B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6079/2011
U r t e i l v o m 11 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniele Cattaneo (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
AZ._______,
c/o Q._______, ,
vertreten durch lic. iur. Martina Wirz,
MME Meyer Müller Eckert Partners,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Identitätsausweis mit Bewilligung zur Wiedereinreise bzw.
Pass für eine ausländische Person mit bewilligter Rückreise
in die Schweiz.
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Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige tibetischer
Ethnie, reiste am 11. Oktober 2007 unter Benutzung ihres chinesischen
Reisepasses samt Visum für einen befristeten Aufenthalt in der Schweiz
(vom 11. Oktober 2007 bis 9. Januar 2008) in die Schweiz ein. Am
13. Dezember 2007 stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel ein Asylgesuch, welches das BFM mit Verfügung vom 10.
Februar 2010 abwies. Gleichzeitig wurde die angeordnete Wegweisung
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin in der
Schweiz aufgeschoben. Diese Verfügung trat am 16. März 2010 unange-
fochten in Rechtskraft.
B.
Am 21. April 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Migrationsamt
des Kantons Zürich um Ausstellung eines Identitätsausweises mit Bewilli-
gung zur Wiedereinreise. Dabei gab sie im mit "Schriftenlosigkeit" betitel-
ten Formular an, sie sei nicht im Besitz eines heimatlichen Reisedoku-
ments.
C.
Mit an die Beschwerdeführerin adressiertem Schreiben vom 4. Mai 2010
hielt die Vorinstanz fest, dass sie einen gültigen Reisepass der Volksre-
publik China hinterlegt habe und somit im Besitz eines gültigen heimatli-
chen Reisedokuments sei. Sie gelte bei dieser Sachlage grundsätzlich
nicht als schriftenlos. Das BFM sei jedoch bereit, ihr eine (multiple) Bewil-
ligung zur Wiedereinreise in ihren chinesischen Reisepass auszustellen.
Dazu sei weiter festzustellen, dass ihre Personalien im Ausländerausweis
F mit dem heimatlichen Reisepass übereinstimmen müssten. Sie würden
deshalb beabsichtigen, die Personalien der Beschwerdeführerin im zent-
ralen Informations- und Migrationssystem (ZEMIS) analog ihres heimatli-
chen Reisepasses zu ändern. Sie erhalte die Gelegenheit, sich schriftlich
zu äussern.
D.
Die Beschwerdeführerin liess durch ihre Rechtsvertretung mit Eingabe
vom 21. Mai 2010 beantragen, es sei ihr – wie vorgeschlagen – eine
(multiple) Bewilligung zur Wiedereinreise in ihren chinesischen Reisepass
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auszustellen sei. Hingegen sei der richtige Vorname und Name
(AY._______) im ZEMIS nicht analog dem heimatlichen Reisepass
(B._______ XXX bzw. BB._______) anzupassen. Sie wolle keine solche
Änderung.
E.
Mit an die Rechtsvertretung adressiertem Schreiben vom 16. Juni 2010
teilte die Vorinstanz mit, sie werde die vorgeschlagene Datenänderung im
ZEMIS nicht vornehmen und stattdessen der Beschwerdeführerin – wie
von ihr am 21. April 2010 beantragt – ein schweizerisches Reisedoku-
ment (Identitätsausweis) mit Bewilligung zur Wiedereinreise ausstellen.
Eine zwingende Übereinstimmung der Personalien im ZEMIS mit denje-
nigen des entsprechenden Reisedokuments verunmögliche die Ausstel-
lung einer Bewilligung zur Wiedereinreise in den gültigen chinesischen
Reisepass.
II.
F.
Am 17. Juni 2011 reichte die Beschwerdeführerin beim Migrationsamt des
Kantons Zürich ein weiteres Mal ein Gesuch für einen Identitätsausweis
mit Bewilligung zur Wiedereinreise ein. Dabei verneinte sie auf dem ent-
sprechenden Formular wieder, heimatliche Reisepapiere zu besitzen.
