B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-608/2012
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge,
Quaderstrasse 5, Postfach 26, 7002 Chur,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-608/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Tunesien stammende Beschwerdeführer (geb. […]) lernte im
Jahre 2002 in seinem Heimatland eine um 31 Jahre ältere Schweizer
Bürgerin (geb. […]) kennen, welche er im Juli 2005 in St. Moritz heiratete.
Gestützt auf die Heirat erhielt er vom Kanton Graubünden eine entspre-
chende Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde in der Folge regelmässig,
letztmals bis zum 14. Juli 2011, verlängert.
B.
Während seiner Anwesenheit hierzulande geriet der Beschwerdeführer
mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt. Zunächst verurteilte ihn das Be-
zirksgericht Maloja am 15. Juli 2008 wegen Irreführung der Rechtspflege
und Verstössen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (mehrfaches
Fahren in fahrunfähigem Zustand, versuchte Vereitelung von Massnah-
men zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Verletzung von Verkehrsregeln,
pflichtwidriges Verhalten nach Unfall) zu einer bedingten Geldstrafe von
80 Tagessätzen à je Fr. 80.- sowie einer Busse von Fr. 1'000.-. Vom Vor-
wurf der Vergewaltigung wurde er freigesprochen. Weitere Verurteilungen
erfolgten am 24. März 2009 durch den Kreispräsidenten Oberengadin
(bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 70.- wegen Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Verletzung von
Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall) und am 2. März
2010. An letzterem Datum verurteilte ihn, wiederum das Bezirksgericht
Maloja, wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten
(als Gesamtstrafe), davon 18 Monate bedingt erlassen bei einer Probe-
zeit von drei Jahren.
C.
Mit Schreiben vom 30. April 2010 teilte das Amt für Polizeiwesen und Zi-
vilrecht des Kantons Graubünden dem Beschwerdeführer mit, dass er-
wogen werde, die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen, ihn aus der
Schweiz wegzuweisen sowie Fernhaltemassnahmen zu prüfen. Der Par-
teivertreter machte vom Äusserungsrecht mittels Eingabe vom 9. Juli
2010 Gebrauch.
Am 12. Oktober 2010 verfügte die kantonale Migrationsbehörde daraufhin
den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Betrof-
fenen aus der Schweiz nach Beendigung des Strafvollzugs. Dagegen
wehrte er sich erfolglos beim Departement für Justiz, Sicherheit und Ge-
sundheit des Kantons Graubünden (Verfügung vom 9. März 2011) und
C-608/2012
Seite 3
anschliessend beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Urteil
vom 17. Mai 2011). Das Bundesgericht wies eine Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten in letzter Instanz ab (Urteil 2C_567/2011
vom 2. Dezember 2011).
D.
Am 6. Januar 2012 erliess das BFM gegen den Beschwerdeführer mit so-
fortiger Wirkung ein zeitlich unbefristetes Einreiseverbot. Gleichzeitig ord-
nete es die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informati-
onssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass
der Beschwerdeführer wegen Irreführung der Rechtspflege, mehrfachen
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und Vergewalti-
gung strafrechtlich verurteilt worden sei. Angesichts dieser schweren Ver-
stösse und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung erscheine der Erlass einer Fernhaltemassnahme
im Sinne von Art. 67 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) angezeigt. Gegebenenfalls könne das Einreiseverbot
zum Besuch von Familienangehörigen auf begründetes Gesuch hin vorü-
bergehend suspendiert werden. Private Interessen, welche das öffentli-
che Interesse an künftigen kontrollierten Einreise zu überwiegen ver-
möchten, ergäben sich aufgrund der Aktenlage keine. Daran ändere die
im Rahmen der Gehörsgewährung abgegebene Stellungnahme des
Rechtsvertreters vom 9. Juli 2010 nichts.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Februar 2012 an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des vor-
instanzlichen Entscheides; eventualiter sei das Einreiseverbot auf drei
Jahre zu befristen. Ferner sei von einer Ausschreibung im SIS abzuse-
hen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Gewährung der unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung. Er macht im Wesentlichen geltend, mit
der verhängten Fernhaltemassnahme werde ihm der Kontakt zur Schwei-
zer Ehefrau praktisch verunmöglicht. Dieser sei es aus finanziellen Grün-
den und wegen ihres fortgeschrittenen Alters nicht zumutbar, ihn ausser-
halb der Schengenstaaten zu besuchen. Auch würden Suspensionsgesu-
che vom BFM nur zurückhaltend bewilligt. Unter dem Blickwinkel von
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erweise sich die an-
gefochtene Verfügung mithin als unangemessen und rechtswidrig. Aus-
C-608/2012
Seite 4
serdem rügt der Beschwerdeführer, dass das Einreiseverbot unbefristet
erlassen wurde. Dies sei nur bei einem sehr schwerwiegenden Rechts-
verstoss zulässig. Davon könne hier nicht ausgegangen werden, zumal
die 36-monatige Freiheitsstrafe zur Hälfte auf Bewährung ausgesprochen
worden sei. Auch eine künftige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung liege nicht vor, ansonsten ihm kaum der teilbedingte Strafvollzug
gewährt worden wäre. Sollte die urteilende Behörde das Einreiseverbot
wider Erwarten bestätigen, so sei besagte Massnahme auf höchstens
drei Jahre zu befristen. Schliesslich sei von einer Ausschreibung im SIS
abzusehen, um den Ehegatten zu ermöglichen, sich im grenznahen Aus-
land zu treffen. Der Beschwerdeführer sei ja lediglich in der Schweiz straf-
fällig geworden, so dass sich eine Ausdehnung des Einreiseverbots auf
den ganzen Schengenraum nicht rechtfertige.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2012 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde ab und gab dem Begehren um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung, da die Bedürftigkeit
nicht belegt worden war sowie mangels hinreichender Erfolgsaussichten,
ebenfalls nicht statt.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2012 auf
Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer am 12. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht.
H.
Der weitere Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten des
Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht des Kantons Graubünden – wird,
soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
C-608/2012
Seite 5
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden
Streitsache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 sowie 2012/21
E. 5.1).
3.
3.1 Das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann gegenüber
ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder
diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder
in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen
werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von
höchstens 5 Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet
werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären
C-608/2012
Seite 6
oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der
Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot voll-
ständig oder vorübergehend aufheben (Abs. 5).
3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3813). Die Feststellung einer solchen Gefahr ist ein Wahrscheinlichkeits-
urteil, das sich naturgemäss auf vergangenes Verhalten einer ausländi-
schen Person abstützen muss. Stellt bereits dieses vergangene Verhalten
eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, wird die Gefahr
künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (BBl 2002 3760). Das
Gesetz lässt deshalb einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung als Anlass für ein Einreiseverbot genügen, ohne dass die Gefahr
einer Störung nachgewiesen werden müsste. Ist die Vermutungsbasis da-
gegen nicht erfüllt, verlangt Art. 80 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Okto-
ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
142.201) konkrete Anhaltspunkte, dass der Aufenthalt der betroffenen
Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Ver-
stoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt.
3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti-
ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl.
auch RAINER J. SCHWEIZER / PATRICK SUTTER / NINA WIDMER, in: Schwei-
zer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1,
Basel 2008, Teil B Rz. 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach
Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften
oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Die vorliegenden
Rechtsgüterverletzungen (insbesondere die Verletzung des Rechtsguts
der sexuellen Integrität) fallen zweifelsohne unter diese Begriffs-
bestimmung und ziehen in aller Regel ein Einreiseverbot nach sich.
4.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Ausschreibung
des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Nach Art. 21 und Art. 24 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrich-
tung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems
C-608/2012
Seite 7
der zweiten Generation (SIS II, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006,
S. 4-23; nachfolgend SIS-II-Verordnung), welche per 9. April 2013 die in
den hier relevanten Punkten gleichlautenden Art. 94 und Art. 96 des
Schengener Durchführungsübereinkommens [SDÜ, Abl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19-62] abgelöst haben (vgl. den Beschluss des
Rates 2013/158/EU vom 7. März 2013, Abl. L 87 vom 27. März 2013,
S. 10-11 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-Verordnung), wird ein Einreiseverbot
gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Schengen-Staates
besitzt, nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS ausgeschrie-
ben. Die Ausschreibung bewirkt grundsätzlich, dass der Person die Ein-
reise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist
(vgl. Art. 5 Abs 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex
[SGK], Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32). Die Mitgliedstaaten kön-
nen einer solchen Person aus humanitären Gründung oder Gründen des
nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen aber
die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Schengen-
Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1
i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex,
Abl. L 243 vom 15. September 2009).
5.
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer mehrmals mit
dem Gesetz in Konflikt kam (siehe Bst. B vorstehend). Zuletzt wurde er
wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (davon 18
Monate bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt (vgl. Urteil
des Bezirksgerichts Maloja vom 2. März 2010). Mit den drei Verurteilun-
gen zu tendenziell immer schwerwiegenderen Straftaten sind die Voraus-
setzungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG ohne
Zweifel erfüllt.
6.
Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung
des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Ver-
hältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichts-
punkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentli-
chen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnah-
me beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die
Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten
des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des
Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen
(vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allge-
C-608/2012
Seite 8
meines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich /
St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).
6.1 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdefüh-
rers ist schon aus präventivpolizeilicher Sicht als gewichtig einzustufen.
Ausländische Personen, die sich während ihrer Anwesenheit hierzulande
(u.a.) einem Verbrechen wie der Vergewaltigung schuldig machen, sind
nach Möglichkeit von der Schweiz fernzuhalten. Es gilt durch eine konti-
nuierliche und konsequente Praxis zu verdeutlichen, dass solche Delin-
quenz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wenn immer
möglich eine Fernhaltemassnahme zur Folge hat. Das Bundesgericht und
das Bundesverwaltungsgericht verfolgen bei Delikten gegen die körperli-
che und sexuelle Integrität denn eine strenge Praxis (vgl. BGE 131 II 352
E. 4.3.1 S. 359 f. und BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 526 f.; zur Rückfallge-
fahr bzw. zur Generalprävention bei Drittausländern siehe Urteil des Bun-
desgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen).
6.2 Auch in subjektiver Hinsicht wiegt das Fehlverhalten des Beschwer-
deführers, jedenfalls mit Blick auf die letzte der begangenen Taten, aus-
gesprochen schwer. Nach den strafrichterlichen Feststellungen lernte er
in der Nacht vom 11./12. Dezember 2009 im Ausgang in St. Moritz eine
deutsche Staatsangehörige kennen. Auf dem Heimweg gelang es ihm,
die um drei Jahre ältere Frau in deren Personenwagen unter Androhung
und Anwendung von Gewalt mehrmals zu vergewaltigen. Das Opfer trug
hierbei an verschiedenen Körperteilen Verletzungen davon.
Das Bezirksgericht Maloja kam in seinem unangefochten gebliebenen Ur-
teil vom 2. März 2010 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer das Op-
fer in jener Nacht, zumindest eventualvorsätzlich, mehrere Male gewalt-
sam zum Geschlechtsverkehr gezwungen hat. Dementsprechend erach-
tete es das Verschulden des Täters als sehr schwer. Er habe die Tat zwar
unter Alkoholeinfluss begangen, seine Schuldfähigkeit sei deswegen al-
lerdings nicht eingeschränkt gewesen. Als straferhöhend wurden die Vor-
strafen und das uneinsichtige Verhalten des Beschwerdeführers taxiert,
da dieser die Tat erst anlässlich der untersuchungsrichterlichen Schluss-
einvernahme anerkannt hatte. Ferner hielt das Strafgericht fest, dass be-
zogen auf sexuelle Delikte eine mittel- bis hochgradige Rückfallgefahr
bestehe und es empfahl ihm dringend, eine Antabus-Therapie anzutreten.
Abgesehen davon weisen auch die früheren Delikte wie Irreführung der
Rechtspflege oder Vereitelung einer Blutprobe keineswegs Bagatellcha-
rakter auf. In Anbetracht der Verurteilung vom 2. März 2010 erscheint in
C-608/2012
Seite 9
massnahmerechtlicher Hinsicht zudem der Freispruch vom 15. Juli 2008
vom Vorwurf der Vergewaltigung in einem völlig neuen Licht. Die Gleich-
heit im Sachverhalt und in der Vorgehensweise sprechen für sich. Ange-
sichts der gegebenen Umstände ist dem öffentlichen Interesse an einer
langjährigen Fernhaltung grosses Gewicht beizumessen.
6.3 Der Rechtsvertreter wendet in diesem Zusammenhang ein, im Falle
seines Mandanten habe es sich bei der Haupttat nicht um einen sehr
schwerwiegenden Rechtsverstoss gehandelt, der ein langfristiges oder
gar unbefristetes Einreiseverbot zulasse. Er verweist diesbezüglich zur
Hauptsache auf die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs und
schliesst daraus überdies auf das Fehlen einer künftigen Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Angesichts des in jenem Strafurteil geschilderten Tatherganges versteht
es sich von selbst, dass die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs
die Schwere des Vorgefallenen in keiner Weise zu relativieren vermag
(siehe insbesondere E. 6.2 hiervor). Mit Blick auf das Risiko für die innere
und äussere Sicherheit der Schweiz steht die Dauer des klaglosen Ver-
haltens im Vordergrund. Für die Berechnung besagter Zeitspanne ist
hierbei nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Von
vorrangiger Bedeutung erscheint vielmehr, wie lange sich eine straffällig
gewordene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt
hat (vgl. BVGE 2008/24 E. 6.2). Die bedingte Entlassung des Beschwer-
deführers erfolgte am 12. Juni 2011 und die Probezeit von drei Jahren für
die restlichen 18 Monate läuft noch. Von daher präsentiert sich die seit
der Haftentlassung abgelaufene Bewährungszeit mit Blick auf die von ihm
verletzten Rechtsgüter (v.a. dasjenige der sexuellen Integrität) als viel zu
kurz, als dass bereits eine grundlegende und gefestigte Wandlung ange-
nommen werden könnte (BGE 130 II 493 E. 5.4 S. 504). Ohnehin
schliessen die Strafjustizbehörden bei der Gewährung des bedingten
Strafvollzugs durch die Bestimmung einer Probezeit nicht jegliche Rück-
fallgefahr aus (vgl. etwa Urteil des BVGer C-4620/2011 vom 12. März
2013 E. 7.3), sieht man einmal davon ab, dass das Bezirksgericht Maloja
in seinem Urteil vom 2. März 2010 ausdrücklich festhielt, wegen der un-
behandelten Alkoholprobleme bestünde beim Beschwerdeführer in Bezug
auf Sexualdelikte ein erhebliches Rückfallrisiko. Auch ist massnahme-
rechtlich – da genügende Indizien und Anhaltspunkte vorliegen – von ei-
ner wiederholten Vergewaltigung auszugehen (vgl. E. 6.2 in fine). Im Üb-
rigen muss bei Delikten gegen die sexuelle Integrität, wie ebenfalls schon
angetönt (E. 6.1 vorstehend), selbst eine relativ geringe Rückfallgefahr
C-608/2012
Seite 10
nicht hingenommen werden. Vor diesem Hintergrund vermögen die fragli-
chen Einwände das erhebliche öffentliche Interesse an der Fernhaltung
nicht zu schmälern.
6.4 Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann nicht ernsthaft in
Frage gestellt werden, dass vom Beschwerdeführer nach wie vor eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus-
geht, welche die Verhängung einer mehr als fünf Jahre dauernden Fern-
haltemassnahme zulässt (vgl. Art. 67 Abs. 3 AuG sowie BGE 139 II 121
E. 6.2 und 6.3 S. 129 ff.).
7.
Hinsichtlich seiner persönlichen Interessen argumentiert der Beschwerde-
führer, mit dem unbefristeten Einreiseverbot werde der Kontakt zu seiner
Schweizer Ehefrau unter den konkreten Umständen (Alter der Gattin, fi-
nanzielle Verhältnisse, SIS-Ausschreibung) praktisch verunmöglicht.
7.1 Zunächst ist hervorzuheben, dass allfällige Einschränkungen des Pri-
vat- bzw. Familienlebens des Beschwerdeführers im vorliegenden Zu-
sammenhang aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können,
soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der
Schweiz zurückzuführen sind (vgl. Urteil des BVGer C-8562/2010 vom
11. Oktober 2012 E. 7.2 mit Hinweis). Die Erteilung und Verlängerung von
Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kan-
tone, wobei im Falle einer Bewilligungserteilung das bestehende Einrei-
severbot aufzuheben wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2008
vom 27. März 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers wurde von der kantonalen Migrationsbehörde am
12. Oktober 2010 widerrufen (letztinstanzlich bestätigt durch das Urteil
des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2011). Die Pflege regelmässiger
persönlicher Kontakte zur Ehegattin scheitert damit bereits am fehlenden
Anwesenheitsrecht. Somit stellt sich nurmehr die Frage, ob das über die
Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreise-
verbot bewirkte Erschwernis vor Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) standhält.
7.2 Wie dem Parteivertreter bekannt ist und auch aus der angefochtenen
Verfügung hervorgeht, bestehen die Wirkungen des Einreiseverbots nicht
darin, dem Beschwerdeführer während der Geltungsdauer der Massnah-
C-608/2012
Seite 11
me Besuchsaufenthalte bei ihm nahe stehenden Personen in der
Schweiz schlichtweg zu untersagen. Er hat vielmehr die Möglichkeit, aus
humanitären oder anderen wichtigen Gründen mittels Gesuch die zeitwei-
lige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen
(Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine
kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer
C-4509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 7.4 mit Hinweisen). Im dargelegten
Umfang und Rahmen kann den geltend gemachten privaten Interessen
Rechnung getragen werden.
7.3 Selbst wenn von einem unter dem Gesichtspunkt von Art. 13 Abs. 1
BV und Art. 8 EMRK relevanten Eingriff ausgegangen würde, wäre ein
solcher unter den konkreten Begebenheiten gestützt auf Art. 8 Ziff. 2
EMRK als gerechtfertigt zu qualifizieren. Das deliktische Verhalten des
Beschwerdeführers erreicht zweifellos die erforderliche Schwere, um un-
ter besagtem Blickwinkel einen Eingriff in das Privat- und Familienleben
zu begründen (vgl. Urteil des BVGer C-3593/2009 vom 18. Juni 2012
E. 7.3 mit Hinweisen).
8.
Ein Einreiseverbot wird auf unbestimmte Dauer verhängt, wenn zum Zeit-
punkt seiner Anordnung keine zuverlässige Prognose darüber abgegeben
werden kann, wie lange seitens der betroffenen Person ein Risiko für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen wird. Treten wesentliche
neue Sachumstände ein oder verhält sich der Massnahmebelastete wäh-
rend längerer Zeit klaglos, so kann dies zum Anlass für einen Antrag auf
wiedererwägungsweise Überprüfung durch die Vorinstanz genommen
werden (für Nichtfreizügigkeitsberechtigte wie den Beschwerdeführer vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.5.2 und
4.5.3).
Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehrmals straffällig
wurde und er seine deliktische Tätigkeit ungeachtet der Beziehung zu
seiner Schweizer Ehefrau sogar noch intensivierte, insbesondere aber
wegen der brutalen Vorgehensweise bei der Vergewaltigung (vgl. E. 6.2
weiter oben), ist die unbefristete Anordnung nicht zu beanstanden.
9.
Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das auf unbestimmte
Dauer erlassene Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemesse-
C-608/2012
Seite 12
ne Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar-
stellt.
10.
Der Beschwerdeführer ist nicht Staatsangehöriger eines zum Schengen-
Raum gehörigen Staates. Aufgrund der Ausschreibung des Einreisever-
bots im SIS ist es dem Beschwerdeführer in der Tat untersagt, den
Schengen-Raum zu betreten (siehe E. 4 vorstehend). Der darin liegende
Eingriff ist aber durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21
i.V.m. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). Diese Feststellung gilt umso
mehr, als die Schweiz im Geltungsbereich des Schengen-Rechts nicht
nur die eigenen Interessen zu wahren hat, sondern im Sinne einer ge-
treuen Sachwalterin die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-
Staaten (BVGE 2011/48 E. 6.1). Im Übrigen wird die Ausschreibung eines
Einreiseverbots im SIS periodisch auf seine Berechtigung überprüft und
hindert einen Schengen-Staat nicht daran, der ausgeschriebenen Person
die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen,
Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen zu gestatten (Art. 5 Abs. 4 Bst. d SGK). Überdies gilt die SIS-
Ausschreibung nicht für alle europäischen Länder, sondern nur für den
Schengen-Raum. Die Voraussetzungen für die Ausschreibung des Einrei-
severbots sind demnach erfüllt.
11.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lich-
te von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist des-
halb abzuweisen.
12.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 13
C-608/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem am 30. April 2012 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht des Kantons Graubünden ad
GR […] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand: