B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6072/2010
U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Vito Valenti (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Serbien,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für
Ausländer Go-Re-Ma, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Verfügung vom 28. Juli 2010).
C-6072/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1952 geborene, mittlerweile wieder in seiner Heimat Serbien wohn-
hafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer)
war gemäss Auszug aus dem individuellen Konto vom 13. Oktober 2010
von 1990 bis 2003 – mit Ausnahme des Jahres 1995 – in der Schweiz
erwerbstätig und leistete Beiträge an die obligatorische Alter-, Hinterlas-
senen und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 11. Januar 2008 ging bei
der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) ein Gesuch des Versicher-
ten um IV-Leistungen ein; dieses wurde am 28. Dezember 2007 vom ser-
bischen Sozialversicherungsträger geprüft (Akten [im Folgenden: act.] der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorin-
stanz] 1, 2, 4 und 10). Nach Vorliegen eines Teils der für die Beurteilung
des Leistungsanspruchs massgeblichen Abklärungsergebnisse in persön-
licher bzw. beruflich-erwerblicher (act. 10, 11 und 43) und medizinischer
(act. 12 bis 42) Hinsicht empfahl Dr. med. B._______, Facharzt für Allge-
meinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone (im Folgenden:
RAD) am 23. Oktober 2008 die Einholung eines psychiatrischen Berichts
(act. 44); dieser wurde vom Psychiater Dr. med. C._______ vom
22. Januar 2009 verfasst (act. 51). Nach einer weiteren Stellungnahme
von Dr. med. B._______ vom 22. April 2009 (act. 53) wurde dem Versi-
cherten mit Vorbescheid vom 30. April 2009 die Abweisung des Renten-
anspruchs in Aussicht gestellt (act. 54).
B.
Gegen diesen Vorbescheid liess der Versicherte, vertreten durch lic. iur.
G. Reljic, unter Beilage weiterer medizinischer Dokumente aus seiner
Heimat am 19. Mai 2009 seine Einwände vorbringen (act. 57 bis 64).
Nachdem der Versicherte weitere Arztberichte hatte nachreichen lassen
(act. 66 bis 70), hielt Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, am 12. Juli 2009 eine psychiatrische Begutachtung in
der Schweiz für indiziert (act. 71). Daraufhin wurde Dr. med. E._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der entsprechende Gutach-
tensauftrag erteilt (act. 72 bis 81); die entsprechende Expertise datiert
vom 11. November 2009 (act. 82). In der Folge liess der Versicherte mit
Schreiben vom 16. November 2009 zusätzliche medizinische Akten nach-
reichen und ausführen, Dr. med. E._______ habe diese Unterlagen nicht
sehen wollen (act. 84 bis 92). In Kenntnis der zusätzlich am 30. Novem-
ber 2009 geäusserten Gutachtenskritik (act. 95) erstellte Dr. med.
B._______ am 8. Januar 2010 einen weiteren Bericht (act. 96) und gin-
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gen bei der SAK resp. der IVSTA am 16. April bzw. 5. Mai 2010 erneut
Medizinberichte aus Serbien ein (act. 99 bis 105), welche wiederum von
Dr. med. B._______ einer Würdigung unterzogen wurden (act. 106 und
106a). Danach erliess die IVSTA mit Datum vom 28. Juli 2010 eine dem
Vorbescheid vom 30. April 2009 im Ergebnis entsprechende, rentenab-
weisende Verfügung (act. 107).
C.
Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter beim Bun-
desverwaltungsgericht mit Eingabe vom 26. August 2010 Beschwerde er-
heben und beantragen, die Verfügung vom 28. Juli 2010 sei aufzuheben
und es sei ihm ab 1. Januar 2004 eine ganze IV-Rente zuzusprechen
oder die Sache erneut abzuklären (act. im Beschwerdeverfahren [im Fol-
genden: B-act.] 1).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in Anbetracht der
verschiedenen physischen und psychischen Beschwerden müsste der
Versicherte in der Schweiz zu multidisziplinären Untersuchungen aufge-
boten werden. Die Beurteilung von Dr. med. E._______ vom 4. November
2009 erfülle keines der Kriterien, welche in der Begründung der ange-
fochtenen Verfügung angegeben würden. Am 16. November 2009 seien
der Vorinstanz ausführliche medizinische Unterlagen zugestellt worden
mit dem Vorschlag, diese Dr. med. E._______ zur Einsicht weiterzuleiten,
was die Vorinstanz offensichtlich unterlassen habe. In seiner Beurteilung
beziehe sich Dr. med. E._______ trotz der in den Akten vorhandenen,
sehr ausführlichen medizinischen Dokumentation lediglich auf drei Be-
richte aus Serbien.
D.
Nachdem der Beschwerdeführer am 2. September 2010 weitere medizi-
nische Dokumente hatte nachreichen lassen (B-act. 3) und diese der Vor-
instanz mit prozessleitender Verfügung vom 7. September 2010 zur Be-
rücksichtigung im Rahmen der Vernehmlassung übermittelt worden wa-
ren (B-act. 4), ging – nach Bewilligung des ersten und vor Bewilligung des
zweiten Fristerstreckungsgesuchs (B-act. 5 bis 7 und 9) – am 11. Januar
2011 die Vernehmlassung vom 6. Januar 2011 beim Bundesverwaltungs-
gericht ein (B-act. 8).
Darin beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führ-
te zur Begründung dieses Rechtsbegehrens im Wesentlichen aus, der
Sachverhalt sei im Rahmen des Abklärungsverfahrens mehrfach dem
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RAD unterbreitet worden. Auf Anraten des beurteilenden RAD-Arztes sei
eine psychiatrische Begutachtung erfolgt. Den daraus resultierenden Er-
gebnissen, welche mit den vorhandenen ärztlichen Unterlagen aus Ser-
bien ein schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild der psychischen
Leiden zu liefern vermöchten, komme volle Beweiskraft zu, da nichts ge-
gen die Zuverlässigkeit der Expertise spreche. Das Vorbringen des Be-
schwerdeführers, es handle sich um ein Gefälligkeitsgutachten, sei unbe-
gründet. Aufgrund neuer ärztlicher Akten sei von einer RAD-Fachärztin für
Psychiatrie eine Zweitbeurteilung abgegeben worden; darin werde eben-
falls festgehalten, dass der Versicherte bei adäquater Behandlung keine
langandauernde, schwere Depression seit der Spitalentlassung im Jahre
2009 aufweise, welche in arbeitsmedizinischer Hinsicht eine Invalidität zu
begründen vermöge.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2011 wurde der Beschwerdefüh-
rer – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, einen Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten
zu leisten (B-act. 9); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-
act. 12).
F.
Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 18. Februar 2011
an seinen beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren hatte festhalten
lassen (B-act. 11), beantragte die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 15. März
2011 weiterhin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 14).
G.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
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Seite 5
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver-
sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art.
22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adres-
sat der angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2010 (act. 107) ist der Be-
schwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kos-
tenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zusammenfas-
send, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juli
2010 (act. 107), mit welcher das Rentenbegehren des Beschwerdefüh-
rers abgewiesen worden ist. Streitig und zu prüfen ist der Rentenan-
spruch des Versicherten und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob
die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt
hat.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
C-6072/2010
Seite 6
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwend-
baren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu-
blik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle
Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126
V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die
Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien,
Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit den Republiken Serbien bzw.
(nach dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo, neue Abkommen über
Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als serbi-
scher Staatsangehöriger findet demnach weiterhin das schweizerisch-
jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwen-
dung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-4828/2010
vom 7. März 2011 E. 5.4). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten
aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweize-
rische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, ein-
ander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine
abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich
der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizeri-
schen Invalidenversicherung gemäss vorstehender Ausführungen auf
Grund des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung
vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSV, SR 830.11).
2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel-
ungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1),
sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen
zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
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Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange-
ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des BGer
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen
der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden An-
spruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in
der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltend-
machung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. In
Fällen, in denen der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eintrat
resp. die einjährige gesetzliche Wartezeit vor diesem Zeitpunkt zu laufen
begann und im Jahre 2008 erfüllt wurde, gilt unter der Voraussetzung,
dass die Anmeldung spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht wur-
de, das alte Recht (vgl. zum Ganzen Rundschreiben Nr. 253 des Bun-
desamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-
Revision und Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens
jedoch bei Erlass der Verfügung vom 28. Juli 2010 in Kraft standen; wei-
ter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser
Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstan-
dener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar
2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision]
und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS
2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen
der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft
getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fas-
sung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
2.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. auch E. 2.4
hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorge-
sehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens ei-
nes vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember
2007 geltenden bzw. während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1
IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese Bedingungen
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müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Renten-
anspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei
Jahren Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet (act. 4), so dass die Voraussetzung der Min-
destbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente
sowohl gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gelten-
den als auch laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung erfüllt ist.
2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursach-
te und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende
länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der
Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali-
ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund-
heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt-
schaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein-
schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich;
vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.5 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8
i.V.m. Art. 7 ATSG [4. IV-Revision]). Nicht als Folgen eines psychischen
Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als
relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versi-
cherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leis-
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Seite 9
tungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des
Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E.
1.2 mit Hinweisen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4).
Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres
Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr
nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu
verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach ei-
nem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 127 V 294 E. 4c
in fine, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b).
2.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hier-
an hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab
2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis
Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab
2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei-
chende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem
1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und
der Schweiz gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben
(BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007:
BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, son-
dern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275
E. 6c).
Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens
zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1
Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas-
sung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Er-
werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
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Seite 10
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er-
halten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Vor-
behältlich abweichender staatsvertraglicher Regelungen ist bei Personen
mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland in diesem Zu-
sammenhang eine Arbeitsunfähigkeit bzw. ein Invaliditätsgrad von 50%
gefordert (vgl. Art. 28 Abs. 1ter erster Satz IVG in den bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassungen bzw. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG in der seit
dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Das vorliegend anwendbare
Sozialversicherungsabkommen sieht diesbezüglich keine Ausnahme vor.
2.7 Die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) ist auf Unterla-
gen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es,
den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Per-
son arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistun-
gen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig-
keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel-
lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-
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keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V
351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für
den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab-
gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An-
forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil EVG I 694/05
vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die
im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen ver-
fügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterli-
che Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der me-
dizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und
Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Des-
halb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten
medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des be-
richtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausge-
setzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des
BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. No-
vember 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch
SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E.
3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medi-
zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ sel-
ber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine
Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen
von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen
RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicher-
ten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009
vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007
E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
2.8 Weiter ist festzuhalten, dass es beim Zusammenwirken von physi-
schen und psychischen Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht gerecht-
fertigt ist, die somatischen und psychischen Befunde isoliert abzuklären.
Vielmehr ist eine interdisziplinäre Untersuchung durchzuführen (vgl. Urtei-
le des BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2 und 8C_189/
2008 vom 4. Juli 2008 E.5 mit Hinweisen).
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Seite 12
3.
Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der Verfügung vom
28. Juli 2010 in erster Linie auf das Gutachten von Dr. med. E._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. November 2009
(act. 82) sowie die Beurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. B._______,
Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 8. Januar und 22. Juli 2010 (act. 96
und 106a). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die
während des Beschwerdeverfahrens verfassten Berichte der Dres. med.
B._______ und D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 15., 21. und 23. Dezember 2010 vorliegend ebenfalls Berücksichti-
gung finden können, obwohl diese nach dem massgeblichen Verfügungs-
zeitpunkt verfasst wurden, weil sie sich auf die Situation vor Verfügungs-
erlass beziehen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2, BGE 116 V 80 E. 6b; Urteile
des BGer 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.5 und 9C_116/2010 vom
20. April 2010 E. 3.2.2).
3.1 Der Psychiater Dr. med. E._______ diagnostizierte in seiner Expertise
vom 11. November 2009 eine rezidivierende Störung, gegenwärtig remit-
tiert (ICD-10: F32.2) und eine psychische Überlagerung der körperlichen
Beschwerden (ICD-10: F 54) und führte weiter aus, aufgrund des gegen-
wärtigen psychischen Zustands lasse sich keine Arbeitsunfähigkeit im in-
validisierenden Ausmass feststellen. Die Fortsetzung einer psychiatri-
schen Behandlung sei erforderlich und diese müsse strikte eingehalten
werden. Die Prognose sei schwer zu stellen, da der Versicherte betref-
fend seiner psychischen Störungen wenig Einsicht zeige. Dafür hafte er
mehr an den somatischen, die er psychisch eindeutig überbewerte. Die
medikamentöse Therapie sowohl mit Psychopharmaka als auch mit Anti-
hypertensiva sei unerlässlich. Da der Versicherte aus finanziellen Grün-
den die teuren Medikamente nicht bezahlen könne, sei leider mit Thera-
pieausfällen und einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands
zu rechnen. Zum Zeitpunkt der bekannten Krankheitsschübe sei die Ar-
beitsunfähigkeit (recte: Arbeitsfähigkeit) zweifelsohne reduziert bis ganz
aufgehoben gewesen, zumindest während der stationären Behandlung.
Dr. med. B._______ übernahm in seiner Stellungnahme vom 8. Januar
2010 die von Dr. med. E._______ in dessen Gutachten gestellten Diag-
nosen und berichtete in Kenntnis nachgereichter medizinischer Unterla-
gen aus Serbien (act. 84 bis 92), bevor eine langdauernde Arbeitsunfä-
higkeit zu attestieren oder eine neue interdisziplinäre Begutachtung in der
Schweiz durchzuführen wäre, müsse die medizinische Situation in einem
Jahr anhand neuer medizinischer Unterlagen neu bewertet werden. Es
C-6072/2010
Seite 13
gebe keine Widersprüche zwischen den Kollegen, die den Versicherten in
den verschiedenen Perioden untersucht hätten. Der Gesundheitszustand
sei bis heute schwankend gewesen mit einer Remission im November
2009, und es sei auf einer langen Behandlung zu bestehen.
Nach Vorliegen weiterer spezialärztlicher Berichte aus Serbien (act. 99
bis 104) führte Dr. med. B._______ am 22. Juli 2010 aus, es sei eine ge-
sundheitliche Beeinträchtigung anzunehmen. Es lasse sich ein unter Be-
handlung stationärer Zustand feststellen und es handle sich um eine de-
pressive Episode, die keine Arbeitsunfähigkeit rechtfertige. Weiter sei
festzustellen, dass in den drei psychiatrischen Berichten keine Arbeitsun-
fähigkeit erwähnt worden sei.
In Kenntnis der während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arzt-
berichte (B-act. 3) führte Dr. med. D._______ – nachdem sie von
Dr. med. B._______ konsultiert worden war – am 21. Dezember 2010
aus, unter einer spezifischen Behandlung – wie sie im RAD-Bericht vom
8. Januar 2010 als zumutbar erachtet worden sei – habe sich der psychi-
sche Zustand des Versicherten stabilisiert, und gemäss dem Bericht von
Dr. med. B._______ vom 22. Juli 2010 bestehe keine Arbeitsunfähigkeit.
Der psychiatrische Bericht vom 18. Juni 2010 enthalte keine Beschrei-
bung irgendeiner psychiatrischen Symptomatologie. Es finde sich – nebst
anderen somatischen Diagnosen – nur die Diagnose einer Depression.
Es lägen keine neuen medizinischen Elemente vor, welche eine andere
Einschätzung des psychischen Gesundheitszustandes rechtfertigten.
3.2 In psychischer Hinsicht stellte die Vorinstanz grundsätzlich auf das
Gutachten des Psychiaters Dr. med. E._______ vom 11. November 2009
ab. Dieses vermag nicht in allen Teilen zu überzeugen. Es ist zwar ohne
weiteres nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
Untersuchung (4. November 2009) aufgrund der diagnostizierten Leiden
(rezidivierende Störung, gegenwärtig remittiert [ICD-10: F32.2] und psy-
chische Überlagerung der körperlichen Beschwerden [ICD-10: F 54]) kei-
ne Arbeitsunfähigkeit im invalidisierenden Ausmass aufgewiesen hatte.
Nachvollzogen werden kann auch die Beurteilung von Dr. med.
E._______, wonach der Beschwerdeführer während der stationären Be-
handlung vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Nicht rechtsgenüglich
erstellt ist jedoch, in welchem Ausmass und für wie lange die Arbeitsfä-
higkeit während den bekannten Krankheitsschüben vor der Berichterstat-
tung in der Expertise reduziert gewesen war. Obwohl retrospektive Beur-
teilungen der Arbeitsfähigkeit schwierig sind und entsprechende Begut-
C-6072/2010
Seite 14
achtungen deshalb erhöhten Ansprüchen genügen sollten (vgl. Urteil des
EVG I 200/03 vom 26. Juli 2004 E. 4.5), sind diese Unklarheiten von der
Vorinstanz zu klären.
3.3 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.7 hiervor), kann auf Stel-
lungnahmen des RAD nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass
sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen
Bericht genügen und zudem die beigezogenen Ärzte im Prinzip über die
im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen ver-
fügen. Obwohl Dr. med. B._______ als Facharzt für Allgemeine Medizin
nicht über einen Facharzttitel auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psycho-
therapie verfügt, könnte seinen Stellungnahmen Gewicht zukommen
resp. könnten dessen Berichte als beweiskräftig qualifiziert werden
(vgl. hierzu bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2862 vom
7. Mai 2012 E. 3.3.2. mit Hinweis). Da das Gutachten von Dr. med.
E._______ gewisse Unklarheiten aufweist (vgl. E. 3.2 hiervor), kann –
aus rein psychiatrischer Sicht – auf die Berichte von Dr. med. B._______
nicht vorbehaltlos abgestellt werden, und es kann auf den erneuten Bei-
zug eines entsprechend ausgebildeten Facharztes oder einer Fachärztin
nicht verzichtet werden. Da Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, die Beurteilungen der Dres. med. E._______ und
B._______ gestützt resp. deren Auffassung übernommen und vertreten
hatte, kann ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2010 ebenfalls keine
volle Beweiskraft zukommen.
3.4 Nach dem Dargelegten kann die Frage, ob, und wenn ja, für wie lan-
ge und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer wegen seiner rein
psychischen Probleme arbeits- resp. erwerbsunfähig gewesen war, nicht
rechtsgenüglich beantwortet werden. Es ist demnach auch nicht erstellt,
ob vor November 2009 die einjährige gesetzliche Wartezeit eröffnet wer-
den konnte resp. der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen
Beschwerden in psychischer Hinsicht während eines Jahres ohne we-
sentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfä-
hig und nach Ablauf dieses Jahres mindestens zu 40 % invalid gewesen
war resp. ist (vgl. zum Ganzen insb. E. 2.6 hiervor). Hinzu kommt, dass
weitere medizinische Abklärungen insbesondere auch aus den nachfol-
genden Gründen unabdingbar sind.
C-6072/2010
Seite 15
3.5
3.5.1 Der Beschwerdeführer erwähnte gegenüber Dr. med. E._______
insbesondere und detailliert seine somatischen Beschwerden. So berich-
tete Dr. med. E._______, der Versicherte habe beteuert, überhaupt nicht
– nicht mal im häuslichen Bereich – zu arbeiten; einerseits wegen Rü-
cken- und Nackenschmerzen und andererseits aus Angst vor hohem
Blutdruck nach Anstrengungen, welcher sich nicht schnell senken lasse.
Dass der Beschwerdeführer auch an somatischen Beeinträchtigungen
leidet, ist aktenkundig.
Dem für die serbische Rentenversicherung von Dr. med. F._______,
Fachärztin für Innere Medizin, am 6. August 2007 erstellten Gutachten ist
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt der
Untersuchung ebenfalls vor allem die somatischen Beschwerden beklag-
te. Dr. med. F._______ diagnostizierte – in Kenntnis zahlreicher medizini-
scher Dokumente (act. 12 bis 34) eine Cataracta presenilis (ICD-10:
H25), eine Pseudoaphakia bei einem Status nach Operation (ICD-10: H
53), eine arterielle Hypertonie (bei einem Status nach einer hypertensiven
Krise (ICD-10: I10) sowie eine Calculosis renis coralliformis bzw. Poly-
nephrosis calc. Renis links (ICD-10: N20). Nach Einsicht in die medizini-
sche Befunddokumentation sowie aufgrund dieser Diagnosen (inkl. des
zusätzlich diagnostizierten depressiven Syndroms; ICD-10: F32.2) war
sie der Auffassung, dass der Versicherte ab dem 5. Oktober 2004 nicht
mehr arbeitsfähig sei und der Invaliditätsgrad über 80 % betrage (act. 35).
In somatischer Hinsicht leidet der Beschwerdeführer gemäss den akten-
kundigen fachärztlichen Berichten darüber hinaus auch an einer Spondy-
lose (vertebral/cervical) und einer Lumboischialgie (act. 66 und 68); auch
wurde bei ihm von einem Neurochirurgen die Diagnose einer Discopathie
auf Höhe C6-C7 und L5-S1 gestellt (act. 89).
