B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6079/2014
Ur t e i l vom 1 3 . Mä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdeführende,
beide vertreten durch Marc Spescha, Rechtsanwalt,
d
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Einreisebewilligung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die in Basel wohnhafte Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1961)
am 23. Dezember 2013 in Mali eine polygame Ehe mit dem in Mali leben-
den, bereits mit zwei anderen Frauen verheirateten malischen Staatsange-
hörigen C._______ (geb. 1954) einging,
dass B._______ mit der Heirat das malische Staatsbürgerrecht erwarb,
und so die Voraussetzungen des malischen Rechts für die Adoption eines
malischen Kindes schuf,
dass das Ehepaar B.C._______ mit Urteil des "Tribunal de Première Ins-
tance de la Commune V du District de Bamako" vom 10. April 2014 das
Kind D._______, geboren 1. Juli 2012, von Mali, adoptierte (Name nach
der Adoption: A._______),
dass nach Aussage von B._______ sie und ihr Ehemann übereingekom-
men seien, das adoptierte Kind in beiden Kulturen aufwachsen zu lassen,
wobei es seinen Wohnsitz bei ihr in der Schweiz haben sollte,
dass in der Folge B._______ an das Zivilstandsamt des Kantons Basel-
Stadt gelangte und um Eintragung des Eheschlusses mit C._______ und
der Adoption von A._______ in das Zivilstandsregister ersuchte,
dass das Zivilstandsamt des Kantons Basel-Stadt mit Verfügung vom
18. November 2014 eine Anerkennung der Adoption verweigerte und deren
Eintragung in das Zivilstandsregister nicht bewilligte (Beschwerdedossier
act. 11),
dass eine gegen die vorgenannte Verfügung beim Justiz- und Sicherheits-
departement des Kantons Basel-Stadt eingereichte Beschwerde
B._______s zurzeit rechtshängig ist,
dass B._______ darum bemüht war, bereits vor dem Entscheid über die
Eintragung der Adoption in das Zivilstandsregister aus humanitären Grün-
den ein Visum für einen Langzeitaufenthalt zu Gunsten von A._______ zu
erwirken (Formulargesuch vom 9. Mai 2014, Akten der Migrationsbehörde
des Kantons Basel-Stadt [nachfolgend BS act.] 178 ff.),
dass die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt am 27. Mai 2014 zu
Gunsten von A._______ eine Ermächtigung zur Visumserteilung zwecks
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Verbleibs bei den Eltern ausstellte und ihm damit eine entsprechende Auf-
enthaltsbewilligung zusicherte (die sogenannte Einreisebewilligung; BS
act. 353),
dass die Vorinstanz in einem an den Rechtsvertreter B._______s gerichte-
ten Schreiben vom 28. Mai 2014 auf die Zustimmungsbedürftigkeit der kan-
tonalen Einreiseermächtigung hinwies und das bereits ausgehändigte Vi-
sum annullierte (Akten des SEM [vormals Bundesamt für Migration, BFM]
[nachfolgend: SEM act.] 93, BS act. 427),
dass gemäss der dazu abgegebenen Begründung der Verfahrensstand ei-
nen Zustimmungsentscheid nicht zulasse; vielmehr weitere Abklärungen
erforderlich seien, ohne die eine Einreise des Kindes – insbesondere auch
unter Berücksichtigung des Kindeswohls – nicht bewilligt werden könne,
dass der Rechtsvertreter B._______s mit an die Vorinstanz gerichteten
Eingaben vom 10. Juni 2014 (SEM act. 128), 25. Juli 2014 (SEM act. 214)
und 19. August 2014 (SEM act. 223) darin insistierte, dem Kind sei die so-
fortige Einreise zu bewilligen,
dass die Vorinstanz mit Schreiben an den Rechtsvertreter B._______s vom
2. September 2014 (SEM act. 259) daran festhielt, vor ihrem endgültigen
Entscheid über die Zustimmung seien weitere Abklärungen namentlich sei-
tens der kantonalen Behörden notwendig,
dass die Zulassungsvoraussetzungen – selbst unter Berücksichtigung der
Argumente der Beschwerdeführerin – momentan nicht als offensichtlich er-
füllt betrachtet werden könnten, der Entscheid daher grundsätzlich im Aus-
land abzuwarten sei (p.a. Art. 17 Abs. 2 AuG [SR 142.20]),
dass besondere Gründe, die es trotzdem rechtfertigten, eine Einreise des
Kindes bereits jetzt zu bewilligen, nicht ersichtlich seien, insbesondere
nicht davon ausgegangen werden könne, das Kind befinde sich in einer
unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr für Leib und Leben,
dass erwogen werde, das Gesuch um vorzeitige Einreisebewilligung, falls
darum ausdrücklich ersucht werde, mittels einer Zwischenverfügung abzu-
weisen, dem Rechtsvertreter jedoch zuvor die Gelegenheit gegeben
werde, eine Stellungnahme abzugeben,
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dass der Rechtsvertreter B._______s mit Eingabe vom 10. September
2014 eine Stellungnahme abgab und den Antrag stellte, es sei die Zustim-
mung zur Bewilligung der Einreise umgehend zu erteilen, andernfalls eben-
falls unverzüglich darüber eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen
sei (SEM act. 266),
dass die Vorinstanz am 16. September 2014 eine selbständig anfechtbare
Zwischenverfügung erliess, mit der sie die Zustimmung zur Bewilligung der
Einreise für A._______ vorerst verweigerte,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) durch seinen Rechts-
vertreter am 20. Oktober 2014 Beschwerde gegen die vorgenannte Verfü-
gung einlegte,
dass sein (mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 berichtigtes) Rechtsbegeh-
ren in der Hauptsache auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
direkte Erteilung der Zustimmung zur Einreise in die Schweiz bzw. auf ent-
sprechend Anweisung gegenüber der Vorinstanz lautete,
dass der Beschwerdeführer 1 in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Gesuch
stellte, es sei ihm im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme die unver-
zügliche Einreise zu gestatten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. No-
vember 2014 das Gesuch um vorsorgliche Bewilligung der Einreise ab-
wies,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 klarstellte,
B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) habe die Beschwerde
nicht nur als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers 1, sondern
auch im eigenen Namen erhoben, zumal bezüglich des Streitgegenstan-
des eine Interessenidentität bestehe,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2015 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte,
dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 6. Februar 2015 auf
eine Replik verzichteten,
dass auf den weiteren Akteninhalt – soweit erheblich – in den Erwägungen
eingegangen wird,
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und zieht in Erwägung,
dass vor dem SEM ein Verfahren betr. Zustimmung zur Aufenthaltsbewilli-
gung und Einreiseerlaubnis gemäss Art. 86 Abs. 3 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) anhängig gemacht wurde,
dass die angefochtene Verfügung eine im Rahmen dieses Verfahrens ge-
troffene Anordnung über vorsorgliche Massnahmen darstellt, sie daher
nicht als Endverfügung, sondern als eine "andere" selbständig eröffnete
Zwischenverfügung nach Art. 46 VwVG zu bewerten ist,
dass eine solche "andere" selbständig eröffnete Zwischenverfügung ge-
mäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG der Beschwerde unterliegt, wenn sie ei-
nen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, was nach
Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Fall zutrifft,
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 31, 32 und 33 Bst. d
VGG zuständig ist, sich als Rechtsmittelinstanz mit der Beschwerde gegen
die angefochtene Zwischenverfügung zu befassen,
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass zweifelhaft ist, ob der Rechtsvertreter befugt ist, gestützt auf die von
B._______ ausgestellte Vollmacht für den zweieinhalbjährigen Beschwer-
deführer 1 tätig zu werden, da die gesetzliche Vertretungsmacht
B._______s von der Anerkennung der in Mali durchgeführten Adoption des
Beschwerdeführers 1 abhängt (vgl. weiter unten),
dass dem Beschwerdeführer 1 richtigerweise wohl ein Vertretungsbeistand
nach Art. 308 Abs. 2 ZGB hätte bestellt werden müssen,
dass diese Frage jedoch offen gelassen werden kann, weil mit B._______
eine gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Ergreifung eines Rechtsmittels be-
rechtigte Person als Beschwerdeführerin 2 am Rechtsmittelverfahren teil-
nimmt,
dass daher auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 49 ff. VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Un-
angemessenheit gerügt werden kann (Art. 49 VwVG),
dass der vom Kanton ausgestellten Einreisebewilligung dessen Entscheid
zugrunde liegt, dem Beschwerdeführer 1 eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei den Eltern zu erteilen,
dass dieser Entscheid gestützt auf Art. 85 Abs. 1 Bst. b der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007
(VZAE; SR 142.201) der Zustimmung durch das SEM bedarf,
dass es das SEM ist, das im Falle der Zustimmung zu der in Aussicht ge-
stellten kantonalen Aufenthaltsbewilligung die Einreisebewilligung ausstellt
(Art. 86 Abs. 3 VZAE),
dass aus dieser sachlichen Zuständigkeit in der Hauptsache auch ohne
ausdrückliche gesetzliche Grundlage die Zuständigkeit des SEM folgt, vor-
sorgliche Massnahmen zu treffen (vgl. STEFAN VOGEL, Vorsorgliche Mass-
nahmen, in: HÄNER/WALDMANN [Hrsg.], Das erstinstanzliche Verwaltungs-
verfahren, 2008, S. 92),
dass der Entscheid in Verfahren auf erstmalige Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung grundsätzlich im Ausland abgewartet werden muss (vgl. Art. 17
Abs. 1 AuG, dessen Grundaussage auch gilt, wenn um die Aufenthaltsre-
gelung vom Ausland aus nachgesucht wird),
dass – wie die Vorinstanz in teilweiser Anlehnung an Art. 17 Abs. 2 AuG zu
Recht festhält – der gesuchstellenden Person die Einreise gestattet wer-
den kann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind
oder wenn eine hinreichend schwere, nicht anders abwendbare Gefahr für
die Beteiligten besteht,
dass das angestrebte, auf Dauer angelegte Zusammenleben des Be-
schwerdeführers 1 mit der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz notwendi-
gerweise der Anerkennung der Adoption oder der Bewilligung seiner Auf-
nahme zwecks Adoption bzw. als Pflegekind bedarf,
dass die in Mali durchgeführte Adoption des Beschwerdeführers 1 durch
die Beschwerdeführerin 2 und deren Ehemann einen fremden Hoheitsakt
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darstellt, der infolge des Territorialitätsprinzips von sich aus keine Rechts-
wirkungen in der Schweiz zu entfalten vermag,
dass hierfür im Sinne einer "kontrollierten Wirkungsübernahme" die Aner-
kennung durch die schweizerischen Behörden konstitutiv ist (vgl. Art. 25 ff.
des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Pri-
vatrecht [IPRG, SR 291]; DÄPPEN/MABILLARD, in: Basler Kommentar, IPRG,
3. Aufl. 2013 N. 40 ff. zu Art. 25 m.H.),
dass zwar grundsätzlich jede in der Schweiz angerufene Behörde im je-
weiligen Sachzusammenhang vorfrageweise über die Anerkennung einer
ausländischen Adoption zu befinden hat, wobei einer solchen Anerkennung
keine Rechtskraft über das jeweilige Verfahren hinaus zukommt,
dass jedoch etwas anderes gilt, wenn es um die Anerkennung von auslän-
dischen Entscheidungen und Urkunden geht, deren Eintragung in das
schweizerische Zivilstandsregister nach Art. 23 der Zivilstandsverordnung
vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2) obligatorisch ist,
dass dann die Anerkennung im Verfahren auf Bewilligung der Eintragung
im schweizerischen Zivilstandsregister durch die kantonale Aufsichtsbe-
hörde im Zivilstandswesen erfolgt (Art. 32 IRPG; URWYLER/HAUSER, in:
Basler Kommentar, IPRG, 3. Aufl. 2013 N. 10 f. zu Art. 78),
dass die Adoption des Beschwerdeführers 1 eintragungspflichtig ist (Art. 7
Abs. 2 Bst. m und Art. 23 Abs. 1 ZStV) und im Kanton Basel-Stadt ein Ver-
fahren auf Bewilligung der Eintragung anhängig gemacht wurde, das sich
nach erstinstanzlicher Verweigerung wegen Ordre-public-Widrigkeit auf
Rechtsmittelebene befindet,
dass somit eine vorfrageweise Anerkennung im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens ausgeschlossen ist,
dass ferner die ausländerrechtliche Zulassung des Beschwerdeführers 1
als Pflegekind (Art. 30 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 33 VZAE) bzw. zwecks spä-
terer Adoption (Art. 48 Abs. 1 AuG) des vorgängigen Entscheides einer
Drittbehörde bedürfte (Art. 2 und Art. 8a der Pflegekinderverordnung vom
19. Oktober 1977 [PAVO, SR 211.222.338], Art. 2 Abs. 2 Bst. b und Art. 8
der Adoptionsverordnung vom 29. Juni 2011 [AdoV, SR 211.221.36]),
dass in der vorliegenden Streitsache (vorerst) kein Verfahren auf Bewilli-
gung der Aufnahme des Beschwerdeführers 1 als Pflegekind oder zwecks
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späterer Adoption eingeleitet wurde und daher auch kein entsprechender
Entscheid der hierfür zuständigen Behörde vorliegt, die Bewilligung der
Einreise gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. c AuG und Art. 33 VZAE bzw. Art.
48 Abs. 1 AuG deshalb nicht in Betracht gezogen werden kann,
dass sodann nicht in Abrede gestellt werden soll, dass sich zwischen den
Beschwerdeführenden durch das knapp einjährige enge Zusammenleben
eine unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallende "famille naturelle" ausge-
bildet hat und die Trennung der beiden mit Blick auf das Kindeswohl (Art.
3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes [KRK; SR 0.107]) sicherlich nicht wünschbar wäre,
dass jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts weder aus
der Garantie des Familienlebens noch aus dem Kindeswohl ohne weiteres
ein Anspruch darauf abgeleitet werden kann, vor dem Abschluss des aus-
länderrechtlichen Bewilligungsverfahrens in die Schweiz einzureisen und
hier den Bewilligungsentscheid bzw. den Entscheid über die Anerkennung
der ausländischen Adoption abzuwarten,
dass diese Feststellung umso mehr gilt, als die vorsorgliche Bewilligung
der Einreise in hohem Masse geeignet wäre, dem Entscheidung in der Sa-
che vorzugreifen, und Fakten schaffen würde, die geeignet wären, zukünf-
tige Entscheidungen über den Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 in der
Schweiz und die zivilrechtliche Ausgestaltung seines Verhältnisses zur Be-
schwerdeführerin 2 zu präjudizieren,
dass im Übrigen die Möglichkeit, sich unabhängig von einer Anerkennung
der Adoption bzw. Bewilligung eines Pflegekindverhältnisses auf Art. 8
EMRK zu berufen und auf diese Weise die Einreise und den Aufenthalt
eines Kindes durchzusetzen, die genannten Instrumente des nationalen
Rechts, die in erster Linie berufen sind, den Anforderungen der Konvention
Rechnung zu tragen, ihrer Wirksamkeit berauben würde,
dass somit nicht gesagt werden kann, in der vorliegenden Streitsache
seien die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt,
dass unter den gegebenen Umständen eine vorsorgliche Bewilligung der
Einreise des Beschwerdeführers 1 in die Schweiz allenfalls dann in Be-
tracht gezogen werden könnte, wenn eine solche Massnahme notwendig
wäre, um eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung von Leib
und Leben der beteiligten Personen abzuwenden,
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dass bereits mit Zwischenverfügung vom 6. November 2014 dargelegt
wurde, aus welchen Gründen das Bundesverwaltungsgericht nicht von ei-
ner solchen bedrohlichen Situation für die Beschwerdeführenden ausgeht,
und zwischenzeitlich nichts vorgebracht wurde, was ein Zurückkommen
auf diese Beurteilung rechtfertigen würde,
dass daher die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht
zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr.
1000.- festzulegen sind.
(Dispositiv S. 10)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.- werden den Beschwerde-
führenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (…)
– die Vorinstanz (…)
– die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: