B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-608/2014
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro Federspiel, Lindenstrasse 37, Postfach,
8034 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-608/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende A._______ (geb. 1979) reiste 1986 im
Familiennachzug zu seinen Eltern in die Schweiz ein, wo er eine Aufent-
haltsbewilligung erhielt. Im Jahr 1992 wurde ihm die
Niederlassungsbewilligung erteilt. Der Beschwerdeführer ist seit dem
2. März 2001 mit der in der Schweiz niedergelassenen portugiesischen
Staatsangehörigen B._______ verheiratet. Das Paar hat drei Kinder (ge-
boren 1999, 2002 und 2011), welche alle über die portugiesische
Staatsbürgerschaft und eine Niederlassungsbewilligung EG/EFTA verfü-
gen.
B.
Der Beschwerdeführer trat bereits im Alter von 14 Jahren strafrechtlich mit
einer Tätlichkeit in Erscheinung. Innerhalb der nächsten zwei Jahre folgten
vier weitere Verfehlungen wegen Diebstahls, Entwendung eines Personen-
wagens zum Gebrauch, Mitfahrens in einem entwendeten Personenwagen
und verbotenen Waffentragens. Im Alter von 17 Jahren wurde er wegen
qualifizierter einfacher Körperverletzung zu 30 Tagen Einschliessung ver-
urteilt. 1998 erliess das Amtsstatthalteramt Hochdorf gegen den nun 18-
jährigen Beschwerdeführer eine Strafverfügung wegen mehrfacher Dro-
hung und mehrfacher Tätlichkeiten. Bis 1999 folgten weitere Verfehlungen
in Form von Tätlichkeiten und Verstössen gegen das Strassenverkehrsge-
setz (SVG, SR 741.01) bis hin zur Hehlerei. 1999 wurde er zweimal
verwarnt; einmal richterlich durch das Amtsstatthalteramt (August) und ein-
mal fremdenpolizeilich durch das Amt für Migration des Kantons Luzern
(Dezember).
Zwischen April 2000 und Dezember 2001 beging der Beschwerdeführer
mehrere Delikte gegen Leib und Leben, weswegen er sich vom 2. Dezem-
ber 2001 bis zum 16. April 2002 in Untersuchungshaft befand. Am 29.
Januar 2003 beging er zusammen mit einem Mittäter einen qualifizierten
Raub, wofür er erneut in Untersuchungshaft versetzt wurde und kurz darauf
den vorzeitigen Strafvollzug antrat. Von dort aus versuchte er, mehrere
Nachrichten an seine Ehefrau, seinen Bruder und seinen Vater aus dem
Gefängnis zu schmuggeln, in welchen er dazu aufforderte, Personen zu
finden, die gegen Geld (Fr. 2'000.‒ bis Fr. 4'000.‒) für ihn entlastende
Falschaussagen machen würden.
Nachdem die anschliessende Verurteilung des Obergerichts des Kan-
tons Luzern ans Bundesgericht weitergezogen worden war (Urteil
C-608/2014
Seite 3
6B_236/2008), wurde er in der Folge vom Obergericht des Kantons Luzern
im Januar 2009 wegen der angeklagten Sachverhalte (vollendeter Versuch
der vorsätzlichen Tötung, Gefährdung des Lebens, Raub, qualifizierter
Raub, räuberische Erpressung, mehrfacher vollendeter Versuch der Anstif-
tung zu falschem Zeugnis) zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren
verurteilt; zudem wurde eine ambulante psychotherapeutische Behandlung
angeordnet.
C.
Das Amt für Migration des Kantons Luzern hatte den Beschwerdeführer
bereits 1999 fremdenpolizeilich verwarnt; im Juni 2011 verfügte es auf-
grund der erneuten Verurteilung den Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz. Des
Weiteren beantragte es beim Bundesamt für Migration (BFM; neu SEM),
ein Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen.
D.
Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung legte der Beschwer-
deführer zunächst Beschwerde beim Justiz- und Sicherheitsdepartement
des Kantons Luzern, dann beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
und später beim Bundesgericht ein. Das BGer wies die Beschwerde jedoch
am 1. Mai 2013 als unbegründet ab (Urteil 2C_1141/2012). Wie verfügt,
verliess der Beschwerdeführer Ende Juni 2013 die Schweiz.
E.
Am 5. Juni 2013 erliess das SEM – nach Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs – gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot von zehn Jahren
mit zusätzlicher Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS).
