Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C6074/2009
U r t e i l v om 1 3 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien X._______, Serbien,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für
Ausländer GoReMa, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand IV (Rentengesuch).
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1955 geborene, verheiratete serbische Staatsangehörige
X._______ lebt in seiner Heimat (IVact. 4). Er arbeitete in den Jahren
1975, 1981 bis 1983, 1985 bis 1994, 1996 und 1998 bis 1999 in der
Schweiz und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters,
Hinterlassenen und Invalidenversicherung (AHV/IV; IVact. 5); zuletzt
war er als Museumsaufseher tätig (IVact. 21).
B.
Am 26. Dezember 2002 hat X._______ bei der IVStelle für Versicherte
im Ausland (nachfolgend: IVSTA) ein Gesuch um Ausrichtung von
Leistungen der IV gestellt, welches mit Verfügung vom 19. November
2003 (IVact. 38) respektive Einspracheentscheid vom 26. Februar 2004
(IVact. 44) abgewiesen worden ist. Die dagegen bei der
Rekurskommission der Alters, Hinterlassenen und
Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen
(nachfolgend: Rekurskommission) erhobene Beschwerde wurde
gutgeheissen und die Sache mit Urteil vom 15. Oktober 2004 zur
weiteren Abklärung an die IVSTA zurückgewiesen (IVact. 52).
Mit Verfügung vom 26. September 2005 (IVact. 92) respektive mit
Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2006 (IVact. 102) wies die IVSTA
das Leistungsbegehren ab.
C.
Am 19. Dezember 2007 meldete sich X._______ erneut bei der IVSTA
zum Leistungsbezug an (IVact. 103). Nachdem sie am 19. Dezember
2008 einen Vorbescheid (IVact. 136) erlassen hatte, wies die IVSTA das
Leistungsbegehren mit Verfügung vom 26. August 2009 (IVact. 162) ab.
Die IVSTA stützte sich dabei im Wesentlichen auf folgende Unterlagen:
den Spitalbericht vom 11. August 2008 (IVact. 133), zwei Atteste von
Dr. A._______, "physiatre", eines vom 26. Januar 2009 und ein
undatiertes (IVact. 141 f.), die Atteste von Dr. B._______,
Neuropsychiater, vom 1. April 2009 (IVact. 146) und vom 16. Juli 2009
(IVact. 158), die Atteste von Dr. C._______, Gastroenterologe, vom
7. Mai 2009 (IVact. 149 ff.), das Attest von Dr. D._______,
Endokrinologe, vom 18. Mai 2009 (IVact. 157) und die medizinischen
Stellungnahmen von Dr. med. E._______ des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD) Rhone vom 4. Dezember 2008 (IVact. 135), 25. März
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2009 (IVact. 144), 26. Mai 2009 (IVact. 153) und vom 19. Juli 2009 (IV
act. 161).
In den vorgenannten Unterlagen attestierten die begutachtenden Ärzte
X._______ eine mittelgradige depressive Episode, Bandscheibenschäden
L4/L5 und L5/S1 mit einer Radikulopathie L4/L5, arterielle Hypertonie,
Fettleibigkeit, Instabilität des rechten Knies nach einer Bandläsion und
Gelenkkontraktur nach einer Radiusfraktur.
D.
Gegen die Verfügung vom 26. August 2009 erhob X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Gojko Reljic, mit
Eingabe vom 24. September 2009 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer ganzen Rente mit
Wirkung ab 1. Dezember 2006, eventualiter die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung; alles unter Kosten und
Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte er aus, die IVSTA habe den
Sachverhalt unvollständig abgeklärt und im Übrigen seien ihm die
Verfahrensakten von der Vorinstanz – trotz einem entsprechenden
Ersuchen – immer noch nicht zur Einsichtnahme zugestellt worden.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2010 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, sie habe
sich gestützt auf die medizinische Dokumentation ein schlüssiges Bild
vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen können und
sei zum Schluss gekommen, dass er unverändert keinen
Rentenanspruch habe, da er unter Berücksichtigung der noch möglichen
Verweistätigkeiten einen IVGrad von lediglich 22% erreiche.
F.
Mit Replik vom 15. April 2010 reichte der Beschwerdeführer neue
ärztliche Atteste ein, welche der IVSTA am 20. April 2010 zugestellt
wurden.
G.
Am 14. Mai 2010 ist der mit Zwischenverfügung vom 7. April 2010
einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300. beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
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H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten
Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG,
SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVStelle für Versicherte im
Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG)
anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert
ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der einverlangte
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
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Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (nachfolgend:
Abkommen Jugoslawien, SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen
des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b,
122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit
mehreren Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien,
Mazedonien), nicht aber mit Serbien, neue Abkommen über Soziale
Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger von
Serbien findet demnach weiterhin das schweizerischjugoslawische
Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach
Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der
Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1
genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische
Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander
gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung
gelangen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung nach der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich
vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers ausschliesslich nach
dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem
IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar
1961 (IVV, SR 832.201), dem ATSG sowie der Verordnung vom
11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
2.2. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Der Beschwerdeführer macht formelle Mängel im Verwaltungsverfahren
geltend und beantragt die Aufhebung der Verfügung. Er begründet dies
unter anderem mit der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör, welche er darin sieht, dass die IVSTA ihm trotz seines Gesuchs
vom 4. September 2009 (IVact. 163) die seit dem 12. Januar 2009
angefallenen Verfahrensakten nicht zur Einsichtnahme zugestellt habe.
Er
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habe daher nicht die Möglichkeit gehabt zu prüfen, ob und wie die von
ihm eingereichten medizinischen Unterlagen vom RAD gewürdigt worden
seien.
3.1. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. auch Art. 26 ff. VwVG). Die
Gehörsgewährung dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt
es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der
Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre
Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der
Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden
Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen,
Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört
zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder
mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b,
127 III 576 E. 2c, 126 V 130 E. 2a; SVR 2008 UV Nr. 1 S. 2 E. 3.2 mit
Hinweis).
3.1.1. Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der
Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die
Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf
rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern,
dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den
Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht
anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als
auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein
Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen
nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann
sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a; SVR 2009 UV Nr. 32 S. 112 E. 3.1
mit Hinweis, 1996 UV Nr. 62 E. 4; RKUV 1994 K 928 S. 12 E. 2b).
3.1.2. Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist formeller
Natur. Die Verletzung dieses Rechts führt ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in
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denen die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer
wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör
verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat
als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 305 E. 2h,
bestätigt in BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 V 132 E. 2b mit weiteren
Hinweisen). Der Mangel der ungenügenden Begründung eines
Entscheides ist ferner heilbar, wenn die beschwerdeführende Partei
Gelegenheit erhält, zu den in der Vernehmlassung der unteren Instanz
enthaltenen Motiven in einer Beschwerdeergänzung Stellung zu nehmen
und ihr dadurch kein Nachteil erwächst (BGE 107 Ia 1). Die Heilung eines
allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 120 V 83 E. 2a,
118 V 315 E. 3c, 116 V 32 E. 3, je mit Hinweisen). Von einer
Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die
Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs aber dann
abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit
dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung
der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 116 V 187 E. 3d; zum Ganzen
ausführlich BGE 132 V 387).
3.2. In Begründung der angefochtenen Verfügung wird in keiner Weise
auf die im Vorbescheidverfahren vom Beschwerdeführer eingereichten
medizinischen Unterlagen und deren Beurteilung durch den RAD
eingegangen, sondern lapidar festgehalten, den Akten ergebe sich, dass
keine anspruchsbegründende Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres
vorliege. Diese pauschale Feststellung vermag den dargestellten
Anforderungen an die Begründungspflicht in keiner Weise zu genügen.
Darüber hinaus ist aus den Akten ersichtlich, dass die IVSTA das Gesuch
des Beschwerdeführers um Akteneinsicht wenige Tage nach Erlass der
vorliegend angefochtenen Verfügung erhalten hat. Sie hat sein Gesuch
jedoch unbeantwortet gelassen und keine Akteneinsicht gewährt. Auch
hat sie es nicht an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
Mangels einlässlicher Begründung der angefochtenen Verfügung und
ohne Einsicht in die neuesten RADStellungnahmen zu haben, konnte
sich der Beschwerdeführer kein Bild darüber machen, ob seine
eingereichten medizinischen Unterlagen dem RAD vorgelegt und wie
diese gegebenenfalls gewürdigt worden sind. Es war für den
Beschwerdeführer somit nicht möglich, die Beschwerde gegen die
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Verfügung in Kenntnis der gesamten Vorakten und der von der
Vorinstanz eingeholten medizinischen Stellungnahmen zu formulieren.
Dieser Umstand zeigt sich bereits darin, dass die vom Beschwerdeführer
eingereichte Beschwerde äusserst knapp gehalten ist und nahezu keine
Diskussion in Bezug auf die medizinische Würdigung enthält. Indem die
Vorinstanz die angefochtene Verfügung völlig ungenügend begründet und
zudem dem Beschwerdeführer trotz seines entsprechenden Gesuchs die
neuesten Akten mit den eingeholten medizinischen Stellungnahmen nicht
zur Einsichtnahme zugestellt hat, verletzte sie seinen Anspruch auf
Gewährung des rechtlichen Gehörs in schwerwiegender Art und Weise
(vgl. zum Ganzen ausführlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C6034/2009 vom 20. Januar 2010, E. 4, mit Hinweisen).
Da der Beschwerdeführer – wenn auch noch aus anderen Gründen – die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung explizit beantragt, ist davon
auszugehen, dass er ein grösseres Interesses an einem korrekten
geführten als an einem beschleunigten Verfahren hat. Unter diesen
Umständen kann die schwerwiegende Gehörsverletzung nicht als im
Beschwerdeverfahren geheilt gelten.
4.
Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde
wegen schwerwiegender Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben
und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie – nach
Ergänzung und Würdigung der medizinischen Unterlagen sowie unter
Wahrung der Parteirechte des Beschwerdeführers – in einer
rechtsgenüglich begründeten Verfügung neu über das Leistungsbegehren
befinde.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Vorinstanz sind
gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen. Der vom
Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.
ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von
ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.
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Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die
Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige
weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Der
Beschwerdeführer ist vorliegend nichtanwaltlich vertreten. Ihm ist daher
unter Berücksichtigung des angefallenen Aufwandes zu Lasten der
IVSTA eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.–
zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 26. August 2009
wird aufgehoben und die Sache wird an die IVSTA zurückgewiesen,
damit diese im Sinne der Erwägung 4 vorgehe.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.– wird ihm nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (RefNr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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