B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6071/2012
U r t e i l v o m 7 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Claudia Starkl, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 11. Oktober 2012.
C-6071/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der am _______ April 1952 geborene und in seiner Heimat wohnhaf-
te spanische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerde-
führer) arbeitete gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) in
den Jahren 1971 bis 1987 in der Schweiz als Sanitärinstallateur und war
daher der obligatorischen schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung unterstellt (AHV/IV; vgl. vorinstanzliche Akten [im
Folgenden: Dok.] 3, 7). Seine letzte Tätigkeit übte der Beschwerdeführer
in einem Hotel in seiner Heimat aus. Er war für Unterhaltsarbeiten jegli-
cher Art zuständig (vgl. Dok. 8 S. 2 sowie 14).
A.b Am 7. Oktober 2010 liess der Beschwerdeführer, der in seiner Heimat
seit dem 9. Mai 2008 eine Rente bezieht, durch seinen damaligen Bei-
stand über den spanischen Sozialversicherungsträger bei der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz) ein Ge-
such um Ausrichtung einer ordentlichen Invalidenrente stellen. Dem Ren-
tenantrag E 204 lagen die Formulare E 205 und E 207 bei. Mit Eingabe
vom 11. November 2010 wurde ein Formularbericht E 213 vom
8. November 2010 nachgereicht (vgl. Dok. 1-5 sowie 8 f.). Da der medizi-
nische Dienst der IVSTA mit Stellungnahme vom 4. März 2011 aufgrund
ungenügender medizinischer Angaben keine Beurteilung vornehmen
konnte, wurden beim spanischen Sozialversicherungsträger weitere me-
dizinische Dokumente einverlangt (vgl. Dok. 18-37). Mit Stellungnahme
vom 25. September 2011 sah sich der medizinische Dienst der Vorinstanz
nach wie vor ausserstande, eine abschliessende Beurteilung vorzuneh-
men, weshalb beim spanischen Sozialversicherungsträger insbesondere
ein neurologischer, ein orthopädischer sowie ein angiologischer Bericht
angefordert wurden (vgl. Dok. 40-103).
A.c Mit Stellungnahme vom 11. Januar 2012 stellte der medizinische
Dienst als Hauptdiagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine
multifaktorielle Gangstörung bei Polyneuropathie, peripherer arterieller
Verschlusskrankheit sowie bei Status nach Spondylodese fest. Als Ne-
bendiagnosen ohne Folgen betreffend die Leistungsfähigkeit diagnosti-
zierte er einen Diabetes Mellitus Typ 2, eine arterielle Hypertonie sowie
einen chronischen Alkoholismus. Er attestierte dem Beschwerdeführer
seit dem 3. September 2008 in seiner angestammten Tätigkeit eine Ar-
beitsunfähigkeit von 70%, erachtete ihn ab dem selben Datum in rein sit-
zenden Verweisungstätigkeiten jedoch zu 100% arbeitsfähig (vgl. Dok.
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Seite 3
106). Aufgrund dreier nachgereichter neurologischer Berichte empfahl der
IV-Arzt am 28. März 2012, die weiteren Abklärungsergebnisse abzuwar-
ten (vgl. Dok. 109-114). Nachdem diese in Form eines neurologischen
Berichts nachgereicht worden waren, hielt der IV-Arzt mit Stellungnahme
vom 7. Juni 2012 an seiner bisherigen Beurteilung fest (vgl. Dok. 115-
120). Gestützt darauf stellte die Vorinstanz mit Vorbescheid vom 14. Juni
2012 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Dok. 121).
Nachdem der Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren weitere Berich-
te eingereicht und der medizinische Dienst am 22. Juli 2012 sowie am
4. September 2012 dazu Stellung genommen hatte, wies die Vorinstanz
das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 11. Oktober 2012 ab (vgl. Dok.
122-133).
B.
B.a Mit Eingabe vom 22. November 2012 gelangte der Beschwerdefüh-
rer, neu vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Starkl, an das Bundes-
verwaltungsgericht und beantragte in Aufhebung der Verfügung vom
11. Oktober 2012 eine Rente der Invalidenversicherung, eventualiter die
Rückweisung an die Vorinstanz zur ergänzenden medizinischen Abklä-
rung. Des Weiteren beantragte er die Ansetzung einer Nachfrist zur er-
gänzenden Beschwerdebegründung aufgrund kurzfristiger Mandatierung
der Rechtsanwältin sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge und der unentgeltlichen Verbeiständung. Vorab brachte er vor, dass er
auch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsunfähig sei und daher An-
spruch auf eine Invalidenrente habe (BVGer-act. 1).
