B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6076/2010
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.
Parteien
X._______, Spanien,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einstellung der IV-Rente.
C-6076/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1951 geborene, verheiratete schweizerisch-spanische Dop-
pelbürger X._______ (nachfolgend Versicherter) absolvierte von 1967 bis
1971 in der Schweiz eine Lehre als Maschinenschlosser (IV-act. 34) und
war anschliessend für verschiedene Arbeitgeber tätig. Seit Oktober 1987
lebt er in Spanien, wo er bis zum 5. Juni 2005 auf selbständiger Basis im
Unterhalt von Häusern, Gärten und Schwimmbädern erwerbstätig war
(IV-act. 33). Im Juni 1996 stellten die behandelnden Ärzte in Spanien die
Diagnose einer Hiatushernie (Zwerchfellbruch, ICD-553.3, IV-act. 35).
Gemäss einem späteren Untersuchungsbericht vom 17. Juni 2004 hatte
sich aufgrund der mittlerweile äusserst fortgeschrittenen paraösophagea-
len Hiatushernie ein Magenvolvulus entwickelt (IV-act. 37). Am 8. Juni
2005 erfolgte eine Zwerchfellhernienoperation in Form einer laparoskopi-
schen Fundoplikatio nach Nissen (IV-act. 39). Während des operativen
Eingriffs trat jedoch eine Perforation der Speiseröhre ein (IV-act. 39), wel-
che in der Folge mehrere operative Behandlungen nach sich zog (IV-act.
71). Zudem traten nach der Operation vom 8. Juni 2005 fiebrige Zustände
auf, die auf einen postchirurgischen Abszess zurückgeführt wurden. Dies
machte am 3. November 2005 einen weiteren operativen Eingriff erforder-
lich (IV-act. 52), wobei erneut eine Perforation der Speiseröhre erfolgte
(IV-act. 65). Zusätzlich ergaben sich noch weitere Komplikationen, so-
dass Ende 2006 eine Reintervention der rezidivierten Hernie diskutiert
wurde (IV-act. 65, 71 und 74). Der Versicherte bezieht seit dem 8. Febru-
ar 2007 eine ganze spanische Invalidenrente (IV-act. 27 und 28).
B.
Am 13. Dezember 2006 reichte der Versicherte eine Anmeldung zum Be-
zug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung bei der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz)
ein (IV-act. 1). Der Anmeldung lagen diverse medizinische Berichte bei
(act. 35 – 71), welchen sich im Wesentlichen die Diagnose der Hiatusher-
nie sowie die Umstände und Folgen der komplikationsreichen Zwerchfell-
hernienoperation vom 8. Juni 2005 entnehmen lassen (IV-act. 65). Als
weitere Diagnosen werden Herzrhythmusstörungen mit Status nach einer
Ablationsbehandlung sowie eine Obesitas genannt (IV-act. 71).
C-6076/2010
Seite 3
B.a
Mit Verfügung vom 22. Mai 2008 sprach die Vorinstanz dem Versicherten
eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2006 bei einem ermittel-
ten Invaliditätsgrad von 70% zu (IV-act. 78). Sie stütze sich dabei in erster
Linie auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)
Rhone, Dr. med. A._______ (Facharzt FMH Allgemeine Medizin), vom 10.
Januar 2008 (IV-act. 74) sowie auf den ärztlichen Formularbericht E 213
von Dr. med. B._______ (Instituto Nacional de la Seguridad Social,
I.N.S.S., Facharzttitel nicht eruierbar) vom 11. Januar 2007 (IV-act. 71).
Der RAD-Arzt attestierte dem Versicherten in der angestammten Tätigkeit
eine Arbeitsunfähigkeit von 70% und erachtete eine Verweistätigkeit als
nicht zumutbar. Als Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit nannte
er den 6. Juni 2005. Er führte aus, der Versicherte leide noch immer an
den Folgen der missglückten Hiatushernienoperation; gemäss den letzten
Arztberichten sei zudem eine Reintervention vorgesehen. Während der
ganzen iatrogen verursachten Leidenszeit sei eine berufliche Aktivität für
den Patienten nicht zumutbar. Es sei jedoch möglich, dass nach Ab-
schluss der Behandlung erneut eine ausreichende Funktion der Speise-
röhre erlangt werde und der Versicherte zumindest für leichte Verweistä-
tigkeiten wieder arbeitsfähig werde. Er empfehle deshalb, möglichst bald
eine Revision durchzuführen.
C.
Am 25. September 2009 leitete die Vorinstanz eine Revision von Amtes
wegen ein (IV-act. 81). Im Rahmen des Revisionsverfahrens reichte der
Versicherte mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 (IV-act. 83) den ausge-
füllten Revisionsfragebogen, drei Arztberichte von Dr. med. C._______
(Fachärztin Allgemeine Medizin) vom 23. Februar 2009, von Dr. med.
D._______ (Facharzt Ophthalmologie) vom 30. April 2009 und von
Dr. med. E._______ (Facharzt Innere Medizin) vom 26. Oktober 2009
sowie eine Medikamentenliste vom 1. Oktober 2009 ein (IV-act. 82 – 87).
Der Versicherte gab an, auch weiterhin vollumfänglich arbeitsunfähig zu
sein (IV-act. 82). Die Vorinstanz legte die eingereichten medizinischen
Unterlagen dem RAD-Arzt, Dr. med. F._______ (Facharzt FMH Allgemei-
ne Medizin) vor. Dieser hielt in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember
2009 (IV-act. 92) fest, es liege keine neue signifikante Pathologie vor. Die
vorgelegten Unterlagen würden jedoch nicht hinreichend Aufschluss über
den Krankheitsverlauf geben. Es seien daher ein ärztlicher Formularbe-
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richt E 213 sowie ein gastroenterologischer Arztbericht anzufordern. Die
Vorinstanz holte die erforderlichen Berichte ein und legte diese dem RAD
anschliessend vor (gastroenterologischer Bericht von Dr. med.
G._______, Facharzttitel nicht eruierbar, vom 15. Februar 2010 sowie
ärztlicher Formularbericht E 213 von Dr. med. H._______, Facharzt All-
gemeine Medizin, vom 8. März 2010 [IV-act. 102 u. 103]). Am 7. April
2010 nahm der RAD-Arzt dahingehend Stellung (IV-act. 107), dass sich
die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht verändert habe -
für adaptierte Tätigkeiten (nicht schwer, kein wiederholtes Heben von
über 5 kg oder gelegentliches Heben von über 10 kg, keine Arbeiten in
vornübergebeugter Haltung) bestehe jedoch seit dem 15. Februar 2010
(Datum des gastroenterologischen Berichts [IV-act. 102]) eine volle Ar-
beitsfähigkeit.
C.a
Gestützt auf die RAD-Stellungnahme vom 7. April 2010 erstellte die Vor-
instanz einen Einkommensvergleich und ermittelte einen Invaliditätsgrad
von rund 33%. Mit Vorbescheid vom 28. April 2010 (IV-act. 109) stellte sie
dem Versicherten die Aufhebung der bisherigen ganzen Invalidenrente in
Aussicht. Dagegen erhob dieser am 18. Mai 2010 Einwand (IV-act. 120)
und wies insbesondere darauf hin, dass er in Spanien als vollumfänglich
arbeitsunfähig gelte. Die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit sei nicht
nur aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen unzumutbar, son-
dern er müsse auch regelmässig Untersuchungstermine wahrnehmen.
Da er durchwegs körperlich schwere Arbeiten verrichtet habe, verfüge er
zudem weder über eine Ausbildung im kaufmännischen Bereich noch
über Computerkenntnisse.
Dem Einwand legte der Versicherte diverse medizinische Unterlagen bei
(IV-act. 110 – 119), welche die Vorinstanz dem RAD zur Kenntnis brachte
(IV-act. 121). Dieser hielt am 6. Juli 2010 fest, die medizinischen Doku-
mente enthielten kein objektives Element, welches die Schlussfolgerun-
gen der letzten RAD-Stellungnahme vom 7. April 2010 zu verändern ver-
möchte (IV-act. 122). Die Vorinstanz gelangte in der Folge ein weiteres
Mal an den RAD und ersuchte ihn um Beantwortung der Fragen, ob tat-
sächlich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei,
worin diese bestehe und ob Verweistätigkeiten zu 100% zumutbar seien
(IV-act. 122.1). Am 30. Juli 2010 beantwortete der RAD-Arzt, Dr. med.
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Seite 5
F._______, die Anfrage der Vorinstanz dahingehend, dass sich die Situa-
tion seit der erstmaligen Rentenzusprache stabilisiert habe und keine
neuen Komplikationen mehr eingetreten seien. Die funktionellen Ein-
schränkungen seien mit der vollzeitlichen Ausübung einer adaptierten Tä-
tigkeit vereinbar (IV-act. 123).
D.
Mit Verfügung vom 16. August 2010 (IV-act. 126) hob die Vorinstanz die
bisherige ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 auf. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sich der Gesundheits-
zustand des Versicherten stabilisiert habe und keine Komplikationen
mehr bestehen würden. Während die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit weiterhin 70% betrage, bestehe in einer angepassten
Tätigkeit wie Postverteilung, Rezeptionist oder Telefonist seit dem
15. Februar 2010 keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Mittels des Einkom-
mensvergleichs vom 26. April 2010 habe sie eine Erwerbseinbusse von
33% errechnet, was keinen Rentenanspruch mehr begründe.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte (nachfolgend Beschwerde-
führer) am 24. August 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
(act. 1). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung sowie die Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Invaliden-
rente. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz
habe die Unterlagen und Arztberichte, welche er regelmässig nach Genf
geschickt habe, nicht richtig und vollständig gelesen. Er gelte in Spanien
als vollumfänglich arbeitsunfähig. Aufgrund der perforierten Speiseröhre
könne er ausschliesslich weiche oder pürierte Nahrung zu sich nehmen
und müsse zudem im Sitzen schlafen, da er an Reflux leide und sonst
Hustenanfälle bekomme; dies habe den Kauf eines Spezialbettes erfor-
derlich gemacht. Des Weiteren würden gemäss dem Bericht des Ohren-
arztes Gehörprobleme vorliegen. Er leide beidseits unter lästigen Ohrge-
räuschen in Form eines Tinnitus und es würden Schwindelanfälle auftre-
ten. Wegen des linken Arms, in welchem er keine Kraft und öfters starke
Schmerzen habe, sei er für Abklärungen in der Chirurgie angemeldet. Im
Februar 2011 habe er zusätzlich noch einen Termin beim Kardiologen. Er
sei sehr nervös und vergesslich und leide an chronischem Durchfall. An
eine Arbeit sei unter diesen Umständen gar nicht zu denken. Er verfüge
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Seite 6
über keine kaufmännische Ausbildung und habe keine Ahnung von Com-
putern. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen folgende Unterlagen ein: Bestätigung des bisherigen Invaliditätsgra-
des durch das I.N.S.S. vom 17. Dezember 2009, Untersuchungsaufgebot
des I.N.S.S. für den 11. Februar 2010, bereits erwähnter gastroenterolo-
gischer Bericht von Dr. med. G._______ vom 15. Februar 2010 (vgl. Bst.
C hiervor) mit Folgebericht vom 18. August 2010, Arztbericht von Dr. med.
I._______ (Facharzt Kardiologie) vom 3. Mai 2010 (zweite Seite fehlt),
Vorbescheid der Vorinstanz vom 28. April 2010, Einwand des Beschwer-
deführers vom 18. Mai 2010 sowie Untersuchungsbericht HNO und Audi-
ometrie von Dr. med. J._______ (Facharzt HNO) vom 20. August 2010.
E.a
Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2010 (act. 5) beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wiederholte sie
die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und brachte zudem
vor, angesichts der Beschwerdevorbringen und den damit vorgelegten
neuen medizinischen Unterlagen habe sie nochmals eine Stellungnahme
ihres ärztlichen Dienstes eingeholt. Dabei sei der beurteilende Arzt in sei-
nem Bericht vom 13. Dezember 2010 (IV-act. 132) zur Feststellung ge-
langt, dass sich aus den neu vorgelegten ärztlichen Befunden keine für
die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit relevanten neuen Aspekte ergeben
würden. Es sei deshalb an der bisherigen Beurteilung festzuhalten.
F.
Der mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2011 (act. 6) einverlangte
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- ist am 26. Januar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangen (act. 9).
G.
Mit Replik vom 21. Januar 2011 (act. 7) hielt der Beschwerdeführer an
seinem Antrag fest. Er hob zusätzlich hervor, dass es für eine Person in
seinem Alter und mit gesundheitlichen Einschränkungen sehr schwierig
sei, eine Stelle zu finden. Sogar sein jüngster Sohn habe keine Arbeit
mehr gefunden und sei deshalb in die Schweiz zurückgekehrt. Die Aufhe-
bung der Rente bedeute eine grosse Härte für ihn. Er habe bereits sein
Auto verkauft und versuche seit vier Jahren erfolglos das Haus zu ver-
kaufen. Er stehe in dauernder ärztlicher Behandlung. Zusätzlich zu den
C-6076/2010
Seite 7
bisherigen Leiden bestehe nun auch noch ein chronisches Augenproblem
und es seien Schmerzen in der rechten Hode eingetreten. Mit der Replik
reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. med. K._______
(Facharzt Radiologie), zwei Arztberichte von Dr. med. L._______ (Fach-
arzt Urologie), alle jeweils mit Datum vom 23. November 2010, sowie ei-
nen Arztbericht von Dr. med. M._______ (Facharzt Ophthalmologie) vom
18. Januar 2011 ein.
G.a
Mit Duplik vom 24. Februar 2011 (act. 11) hielt die Vorinstanz an ihrem
Abweisungsantrag fest. Sie führte aus, sie habe die Akten ihrem ärztli-
chen Dienst unterbreitet. Der entsprechenden RAD-Stellungnahme (IV-
act. 132) habe sie nichts beizufügen.
Die von der Vorinstanz bezeichnete Stellungnahme vom 17. Februar 2011
wurde von Dr. med. N._______ (Facharzt FMH Innere Medizin) verfasst.
Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennt Dr. med.
N._______ eine Pseudoachalasie, Status nach (nachfolgend St.n.) anä-
misierender erosover Gastritis 1996, St.n. Fundoplicatio am 8. Juni 2005
wegen grosser paraösophagealer Hiatushernie, St.n. iatrogener Ösopha-
gusperforation, St.n. explorativer Laparatomie, explorativer linkseitiger
Thorakotomie, Naht einer erneuten Ösophagusläsion, Pleurodrainage
und Tracheotomie am 3. November 2005 wegen grossem Mediastina-
labszess, St.n. erneuter Abszessdrainage wegen Rezidiv im November
2005 sowie St.n. sechsmaliger Ösophagusdilatation von März 2006 bis
August 2006. Weiter nennt Dr. med. N._______ folgende Restbeschwer-
den: Dysphagie, Regurgitation, rezidivierende Aspirationen mit Atem-
wegsinfekten und Diarrhoe. Zudem führt er folgende Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: rezidivierende supraventikuläre
paroxysmale Tachycardie (St.n. Ablation am 26. April 2006), Adipositas,
chronisch venöse Insuffizienz (St.n. Varizenoperation und St.n. Thrombo-
se am 22. Dezember 1994), Sensibilitätsstörungen im linken Arm sowie
St.n. Hodenentzündung rechts im November 2010.
Im Wesentlichen hält Dr. med. N._______ in seiner Stellungnahme fest,
dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers aktuell stabili-
siert sei. Es würden jedoch relevante Restbeschwerden vorliegen, welche
auch in Zukunft bleiben würden. Die RAD-Stellungnahmen von Dr. med.
C-6076/2010
Seite 8
F._______ seien zu bestätigen. Es sei keine ergänzende medizinische
Abklärung erforderlich.
H.
Mit Verfügung vom 2. März 2011 wurde der Schriftenwechsel geschlos-
sen (act. 12).
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist
– soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 24. August 2010, mit welcher die
Verfügung der Vorinstanz vom 16. August 2010 angefochten wird.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Be-
schwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E.1 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Gemäss Art. 2 ATSG
sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich gere-
C-6076/2010
Seite 9
gelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen
Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 des Bundesgeset-
zes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20)
sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung an-
wendbar (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allge-
meinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln An-
wendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen
(BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung bzw. Änderung. Er ist da-
her zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 59
ATSG).
1.5 Der mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2011 (act. 6) einverlangte
Verfahrenskostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht
geleistet, weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 63 Abs. 4
VwVG).
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.2 Der Beschwerdeführer ist schweizerisch-spanischer Staatsangehöri-
ger und wohnt in Spanien, weshalb vorliegend das Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-
seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten an-
dererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere
dessen Anhang II betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Si-
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Seite 10
cherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Anhang II des FZA betreffend die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wurde per 1. April
2012 geändert (Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom
31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; AS 2012 2345). Vor-
liegend ist jedoch auf die bis 31. März 2012 gültig gewesene Fassung
(vgl. AS 2002 1527, AS 2006 979 und 995, AS 2006 5851, AS 2009 2411
und 2421) abzustellen, wonach die Vertragsparteien untereinander insbe-
sondere folgende Rechtsakte (oder gleichwertige Vorschriften) anwenden
(Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt A Anhang II des FZA): die Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
(SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-
heit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121 [vgl.
auch AS 2008 4219, AS 2009 4831]; nachfolgend: Verordnung
Nr. 1408/71) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom
21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitneh-
mer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2005 3909 [vgl. auch AS 2009
621, AS 2009 4845] nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72). Im Rahmen
des FZA ist auch die Schweiz als Mitgliedstaat im Sinne dieser Koordinie-
rungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 haben die in den
persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem
Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften ei-
nes Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die
Staatsangehörigen dieses Staates.
2.3 Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger
eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines
Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann
verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten fest-
gelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verord-
nung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwi-
schen Spanien und der Schweiz nicht der Fall ist. Gemäss Art. 40 der
Verordnung Nr. 574/72 (SR 831.109.268.11) hat der Träger eines Mit-
C-6076/2010
Seite 11
gliedstaates aber bei der Bemessung des Invaliditätsgrades die von den
Trägern der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Be-
richte sowie Auskünfte der Verwaltung zu berücksichtigen, soweit sie
rechtsgenüglich ins Verfahren eingebracht werden (vgl. Art. 32 VwVG).
Jeder Träger behält jedoch die Möglichkeit, die antragstellende Person
durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl untersuchen zu lassen. Ei-
ne Pflicht zur Durchführung einer solchen Untersuchung besteht aller-
dings nicht.
2.4 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vor-
sehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter Vorbehalt
der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität – sowie
die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invali-
denrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE
130 V 253 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch
der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung aus-
schliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbeson-
dere nach dem IVG sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), dem ATSG sowie der Verord-
nung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
2.5 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun-
gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), ist
der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund
der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prü-
fen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substan-
ziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange-
ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde
C-6076/2010
Seite 12
dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entspre-
chenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29
Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG
entsteht.
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschrif-
ten Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens je-
doch bei Erlass der Verfügung vom 16. August 2010 in Kraft standen;
weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits aus-
ser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls frü-
her entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem
1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-
Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober
2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden
Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Im
Folgenden wird – ohne anderslautende Hinweise – jeweils auf diese Fas-
sung Bezug genommen.
Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft
getretene erste Massnahmepaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung
vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
2.6 Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit-
punkt des Erlasses der streitigen Verfügung (vorliegend: 16. August 2010)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweis). Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgeben-
den Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheide eingetreten sind,
sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen
(BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). Allerdings kön-
nen Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Um-
ständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein.
3.
Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 16. August 2010 (IV-act. 126),
mit welcher die Vorinstanz die bisherige ganze Invalidenrente des Be-
schwerdeführers im Rahmen einer Rentenrevision von Amtes wegen mit
C-6076/2010
Seite 13
Wirkung ab 1. Oktober 2010 aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades
von 33% aufhob. Es stellt sich daher die Frage und ist nachfolgend zu
prüfen, ob vorliegend die Voraussetzungen einer revisionsweisen Ren-
tenaufhebung im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung
erfüllt waren.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursach-
te und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende
länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der
Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali-
ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund-
heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt-
schaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein-
schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich;
vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Art. 8 Rz. 7).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an-
deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbs-
unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh-
rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
C-6076/2010
Seite 14
marktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Hier-
an hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab
2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis
Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab
2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei-
chende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem
1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und
der Schweiz gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben
(BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), ist vorliegend gegeben. Nach der
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit
1. Januar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszah-
lungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar
(BGE 121 V 275 E. 6c).
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
C-6076/2010
Seite 15
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-
gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der
Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält-
nissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan-
spruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2). Die Invalidenrente ist des-
halb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszu-
standes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen
Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufga-
benbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117
V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine erhebliche Änderung des
Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leis-
tungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums zu prüfen
(SVR 2004 IV Nr. 17 S. 54 E. 2.3; AHI 2002 S. 164; Entscheid
8C_751/2007 des BGer vom 8. Dezember 2008 E. 4.3.2). Unerheblich
unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70
S. 104 E. 3a). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfer-
tigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum
Nachteil des Versicherten (BGE 115 V 308 E. 4a bb).
C-6076/2010
Seite 16
Für eine revisionsweise Herabsetzung der Invalidenrente genügt eine
blosse Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen nach
ständiger Rechtsprechung nicht. Dieser Konzeption liegt jedoch die Vor-
aussetzung zugrunde, dass die erstmalige Rentenfestsetzung auf der
Basis einer umfassenden tatsächlichen Entscheidungsgrundlage ergan-
gen ist. Hat die Verwaltung hingegen, z.B. mit Blick auf eine noch laufen-
de medizinische Behandlung, eine nicht abschliessende Aktenlage für die
Rentenzusprechung genügen lassen, so schliesst Art. 17 ATSG nicht aus,
zu einem späteren Zeitpunkt eine eingehendere Abklärung der Sache
vorzunehmen und gestützt auf deren Ergebnisse tatsächlicher Natur über
den laufenden Leistungsanspruch neu zu befinden (Entscheid des Bun-
desgerichts 9C_342/2008 vom 20. November 2008 E. 3.2 mit Hinweis auf
Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2008 vom 30. April 2008 E. 2.1).
Nach der Rechtsprechung ist als zeitliche Vergleichsbasis einerseits der
Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und an-
derseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berück-
sichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2, 125 V 368 E. 2). Die Rechtsprechung
gemäss BGE 130 V 71 hat auch für die Rentenrevision, sei es auf Ge-
such hin oder von Amtes wegen, zu gelten. Zeitlicher Referenzpunkt für
die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet somit auch hier
die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts-
konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung
eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in
den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vor-
behalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessua-
len Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis auf 130 V 71 E. 3.2.3).
3.6 Vorliegend ergibt sich bezüglich der Vergleichszeitpunkte Folgendes:
Mit Blick auf die in E. 3.5 zusammengefasst wiedergegebene bundesge-
richtliche Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob beim Beschwerde-
führer eine wesentliche Änderung eingetreten ist, welche geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch im Sinne von Art. 17
ATSG zu beeinflussen, durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er zur Zeit
der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 22. Mai
2008 (IV-act. 78; vgl. Bst. B.a hiervor) bestanden hatte, mit demjenigen,
C-6076/2010
Seite 17
wie er im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 16. Au-
gust 2010 (IV-act. 126) eingetreten war.
3.6.1 Im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom 22. Mai 2008
(Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2006) war die
medizinische Situation des Beschwerdeführers durch multiple Komplikati-
onen geprägt, welche sich grösstenteils als Folgen der Zwerchfellhernie-
noperation vom 8. Juni 2005 ergeben haben. So hielt der RAD-Arzt,
Dr. med. A._______, in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2008 (IV-
act. 74) fest, der Beschwerdeführer leide noch immer an den Operations-
folgen. Der Eingriff sei missglückt, der Ösophagus sei perforiert worden
und es habe eine lange Reihe von schwersten anhaltenden Komplikatio-
nen begonnen. Im Dezember 2006 sei noch von einem mediastinalen
Empyem und der Notwendigkeit einer Reintervention der rezidivierten
Hernie berichtet worden. Als Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit nannte Dr. med. A._______ zudem eine supraventrikuläre
paroxysmale Tachykardie mit Status nach Ablationsbehandlung. Keine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe die bestehende Obesitas. Er er-
achtete den Beschwerdeführer ab dem 6. Juni 2005 als zu 70% arbeits-
unfähig in der angestammten Tätigkeit und qualifizierte eine Verweistätig-
keit als nicht zumutbar. Gleichzeitig führte er aus, es sei seines Erachtens
möglich, dass nach Abschluss der Behandlung erneut eine ausreichende
Funktion der Speiseröhre erlangt werde und der Versicherte zumindest
für leichte Verweistätigkeiten wieder arbeitsfähig werde. Daher empfahl er
der Vorinstanz, möglichst bald eine Revision durchzuführen und in des-
sen Rahmen einen Bericht über den aktuellen Gesundheitszustand, einen
Bericht eines Gastroenterologen und Thoraxchirurgen sowie allfällig vor-
liegende Spitalberichte einzuholen.
Weiter nannte Dr. med. B._______ (I.N.S.S.) im ärztlichen Formularbe-
richt E 213 vom 11. Januar 2007 (IV-act. 71) nebst den vom RAD-Arzt
bezeichneten Diagnosen eine postchirurgische Pseudoachalasie (Punkt 7
des Berichtes). Sie führte aus, die aktuellen Leiden des Beschwerdefüh-
rers würden ihn in der Ausübung von Tätigkeiten einschränken, welche
physisch anstrengend seien, Bewegungen mit flexiblen Bauchdehnungen
voraussetzen würden oder Druck auf den Bauch- oder Thoraxbereich er-
zeugen könnten (Punkt 8). Adaptierte Tätigkeiten - wie beispielsweise
Bildschirmarbeiten - seien dem Beschwerdeführer hingegen zumutbar
C-6076/2010
Seite 18
(Punkt 11). Wie auch der RAD-Arzt erachtete Dr. med. B._______ eine
spätere medizinische Untersuchung als angezeigt.
3.6.2 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. August 2010 la-
gen weiterhin medizinische Restbeschwerden vor. Der Beschwerdeführer
berichtete gemäss dem gastroenterologischen Bericht von Dr. med.
G._______ vom 15. Februar 2010 (IV-act. 102) über intensive abdomina-
le Beschwerden. Des Weiteren führte Dr. med. G._______ aus, wegen
der zunehmenden Dilatation der Speiseröhre sei die Nahrung auf eine
Diät mit zerkleinerten Nahrungsmitteln limitiert. Zudem bestehe ein inten-
siver Reflux, aufgrund dessen während des Schlafens ein Winkel des
Bett-Kopfteils von mehr als 30° erforderlich sei. Es würden regelmässige
Hustenanfälle mit Auswurf sowie Ateminfekte auftreten. Der Beschwerde-
führer präsentiere ausserdem Parästhesien in den oberen Gliedmassen
linksseitig und leide unter morgendlichem Durchfall. Seit seinem Aufent-
halt in der Intensivstation bestehe ein Tinnitus. Die medikamentöse Be-
handlung werde auch aktuell weitergeführt. In den Akten befindet sich
nebst dem Arztbericht von Dr. med. G._______ auch ein ärztlicher For-
mularbericht E 213 vom 8. März 2010 (IV-act. 103) von Dr. med.
H._______. In diesem wurde indessen im Wesentlichen auf die Ausfüh-
rungen im gastroenterologischen Arztbericht abgestellt. Bezüglich der
Leistungsfähigkeit hielt Dr. med. H._______ fest, dass dem Beschwerde-
führer die Ausübung einer adaptierten Tätigkeit (körperlich nicht schwer
und ohne Beugungen des Rumpfes) zumutbar sei (vgl. Punkt 11.1 und
11.5 des Berichtes).
In der RAD-Stellungnahme vom 7. April 2010 (IV-act. 107) hielt Dr. med.
F._______ fest, dem Beschwerdeführer seien adaptierte Tätigkeiten, wel-
che auf die – durch den aktuellen Gesundheitszustand bedingten – funk-
tionellen Einschränkungen abgestimmt seien, spätestens seit dem
15. Februar 2010 (Datum des gastroenterologischen Berichts, IV-
act. 102) wieder vollumfänglich zumutbar. Als mögliche Arbeiten nannte
er beispielsweise die Tätigkeit als Kassierer, Billettverkäufer und Park-
platz- oder Museumswächter. In einer weiteren Stellungnahme vom
30. Juli 2010 (IV-act. 123) führte Dr. med. F._______ aus, dass die Ver-
wertung der Restarbeitsfähigkeit am 10. Januar 2008 durch Dr. med.
A._______ aufgrund der instabilen Situation und des hohen Komplikati-
onsrisikos als nicht zumutbar beurteilt worden sei. Seitdem habe sich die
C-6076/2010
Seite 19
Situation jedoch stabilisiert und es seien keine Komplikationen mehr ein-
getreten, sodass die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit zumutbar ge-
worden sei.
3.6.3 Mit der Beschwerde (act. 1) und der Replik vom 21. Januar 2011
(act. 7) hat der Beschwerdeführer weitere fachärztliche Berichte aus
Spanien eingereicht. Diese Berichte sind im vorliegenden Verfahren
ebenfalls zu berücksichtigen, da sie (rückwirkend) Bezug auf den ge-
sundheitlichen Zustand nehmen, demnach mit dem Streitgegenstand in
engem Sachzusammenhang stehen und darüber hinaus geeignet sind,
die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.5,
9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 3.2.2; BGE 121 V 362 E. 1b, BGE
116 V 80 E. 6b).
Es handelt sich zum Einen um einen weiteren gastroenterologischen Be-
richt von Dr. med. G._______ vom 18. August 2010 (Beilage zur Be-
schwerde, act. 1), in welchem der bisherige medizinische Sachverhalt zu-
sammengefasst und die Ausführungen des Berichtes vom 15. Februar
2010 wiederholt wurden. Als weitere Beschwerdebeilage wurde ein HNO-
und Audiometrie-Untersuchungsbericht von Dr. med. J._______ (Facharzt
HNO), Spital O._______, vom 20. August 2010 eingereicht, in welchem
der Verdacht auf einen BPLS (Benigner paroxysmaler Lagerungsschwin-
del, ICD-10 H81.1) geäussert wurde; es wurde allerdings gleichzeitig
festgehalten, dass der Beschwerdeführer bis zum Untersuchungszeit-
punkt keinen Schwindel bemerkt habe, was gegen diesen Verdacht spre-
che. Als Beilage zur Replik (act. 7) reichte der Beschwerdeführer zudem
einen Arztbericht von Dr. med. K._______ (Facharzt Radiologie), zwei
Arztberichte von Dr. med. L._______ (Facharzt Urologie), jeweils mit Da-
tum vom 23. November 2010, sowie einen Arztbericht von
Dr. med. M._______ (Facharzt Ophthalmologie) vom 18. Januar 2011 ein.
Den Berichten von Dr. med. K._______ und Dr. med. L._______ kann
entnommen werden, dass im November 2010 eine Hodenentzündung
rechts eingetreten ist, welche medikamentös behandelt werden musste.
Aus dem ophthalmologischen Bericht lassen sich keine Diagnosen ent-
nehmen.
C-6076/2010
Seite 20
3.6.4 Der RAD-Arzt, Dr. med. N._______ (Facharzt FMH Innere Medizin),
hielt in einer abschliessenden Stellungnahme vom 17. Februar 2011 (IV-
act. 132) fest, die verbleibenden relevanten Restbeschwerden des Be-
schwerdeführers würden seines Erachtens auch in Zukunft bestehen
bleiben. Die gesundheitliche Situation sei aktuell jedoch stabilisiert. Den
neuen medizinischen Unterlagen, welche im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens eingereicht wurden, seien keine weiteren medizinischen In-
formationen zu entnehmen, ausser dass der Beschwerdeführer im No-
vember 2010 eine Hodenentzündung durchgemacht habe. Eine solche
sei jedoch behandelbar und bewirke keine lang andauernde Arbeitsunfä-
higkeit. Die RAD-Stellungnahmen von Dr. med. F._______ seien zu bes-
tätigen.
3.6.5 Die noch bestehenden Restbeschwerden scheinen den Beschwer-
deführer gemäss den bezeichneten Untersuchungs- und Arztberichten
sowie den RAD-Stellungnahmen nicht in einer Weise zu beeinträchtigen,
welche ihm die vollzeitliche Ausübung einer adaptierten Tätigkeit verun-
möglichen würde. Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich keine
Einschränkung der Leistungsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit. Wie
dem ärztlichen Formularbericht E 213 vom 11. Januar 2007 entnommen
werden kann, war dies indessen auch im Mai 2008 nicht der Fall. Der
RAD attestierte dem Beschwerdeführer dannzumal eine Arbeitsunfähig-
keit von 70% aufgrund der instabilen gesundheitlichen Situation. Gemäss
der Stellungnahme des RAD-Arztes, Dr. med. A._______, vom 10. Januar
2008 (IV-act. 74) war die medizinische Behandlung zu diesem Zeitpunkt
noch nicht abgeschlossen und es stand eine Reintervention zur Diskussi-
on. Eine zukünftige Stabilisation hat sich gemäss dem ausführlichen ärzt-
lichen Formularbericht E 213 vom 11. Januar 2007 sowie der RAD-
Stellungnahme vom 10. Januar 2008 bereits damals schon abgezeichnet,
weswegen der RAD die Durchführung einer Revision per Frühling 2008
empfohlen hat. Die Ausführungen des RAD (insbesondere in der Stel-
lungnahme von Dr. med. F._______ vom 30. Juli 2010, IV-act. 123), wo-
nach sich die gesundheitliche Situation nach dem Eintreten multipler Be-
einträchtigungen aufgrund der komplikationsreichen Zwerchfellhernieno-
peration im Juni 2005 nun dauerhaft stabilisiert hat, sind daher nachvoll-
ziehbar und plausibel.
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Seite 21
3.6.6 Es ergibt sich zusammenfassend, dass beim Beschwerdeführer
auch weiterhin gesundheitliche Komplikationen und Beschwerden beste-
hen, welche grösstenteils auf die missglückte Zwerchfellhernienoperation
im Juni 2005 zurückzuführen sind. Seit der erstmaligen Rentenzusprache
ist jedoch eine Verbesserung in Form einer Stabilisation des Gesund-
heitszustandes zu verzeichnen, wodurch die Ausübung einer adaptierten
Tätigkeit wieder vollumfänglich zumutbar geworden ist. Als Zwischener-
gebnis steht demnach fest, dass sich der Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers dauerhaft verbessert hat und er spätestens ab dem
15. Februar 2010 (Datum des gastroenterologischen Berichts, IV act.
102) in einer adaptierten Tätigkeit (nicht schwer, kein wiederholtes Heben
von über 5 kg oder gelegentliches Heben von über 10 kg, keine Arbeiten
in vornübergebeugter Haltung) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aufweist.
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Unterhalt von Häusern, Gärten,
Schwimmbäder), welche zu einem grossen Anteil körperlich schwere Ar-
beiten umfasste, ist er weiterhin zu 70% arbeitsunfähig. Mit diesen Fest-
stellungen kann es vorliegend jedoch nicht sein Bewenden haben.
4.
Die revisionsweise Aufhebung (oder Herabsetzung) einer Rente kann erst
erfolgen, wenn die versicherte Person im Rahmen des Zumutbaren
bestmöglich eingegliedert oder in der Lage ist, die wiedergewonnene Ar-
beitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwer-
ten (vgl. ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
[IVG], 2. Aufl., 2010, S. 383 mit Hinweisen). Ob diese Voraussetzung vor-
liegend als erfüllt erachtet werden kann, ist nachfolgend zu prüfen.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 24. August
2010 (act. 1) sowie in der Replik vom 21. Januar 2011 (act. 7) vor, es sei
ihm in seinem Alter und Gesundheitszustand sowie aufgrund der Tatsa-
che, dass er weder über Berufskenntnisse im kaufmännischen Bereich
noch über PC-Kenntnisse verfüge, nicht mehr möglich eine Stelle zu fin-
den. Nicht einmal sein jüngster Sohn habe in Spanien eine Anstellung
bekommen, weswegen er in die Schweiz zurückgekehrt sei. Es stelle sich
ihm die Frage, wie er eine Stelle finden solle, wenn sogar junge und ge-
sunde Leute keine Arbeit fänden.
C-6076/2010
Seite 22
4.2 Die Eingliederungsfrage ist im Revisionsverfahren prioritär und von
Amtes wegen zu prüfen, woran grundsätzlich nichts ändert, wenn sich die
versicherte Person im Ausland befindet. Dabei gilt es jedoch zu beachten,
dass bei der Prüfung auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach schwei-
zerischen Gegebenheiten abzustellen ist. Die Verwaltung hat folglich vor
der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente zu prüfen, ob und
in welchem Mass die versicherte Person infolge ihres gebesserten Ge-
sundheitszustandes auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise erwerbstätig sein könnte
(Urteil des BGer 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010 E. 5.3). Im Rahmen
dieser Abklärung hat sich die Verwaltung zu vergewissern, ob sich ein
medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne
Weiteres in einem entsprechend tieferen IV-Grad niederschlägt oder ob
dafür im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belas-
tungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmass-
nahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteile des BGer 9C_363/2011
vom 31. Oktober 2011 E. 3.1 mit Hinweis, in: SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104;
9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2, in: SZS 2011 S. 71).
Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in de-
nen die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte
Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit
mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des BGer 9C_228/2010 vom
26. April 2011 E. 3.3, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220).
4.2.1 Im massgebenden Zeitpunkt (Datum der Verfügung vom 16. August
2010) war der Beschwerdeführer rund 59 Jahre alt (geb. 30. September
1951). Die Selbsteingliederung kann daher im vorliegenden Revisionsver-
fahren nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, sondern es sind dies-
bezügliche Abklärungen unter Berücksichtigung aller konkreten Umstän-
de erforderlich. Die Vorinstanz hat vor Erlass der angefochtenen Verfü-
gung indessen keine Prüfung vorgenommen, ob dem Beschwerdeführer,
welcher in der während 18 Jahren ausgeübten Tätigkeit als Selbständiger
im Unterhalt von Häusern, Gärten und Schwimmbädern seit 6. Juni 2005
zu 70% arbeitsunfähig ist, eine Selbsteingliederung möglich und zumut-
bar wäre. Nachdem sich in den Akten in diesem Zusammenhang keinerlei
Hinweise befinden, ist es nicht möglich, die Auswirkung der Verbesserung
C-6076/2010
Seite 23
der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit zu
beurteilen.
4.2.2 Da gestützt auf die vorhandenen Akten demnach nicht abschlies-
send beurteilbar ist, ob es dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Er-
lasses der angefochtenen Verfügung möglich und zumutbar war, seine
Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Hinblick auf die
Selbsteingliederung zu verwerten, ist auch nicht erstellt, dass ihm ein be-
ruflicher Wiedereinstieg in Tätigkeiten wie sie die Vorinstanz bezeichnet,
möglich und zumutbar wäre. Mit anderen Worten schlägt sich das medizi-
nisch-theoretisch wiedergewonnene Leistungsvermögen nicht ohne Wei-
teres in einem entsprechend tieferen IV-Grad nieder. In den genannten
Umständen liegt eine unvollständige Sachverhaltsabklärung (Art. 43 ff.
ATSG und Art. 12 VwVG) und eine Rückweisung der Sache in Nachach-
tung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorin-
stanz zur weiteren Abklärung ist angebracht, da sie in der notwendigen
Erhebung der bisher weitgehend ungeklärten Fragen begründet liegt (vgl.
BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Die Vorinstanz hat insbesondere die Verwert-
barkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit zu prüfen und anschlies-
send eine neue Revisionsverfügung zu erlassen (vgl. hierzu Urteile des
BGer 9C_368/2010 vom 31. Januar 2011 E. 5.4 und 9C_720/2007 vom
28. April 2008 E. 4.2 in fine, in: SZS 2009 S. 147).
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie-
genden Partei aufzuerlegen. Die Rückweisung der Sache an die Verwal-
tung zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung gilt im Sozialversiche-
rungsrecht praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6; BGE 137 V 210 E. 7.1; KIESER, a.a.O.,
Art. 61 N 117). Der unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrens-
kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- (act. 9) ist dem Be-
schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf
ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.
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5.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung für
ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem obsiegenden Beschwerdeführer,
welcher nicht anwaltlich vertreten ist, keine verhältnismässig hohen Kos-
ten entstanden sind, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die
Verfügung der Vorinstanz vom 16. August 2010 wird aufgehoben und die
Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese nach erfolgten Ab-
klärungen im Sinne der Erwägungen neu über den Rentenanspruch ent-
scheide.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer-
bereits geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.- wird ihm nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Susanna Gärtner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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