Begründet wurden das Einreiseverbot sowie der Eintrag im SIS mit den
schweren Straftaten, welche zur Verurteilung des Obergerichts des Kan-
tons Luzern im Januar 2009 geführt hatten. Aufgrund der Schwere der
wiederholt begangenen Delikte bestehe ein sehr hohes öffentliches Sicher-
heitsinteresse an einer Fernhaltemassnahme. Eine bis dahin erst kurze
Zeit in Freiheit (2.5 Jahre) vermöge trotz Bewährung in Freiheit die wieder-
holte und äusserst schwere Deliktstätigkeit nicht auszugleichen und stelle
insbesondere keinen Beweis für ein nachhaltiges Wohlverhalten dar. Auf
das Freizügigkeitsrecht könne er sich nicht mehr berufen (Art. 5 Abs. 1 Anh.
I FZA, SR 0.142.112.681). Aufgrund der schwerwiegenden Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung sei klarerweise ein über fünfjähriges
C-608/2014
Seite 4
Einreiseverbot angezeigt. Auf eine Ausschreibung im SIS könne nur ver-
zichtet werden, wenn der Betroffene im Besitz eines Aufenthaltstitels eines
Schengenmitgliedstaates wäre, was vorliegend nicht der Fall sei.
F.
Das Einreiseverbot konnte dem Beschwerdeführer erst am 20. Dezember
2013 gültig eröffnet werden, nachdem er von der Kantonspolizei Schwyz
in Rothenthurm (SZ) aufgegriffen worden war. Er hatte als Beifahrer ver-
sucht, sich mit dänischen Papieren unter falschem Namen auszuweisen
und wurde in der Folge wegen Verletzung der Einreisebestimmungen,
rechtswidrigen Aufenthalts sowie Fälschung von Ausweisen vorläufig fest-
genommen.
G.
Gegen das Einreiseverbot vom 5. Juni 2013 erhob der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 3. Februar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht. Er beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben. Auf ein
Einreiseverbot sei zu verzichten; eventualiter sei das Einreiseverbot auf 3
Jahre zu begrenzen. Subeventualiter wären vorgängig eines Entscheids
zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung (wieder) zu erteilen. Ferner sei ihm für das bun-
desverwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und der bereits betraute Anwalt sei ihm als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
Als Begründung gibt der Beschwerdeführer an, dass er durch den Ent-
scheid des SEM sehr stark betroffen sei, ein Einreiseverbot nicht
gerechtfertigt sei und ein solches von zehn Jahren sogar gegen
Art. 67 Abs. 3 AuG (SR 142.20) verstosse. Die Vorinstanz habe den An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht wirklich mit der
Stellungnahme des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Insbe-
sondere sei nicht beachtet worden, dass sich der Beschwerdeführer seit
der Verhaftung mit anschliessender Verurteilung am 15. Januar 2009 rein
gar nichts mehr habe zuschulden kommen lassen und damit bewiesen
habe, dass er sich an die hier geltende Ordnung halten könne. Des Weite-
ren führt er an, dass die begangenen Taten über zehn Jahre zurücklägen
und seine familiären Bindungen in der Schweiz, insbesondere das Wohl
seiner Kinder, zu beachten seien. Der Entscheid der Vorinstanz sei daher
– weil nicht menschenrechtskonform und verfassungswidrig – unangemes-
sen und unvertretbar.
C-608/2014
Seite 5
H.
Am 11. März 2014 wies das BVGer das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und stellte einen Entscheid
zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für einen späteren Zeit-
punkt in Aussicht.
I.
Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2014 beantragt das SEM die Abweisung
der Beschwerde. Es betont hierbei nochmals die grosse kriminelle Energie
des Beschwerdeführers, welche durch die lange Deliktserie mit teils mas-
siven Straftaten offenbart worden sei. Bei Delikten gegen Leib und Leben
müsse selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden
und von einer langen Bewährungszeit könne nicht gesprochen werden, da
der Beschwerdeführer erst seit ca. drei Jahren in Freiheit sei und sich auch
seit der Haftentlassung keinesfalls klaglos verhalten habe, was aus den
vorliegenden Anzeigen vom 20. April 2013 wegen Führens eines Motor-
fahrzeuges in angetrunkenem Zustand und vom Dezember 2013 wegen
illegaler Einreise / Aufenthalt in der Schweiz und der Fälschung von Aus-
weisen hervorgehe. Aufgrund der über Jahre wiederholten, teils massiven
Straffälligkeit stelle der Beschwerdeführer nach wie vor eine schwerwie-
gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Dies zeige
ausserdem die Tatsache, dass nach dem langjährigen Strafvollzug bereits
erneute Verstösse erfolgt seien, weshalb auch klarerweise ein über fünf-
jähriges Einreiseverbot angezeigt sei.
J.
In seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2014 wendet der Beschwerdeführer
dagegen ein, dass er aufgrund der bereits über 5-jährigen Bewährung in
Freiheit und der Tatsache, dass er die ambulante Psychotherapie sogar
nach Entlassung aus dem Strafvollzug weiter fortgeführt habe, nicht nur
therapiert, sondern auch resozialisiert sei. Er stelle somit keine schwerwie-
gende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder
die nationale Sicherheit dar. Die Dauer des Einreiseverbots verletze Bun-
desrecht, da die familiären Bindungen des Beschwerdeführers und das
Kindswohl nicht berücksichtigt worden seien.
K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
C-608/2014
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer
der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Dazu gehört
auch das SEM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbots eine Verfü-
gung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt
erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. auch Art. 2 Abs. 4
VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m. H.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff.
VwVG). Er macht geltend, die Vorinstanz habe sich nicht wirklich mit seiner
Stellungnahme auseinandergesetzt.
3.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede-
ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der
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Seite 7
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver-
fahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff: MÜLLER/SCHEFER,
Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 846 ff.). Gleichsam das Kern-
element des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf vorgängige Äusserung
und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung
des wesentlichen Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese Äusse-
rungen zur Kenntnis nehmen, sie würdigen und sich damit in der
Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinandersetzen (vgl.
Art. 30 und Art. 32 Abs. 1 VwVG; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar
VwVG, 2009, Art. 29 N 49 und N70 ff., Art. 30 N 3 ff. u. Art. 32 N 7 ff.).In
engem Konnex hiermit steht die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG), wel-
che der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden dient
und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht
anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen
zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid
stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und
Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der
betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung
zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE
2012/24 E. 3.2.1; RENÉ WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29
Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl 9/2010 S. 484 ff.).
3.1.2 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeach-
tet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst in der Regel
zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Darauf kann in nicht beson-
ders schwerwiegenden Fällen verzichtet werden, wenn die unterlassene
Verfahrenshandlung im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird und das
rechtliche Gehör vom Betroffenen nachträglich wahrgenommen werden
kann. Dies setzt auch voraus, dass der Rechtsmittelbehörde dieselbe Kog-
nition zukommt wie der Vorinstanz (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2 und E. 2.3.2
sowie BVGE 2012/24 E. 3.4 je m. H.).
3.2 Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör formell gewährt.
Das SEM verwies auf die begangenen Straftaten sowie den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und führte aus, dass infolge dieser schweren
Verstösse und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung der Erlass einer Fernhaltemassnahme erforderlich
sei. Die Schilderung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers
und deren Abwägung gegenüber dem öffentlichen Fernhalteinteresse fie-
len hingegen knapp aus. Dem Beschwerdeführer musste jedoch
angesichts der Art und der Anzahl der von ihm begangenen Delikte (vgl.
C-608/2014
Seite 8
Sachverhalt Bst. B) bewusst sein, dass die Vorinstanz – wie auch schriftlich
festgehalten – von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ord-
nung und Sicherheit gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG ausging. Zu
berücksichtigen ist indessen, dass das Einreiseverbot zu den quantitativ
häufigsten Anordnungen zählt und das SEM als erstinstanzliche Behörde
gestützt auf den Effizienzgrundsatz speditiv zu entscheiden hat. Die Be-
gründungsdichte der erstinstanzlichen Entscheide kann und muss daher
nicht derjenigen höherer Instanzen entsprechen (vgl. Urteil des BVGer C-
4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 3.3 m. H.).
3.3 Indem die Vorinstanz ein Einreiseverbot von zehn Jahren Dauer ver-
hängte, ging sie davon aus, dass eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliege, welche ein Einreiseverbot von
mehr als fünf Jahren zuliesse (Art. 67 Abs. 3 AuG). Diese leitete sie explizit
her aus der "wiederholten und äusserst schweren Deliktstätigkeit" des Be-
schwerdeführers. Ein längerfristiges Einreiseverbot wiegt jedoch schwer
und der Ermessensspielraum der Behörde ist erheblich. Das SEM hat da-
her im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu erstellen und muss diese
nachvollziehbar darlegen, d.h. der Betroffene muss erkennen können, wes-
halb die Behörde von einer aktuellen und schwerwiegenden Gefahr
ausgeht (vgl. Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 3.3 mit
Hinweisen). Die Vorinstanz hat dies nur ansatzweise getan und ist daher
ihrer Begründungspflicht nur ungenügend nachgekommen, weshalb sich
die diesbezügliche Rüge als begründet erweist (Urteil des BVGer C-
970/2010 vom 11. März 2013 E. 3.3 m. H.).
3.4
3.4.1 Der Vorinstanz ist deshalb eine Verletzung der in Art. 35 Abs. 1 VwVG
verankerten Begründungspflicht vorzuhalten, soweit sie vorliegend von ei-
ner qualifizierten Gefährdungslage ausging.
3.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über die volle Kognition und
ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt. Es
handelt sich sodann nicht um eine besonders schwerwiegende Ge-
hörsverletzung, zumal der Beschwerdeführer das Einreiseverbot in
rechtsgenügender Weise anfechten konnte. Es rechtfertigt sich deshalb
insgesamt, von einer Rückweisung der Angelegenheit abzusehen und die
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz mit
dessen Wahrnehmung im vorliegenden Verfahren als geheilt anzusehen.
C-608/2014
Seite 9
4.
4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet
Art. 67 AuG. Der Artikel sieht in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von Tat-
beständen vor, welche ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich
ziehen können. Ein solches kommt gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG in
Betracht, wenn eine ausländische Person gegen die öffentliche Ordnung
und Sicherheit in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese
gefährdet. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jah-
ren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die
betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG). Auf diesen
Tatbestand stützt sich die vorliegende Verfügung, die dem Beschwerdefüh-
rer mit den begangenen Delikten gegen Leib und Leben sowie den übrigen
teils massiven Verstössen gegen die Rechtsordnung eine schwerwiegende
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorwirft.
4.2 Der Beschwerdeführer ist mit einer portugiesischen Staatsangehörigen
verheiratet und ist damit als Familienangehöriger (Art. 3 Abs. 2 Bst. a An-
hang I FZA) aus dem FZA begünstigt. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG ist daher
das ordentliche Ausländerrecht – bestehend aus diesem Gesetz und sei-
nen Ausführungsverordnungen – nur soweit anwendbar, als das
Freizügigkeitsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält o-
der die Bestimmungen des ordentlichen Ausländerrechts günstiger sind.
4.3 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einrei-
severbot nach Art. 67 AuG eine Massnahme dar, welche die Ausübung
vertraglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit – hier des Rechts auf
Einreise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) – einschränkt. Sol-
che Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig,
wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesund-
heit gerechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des
Ordre-Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG
(ABl. Nr. 56, 1964, S. 850), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121, 1972, S. 32) und
75/35/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m.
Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestehende, ein-
schlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaft, EuGH (Art. 16 Abs. 2 FZA).
C-608/2014
Seite 10
4.4 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach
der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt aus-
ser der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wie sie jede
Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere
Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob
das der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie
64/221/EWG ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betref-
fenden Person, wobei eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein nicht
ohne Weiteres genügt. Diese kann nur insoweit herangezogen werden, als
die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen
lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit darstellt. Abgestellt wird somit auf die Rückfallgefahr, wobei das
in Kauf zu nehmende Rückfallrisiko desto geringer ist, je schwerer die mög-
lichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 m. H.).
5.
5.1 Dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten zumindest den Fern-
haltegrund der Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG) gesetzt hat, ist offensichtlich. Wie soeben dargelegt
genügt dies jedoch nicht, um die Massnahme vor dem Freizügigkeitsab-
kommen bestehen zu lassen; vielmehr muss dargetan werden, dass vom
Beschwerdeführer auch gegenwärtig noch eine Gefährdung ausgeht, die
hinreichend schwer ist und ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
5.2 Das mit Strafentscheid vom 5. Januar 2009 abgeurteilte delinquente
Verhalten des Beschwerdeführers wiegt schwer. Das Verschulden des Be-
schwerdeführers wurde durch das Obergericht des Kantons Luzern
ebenfalls als schwer bezeichnet. Die Beweggründe für seine Taten waren
Rache, Habgier und Selbstbegünstigung. Seine Vorgehensweise erschien
bei allen Delikten, aber insbesondere beim Tötungsversuch, als rück-
sichtslos, gefühlskalt und brutal. Das Gericht führte weiter aus,
dass echte Einsicht und Reue bis anhin nicht spürbar waren und der
Beschwerdeführer am 3. Januar 2008 von der Fachkommission Inner-
schweiz "Gemeingefährliche Straftäter" (FKGS) sogar als
gemeingefährlich eingestuft worden war. Vor Gericht hatte er sich nicht bei
allen damaligen Opfern entschuldigt und bestritt noch immer die von ihm
begangenen Straftaten, mit Ausnahme des Raubüberfalls in Brunnen, der
ihm spurenkundlich nachgewiesen werden konnte.
C-608/2014
Seite 11
5.3 Zugunsten des Beschwerdeführers kann herangezogen werden, dass
er zu Beginn seiner Deliktserie noch sehr jung war (14). Jedoch steigerte
sich die Schwere der Delikte. Ausserdem hat er sich seit der Haftentlas-
sung nicht wie behauptet klaglos verhalten. Am 24. Mai 2013 wurde er
wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Alkoholgewichtspromille 1.24)
aufgegriffen weshalb ihm vorläufig der Führerschein abgenommen wurde.
Weitere Strafuntersuchungen laufen derzeit noch (20. Dezember 2013:
Fälschung von Ausweisen; 5. September 2014: Rechtswidrige Einreise),
während eine Untersuchung (3. Februar 2014: einfache Körperverletzung,
Sachbeschädigung, Drohung) im Dezember 2014 vorläufig abgeschlossen
wurde.
5.4 Aufgrund der Schwere der zuletzt abgeurteilten Delikte sowie seiner
Vorgeschichte – wobei insbesondere seine rücksichtslose Vorgehens-
weise, seine eigennützigen Beweggründe sowie die Steigerung seines
strafrechtlichen Verhaltens in Bezug auf seine Schwere hervorzuheben
sind – muss die Gefahr weiterer Störungen im vorliegenden Fall als erheb-
lich eingestuft werden. Es besteht somit ein grundsätzliches
gesellschaftliches Interesse daran, den Beschwerdeführer nicht in die
Schweiz einreisen zu lassen. Dass die Vorinstanz gegen ihn ein Einreise-
verbot verhängt hat, ist daher sowohl im Lichte von Art. 5 Anhang I FZA als
auch von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG betrachtet, dem Grundsatz nach nicht
zu beanstanden.
6.
Die Vorinstanz hat das Einreiseverbot auf zehn Jahre befristet. Sie stützt
sich explizit auf Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG. Diesbezüglich gilt es Folgendes
auszuführen:
6.1 Ein Einreiseverbot für mehr als fünf Jahre kann nach Art. 67 Abs. 3
2. Satz AuG erst dann verfügt werden, wenn die betroffene Person eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar-
stellt. Eine einfache Störung oder Gefährdung der öffentlichen Ordnung
genügt nicht. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, worüber
nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist.
6.2 Im Unterschied zur Anordnung eines Einreiseverbots von einer Dauer
von höchstens fünf Jahren wo – wie angedeutet – zwischen Drittstaatsan-
gehörigen und Ausländern, die unter das FZA fallen, unterschieden wird
(vgl. auch BGE 139 II 121 E. 5.4), gestaltet sich die Handhabung der Ver-
hängung einer Fernhaltemassnahme von mehr als fünf Jahren für die
C-608/2014
Seite 12
beiden vorgenannten Kategorien von Ausländern nicht unterschiedlich (vgl.
dazu ausführlich BGE 139 II 121 E. 6.2 und 6.3 mit Hinweisen sowie Urteil
des BVGer C-5499/2011 vom 10. April 2014 E. 4.5). Damit können aus-
nahmsweise auch gegen Freizügigkeitsberechtigte Fernhaltemassnahmen
von über fünf Jahren verhängt werden, sofern sie eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen (vgl. Urteil des
BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.5.1).
7.
7.1 Dass die vom Obergericht des Kantons Luzern abgeurteilten Taten eine
schwerwiegende Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstel-
len, bedarf im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe BGE
139 II 121 E. 6.3) keiner näheren Erläuterungen. Hingegen stellt sich die
Frage, ob von einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3
Satz 2 AuG ausgegangen werden kann. Eine schwerwiegende Gefahr
kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter
(insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit),
aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschrei-
tendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel oder
organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berück-
sichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder auch
aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt werden kann, er-
geben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe
das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu be-
gründen (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.2 und BGE 139 II 121 E. 5 und E. 6)
7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei bereits seit dem 30.
Juni 2009 wieder in Freiheit. Im kleinen Rahmen habe er die Gelegenheit
gehabt, sich seit nunmehr 5 Jahren ausserhalb des Strafvollzugs zu be-
währen. Die Delikte, wegen derer er am 15. Januar 2009 verurteilt worden
sei, lägen nun über 10 Jahre zurück. Seither habe er kein Delikt mehr be-
gangen (abgesehen von der illegalen Einreise zu Weihnachten 2013). Das
zeige, dass keine aktuelle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gem.
Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG von ihm ausgehe.
7.3 Dazu muss klargestellt werden, dass dem Wohlverhalten des Be-
schwerdeführers während des Strafvollzugs und einer laufenden Probezeit
kein bedeutendes Gewicht zugemessen werden kann. Der Beschwerde-
führer befand sich während des Strafvollzugs unter Aufsicht und später
unter dem Druck eines möglichen Widerrufs der Bewährung; dass er sich
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in dieser Zeit klaglos verhielt, durfte erwartet werden (vgl. Urteile des
BGer 2C_129/2014 vom 4. November 2014 E. 2.3.1 und 2C_1162/2013
vom 28. August 2014 E. 2.5). Zudem ist aktenkundig, dass der Beschwer-
deführer sich nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug – entgegen
seinen Ausführungen – nicht an die Schweizer Rechtsordnung hielt (siehe
E. 5.3).
7.4 Sowohl die fremdenpolizeiliche Verwarnung, die Geburten seiner Kin-
der, die Heirat mit seiner Frau sowie das hängige Verfahren bezüglich des
Einreiseverbotes vermochten den Beschwerdeführer offenbar nicht vom
Delinquieren abzuhalten, was insgesamt davon ausgehen lässt, dass der
Beschwerdeführer nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die Schweizeri-
sche Rechtsordnung zu halten. Dies macht deutlich, dass das Risiko eines
Rückfalls des Beschwerdeführers in frühere Verhaltensmuster zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden kann.
7.5 Im Hinblick auf die früheren Verhaltensmuster des Beschwerdeführers
gilt es Folgendes auszuführen: Den Grossteil der erwähnten Delikte beging
der Beschwerdeführer zwar bis zum 24. Altersjahr, in dieser Zeit steigerte
sich die Schwere der Delikte jedoch kontinuierlich bis hin zu Delikten gegen
Leib und Leben:
18. April 2000: Der Beschwerdeführer schlug mit einer Eisenstange
mehrmals auf ein Opfer ein.
16. November 2001: Der Beschwerdeführer nötigte ein Opfer unter
Drohungen mit einer vorgehaltenen Waffe dazu, ihm Fr. 6'000.- zu
übergeben.
18. November 2001: Der Beschwerdeführer war Mittäter an einem
bewaffneten Raubüberfall, bei dem alle drei Opfer geschlagen wur-
den.
2. Dezember 2001: Der Beschwerdeführer schoss zweimal auf das
unbewaffnete Opfer (dasselbe Opfer wie am 16. November 2001),
ohne vorher von ihm angegriffen worden zu sein. Beim Opfer muss-
ten in zwei Operationen Verletzungen an Darm, Niere und Magen
behandelt werden. Milz und Bauchspeicheldrüse mussten entfernt
werden, weshalb das Opfer für den Rest seines Lebens teilinvalid
sein wird.
C-608/2014
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29. Januar 2003: Der Beschwerdeführer raubte mit einem Mittäter
eine Tankstelle aus, wobei der Tankstelleninhaber, unter Waffenge-
walt gefesselt, am Boden liegend mit den Füssen ins Gesicht
getreten wurde.
Dass der Beschwerdeführer im Anschluss an diese Taten versucht hat, mit-
tels eines Kassibers gegen Geld falsche Entlastungszeugenaussagen zu
organisieren, zeugt von einer hohen kriminellen Energie sowie von Reue-
losigkeit und dem Unwillen, Verantwortung für seine Taten zu übernehmen.
Des Weiteren ist zu erwägen, dass angesichts der betroffenen Rechtsgüter
(Leib und Leben) selbst ein geringes Restrisiko des Rückfalles nicht hinge-
nommen werden muss (vgl. Urteil des BGE 130 II 176 E. 4.3.1 mit
Hinweisen).
7.6 In Anbetracht des bis in die jüngste Vergangenheit wiederholt ver-
wirklichten strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens (auch nach der
Haftentlassung), der tangierten hochrangigen polizeilichen Schutzgüter
und der letztlich schlechten Legalprognose ist beim Beschwerdeführer eine
schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG zu beja-
hen, welche die Verhängung eines Einreiseverbots von mehr als fünf
Jahren Dauer rechtfertigen kann. Daran ändert auch die nach der Haftent-
lassung ambulant fortgesetzte Psychotherapie nichts.
In diesem Zusammenhang ist gebietsabgrenzend zu betonen, dass die
Strafgerichte durch die von ihnen auferlegten Sanktionen wesentlich an-
dere Ziele verfolgen, als die von den Administrativbehörden
ausgesprochenen Massnahmen (vgl. dazu BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Ist im
Strafrecht das Interesse an Bestrafung und Resozialisierung vordergrün-
dig, ist bei ausländerrechtlichen Massnahmen – wie vorliegend – das
gesamte Landesinteresse zu berücksichtigen, insbesondere das Interesse
an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. Urteil des BVGer C-
3202/2011 vom 19. April 2013 E. 7.3 m. H.).
8.
8.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme des Einreiseverbotes von
10 Jahren in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen ist. Der Grund-
satz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem
Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen In-
teresse an der Massnahme und den beeinträchtigten privaten Interessen
C-608/2014
Seite 15
des Betroffenen vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährde-
ten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und
die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den
Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN/ MÜLLER/ UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, Rz. 614 ff.).
8.2 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Be-
schwerdeführers und seiner Familie gegenüberzustellen. Der
Beschwerdeführer macht geltend, er sei seit dem 30. Juni 2009 bereits
wieder auf freiem Fuss und keine schwerwiegende Gefahr mehr für die
öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicher-
heit. Art. 5 und Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie verlangten eine
Auseinandersetzung mit den familiären Bindungen und dem Kindswohl,
ebenso wie Art. 67 Abs. 3 AuG und das FZA. Die begangenen Straftaten
lägen bereits über zehn Jahre zurück. Der Beschwerdeführer halte sich seit
vielen Jahren in der Schweiz auf, wo er auch verwurzelt sei. Freunde,
Kollegen, Bekannte sowie die Eltern und die Schwester des Be-
schwerdeführers lebten ebenfalls in der Schweiz. Den Bezug zu seiner
ursprünglichen Heimat habe er längst verloren. Ausserdem habe er sich
während der letzten fünf Jahre in Freiheit tadellos verhalten. Ein Einreise-
verbot (vor allem ein solches von zehn Jahren) würde die Besuche in der
Schweiz und insbesondere die Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen
drei Kindern unnötig erschweren. Der Beschwerdeführer sei für seine Kin-
der eine besonders enge Bezugsperson und ein Vorbild. Dass sich Vater,
Frau und Kinder mithilfe von Suspensionen genügend sehen könnten, sei
illusorisch.
8.3 Diesbezüglich gilt es klarzustellen, dass Einschränkungen des Privat-
bzw. Familienlebens vorliegend aufgrund sachlicher und funktioneller Un-
zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegen-
stand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufent-
haltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Mit Verfügung des Amtes
für Migration des Kantons Luzern vom 28. Juni 2011 wurde dem Beschwer-
deführer die Niederlassungsbewilligung entzogen (letztinstanzlich bestätigt
durch das Urteil des BGer 2C_1141/2012 vom 1. Mai 2013). Damit schei-
tern die Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege
regelmässiger persönlicher Kontakte zur hier lebenden Familie mithin
bereits an der nicht mehr vorhandenen Aufenthaltsberechtigung des
Beschwerdeführers. Eine allfällige neue Bewilligung im Rahmen des Fami-
liennachzugs ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hierfür ist der
Kanton zuständig (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1).
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8.4 Daher stellt sich im Folgenden nunmehr einzig die Frage, ob die über
die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einrei-
severbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und
Art. 11, 13 Abs. 1 und Art. 14 BV standhält. Bei dieser Prüfung ist zu be-
rücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer durch das Einreiseverbot
Besuchsaufenthalte bei seinen Familienangehörigen in der Schweiz nicht
schlechthin untersagt werden. Es steht ihm offen, wie ihm bekannt ist, aus
wichtigen Gründen die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhal-
temassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Diese Suspension wird
praxisgemäss jeweils nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt.
Damit kann davon ausgegangen werden, dass – absolutes Wohlverhalten
des Beschwerdeführers vorausgesetzt – der Kontakt zwischen ihm und sei-
ner Familie während der Dauer des Einreiseverbots bis zu einem gewissen
Grad mit kontrollierten befristeten Besuchsaufenthalten in der Schweiz auf-
rechterhalten werden kann. Den öffentlichen Interessen an seiner
Fernhaltung (konkretisiert unter E.7.5) stellt der Beschwerdeführer sein pri-
vates Interesse an möglichst ungehinderten persönlichen Kontakten zu
seinen in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern, Freunden und Be-
kannten gegenüber. Die Pflege solcher Kontakte setzt aber Einreisen in die
Schweiz durch den Beschwerdeführer nicht zwingend voraus. Zur Zeit der
Geburt seines ersten Kindes (1999) sowie zur Zeit der Eheschliessung
(2001) war der Beschwerde-führer durch das Amt für Migration des Kan-
tons Luzern bereits fremdenpolizeilich verwarnt worden (1999), wodurch er
seinen weiteren Verbleib in der Schweiz als nicht gesichert ansehen
musste. Dennoch delinquierte er (sogar in gesteigertem Masse) weiter, im
Bewusstsein um die Wahrscheinlichkeit, dadurch nicht in der Schweiz ver-
bleiben zu dürfen. Die Einschränkung des Familienlebens – mit der
infolgedessen gerechnet werden musste – ist somit hinzunehmen, zumal
diese Massnahme zur Verhütung von Straftaten und zum Schutz der öf-
fentlichen Sicherheit erforderlich ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK). Gleiches gilt
auch für gewisse administrative Erschwernisse, die in Kauf zu nehmen sind
und dem Beschwerdeführer und seiner Familie im vorliegenden Kontext
durchaus zuzumuten sind.
8.5 Ein Einreiseverbot kann bei einer schwerwiegenden Gefahr für 5 bis 15
Jahre ausgesprochen werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 7). In Anbetracht der
schwerwiegenden und skrupellos ausgeführten Delikte gegen Leib und Le-
ben, der Häufigkeit sowie der Steigerung der Schwere der Delikte, führt
trotz der geltend gemachten familiären Interessen eine wertende Gewich-
tung der sich gegenüberstehenden Interessen das Bundes-
verwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die verhängte Massnahme
C-608/2014
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sowohl vom Grundsatz her wie auch in der ausgesprochenen Dauer eine
verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutze der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
9.
Des Weiteren ist die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten
Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS zu prüfen.
9.1 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als
Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rah-
menvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusam-
menarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des
Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR
0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreise-
verbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS zur Einreise- und
Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf
alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006).
9.2 Voraussetzung zur Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschrei-
bung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen
Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung er-
folgt, wenn die nationale Entscheidung damit begründet wird, dass die
Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat eine Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit
darstellt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person
in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a
SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht be-
steht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete
Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitglied-
staats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).
9.3 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich
zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben wer-
den. Einige der von ihm begangenen Delikte wie Hehlerei, (teils massive)
Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung und klarerweise die
Delikte gegen Leib und Leben und erfüllen den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a
SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad. Des Weiteren ist zu be-
denken, dass die Schweiz nicht nur eigene Interessen zu wahren
C-608/2014
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hat, sondern als getreue Sachwalterin zur Wahrung der Interessen
der Gesamtheit aller Schengen-Staaten verpflichtet ist (vgl. BVGE
2011/48 E. 6.1). Die mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche
Beeinträchtigung seiner persönlichen Bewegungsfreiheit hat der Be-
schwerdeführer in Kauf zu nehmen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer liess mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Februar
2014 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbei-
ständung ersuchen. Gemäss Artikel 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Pflicht zur
Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Einer Partei wird zu-
dem ein Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist
(vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Als bedürftig im Sinne des Gesetzes gelten
dabei Personen, die nicht in der Lage sind, für die Prozesskosten aufzu-
kommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müssten, die zur Deckung
des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225
E. 2.5.1 S. 232 m. H.). Als aussichtslos gelten Prozessbegehren, bei denen
die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren
und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138
III 217 E. 2.2.4). Der Richter beurteilt die genügenden Erfolgsaussichten
nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege, in der Regel also bei Prozessbeginn und vor der Erhebung
allfälliger Beweise.
11.2 Das vom Beschwerdeführer eingeleitete Rechtsmittel konnte nicht
von vornherein als aussichtslos betrachtet werden. Die prozessuale Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers ist belegt. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist demzufolge gutzuheissen. Ihm sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG), ebenso wenig der
Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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11.3 Die an den amtlichen Vertreter zu leistenden Entschädigungen richten
sich nach Art. 7 ff. VGKE. Die Entschädigung des Rechtsvertreters ist man-
gels Einreichung einer Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen
und aktenkundigen Aufwandes auf pauschal Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen,
exkl. MWST) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Mehrwertsteuer ist
nur für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht
werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung für
den Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (Art. 1
Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehr-
wertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9
Abs. 1 Bst. c VGKE). Diese Entschädigung ist aus der Gerichtskasse zu
leisten. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich auf seine Pflicht zur Rück-
erstattung gemäss Art. 65 Abs. 4 VwVG hinzuweisen.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
C-608/2014
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Vertreter wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
von Fr. 1'600.- ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Amt für Migration des Kantons Luzern
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand:
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Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).