchzuführen. Die bei Krankheiten des Muskel-
Skelett-Systems/Bindegewebes erbrachten Leistungen der Beschwer-
deführerin seien im vorliegenden Verfahren nicht relevant, da die Be-
schwerdeführerin dafür keinen Leistungsauftrag habe.
G.
Mit Eingabe vom 3. März 2008 verzichtete santésuisse auf eine weite-
re Stellungnahme.
Seite 6
C-6062/2007
H.
Mit abschliessender Stellungnahme vom 3. März 2008 führte die Be-
schwerdeführerin aus, dass schon seit längerer Zeit klar sei, dass in
der Ostschweiz eine KVG-konforme Spitalplanung im Rehabilitations-
bereich fehle.
I.
Mit Verfügung vom 1. April 2008 schloss der Instruktionsrichter den
Schriftenwechsel.
J.
Der mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 nachverlangte Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 4'000.-- ist am 22. Oktober 2009 beim Bun-
desverwaltungsgericht eingegangen.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung
der Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats vom
7. August 2007 ergibt sich aufgrund von Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 34 VGG (gültig gewesen bis 31. Dezember 2008) beziehungs-
weise Art. 39, Art. 53 Abs. 1 sowie Art. 90a Abs. 2 des Bundesge-
setzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG,
SR 832.10; in Kraft seit 1. Januar 2009).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfü-
gung und durch die Streichung von der Spitalliste des Kantons Grau-
bünden besonders berührt. Sie hat somit ein schützenswertes Interes-
se an deren Anfechtung (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021] in Verbindung mit Art. 37 VGG).
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1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der einverlangte Kos-
tenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ge-
mäss Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach
dem VwVG, soweit das VGG oder das KVG keine abweichende Rege-
lung enthält.
2.2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) sind auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das
KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (vgl.
Art. 1 Abs. 1 KVG). Sie finden keine Anwendung im Bereich Zulassung
und Ausschluss von Leistungserbringern (Art. 35-40 und 59; vgl. Art. 1
Abs. 2 lit. a KVG).
2.3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht mangels anders lautender Übergangs-
bestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2). Gemäss konstanter Rechtsprechung (vgl.
BGE 132 V 368 E. 2.1 mit Hinweisen) gilt die Regel der sofortigen An-
wendbarkeit neuer Verfahrensbestimmungen dann nicht, wenn hin-
sichtlich des verfahrensrechtlichen Systems zwischen dem alten und
dem neuen Recht keine Kontinuität besteht und mit dem neuen Recht
eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen worden ist (vgl.
mit Bezug auf das Krankenversicherungsrecht RKUV 4/1998 315 f. ins-
besondere E. 3a und E. 3b).
2.3.1 Gemäss Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht gerügt werden, die angefochtene Verfügung
verletze Bundesrecht (einschliesslich Über- beziehungsweise Unter-
schreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts oder sei unangemessen. Der seit dem 1. Januar 2009 in Kraft
stehende Art. 53 Abs. 2 lit. e KVG erklärt jedoch die Rüge der Unan-
gemessenheit in Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse der Kan-
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tonsregierungen nach Art. 39 KVG für unzulässig. Als spezielle Norm
geht Art. 53 Abs. 2 lit. e KVG der allgemeinen Regel von Art. 49 VwVG
vor. Die Frage, ob die in Art. 53 Abs. 2 lit. e KVG normierte Kognitions-
beschränkung in einem Verfahren zur Anwendung gelangt, obwohl die
Beschwerde vor der erwähnten Rechtsänderung eingereicht worden
ist, wurde bereits mit Urteil C-5733/2007 des Bundesverwaltungsge-
richts vom 7. September 2009 geprüft und die sofortige Anwendung
des neuen Rechts bejaht. Die in Art. 53 Abs. 2 lit. e KVG festgelegte
Kognitionsbeschränkung ist somit im vorliegenden Verfahren an-
wendbar.
2.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die angefochtene Verfügung
somit nur auf ihre Übereinstimmung mit dem Bundesrecht einschliess-
lich Über- beziehungsweise Unterschreitung oder Missbrauch des Er-
messens sowie auf die richtige und vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu überprüfen.
Die nunmehr gesetzlich normierte Beschränkung der Kognition ent-
spricht im Ergebnis weitgehend der Praxis des Bundesrates, welcher
bis zum Inkrafttreten der neuen Bundesrechtspflege gemäss Art. 53
Abs. 1 KVG (in der bis Ende Dezember 2006 gültigen Fassung) für die
Beurteilung von Beschwerden gegen Beschlüsse im Sinne von Art. 39
KVG zuständig war, bei der Beurteilung von Beschwerden betreffend
Aufnahme beziehungsweise Nichtaufnahme auf die Spitalliste (vgl.
BRE vom 5. Juli 2000 betreffend Spitalplanung und Spitalliste Thurgau
[98-14] E. II. 1.7 ff. publiziert in RKUV 5/2001 438).
2.4 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
Massgebend sind somit die im Zeitpunkt des Regierungsratsbeschlus-
ses vom 7. August 2007 geltenden materiellen Bestimmungen des
KVG und der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversiche-
rung (KVV, SR 832.102).
Nicht anwendbar ist hingegen die Revision des KVG vom 21 De-
zember 2009, die am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist (AS 2008
2049 2057; BBl 2004 5551).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
der Regierungsrat die Beschwerdeführerin mit Beschluss vom (...)
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2007 zu Recht von der Spitalliste gestrichen hat. Die Beschwerde ist
im Lichte von Art. 39 Abs. 1 KVG zu beurteilen. Es gilt in diesem
Zusammenhang allerdings darauf hinzuweisen, dass nicht die Bedarfs-
planung als Ganzes und deren Umsetzung im Vordergrund stehen,
sondern grundsätzlich lediglich die Stellung der beschwerdeführenden
Klinik in der Bündner (Spitalplanung und) Spitalliste (vgl. BRE vom
5. Juli 2000 betreffend Spitalliste Thurgau [98-14] E. II. 7.1, publiziert
in RKUV 5/2001 438 ff.; vgl. in diesem Zusammenhang aber auch
C-2907/2008, Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2008, E. 3 ff. ins-
besondere E. 3.3, jedoch unterscheidet sich der Sachverhalt des vor-
liegenden Falles von jenem des angerufenen Präjudizes, geht es doch
hier um die Frage der Aufnahme eines Spitals auf eine ausserkan-
tonale Spitalliste; in solchen Fällen ist eine Beziehungsnähe zwischen
Mitkonkurrenten, wie im angerufenen Zwischenentscheid dargelegt, [in
aller Regel] bereits wegen der grossen Anzahl von potenziellen An-
bietern von Vornherein ausgeschlossen).
4.
4.1 Um zur Tätigkeit zu Lasten der sozialen Krankenversicherung zu-
gelassen zu werden, muss ein Spital eine ausreichende ärztliche Be-
treuung gewährleisten sowie über das erforderliche Fachpersonal und
zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügen (Dienstleis-
tungs- und Infrastrukturvoraussetzung, Art. 39 Abs. 1 lit. a - c KVG).
Die Prüfung der Dienstleistungs- und Infrastrukturvoraussetzung er-
folgt in erster Linie durch die Behörden des Standortkantons, welche
aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse der lokalen Verhältnisse dazu
am besten in der Lage sind. Im Weiteren muss ein Spital für die Zulas-
sung der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestell-
ten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen,
wobei private Trägerschaften angemessen in die Planung einzubezie-
hen sind (Bedarfsdeckungs- und Koordinationsvoraussetzung; Art. 39
Abs. 1 lit. d KVG). Im Sinne einer Publizitäts- und Transparenzvoraus-
setzung – an welche Rechtswirkungen geknüpft werden – setzt die Zu-
lassung nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e KVG schliesslich vor-
aus, dass die Spitäler oder die einzelnen Abteilungen in der nach Leis-
tungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons auf-
geführt sind. Diese Voraussetzungen sollen eine Koordination der Leis-
tungserbringer, eine optimale Ressourcennutzung und eine Eindäm-
mung der Kosten bewirken (Botschaft des Bundesrates über die Revi-
Seite 10
C-6062/2007
sion der Krankenversicherung vom 6. November 1991,
BBl 1992 I 166 f.).
4.2 Die Planung der bedarfsgerechten Spitalversorgung und deren
Umsetzung auf der Ebene der Spitalliste umfassten nach der Praxis
des Bundesrates mehrere Stufen: Ermittlung des Angebots und des
Bedarfs an stationärer medizinischer Versorgung; Evaluation der An-
gebote der in Frage kommenden Spitäler; Zuweisung und Sicherung
der benötigten Kapazitäten durch Leistungsaufträge an die in die Liste
aufgenommenen Spitäler. Für die Zuweisung und Sicherung der Kapa-
zitäten sind die Angebote der Leistungserbringer zu evaluieren. Die
Evaluation muss aufgrund objektiver Kriterien erfolgen, und es soll da-
bei möglichst grosse Kostenwahrheit herrschen. Die Auswahl der Spi-
täler darf sich nicht allein nach Kriterien der Wirtschaftlichkeit richten;
ein blosser Zahlenvergleich trüge weiteren wichtigen Kriterien, wie der
Bereitschaft und Fähigkeit der Kliniken zur Tarifbindung und zur Auf-
nahme schwieriger Fälle, nicht Rechnung. Nur ein umfassender Ver-
gleich der Angebote kommt dem Gebot der Gleichbehandlung nach.
Zusätzlich bedarf die Planung einer laufenden Überprüfung (vgl. RKUV
4/1997 257 E. 4.). Diese Rechtsprechung ist beizubehalten.
4.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesrats, die auch in dieser Hin-
sicht fortzuführen ist, mussten die Kantone sowohl für die allgemeinen
Abteilungen wie auch für die Halbprivat- und Privatabteilungen der
Spitäler eine Spitalplanung im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. d KVG
durchführen. Das bedeutet namentlich, dass das Angebot und der Be-
darf für alle Versicherungsklassen gesamthaft zu ermitteln sind. Auf-
grund des Versicherungsobligatoriums können nämlich nicht nur Pati-
entinnen und Patienten, die sich in der allgemeinen Abteilung behan-
deln lassen, sondern auch solche, welche die Halbprivat- und Privat -
abteilungen beanspruchen, einen Sockelbeitrag aus der obligatori-
schen Krankenpflegeversicherung beziehen (RKUV 6/1998 521 E. 3.).
Was den Begriff der allgemeinen Abteilung angeht, folgen der Bundes-
rat und das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsprechung des Bun-
desgerichts, welches den Begriff funktional auslegt und nicht den tat-
sächlichen Aufenthalt in einer örtlich ausgeschiedenen Abteilung for-
dert (BGE 123 V 290 E. 6). Der Bundesrat hält fest, dass der Gesetz-
geber mit dem Begriff der allgemeinen Abteilung den Leistungsumfang
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung umschrieben und we-
der eine örtlich abgetrennte Abteilung noch eine spezielle Patientenka-
tegorie geschaffen hat. Diese bezeichnet vielmehr den Leistungsum-
Seite 11
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fang der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei stationärer
Behandlung in einem Spital (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. e KVG). Unter allge-
meiner Abteilung wird daher im Folgenden jenes Leistungspaket ver-
standen, das die KVG-Versicherten unter voller Kostendeckung zu
Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beanspruchen
können (vgl. Art. 41 Abs. 1 und 2, Art. 44 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 4
KVG).
4.4 Das KVG spezifiziert nicht näher, in welcher Form die vorgeschrie-
bene Spitalplanung von den Kantonen umzusetzen ist. Es regelt insbe-
sondere nicht, wie die Spitallisten auszugestalten sind. Einige Kantone
haben das Modell der unterteilten Spitalliste gewählt. Diese besteht
aus einer Liste A, auf welcher den allgemeinen Abteilungen der öffent-
lichen und privaten Spitäler eine feste Bettenzahl zugewiesen wird,
und einer Liste B, auf welcher die Halbprivat- und Privatabteilungen
ohne Festsetzung von Bettenzahlen aufgeführt werden. Andere Kanto-
ne haben sich – wie vorliegend der Kanton Graubünden – für das Mo-
dell der integralen Liste entschieden. Diese unterscheidet nicht nach
allgemeinen, privaten und halbprivaten Abteilungen. Von jenen Spitä-
lern, welche auf die Spitalliste aufgenommen werden, sind daher un-
terschiedslos alle Abteilungen zur Tätigkeit zulasten der sozialen Kran-
kenversicherung zugelassen. Die Liste arbeitet mit der Zuweisung von
Gesamtbettenzahlen. Jeder Klinik wird eine feste Bettenzahl zugewie-
sen, die sich nach dem in der Planung ermittelten Bedarf bestimmt.
Die Grenzen zwischen den Abteilungen werden nicht fix bestimmt. Das
Bundesrecht lässt den Kantonen die Wahl zwischen verschiedenen
Lösungen und deren konkreten Ausgestaltung. Die Kantone verfügen
somit nach konstanter Rechtsprechung bei der Wahl des Spitallisten-
modells über einen Ermessensspielraum. Der Bundesrat hat die Zuläs-
sigkeit integraler Spitallisten und deren Vereinbarkeit mit dem KVG
erstmals im Zusammenhang mit der Spitalliste des Kantons Appenzell
Ausserrhoden grundsätzlich bejaht (RKUV 6/1998 521 ff. E. II. 3.2.3.2)
und diesen Entscheid in konstanter Rechtsprechung mehrfach bestä-
tigt (vgl. RKUV 4/1999 356 sowie BRE vom 20. Dezember 2000 betref-
fend Spitalplanung 1997 des Kantons Graubünden [98-36], BRE vom
18. August 2004 betreffend Spitalplanung 2002 des Kantons Graubün-
den [02-46] E. 3.6 und BRE vom 13. April 2005 betreffend Spitalpla-
nung Zug [03-34] E. 2.3). Diese Praxis, die fortzuführen ist, trägt dem
Umstand Rechnung, dass für den Bereich des Gesundheitswesens
nach der verfassungsmässigen Kompetenzaufteilung primär die Kanto-
ne zuständig sind.
Seite 12
C-6062/2007
5.
5.1 Eine Einrichtung, die in ihrem Standortkanton auf der Spitalliste
aufgeführt ist, kann im Ausmass ihrer Zulassung auf dieser Liste und
der ihr erteilten Leistungsaufträge für Versicherte aus der ganzen
Schweiz zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tä-
tig werden. Figuriert die Einrichtung für die fragliche Behandlung nicht
auch auf der Liste des Herkunftkantons der Versicherten, so richtet
sich das Mass der Kostendeckung durch die obligatorische Kranken-
versicherung nach Art. 41 Abs. 1 und 2 KVG (so sinngemäss schon
RKUV 6/1998 521 ff. E. II. 3.2.3.2 und II. 4.1.2).
Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Standortkanton, dem Kanton Ap-
penzell Ausserrhoden, auf der Spitalliste, weshalb sie die Vorausset-
zungen für die Aufnahme auf die Liste eines anderen Kantons grund-
sätzlich erfüllt.
5.2 Nimmt ein Kanton ein Spital, das ausserhalb der Kantonsgrenzen
liegt, auf seine eigene Spitalliste auf, so hat dies mehrere Konsequen-
zen: Indem er ihm einen Leistungsauftrag erteilt, stellt er sicher, dass
die entsprechenden Kapazitäten des Spitals für die Behandlung seiner
Kantonseinwohner zur Verfügung stehen, dass also deren Versorgung
im betreffenden medizinischen Fachgebiet gedeckt wird. Zudem garan-
tiert dieser Kanton damit, dass seine Einwohnerinnen und Einwohner
im Rahmen des Leistungsauftrages die volle Kostendeckung für den
Tarif der allgemeinen Abteilung geniessen. Das folgt aus der Gleich-
stellung der auf der kantonalen Spitalliste aufgeführten ausserkanto-
nalen Spitäler mit jenen im Wohnkanton, wie sie Art. 41 Abs. 2 lit. b
KVG vorsieht (vgl. BRE vom 21. Oktober 1998 betreffend Spitalliste
Appenzell Ausserrhoden [97-64] E. II. 4.1.3.1, publiziert in RKUV
6/1998 521 ff.).
6.
6.1 Art. 39 Abs. 1 lit. d KVG schreibt den Kantonen wie erwähnt vor,
ihre Spitalliste auf eine bedarfsgerechte Planung zu stützen. Diese
Planung hat der Gesetzgeber als ein Instrument zur Eindämmung des
Kostenanstiegs im Bereich der stationären Gesundheitsversorgung
eingeführt. Sie soll bestehende Überkapazitäten vermindern und zu-
künftige verhindern, indem nur noch soviel Spitalkapazität zu Lasten
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen wird, als
zur ausreichenden und effizienten Versorgung der versicherten Bevöl-
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C-6062/2007
kerung notwendig ist. Das bedeutet aber umgekehrt auch, dass die
Kantone verpflichtet sind, die Versorgung für den gesamten statio-
nären Behandlungsbedarf ihrer Kantonseinwohner sicherzustellen, in-
dem sie Leistungsaufträge an geeignete Spitäler vergeben. Dabei ist
der Bedarf nach medizinischen Kategorien getrennt zu ermitteln und
durch die Angebotsplanung abzudecken (RKUV 6/1996 221 ff. E. II. 4).
6.2 Den Kantonen ist es nach ständiger Praxis nicht verwehrt, den Be-
darf an stationärer medizinischer Versorgung vorerst innerkantonal zu
decken. Ausserkantonale Einrichtungen müssen erst dann evaluiert
und gegebenenfalls auf die Liste genommen werden, wenn die medizi-
nische Versorgung der Bevölkerung durch die Einrichtungen im Kanton
selber nicht sichergestellt ist (RKUV 6/1996 221 ff. E. II. 5.2;
RKUV 6/1998 521 ff. E. II. 4.1.2.1). Hat die Evaluation ergeben, dass
der Bedarf innerkantonal gedeckt werden kann, so kann daher auch
auf den Einbezug kostengünstiger ausserkantonaler Anbieter verzich-
tet werden (BRE vom 13. Januar 1999 betreffend Psychiatrieliste Zü-
rich [98-25]).
6.3 Im Kanton Graubünden befindet sich keine Einrichtung, welche
neurologische Rehabilitation anbietet. Alle Patientinnen und Patienten
aus dem Kanton Graubünden sind daher darauf angewiesen, in einer
geeigneten ausserkantonalen Einrichtung aufgenommen werden zu
können. Es liegt also ein Bedarf vor, der im Kanton selbst nicht ge-
deckt werden kann, und grundsätzlich ergibt sich daraus für den Kan-
ton die Pflicht, geeignete ausserkantonale Leistungserbringer zu eva-
luieren und auf seine Spitalliste zu nehmen, wobei den Kantonen ge -
mäss Praxis des Bundesrates jedoch nicht zuzumuten ist, selbst nach
geeigneten Anbietern Ausschau zu halten; diese haben sich bei den
für sie in Frage kommenden Kantonen selbst um die Aufnahme auf die
Spitalliste zu bewerben (RKUV 6/1996 230 E. II. 4.2). Für das Bundes-
verwaltungsgericht besteht im Prinzip kein Grund, von dieser Recht-
sprechung abzuweichen; allerdings sieht es sich veranlasst, folgende
Präzisierung anzubringen: Wenn das fragliche Leistungsangebot kan-
tonsintern überhaupt nicht abgedeckt werden kann, hat der Kanton
auch im Bereich der ausserkantonalen Spitalplanung eine aktive Rolle
zu übernehmen, und zwar insoweit, als er selber potenzielle Anbieter
eruieren muss, falls sich keine oder nicht genügend geeignete Leis-
tungserbringer anbieten. Zu prüfen bleibt, ob eine von der Rechtspre-
chung anerkannten Ausnahmen von der Evaluationspflicht vorliegt.