3.5.2 Der Beschwerdeführer hatte gemäss den Ausführungen von
Dr. med. E._______ in dessen Gutachten vom 11. November 2009 seine
somatischen Beschwerden psychisch überbewertet. Obwohl eine oder
mehrere Diagnosen für sich alleine genommen keinen Schluss auf eine
gesundheitlich bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zulassen
(vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4 mit Hinweisen), besteht diesbezüglich weiterer
Abklärungsbedarf. Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.4), fehlen im vor-
liegenden Fall einerseits rechtsgenügliche Feststellungen zum Beginn
und Ausmass der Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers. Es kann
nicht im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. hierzu BGE 131 I
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Seite 16
153 E. 3; SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149 E. 4; Urteil des BGer I 9/07 vom
9. Februar 2007 E. 4) gesagt werden, dass von einer zusätzlichen, medi-
zinisch nachvollziehbar und schlüssig begründeten Beurteilung keine
verwertbaren entscheidrelevanten Erkenntnisse mehr zum Beginn und
Grad der Arbeitsunfähigkeit zu erwarten sind (vgl. zum Ganzen Urteil des
BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). Da im vorlie-
genden Fall physische und psychische Beeinträchtigungen zusammen-
wirken, lässt sich weiter eine isolierte Betrachtung der somatischen und
psychischen Befunde nicht rechtfertigen. Mit anderen Worten ist aufgrund
dieser Sachlage ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten einzuho-
len (vgl. hierzu Urteil 8C_168/2008 des BGer vom 11. August 2008
E. 6.2.2. mit Hinweisen; vgl. auch E. 2.8 hiervor). In den genannten Um-
ständen liegt eine unvollständige Sachverhaltsabklärung resp. wurde im
vorliegend zu beurteilenden Rentenverfahren der rechtserhebliche Sach-
verhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG
sowie Art. 12 VwVG). Eine Rückweisung der Sache in Nachachtung des
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur
weiteren Abklärung ist unter diesen Umständen möglich, da sie in der
notwendigen Erhebung der bisher vollständig ungeklärten Fragen – dem
Zusammenwirken der vorhandenen psychischen und physischen Leiden
des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit – begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Wei-
ter ist Folgendes zu beachten:
3.5.3 Der Beschwerdeführer ging jahrelang seiner angestammten Tätig-
keit als Fernfahrer nach und besitzt heute gemäss seinen eigenen Anga-
ben (act. 82 S. 3) nurmehr den Führerausweis der Kategorie B, der bloss
noch unter anderem zum Führen von Motorwagen und dreirädrigen Mo-
torfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg be-
rechtigt; den Ausweis zum Führen eines Lastkraftwagens wurde ihm of-
fenbar aus gesundheitlichen Gründen im somatischen Bereich entzogen
(zu den Ausweiskategorien im Detail vgl. Art. 3 der Verordnung über die
Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV, SR
741.51]). Im Rahmen der zusätzlich erforderlichen interdisziplinären Ab-
klärungen ist demnach auch der bisher nicht rechtsgenüglich beantworte-
ten Frage, ob der Beschwerdeführer (im Zusammenwirken mit den psy-
chischen Leiden) insbesondere aufgrund der somatischen Beschwerden
(Rücken- und Augenproblematik) überhaupt noch eine Restarbeitsfähig-
keit in seiner während Jahren ausgeübten Tätigkeit als Fernfahrer auf-
weist oder nicht, nachzugehen. Es ist demnach zu klären, ob aufgrund
der somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen im Zusammenwirken
C-6072/2010
Seite 17
mit den psychischen (oder umgekehrt) die einjährige gesetzliche Warte-
zeit eröffnet wurde (vgl. hierzu E. 3.4 hiervor), und falls ja, wann und wel-
che leidensadaptierte Verweistätigkeiten dem Beschwerdeführer noch
zumutbar sind.
4.
Nach Vorliegen der Ergebnisse der zusätzlich erforderlichen Begutach-
tung – im Rahmen welcher sämtliche bisher verfassten ärztlichen Berich-
te zu berücksichtigen sind – hat die Vorinstanz – falls erforderlich – einen
(bezifferten) Einkommensvergleich durchzuführen und ergänzende Abklä-
rungen hinsichtlich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in die Wege zu
leiten (vgl. Urteile I 462/02 des EVG vom 26 Mai 2003 und 9C_921/2009
des BGer vom 22. Juni 2010).
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu-
stellen, dass die Beschwerde vom 26. August 2010 insoweit gutzuheissen
ist, als dass die angefochtene Verfügung vom 28. Juli 2010 aufzuheben
ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass
einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem
Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diesem ist der
geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz
werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
6.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädi-
gung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Un-
C-6072/2010
Seite 18
ter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und ak-
tenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwie-
rigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht
der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Par-
teientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer
[vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom
29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10
Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens
Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und
Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfer-
tigt.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
C-6072/2010
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 26. August 2010 wird insoweit gutgeheissen, als
dass die angefochtene Verfügung vom 28. Juli 2010 aufgehoben wird und
die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer
neuen Verfügung zurückgewiesen werden.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– Das das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Vito Valenti Roger Stalder
C-6072/2010
Seite 20
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: