B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6076/2015
Ur t e i l vom 1 7 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
vertreten durch ihre Mutter, Frau M._______,
diese vertreten durch lic. iur. Dominique Chopard,
Rechtsanwalt, Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Einstellung der ausserordentlichen
Invalidenrente; Verfügung IVSTA vom 24. August 2015.
C-6076/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______, geboren am (Datum) in (Ort), portugiesische Staatsbürgerin
(im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin, BVGer act. 15 Bei-
lage 5), leidet seit ihrer Geburt an schwerem allgemeinem Entwicklungs-
rückstand (vgl. Vorakten 4; später mittelschwerem Entwicklungsrückstand,
vgl. Vorakten 31/8) und spastischer cerebraler Bewegungsstörung (Vorak-
ten 4). Sie wurde am 2. August 1994 bei der Sozialversicherungsanstalt
des Kantons Zürich (SVA Zürich) angemeldet (Vorakten 1), welche die Kos-
ten für heilpädagogische Frühförderung, Sonderschulmassnahmen und
die erstmalige berufliche Ausbildung übernahm (Vorakten 5, 8, 15, 21, 35,
48, 52). Die Versicherte absolvierte von August 2008 bis August 2010 eine
interne Anlehre als Stuhlflechterin/Industriearbeiterin in der Y._______ Stif-
tung (Vorakten 16/3, 80) und bezahlte von Januar 2009 bis Dezember 2014
Beiträge an die Eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (Vorakten 103). Von August 2008 bis Juli 2010 richtete die SVA
Zürich IV-Taggelder in Form von beruflichen Massnahmen aus (Vorakten
70, 72, 96). Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 wurde der Versicherten
rückwirkend ab 1. August 2010 wegen einem IV-Grad von 92% eine ganze
ausserordentliche Rente zugesprochen (Vorakten 109).
B.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 (Vorakten 93) fragte die Beiständin der Ver-
sicherten, Frau Z._______, bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im
Folgenden: SAK) an, ob die ausserordentliche Invalidenrente nach Portu-
gal ausbezahlt würde, was die SAK mit Antwortschreiben vom 3. August
2015 (Vorakten 94) verneinte. Auf dieses Antwortschreiben erfolgte keine
Reaktion.
C.
Infolge Abmeldung der Versicherten am 31. Juli 2015 nach Portugal
(Vorakten 95) überwies die SVA Zürich Mitte August 2015 (Vorakten 114)
die Akten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IV-
STA), welche mit Verfügung vom 24. August 2015 (Vorakten 116, BVGer
act. 1/2) die ausserordentliche IV-Rente aufhob, mit der Begründung, diese
Leistungen könnten nur bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der
Schweiz ausbezahlt werden.
D.
Gegen diesen Bescheid liess die Versicherte durch ihren anwaltlichen Ver-
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Seite 3
treter am 28. September 2015 (BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung vom 24. Au-
gust 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,
die bisherige Invalidenrente weiterhin auszurichten, unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Weiter sei die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen sowie ihr ein unentgeltlicher Rechtsvertreter
zu bestellen und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Dominique Cho-
pard zu ernennen. Der Rechtsvertreter beantragte zudem, es sei ein zwei-
ter Schriftenwechsel durchzuführen, da die bei der Vorinstanz erbetenen
Akten noch nicht eingetroffen seien. Der Rechtsvertreter nahm einlässlich
zur Verfügung und zur Frage des Exports der ausserordentlichen Invali-
denrente Stellung und führte insbesondere aus, die der Beschwerdeführe-
rin gewährte ausserordentliche Invalidenrente sei keine beitragsunabhän-
gige Geldleistung im Sinne der VO (EG) Nr. 883/2004. Der betreffende
schweizerische Eintrag in Ziffer 4 im Anhang X sei ungerechtfertigt. Das
Wohnsitzerfordernis gemäss Art. 42 Abs. 1 AHVG und damit die Ausnahme
von der Exportpflicht sei unzulässig.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2015 (BVGer act. 4) beantragte
die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der an-
gefochtenen Verfügung, mit der Begründung, bei der ausserordentlichen
Rente handle es sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin um
eine beitragsunabhängige Geldleistung, die nicht exportierbar sei.
F.
Auf Aufforderung seitens des Gerichts vom 14. Oktober 2015 (BVGer act.
2) reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2016
das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit
Beilagen ein (BVGer act. 9) und ergänzte das Gesuch am 19. Oktober
2016 mit weiteren Informationen und Beilagen (BVGer act. 15).
G.
Replikweise (BVGer act. 17) liess die Beschwerdeführerin am 18. Novem-
ber 2016 ihre bisherigen Anträge und deren Begründung durch ihre
Rechtsvertretung bestätigen.
H.
Duplikweise (BVGer act. 19) hielt die Vorinstanz am 1. Dezember 2016 an
ihren Anträgen und deren Begründung fest.
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Seite 4
I.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2016 (BVGer act. 20) wurde
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen, die Duplik
der Vorinstanz, vom 1. Dezember 2016 der Beschwerdeführerin zur Kennt-
nis gebracht und der Schriftenwechsel geschlossen.
J.
Mit Schreiben vom 28. April 2017 (BVGer act. 21) und Mahnung vom
7. Juni 2017 (BVGer act. 22) ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die
Vorinstanz, IK-Auszüge der Eltern der Beschwerdeführerin zuzustellen.
Der IK-Auszug der Mutter ging am 12. Juni ein (BVGer act. 23) und derje-
nige des Vaters am 3. Juli 2017 (BVGer act. 25).
K.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) vom 24. August
2015, mit welcher die Ausrichtung der ausserordentlichen Invalidenrente
eingestellt wurde.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG
(SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen
des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70 IVG)
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Seite 5
anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.4 Die Beschwerdeführerin ist als direkte Adressatin durch die angefoch-
tene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Än-
derung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG, SR 830.1). Sie ist daher zur Be-
schwerde legitimiert. Ihre Mutter, Frau M._______, als gesetzliche Vertre-
terin, hat Rechtsanwalt lic. iur. Dominique Chopard, Zürich, rechtsgültig mit
der Wahrung der Interessen ihrer Tochter beauftragt (BVGer act. 1/1). Der
die Beschwerde unterzeichnende Rechtsanwalt ist somit rechtsgültig be-
vollmächtigt.
1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG), womit darauf einzutreten ist.
1.6 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Miss-
brauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG).
1.7 Das Bundesverwaltungsgericht ist angesichts des Grundsatzes der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Parteien
gebunden (vgl. Art. 62 VwVG). Es kann im Rahmen seiner Kognition (vgl.
Art. 48 VwVG) die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach-
ten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis
mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht
(vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist portugiesische Staatsangehörige (BVGer
act. 15/5) und wohnte bei Einstellung der ausserordentlichen Invaliden-
rente am 24. August 2015 in Portugal, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ih-
rer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Ver-
ordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates
Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September
2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates
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Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abge-
löst haben, anwendbar sind. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch
die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012
erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den
EU-Mitgliedsstaaten anwendbar. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die
Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleich-
behandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. So-
weit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendba-
ren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen
vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet
sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenan-
spruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V
257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Ver-
ordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-
3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich der An-
spruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizerischen Inva-
lidenversicherung alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsgrundsätze
und Rechtsvorschriften.
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro
rata temporis-Regel; vgl. BGE 130 V 445).
Damit finden vorliegend grundsätzlich jene materiellen Rechtsvorschriften
Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. August
2015 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
des streitigen Sachverhalts im vorliegend massgebenden Zeitraum von
Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom
6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision] sowie in der Fassung vom
18. März 2011 [AS 2011 5659; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket];
die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV,
SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen).
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11)
anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähig-
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keit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) sowie der Revi-
sion der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) entsprechen
den von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Be-
griffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Daran
hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. und 6. IV-Revision nichts geändert,
weshalb auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 24. August 2015) eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.
Zunächst ist in formeller Hinsicht zu untersuchen, ob die Vorinstanz ein
Vorbescheidverfahren durchgeführt hat, was wie zu zeigen ist, nicht zutrifft.
3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 IVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der ver-
fassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der
Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Pro-
zess der Entscheidfindung. Dazu gehört auch deren Recht, sich vor Erlass
des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört
zu werden, an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken
oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeig-
net ist, den Entscheid zu beeinflussen und Einsicht in die Akten nehmen zu
können (vgl. auch Art. 47 ATSG) sowie die Pflicht der Behörden, den Ent-
scheid zu begründen (vgl. auch Art. 49 Abs. 3 ATSG; BGE 135 V 465
E. 4.3.2; 134 I 83 E. 4; 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.2 Im Bereich der Invalidenversicherung hat die Verwaltung – von hier
nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. BGE 134 V 97) – das recht-
liche Gehör grundsätzlich im Vorbescheidverfahren zu gewähren. Gemäss
Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgese-
henen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die
Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit
(Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im
Sinne von Artikel 42 ATSG (Satz 2). Gegenstand des Vorbescheids nach
Art. 57a IVG sind dabei Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen
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Seite 8
nach Art. 57 Bst. c – f IVG fallen (Art. 73bis Abs. 1 IVV). Die Parteien können
innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen
(Art. 73ter Abs. 1 IVV). Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens be-
steht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermögli-
chen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu
verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106). Das Vorbescheidverfahren geht
über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch hinaus, indem es Gele-
genheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen
Endentscheid zu äussern.
3.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung
führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
selbst in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127
V 431 E. 3d/aa; 126 I 19 E. 2d/bb). Es kommt mithin nicht darauf an, ob die
Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitent-
scheidung von Bedeutung ist. Bei schwerwiegender Verletzung der Ge-
hörs- und Mitwirkungsrechte entfällt grundsätzlich eine Heilungsmöglich-
keit. Nicht geheilt werden kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu-
folge Unterlassung der Anhörung des Versicherten durch die Verwaltung
(vgl. zum Ganzen URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invali-
denversicherung, Bern 2010, Rz. 1318 ff.). Nach ständiger Praxis kann
eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs
allerdings dann geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sach-
verhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines
allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 130 E. 2b).
Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs
an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen,
wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und
damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse
der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht
zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Ur-
teil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: So-
zialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 193/04 vom 14. Juli 2006).
3.4 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz einen Vorbe-
scheid erlassen hätte. Bis zu ihrer Ausreise aus der Schweiz wurde die
Beschwerdeführerin von ihrer Beiständin Frau Z._______ vertreten (Vorak-
ten 112), welche sich mit Schreiben vom 3. Juli 2015 bei der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse erkundigte (Vorakten 93), ob die ausserordentliche
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Seite 9
Rente an die Versicherte nach deren Ausreise aus der Schweiz weiterhin
ausgerichtet werde. Die SAK antwortete mit Schreiben vom 3. August 2015
an die Beiständin (Vorakten 115), dass ein Anspruch auf eine ausseror-
dentliche Invalidenrente bei Wegzug ins Ausland entfalle. Die SAK stützte
sich dabei auf Art. 39 Abs. 1 IVG und Art. 42 Abs. 1 AHVG, obwohl die
Beschwerdeführerin nicht Schweizerin, sondern Portugiesin ist und damit
Art. 39 Abs. 3 IVG einschlägig wäre. Auf das entsprechende Schreiben der
SAK hat die Beschwerdeführerin bzw. ihre Beiständin nicht reagiert.
3.5 Der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Beiständin war somit der Umstand,
dass die Invalidenrente bei Wegzug ins Ausland eingestellt werden würde,
bekannt; auch wenn sich die SAK zur Begründung auf Art. 39 Abs. 1 IVG
statt auf Art. 39 Abs. 3 IVG stützte; ändert dies doch am Ergebnis, dem
Erfordernis des Wohnsitzes bzw. des Aufenthaltes in der Schweiz nichts.
Demzufolge stellte die mit dem Wegzug ins Ausland verbundene Änderung
des Anspruchs für die verbeiständete Beschwerdeführerin keine neue, un-
erwartete Rechtsfolge dar. Zudem war die Tatsache des Wegzugs weder
in grundsätzlicher Hinsicht noch in Bezug auf das massgebliche Datum
strittig. Aus den genannten Gründen ist der Verfahrensmangel nicht als
schwer zu werten.
3.6 Weiter sind die vom Bundesgericht statuierten Voraussetzungen zur
Heilung im vorliegenden Fall erfüllt, da das Bundesverwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz volle Kognition hat (vgl. E. 1.6 hiervor). Es wurde ein
doppelter Schriftenwechsel durchgeführt, anlässlich welchem sich die Be-
schwerdeführerin einlässlich zur Einstellung der Rentenzahlung äussern
konnte. Unter diesen Umständen würde die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Durchführung eines Vorbescheidverfahrens einen pro-
zessualen Leerlauf darstellen, welcher durch die Heilung der Verletzung
des Gehörsanspruchs im Beschwerdeverfahren vermieden werden kann.
Es wird daher vorliegend auf eine Rückweisung an die Vorinstanz verzich-
tet und die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorinstanz-
lichen Verfahren als geheilt betrachtet.
4.
Nachfolgend ist zu prüfen (vgl. E. 5 - E. 8), ob die Vorinstanz die ausseror-
dentliche Rente zurecht infolge Wegzug der Beschwerdeführerin ins Aus-
land einstellte.
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Seite 10
5.
5.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenver-
sicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 ATSG) und
beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer
(vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen und der seit
dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge an die schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat.
Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so ent-
steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
5.2 Die Beschwerdeführerin leidet seit ihrer Geburt an schwerem später
mittelschwerem allgemeinem Entwicklungsrückstand – wobei es sich hier-
bei nicht um ein Geburtsgebrechen handelt – der, als sie drei Jahre alt war,
festgestellt wurde (vgl. Vorakten 4). Der Beschwerdeführerin war es daher
nicht möglich, AHV/IV-Beiträge vor Eintritt der Invalidität zu entrichten, wo-
mit sie keinen Anspruch auf eine ordentliche IV-Rente erwerben konnte.
6.
6.1 Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben invalide Ausländer
und Staatenlose (vgl. Art. 39 Abs. 3 IVG) mit Wohnsitz und gewöhnlichem
Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht
vollendet haben und entweder die versicherungsmässigen Voraussetzun-
gen nach Art. 6 Abs. 2 IVG oder nach Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllen.
Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige nur an-
spruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufent-
halt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der
Invalidität während mindestens eines Jahres Beiträge geleistet oder sich
ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.
Nach Art. 9 Abs. 3 IVG sind ausländische Staatsangehörige unter 20 Jah-
ren mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz anspruchs-
berechtigt, wenn ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staats-
angehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vol-
len Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jah-
ren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 9 Abs. 3 Bst. a IVG); und sie
selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invali-
dität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in
der Schweiz aufgehalten haben (vgl. Art. 9 Abs. 3 Bst. b IVG).
C-6076/2015
Seite 11
6.2 Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 6. Januar 2011 mit
Wirkung ab 1. August 2010 eine ausserordentliche Rente zugesprochen
(Vorakten 109), welche in Rechtskraft erwachsen ist. Mangels Vorliegen
eines Beitragsjahres bei Invaliditätseintritt und weil sich die Beschwerde-
führerin nicht zehn Jahre vor Eintritt der Invalidität in der Schweiz aufhielt,
erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2
IVG nicht, hingegen jene von Art. 9 Abs. 3 Bst. a und b IVG. Die Mutter der
Beschwerdeführerin ist Portugiesin, hielt sich von 1986 bis zum Wegzug
im Juli 2015 in der Schweiz auf (vgl. Vorakten 1, 95) und bezahlte in dieser
Zeit AHV/IV-Beiträge (vgl. IK-Auszug BVGer act. 23). Die Beschwerdefüh-
rerin leidet seit ihrer Geburt an schwerem später mittelschwerem Entwick-
lungsrückstand (Vorakten 4, 31/8). Ausserdem hielt sie sich seit ihrer Ge-
burt ununterbrochen in der Schweiz auf. Damit sind die Voraussetzungen
von Art. 9 Abs. 3 Bst. a und b IVG erfüllt und der Beschwerdeführerin wurde
rückwirkend ab 1. August 2010 eine ausserordentliche Invalidenrente zu-
gesprochen. Von dieser Rechtslage bis zum Zeitpunkt des Wegzugs ins
Ausland ist vorliegend auszugehen.
7.
7.1 Die Vorinstanz stellte die Ausrichtung einer ausserordentlichen Invali-
denrente mit der Begründung ein, diese Leistungen könnten nur bei Wohn-
sitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ausbezahlt werden, da
die Invalidität eingetreten sei, bevor ein volles Beitragsjahr vorgelegen sei.
Diese Begründung ist unklar, zumal der Sachverhalt sich einzig hinsichtlich
der Voraussetzung des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthaltes in der
Schweiz geändert hat, ist doch die Beschwerdeführerin nach Portugal
umgezogen.
Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer ausserordent-
liche Rente leitet sich aus Art. 39 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 9 Abs.
3 IVG ab und ist damit von Beitragszeiten unabhängig, jedoch an den
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gebunden. Mit dem
Wegzug ins Ausland entfällt die Voraussetzung des Wohnsitzes und ge-
wöhnlichen Aufenthalts (Art. 13 ATSG). Damit stellt sich vorliegend die
Frage, ob die genannten versicherungsmässigen Voraussetzungen gege-
ben sind und die ausserordentliche Invalidenrente zu exportieren ist.
7.2 Die Beschwerdeführerin liess durch ihren Rechtsvertreter geltend ma-
chen (Beschwerde BVGer act. 1 S. 4f.), gemäss BGE 134 V 236 handle es
sich bei der ausserordentlichen Invalidenrente gemäss Art. 39 IVG i.V.m.
Art. 42 Abs. 1 AHVG um eine Leistung für Behinderte im Sinne von Art. 1
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Seite 12
lit. f Ziff. ii VO (EWG) Nr. 1408/71 (EWG). Diese Bestimmung entspreche
dem für die Schweiz seit 1. April 2012 in Kraft stehenden Art. 1 lit. i VO
(EG) Nr. 883/2004 (SR 0.141.112.681). Gemäss Art 2 VO (EG) Nr.
883/2003 falle die Versicherte unter den persönlichen Anwendungsbereich.
Der sachliche Geltungsbereich der sozialen Sicherheit gemäss Art. 3 VO
(EG) Nr. 882/2004 umfasse gemäss Abs. 1 Leistungen bei Invalidität, ins-
besondere auch für beitragsfreie Systeme der sozialen Sicherheit gemäss
Abs. 2 sowie für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen ge-
mäss Art. 70 VO (EG) Nr. 883/2004.
Weiter führte die Beschwerdeführerin aus (Beschwerde BVGer act. 1 S. 5),
als besondere beitragsunabhängige Geldleistungen gemäss Art. 70 VO
(EG) Nr. 883/2004 würden Leistungen gelten, die dazu bestimmt seien, zu-
sätzlich, ersatzweise oder ergänzend Schutz gegen die Risiken der sozia-
len Sicherheit gemäss Art. 3 Abs. 1 zu gewähren, indem sie den betreffen-
den Mitgliedstaat oder indem sie dem besonderen Schutz des Behinderten
dienten. Zusätzlich müssten diese Leistungen ausschliesslich durch obli-
gatorische Steuern finanziert sein und die Gewährung und Berechnung der
Leistungen sollten nicht von Beiträgen des Leistungsempfängers abhän-
gen. Und schliesslich müssten diese Leistungen im Anhang X aufgeführt
sein.
Zudem brachte die Beschwerdeführerin vor (Beschwerde BVGer act. 1 S.
7), die ausserordentliche Invalidenrente garantiere weder ein Mindestein-
kommen, noch bestehe eine Beziehung zum wirtschaftlichen und sozialen
Umfeld im betreffenden Mitgliedstaat im Sinne von Art. 70 Abs. 2 VO (EG)
Nr. 833/2004. Auch sei nicht ersichtlich, dass diese Leistung dem beson-
deren Schutz der behinderten Person dienen solle. Schon gar nicht treffe
es zu, dass die ausserordentlichen Invalidenrenten durch Steuern finan-
ziert würden. Der betreffende Eintrag Ziffer 4 im Anhang X sei ungerecht-
fertigt. Das Wohnsitzerfordernis und damit die Ausnahme von der Export-
pflicht sei daher unzulässig. Die Beschwerdeführerin habe auch nach ihrer
Ausreise nach Portugal Anspruch auf die bislang gewährte ausserordentli-
che Invalidenrente.
Replikweise liess die Beschwerdeführerin vorbringen (Replik BVGer act.
17 S. 3ff.), entscheidend sei letztlich die Finanzierung. Hierzu könne BGE
141 V 530 nichts entnommen werden. Die Ausnahme von der Exportpflicht
sei gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b VO (EG) Nr. 833/2004 nur dann zulässig,
wenn die Leistung ausschliesslich durch obligatorische Steuern zur De-
ckung der allgemeinen öffentlichen Ausgaben erfolge. Dies treffe auf die
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hier zu beurteilenden im Anhang X eingetragenen ausserordentlichen In-
validenrenten nicht zu. Diese Leistungen würden von der Invalidenversi-
cherung erbracht, deren Gesamtausgaben zu über 50% von der Versicher-
ten und Arbeitgebern und zu weniger als 50% durch die öffentliche Hand
finanziert würden. Da die ausserordentlichen Invalidenrenten zu weniger
als 50% von der öffentlichen Hand finanziert würden, könnten sie nicht als
beitragsunabhängige Leistungen qualifiziert werden. Es sei nicht möglich,
bezüglich einzelner aus der Kasse der Invalidenversicherung finanzierter
Leistungen zu behaupten, diese seien ausschliesslich durch die öffentliche
Hand finanziert. Eine ausschliessliche Finanzierung einer bestimmten
Leistung durch Steuergelder würde eine organisatorische Trennung des
Leistungserbringers von der Invalidenversicherung erfordern, wie sie bei
den Ergänzungsleistungen bestehe. Eine ausschliessliche Finanzierung
durch die obligatorischen Steuern im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. b VO (EG)
Nr. 883/2004 könne auch nicht dadurch erzielt werden, dass im Gesetz er-
klärt werde, die betreffende Leistung werde ausschliesslich durch den
Bund finanziert, wie dies in Art. 77 Abs. 2 IVG erfolgt sei. Der Eintrag der
ausserordentlichen Invalidenversicherung im Anhang X erweise sich als
ungerechtfertigt, da diese Leistung aus allgemeinen IV-Mitteln beglichen
würden, woran die öffentliche Hand zu weniger als 50% beteiligt sei. Zur
Untermauerung ihrer Ansicht verwies die Beschwerdeführerin pauschal auf
die der Replik beigelegten Statistiken (BVGer act. 17 Beilage 1-3) und aus-
zugsweise auf die Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundes-
gesetzes über die Invalidenversicherung vom 24. Februar 2010 (BBl 2010
1817).
7.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2015
dagegen (Vernehmlassung BVGer act. 4), ausserordentliche Invalidenren-
ten seien definitionsgemäss beitragsunabhängig und seien gemäss Art. 39
IVG i.V.m. Art. 42 AHVG grundsätzlich nicht zu exportieren. Im europäi-
schen Kontext müssten jedoch aufgrund Anhang II zum Freizügigkeitsab-
kommen zwischen der Schweiz und der EU (Verordnung, EWG, Nr.
1408/71; SR 0.831.109.268,1) ausserordentliche Renten an Schweizer
oder EU-Staatsbürger, die jemals Beiträge an die AHV/IV entrichtet, jedoch
die Mindestbeitragszeit von drei Jahren nicht erreicht hätten, in die EU-
Staaten exportiert werden. Für Personen, die nie Beiträge bezahlt hätten,
bestehe keine Exportpflicht. Dies habe nun durch die neuen Verordnungen
(EG, Nr. 883/2004 vom 30. April 2014 zuletzt geändert durch Verordnung
EG, Nr. 988/2009 vom 16.09.2009), welche die Verordnung Nr. 1408/71
abgelöst habe und seit dem 1. Mai 2010 anwendbar sei, dahingehend eine
Änderung erfahren, als ausserordentliche Renten an sämtliche, auch an
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nie erwerbstätig gewesene Schweizer und EU-Bürger ausbezahlt werden
müssten, die den Anspruch in der Schweiz erworben hätten. Deshalb habe
die Schweiz von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die ausserordentli-
chen Renten als sogenannte beitragsunabhängige Sonderleistungen ge-
mäss Art. 70 VO (EG) Nr. 833/2004 vom Export auszunehmen und sie in
deren Anhang X einzutragen.
7.4
7.4.1 Das Bundesgericht erwog im Urteil BGE 141 V 530 Erwägung 7, die
ausserordentliche Invalidenrente sei eine besondere beitragsunabhängige
Geldleistung im Sinne von Art. 70 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und
unterstehe daher nicht dem Prinzip des Leistungsexports gemäss Art. 7
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Sie erfülle alle Kriterien, um als eine
besondere beitragsunabhängige Leistung zu gelten. Sie weise Merkmale
sowohl der sozialen Sicherheit auf, indem ein Rechtsanspruch auf die
Rente bestehe, welche als Ersatz das Invaliditätsrisiko abdecke, als auch
der Sozialhilfe, indem eine Mindestrente unabhängig von Erwerbszeiten
(périodes d‘activité) und Beiträgen (cotisation) gewährt werde. Sie ersetze
eine ordentliche Rente, indem sie an Personen ausbezahlt werde, die die
Anforderungen für eine ordentliche Rente nicht erfüllen würden. Zudem sei
sie eng mit dem sozioökonomischen Umfeld in der Schweiz verbunden, da
sie der schweizerischen Mindestrente entspreche. Schliesslich sei die aus-
serordentliche Invalidenrente beitragsunabhängig, da sie nicht durch Bei-
träge, sondern ausschliesslich durch den Bund finanziert werde (E. 7.3.3).
Aus dem Urteil des Bundesgerichts, BGE 141 V 530 Erwägung 7.3.3, geht
hervor, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ein Mindestein-
kommen im Sinne einer Mindestrente vorgesehen ist und ein Bezug zum
wirtschaftlichen und sozialen Umfeld der Schweiz besteht, da die ausser-
ordentliche Rente der schweizerischen Mindestrente entspricht. Der
Schutz der behinderten Person besteht darin, dass ein Rechtsanspruch auf
die Rente besteht, welche als Ersatz das Invaliditätsrisiko abdeckt und die
Mindestrente unabhängig von Erwerbszeiten und Beiträgen gewährt wird.
Weiter kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie vor-
bringt, BGE 141 V 530 sage nichts zur Finanzierung, wird doch in Erwä-
gung 7.3.3. ausdrücklich festgehalten, die ausserordentliche Rente werde
ausschliesslich durch den Bund finanziert. Die Beschwerdeführerin brachte
nicht substantiiert vor, warum sie denkt, dass die ausserordentliche Invali-
denrente nicht ausschliesslich durch die öffentliche Hand finanziert wird.
Auch aus den von ihr ins Recht gelegten Beilagen zu ihrer Replik (BVGer
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act. 17) kann nichts zu Gunsten dieser These abgeleitet werden, werden
in den Beilagen doch entweder die Invalidenversicherung als Gesamtheit
oder explizit die ordentliche Invalidenrente erwähnt; hingegen enthalten die
Unterlagen keine Hinweise zur ausserordentlichen Invalidenrente.
7.4.2 Die ordentliche Invalidenrente wird in der Tat zu über 50% von Versi-
cherten und Arbeitgebenden und zu weniger als 50% vom Bund finanziert,
jedoch nicht die ausserordentliche Invalidenrente. Etwas Gegenteiliges
ergibt sich auch nicht aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Bot-
schaft des Bundesrates zur 6. IV-Revision (BBl 2010 1817).
In der Botschaft wird festgehalten (BBl 2010 1909 und 1910):
„Die Übernahme der neuen Verordnung in das Freizügigkeitsabkommen bietet
Gelegenheit, sogenannte beitragsunabhängige Sonderleistungen gemäss Ar-
tikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Export auszunehmen und sie
in deren Anhang X einzutragen. Die Schweiz hat beantragt, die ausserordentli-
chen IV-Renten in diesen Anhang einzutragen. Diese Leistungen erfüllen aus
schweizerischer Sicht die Voraussetzungen für beitragsunabhängige Sonder-
leistungen. Lediglich in Bezug auf die Finanzierung ist eine Änderung in der
schweizerischen Gesetzgebung erforderlich, weil die Leistungen ausschliess-
lich von der öffentlichen Hand finanziert werden dürfen, damit eine Ausnahme
von der Auslandszahlung möglich ist. Eine analoge Regelung wurde nach In-
krafttreten des Freizügigkeitsabkommens bereits für die Hilflosenentschädi-
gung getroffen (Art. 77 Abs. 2 und Art. 78 Abs. 1 IVG).
Ob die EU die Einschätzung der Schweiz hinsichtlich der Qualifikation als bei-
tragsunabhängige Sonderleistung teilt, ist noch offen. Im Anhang X sind je-
doch mehrere ähnliche Leistungen von EU-Staaten eingetragen. Die Finan-
zierungsregelungen sollen angepasst werden, damit sämtliche Voraussetzun-
gen erfüllt sind.
In der Praxis werden die ausserordentlichen IV-Renten bereits heute aus den
Beiträgen der öffentlichen Hand gedeckt, weil die Beiträge von Versicherten
und Arbeitgebern zusammen weniger ausmachen, als für die Finanzierung der
ordentlichen Renten nötig ist. Es bedarf aber einer klaren Zuordnung, damit
eine Ausnahme von der Exportpflicht möglich ist.
Artikel 77 Absatz 2 ist deshalb dahingehend zu ergänzen, dass auch die aus-
serordentlichen IV-Renten ausschliesslich durch die öffentliche Hand finan-
ziert werden. Damit Klarheit über die genaue Kostenbeteiligung der öffentli-
chen Hand in der IV besteht, ist auch eine Anpassung von Artikel 78 Absatz 4
nötig. Dadurch ändert sich die Finanzierung der ausserordentlichen IV-Ren-
ten, welche nun ausschliesslich durch die öffentliche Hand erfolgt. Wenn man
den Bundesanteil für die IV gesamthaft betrachtet, erfährt der Finanzierungs-
modus gegenüber heute keine Änderung.“
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Aus der Botschaft geht hervor, dass die Finanzierung der Invalidenversi-
cherung insgesamt weiterhin zu weniger als 50% durch den Bund erfolgt
und die ausserordentlichen Invalidenrenten ausschliesslich durch den
Bund finanziert werden sollen. Dies wird in der Praxis dadurch erreicht,
dass vom Bundesbeitrag zunächst der Anteil für die ausserordentlichen
Renten und für die Hilflosenentschädigung abgezweigt wird (vgl. Art. 78
Abs. 4 IVG, GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozialversi-
cherungsrecht, 4. Auflage, Basel 2012, S. 233) und erst der restliche Bun-
desanteil zusammen mit den Versicherten- und Arbeitgeberbeiträgen an
die Invalidenversicherung insgesamt geht.
7.4.3 Hinzukommt, dass bei der Klärung der Frage, aus welchen Quellen
die IV zu finanzieren ist, der Einordnung von Aufgaben, welche durch die
IV übernommen werden, hohe Bedeutung zukommt. Je eher dieser Sozi-
alversicherungszweig darauf ausgerichtet ist, für alle Einwohnerinnen und
Einwohner Leistungen zu erbringen, umso eher ist es gerechtfertigt, zur
Finanzierung ebenfalls Steuererträge beizuziehen. In die Kategorie solcher
Aufgaben fallen die Vergütung der Behandlungen von Geburtsgebrechen,
sowie die Gewährung von IV-Renten an Personen, welche bereits im Alter
von 18 eine Invalidität aufweisen (vgl. UELI KIESER, Schweizerisches Sozi-
alversicherungsrecht, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, S. 193). Somit
lässt sich die Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht auf die Literatur
stützen.
8.
Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass ausserordentliche
Invalidenrenten, entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin, durch
den Bund finanziert werden und auch die anderen Voraussetzungen an
besondere beitragsunabhängige Geldleistungen im Sinne von Art. 70 der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfüllen, womit sie als solche von der Ex-
portpflicht ausgenommen sind. Die Beschwerde erweist sich daher als un-
begründet und ist abzuweisen.
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver-
weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
pflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden
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Seite 17
Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 16. De-
zember 2016 (BVGer act. 13) wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin
um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen, weshalb auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
9.2 Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung.
Der Rechtsvertreter der unterliegenden Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt
Dr. iur. Dominique Chopard, der mit Zwischenverfügung vom 16. Dezem-
ber 2016 als amtlich bestellter Anwalt eingesetzt wurde (Art. 65 Abs. 2
VwVG), hat für seine Aufwendungen im vorliegenden Verfahren Anspruch
auf ein amtliches Honorar zu Lasten der Gerichtskasse.
Die Entschädigung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wird
mangels Einreichung einer Kostennote unter Berücksichtigung des gebo-
tenen und aktenkundigen Aufwandes, der sich aus der achtseitigen Be-
schwerde, dem UP-Gesuch und der sechsseitigen Replik zusammensetzt,
auf Fr 2'800.– (inkl. Auslagen) festgesetzt (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie
verpflichtet, dem Bundesverwaltungsgericht Honorar und Kosten des
Rechtsanwalts zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Rechtsan-
walt lic. iur. Dominique Chopard, wird zu Lasten der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.– zugesprochen.
4.
Die Eingaben der Vorinstanz vom 8. Juni 2017 (eingegangen am 12. Juni
2017, BVGer act. 23) und vom 29. Juni 2017 (eingegangen am 3. Juli 2017,
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BVGer act. 25) gehen inklusive Beilagen zur Kenntnisnahme an die Be-
schwerdeführerin.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Eingaben der
Vorinstanz vom 8. Juni 2017 und vom 29. Juni 2017 inklusive Beilagen)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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