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C-6062/2007
6.4 Nach der Rechtsprechung ist es zunächst den kleinen Kantonen
erlaubt, durch eine offene Liste auf die Zulassung der ausserkantona-
len Spitäler in ihrem jeweiligen Standortkanton zu verweisen
(RKUV 6/1998 521 ff. E. II. 4.1.2.3). Graubünden ist kein kleiner Kan-
ton und kann sich daher nicht auf diese generelle Ausnahme berufen;
wie der Bundesrat in einem Entscheid zur Spitalliste des Kantons
St. Gallen vom 23. Juni 1999 festgehalten hat, haben mittlere und
grosse Kantone eine Evaluation von ausserkantonalen Leistungser-
bringern durchzuführen, wenn der Bedarf im eigenen Kanton nicht ge-
deckt werden kann.
6.5 Der Bundesrat hat verschiedentlich festgehalten, dass auch dann
keine Verpflichtung des Kantons zur Evaluation und zur Aufnahme von
ausserkantonalen Spitälern besteht, wenn die im Kanton selbst vor-
handene Versorgungslücke marginal ist (BRE vom 25. November 1998
betreffend Zürcher Pflegeheimliste [98-9], BRE vom 13. Januar 1999
betreffend Zürcher Spitalliste Psychiatrie [98-25] und BRE vom 3. No-
vember 1999 betreffend Zürcher Spitalliste [97-93]). Es besteht kein
Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Marginal ist die Versorgungslücke dann, wenn man annehmen darf,
dass die betreffenden Patientinnen und Patienten ohne weiteres im
Rahmen der vorhandenen Kapazitäten in den im jeweiligen Standort-
kanton zugelassenen ausserkantonalen Spitälern behandelt werden
können und daher keine Notwendigkeit besteht, solche Kapazitäten
durch Erteilung eines Leistungsauftrags zu reservieren. Dabei muss
auch sichergestellt sein, dass der Zustrom dieser Patientinnen und Pa-
tienten nicht so sehr ins Gewicht fällt, dass die Spitalplanung anderer
Kantone beeinträchtigt würde. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind,
kann es ins Ermessen des Kantons gestellt bleiben, ob er bestimmten
Spitälern Leistungsaufträge zur Deckung des in Frage stehenden Be-
darfs erteilen will. Tut er dies, so ist die volle Kostendeckung nur jenen
Versicherten aus diesem Kanton gewährleistet, die sich in diesen Spi-
tälern behandeln lassen (vgl. in diesem Zusammenhang auch Art. 41
Abs. 1bis KVG, in Kraft seit 1. Januar 2009).
6.5.1 Ob eine konkrete Versorgungslücke im vorgenannten Sinne mar-
ginal ist, kann sich demnach nicht aufgrund einer schematischen Be-
rechnung bestimmen. Ausschlaggebend ist eine umfassende Gewich-
tung der relevanten Gesichtspunkte: Zum einen kann die im Kanton
nicht gedeckte Nachfrage, gemessen am gesamten kantonalen Bedarf
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in der betreffenden medizinischen Kategorie, vernachlässigbar gering
sein. In BRE vom 8. März 1999 betreffend Spitalliste der beiden Basel
(97-151) E. II. 4. hatte der Bundesrat einen Anteil von 3% als marginal
angesehen; es handelt sich dabei jedoch nicht um eine fixe Grösse.
Denn zum anderen kann die Versorgungslücke auch deshalb marginal
sein, weil die nicht gedeckte Nachfrage im Vergleich zum gesamten in
der Schweiz verfügbaren Angebot an geeigneten Behandlungsmög-
lichkeiten nicht ins Gewicht fällt und daher keine Gefahr besteht, dass
Versicherte die medizinisch notwendige Behandlung nicht erhalten
könnten (vgl. BRE vom 20. März 2000 betreffend Spitalliste Bern
[98-68] E. II. 7.2.2).
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass auch eine nach den vorste-
henden Gesichtspunkten noch marginale Lücke, wenn sie ein be-
stimmtes Mass übersteigt, gerade bei den nächstgelegenen oder be-
liebtesten unter den geeigneten ausserkantonalen Kliniken zur Inan-
spruchnahme von Kapazitäten führen kann, die in der Planung anderer
Kantone zur Deckung von deren eigenem Bedarf vorgesehen sind.
Dies hat der Bundesrat bei einem ungededeckten Bedarf von 30 oder
mehr Betten vermutet; diese Vermutung kann allerdings anhand der
konkreten Umstände widerlegt werden (BRE vom 20. März 2000 be-
treffend Spitalliste Bern [98-68] E. 7.2.2; vgl. zum ganzen Abschnitt
BRE vom 5. Juli 2000 betreffend Spitalliste Thurgau [98-14]
E. II. 3.2.1.4, publiziert in RKUV 5/2001 438 ff.).
6.5.2 Die gesamte Nachfrage von Behandlungsplätzen im Bereich
neurologische Rehabilitation für Bündner Patientinnen und Patienten
muss vorliegend mangels geeigneter Einrichtungen im Kanton selbst
ausserkantonal gedeckt werden. Die Versorgungslücke ist in dieser
Hinsicht also von einer gewissen Tragweite.
Mit Blick auf den Umstand, dass es sich bei der neurologischen Reha-
bilitation um ein hochspezialisiertes Gebiet handelt, welches nicht in
jeder Klinik angeboten wird, fallen auch geringe Lücken rasch ins Ge-
wicht. Der gesamte Bedarf an Leistungen für Bündner Patientinnen
und Patienten im Bereich der neurologischen Rehabilitation betrug ge-
mäss den Medizinischen Statistiken/Carecube des BFS (vgl. Beilage 6
zur Vernehmlassung des Regierungsrates vom 16. Oktober 2007) im
Jahr 2005 12'954 Pflegetage (12'132 in der Klinik Y._______ und 642
in der Clinica Z._______ und 180 in der Klinik der Be-
schwerdeführerin). Ausgehend von einer Auslastung von 90% (vgl.
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BRE vom 13. August 1997 betreffend Zürcher Spitalliste [96-37]
E. 8.1.2, publiziert in RKUV 6/1997 343 ff.; BRE vom 5. Juli 2000
betreffend Spitalliste Thurgau [98-14] E. 3.1.1.3, publiziert in RKUV
5/2001 438 ff.) ergibt dies einen Bettenbedarf für die neurologische
Rehabilitation von insgesamt 39,43 Betten (=12'954:328,5 [90% von
365 Tagen]). Aus diesen Gründen dürfte es sich im Bereich neuro-
logische Rehabilitation nicht um eine marginale Lücke handeln. Ob mit
Blick auf die obgenannte Rechtsprechung eine umfassende Evaluation
der ausserkantonalen Leistungserbringer zu erfolgen hat, kann vor-
liegend aber offen bleiben, da der Regierungsrat diese Frage durch
den Entscheid, eine ausserkantonale Liste für diesen Bereich zu er-
stellen, implizit gefällt hat. Aufgrund dieses Entscheids ist er
verpflichtet, die entsprechenden Planungs- und Evaluationspflichten
zu beachten (BRE vom 23. August 2000 betreffend Spitalliste Glarus
[98-80] E. II. 3.3).
Gemäss Rechtsprechung des Bundesrates müssen die Kantone nur
Spitäler in die Evaluation einbeziehen, die bisher einen erheblichen
Beitrag an die Versorgung der Kantonsbevölkerung in der allgemeinen
Abteilung geleistet haben oder dafür in Zukunft benötigt werden (BRE
vom 5. Juli 2000 betreffend Spitalliste Thurgau [98-14] E. II. 3.2.1.5,
publiziert in RKUV 5/2001 438 ff.)
7.
7.1 Im vorliegenden Fall fällt zunächst in Betracht, dass die Zulassung
der beschwerdeführenden Klinik zur Tätigkeit zu Lasten der obligatori -
schen Krankenpflegeversicherung in der privaten und halbprivaten Ab-
teilung vom Standortkanton abhängt. Soweit diese Zulassung im Kan-
ton Appenzell Ausserrhoden besteht, kann die Klinik ihre Leistungen
zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der priva-
ten und halbprivaten Abteilung auch an Versicherte mit Wohnsitz im
Kanton Graubünden erbringen. Mit ihrer Privat- und Halbprivatabtei-
lung kann sich die Beschwerdeführerin somit am freien Wettbewerb
um Bündner Patientinnen und Patienten beteiligen (vgl. BRE vom
15. Mai 2002 in Sachen Klinik M. gegen die ausserkantonale Liste des
Kantons Freiburg [99-13] E. II. 4.1).
7.2 Nach der zitierten Rechtsprechung ist bei der Evaluation des aus-
serkantonalen Angebotes vom Beitrag auszugehen, den das Spital
bisher zur stationären Versorgung der Bevölkerung des anderen Kan-
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C-6062/2007
tons in der allgemeinen Abteilung geleistet hat. Es muss sich dabei um
einen erheblichen Beitrag handeln. Für die Ermittlung des bisherigen
Beitrags des Spitals sind die einschlägigen Daten (Zahlen der Patien-
tinnen und Patienten sowie der Pflegetage in der allgemeinen Abtei-
lung) heranzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn ein Spital keine räum-
lich ausgeschiedene allgemeine Abteilung führt; in diesem Fall sind die
Zahlen jener Patientinnen und Patienten massgebend, für welche Qua-
lität und Tarif auf der Behandlung und Pflege in der allgemeinen Abtei-
lung basieren (vgl. BRE vom 15. Mai 2002 in Sachen Klinik M. gegen
die ausserkantonale Liste des Kantons Freiburg [99-13] E. II. 4.2).
In seiner Vernehmlassung vom 16. Oktober 2007 hat der Regierungs-
rat präzisierend ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe in den Jah-
ren 2004 und 2005 keine Leistungen im Bereich der neurologischen
Rehabilitation erbracht. Obschon die Beschwerdeführerin in ihrer Be-
schwerde behauptet hat, es sei unbestritten, dass sie bisher einen
Leistungsauftrag in diesem Bereich erfüllt habe, ist es fraglich, ob
überhaupt Bündner KVG-Versicherten im erwähnten Zeitraum in der
beschwerdeführenden Klinik neurologische Rehabilitationsleistungen
bezogen haben, denn die Beschwerdeführerin reichte keine Belege
ein, die ihre Behauptung hätten stützen können, und liess ferner in ih-
rer abschliessenden Stellungnahme die Sichtweise des Regierungsra-
tes unbeanstandet. Aus der erwähnten Statistik des BFS (vgl. E. 6.5.2
hiervor) ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Leistungen er-
bracht hat, die "sonstige Ursachen" aber nicht "Krankheiten des Ner-
vensystems" betrafen. Im Jahr 2004 waren dies 73 Pflegetage und im
Jahr 2005 180 Pflegetage, was bei einer Auslastung von 90% lediglich
0,22 Betten (73 Pflegetage) beziehungsweise 0,55 Betten (180 Pflege-
tage) entspricht. Ob es sich bei diesen Leistungen – wie in der Stel -
lungnahme des Regierungsrates vom 16. Oktober 2007 implizit be-
hauptet wird – um solche in anderen Leistungsbereichen handelt, wo-
für der Beschwerdeführerin vom Kanton Graubünden kein Leistungs-
auftrag erteilt wurde, oder ob es sich – wie der Titel der Statistik
("Hauptdiagnosen der Bündner Reha-Patienten in den auf der Spital-
liste des Kantons Graubünden aufgeführten Kliniken im Bereich der
neurologischen Rehabilitation") indiziert – tatsächlich um Leistungen
im Bereich der neurologischen Rehabilitation handelt, kann vorliegend
allerdings offen gelassen werden. Selbst wenn man davon ausginge,
die Beschwerdeführerin habe diese Leistungen im Bereich der neu-
rologischen Rehabilitation erbracht, so wäre der bisherige Beitrag der
Beschwerdeführerin zur stationären Versorgung in der allgemeinen
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Abteilung der Bündner Bevölkerung derart klein, dass er nicht als er-
heblich einzustufen wäre. Aufgrund der Tatsache, dass das Angebot
der Beschwerdeführerin trotz Wartezeiten in der Klinik Y._______ bis
anhin höchstens in nicht relevantem Ausmass genutzt worden ist,
muss ferner davon ausgegangen werden, dass die beschwer-
deführende Klinik auch in Zukunft nicht für die stationäre Versorgung
des Kantons Graubünden im Bereich der neurologischen Rehabi-
litation benötigt wird; die gegenteilige Behauptung der Beschwerde-
führerin wurde nicht substantiiert begründet. Damit kann auch die Fra-
ge offen gelassen werden, ob ein Beitrag von 500 Pflegetagen als er-
heblich zu qualifizieren wäre. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die
Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat, indem sie der Beschwerde-
führerin keinen Leistungsauftrag in der neurologischen Rehabilitation
(mehr) erteilte; insbesondere war der Regierungsrat nicht gehalten,
eine umfassende Evaluation zwischen der beschwerdeführenden Kli-
nik und den auf der Spitalliste für die Versorgung des Kantons Grau-
bünden im Bereich der neurologischen Rehabilitation aufgenommenen
Spitälern vorzunehmen. Aus diesem Grund ist auch nicht weiter auf
die Rügen einzutreten, es habe weder eine Prüfung der Wirtschaft-
lichkeit und Qualität der medizinischen Leistungen stattgefunden noch
habe sich die Vorinstanz ernsthaft mit der geographischen Lage der
betroffenen Spitäler auseinandergesetzt (vgl. RKUV 4/1999 266 E. 6).
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
8.
Zu entscheiden bleibt die Frage, auf welchen Zeitpunkt die Nichtauf -
nahme der Beschwerdeführerin auf die Spitalliste des Kantons Grau-
bünden in Rechtskraft treten und damit ihre Rechtswirkungen entfalten
soll. Die Nichtaufnahme der Beschwerdeführerin in die aktuelle Liste
der Spitäler ausserhalb des Kantons Graubünden bedeutet, dass sie
zur Versorgung von KVG-Versicherten aus dem Kanton Graubünden in
der allgemeinen Abteilung des Spitals zu Lasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung nicht (mehr) zugelassen wird.
8.1 Da die vorliegende Beschwerde für die Beschwerdeführerin auf-
schiebende Wirkung hat, wurde die Streichung der Klinik von der Liste
des Kantons Graubünden einstweilen nicht wirksam und jene blieb bis
zum Entscheid über die Beschwerde im bisherigen Umfang als Leis-
tungserbringerin zugelassen.
Seite 19
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8.2 In BRE vom 17. Februar 1999 betreffend Spitalliste Zürich 1998
[97-97] und in BRE vom 13. Januar 1999 betreffend Zürcher Spitalliste
Psychiatrie 1998 [98-25] wurde aufgrund der auf dem Spiel stehenden
Interessen (Beschwerdeführer, Kanton, Versicherer, Versicherte, Spi-
talpersonal) entschieden, dass die Nichtaufnahme des Spitals in die
Liste nicht rückwirkend erfolgen soll (RKUV 3/1999 254 E. 13). Im vor-
liegenden Fall besteht kein Grund, von dieser Praxis abzuweichen.
Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin bis zum Tag des vorlie-
genden Entscheides als Leistungserbringerin im Sinne von Art. 39
Abs. 1 KVG im Kanton Graubünden zugelassen bleibt.
Ferner hat der Bundesrat den betroffenen Spitälern jeweils eine Über-
gangsfrist von sechs Monaten eingeräumt, die nach dem bundesrätli -
chen Entscheid zu laufen begann. Die Übergangsfrist soll einerseits
dazu dienen, die Behandlung bereits aufgenommener Patientinnen
und Patienten in den fraglichen Kliniken abschliessen zu können, und
andererseits den betroffenen Kliniken ermöglichen, allenfalls erforderli-
che Anpassungen in betrieblicher Hinsicht (z.B. betreffend Infrastruktur
und Personal) vorzunehmen. Dazu ist eine wie vom Bundesrat einge-
räumte Übergangsfrist grundsätzlich geeignet. In casu figuriert auf der
fraglichen Spitalliste des Kantons Graubünden aber ein ausserkanto-
nales Spital, das von den Bündner Einwohnerinnen und Einwohnern
kaum in Anspruch genommen wurde, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht vorliegend eine Übergangsfrist von drei Monaten als aus-
reichend erachtet. Die Rechtsprechung des Bundesrates ist daher in-
sofern zu präzisieren, als es sich bei der Übergangsfrist nicht um eine
fixe Frist handelt; die vom Bundesrat bis anhin gewährte Frist von
sechs Monaten ist vielmehr als Maximalfrist zu verstehen; die jeweilige
Dauer ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände
festzusetzen.
Bei der Übergangsfrist handelt es sich um eine Frist, die erst nach
Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ihre
rechtlichen Wirkungen entfaltet. Die Vorschrift über den Stillstand der
Fristen (Art. 22a VwVG) ist darauf nicht anwendbar (Art. 53 Abs. 2
lit. b KVG).
Die Beschwerdeführerin ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, während
der genannten drei Monate im bisherigen aufgrund der Bündner Spi-
talliste 2002 zugewiesenen Umfang zu arbeiten. Soweit andere Vor-
schriften und Verpflichtungen nicht entgegenstehen, ist es daher der
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Trägerschaft des Spitals unbenommen, die stationäre Versorgung von
allgemein nach KVG Versicherten mit Wohnsitz im Kanton Graubünden
vor Ablauf der Frist einzustellen.
9.
Der vorliegende Entscheid betrifft grundsätzlich alle Versicherten mit
Wohnsitz im Kanton Graubünden, weshalb praxisgemäss eine Veröf-
fentlichung des Dispositivs geboten ist. Die Vorinstanz wird daher er -
sucht, die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs dieses Entscheids im kanto-
nalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
10.
10.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die
Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren
und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 4'000.--
festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle-
gen. Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 4'000.-- zu verrechnen.
10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegen-
den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung
für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden
und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7
Abs. 3 VGKE). Dem obsiegenden Regierungsrat ist demzufolge keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Der anwaltlich vertretenen santésuisse ist gestützt auf Art. 64 Abs. 1
und 2 VwVG zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 2'000.-- zuzusprechen.
Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen. (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
11.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bun-
Seite 21
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desgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversiche-
rung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 lit. 1 VGG
in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83
lit. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Streichung der Klinik X._______ von der Spitalliste des Kantons
Graubünden wird drei Monate ab Eröffnung dieses Urteils
rechtswirksam.
3.
Die Vorinstanz wird ersucht, die Ziffern 1 und 2 dieses Dispositivs im
kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
4.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'000.-- werden der Be-
schwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
5.
Die Beschwerdeführerin hat santésuisse eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- santésuisse (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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