B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6067/2011
U r t e i l v o m 8 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Wick,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Pass für eine ausländische Person.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin, eine im Jahr 1981 geborene türkische
Staatsangehörige kurdischer Ethnie, im Jahr 1998 als Asylsuchende in
die Schweiz gelangte,
dass sie nach rechtskräftiger Abweisung ihres Asylgesuchs zunächst im
Jahr 2001 die vorläufige Aufnahme erhielt und seit dem Jahr 2006 im Be-
sitz einer Aufenthaltsbewilligung ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Brief vom 5. Juli 2011 (bzw. Formularan-
trag vom 12. Juli 2011) bei der Migrationsbehörde ihres Wohnkantons um
Ausstellung eines schweizerischen Ersatz-Reisepapiers ersuchte,
dass sie ihr Anliegen mit Schwierigkeiten begründete, bei der türkischen
Vertretung in der Schweiz einen nationalen türkischen Reisepass erhält-
lich zu machen,
dass die Vorinstanz in einer Verfügung vom 5. Oktober 2011 das Gesuch
der Beschwerdeführerin ablehnte,
dass die Beschwerdeführerin am 7. November 2011 dagegen rechtsmit-
telweise an das Bundesverwaltungsgericht gelangte,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2011 auf
Abweisung der Beschwerde schloss,
dass die Beschwerdeführerin in einer Replik vom 3. Februar 2012 an ih-
rem Rechtsbegehren und dessen Begründung festhielt,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig ist (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss
Art. 37 VGG nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, sofern das Verwal-
tungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
dass die Beschwerdeführerin zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert,
und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 48 ff. VwVG),
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dass die angefochtene Verfügung gestützt auf die Verordnung vom
20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländi-
sche Personen (AS 2010 621) erging,
dass besagte Verordnung auf den 1. Dezember 2012 durch die gleich-
namige Verordnung vom 14. November 2012 (RDV, SR 143.5) ersetzt
wurde, die gemäss Art. 32 RDV auf alle zu diesem Zeitpunkt hängigen
Verfahren Anwendung findet,
dass die für die Beurteilung der Beschwerdesache relevanten Bestim-
mungen mit der genannten Totalrevision keine inhaltlichen Änderungen
erfahren haben, der Anwendung des neuen Rechts auf den vorliegenden
Fall daher nichts entgegensteht,
dass gemäss Art. 4 Abs. 2 RDV schriftenlosen ausländischen Personen
mit Aufenthaltsbewilligung ein Pass für eine ausländische Person abge-
geben werden kann,
dass als schriftenlos im Sinne der Verordnung eine ausländische Person
gilt, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaa-
tes besitzt, und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den
zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Aus-
stellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht, oder für wel-
che die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Art. 10 Abs. 1
Bst. a und b RDV),
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Schriftenlosigkeit be-
hauptet, sie verfüge über kein heimatliches Reisedokument und könne
von den türkischen Behörden auch kein solches erhalten,
dass sie nämlich nicht in der Lage sei, gegenüber den türkischen Behör-
den ihre Staatsangehörigkeit nachzuweisen, weil sie in der Türkei nicht
registriert sei und von ihren (türkischen) Eltern nicht anerkannt werde,
dass sich namentlich der Vater weigere, sie anzuerkennen bzw. in diese
Richtung irgendwelche Schritte zu unternehmen oder auch nur seine
diesbezügliche Weigerung schriftlich zu bestätigen,
dass die türkischen Behörden gemäss schriftlicher Auskunft des türki-
schen Generalkonsulats in Zürich vom 5. Mai 2011 (welche die Be-
schwerdeführerin zusammen mit einer Übersetzung zu den Akten reichte)
zwecks Feststellung der türkischen Staatsangehörigkeit ein Feststel-
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lungsurteil der zuständigen türkischen Gerichte zu ihrer Abstammung ver-
langten,
dass ein solches Urteil nach der Lage der Dinge und dem Grundsatz "ma-
ter semper certa" nur auf eine Vaterschaftsklage hin ergehen könnte, sie
die Möglichkeit dazu jedoch infolge Zeitablaufs verwirkt habe,
dass aus der Notwendigkeit einer Vaterschaftsklage zu schliessen die
Feststellung des Kindschaftsverhältnisses zur Mutter ihr in Bezug auf die
türkische Staatsangehörigkeit nichts bringen würde,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Sache schon deshalb
nicht glaubhaft sind, weil sie zu Handen des Asylverfahrens einen türki-
schen Identitätsausweis (Nüfus) abgeben konnte,
dass dieses Dokument, das nur türkischen Staatsangehörigen zusteht,
sowohl die Eltern der Beschwerdeführerin namentlich erwähnt als auch
eine Referenz auf ihren Eintrag im Personenstandsregister enthält,
dass die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht stichhaltig ist, sie
müsse durch Einreichung einer Vaterschaftsklage eine gerichtliche Fest-
stellung des Kindsverhältnisses zum Vater erwirken,
dass diese Darstellung unzulässigerweise in die schriftliche Auskunft des
türkischen Generalkonsulats vom 5. Mai 2011 hineininterpretiert wird, die
gemäss deutscher Übersetzung nur von einem Feststellungsurteil der zu-
ständigen türkischen Gerichte spricht, das gestützt auf ein ärztliches
Zeugnis zu beantragen sei,
dass ein solches Gerichtsurteil auch ausserhalb der Vaterschaftklage und
namentlich auch gegenüber der Mutter notwendig sein kann, und zwar
als Rechtstitel für eine angestrebte nachträgliche Registrierung der Be-
schwerdeführerin (vgl. für das schweizerische Recht: Art. 42 des Zivilge-
setzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]),
dass die Interpretation der schriftlichen Auskunft darüber hinaus im offen-
sichtlichen Widerspruch zum türkischen Recht steht, das für den Erwerb
der türkischen Staatsangehörigkeit die Abstammung von einer türkischen
Mutter genügen lässt (vgl. Art. 66 Abs. 1 der Türkischen Verfassung, fer-
ner das Gesetz Nr. 403 vom 11.02.1964 bzw. Nr. 5901 vom 29.05.2009
über die türkische Staatsangehörigkeit),
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dass nicht davon ausgegangen werden kann, die in der Schweiz lebende
Mutter der Beschwerdeführerin wäre nicht bereit, an einem solchen Ge-
richtsverfahren mitzuwirken, beispielsweise indem sie zu einer wissen-
schaftlichen Abklärung der Abstammung Hand böte,
dass die entsprechenden Einwände der Beschwerdeführerin ausschliess-
lich den Vater betreffen, jedoch auch diesbezüglich kein vernünftiger
Grund vorgebracht wird oder auch nur ersichtlich ist, der ihn von einer
Mitwirkung in einem solchen Gerichtsverfahren abhalten könnte,
dass die Beschwerdeführerin nämlich in der Vergangenheit wiederholt
Dokumente eingereicht hatte, die auf eine Unterstützung gerade durch
den Vater schliessen lassen (vgl. etwa das Schreiben der Stadtkanzlei
Konya vom 15.06.2006 an das Zivilstandsamt Karatay),
dass im Übrigen auf die Mitwirkung des Vaters im Verfahren auf die nach-
trägliche Registrierung ohne Schaden verzichtet werden könnte, sollte er
tatsächlich, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, nicht zu einer
Kooperation bereit sein und auch nicht dazu gezwungen werden können,
dass nach dem bisher Gesagten nicht davon ausgegangen werden kann,
die Beschwerdeführerin habe die ihr zur Verfügung stehenden Möglich-
keiten zum Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit bzw. zur Beschaffung ei-
nes heimatlichen Reisepapiers ausgeschöpft,
dass sie daher auch nicht als schriftenlos im Sinne von Art 10 Abs. 1 RDV
bezeichnet werden kann,
dass die Vorinstanz die Schriftenlosigkeit der Beschwerdeführerin zu
Recht verneint hat und die Ausstellung des beantragten Reisepapiers
verweigern durfte,
dass die angefochtene Verfügung somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht
zu beanstanden und die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]),
dass das vorliegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig ist
(Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage Ref-Nr. N […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
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