B.b Mit ergänzender Begründung vom 7. Januar 2013 machte er im We-
sentlichen geltenden, dass er aufgrund der ausgewiesenen, erheblichen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen weder länger gehen noch stehen
könne und an Dauerschmerzen leide, so dass die Ausübung einer Er-
werbstätigkeit überhaupt nicht möglich sei. Dies werde von den spani-
schen ärztlichen Berichten, die den von der Rechtsprechung aufgestellten
Anforderungen entsprächen, eindeutig belegt. Auf die rein auf Akten be-
ruhenden Stellungnahmen der Vorinstanz könne nicht abgestellt werden.
Sollte der medizinische Sachverhalt wider Erwarten nicht genügen, sei
die Sache infolge Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zur ergän-
zenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Seine Bedürftigkeit
werde durch die Beilagen ohne Weiteres belegt. Des Weiteren erscheine
die Beschwerde nicht aussichtslos. Schliesslich sei er nicht in der Lage,
die Beschwerde mit einem Sachverhalt von erheblicher Tragweite selber
anzufechten (BVGer-act. 3).
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Seite 4
C.
Mit Vernehmlassung vom 20. März 2013 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der Verfügung vom
11. Oktober 2012 und verwies zur Begründung auf die beim zweitbeurtei-
lenden IV-Arzt eingeholte medizinische Stellungnahme vom 16. März
2013. Dieser hielt sinngemäss fest, dass die bisherige medizinische Beur-
teilung zu bestätigen sei. Die spanischen Ärzte äusserten sich in ihren
Berichten lediglich zum negativen Leistungsbild, jedoch nicht zum positi-
ven, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (vgl. BVGer-act. 7).
D.
Mit Replik vom 10. Juni 2013 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen
an seinen Anträgen und deren Begründungen fest. Des Weiteren führte er
aus, er sei entgegen der Vorinstanz auch nicht in der Lage, eine sitzende
Tätigkeit auszuüben, da er weder Kraft in den Armen noch in den Beinen
habe. Zudem könne er maximal eine halbe Stunde in sitzender Position
verbleiben. Zudem sei es den spanischen Ärzten nicht möglich gewesen,
ein positives Leistungsbild zu umschreiben, da er in sämtlichen Tätigkei-
ten arbeitsunfähig sei. Selbst wenn eine Resterwerbsfähigkeit zu bejahen
wäre, fehle es vorliegend aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und
seiner gesundheitlichen Einschränkungen an einer wirtschaftlichen Ver-
wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (BVGer-act. 11).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2013 befreite der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege von der Leistung der Verfahrenskosten und gewährte zu-
dem die unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung durch lic. iur. Claudia
Starkl, Rechtsanwältin. Des Weiteren wurde die Vorinstanz eingeladen,
zur Replik Stellung zu nehmen und sich insbesondere auch zu den Aus-
wirkungen der diagnostizierten Polyneuropathie auf die Arbeitsfähigkeit in
Verweistätigkeiten zu äussern (BVGer-act. 12).
F.
Die Vorinstanz liess sich mit Duplik vom 11. Juli 2013 dahingehend ver-
nehmen, dass gemäss dem medizinischen Dienst die diagnostizierte Po-
lyneuropathie von den relevanten Diagnosen am wenigsten zur Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten beitrage und
namentlich keinen Einfluss auf leichte, rein sitzende Tätigkeiten habe.
Hinsichtlich der Frage der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeits-
fähigkeit sei aufgrund der ärztlichen Beurteilung davon auszugehen, dass
C-6071/2012
Seite 5
ein relativ weites Spektrum an leichten, sitzenden Tätigkeiten in Betracht
käme, zumal der Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit aufweise.
Diese Tätigkeiten würden auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersu-
nabhängig nachgefragt. Daher verbleibe es bei den mit Vernehmlassung
vom 20. März 2013 gestellten Anträgen (BVGer-act. 13).
G.
G.a Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit der Triplik vom 16. Ok-
tober 2013 zwei medizinische Berichte vom 13. September 2013 sowie
vom 10. Oktober 2013 ein. Er hielt an den bisherigen Anträgen und deren
Begründungen fest und führte mit Bezug auf die beigelegten Dokumente
ergänzend aus, dass er sich aufgrund seiner bekannten Beschwerden
erneut einem chirurgischen Eingriff habe unterziehen lassen müssen. In-
folge der chronischen Ischämie und der Thrombosen sei ihm ein längeres
Sitzen nicht möglich. Zudem ginge aus den Berichten hervor, dass auch
bei den Händen eine verminderte Mobilität attestiert worden sei
(BVGer-act. 17).
