B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6079/2012
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
Z._______,
vertreten durch
Rechtsanwalt Christoph Schneeberger,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum zu Besuchszwecken.
C-6079/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 20. März 2012 beantragte die eritreische Staatsangehörige
X._______ (geboren: 1952; nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der
Schweizer Vertretung in Khartum (Sudan) ein Visum für einen dreimona-
tigen Besuch bei ihrem in Bern lebenden Sohn (nachfolgend: Gastgeber
bzw. Beschwerdeführer). Zuvor hatte der Gastgeber ein entsprechendes
Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gerichtet.
B.
Die Auslandvertretung verweigerte am 31. Juli 2012 die Visumerteilung
mit der Begründung, es bestünden berechtigte Zweifel an der bekundeten
Absicht der Gesuchstellerin, nach Ablauf des Visums den Schengenraum
wieder fristgerecht zu verlassen.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber mit Eingabe vom
13. August 2012 beim Bundesamt für Migration (BFM) Einsprache.
D.
Nachdem die Vorinstanz durch den Migrationsdienst der Stadt Bern wei-
tere Abklärungen zum Sachverhalt hatte durchführen lassen, wies sie die
Einsprache mit Entscheid vom 7. November 2012 mit der Begründung ab,
die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei aufgrund der in Eritrea insbe-
sondere in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herrschenden Verhält-
nissen sowie ihrer persönlichen Situation nicht gewährleistet.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. November 2012 beantragt der Be-
schwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Ausstellung des beantragten Visums. Zur Begründung führt
er im Wesentlichen an, er habe seine Mutter – zu der er eine sehr enge
Beziehung habe – seit mehr als sieben Jahren nicht mehr gesehen. Da er
als anerkannter Flüchtling nicht nach Eritrea reisen könne, sei ein Be-
suchsaufenthalt seiner Mutter in der Schweiz die einzige Möglichkeit, sie
zu sehen. Seine Mutter, welche mit seinem Vater und den erwachsenen
Geschwistern zusammenlebe, habe klar ihren Lebensmittelpunkt in Erit-
rea. Es sei nie ihre Absicht gewesen, die Familie zu verlassen und in der
Schweiz zu bleiben. Die Einladung hätte einzig den Zweck, die Mutter
wiederzusehen. Wäre es seiner Mutter nur darum gegangen, in der
Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, hätten sie zuerst die Ausreise aus
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Eritrea in ein anderes Land organisiert um sie dann illegal in die Schweiz
zu bringen, wo sie direkt ein Asylgesuch hätte stellen können. Er garan-
tiere für die rechtzeitige Ausreise seiner Mutter nach Ablauf des Besu-
chervisums.
F.
Mit Vernehmlassung vom 28. Dezember 2012 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. Januar
2013 aufgefordert worden war, ergänzende Angaben zum familiären Um-
feld seiner Mutter zu machen sowie zur finanziellen Situation der Familie
in Eritrea Stellung zu nehmen, äusserte er sich – inzwischen anwaltlich
vertreten – mit Schreiben vom 8. April 2013. Des Weiteren wurde das
Rechtsbegehren dahingehend präzisiert, dass die Verfügung des BFM
vom 7. November 2012 aufzuheben sei und der Mutter des Beschwerde-
führers ein dreimonatiges Besuchsvisum zu erteilen sei; allenfalls sei die
Sache zur Neubeurteilung an das Bundesamt für Migration zurückzuwei-
sen.
H.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 3. Mai 2013 spricht sich die
Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus.
I.
Mit Duplik vom 13. Mai 2013 hält der Beschwerdeführer an seinem
Rechtsmittel fest.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen
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Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert
wird. In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht end-
gültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/43
E. 6.1 und BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1).
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Seite 5
4.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die
Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assozi-
ierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl.
Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.
5.1 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige
Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, so-
fern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs.
1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Vi-
sumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der
Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenz-
kodex, SGK, Abl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verord-
nung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchfüh-
rung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum
für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).
5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1
Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über ei-
nen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243
vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie
den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Vi-
sums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise
bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5
Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener In-
formationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein
und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
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gliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und
Bst. e SGK).
5.3 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schen-
gen-Raum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des natio-
nalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor-
derlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso
Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
6.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Über-
schreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze
eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7; zum voll-
ständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Erit-
rea in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Gesuchstellerin der Vi-
sumspflicht.
7.
7.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache damit, dass
die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleistet sei. Bei der
Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zu-
künftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen
möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland
und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person
in die Beurteilung mit einzubeziehen.
7.2 Der Index für menschliche Entwicklung (HDI) der Vereinten Nationen
platziert Eritrea in den Jahren 2007/2008 auf Rang 153 von 177 beurteil-
ten Ländern. Die grossen Hoffnungen eines wirtschaftlichen Aufschwungs
Eritreas nach dessen Unabhängigkeit zerfielen bald. Der Konflikt mit
Äthiopien in den Jahren 1998 bis 2000 und die anhaltende Militarisierung
der Bevölkerung hat die eritreische Nahrungsmittel- und Industrieproduk-
tion enorm gebremst. Die eritreische Wirtschaft befindet sich in einem de-
solaten Zustand. Das Land ist auf Lebensmittelimporte und Geldzahlun-
gen aus den Ausland angewiesen (Quelle: PHILIPP EYER / RÉGINE SCHWEI-
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ZER, Die somalische und die eritreische Diaspora in der Schweiz, Bun-
desamt für Migration [Hrsg.], August 2010, S. 14). Hinzu kommt, dass die
Ausübung von Grundrechten, wie z.B. Rede– und Meinungsfreiheit, Ver-
sammlungs- und Religionsfreiheit, nicht oder nur extrem eingeschränkt
möglich ist. Eine freie Presse existiert nicht; Rundfunk und Fernsehen un-
terliegen staatlicher Kontrolle (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, im In-
ternet unter > Reise und Sicherheit > Reise-
und Sicherheitshinweise: Länder A- Z > Eritrea > Innenpolitik, Stand: Juni
2012, besucht im Mai 2013). Vor diesem Hintergrund erstaunt es nicht,
dass die eritreische Gemeinschaft in der Schweiz in den letzten Jahren
bedeutenden Zuwachs erhalten hat. Dies insbesondere durch den mar-
kanten Anstieg von Asylsuchenden (Quelle: PHILIPP EYER / RÉGINE SCHWEI-
ZER, a.a.O., S. 29). Gemäss der schweizerischen Asylstatistik stellten
Personen aus Eritrea im ersten Quartal des Jahres 2013 mit 545 Gesu-
chen die drittgrösste Gruppe von Asylsuchenden (Quelle: Bundesamt für
Migration, > Dokumentation > Zahlen und Fak-
ten > Asylstatistik > Monatsstatistiken > kommentierte Asylstatistik 1.
Quartal 2013, S. 8). Dabei kann auch ein im Ausland bereits bestehen-
des, minimales soziales Beziehungsnetz (Verwandte oder Freunde) eine
wichtige Rolle spielen, um den Entscheid auszuwandern zu erleichtern.
7.3 Angesichts der geschilderten Umstände ist nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise
von Besuchern aus Eritrea allgemein als hoch einschätzt.
8.
Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstän-
de und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkre-
ten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per-
son im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus
die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Ande-
rerseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Ver-
pflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkon-
formen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt
werden.
8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine mittlerweile 61-
jährige Hausfrau, die mit ihrem Ehemann und drei Kindern (geb. 1990,
1992 und 1996) in einer kürzlich neu renovierten 4-Zimmerwohnung in
Asmara wohnt, wo sie seit 45 Jahren im gleichen Quartier lebt
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(vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. April 2013). Zwei der Kin-
der haben bereits eine Ausbildung absolviert, wobei der 23-jährige
S._______ im […] als Büroangestellter arbeitet. Die Tochter M._______
ist – nach Abschluss der Ausbildung zur Köchin – auf der Suche nach ei-
ner Arbeitsstelle und besucht einen Englischkurs (vgl. Schreiben
"X._______" vom 7. März 2012, Bestätigung "Kochschule S._______"
vom 7. März 2013 und undatierte Bestätigung "V._______ Language and
IT Center"). Lediglich der bald 17 Jahre alte Sohn M._______ geht noch
zur Schule (vgl. Kopie "Student Report Card" der X._______ School so-
wie Kopie "Studentenausweis") und wird diese im Sommer 2014 ab-
schliessen. Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass aufgrund des Al-
ters der Kinder nicht davon auszugehen ist, diese seien zwingend auf die
Unterstützung und Anwesenheit der Gesuchstellerin angewiesen. Insge-
samt ist bei ihr jedoch von stabilen persönlichen Verhältnissen auszuge-
hen, die auf eine starke familiäre Einbindung schliessen lassen. Den Ak-
ten lässt sich zudem entnehmen, dass sich die Familie der Gesuchstelle-
rin in wirtschaftlich erträglichen Verhältnissen befindet. Der Ehemann und
Familienvater arbeitet als Fahrer und erzielt ein Jahreseinkommen von
18'000 ERN (ca. 1'200 USD; vgl. Schreiben "X._______Office" vom
11. Februar 2013). Damit verdient er – wie bereits der Beschwerdeführer
ausführt – ein vielfaches des jährlichen eritreischen Durchschnittsein-
kommens von 430 USD (Quelle:
durchschnittseinkommen/, Stand: 11. April 2013; besucht im Mai 2013).
Gemäss Angaben des Beschwerdeführers könne auch sein im selben
Haushalt wohnhafter Bruder zur Bestreitung der Familienausgaben bei-
tragen. Zudem überweise er selbst monatlich rund Fr. 200.- bis Fr. 300.-
an seine Familie nach Eritrea (vgl. Schreiben vom 8. April 2013).
8.2 Nicht ausser Acht gelassen werden darf auch der Umstand, dass es
sich bei der Gesuchstellerin – welche ihr ganzes bisheriges Leben in Erit-
rea verbracht hat (vgl. Einsprache vom 13. August 2012) – um die Mutter
des Beschwerdeführers handelt, welche er nun seit mittlerweile acht Jah-
ren nicht mehr gesehen hat. Der Wunsch von Mutter und Sohn, sich zu
treffen, ist ohne Weiteres nachvollziehbar und stützt insofern die Vermu-
tung, dass die ausländerrechtlichen Bestimmungen respektiert werden.
8.3 Vor diesem Hintergrund erscheint bei der Gesuchstellerin die Absicht
einer möglichen Emigration als gering. Kommt hinzu, dass sie aufgrund
ihres Alters nicht zu jener Personengruppe gehört, von der ein grosses
Emigrationsrisiko ausgeht (vgl. dazu > Doku-
mentation > Zahlen und Fakten > Asylstatistik > Jahresstatistiken >
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kommentierte Asylstatistik 2012, S. 10, Grafik 7: Asylsuchende nach Ge-
schlecht und Altersklassen [ohne vorläufig Aufgenommene]).
9.
Die aufgezeigten Verhältnisse lassen bei der Gesuchstellerin auf eine ge-
nügende Gewähr für lautere Absichten bzw. die Wahrscheinlichkeit regel-
konformen Verhaltens schliessen. Auch wenn das Risiko für eine Miss-
achtung ausländerrechtlicher Normen nie gänzlich ausgeschlossen wer-
den kann, erscheint es vorliegend doch als gering. Es ist mit anderen
Worten nicht davon auszugehen, es bestünden Hinderungsgründe dieser
Art gemäss Art. 5 SGK bzw. Art. 5 AuG für die Erteilung des beantragten
Visums.
10.
Indem die Vorinstanz den entscheidsrelevanten Sachverhalt wesentlich
anders gewichtete, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG).
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist
aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu prüfen, ob auch die
übrigen in Art. 5 SGK genannten Einreisevoraussetzungen erfüllt sind,
oder allenfalls gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV ein Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit zu erteilen ist.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 e contrario und 2 VwVG) und der geleistete Kosten-
vorschuss ist zurückzuerstatten.
11.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anrecht auf
eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten
(vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Diese Entschädigung geht zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art.
64 Abs. 2 VwVG). Es wurde keine Kostennote eingereicht, so dass das
Gericht die Parteientschädigung ab Tätigwerden des Rechtsvertreters
aufgrund der Akten (vgl. Art. 14 VGKE i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) fest-
setzt.
(Dispositiv nächste Seite)
C-6079/2012
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
7. November 2012 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Ab-
klärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der bereits geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstat-
tet.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl.
MWST und Auslagen) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular "Zahl-
adresse")
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– den Migrationsdienst der Stadt Bern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: