B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6062/2012
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Österreich,
vertreten durch Dr. Stefan Hämmerle, Hämmerle Häusle
Rechtsanwälte, Riedgasse 20, AT-6850 Dornbirn,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentengesuch.
C-6062/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1960 geborene, in ihrer Heimat Österreich wohnhafte A._______ (im
Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) meldete sich am
9. November 2010 beim österreichischen Sozialversicherungsträger zum
Bezug einer Rente der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an
(Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im
Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1). Nach Vorliegen eines Teils der für
die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Unterlagen
(act. 11, 13 bis 19, 23, 24, 30 bis 32, 34) empfahl Dr. med. B._______,
Facharzt für Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (im
Folgenden: RAD) am 26. Juli 2011 die Einholung eines psychiatrischen
Gutachtens (act. 38). Nach Vorliegen dreier Befundberichte (act. 47) so-
wie des von Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und psychothe-
rapeutische Medizin, am 13. November 2011 verfassten Gutachtens
(act. 48) nahm Dr. med. B._______ am 7. Februar 2012 erneut Stellung
(act. 50). Nachdem am 19. Juni 2012 der Einkommensvergleich erstellt
worden war (act. 57), stellte die IVSTA der Versicherten mit Vorbescheid
vom 6. Juli 2012 bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad)
von 3 % die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (act. 59).
Nachdem der Rechtsvertreter der Versicherten, Rechtsanwalt Dr. Häm-
merle, unter Beilage weiterer Beweismittel am 3. August 2012 Einwen-
dungen vorgebracht hatte (act. 61 bis 64), äusserte sich Dr. med.
B._______ am 13. September 2012 ein weiteres Mal (act. 67). In der Fol-
ge erliess die IVSTA am 16. Oktober 2012 eine dem Vorbescheid im Er-
gebnis entsprechende Verfügung (act. 68).
B.
Hiergegen liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter beim Bun-
desverwaltungsgericht mit Eingabe vom 20. November 2012 Beschwerde
erheben und beantragen, es sei ein Sachverständigengutachten (Fachbe-
reich Psychiatrie und Neurologie) einzuholen (act. im Beschwerdeverfah-
ren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, laut Befund des
Bundessozialamtes vom 29. Juni 2011 sowie dem Gutachten von
Dr. med. D._______ vom 13. Dezember 2011 bestehe ein derzeitiger IV-
Grad von 40 %. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass die Beschwer-
deführerin in der Lage sein soll, leichtere, dem Gesundheitszustand an-
gepasste Arbeiten vielschichtig zu verrichten.
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Seite 3
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2013 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (B-act. 5).
Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, der Sachverhalt sei
mehrfach dem RAD unterbreitet worden. Es sei ein psychiatrisches Gut-
achten einverlangt worden. Das von der Gegenpartei eingebrachte
Zweitgutachten vom 13. Dezember 2011 sei ebenfalls aktenkundig. Der
beurteilende RAD-Arzt habe sich gestützt auf die Aktenlage ein deutliches
Bild von den vorliegenden psychischen Leiden der Beschwerdeführerin
bilden können. Er sei in seiner Beurteilung zur Schlussfolgerung gelangt,
dass inhaltlich zwischen den beiden Gutachten keine Diskrepanz beste-
he. Lediglich betreffend die arbeitsmedizinische Würdigung der verblie-
benen Arbeitsfähigkeit lasse das Zweitgutachten keine Rückschlüsse zu.
Die Ausführungen im Erstgutachten seien diesbezüglich schlüssig, nach-
vollziehbar und insofern beweiskräftig. Die Beschwerdeführerin sei dem-
nach aufgrund ihres psychischen Zustands im erlernten Beruf als Büro-
kauffrau seit der Arbeitsaufgabe Ende 2003 maximal zu 50 % arbeitsfä-
hig. Die Bemessung der Invalidität mittels der gemischten Methode erge-
be einen IV-Grad von 3 %.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2013 wurde die Beschwerdeführe-
rin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Be-
schwerde) aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe
der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 6 und 7); dieser
Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 8 und 9).
E.
Nach Vorliegen der Replik vom 26. April 2013 (B-act. 8) und der Duplik
vom 10. Juni 2013 (B-act. 11) schloss die Instruktionsrichterin mit pro-
zessleitender Verfügung vom 19. Juni 2013 den Schriftenwechsel (B-act.
12).
F.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver-
sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG;
act. 71). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober
2012 (act. 68) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG).
Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, er-
gibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen er-
füllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Okto-
ber 2012, mit welcher der Anspruch auf eine IV-Rente abgewiesen wor-
den ist. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung
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Seite 5
und in diesem Zusammenhang, ob die Vorinstanz den Sachverhalt insbe-
sondere in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewür-
digt hat.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen
anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Der Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürger-
schaft und wohnt in Österreich, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002
in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits
über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im
Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der
Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001
betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkom-
men zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in
Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschie-
denen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt
wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der so-
zialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller
Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
wohnten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsan-
gehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser
Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei war im Rahmen des FZA
und der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten
(Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
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Seite 6
Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (16. Oktober 2012) finden vorlie-
gend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) An-
wendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Per-
sonen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts
anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die
Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über so-
ziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Si-
cherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung
dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für
die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen
Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin
Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufge-
führt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Be-
stimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung
gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus
Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Die Bestimmung der Invali-
dität und die Berechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem In-
krafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253
E. 2.4).
2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege-
lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1),
sind die vorliegend zu beurteilenden Leistungsansprüche nach den neuen
Normen zu prüfen.
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom
16. Oktober 2012 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem
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Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das
IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS
2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden Fassung der
5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (16. Oktober 2012) können auch
die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten
ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) Anwendung finden.
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursach-
te und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende
länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der
Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali-
ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund-
heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt-
schaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein-
schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich;
vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art.
6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei-
se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m.
Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens
und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein-
schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei
Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu
verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei
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Seite 8
weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1;
SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es
der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist,
die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehen-
den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Ge-
sellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten
Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fach-
ärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich
anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Wie
jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine di-
agnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch
keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme
Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstren-
gung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewäl-
tigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in
den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person als-
dann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen
Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet
sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht
die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwe-
re, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Fakto-
ren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger,
chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter
Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in
allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr be-
einflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psy-
chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsge-
winn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchge-
führten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedli-
chem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher-
ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich
die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmswei-
se – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu
verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1, 136 V 279 E. 3.2.1, 131 V 49 E. 1.2,
130 V 352 E. 2.2.3). Diese für alle Versicherten in gleicher Weise gelten-
de Gerichtspraxis ist weder menschenrechtswidrig noch diskriminierend
(SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2) noch basiert sie – mit Blick auf die
rechtliche Natur des Kriterienkataloges – auf medizinwissenschaftlich un-
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haltbaren Annahmen (Entscheid des BGer vom 20. Dezember 2011,
9C_776/2010, E. 2.3 bis 2.5).
Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom
medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche
äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sin-
ne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbe-
griff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invali-
disierenden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Er-
werbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Stö-
rungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Weg-
fall dieser Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente be-
rechtigen. Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten psychischen
Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis
auf eine bestehende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen
werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im
Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestim-
men, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische
Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a). Nur
wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart
verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine –
unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Fol-
gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend
auswirken (SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden
Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestie-
renden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch
bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-
psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2).
2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht
der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes-
tens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht An-
spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG
(in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invalidi-
tätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba-
rungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme,
wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitglied-
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Seite 10
staates der EU und der Schweiz gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der
EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), ist vorliegend gege-
ben. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt diese Regelung nicht eine
blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraus-
setzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung
haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfä-
higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jah-
res ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % ar-
beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig-
keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel-
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Seite 11
lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-
keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V
351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für
den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab-
gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An-
forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG
I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann
über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifika-
tionen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für
die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüg-
lich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Ver-
waltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen
können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer
bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher
Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes
vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile
des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom
20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1;
vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Text-
passage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medi-
zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ sel-
ber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine
Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen
von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen
RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicher-
ten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009
vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007
E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
3.
Im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober
2012 stützte sich die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht insbesondere
C-6062/2012
Seite 12
auf die Beurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. B._______ vom
7. Februar und 13. September 2012 (act. 50 und 67). Die entsprechenden
Berichte sowie weitere medizinische Dokumente sind nachfolgend zu-
sammengefasst wiederzugeben und einer Würdigung zu unterziehen.
3.1
3.1.1 Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie, verwendete in sei-
nem Gutachten vom 13. November 2011 die Diagnosecodes ICD-10:
F33.0 (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode)
und ICD-10: F45.41 (Chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren). Gleichzeitig erwähnte er eine somatoforme
Schmerzstörung bei bekannten degenerativen Veränderungen der Wir-
belsäule und des Iliosakralgelenks (ISG). Weiter führte er aus, die ce-
rebrale Belastbarkeit erscheine zu gering, um gegenwärtig am "1. Ar-
beitsmarkt" eine Arbeitsleistung von über 50 % zu erbringen, die ein
gleichaltriger Gesunder in der Lage wäre zu erbringen. Die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit in der "angestammten bzw. angepassten Form" wäre
einem "Berufskundler" zu überlassen (act. 48).
3.1.2 Der RAD-Arzt Dr. med. B._______, Facharzt für Allgemeine Medi-
zin, hielt in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2012 dafür, die Versi-
cherte sei in der angestammten Tätigkeit seit dem 1. Januar 2004 zu
50 % arbeitsunfähig und in einer leidensadaptierten zu 100 % erwerbsfä-
hig. Weiter führte er aus, das Gutachten habe etwas Licht in die Sache
gebracht. Gemäss dem psychischen Zustand sei eine Aktivität in der an-
gestammten Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt zu maximal 50 % möglich.
Eine streng überwachte Arbeit unter Einhaltung der erwähnten Ein-
schränkungen wäre vollschichtig möglich; dies würde aber quasi einem
geschützten Arbeitsplatz entsprechen. Eine Einschränkung im Einperso-
nenhaushalt bestehe nicht. Die Prognose sei schlecht, der Zustand werde
sich kaum verbessern (act. 50).
3.1.3 Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, er-
wähnte in seiner Expertise vom 13. Dezember 2011 zuhanden des Be-
zirksgerichts E._______ (Österreich), es bestehe eine anhaltende soma-
toforme Schmerzstörung in Verbindung mit einer depressiven, gelegent-
lich auch dysphorischen Stimmungslage. Die Versicherte sei derzeit und
bis auf weiteres nicht in der Lage, komplexere Angelegenheiten selbst-
ständig zu regeln. Weiter finde sich eine rezidivierende depressive Stö-
rung; im Untersuchungszeitpunkt habe eine mittelgradige depressive Epi-
C-6062/2012
Seite 13
sode vorgelegen. Zugrunde liege auch eine ängstlich-selbstunsichere
Persönlichkeitsstörung, was dazu führe, dass die Versicherte grundsätz-
lich schon etwas komplexere Entscheidungen nicht alleine treffen könne.
Sie wirke auch in der Untersuchungssituation aufgeregt und sei rasch irri-
tierbar, affektlabil und im Gespräch schnell noch weiter zu verunsichern.
Es liege somit aus forensisch-psychiatrischer Sicht ein affektiv begründ-
bares psychosewertiges Zustandsbild vor (act. 64).
3.1.4 Nach Würdigung des Gutachtens von Dr. med. D._______ war
Dr. med. B._______ am 13. September 2012 der Ansicht, dass die Be-
gutachtung durch Dr. med. D._______ zur Abklärung der Einsetzung ei-
nes Sachwalters und nicht explizit zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit
gemacht worden sei. Die Diagnosen und erhobenen Befunde seien die-
selben; über die Arbeitsfähigkeit lasse sich Dr. med. D._______ nicht aus.
In diesem Sinne lägen keine neuen Aspekte vor, die zu einer Änderung
der Stellungnahme des RAD vom 7. Februar 2012 führten (act. 67).
3.2
3.2.1 Mit Blick auf das bei der Beschwerdeführerin vorhandene Krank-
heitsbild beurteilt sich die Frage, inwieweit eine Arbeitsunfähigkeit aus
medizinisch-psychiatrischer Sicht als invalidisierend im Rechtssinne
(vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG) anzuerkennen
ist, nach der vom Bundesgericht mit BGE 130 V 352 begründeten Recht-
sprechung zur somatoformen Schmerzstörung (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.1,
136 V 279 E. 3.2.3 und SVR 2012 IV Nr. 1 S. 1, 9C_1040/2010 E. 3.4.1;
vgl. E. 2.4 hiervor).
3.2.2 Bei den Stellungnahmen von Dr. med. B._______ handelt es sich
um Berichte im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG (vgl. zum Sinn und Zweck
dieser gesetzlichen Norm sowie zu Art. 49 IVV siehe Urteil des BGer
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinwei-
sen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis IVG kann nicht jegliche Aussen-
oder Beweiswirkung abgesprochen werden. Vielmehr sind sie entscheid-
relevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007
E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezem-
ber 2006 E. 5).
3.2.3 Die Voraussetzungen, dass auf die Beurteilungen von Dr. med.
B._______ trotz fehlender fachärztlicher Ausbildung insbesondere in den
medizinischen Disziplinen Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie
C-6062/2012
Seite 14
abgestellt werden könnte (vgl. hierzu bspw. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-2862/2010 vom 7. Mai 2012 E. 3.2.2 mit Hinweis), sind
vorliegend nicht erfüllt. Die Stellungnahmen von Dr. med. B._______
vermögen demnach die an den Beweiswert eines Arztberichts gestellten
Anforderungen nicht zu erfüllen und es kann – auch mit Blick auf die übri-
gen, vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen ärztlichen Doku-
mente – auf den Beizug weiterer entsprechend ausgebildeter Fachärzte
und/oder Fachärztinnen nicht verzichtet werden. Dies aus folgenden
Gründen:
3.2.3.1 Die nach Würdigung des Gutachtens von Dr. med. C._______
abgegebene Beurteilung von Dr. med. B._______, wonach die Versicher-
te in der angestammten Tätigkeit seit dem 1. Januar 2004 zu 50 % ar-
beitsunfähig und in einer leidensadaptierten zu 100 % erwerbsfähig sei,
lässt sich nicht rechtsgenüglich nachvollziehen. Einerseits war Dr. med.
C._______ der Auffassung, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in
der angestammten bzw. in einer leidensangepassten Tätigkeit einem "Be-
rufskundler" zu überlassen sei. Diese Auffassung liefert mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit die Erklärung dafür, dass er die im Rahmen des
Leistungskalküls aufgelisteten Anforderungen durchgestrichen hatte
(act. 48 S. 7). Unter diesen Umständen kann folglich nicht mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit (zum Regelbeweismass BGE 126 V 353
E. 5b) davon ausgegangen werden, dass mit dem Hinweis "vollschichtig"
die Möglichkeit zur Ausübung einer leidensadaptierten Tätigkeit mit einer
100%igen Erwerbs- resp. Leistungsfähigkeit gemeint war.
3.2.3.2 Mit Blick auf das Gutachten von Dr. med. C._______ vom 13. No-
vember 2011 und die Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom
7. Februar 2012 ergeben sich weitere ungeklärte Widersprüche. Dr. med.
B._______ lässt eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung dafür
vermissen, weshalb die Versicherte in ihrem angestammten Beruf auf
dem freien Arbeitsmarkt eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit aufweisen soll,
wenn sie doch eine leidensadaptierte Tätigkeit nur an einem geschützten
Arbeitsplatz – und somit nicht in der freien Wirtschaft – ausüben kann.
Keinesfalls kann unter diesen Umständen der Schluss gezogen werden,
die Versicherte weise auf dem freien Arbeitsmarkt in einer den Leiden an-
gepassten Arbeit eine vollständige Erwerbs- resp. Leistungsfähigkeit auf.
3.2.3.3 Obwohl das Gutachten von Dr. med. D._______ vom 13. Dezem-
ber 2011 – welches im Hinblick auf die Bestellung eines Sachwalters
nach österreichischem Recht erstellt wurde – keine (explizite) Beurteilung
C-6062/2012
Seite 15
der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Versicherten enthält, liefert dieses
dennoch Hinweise darauf, dass die Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit der
Versicherten sowohl in ihrer angestammten als auch in einer leidens-
adaptierten Tätigkeit in bedeutendem, rentenrelevantem Ausmass einge-
schränkt sein könnte. So soll es der Versicherten bspw. nicht mehr mög-
lich sein, komplexere Angelegenheiten alleine selbstständig zu regeln.
Unter diesem Aspekt resp. mit Blick auf das vorstehend Dargelegte
(E. 3.2.3.1 und 3.2.3.2) kann auch dem Bericht von Dr. med. B._______
vom 13. September 2012 mangels Schlüssigkeit keine volle Beweiskraft
zukommen.
3.3
3.3.1 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich der gesundheitliche
Zustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Ar-
beits- und Leistungsfähigkeit im massgeblichen Verfügungszeitpunkt vom
16. Oktober 2012 nicht schlüssig und zuverlässig beurteilen lässt
(vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.4 hiervor). Es
kann deshalb nicht auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden
(zum gegenteiligen Fall resp. zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE
136 I 229 E. 5.3; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8
S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1), da von einer zusätzlichen,
medizinisch nachvollziehbar und schlüssig begründeten Beurteilung neue
verwertbare und entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind
(vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit
Hinweisen).
3.3.2 Mit Blick auf die Berichte der Dres. med. C._______, B._______
und D._______ wirken bei der Beschwerdeführerin somatische und psy-
chisch-psychiatrische gesundheitliche Beeinträchtigungen zusammen,
weshalb sich eine isolierte Betrachtung der somatischen und psychischen
Befunde nicht rechtfertigen lässt. Mit anderen Worten ist aufgrund dieser
Sachlage ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten einzuholen (vgl.
hierzu Urteil 8C_168/2008 des BGer vom 11. August 2008 E. 6.2.2. mit
Hinweisen). Da Stellungnahmen von Fachärzten und/oder Fachärztinnen
zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer
Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotenzial eine unabdingbare
Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage bilden, ob und gegebenen-
falls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten
Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer
verbleibenden Arbeitskraft zumutbar ist oder nicht (BGE 130 V 352
C-6062/2012
Seite 16
E. 2.2.5), hat sich die Fachärztin oder der Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung einlässlich
zu den "Förster-Kriterien" zu äussern. Dabei sind insbesondere auch die
Fragen nach der psychischen Komorbidität und – im Rahmen der Ein-
schätzung der psychischen Ressourcen – nach dem Umgang mit den
Schmerzen durch die Beschwerdeführerin zu beantworten. Damit kann
letztlich eine einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfä-
higkeit gewährleistet werden (vgl. hierzu BGE 135 V 201 E. 7.1.3; 130 V
352 E. 2.2.4; vgl. auch ULRICH MEYER, Die Rechtsprechung zur Arbeits-
unfähigkeitsschätzung bei somatoformen Schmerzstörungen, in: Medizin
und Sozialversicherung im Gespräch, 2006, S. 221).
3.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich die von der Vorinstanz vor-
genommene Bemessung der Invalidität nicht eindeutig und rechtsge-
nüglich nachvollziehen lässt. Mit Blick auf den Verfügungstext ergibt sich,
dass die gemischte Methode zur Anwendung gelangt war. Unklarheiten
ergeben sich jedoch hinsichtlich der prozentualen Aufteilung der Bereiche
ausserhäusliche Erwerbstätigkeit und Haushalt und generell der Frage,
ob die Invalidität der Versicherten überhaupt nach der sog. gemischten
Methode zu bemessen war (zur Frage nach der anwendbaren Invalidi-
tätsbemessungsmethode vgl. Art. 8 und Art. 16 ATSG sowie Art. 28a
Abs. 2 und 3 IVG). Die Versicherte wurde gemäss vorliegender Aktenlage
nie explizit angefragt, ob sie bei voller Gesundheit vollzeitlich oder teilzeit-
lich erwerbstätig wäre resp. aus welchen Gründen sie allenfalls Teilzeitar-
beit geleistet habe (vgl. hierzu BGE 133 V 504 E. 3.3, 131 V 51 E. 5.1.2
und E. 5.2 und 125 V 146 E. 2c). Immerhin hat sie die Erwerbstätigkeit of-
fenbar aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, und es besteht durch-
aus die Möglichkeit, dass sie sich aufgrund ihres Gesundheitszustandes
resp. nicht aus freien Stücken der Haushaltstätigkeit zugewandt hat
(act. 58).
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz betreffend
den Status der Beschwerdeführerin ebenfalls zusätzlich weitere Abklä-
rungen durchzuführen hat. Weiter hat sie nach Vorliegen der Ergebnisse
der erforderlichen Begutachtung – im Rahmen welcher gegebenenfalls
auch die Einschränkungen im Haushalt sowie sämtliche bisher verfassten
ärztlichen Berichte zu berücksichtigen sind – die Invalidität nach der an-
gezeigten Methode zu bemessen. Schliesslich hat sie ergänzend Abklä-
rungen hinsichtlich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in die Wege zu
leiten (vgl. Urteile I 462/02 des EVG vom 26. Mai 2003 und 9C_921/2009
des BGer vom 22. Juni 2010).
C-6062/2012
Seite 17
4.
Nach dem vorstehend Dargelegten wurde im vorliegend zu beurteilenden
Rentenverfahren der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich
abgeklärt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Eine
Rückweisung der Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes
(Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist unter
diesen Umständen möglich, da sie in der notwendigen Beantwortung der
bisher ungeklärten Fragen nach dem Status und dem Zusammenwirken
der psychischen und somatischen Leiden der Beschwerdeführerin und
den Auswirkungen auf die Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit begründet
liegt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Die Beschwerde vom 20. November
2012 ist demnach insoweit gutzuheissen, als dass die angefochtene Ver-
fügung vom 16. Oktober 2012 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zu-
rückzuweisen sind.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der
Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dieser ist der
geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz
werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
5.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädi-
gung aufgrund der Akten festzusetzen. Unter Berücksichtigung des Ver-
fahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Be-
deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurtei-
lenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen ge-
sprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von pauschal
Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen) gerechtfertigt (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m.
C-6062/2012
Seite 18
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Darauf hinzuweisen
ist, dass die Mehrwertsteuer nur auf den im Inland von steuerpflichtigen
Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen und auf dem Bezug von
Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und
Empfängerinnen im Inland erhoben wird (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a und b
des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
[MWSTG; SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c
VGKE [vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7741/2009 vom
9. August 2012]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 20. November 2012 wird insoweit gutgeheissen, als
die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2012 aufgehoben wird und
die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer
neuen Verfügung zurückgewiesen werden.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-6062/2012
Seite 19
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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