G.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2011 teilte die Vorinstanz der Beschwerdefüh-
rerin mit, eine Prüfung der Unterlagen habe ergeben, dass die Vorausset-
zungen für die Ausstellung des entsprechenden Dokumentes gemäss der
Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedoku-
menten für ausländische Personen (RDV von 2010, AS 2010 621) offen-
sichtlich nicht erfüllt seien. Sie verfüge über heimatliche Reisepapiere.
Falls sie eine Anpassung ihrer darin erfassten Personalien wolle, wäre es
ihr möglich und zumutbar, sich bei den zuständigen Behörden des Hei-
matstaates in der Schweiz darum zu bemühen. Sie sei damit nicht auf die
Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisedokuments angewiesen.
Technisch und organisatorisch bedingte Verzögerungen bei der Anpas-
sung des Passes würden keine Schriftenlosigkeit begründen.
Auf den Erlass einer Verfügung wurde verzichtet.
H.
Mit Eingaben vom 3. August 2011 und 30. August 2011 an die Vorinstanz
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beantragte die Rechtsvertretung namens der Klientin, es sei ihr der am
8. Juli 2010 ausgestellte Identitätsausweis mit Bewilligung zur Wiederein-
reise um ein weiteres Jahr zu verlängern. Mit Bezug auf ihr erstes Ge-
such vom 21. Mai 2010 führte die Vertretung nochmals aus, es sei ge-
mäss Auskunft der chinesischen Botschaft in Bern vom 28. Juli 2011 un-
ter keinen Umständen möglich, einen chinesischen Reisepass in der
Schweiz ändern zu lassen. Eine solche Änderung sei ausschliesslich per-
sönlich im Heimatland der Beschwerdeführerin zu stellen, und zwar bei
der Behörde, welche den Pass ursprünglich ausgestellt habe. Eine Heim-
reise nach China – auch nur kurz für die Ausstellung eines Reisepasses –
könne der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden. Sie fürchte sich
davor, mit den Behörden Kontakt aufnehmen zu müssen, da die Tibeter
von den chinesischen Behörden schikaniert würden. Der Eintrag ihres
Vornamens mit den Buchstaben "XXX" stelle eine solche Schikane der
chinesischen Behörden dar. Dies komme bei Tibetern bekanntlich oft vor.
Eine Rückreise nach China stelle für die Beschwerdeführerin eine konkre-
te ernsthafte Bedrohung dar.
I.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 – eröffnet am 12. Oktober 2011 –
lehnte das BFM das Gesuch um Ausstellung eines Identitätsausweises
mit Bewilligung zur Wiedereinreise ab.
Zur Begründung des negativen Entscheids wurde im Wesentlichen aus-
geführt, die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen für einen
Identitätsausweis mit Bewilligung zur Wiedereinreise nicht. Sie sei im Be-
sitz eines chinesischen Reisepasses (Gültigkeit bis Mai 2017). Wolle sie
eine Namensänderung im Reisepass beantragen, so sei dies nach Er-
kenntnissen des BFM in der Schweiz möglich. Die Vertretung der Volks-
republik (VR) China in der Schweiz stelle heute allen ihren in unserem
Land wohnhaften Staatsangehörigen unter Einhaltung der Abgabevor-
aussetzungen auf Gesuch hin gültige Reisepapiere aus. Insbesondere
müssten diese Personen chinesische Papiere vorlegen, woraus hervor-
gehe, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit innehaben oder zu-
mindest in der VR China registriert seien. Die Beschaffung eines neuen
chinesischen Reisedokuments mit korrekter Namensführung erweise sich
objektiv als möglich, zumal die Bemühungen offensichtlich nicht ausge-
schöpft worden seien. Technische Verzögerungen vermöchten die Schrif-
tenlosigkeit überdies nicht zu begründen.
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Seite 5
J.
Diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertre-
tung mit Eingabe vom 7. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht
anfechten und beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 5. Oktober
2011 aufzuheben und ihr Gesuch um Ausstellung eines Identitätsauswei-
ses mit Bewilligung zur Wiedereinreise gutzuheissen. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht liess sie beantragen, es seien ihr keine Kosten aufzuerle-
gen.
