Abtei lung II I
C-6079/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . J a n u a r 2 0 1 0
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
A._______,
vertreten durch Advokat Dr. iur. Stefan Suter,
Clarastrasse 56, 4005 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV-Rente / Revision
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6079/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Die 1953 geborene, verheiratete A._______, mazedonische
Staatsangehörige, zuletzt als Reinigungsangestellte in der Region
Basel teilzeitlich zu ca. 60 % erwerbstätig, meldete sich mit Formular
vom 12. November 1997 (Eingang) bei der Eidgenössischen In-
validenversicherung (IV) zum Rentenbezug an (act. 1). Nach ersten
hausärztlichen Abklärungen diagnostizierte die Rheumatologische
Universitätsklinik, X._______-Spital, Basel, mit Bericht vom 6. Januar
1998 (act. 4) insbesondere ein chronifiziertes lumbospondylogenes
Syndrom mit Generalisierungstendenz mit langfristig 100 %iger
Arbeitsunfähigkeit. Eine Abklärung ergab sodann eine gesundheits-
bedingte Beeinträchtigung der Versicherten im Haushalt von 33 %
(Bericht vom 11. November 1998, act. 8). Am 5. Mai 1999 bestätigte
Dr. med. Z._______, Facharzt für Innere Medizin, in einem weiteren
Arztbericht (act. 11) aus psychosomatischer Sicht eine 100 %ige
Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in ihrer angestammten Berufs-
tätigkeit und eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit für die Arbeit im Haushalt
aufgrund folgender Befunde: Somatoforme Schmerzstörung in Ver-
bindung mit psychischen wie medizinischen Faktoren (mit diversen
Nebenbefunden), Major Depression schwer, chronische Anpassungs-
störung mit Angst, Varikosis (Krampfadern) beider Beine, Adipositas
und Nikotinabusus.
Mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt vom
8. September 1999 (act. 14) wurde der Versicherten daraufhin rück-
wirkend ab 1. September 1997 eine ganze IV-Rente zugesprochen,
beruhend auf einem nach der gemischten Methode berechneten IV-
Grad von 73 % (100 %ige Beeinträchtigung im Erwerbsbereich bei
60 %iger Gewichtung, 33 %ige Beeinträchtigung im häuslichen Be-
reich bei 40 %iger Gewichtung). Mit Mitteilung vom 21. Februar 2001
(act. 18) wurde die Ausrichtung der ganzen Rente revisionsweise be-
stätigt. Per Oktober 2002 zog die Versicherte von der Schweiz zurück
in ihr Heimatland.
A.b Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA leitete anfangs
April 2006 von Amtes wegen ein neuerliches Revisionsverfahren ein.
Nach Eingang diverser ärztlicher Berichte aus dem Heimatstaat der
Versicherten unterbreitete die IVSTA die Akten ihrem internen
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medizinischen Dienst zur Stellungnahme. Dr. med. T._______ empfahl
daraufhin insbesondere eine fachgerechte, psychiatrische Beurteilung
der Versicherten, da bis anhin eine solche trotz entsprechenden
Empfehlungen des früheren Hausarztes nie stattgefunden habe (vgl.
Bericht vom 18. November 2006, act. 30). Am 21. Februar 2007 er-
stattete die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Bern ein
interdisziplinäres Gutachten (act. 34). Darin kam sie zum Schluss,
aufgrund der chirurgisch-orthopädischen, neurologischen, neuro-
psychologischen und psychiatrischen Untersuchungen ergäben sich
nennenswerte Diskrepanzen und Erweiterungen zu den schon vor-
liegenden Befundberichten. Die von der Versicherten am ganzen
Körper diffus und generalisiert angegebenen Schmerzen seien
organisch bzw. somatisch nicht objektivierbar. Eine leistungs-
mindernde Beeinträchtigung aus somatischer Sicht lasse sich nicht
eruieren. Psychisch bzw. psycho-sozial liessen sich als Befunde mit
Krankheitswert lediglich eine anhaltende somatoforme Schmerz-
störung sowie eine leichte affektive Störung (Dysthymia) feststellen.
Die beschriebene somatoforme Störung – auch und vor allem ent-
wickelt anhand vielfältiger psycho-sozialer und soziokultureller
Probleme – sei zwar anhaltend, im Wesentlichen aber extrinsischer
Natur (im Einzelnen insbesondere durch einen sog. sekundären
Krankheitsgewinn bedingt) und stelle aus gutachterlicher Sicht keine
schwere gesundheitliche Beeinträchtigung dar. Sie habe daher nur
leichte Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Versicherten. Die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei dieser ebenso wie eine vergleichbare
leichte bis mittelschwere (ungelernte) Tätigkeit zeitlich vollschichtig
zumutbar, allerdings mit einer Leistungsminderung von 30 %, mit
Wirkung ab Februar 2007.
A.c Gestützt auf die Erkenntnisse des MEDAS-Gutachtens und die
Beurteilung ihres IV-Arztes vom 17. Mai 2007 erliess die IVSTA am
31. Mai 2007 einen Vorbescheid (act. 38), mit dem sie der Ver-
sicherten gegenüber die Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen
IV-Rente in Aussicht stellte. Mit Schreiben vom 22. Juni 2007 erhob die
Versicherte gegen den vorgenannten Vorbescheid Einwände und
reichte weitere medizinische Berichte aus ihrem Heimatstaat ein, ins-
besondere solche ihres behandelnden Arztes, wonach sie seit
September 1997 dauernd und zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig
sei (act. 40).
Nach Prüfung dieser neu eingereichten Dokumente durch ihren
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internen medizinischen Dienst (Bericht vom 3. August 2007, act. 45)
verfügte die IVSTA am 31. August 2007, die Versicherte habe ab
1. November 2007 keinen Anspruch mehr auf eine Rente der In-
validenversicherung. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der neu
erhaltenen Unterlagen habe sie festgestellt, dass die Versicherte in
der Lage wäre, eine ihrem Gesundheitszustand angepasste Erwerbs-
tätigkeit auszuüben, mit der sie mehr als 50 % des Einkommens er-
zielen könnte, das sie erreichen würde, wenn sie nicht invalid ge-
worden wäre. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung wurde
die aufschiebende Wirkung entzogen.
B.
Mit Eingabe vom 12. September 2007 lässt A._______ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokat Stefan Suter, Basel,
gegen die Verfügung vom 31. August 2007 Beschwerde erheben. Sie
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die un-
verminderte Ausrichtung einer ganzen IV-Rente. In prozessualer Hin-
sicht beantragt sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verbeiständung.
Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
geltend, die IVSTA habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt,
indem sie ihrer Begründungspflicht in der angefochtenen Verfügung
nicht nachgekommen sei. Die IVSTA habe insbesondere auch den
umfangreichen Bericht des mazedonischen Arztes Dr. med.
V._______, vom 20. Juni 2007 (act. 40), nicht berücksichtigt. Es lägen
schwere formelle Mängel vor, welche auch im Rechtsmittelverfahren
nicht geheilt werden könnten. Zudem belegten zahlreiche weitere, der
Beschwerde beigelegte Berichte von verschiedenen mazedonischen
Ärzten jeweils vom 4. bzw. 6. September 2007 (Beschwerdebeilagen
2 – 7), darunter ein weiterer ausführlicher Bericht von Dr. med.
V._______ vom 6. September 2007 (Beschwerdebeilage 8), eine deut-
liche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerde-
führerin. Diese Expertisen reichten aus, um die materielle Unrichtigkeit
der angefochtenen Verfügung zu belegen, die somit auch aus diesem
Grunde aufzuheben sei.
C.
Mit Vernehmlassung vom 12. September 2007 beantragt die IVSTA
(nachfolgend Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Zur Be-
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gründung führt sie aus, weder liege eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs bzw. irgendein anderer formeller Rechtsfehler vor, noch ver-
möchten die im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte die
medizinischen Schlussfolgerungen des umfassenden MEDAS-Gut-
achtens in Frage zu stellen. Die revisionsweise Rentenaufhebung sei
rechtens erfolgt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2008 wies der im damaligen
Zeitpunkt zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungs-
gerichts den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde ab.
E.
Mit Replik vom 31. März 2008 hält die Beschwerdeführerin an ihrer
Beschwerde und der dazugehörigen Begründung fest. Inhaltlich führt
sie präzisierend aus, die Schlussfolgerungen des MEDAS-Gutachtens
würden durch die mazedonischen Arztberichte in Frage gestellt bzw.
widerlegt. Auf letztere sei abzustellen. Die Vorinstanz habe den Sach-
verhalt nicht genügend und nicht richtig abgeklärt.
F.
Mit Duplik vom 2. Mai 2008 hält die Vorinstanz an ihrem bisherigen
Antrag mit dazugehöriger Begründung fest.
G.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2008 reicht die Beschwerdeführerin Belege
und weitere Unterlagen zur Stützung ihres Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 31. August 2007 stellt eine Ver-
fügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver-
fahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das
Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerde-
instanz gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die u.a. von den den
Departementen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienst-
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stellen der Bundesverwaltung erlassen werden (vgl. Art. 33 Bst. d
VGG). Darunter fällt die vorliegende, von der Vorinstanz erlassene
Verfügung (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die In-
validenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]).
1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Der Spruchkörper setzt sich (neu) zusammen aus der
Richterin Eva Schneeberger (Abteilung II), Beat Weber (Abteilung III)
und Marc Steiner (Abteilung II).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Vorbehalten bleiben für Verfahren in Sozialversicherungssachen ge-
mäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1).
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin der an-
gefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin besonders berührt
und hat daher ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin macht vorerst in formeller Hinsicht geltend,
die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, in-
dem sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Es be-
stehe deshalb auch der Verdacht, dass die mazedonischen Gutachten
und Berichte dem internen ärztlichen Dienst gar nicht vorgelegt
worden seien.
2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine
Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE
127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Recht-
sprechung kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs aber als geheilt
gelten, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs
(also etwa die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder Be-
gründung) in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die
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Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie
die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich
um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte
handelt, zudem darf den Beschwerdeführenden kein Nachteil er-
wachsen, und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129
E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2).
2.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG müssen schriftliche Verfügungen
grundsätzlich immer begründet werden. Bei der Begründungspflicht
handelt es sich um einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; ULRICH
HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaats-
recht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 838).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Begründungs-
pflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven
leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge-
gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur dann möglich,
wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag-
weite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre
Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich aus-
drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V
180 E. 1a, BGE 118 V 57 E. 5b).
2.3 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung wohl auf bloss knapp
zwei Seiten. Sie führte darin im Wesentlichen die gesetzlichen Be-
stimmungen auf, die erfüllt sein müssen, damit eine versicherte Person
Anspruch auf eine Rente hat. Zudem setzte sie sich in sachverhalt-
licher Hinsicht mit den im Rahmen des Vorbescheidverfahrens neu
eingereichten Arztberichten auseinander und legte – wenn auch
knapp – dar, aufgrund welcher Erwägungen sie das Leistungs-
begehren abgewiesen hat: Die Beschwerdeführerin sei gestützt auf die
neu erhaltenen Unterlagen (das MEDAS-Gutachten vom 21. Februar
2007) wieder in der Lage, eine ihrem Gesundheitszustand angepasste
Tätigkeit auszuüben. Sie könne daher mehr als 50 % des Erwerbsein-
kommens erzielen, das erreicht würde, wenn sie nicht beeinträchtigt
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wäre, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe. Die dem internen
medizinischen Dienst vorgelegten Arztberichte aus Mazedonien
könnten diesen Schluss nicht ändern.
Zwar erhielt die Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren
Einsicht in diese Stellungnahme des internen ärztlichen Dienstes. Da
sie indessen bereits vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung das
MEDAS-Gutachten zugestellt erhalten hatte, war es ihr auch ohne
genaue Kenntnis der Begründung des internen ärztlichen Dienstes
möglich, den Einspracheentscheid sachbezogen anzufechten. Die
Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht somit hinreichend nach-
gekommen, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu er-
blicken ist.
2.4 Im Übrigen wäre selbst bei Annahme eines Mangels der an-
gefochtenen Verfügung derselbe als geheilt zu betrachten, nachdem
die Vorinstanz ihre Begründung in ihrer Vernehmlassung ergänzt hat
und die Beschwerdeführerin sich dazu nochmals ausführlich äussern
konnte.
2.5 Im Ergebnis kritisiert die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen
aber vor allem, die Vorinstanz habe die von ihr selbst beigebrachten
Beweise nicht bzw. nicht richtig gewürdigt. Die Beanstandung von
Gewichtung und Wertung von Beweismitteln bzw. deren aus Sicht der
Beschwerdeführerin nicht korrekte Interpretation stellt jedoch keine
eigenständig zu behandelnde formelle Rüge dar, sondern vielmehr
inhaltliche Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz. Darauf ist
nicht an dieser Stelle, sondern anlässlich der materiellen Überprüfung
der angefochtenen Verfügung einzugehen.
3.
Somit sind nachfolgend die für die materielle Beurteilung der Streit-
sache wesentlichen Rechtssätze und die von der Rechtsprechung
dazu entwickelten Grundsätze darzustellen.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Mazedonien
und hat dort heute wieder ihren Wohnsitz. Vorliegend findet damit das
Abkommen vom 9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale
Sicherheit (SR 0.831.109.520.1; im Folgenden: Abkommen) An-
wendung. Nach Art. 3 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 dieses Ab-
kommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren
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Rechten und Pflichten aus den in seinem Art. 2 genannten Rechts-
bereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung
über die IV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt
ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine
schweizerische IV-Rente sowie der anwendbaren Verfahrensvor-
schriften sieht das Abkommen keine im vorliegenden Verfahren
relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung der
beidseitigen Staatsangehörigen vor. Die Frage, ob und gegebenenfalls,
ab wann Anspruch auf Leistungen der IV besteht, bestimmt sich daher
vorliegend alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften
(vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.2 Nach den intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V
1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangs-
bestimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Nach der Recht-
sprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung
einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses
der streitigen Verfügung (hier: 31. August 2007) eingetretenen Sach-
verhalt ab (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen).
Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in
Kraft getretene ATSG anwendbar. Bei den materiellen Bestimmungen
des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist sodann auf die jeweilige
Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837, 3859) bzw. vor diesem
Datum auf die jeweiligen früheren Fassungen abzustellen. Nicht zu
berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten
Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind
(AS 2007 5129, 5155). Im Folgenden werden deshalb die ab 1. Januar
2004 bis Ende 2007 gültigen Bestimmungen des IVG und der IVV
zitiert.
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen IV hat, wer invalid im
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Sinne des Gesetzes ist und als versicherte Person – kumulativ – bei
Eintritt der Invalidität bereits während mindestens eines vollen Jahres
Beiträge an die schweizerische Sozialversicherung (Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung) geleistet hat (gesetzliche
Mindestbeitragsdauer; vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der hier anwendbaren,
bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung). Letztere Bedingung ist
bei der Beschwerdeführerin zweifelsohne erfüllt, übte sie doch von
1993 bis 1996 eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aus und war
während dieser Zeit der obligatorischen Sozialversicherung unterstellt
und dementsprechend beitragspflichtig (vgl. Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10]).
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit infolge von Geburts-
gebrechen, Krankheit oder Unfall (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsun-
fähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähig-
keit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit invalidenver-
sicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der
Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des im
gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht ist ein dauernd in seiner Arbeitsfähigkeit
eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit im
angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu
suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich und zumutbar er-
scheint (BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235 E. 2a). Diese Arbeits-
möglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen, wobei es
unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet
oder nicht.
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Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung) haben Versicherte bei einem IV-Grad von
mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei mindestens
60 % auf eine Dreiviertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe
Rente sowie bei mindestens zu 40 % auf eine Viertelsrente. Gemäss
Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni
2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, welche Anspruch auf
Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben. Auf die Beschwerde-
führerin trifft diese Ausnahme somit nicht zu.
5.
Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Renten-
bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-
gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Das Institut der Revision von In-
validenrenten wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der ent-
sprechenden bisherigen Regelungen in Art. 17 Abs. 1 ATSG auf-
genommen. Die zu Art. 41 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2002 gültig
gewesenen Fassung) entwickelte Rechtsprechung ist daher grund-
sätzlich weiterhin anwendbar (BGE 130 V 343 E. 3.5.4).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat-
sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine IV-Rente ist demgemäss nicht
nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes,
sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Aus-
wirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes er-
heblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 117 V 198 E. 3b
mit Hinweisen). Dagegen stellt nach ständiger Rechtsprechung die
bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die
Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil BGer 9C_552/2007 vom 17.
Januar 2008 E. 3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2 [I 574/02]; AHI
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2002 S. 65 E. 2 [I 82/01]; vgl. auch BGE 112 V 371 E. 2b mit Hin-
weisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche
Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten
Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach-
verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein-
kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den er-
werblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit
demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des
Einspracheentscheides; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur
Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).
Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung
im Falle einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt
an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie
voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu be-
rücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. In
derartigen Konstellationen ist Art. 29 Abs. 1 IVG nicht anwendbar (vgl.
BGE 109 V 125 E. 4a). Führt die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
zu einer derartigen Verminderung des IV-Grades, dass die Rente
herabgesetzt werden muss, so erfolgt die Anpassung der Rente ge-
mäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV frühestens vom ersten Tag des
zweiten der Zustellung der Revisionsverfügung folgenden Monats an.
Um den IV-Grad bemessen zu können, sind Verwaltung und Gericht
auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2). Verwaltung und Gericht
haben die medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung wie alle anderen Beweismittel ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet insbesondere für das Gericht, dass es alle
Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen
Seite 12
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und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Ein erhöhter Beweiswert kann Gutachten zukommen, welche für die
streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen
beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und in der Darlegung der
Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtend sind (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c mit
Hinweisen).
Sozialversicherungsverfahren und -prozess sind vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht. Demnach haben die Verwaltung und das Gericht
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Der Grundsatz gilt indes
nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mit-
wirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V
157 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum andern umfasst die behördliche
bzw. richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von
einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur
auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegen-
stand) erheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen,
von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so
oder anders zu entscheiden ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen
haben Behörden und Gerichte zusätzliche Abklärungen vorzunehmen
oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder
anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender
Anlass besteht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis).
Sodann hat das Gericht sein Urteil, sofern das Gesetz nichts Ab-
weichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat
vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen
möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl.
BGE 126 V 363 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
6.
Aufgrund der soeben dargelegten Grundsätze ist im vorliegenden Ver-
fahren zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand und die Erwerbs-
fähigkeit der Beschwerdeführerin seit der rentenzusprechenden Ver-
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C-6079/2007
fügung vom 8. September 1999 – Zeitpunkt der letzten auf um-
fassender Abklärung beruhenden Verfügung – bis zum 31. August
2007 – Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung – massgeblich ver-
ändert haben.
6.1 Im MEDAS-Gutachten vom 21. Februar 2007, auf welches sich die
Vorinstanz inhaltlich stützt, wurde die Beschwerdeführerin chirurgisch-
orthopädisch, neurologisch, neuropsychologisch sowie psychiatrisch
untersucht. Im interdisziplinären medizinischen Gutachten wird zu den
gesundheitlichen Beschwerden und deren aktuellen Auswirkungen auf
die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin Folgendes festgehalten:
Auf biologisch-somatischer Ebene könnten keine pathologischen Be-
funde objektiviert werden, welche eine Leistungsminderung begründen
würden. Die somatischen Untersuchungen würden von mangelnder
Mitarbeit der Beschwerdeführerin, erheblichen Inkonsistenzen in ihren
Angaben und bei allen kooperationsabhängigen Funktionsprüfungen
im Sinne von Aggravation bzw. bewusstem Vortäuschen patho-
logischer Befunde geprägt. Bei den nicht-kooperationsabhängigen
Untersuchungen (Muskel-Eigen-Reflexe und Fremdreflexe,
Muskeltonus) könnten mit Ausnahme einer unwillkürlichen Be-
wegungsunruhe des Kopfes und der Hände im Sinne eines
essentiellen bzw. senilen Tremors keine weiteren pathologischen Be-
funde, die auf einer Erkrankung oder Schädigung des peripheren oder
zentralen Nervensystems hinweisen würden, festgestellt werden. Der
vorliegende Tremor sei als isolierter Nebenbefund zu interpretieren
und habe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer Reinigungsange-
stellten oder für vergleichbare Verweistätigkeiten keine Leistungs-
minderung zur Folge. Auch die neuropsychologische Untersuchung
ergebe keine Hinweise auf eine nachvollziehbare, durch Erkrankung
oder Schädigung des peripheren oder zentralen Nervensystems ver-
ursachte Funktionsstörung. Schlechte Testresultate könnten bei Fehlen
von Anhaltspunkten für eine schwerwiegende Erkrankung des
zentralen Nervensystems oder der Psyche nur als massive Leistungs-
verweigerung und bewusste Vortäuschung kognitiver Beein-
trächtigungen im Rahmen der anstehenden Rentenrevision verstanden
werden. Weiterhin hätten die körperlichen Untersuchungen keine An-
haltspunkte für eine Neurokompression oder radikuläre Irritation er-
geben. Die angegebenen Sensibilitätsminderungen in der linken
Körperhälfte seien keinem radikulären oder pseudo-radikulären Muster
zuzuordnen. Sofern die früher, 1996, diagnostizierte Diskushernie
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C-6079/2007
überhaupt noch bestehe, habe sie heute anhand der aktuellen Be-
funde keine klinische Relevanz mehr. Auch ein Fibromyalgie-Syndrom
könne heute ausgeschlossen werden, ebenso eine rheumatoide
Arthritis.
Nachdem die von der Beschwerdeführerin im ganzen Körper diffus
und generalisiert lokalisierten Schmerzen organisch bzw. somatisch
nicht ausreichend begründbar seien, bleibe nur die Möglichkeit einer
psychischen und/oder psycho-sozialen Erkrankung. Eigenanamnese
sowie der erhobene geringgradige psychopathologische Befund
sprächen klar gegen eine psychische Störung im Sinne des IVG. Eine
intrinsische psychiatrische Erkrankung wie eine früher als endogen
bezeichnete schwere Depression, eine endogene Psychose, eine
schwere dissoziative Störung oder eine krankheitswertige Persönlich-
keitsstörung seien auszuschliessen. Die leichten affektiven Ver-
änderungen sowie die geschilderten subjektiven Beschwerden er-
füllten die Kriterien für eine leichte, mittelschwere oder gar schwere
Depression nicht. Sie seien vielmehr gut mit einer Dysthymia verein-
bar, die gemäss ICD-10 den anhaltenden affektiven Störungen zuzu-
rechnen sei. Auch wenn dies früher, 1999, der Fall gewesen sein
möge, liege heute jedenfalls eindeutig keine depressive Episode vor.
Externe Belastungsfaktoren (wie die Rückkehr des Sohnes nach
Mazedonien, die Krebserkrankung des Vaters, Erkrankung und
Rentenbegehren des Ehemannes sowie der frühe Verlust der eigenen
Arbeitsstelle) hätten damals zur psychogenen Ausbildung und/oder
Verstärkung und Generalisierung von körperlichen Beschwerden ge-
führt. Man könne heute von einer Konversion sprechen (psychischer
Schmerz werde zu körperlich erlebtem Schmerz), begünstigt durch die
Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin. Durch sekundären
Krankheitsgewinn (Zuwendung seitens des medikalen Systems,
Schonhaltung, bessere Akzeptanz einer körperlichen Störung gegen-
über einer psychischen Störung, soziokulturelle Eigenheiten, Aus-
richtung von Versicherungsleistungen) würden die psychogenen
Schmerzen aufrechterhalten und chronifiziert. Es sei von einer
somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Ihre Entstehung und
Aufrechterhaltung sei wesentlich von externen Faktoren abhängig,
insbesondere vom sekundären Krankheitsgewinn. Dazu trage bei,
dass sich die Versicherte längst in ihrer Invalidenrolle eingerichtet
habe, was aber nicht als krankheitswertig anzusehen sei.
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass eine anhaltende
Seite 15
C-6079/2007
somatoforme Schmerzstörung festzustellen sei, die sich auf dem
Boden einer leichten affektiven Störung (einer Dysthymia) und viel-
fältiger psycho-sozialer Probleme entwickelt habe. Die Störung sei
zwar anhaltend, aber im Wesentlichen extrinsischer Natur und stelle
keine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung dar. Sie habe nur
leichte Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit. Auf somatischer
Ebene seien für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsmit-
arbeiterin oder vergleichbare (leichte bis mittelschwere) Tätigkeiten
keine leistungsmindernden Störungen erhoben worden. Die an-
haltende somatoforme Schmerzstörung sowie dysthyme Stimmungs-
lage könnten zu einer leichten Verminderung der allgemeinen Belast-
barkeit, Konzentration und Leistungsfähigkeit führen. Die zuletzt aus-
geübte Tätigkeit sei zwar zeitlich vollschichtig zumutbar (acht bis neun
Stunden pro Tag an fünf Tagen die Woche), innerhalb des zumutbaren
Pensums sei aber von einer Verminderung der Leistungsfähigkeit auf
70 % auszugehen. Die Beeinträchtigungen liessen sich kaum noch
durch weitere medizinische Massnahmen vermindern. Eine
medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr liege
wohl bereits seit vielen Jahren vor. Zweifelhaft sei, ob ab 1999 tat-
sächlich eine die ganze Rente begründende Leistungsminderung be-
standen habe. Zur Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit seither vermöge
man mangels ausreichender medizinischer Verlaufsbefunde aber
nichts zu sagen. Jedenfalls gelte das jetzt beschriebene Leistungs-
profil mindestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung, d.h. ab Februar
2007. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen
der Beschwerdeführerin verblieben folgende Funktionen und Belast-
barkeiten: Abgesehen von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit einer
Reinigungsangestellten könnte sie bei einer Vielzahl von vergleich-
baren leichten bis mittelschweren (ungelernten) Tätigkeiten eingesetzt
werden, wobei sich die diagnostizierten Störungen auch in einer an-
gepassten Tätigkeit mit einer Leistungsminderung von 30 % nieder-
schlagen würden.
6.2 Dass die Vorinstanz diese Schlussbeurteilung als schlüssig er-
achtet, ist nicht zu beanstanden. Die medizinischen Unterlagen durch
die MEDAS sind umfassend, wurden sorgfältig erstellt und beruhen auf
allseitigen, gründlichen und interdisziplinären Untersuchungen in
chirurgisch-orthopädischer, neurologischer, neuropsychologischer
sowie psychiatrischer Hinsicht. Sie wurden nach jeweils eigener Er-
hebung von Allgemein- und jeweiligem Spezialstatus durch die ent-
sprechenden Fachärzte sowie unter Berücksichtigung und Würdigung
Seite 16
C-6079/2007
der umfangreichen Vorakten verfasst. Die Darlegung der Zusammen-
hänge sowie der gesamtmedizinischen Beurteilung der Arbeitsfähig-
keit der Beschwerdeführerin sind sodann im Ergebnis einleuchtend
und nachvollziehbar.
6.3 Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdeführerin im Vor-
bescheidverfahren eingereichten Arztberichte aus ihrer Heimat dem
internen medizinischen Dienst zur Beurteilung und Stellungnahme
vorgelegt und stellte in der Folge auch auf dessen medizinische
Schlussfolgerungen ab (act. 63). Dr. med. T._______ führte in
Würdigung der mazedonischen Berichte aus, dass selbst im Bericht
von Dr. med. V._______ vom 6. September 2007 von Dramatisierungs-
tendenzen der Beschwerdeführerin ausgegangen werde, dass auch er
sie als hysterisch reagierend, energie- und willenlos beschreibe.
Insoweit deckten sich diese Beschreibungen des mazedonischen
Arztes mit den medizinischen Erkenntnissen des MEDAS-Gutachtens.
Dasselbe gilt bezüglich des Befundes des Psychotherapeuten Dr. med.
K._______, wonach bei der Beschwerdeführerin ein "psycho-
organisches" (lies: psycho-somatisches) Syndrom vorliege.
6.4 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, es sei bei der Beurteilung
ihres Gesundheitszustandes letztlich auf die Schlussfolgerungen ihrer
mazedonischen Ärzte abzustellen, so kann dieser Auffassung nicht
gefolgt werden. Praxisgemäss ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, wonach Berichte der behandelnden Haus- wie auch Fachärzte
unter Vorbehalt von deren auftragsrechtlicher Stellung zum Patienten
zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Massgebend ist aber
letztlich, dass die Beurteilung der MEDAS-Gutachter auf einer
medizinisch gründlichen Abklärung von substantiiert dargelegten
objektiv messbaren Kriterien beruht. Im Unterschied dazu geht aus
den von der Beschwerdeführerin eingereichten mazedonischen Arzt-
berichten, insbesondere bezüglich derjenigen Schlussfolgerungen, die
von den Schlüssen der MEDAS-Gutachter abweichen, nicht hervor,
dass die mazedonischen Ärzte in vergleichbarer Weise zu ihren
Schlussfolgerungen gelangt wären. Einzig der Bericht von Dr. med.
V._______ vom 6. September 2007 enthält überhaupt eine Be-
gründung seiner Schlussfolgerungen; die übrigen Arztgutachten be-
stehen lediglich in einer kurzen Diagnose. Auch im Bericht von Dr.
med. V._______ bleibt indessen offen, inwieweit er die eigenen Dar-
stellungen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Beschwerden und
Leiden anhand objektiver Kriterien verifiziert hat. Angesichts der von
Seite 17
C-6079/2007
den MEDAS-Gutachtern festgestellten Tendenz der Beschwerde-
führerin zur massiven Leistungsverweigerung und bewussten Vor-
täuschung kognitiver Beeinträchtigungen im Rahmen der anstehenden
Rentenrevision erscheint dieser Mangel als gravierend und ist ge-
eignet, die Beweiskraft der mazedonischen Gutachten als deutlich
geringer erscheinen zu lassen als das MEDAS-Gutachten. Der Um-
stand, dass die mazedonischen Gutachten und Berichte einige Monate
nach dem MEDAS-Gutachten erstellt wurden, ist im vorliegenden Fall
nicht relevant, denn die Beschwerdeführerin hat gar nicht geltend
gemacht, dass ihr Gesundheitszustand sich innerhalb dieser Monate
wesentlich verschlechtert hätte. Eine derartige Verschlechterung ergibt
sich auch nicht aus dem Bericht von Dr. med. V._______ vom 6.
September 2007, dem einzigen der mazedonischen Berichte oder
Gutachten, der überhaupt begründet und daher aussagekräftig ist. Es
ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Auffassung
vertritt, diese Gutachten seien nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an
der Schlussfolgerung jenes Gutachtens zu erwecken.
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher den rechtserheb-
lichen Sachverhalt als schlüssig ermittelt und begründet. Für eine von
den vorliegenden Akten abweichende Ansicht, wonach der Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin weiterer Abklärungen bedarf,
bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Unter diesen Um-
ständen ist es im Lichte des Untersuchungsgrundsatzes nicht zu be-
anstanden, dass die Vorinstanz auf die Einholung zusätzlicher Ab-
klärungsberichte verzichtet hat, denn führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung bzw. das Gericht bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Er-
gebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise
zu verzichten (BGE 122 II 464 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch UELI
KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich
1999, S. 212, Rz. 450; GYGI, a.a.O., S. 274).
6.6 Anzumerken bleibt, dass das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 31. August 2007) ein-
getretenen Sachverhalt abstellt. Tatsachen, die jenen Sachverhalt
seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein. Ob sich im vorliegenden Fall überhaupt
Seite 18
C-6079/2007
derartige Veränderungen ereignet haben, kann daher offen gelassen
werden.
7.
7.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich bei Er-
werbstätigen hat in der Regel so zu erfolgen, dass die beiden hypo-
thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt
und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein-
kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine
Methode).
7.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich
(meistens im Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Er-
werbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird
für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG
darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich in diesem
Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. Art. 28 Abs. 2bis IVG in der bis Ende
2007 gültig gewesenen Fassung).
7.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die un-
entgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten,
wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren
sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditäts-
grad für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2ter IVG in der bis Ende 2007
gültig gewesenen Fassung berechnet. In diesem Falle wird der In-
validitätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen
bemessen (gemischte Methode, vgl. BGE 131 V 51 und BGE 125 V
146).
7.4 Die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Einschränkungen
führen zu einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während eines
Jahres im (bisherigen) erwerblichen Bereich von 30 % (ebenso in einer
ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten Verweistätigkeit).
Die Vornahme eines Einkommensvergleichs erübrigt sich, da der Be-
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schwerdeführerin aus ärztlich-medizinischer Sicht die Ausübung der
bisherigen Tätigkeit oder einer anderen leichten bis mittelschweren
Tätigkeit nach wie vor zuzumuten ist: Der Grad der Arbeitsunfähigkeit
entspricht somit (ausnahmsweise) dem Grad der Erwerbsunfähigkeit
bzw. der Invalidität (sog. Prozentvergleich). Ausgehend von der Ge-
wichtung des Erwerbsbereichs im Zeitpunkt der rentenzusprechenden
Verfügung (act. 14: Erwerbsbereich 60 %, häuslicher Bereich 40 %),
von der abzuweichen kein Anlass ersichtlich ist, verbleibt für die bis-
herige Tätigkeit als Putzfrau eine Invalidität im Rechtssinne von 18 %.
7.5 Um eine rentenbegründende Gesamtinvalidität von mindestens
50 % zu erreichen, wäre im häuslichen Bereich somit eine Invalidität
von (gewichtet) mindestens 32 % erforderlich, ungewichtet somit 80%
(0.32 geteilt durch 0.4). In antizipierter Beweiswürdigung kann auf die
Einholung von Auskünften bzw. Beurteilungen bezüglich der gesund-
heitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalts-
bereich verzichtet werden. 1999 wurde ihr eine relevante Ein-
schränkung im Haushalt von 13.2 % attestiert, und gemäss MEDAS-
Gutachten hat sich ihr Gesundheitszustand seither wesentlich ver-
bessert, nicht verschlechtert. Eine rentenbegründende Einschränkung
von 80 % ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszu-
schliessen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für das Weiterbestehen
eines Rentenanspruches sind deshalb nicht erfüllt.
8.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass nicht zu beanstanden
ist, wenn die Vorinstanz gestützt auf die ausführlichen und wider-
spruchsfreien MEDAS-Gutachten davon ausgegangen ist, dass bei der
Beschwerdeführerin ab Februar 2007 keine rentenbegründende In-
validität mehr vorliege, und deshalb die bisherige Rentenausrichtung
mit Wirkung ab dem 1. November 2007 aufgehoben hat. Die Be-
schwerde ist somit abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu
bestätigen.
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
9.1 Als unterliegende Partei hätte die Beschwerdeführerin grundsätz-
lich die Verfahrenskosten zu tragen. In ihrer Beschwerde hat sie indes
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Erlass der Verfahrens-
Seite 20
C-6079/2007
kosten und Verbeiständung) gestellt, über das noch zu entscheiden
ist.
9.1.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aus-
sichtslos erscheint, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten befreit werden.
9.1.2 Rechtsbegehren sind gemäss Rechtsprechung des Bundes-
gerichts als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex
ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c, BGE 122 I 5 E. 4a) beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus-
sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.
Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,
sich bei vernünftiger Überlegung zur Einlegung des Rechtsmittel ent-
schliessen oder aber davon absehen würde, soll doch eine Partei
einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen
würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet
(BGE 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweis). Die Frage, ob die Beschwerde
aussichtslos erscheint oder nicht, ist im Zeitpunkt, in dem das Gesuch
gestellt wird, und aufgrund einer nur summarischen und vorläufigen
Prüfung zu beurteilen (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 und Urteil des
Bundesgerichts 4P.264/2005 vom 17. Januar 2006 E. 4.1.2). Im vor-
liegenden Fall ergibt sich bereits daraus, dass der damals zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nicht
bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen,
sondern zusätzliche Unterlagen zur Abklärung der finanziellen Ver-
hältnisse eingefordert hat, dass das Verfahren ex tunc nicht offensicht-
lich aussichtslos war. Dass das Verfahren nun letztlich zu Ungunsten
der Beschwerdeführerin ausgegangen ist, kann kein Anlass sein, auf
jene Beurteilung zurückzukommen.
9.1.3 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die
Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen
müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie
notwendig sind (BGE 127 I 202 E. 3b). Aufgrund der durch die Be-
schwerdeführerin eingereichten Unterlagen ist ihre Bedürftigkeit aus-
gewiesen.
Seite 21
C-6079/2007
9.1.4 Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung ist daher stattzugeben und es sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
9.2 Das Honorar für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte be-
misst sich nach dem notwendigen Zeitaufwand (Art. 10 Abs. 1 VGKE).
Mangels Einreichung einer Honorarnote und unter Berücksichtigung
des Umfangs der Vorakten, des aktenkundigen Anwaltsaufwandes
sowie des Umstandes, dass lediglich der objektiv erforderliche Auf-
wand zu entschädigen ist, wird das Honorar auf Fr. 2'000.- festgesetzt
(Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE). Dieser Betrag liegt innerhalb der Band-
breite für Entschädigungen, welche das Bundesverwaltungsgericht
praxisgemäss für ähnlich gelagerte Fälle zuspricht. Die Entschädigung
ist aus der Gerichtskasse zu leisten (Art. 64 Abs. 2 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] in analoger
Anwendung).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung
werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Verbeiständung wird gutgeheissen. Dem als unentgeltlicher Rechts-
beistand eingesetzten Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird
ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'000.- aus der Gerichtskasse aus-
gerichtet.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
- die Vorinstanz;
- das Bundesamt für Sozialversicherung BSV.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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