G.b In Ergänzung der Triplik reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 28. Oktober 2013 einen weiteren Bericht vom 18. Oktober 2013 ein,
der der Vorinstanz mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 zur Kenntnis-
nahme zugestellt wurde (BVGer-act. 19 f.).
H.
Mit Eingabe vom 21. November 2013 hielt die Vorinstanz an den bisheri-
gen Anträgen und Begründungen fest (BVGer-act. 21).
I.
Mit Verfügung vom 28. November 2013 wurde der Schriftenwechsel ge-
schlossen (BVGer-act. 22).
J.
Mit Eingabe vom 16. April 2014 leitete die Vorinstanz einen vom Be-
schwerdeführer bei der IVSTA direkt eingereichten Bericht vom 28. März
2014 an das Bundesverwaltungsgericht weiter, das den Bericht mit Verfü-
gung vom 29. April 2014 unter Hinweis auf den geschlossenen Schriften-
wechsel zur Kenntnis nahm.
K.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
C-6071/2012
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrens-
regeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in
Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen ge-
hört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfügungen
über Leistungen der IV befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung bzw. Änderung. Er ist da-
her zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 59
ATSG).
1.4 Die Beschwerde vom 22. November 2013 erfolgte fristgerecht, wes-
halb auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf
einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
C-6071/2012
Seite 7
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner
Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im
Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz
abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage,
Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das
Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie
von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivil-
prozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungs-
recht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas
Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sach-
verhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die
Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste wür-
digen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwal-
tung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über-
zeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. UELI KIESER,
Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S.
212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich
2013, Rz. 153 und 537; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E.
4a, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).
2.4 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge-
schränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten
der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hin-
weisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklä-
rungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder
verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des strei-
tigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sach-
verhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es ab-
C-6071/2012
Seite 8
hängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(vgl. FRITZ GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Ver-
waltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklä-
rungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund
der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender An-
haltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a mit
Hinweis; Urteil des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger und wohnt in
Spanien, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab-
kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit
vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR
0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I
4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestim-
mungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des
Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002).
Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin gelten-
den bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union inso-
weit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit
koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der
Vertragsstaaten zu gewährleisten.
3.1.1 Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
wohnten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsan-
gehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser
Verordnung nichts anderes vorsahen. Dabei ist im Rahmen des FZA und
der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 von Anhang II des FZA).
3.1.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (11. Oktober 2012) finden
vorliegend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen
(EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
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Seite 9
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) An-
wendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Per-
sonen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts
anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die
Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über so-
ziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Si-
cherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung
dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für
die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen
Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin
Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufge-
führt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Be-
stimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung
gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus
Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Die Bestimmung der Invali-
dität und die Berechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem In-
krafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253
E. 2.4).
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit-
her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver-
waltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung hatten (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die
Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE
130 V 445).
3.2.1 Damit finden grundsätzlich jene materiellen Rechtsvorschriften An-
wendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober
2012 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
C-6071/2012
Seite 10
des streitigen Sachverhalts im vorliegend massgebenden Zeitraum von
Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom
6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision] sowie in der Fassung
vom 18. März 2011 [AS 2011 5659; 6. IV-Revision, erstes Massnahmen-
paket]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche-
rung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen).
3.2.2 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September
2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
sowie der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.
17) entsprechen den von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung
entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2
und 3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG
und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28.
September 2007 (5. IV-Revision) nichts geändert, weshalb im Folgenden
auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
4.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit dem Inkrafttreten
der 5. IV-Revision per 1. Januar 2008 geltenden Fassung [Mindestbei-
tragsdauer 3 Jahre]). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben
sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere
erfüllt ist.
Den Akten der Vorinstanz kann entnommen werden, dass der Beschwer-
deführer in der Zeitspanne von 1971 bis 1987 in der Schweiz erwerbstätig
war und deshalb während dieser Dauer obligatorisch der schweizerischen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterstellt war (vgl.
Dok. 7) und somit die gesetzliche Mindestbeitragsdauer ohne Zweifel er-
füllt.
4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
C-6071/2012
Seite 11
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver-
bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsun-
fähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit,
im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.
Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Be-
ruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.2.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden
Fassung) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% An-
spruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen
von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente.
4.2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Er-
werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er-
halten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines
Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu
mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 Abs. 1
ATSG) sind (Bst. b und c). Der Invaliditätsgrad von Versicherten mit
Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ausserhalb der Schweiz muss
gemäss Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG (in der seit dem 1. Januar 2008
geltenden Fassung) nach Ablauf der Wartezeit 50% betragen. Dies gilt
jedoch nicht für Schweizer und Bürger eines Staates der Europäischen
Gemeinschaft, die daselbst ihren Wohnsitz haben (vgl. Art. 2 FZA).
4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversicherungsverfahren
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh-
men, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkei-
ten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind so-
dann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar-
beitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden kön-
C-6071/2012
Seite 12
nen (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E.
4b/cc).
4.3.1 Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrech-
nen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986
S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tat-
sächlich verwertet oder nicht. Ebenso ist ein nichterwerbstätiger oder
teilweise erwerbstätiger Versicherter aufgrund des im gesamten Sozial-
versicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungs-
pflicht gehalten, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verhaltens-
weisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen seiner Behinderung im
ihn betreffenden Aufgabenbereich reduzieren – im Haushalt insbesondere
solche, die ihm eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung
der Haushaltsarbeiten ermöglichen (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hin-
weisen).
4.3.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei,
d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich we-
der die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-
reichten oder in Auftrag gegebenen Berichte (vgl. dazu das Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [im Folgenden: EVG; heute Bun-
desgericht] I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE
125 V 351 E. 3.a).
4.3.3 Bezüglich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil BGer I 268/2005 vom 26.
Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Gleichwohl
erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug
C-6071/2012
Seite 13
auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustel-
len (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des
BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte,
welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen so-
wie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung
der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdi-
gung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E.
3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte
schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung
zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies
gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behan-
delnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4
mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008
E. 2.3.2).
4.3.4 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
4.3.5 Nicht in jedem Einzelfall zwingend erforderlich ist, dass solche Ärzte
den Versicherten persönlich untersuchen. Das Fehlen eigener Untersu-
chungen vermag daher ihre Stellungnahmen, Berichte oder Gutachten für
sich allein nicht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es
im Wesentlichen um die Beurteilung der erwerblichen Folgen eines be-
reits feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, folglich die direkte
ärztliche Befassung mit dem Versicherten in den Hintergrund rückt (vgl.
zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli
2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1 sowie BGE
125 V 351 E. 3.a und E. 3b/ee, je mit Hinweisen). Allerdings müssen ver-
sicherungsinterne Ärzte oder solche eines RAD über die zur Beurteilung
des Einzelfalles erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikatio-
nen verfügen, andernfalls ein gewichtiges Indiz gegen die Zuverlässigkeit
ihrer Expertise oder Stellungnahme vorliegt (vgl. dazu Urteile des Bun-
C-6071/2012
Seite 14
desgerichts I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 ff. und I 362/06
vom 10. April 2007 E. 3.2.1, beide mit Hinweisen).
5.
Im Folgenden ist in Würdigung der relevanten Unterlagen in erster Linie
zu beurteilen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt voll-
ständig erhoben und korrekt gewürdigt und das Leistungsbegehren vom
7. Oktober 2010 zu Recht mangels anspruchsbegründender Invalidität
abgewiesen hat.
5.1 Die Vorinstanz stützte ihre Verfügung vom 11. Oktober 2012 auf die
Beurteilungen des medizinischen Dienstes der IVSTA (Dr. med.
K._______). Der IV-Arzt konnte mit Stellungnahme vom 11. Januar 2012
erstmals eine Gesamtbeurteilung vornehmen, nachdem er sich sowohl
am 4. März 2011 als auch am 25. September 2011 mangels hinreichen-
der medizinischer Dokumentation noch dazu ausserstande gesehen hatte
(vgl. 18, 40 und 106). Nachdem die Vorinstanz über den spanischen So-
zialversicherungsträger etliche weitere medizinische Dokumente erhält-
lich machen konnte (vgl. Dok. 18-37, 41-103), stellte Dr. med. K._______
als Hauptdiagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine multi-
faktorielle Gangstörung bei Polyneuropathie, peripherer arterieller Ver-
schlusskrankheit sowie bei Status nach Spondylodese bei degenerativer
lumbaler Spinalkanalstenose fest. Als Nebendiagnosen ohne Folgen hin-
sichtlich der Leistungsfähigkeit diagnostizierte er einen Diabetes Mellitus
Typ 2, eine arterielle Hypertonie sowie einen chronischen Alkoholismus.
Er attestierte dem Beschwerdeführer im angestammten Beruf seit dem 3.
September 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 70%. Zudem führte er aus,
dass die Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Eine
leichte, rein sitzende Verweisungstätigkeit hingegen sei zu 100% zumut-
bar (vgl. Dok. 106).
5.1.1 Aufgrund dreier nachgereichter Berichte, die dem Beschwerdefüh-
rer erstmals eine Parese der unteren Extremitäten – vor allem in den an-
terolateralen Muskeln beider Beine – attestierten, empfahl der IV-Arzt am
28. März 2012, die weiteren neurologischen Abklärungsergebnisse abzu-
warten (vgl. Dok. 109-114). Nachdem der nachgereichte neurologische
Bericht vom 4. Mai 2012 Dr. med. K._______ zur Stellungnahme unter-
breitet worden war, führte dieser am 7. Juni 2012 aus, dass der ergän-
zende Bericht die Parese mit halbseitig gelähmten Gang bestätige. Die
Elektromyografie zeige indessen keine aktive Denervierung. Des Weite-
ren habe es Anzeichen für eine axonale Polyneuropathie der unteren Ex-
C-6071/2012
Seite 15
tremitäten mittlerer Intensität (wahrscheinlich im Rahmen des Diabetes).
Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er an seiner
bisherigen Beurteilung fest (vgl. Dok. 115-120).
5.1.2 Auch der im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichte or-
thopädische Bericht vom 1. Juni 2012 veranlasste Dr. med. K._______
am 22. Juli 2012 nicht, eine andere Beurteilung vorzunehmen. Gemäss
Dr. med. K._______ bezeuge der neue Bericht das bereits Bekannte. Die
geklagten Schmerzen, die Sensibilitätsstörungen sowie der Umfang des
eingeschränkten Gangs seien ausführlich dokumentiert und bereits be-
rücksichtig worden. Die foraminale Beeinträchtigung auf dem Niveau L3
und L4 äussere sich gemäss EMG nicht durch eine aktive Denervierung.
Dennoch empfahl der IV-Arzt, die Ergebnisse einer am 4. Juli 2012 ange-
setzten Untersuchung abzuwarten (vgl. Dok. 121-125). Mit Eingabe vom
24. Juli 2012 reichte der Beschwerdeführer schliesslich nebst zwei bereits
in den Akten enthaltenen Dokumenten je einen Bericht vom 7. April 2012
sowie vom 11. Juli 2012 ein (vgl. Dok. 126-130). Auf die neuen Berichte
bezugnehmend legte Dr. med. K._______ dar, dass auch das Zertifikat
vom 7. April 2012 die bekannten Diagnosen bestätige sowie die Gangstö-
rung, welche die Benützung von Krücken erfordere, präzisiere und daraus
ebenfalls eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten ab-
leite. Dasselbe gelte für den Bericht vom 11. Juli 2012. Daher bestätige er
auch seine bisherigen Beurteilungen. Insbesondere der neurologische
Bericht vom 4. Mai 2012 sowie das gleichentags erstellte EMG, die keine
aktive Denervierung zeigten, brächten keine Arbeitsunfähigkeit in sitzen-
den Tätigkeiten vor (vgl. Dok. 132).
5.1.3 Diese Feststellungen bestätigte der von der Vorinstanz im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens zwecks Zweitmeinung beigezogene IV-Arzt
Dr. med. H._______ mit Stellungnahmen vom 16. März 2013, 29. Juni
2013 sowie vom 16. November 2013, wobei er auf Nachfrage des Bun-
desverwaltungsgerichts in der Würdigung vom 29. Juni 2013 ergänzend
ausführte, dass die diagnostizierte Polyneuropathie von den relevanten
Diagnosen am wenigsten zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Ver-
weisungstätigkeiten beitrage und namentlich keinen Einfluss auf leichte,
rein sitzende Tätigkeiten habe (vgl. BVGer-act. 13).
5.2 Der Beschwerdeführer beanstandet im Wesentlichen die Beurteilung
der IV-Ärzte bzw. der Vorinstanz hinsichtlich der Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit, da sie deutlich von derjenigen der spanischen Ärzte abwei-
C-6071/2012
Seite 16
che. Im Gegensatz zu den IV-Ärzten attestierten ihm die spanischen Ärz-
te eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten.
5.2.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers genügen die sehr
knapp abgefassten Berichte der spanischen Ärzte Dr. med. B._______
vom 7. April 2012, Dr. med. J._______ vom 1. Juni 2012 sowie Dr. med.
R._______ vom 11. Juli 2012 nicht den Anforderungen an die Beweis-
kraft, erweisen sich doch deren Beurteilungen in Bezug auf die Arbeitsfä-
higkeit als nicht schlüssig und nachvollziehbar. Dr. J._______ nimmt in
seinem Bericht vom 1. Juni 2012 überhaupt keine Beurteilung der Arbeits-
fähigkeit vor. Demgegenüber begründen sowohl Dr. med. B._______ als
auch Dr. med. R._______ ihre Beurteilung einer Arbeitsunfähigkeit für
sämtliche Tätigkeiten einzig mit dem Umstand der multifaktoriellen Gang-
störung (vgl. Dok. 126 und 128 f.). Inwiefern diese Gegebenheit jedoch
bei rein sitzenden Tätigkeiten zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit
führen soll, erweist sich als nicht nachvollziehbar, ist doch diesen Tätig-
keiten eigen, dass man grundsätzlich keine längeren Gehstrecken zu-
rücklegen muss.
5.2.2 Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Beurteilungen der spanischen
Amtsärzte Dr. med. M._______ und Dr. med. F._______ in den beiden
Formularberichten E 213 vom 8. November 2010 sowie vom 17. August
2011 (Dok. 8 und 37), die ebenfalls sehr knapp abgefasst sind. Es ist z.B.
nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. med. M._______ im Bericht vom 8.
November 2010 dem Beschwerdeführer aufgrund der multifaktoriellen
Gangstörung eine gänzliche Unzumutbarkeit für Tätigkeiten am Bild-
schirm attestiert, sind doch nirgends kognitive Einschränkungen sowie
Sehbehinderungen dokumentiert. Des Weiteren ist der Bericht unvoll-
ständig, da es Dr. med. M._______ unterlassen hat, sich generell zum
Leistungsbild des Beschwerdeführers zu äussern. Deshalb ist auch nicht
nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer überhaupt keine adap-
tierten Tätigkeiten wie z.B. rein sitzende Tätigkeiten zugemutet werden
können. Zudem ist unklar, ob der Bericht auf eigenen Untersuchungen
des Amtsarztes basiert (vgl. Ziff. 2 von Dok. 8).
5.2.3 Auch der Bericht von Dr. med. F._______ vom 17. August 2011 ist
unvollständig. Zwar äussert er sich im Gegensatz zu Dr. med. M._______
zum Leistungsbild des Beschwerdeführers, versäumt es aber, im An-
schluss Auskunft zu geben, ob eine adaptierte Tätigkeit überhaupt und
bejahendenfalls in welchem Umfang zugemutet werden kann (vgl. Ziff.
11.4 von Dok. 37). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers
C-6071/2012
Seite 17
äussert sich Dr. med. F._______ hinsichtlich adaptierten Tätigkeiten nicht
in absoluter Weise, sondern hält lediglich in Ziffer 8 fest, dass im Allge-
meinen eine Leistungsminderung für Erwerbstätigkeiten besteht. In wel-
chem Umfang ist jedoch nicht dokumentiert. Einzig in Bezug auf die an-
gestammte Tätigkeit attestiert der Arzt dem Beschwerdeführer eine Ar-
beitsunfähigkeit von 100%. Die Ziffern 11.7 bis 11.9 demgegenüber las-
sen lediglich eine Beurteilung unter Beachtung der Rechtsvorschriften im
Wohnsitzland zu und sind daher vorliegend nicht massgebend (vgl.
E. 3 ff. hiervor).
5.3 Der Beschwerdeführer weist vorliegend jedoch zu Recht darauf hin,
dass die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes reine Aktengutach-
ten darstellen. Zwar ist eine persönliche Untersuchung durch den Arzt
nicht zwingend erforderlich, dies bedingt allerdings, dass der Untersu-
chungsbefund lückenlos vorliegt. Die Akten müssen demnach ein voll-
ständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status erge-
ben (vgl. E. 4.3.5 hiervor), was vorliegend nicht der Fall ist, fehlt es doch
an einer beweistauglichen klinischen Untersuchung, die korrekte Rück-
schlüsse auf die Leistungsfähigkeit zulassen würde (vgl. E. 5.2 ff. hier-
vor). Eine Diagnose für sich allein genommen lässt nämlich keinen genü-
genden Schluss auf die entsprechende gesundheitlich bedingte Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit zu (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4 mit Hinwei-
sen). Bei einer solchen Gegebenheit entspricht eine Vornahme der Leis-
tungsbeurteilung durch die IV-Ärzte höchstens einer Vermutung aufgrund
von Erfahrungswerten, was jedoch dem im Sozialversicherungsrecht er-
forderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht
genügt.
5.3.1 Kommt hinzu, dass entgegen Dr. med. H._______ Behauptung sehr
wohl auch Beschwerden der oberen Extremitäten dokumentiert sind,
werden doch im Formularbericht E 213 vom 8. November 2010 Parästhe-
sien in allen vier Gliedmassen erwähnt (vgl. Dok. 8 S. 13). Zwar werden
in der darauf folgenden Dokumentation nur noch Beschwerden im Zu-
sammenhang mit den unteren Gliedmassen aufgeführt, dennoch hätte die
Vorinstanz in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes diesem Hin-
weis nachgehen und ergänzende Abklärungen vornehmen müssen.
5.3.2 Weiter sind auch degenerative Veränderungen der Wirbelsäule do-
kumentiert. Diese werden freilich in erster Linie als einer von mehreren
Gründen für die multifaktorielle Gangstörung genannt. Doch ist allgemein
bekannt, dass eine sitzende Position ebenfalls eine Belastung für die
C-6071/2012
Seite 18
Wirbelsäule darstellen kann. Daher ist durchaus denkbar, dass die Wir-
belsäulenerkrankung auch Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit in ei-
ner rein sitzenden Tätigkeit zeitigen kann. Zwar weist Dr. med. H._______
zutreffend darauf hin, dass grundsätzlich nirgends eine Unfähigkeit, in sit-
zender Position zu verharren, dokumentiert ist. Allerdings wurden auch
schon Schmerzen im gesamten Körper dokumentiert (vgl. den Bericht
betreffend die Anamnese vom 31. Januar 2007, Dok. 54 S. 1). Zudem
wurde soeben dargelegt, dass der medizinische Sachverhalt unzurei-
chend dokumentiert ist (vgl. E. 5.2 ff. hiervor).
5.3.3 Schliesslich ist auch nicht genügend nachvollziehbar, seit wann die
entsprechenden Einschränkungen bzw. eine Leistungsfähigkeit in adap-
tierten Verweisungstätigkeiten besteht. Dr. med. M._______ hielt in sei-
nem Formularbericht vom 8. November 2010 fest, dass die Einschrän-
kungen seit dem 15. April 2008 bestünden. Er stützt sich dabei auf einen
in den vorinstanzlichen Akten nicht vorhandenen Laborbericht desselben
Datums (vgl. Dok. 8 S. 10 Ziff. 11.10 sowie S. 13). Demgegenüber attes-
tierte Dr. med. K._______ dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit in
Verweisungstätigkeiten seit dem 3. September 2008. Ohne dies explizit
zu äussern, stützte sich der IV-Arzt offenbar auf einen Bericht betreffend
die Magnetresonanzangiographie vom 3. September 2008, in welchem
verschiedene Durchflussprobleme in den Beinen attestiert werden (vgl.
Dok. 58). Weshalb Dr. med. K._______ im Gegensatz zu Dr. med.
M._______ auf dieses Datum abstellte, ist aus seiner Stellungnahme vom
11. Januar 2012 nicht ersichtlich.
5.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass der am _______ April 1952 ge-
borene Beschwerdeführer mittlerweile 62 Jahre alt ist. Wie zu Recht an-
geführt ist das Alter gemäss Rechtsprechung – obschon an sich ein inva-
liditätsfremder Faktor – als Kriterium anerkannt, welches unter Einbezug
weiterer persönlicher sowie beruflicher Gegebenheiten dazu führen kann,
dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachge-
fragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbst-
eingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es demzufolge an einer
wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit, liegt eine vollständige
Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
begründet (vgl. Urteil des BGer I 831/05 vom 21. August 2006, E. 4.1.1
mit Hinweisen). Damit allerdings diese Fragen geklärt werden können,
muss zuvor die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit zweifelsfrei
feststehen (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.2 ff.), was vorliegend – wie soeben
C-6071/2012
Seite 19
dargelegt – nicht der Fall ist. Für die Beurteilung des Rentenanspruchs
fehlt es vorliegend an einer aussagekräftigen, den Anforderungen an die
Beweiskraft (vgl. E. 4.3.3 ff. hiervor) genügenden medizinischen Grundla-
ge. Erst das im vorliegenden Fall noch einzuholende, den Anforderungen
an den vollen Beweiswert genügende polydisziplinäre Gutachten kann
darüber Klarheit verschaffen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Bundesverwaltungs-
gericht mangels einer zuverlässigen, sämtliche relevanten Leiden umfas-
senden medizinischen Beurteilung und infolge fehlender Abklärung der
Selbsteingliederungsfähigkeit und der Verwertbarkeit der Restarbeitsfä-
higkeit nicht möglich ist, aufgrund der Akten mit dem im Sozialversiche-
rungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe, in wel-
chem Umfang und ab wann der Beschwerdeführer Anspruch auf eine or-
dentliche Invalidenrente hat. Im vorinstanzlichen Verfahren sind demnach
infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
(vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG) entscheidwesentliche medizini-
sche Aspekte ungeklärt geblieben, weshalb sich eine Rückweisung an die
Vorinstanz rechtfertigt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
Die Beschwerde ist daher im Sinne des Eventualbegehrens gutzuheis-
sen, die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2012 aufzuheben und
die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG mit der Anweisung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, eine umfassende, interdisziplinäre Verlaufs-
begutachtung des Beschwerdeführers insbesondere in neurologischer,
orthopädischer/rheumatologischer sowie angiologischer Hinsicht durch-
führen zu lassen und anschliessend die Frage der Zumutbarkeit der
Selbsteingliederung bzw. die Frage, ob die Restarbeitsfähigkeit wirt-
schaftlich verwertbar ist, abzuklären, sowie anschliessend neu zu verfü-
gen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der Vorinstanz werden keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
C-6071/2012
Seite 20
7.2 Beschwerdeführer hat als obsiegende Partei gemäss Art. 64 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten.
7.2.1 Die Rechtsvertreterin hat eine Honorarnote eingereicht (BVGer-act.
19), in welcher sie einen Zeitaufwand von insgesamt 17.59 Std. à Fr.
230.- sowie Fr. 32.- für Auslagen (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend
macht.
7.2.2 Vorliegend wurde ein dreifacher Schriftenwechsel durchgeführt. Der
geltend gemachte Zeitaufwand für die Redaktion bzw. Überarbeitung der
Replik vom 10. Juni 2013 (drei Stunden am 21. Mai 2013 sowie einein-
halbstunden am 10. Juni 2013) wie auch für das Aktenstudium und Re-
daktion der Triplik vom 16. Oktober 2013 (zwei Stunden am 16. Oktober
2013) erscheint allerdings etwas zu hoch, da die Rechtsvertreterin – mit
Ausnahme des mit Replik vorgebrachten Arguments der mangelnden
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit – weitestgehend ihre in der Be-
schwerdeergänzung vom 7. Januar 2013 geäusserten Argumente wie-
derholt. Zudem lässt sich aufgrund der Eingaben der Vorinstanz im Hin-
blick auf die Erstellung der Triplik nur ein kurzer Zeitaufwand für das Ak-
tenstudium begründen. Ferner begründet die Rechtsvertreterin ihre Ar-
gumente mit Arztberichten, die nach dem Verfügungszeitpunkt erstellt
worden sind. Daher ist der geltend gemachte Zeitaufwand für die Redak-
tion bzw. Überarbeitung der Replik um eineinhalb Stunden und für das
Aktenstudium sowie die Redaktion der Triplik um eine Stunde zu kürzen,
so dass vom geltend gemachten Honorar ein Betrag von insgesamt
Fr. 575.- in Abzug zu bringen ist.
7.2.3 Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
seinen Wohnsitz im Ausland hat. Daher unterliegen die an ihn erbrachten
Dienstleistungen vorliegend nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer.
Es liegt eine Leistung im Ausland vor (Empfängerortsprinizip; vgl. dazu
Art. 8 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999
[MWSTG, SR 641.20]).
Nach dem Dargelegten ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 3'502.70 (inkl. Auslagen; exkl. Mehrwertsteuer)
zuzusprechen, die von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zu leisten ist.
C-6071/2012
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne des Eventualbegehrens gutgeheissen, die
Verfügung der Vorinstanz vom 11. Oktober 2012 aufgehoben und die Sa-
che an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwä-
gung 6 verfahre und neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von
Fr. 3'502.70 (inkl. Auslagen; exkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
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