Die Beschwerdeführerin bestätigte ihre früheren Vorbringen und führte
ergänzend aus, sie verfüge zwar über einen chinesischen Reisepass,
aber wegen des Vornamens mit "XXX" anstelle ihres richtigen Vornamens
sei sie nicht im Besitz eines Reisepasses, mit dem sie reisen könne. Dies
würde eine ZEMIS-Berichtigung erfordern und damit verlöre sie ihre Iden-
tität. Seit 2007 lebe sie in der Schweiz und sämtliche Dokumente (Kran-
kenkasse, Diplome, Unterlagen des Arbeitgebers etc.) würden auf ihren
richtigen Namen "AY._______" lauten.
Gemäss Bundesgericht könne namentlich von schutzbedürftigen und
asylsuchenden Personen im Hinblick auf die potenzielle Gefährdungslage
eine Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimatstaates
nicht verlangt werden. Dasselbe gelte gemäss den diesbezüglichen Wei-
sungen des BFM auch in Bezug auf Personen, welche infolge Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden seien.
Das Bundesgericht schliesse daraus, dass von vorläufig aufgenommen
Personen die Kontaktaufnahme im Hinblick auf die Beschaffung von Rei-
sedokumenten verlangt werden könne.
Die Argumentation der Vorinstanz in Bezug auf die Schriftenlosigkeit, wo-
nach technische Verzögerungen nicht geeignet seien, um die Schriftenlo-
sigkeit zu begründen, sei vorliegend unzutreffend. Als Tibeterin und Ver-
wandte eines in der Schweiz lebenden obersten Religionsgelehrten, der
in Rikon ein buddhistisches Zentrum aufgebaut habe, und angesichts der
politisch angespannten Lage sei es ihr schlicht nicht zuzumuten persön-
lich nach China zu reisen, um ihren Pass anzupassen. Sie fürchte sich
vor den chinesischen Behörden. Die Beschaffung eines korrekten heimat-
lichen Reisedokuments sei weder zumutbar noch objektiv möglich. Sie
sei folglich als schriftenlos zu betrachten.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2011 erhob der damals zu-
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ständige Instruktionsrichter einen Kostenvorschuss in der Höhe der mut-
masslichen Verfahrenskosten, welcher innert Frist zugunsten der Ge-
richtskasse überwiesen wurde.
L.
Zur Vernehmlassung eingeladen, stellte sich die Vorinstanz in einem
Schreiben vom 22. Dezember 2011 auf den Standpunkt, dass die Be-
schwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
enthielte und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit Replik vom 16. Januar 2012 verzichtete die Beschwerdeführerin auf
abschliessende Bemerkungen und auf die Einreichung weiterer Beweis-
mittel. Sie beantragte, ihre Rechtsbegehren seien gutzuheissen.
N.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2013 teilt das BFM der Beschwerdeführerin
mit, aufgrund einer Mitteilung des Zivilstandsamtes von Winterthur seien
ihre Personalien und diejenigen ihres Kindes wegen eines Zivilstandser-
eignisses (Heirat der Beschwerdeführerin am 18. Mai 2013 und Namens-
änderung) im Zivilstandsregister geändert worden. Durch die erhöhte
Beweiskraft von öffentlichen Registern gemäss Art. 9 des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) würden
ihre Personalien im ZEMIS entsprechend angepasst. Der bisherige Fami-
lienname der Beschwerdeführerin "Y._______" werde durch den neuen
"Z._______" ersetzt.
O.
Am 5. Juli 2013 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Kopie eines
Schreibens der Vorinstanz an die kantonale Migrationsbehörde vom
3. Juli 2013 ein, in welchem sie dem kantonalen Antrag zustimmte. Die
Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden per-
sönlichen Härtefalls gemäss Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. 1 AuG. Infolgedessen sei ihre vorläufige
Aufnahme gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG erloschen und die angeordnete
Wegweisung dahingefallen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter ande-
rem Verfügungen des BFM betreffend Ausstellung von Reisedokumenten
für ausländische Personen (vgl. Art. 59 AuG). Das Bundesverwaltungsge-
richt entscheidet in der Sache letztinstanzlich (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.1 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsge-
setz nichts anderes bestimmt.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Erhe-
bung des Rechtsmittels legitimiert. Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Am 1. Dezember 2012 trat die neue Verordnung vom 14. November 2012
über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen
(RDV, SR 143.5) in Kraft, welche die bisherige RDV von 2010 (AS 2010
621) ersetzt. Gemäss der Übergangsbestimmung der RDV gilt für die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Verfahren um
Ausstellung eines Reisedokuments das neue Recht. Vorliegend findet
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daher die neue RDV Anwendung, deren hier relevanten Bestimmungen
inhaltlich allerdings gegenüber der alten RDV keine (wesentlichen) Ände-
rungen erfahren haben.
4.
Im vorliegenden Verfahren wurde die Ausstellung eines Identitätsauswei-
ses mit Bewilligung zur Wiedereinreise gemäss aArt. 4 Abs. 4 RDV (AS
2010 610) beantragt. Gemäss anwendbarem neuem Recht ist Prüfungs-
gegenstand die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person
gemäss Art. 4 Abs. 4 RDV.
4.1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach
dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung
der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte Personen so-
wie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung
(Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RDV). Einer schriften-
losen asylsuchenden, schutzbedürftigen oder vorläufig aufgenommenen
Person kann ein Pass für eine ausländische Person abgegeben werden,
wenn das BFM eine Rückreise in die Schweiz nach Art. 9 bewilligt (Art. 59
Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 RDV).
4.2 Unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines Passes für ei-
ne ausländische Person nach Art. 4 Abs. 4 RDV ist – wie auch bei aArt. 4
Abs. 4 RDV – die Schriftenlosigkeit.
4.3 Gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriften-
los im Sinne der Reisedokumentenverordnung eine ausländische Person,
die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates
besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zu-
ständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstel-
lung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für
welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Die
Schriftenlosigkeit wird nach Art. 10 Abs. 4 RDV im Rahmen der Gesuchs-
prüfung durch das BFM festgestellt.
5.
5.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin
verfüge über ein gültiges heimatliches Reisedokument und sei deshalb
nicht schriftenlos, weshalb ihr kein Identitätsausweis mit Bewilligung zur
Wiedereinreise ausgestellt werden könne. Wolle sie eine Passänderung
mit der korrekten Namensführung, müsse sie dies bei der chinesischen
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Vertretung in der Schweiz unter Vorlage ihres gültigen heimatlichen Do-
kuments beantragen.
5.2 Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, sie gelte
aufgrund ihres unkorrekten Reisepasses als schriftenlos und erfülle des-
halb die Voraussetzungen für einen schweizerischen Identitätsausweis.
Gemäss Auskunft der chinesischen Vertretung könne eine Passänderung
nur persönlich bei den heimatlichen Behörden in China beantragt werden.
Da sie aber in der Schweiz vorläufig aufgenommen sei, könne ihr eine
Reise in ihr Heimatland und die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen
Behörden nicht zugemutet werden. Sie habe begründete Furcht vor den
chinesischen Behörden, weil sie mit einem in der Schweiz lebenden be-
deutenden tibetischen Rechtsgelehrten verwandt sei.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stützt den vorinstanzlichen Entscheid.
Die Beschwerdeführerin verfügt erwiesenermassen über einen bis zum
Jahr 2017 gültigen chinesischen Reisepass, womit per se nicht von ihrer
Schriftenlosigkeit ausgegangen werden kann. Zudem wird die Echtheit
des Reisepasses von keiner Partei bezweifelt. Die heimatlichen Behörden
haben den Reisepass der Beschwerdeführerin auf den Familiennamen
"B._______" ausgestellt und als Vorname "XXX" vermerkt. Den Angaben
der Beschwerdeführerin zufolge müssten die Angaben im Reisepass auf
"A._______" (Vornamen) und "Y._______" (Nachname [Anmerkung des
Bundesverwaltungsgerichts: Vermutungsweise nach Heirat:
"Z._______"]) lauten, welche auch mit dem Eintrag im ZEMIS überein-
stimmten. Zwar mag es sonderbar erscheinen, dass der im chinesischen
Reisepass eingetragene Vorname der Beschwerdeführerin mit "XXX" re-
gistriert worden ist. Ob es sich dabei um eine Usanz der chinesischen
Behörden handelt oder um einen Einzelfall ist vorliegend nicht entschei-
dend und kann deshalb offen bleiben. Wesentlich erscheint vielmehr,
dass es im Bereich der völkerrechtlichen Souveränität der Volksrepublik
China liegt, ihren Staatsangehörigen Identitäts- und Reisepässe auszu-
stellen und dabei über die Einträge von Personalien zu bestimmen. Die
Beschwerdeführerin ist im Besitz eines heimatlichen gültigen Reisepas-
ses und belegt damit, dass die chinesischen Behörden ihre Passhoheit
effektiv ausgeübt haben. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach
eine allfällige Anpassung der Personalien gemäss dem chinesischen Rei-
sepass im ZEMIS (Datenberichtigungsgesuch) mit einem Identitätsverlust
verbunden sei, vermag keine rechtliche Relevanz zu entfalten, weshalb
daraus auch kein Anspruch auf die Ausstellung eines Passes für Auslän-
der gemäss Art. 4 Abs. 4 RDV abgeleitet werden kann. Wäre der Argu-
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mentation der Beschwerdeführerin zu folgen, wonach sie bei einer Ände-
rung des ZEMIS-Eintrages einen allfälligen Identitätsverlust erleide,
müsste ihr ein solcher auch durch die Namensänderung infolge Heirat
drohen. Für die schweizerischen Behörden gilt die Beschwerdeführerin
gemäss Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV nicht als schriftenlos.
5.4 Die in Art. 10 Abs. 1 RDV festgelegten Voraussetzungen (Schriftenlo-
sigkeit und Unzumutbarkeit, bzw. Unmöglichkeit, sich an die zuständigen
Behörden ihres Heimat- oder Herkunftstaates zu wenden) sind kumulativ.
Da die Beschwerdeführerin das erste Erfordernis bereits nicht erfüllt, sie
über ein heimatliches Reisedokument verfügt, ist die kumulative Erfüllung
der Voraussetzungen bereits nicht mehr möglich. Angesichts dessen ist
auf die weitere Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach es ihr
nicht zuzumuten sei, sich an die heimatlichen Behörden in China zu wen-
den – denn nur dort sei eine Anpassung ihres Reisepasses möglich –
nicht weiter einzugehen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, bei ei-
ner Rückkehr in den Heimatstaat wäre sie aufgrund ihrer Verbindungen
zu einem bedeutenden tibetischen Gelehrten gefährdet, sind die Ausfüh-
rungen asylrelevanter Natur und vorliegend nicht entscheidend; die Be-
schwerdeführerin wurde in der Schweiz im Rahmen eines Asylverfahrens
nicht als Flüchtling anerkannt.
5.5 Abschliessend ist zu erwähnen, dass vorläufig aufgenommenen Per-
sonen, die gemäss revidierter RDV über ein von der Schweiz anerkann-
tes Reisedokument ihres Heimatstaates verfügen, ein Rückreisevisum
ausgestellt werden kann, sofern ein Reisegrund nach Art. 9 Abs. 4 RDV
gegeben ist (vgl. hierzu Art. 7 RDV). Im vorliegenden Verfahren ist über
diese Frage indessen nicht zu urteilen, zumal die Schriftenlosigkeit ver-
neint wird.
5.6 Im vorliegenden Verfahren ist zusammenfassend festzuhalten, dass
die Beschwerdeführerin über einen gültigen heimatlichen Reisepass ver-
fügt, mithin nicht als schriftenlos gilt und somit die Voraussetzungen für
die Ausstellung eines Passes mit bewilligter Rückreise nicht gegeben
sind.
6.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die Vorinstanz zu Recht die Schrif-
tenlosigkeit der Beschwerdeführerin verneinte. Die Voraussetzung für die
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person ist nicht erfüllt.
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Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49
VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 1000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv auf die nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- wird der Beschwerdeführerin aufer-
legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniele Cattaneo Stella Boleki
Versand: