Abtei lung II I
C-608/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 0 8
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Köneke,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV; Invalidenrente, Beitragszeit
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-608/2008
Sachverhalt:
A.
Herr A._______, geboren am (...) 1950, ist italienischer
Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Mittels dem Formular
E 204 D übermittelte die Deutsche Rentenversicherung Baden-Würt-
temberg der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) am 15. Mai
2006 einen Antrag auf Invaliditätsrente für A._______ (act. 2, 8, 10).
B.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 reichte der Versicherte bei der
Eidgenössischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-
Stelle) die von derselben gewünschten Belege ein und hielt unter an-
derem fest, er habe 15 bis 17 Monate bei Herrn B._______ gearbeitet,
könne aber kein Arbeitszeugnis vorweisen (act. 14-18).
C.
Mit Vorbescheid vom 24. Januar 2007 stellte die IV-Stelle dem Versi-
cherten in Aussicht, dass sie das Rentengesuch abweisen müsse, da
er lediglich im Jahre 1970 während 2 Monaten Beiträge in die schwei-
zerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung eingezahlt
habe. Dies entspreche nicht der Mindestbeitragsdauer von zwölf Mo-
naten (act. 23).
Der Versicherte liess daraufhin durch seinen Rechtsvertreter bei der
IV-Stelle eine schriftliche eidesstattliche Erklärung seines Bruders ein-
reichen. Dieser erinnere sich, dass der Versicherte das ganze Jahr
1969 und 2 Monate im Jahr 1970 in der Schweiz bei der Firma
X.________ in Z.________ gearbeitet habe. Des Weiteren führte der
Versicherte aus, dass er über keine anderen schriftlichen Belege
verfüge. Offensichtlich habe die Firma X._______ ihn nicht
ordnungsgemäss für die ganze Arbeitszeit angemeldet oder die
Anmeldung sei bei der Versicherung verloren gegangen (act. 24).
D.
Die Ausgleichskasse des Kantons Schwyz bestätigte der SAK auf An-
frage, dass der Versicherte in der Lohnabrechnung der Karosseriefir-
ma X._______ aus dem Jahr 1969 nicht aufgeführt werde und auch im
individuellen Konto (IK) des Versicherten keine Einträge für das Jahr
1969 gemacht worden seien (act. 26 f.).
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Auf Nachfrage der IV-Stelle bei der Karosserie X._______ gab diese
die Arbeitszeiten einer Person mit einer anderen AHV-Nummer als
derjenigen des Versicherten an (act. 29).
E.
Mit Schreiben vom 28. November 2007 liess der Versicherte nochmals
die eidesstattliche Erklärung seines Bruders einreichen. Damit seien
die behaupteten Arbeitszeiten zumindest glaubhaft gemacht. Nach den
Deutschen Rentenvorschriften reiche im Notfall auch die Glaubhaftma-
chung der Zeiten aus. Es werde dann zumindest zu 7/10 die zurückge-
legte Zeit anerkannt (act. 36).
F.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2007 wies die IV-Stelle das Renten-
gesuch des Versicherten ab, weil lediglich Beitragszeiten von 2 Mona-
ten und damit von weniger als einem Jahr vorhanden seien. Für das
Jahr 1969 seien keine Beiträge abgerechnet worden. Eine allfällige
Beitragsschuld sei verjährt (act. 37).
G.
Am 25. Januar 2008 liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerde-
führer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen.
Er habe weitere Beitragszeiten glaubhaft gemacht, die IV-Stelle (nach-
folgend: Vorinstanz) habe diese jedoch nicht anerkannt. Zur Begrün-
dung verwies er auf den bisherigen Vortrag im Verfahren. Er legte zu-
dem eine Kopie der eidesstattlichen Erklärung seines Bruders bei.
H.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2008 zeigte die neue Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers die Mandatsübernahme an und betonte noch-
mals, dass er von Januar 1969 bis Februar 1970 als Vollzeitkraft bei
der Firma X._______ an der Zürichstrasse 75 in Z._______ bei stets
gleich hoher Vergütung gearbeitet habe. Dem Beschwerdeführer sei
unerklärlich, dass lediglich Beiträge für die Monate Januar und
Februar 1970 vermerkt seien.
I.
Am 2. April 2008 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Die
sorgfältigen Abklärungen der Ausgleichskasse hätten zum eindeutigen
Ergebnis geführt, dass die Firma X._______ in Z._______ nur für die
Monate Januar und Februar 1970 Beiträge für den Beschwerdeführer
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abgerechnet habe. Im heutigen Zeitpunkt komme für allfällige fehlende
Beiträge im Jahr 1969 nur noch eine Kontoberichtigung in Frage. Eine
solche Berichtigung könne nur vorgenommen werden, wenn die Un-
richtigkeit der Einträge offenkundig sei oder der volle Beweis für die
Beitragszahlung erbracht werde. Die eidesstattliche Erklärung des
Bruders mache zwar glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in der gel-
tend gemachten Zeit bei der Firma X._______ in Z._______
beschäftigt gewesen sei. Damit werde aber der volle Beweis für die
Beitragsleistung im Sinne der Rechtsprechung nicht erbracht. Unter
diesen Umständen sei keine Kontoberichtigung möglich. Die
Beschwerde sei daher abzuweisen.
J.
Mit Verfügung vom 8. April 2008 setzte der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Replik sowie der Kos-
tennote der Rechtsvertreterin.
Am 19. Mai 2008 (Fax vom 7. Mai 2008) liess der Beschwerdeführer
eine Replik sowie die Kostennote der Vertreterin einreichen. Er führte
aus, dass sein Bruder von 1968 bis 1969 bei der Firma Y._______ in
U._______ beschäftigt gewesen sei. Da die Orte Z._______ und
U._______ nur ca. 50 km entfernt seien, habe der Bruder den
Beschwerdeführer seinerzeit häufig besucht. Der Bruder habe bereits
im Jahr 1972 eine Anstellung in N._______ gefunden und sei sich
daher ganz sicher, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1969 in
Z._______ gearbeitet habe. Im Jahr 1969 seien die Lohnzahlungen
bar erfolgt und keine Gehaltsbescheinigungen ausgehändigt worden.
Er könne daher keine schriftlichen Belege vorweisen. Die
angegebenen Zeugen seien bereit, eine eidesstattliche Erklärung
abzugeben.
K.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2008 schloss der Instruktionsrichter den
Schriftenwechsel.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz; VGG;
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts ge-
hört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959
[IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der
Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 1). Dieses findet keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG, Art. 1
Abs. 1 IVG).
1.2 Durch die angefochtene Verfügung ist der Beschwerdeführer be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Ände-
rung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 Bst. b und
c VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG;
vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das Rechts-
mittel ist einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
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2.
Materiell umstritten und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die
Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung zu Recht verneint hat.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681), welches
die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als
darin derselbe Sachbereich geregelt wird, anzuwenden ist (Art. 20
FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der
die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8
FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer
einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen
Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der An-
spruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grund-
sätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257
E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3
Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich
nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu
beurteilen haben.
Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich
demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
3.2 Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf
die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar,
wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorse-
hen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung anwendbar (Art. 1a-70), soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden in for-
mellrechtlicher Hinsicht nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen
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Regeln diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
3.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden
Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung,
die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (Eintritt der Invalidität bezüg-
lich einer Rente; vgl. BGE 126 V 273 E. 2c) in Kraft standen, mithin die
bis Ende 2007 gültig gewesenen Normen; weiter aber auch solche Vor-
schriften, die für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen
Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar
2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revi-
sion]). Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 2003 ist sodann das
am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar.
3.4 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 11. Dezember
2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Entscheides eingetreten sind, sind im vorlie-
genden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Allerdings
können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter
Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE
121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4,
28, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während eines vol-
len Jahres Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese zwei Bedingungen
müssen kumulativ erfüllt sein; das heisst, fehlt auch nur eine, so ent-
steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
4.1 Im vorliegenden Verfahren streitig und zu prüfen ist, ob der Be-
schwerdeführer während eines vollen Jahres Beiträge an die schwei-
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zerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtete
und damit die gesetzliche Mindestbeitragsdauer erfüllt hat.
4.2 Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentli-
chen Renten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG;
SR 831.20) sinngemäss anwendbar. Der seit dem 1. Januar 1969 in
Kraft stehende Art. 140 Abs. 1 lit. d der Verordnung vom 31. Oktober
1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV;
SR 831.101) schreibt vor, dass das individuelle Konto das Beitragsjahr
und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss (BGE 107 V 7
E. 3 b).
4.3 Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung beträgt die Mindestbeitragsdauer ein volles Jahr.
Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Per-
son insgesamt länger als elf Monate der Beitragspflicht unterstellt war
und während dieser Zeit den Mindestbeitrag (Art. 10 AHVG) entrichtet
hat.
4.4 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet
sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert
und nicht mehr entrichtet werden können. Ausserdem gilt die Vor-
schrift, dass im individuellen Konto grundsätzlich nur Beiträge einge-
tragen werden dürfen, welche auch tatsächlich geleistet wurden
(Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Hat der Versicherte jedoch nie einen Konten-
auszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen
Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener
Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die
Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt
werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle
Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch
für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto
(Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a; ZAK
1984 S. 178 E. 1 und S. 441). Damit wird jedoch keine Beweiser-
schwernis herbeigeführt, sondern es gilt, wie das EVG in seiner Recht-
sprechung ausgeführt hat, der im Sozialversicherungsrecht anwendba-
re Untersuchungsgrundsatz ebenfalls, was zur Folge hat, dass die Ver-
waltung und im Beschwerdefall der Richter den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bin-
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dung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären
und festzustellen hat, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft;
im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten je-
ner Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 263 E. 3b
mit Hinweisen). Die Kontenberichtigung erstreckt sich alsdann auf die
gesamte Beitragsdauer der Versicherten, beschlägt also auch Bei-
tragsjahre, für welche nach Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Beitragsnach-
zahlung infolge Verjährung unzulässig ist (ZAK 1984 S. 178 E. 1 und
S. 441). In diesem Sinne ist beispielsweise die Nichtregistrierung tat-
sächlich geleisteter Beiträge jederzeit der Korrektur zugänglich (BGE
117 V 263 E. 3a mit Hinweisen).
4.5 In ihrer Verfügung vom 11. Dezember 2007 berechnete die Vorins-
tanz gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwer-
deführers eine Beitragszeit von 2 Monaten für die Zeit von Januar bis
Februar 1970.
Der Beschwerdeführer gab im Antragsformular seine Arbeitszeit in der
Schweiz mit 15-17 Monaten an. Im Verfahren vor der Vorinstanz sowie
in der Beschwerde gab er eine Arbeitszeit von 14 Monaten an (Januar
1969 bis Februar 1970). Es sei ihm nicht möglich, einen schriftlichen
Beleg für seine Aussage beizubringen. Als einzigen Beleg legte er eine
eidesstattliche Erklärung seines Bruders bei, in welcher dieser seine
Arbeitszeit im Jahr 1969 bezeuge.
Die diversen Nachforschungen der Vorinstanz bei der Ausgleichskasse
des Kantons Schwyz bestätigten die Beitragszeit von 2 Monaten im
Jahr 1970. Die Anfrage beim ehemaligen Arbeitgeber brachte keine
Klärung. Soweit dieser eine Beitragszeit für die Jahre 1971/72 angab,
betraf dies eine Person mit einer anderen Versichertennummer und so-
mit nicht den Beschwerdeführer. Dieser hat im Übrigen nie behauptet,
auch in den Jahren 1971 und 1972 bei der Firma X._______ angestellt
gewesen zu sein und Beiträge bezahlt zu haben.
4.6 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Berichtigung
von Einträgen des individuellen Kontos nur möglich, wenn die Einträge
offensichtlich unrichtig sind oder dafür der volle Beweis erbracht wird.
Wie der Beschwerdeführer und die Vorinstanz richtig feststellten, ist
die eidesstattliche Erklärung des Bruders des Versicherten lediglich ei-
ne Glaubhaftmachung der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers im
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Jahr 1969 in Z._______. Wie oben bereits ausgeführt, ist zur Beurtei-
lung eines Anspruches auf Versicherungsleistung die schweizerische
Gesetzgebung anwendbar. Danach reicht eine Glaubhaftmachung
nicht aus für die Anrechnung von Beitragszeiten. Der volle Beweis für
die Kontenberichtigung wird durch die eidesstattliche Erklärung nicht
erbracht. Es ist daher auf die Eintragungen im individuellen Konto
abzustellen und von einer Beitragsdauer von 2 Monaten auszugehen.
Weil der Beschwerdeführer nicht die vorausgesetzte Mindestbeitrags-
zeit erfüllt, hat er keinen Anspruch auf die Ausrichtung einer Invaliden-
rente. An diesem Ergebnis vermögen auch allfällige Zeugeneinvernah-
men nichts zu ändern. Darauf ist in antizipierter Beweiswürdigung
(BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 122 III 223 E. 3c, BGE 120 Ib 229 E. 2b,
BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen) zu verzichten.
5.
Zusammenfassend steht fest, dass die Vorinstanz das Rentengesuch
des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Damit erweist sich
die angefochtene Verfügung als rechtens; die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
6.
Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- sind dem Beschwerdeführer als un-
terliegende Partei aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 200.- zu verrechnen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE e
contrario). Der obsiegenden Vorinstanz steht keine Parteientschädi-
gung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Seite 10
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2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 200.- ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (...)
- Bundesamt für Sozialversicherung
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Kölliker Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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