B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-608/2017
Ur t e i l vom 2 9 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______, Österreich,
vertreten durch MLaw Ulrich Kurmann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision,
Verfügung der IVSTA vom 19. Dezember 2016.
C-608/2017
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Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin, Versicherte) wurde (…)
1964 geboren und ist schweizerische Staatsangehörige (…). Sie absol-
vierte die Handelsschule. Bevor sie eine Invalidenrente bezog, arbeitete
sie von Dezember 1989 bis Januar 1997 als Bankangestellte mit einem
Vollpensum (40 Wochenstunden ab November 1994) (…), wobei der letzte
effektive Arbeitstag am 19. April 1996 war. Ihr letzter Monatslohn im Januar
1997 belief sich inklusive Anteil am 13. Monatslohn auf Fr. 5‘424.25 (Akten
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: act.] 4, 7).
B.
B.a In einem undatierten und nicht unterzeichneten Arztbericht, der mut-
masslich von Dr. B._______ (aus dem Jahr 1996) stammt, wurde festge-
halten, die Versicherte leide seit zehn Jahren unter rezidivierenden lumba-
len Beschwerden. Seit einem halben Jahr seien die Schmerzen deutlich
progredient. Sie klage über Beschwerden im Bereich der Aussenseite des
Oberschenkels und der Innenseite des Unterschenkels mit Parästhesien
und manchmal auch „Lähmungen“ im Fuss. Gehen und Sitzen verursach-
ten inkonstant vermehrt Beschwerden (act. 1, Seite 2).
B.b Die Beschwerdeführerin meldete sich am 13. Juni 1997 bei der IV-
Stelle C._______ wegen Rückenschmerzen mit Schmerzausbreitung in
Beine und Arme („einschlafen, gefühlstaub“) und häufigen Kopfschmerzen
zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an. Sie hielt fest,
sie können nicht zu lange stehen und sitzen (act. 4).
B.c In einem Bericht über die berufliche Abklärung vom 8. Dezember 1997
hielt die IV-Stelle C._______ unter anderem fest, die Versicherte sehe sich
ausserstande für eine Erwerbstätigkeit (act. 14, Seite 6).
B.d Eine Abklärung zur beruflichen Eingliederung im kaufmännischen Be-
reich im Zeitraum vom 6 April 1999 bis zum 25. Juni 1999 ergab, dass das
Vorgehen der Versicherten bei den Aufgaben überlegt und zweckdienlich
gewesen sei. Die Aufgaben im Rechnungswesen seien ihr leichter gefallen
und man habe gemerkt, dass ihr dieser Bereich nicht fremd sei. Etwas
schwerer habe sie sich bei den Sekretariatsaufgaben getan. Hier habe sie
weniger Erfahrung gezeigt. Es sei wenig Motivation spürbar gewesen. Die
Versicherte habe Mühe im Umgang mit ihren Schmerzen gehabt. Wegen
ihren Einschränkungen und den Schmerzen beim längeren Sitzen sei eine
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Integration in den Arbeitsprozess nur zu etwa 40 % möglich (act. 25, Seite
5 f.).
B.e Oberärztin Dr. D._______ (Rheuma- und Rehabilitationsklinik
E._______) erhob am 11. September 1998 einen Verdacht auf Morbus
Behçet (act. 10, Seite 5).
B.f In einem rheumatologischen Arztbericht vom 3. Januar 2000
(Dr. D._______, Rheuma- und Rehabilitationsklinik E._______) wurden fol-
gende Diagnosen genannt: 1. Morbus Behçet (mit schweren oralen und
palatinalen Ulcerationen, Pseudofolliculitis und acneiformen Läsionen,
Arthralgien und klinisch milden Synovitiden, fraglicher Beteiligung der
Augenmuskulatur und abdominalen Schmerzen), 2. Degeneratives Wirbel-
säulenleiden mit lumbospondylogenem Syndrom und Wirbelsäulenfehl-
form mit Flachrücken (Osteochondrose L5 / S1, kleine Diskushernie
L4 / L5 und L5 / S1, deutliche muskuläre Insuffizienz), 3. Intermittierend
cervicospondylogenes Syndrom, 4. Reversible Eisenmangelanämie bei
Meno- / Metrorrhagien. Es wurde festgehalten, die Versicherte habe auf die
Kolchizintherapie angesprochen. Da sie Doppelbilder beim Blick nach un-
ten angebe, werde der Neuroophtalmologe beigezogen, um die bedrohli-
che Beteiligung zentraler Strukturen auszuschliessen. Insgesamt bestehe
an der Diagnose Morbus Behçet kein Zweifel. Glücklicherweise sei der Ver-
lauf bisher milde und ohne sichere cerebrale Beteiligung. Die Beschwerden
seien im Rahmen dieser Erkrankung glaubhaft und die Versicherte sollte
eine gewisse Strategie zur Schmerzbewältigung erarbeiten. Die Beschwer-
den könnten indes nicht auf eine psychogene Überlagerung abgeschoben
werden (act. 35, 53).
B.g Der RAD-Arzt Dr. F._______ (ohne Angabe eines Facharzttitels) führte
nach Würdigung des rheumatologischen Arztberichts vom 3. Januar 2000
sinngemäss aus, dem von der IV-Stelle C._______ berechneten Invalidi-
tätsgrad von 71.9 % könne beigepflichtet werden. Da angesichts der nun
gesicherten Diagnose (Morbus Behçet) eine Verbesserung der (infolge der
chronisch schmerzhaften Krankheit) reduzierten Arbeitsfähigkeit ohne Aus-
sicht auf Erfolg sei, könne eine Therapieauflage zur psychischen Schmerz-
bewältigung unterbleiben (act. 39). Mit Verfügung vom 22. September 2000
wurde der Versicherten mit Wirkung ab 1. April 1997 eine ganze Invaliden-
rente zugesprochen (act. 44).
C.
Mit Mitteilungen vom 30. Oktober 2001 (act. 51), 16. Dezember 2005 (act.
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Seite 4
63) und 17. Juni 2011 (act. 78) wurde die ganze Invalidenrente jeweils be-
stätigt.
C.a Im Rahmen der Revision der Invalidenrente 2005 meldete die Versi-
cherte einen „Bürojob“ (…), der ihr monatlich circa Fr. 300.- eintrug. Sie
hielt fest, die (Teilzeit-)Stelle sei auf „Abruf / stundenweise seit April 05“.
Die Einsätze seien nicht absehbar oder schwierig zu planen (act. 56, Seite
8). Sie reichte entsprechende Gehaltsabrechnungen ein (act. 54 ff.). Zu-
dem findet sich ein Arztbericht von Dr. D._______ vom 5. September 2005
in den Akten, in dem sie als Rheumatologin und Internistin unter anderem
ausführte, die therapeutischen Massnahmen für den Morbus Behçet seien
soweit möglich erfolgt. Die Krankheit zeige sich „stabilisiert mit Zeiten von
Schüben und leichter Verschlechterung und wieder Stabilisierung“ (act. 60,
Seite 2).
C.b Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 übermittelte die IV-Stelle C._______
die Akten der IV-Stelle G._______, nachdem die Beschwerdeführerin ihren
Wohnsitz (…) verlegt hatte (act. 81).
C.c Der Assistenzarzt für obere Extremitäten Dr. H._______ (…) berichtete
am 1. März 2013 ohne genauere Angaben, die Versicherte „arbeite im kauf-
männischen Bereich“ (act. 85).
C.d Mit Schreiben vom 4. Juli 2013 übermittelte die IV-Stelle G._______
die Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden:
Vorinstanz), nachdem die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz (…) (nach
Österreich) verlegt hatte (act. 86, 90).
D.
Mit Schreiben vom 12. August 2013 eröffnete die Vorinstanz ein umfang-
reiches Revisionsverfahren, das schliesslich zur Aufhebung der Invaliden-
rente führte (act. 93).
D.a Die Beschwerdeführerin gab am 27. August 2013 im Fragebogen für
die IV-Rentenrevision sinngemäss an, sie stehe weder in einem Beschäfti-
gungsverhältnis noch sei sie selbständig erwerbstätig (act. 94).
D.b Der RAD-Arzt Dr. I._______ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin
FMH) hielt am 5. September 2013 fest, die bisherige Rente sei ausschliess-
lich aufgrund von rheumatologischen Erkrankungen der Wirbelsäule zuge-
sprochen worden. Für die Revision werde ein umfassender rheumatologi-
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Seite 5
scher Bericht benötigt. Er verwies auf die angeführte Diagnose eines lum-
boradikulären Reizsyndroms (act. 95). Die medizinische Abklärung wurde
in der Folge bei der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt (…) in
Auftrag gegeben (act. 97, 98).
D.c Aufgrund der jeweiligen Auszüge aus dem Handelsregister stellte die
Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin Verwaltungsrätin mit Einzel-
unterschrift der J._______ SA, der K._______ AG und der L._______ AG
ist (act. 91). Die Vorinstanz forderte die Versicherte mit Schreiben vom
12. September 2013 auf, einen Fragebogen auszufüllen und Unterlagen
einzureichen, die über ihre Tätigkeit als Verwaltungsrätin der drei Gesell-
schaften Aufschluss geben (act. 96). Daraufhin teilte die Versicherte der
Vorinstanz mit, sie arbeite nicht in den betreffenden Gesellschaften. Sie sei
Mitglied (act. 99; vgl. die Unterlagen in act. 106 und die Angaben in act.
107).
D.d Rechtsanwalt Manuel Bader (…) ersuchte mit Vollmacht vom 2. Okto-
ber 2013 und Schreiben vom 7. Oktober 2013 um Zustellung der Akten
(act. 101).
D.e Beiliegend zum (unausgefüllten) Fragebogen vom 11. November 2013
reichte die Beschwerdeführerin die Steuererklärungen der vergangenen
Jahre sowie Abrechnungen der deutschen M._______ AG ein, von der sie
für ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat folgende Vergütungen netto ausbezahlt er-
hielt: 2007 Euro 7‘200.-, 2008 Euro 6‘151.50, 2009 Euro 6‘151.50, 2010
Euro 6‘151.50, 2011 Euro 6‘835.-, 2012 Euro 6‘151.50 (act. 106, Seite 23
ff.). (Die rechtskräftigen Steuerveranlagungen sind nicht aktenkundig.) Im
entsprechenden Begleitschreiben teilte sie durch ihren Anwalt im Wesent-
lichen mit, der Aufwand für die Funktion als Verwaltungsrätin der
J._______ SA, der K._______ AG und der L._______ AG sei minimal ge-
wesen und habe sich im Wesentlichen auf das Unterzeichnen von bereits
vorbereiteten Dokumenten sowie auf das Weiterleiten von Post an die
Treuhandgesellschaft zur weiteren Bearbeitung beschränkt. Sie habe hier-
für keine Entschädigung bezogen, weshalb nicht von einer Erwerbstätigkeit
ausgegangen werden könne (vgl. dazu den Beleg der Buchführungsstelle
in act. 107, Seite 3). Sie sei sich weiter nicht bewusst gewesen, dass sie
die ausländischen Einkünfte für das Aufsichtsratsmandat der deutschen
M._______ AG (umgehend) hätte angeben müssen. Die Einkünfte seien
indessen nicht bemessungsrelevant. Aufgrund der weiteren Verschlechte-
rung der Gesundheit werde sie die Verwaltungsratspositionen aufgeben
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Seite 6
müssen. Als Aufsichtsrätin der M._______ AG und als Verwaltungsrätin der
J._______ SA sei sie heute bereits ausgeschieden (act. 107).
D.f Im „ärztlichen Gesamtgutachten“ vom 3. Dezember 2013
(Dr. N._______, Facharzt der österreichischen Pensionsversicherungsan-
stalt für Innere Medizin) finden sich folgende Diagnosen: (Hauptursachen)
1. Bluthochdruck; 2. Anamnestisch Morbus Behçet mit Arthralgien und
Synovitiden sowie oralen und palatinalen Ulcerationen, bekannt seit etwa
1998, mit Colchicin behandelt; 3. Degenerative Veränderungen im Bereich
der Wirbelsäule mit intermittierender Cervikodorsolumbalgie; (weitere Lei-
den) 4. Cervikogener Schwindel; 5. Zustand nach Teilentfernung der Ge-
bärmutter wegen Myomen 2011; 6. Schuppenflechte. Es wurde festgehal-
ten, die Beschwerdeführerin präsentiere sich cardiorespiratorisch kompen-
siert und stabil. Der Blutdruck sei „h.o.“ (vermutlich hoch oben) im Norm-
bereich. Die Carotiden (Halsschlagadern) seien geräuschfrei. Derzeit seien
im Rahmen des Morbus Behçet keine Ulcerationen im Bereich der Mund-
höhle feststellbar. Die Beweglichkeit scheine nicht wesentlich einge-
schränkt. Im Bereich der Gelenke seien keine Schwellung, Rötung oder
auffällige Bewegungseinschränkungen feststellbar. Aus internistischer
Sicht seien alle leichten und mittelschweren Tätigkeiten (mit den Ein-
schränkungen gemäss dem Leistungskalkül) vollschichtig zumutbar. Die
üblichen Arbeitspausen seien ausreichend (act. 111, Seite 4, 6).
D.g Der RAD-Arzt Dr. I._______ (Allgemeine Innere Medizin FMH) hielt am
19. Februar 2014 fest, die Aussagen der behandelnden Ärztin
Dr. O._______ (Allgemein Medizin FMH; vgl. act. 112) und der Pensions-
versicherungsanstalt würden sich bezüglich der Arbeitsfähigkeit erheblich
widersprechen. Dr. N._______ habe keine Aktivität des Morbus Behçet und
keine Arbeitsbehinderung mehr gefunden, was einer signifikanten Besse-
rung des Gesundheitszustands gleichkomme. (Dr. O._______ erachtete
demgegenüber eine angepasste, rückenschonende Tätigkeit nur während
maximal zwei Stunden pro Tag als zumutbar.) Dr. I._______ beantragte
eine rheumatologische Beurteilung in der Schweiz (act. 118). Die
Vorinstanz forderte daraufhin von der Pensionsversicherungsanstalt (…)
zunächst erneut einen rheumatologischen Bericht an (act. 123).
D.h Im „ausführlichen ärztlichen Bericht“ der österreichischen Pensions-
versicherungsanstalt vom 8. Juli 2014 gab die Versicherte gegenüber der
Vertrauensärztin Dr. P._______ an, das Hauptproblem sei der Morbus Beh-
çet. Sie habe Schmerzen am ganzen Körper, Gliederschmerzen, Übelkeit,
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Nackenschmerzen und Kopfschmerzen. Die Beine und die Gelenke wür-
den anschwellen, vor allem die Hände, Finger, Kniegelenke, Unterschenkel
und Füsse. Sie verspüre ein Kribbeln in den Händen und Füssen. Die täg-
lichen Kopfschmerzen seien besonders schlimm, ebenso die Schluck- und
Kaubeschwerden. Sie stehe etwa alle drei bis vier Monate in Behandlung
(…). Es gehe ihr in den letzten sechs Jahren zunehmend schlechter.
Dr. P._______ hielt fest, dass sich aus orthopädischer Sicht (wie schon bei
der Voruntersuchung durch Dr. N._______ am 3. Dezember 2013) im Be-
reich der Gelenke keine Schwellung, Rötung oder relevante Bewegungs-
einschränkung zeigen würden. Der Beschwerdeführerin seien leichte, fall-
weise mittelschwere Tätigkeiten ohne Kälte-, Nässe- und Höhenexposition
gemäss dem Leistungskalkül zumutbar (act. 125, Seite 2, 7; vgl. auch die
Diagnosen auf Seite 7).
D.i Der RAD-Arzt Dr. I._______ (Allgemeine Innere Medizin FMH) hielt mit
Stellungnahme vom 9. September 2014 sinngemäss fest, in einer zumut-
baren Verweistätigkeit bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Zumutbar
seien eine Tätigkeit im Verkauf (auf dem Korrespondenzweg, via Telefon
oder Internet) oder einfache Tätigkeiten in der Verwaltung und im Bürobe-
reich ohne spezielle Qualifikation. Ebenso sei die Versicherte im früheren
Beruf als Bankangestellte wieder uneingeschränkt arbeitsfähig. Wie die
österreichischen Vertrauensärztin Dr. P._______ erneut bestätigt habe, sei
die Versicherte von ihrer rheumatisch-entzündlichen Erkrankung her
asymptomatisch. Die Veränderung (Verbesserung) des Gesundheitszu-
stands bestehe in der mehrmals überprüften vollständigen klinischen Re-
mission des Morbus Behçet (act. 127).
D.j Die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom
17. September 2014 in Aussicht, dass infolge der Remission des Morbus
Behçet kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente bestehe (act. 128). Die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bader, erhob
Einwand (act. 131, 137, 140) und reichte eine Bestätigung der behandeln-
den Ärztin Dr. O._______ (Allgemeine Medizin FMH; Befund: stabiler, we-
der verschlechterter noch verbesserter Allgemeinzustand; act. 135) und ein
Parteigutachten von Dr. Q._______ ein (act. 139).
D.k Dr. Q._______ (Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH)
diagnostizierte im rheumatologischen Parteigutachten vom 18. März 2015
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Morbus Behçet mit einer re-
siduellen Aktivität unter Colchicin-Therapie (mit rezidivierenden oralen Ul-
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Seite 8
zera, rezidivierenden pseudofollikulären oder urtikariellen Hautveränderun-
gen, Polyarthralgien und vereinzelten Polyarthritiden, Müdigkeit, Erschöpf-
barkeit) sowie ein lumbovertebrales und cervikales Syndrom (bei degene-
rativen Veränderungen der unteren LWS und Osteochondrose C 5/6 und
beginnenden degenerativen Veränderungen der mittleren BWS; act. 139,
Seite 11; vgl. auch die Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig-
keit). Der Privatgutachter Dr. Q._______ führte im Wesentlichen aus, die
Versicherte übe seit 1996 keine Berufstätigkeit mehr aus (act. 139, Seite
8). Es könne nicht von einer vollständigen Remission des Morbus Behçet
gesprochen werden. Ihre anamnestischen Angaben seien glaubwürdig. Sie
berichte von rezidivierend auftretenden oralen Ulzera und typischen Haut-
veränderungen. Zusätzlich klage sie über Polyarthralgien mit intermittie-
renden Gelenkschwellung, häufige Kopfschmerzen, kognitive Beeinträch-
tigungen und rasche Ermüdbarkeit. Die Symptome seien mit einer weiter-
hin aktiven, milden Form eines Morbus Behçet vereinbar. Die aktuelle Ab-
wesenheit von klinisch objektivierbaren Veränderungen der Haut, Schleim-
häute oder Gelenke lasse nicht unbedingt auf eine Inaktivität des Morbus
Behçet schliessen, da diese Symptome typischerweise episodisch auftre-
ten würden. Die wiederholt normalen Laborbefunde könnten zur Beurtei-
lung einer Restaktivität des Morbus Behçet nicht herangezogen werden.
Die systemischen Entzündungszeichen seien bei einem Morbus Behçet
ohne vaskulitischen Befall von grossen Gefässen häufig normal. Im No-
vember 2009 seien erstmals Kopfschmerzen beschrieben und differenzial-
diagnostisch im Rahmen des Morbus Behçet interpretiert worden. Die be-
klagten kognitiven Symptome wie Konzentrations- oder Aufmerksamkeits-
störungen und Vergesslichkeit sowie die rasche allgemeine Ermüdbarkeit
könnten Ausdruck einer aktiven systematisch-entzündlichen Erkrankung
sein. Seit 2009 könne bezüglich des Morbus Behçet im Wesentlichen von
einer stationären Symptomatik ausgegangen werden. Die funktionellen
Einschränkungen durch die partielle Restaktivität des Morbus Behçet seien
einerseits durch die Arthralgien und andererseits durch die kognitiven Be-
einträchtigungen sowie eine allgemeine Leistungsminderung bedingt. Zu-
sätzlich würden Einschränkungen von Seiten der degenerativen cervikalen
und lumbalen Beschwerden bestehen. In der angestammten, vorwiegend
sitzenden, jedoch körperlich leichten Tätigkeit würden Einschränkungen
der Arbeitsfähigkeit zu einem gewissen Grad durch die Haltungskonstanz
bei längeren Arbeiten am PC bestehen (insbesondere von Seiten der lum-
balen und zervikalen Beschwerden). Hauptsächlich dürften sich aber die
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ebenfalls dem Morbus Behçet zu-
zuordnenden Kopfschmerzen und die kognitiven Störungen auf die Arbeits-
fähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirken. Aus rheumatologischer
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Sicht und ohne eine zusätzliche psychiatrisch-neuropsychologische Beur-
teilung sei eine genaue Bestimmung der Restarbeitsfähigkeit als Bankan-
gestellte schwierig. Sie dürfte aber für wenig verantwortungsvolle Tätigkei-
ten maximal 50 % betragen. Zur genauen Quantifizierung der Beeinträch-
tigung im kognitiven Bereich sei eine neuropsychologische Testung sinn-
voll. Aus rein rheumatologischer Sicht seien adaptierte, körperlich leichte
Tätigkeiten (ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 5 kg oder
von vereinzelten Lasten bis maximal 12.5 bis 15 kg, ohne längeres Sitzen
oder Stehen und ohne höhergradige Anforderungen an die Konzentration
medizinisch-theoretisch) ohne Einschränkung zumutbar (act. 139, Seite
14, 15).
D.l Der RAD-Rheumatologe Dr. R._______ führte mit dem ausführlichen
Aktengutachten vom 24. April 2015 im Wesentlichen aus, die Arbeitsfähig-
keit sei in einer leichten Tätigkeit wie als Bankangestellte aus rheumatolo-
gischer Sicht aktuell nur noch leicht eingeschränkt. Der Morbus Behçet sei
aktuell ausreichend kontrolliert, sodass er keine schwerwiegende Beein-
trächtigung der Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit bewirke. Diese
Einschätzung werde durch die Tatsache unterstützt, dass (seit längerem)
keine Fachärzte konsultiert worden und die Grundbehandlung nicht eska-
liert sei. Während den Untersuchungen 2013 und 2015 hätten sich keine
klinischen Anzeichen für die Aktivität der Krankheit finden lassen. Die Ver-
besserung basiere auf dem Verschwinden der peripheren Arthritiden
(„arthrites périphériques“). Hinsichtlich der Wirbelsäule gebe es keine be-
deutende Beeinträchtigung der Mobilität, keine Anzeichen für eine neuro-
logische Komplikation und keinen gewichtigen radiologischen Schaden.
Die Arbeitsunfähigkeit werde - im Unterschied zum Privatgutachter
Dr. Q._______, der sie (für die Tätigkeit als Bankangestellte) mit 50 % an-
gebe - für sämtliche Tätigkeiten auf 20 % veranschlagt. Der Versicherten
sollte dabei erlaubt sein, die Positionen zu verändern, um eine Überbelas-
tung der Schultern, der Gelenke und der Knie zu vermeiden (act. 142, Seite
7 f.).
D.m Die RAD-Neurologin Dr. S._______ führte am 1. September 2015 un-
ter anderem aus, dass eine neurologische Expertise mit einer neuropsy-
chologischen Testung interessant wäre. Eine neue MRI-Bildgebung des
Gehirns sei notwendig. Sie schlug jedoch vor, das Dossier zunächst für ein
Konsilium den RAD-Ärzten zu unterbreiten (act. 146). Die RAD-Ärzte (aus
verschiedenen Disziplinen) hielten am 26. Januar 2016 fest, die Verwer-
tung der Arbeitsfähigkeit sei nicht von vornherein ausgeschlossen. Deshalb
sei die medizinische Situation aus neurologischer Sicht abzuklären (act.
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Seite 10
149). Die Vorinstanz beauftragte in der Folge Prof. Dr. T._______ (Neu-
ropsychologe) und Dr. U._______ (Neurologe) mit der medizinischen Ab-
klärung (act. 163 ff., act. 171 ff.).
D.n Prof. Dr. rer. nat. T._______, Diplompsychologe, und lic. phil.
V._______, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, hielten im neu-
ropsychologischen Teilgutachten vom 13. Juli 2016 im Wesentlichen fest,
dass sich aufgrund der erhobenen neuropsychologischen Befunde fol-
gende Störungen ausschliessen lassen würden: Störung der verbalen und
figuralen Gedächtnisenkodierung, des Behaltens und verzögerten Erin-
nerns, Störung des Antriebs und der psychomotorischen Geschwindigkeit
und des Reaktionsvermögens, Störung der selektiven Aufmerksamkeit und
der Erfassungsspannen, Störung des Abstraktionsvermögens, Störung der
räumlichen Wahrnehmung und Störung der Sprache. Das Leistungsverhal-
ten (also die Anstrengungsbereitschaft oder das Anstrengungsvermögen)
müsse als eingeschränkt beurteilt werden. Aufgrund des daraus resultie-
renden limitierenden Leistungsverhaltens sei die Validität der neuro-
psychologischen Befunde nicht gegeben. Schwere neuropsychologische
Funktionsbeeinträchtigungen könnten ausgeschlossen werden (Agnosie,
Apraxie, Aphasie, Agraphie, Alexie, Amnesie und Antriebsstörung). Auf-
grund der eingeschränkten Validität der aktuellen Befunde könne keine
neuropsychologische Diagnose gestellt werden. Es sei bei einem unauffäl-
ligen MRT-Befund davon auszugehen, dass Faktoren wie Kopfschmerzen,
Motivation und proaktive Anstrengungsvermeidung zu den vereinzelten
kognitiven Minderleistungen beigetragen oder diese verursacht hätten
(act. 179, Seite 1, 19). Auf rein neuropsychologischem Gebiet würden
keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Funktionseinschränkungen vor-
liegen. Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit voll ar-
beitsfähig. Aus neuropsychologischer Sicht sei eine berufliche Eingliede-
rung per sofort möglich. Schwierigkeiten könnten sich einzig aufgrund mög-
licher mehrjähriger Dekonditionierungsprozesse ergeben. Die Beschwer-
deführerin arbeite seit praktisch zwanzig Jahren nicht mehr in ihrem ange-
stammten Beruf. Aufgrund ihrer kognitiven Fähigkeiten dürfte sie sich je-
doch schnell wieder eingearbeitet haben. Ihre anamnestisch berichteten,
guten Sprachkenntnisse dürften dabei von Vorteil sein. Ob auf somati-
schem Gebiet Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vorliegen würden, sei
nicht Gegenstand des neuropsychologischen Teilgutachtens (act. 179,
Seite 20).
C-608/2017
Seite 11
D.o Prof. Dr. rer. nat. T._______, Diplompsychologe, und lic. phil.
V._______, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, hielten im neu-
ropsychologischen Teilgutachten vom 13. Juli 2016 zudem fest, die Versi-
cherte habe versichert, dass sie motiviert sei, ihr Bestes zu geben. Den-
noch habe es in der Untersuchungssituation Hinweise auf eine gewisse
bewusste Verfügbarkeit über das Leistungsvermögen gegeben. Eine Ten-
denz, Symptome zu verdeutlichen bzw. zu aggravieren, habe nicht ausge-
schlossen werden können. Sowohl in der Beobachtung als auch in ver-
schiedenen Beschwerdevalidierungsverfahren hätten sich Hinweise auf
eine fluktuierende und nicht durchgängig gegebene Anstrengungsbereit-
schaft gegeben (act. 179, Seite 9). Es sei (…) anzunehmen, dass gerade
in computergestützten Testverfahren mit geschwindigkeitssensitiven Para-
metern (…) die Arbeitshaltung einen eher demonstrativen Charakter ange-
nommen habe und das Abschneiden in diesen Tests durch eine Schonhal-
tung deutlich unter den anzunehmenden Möglichkeiten gelegen habe (act.
179, Seite 14). Es müsse (…) davon ausgegangen werden, dass die Moti-
vation und Anstrengungsbereitschaft im Laufe der Untersuchung deutlich
nachgelassen hätten und die Testleistungen dadurch beeinflusst worden
seien (act. 179, Seite 15). Aufgrund der auffälligen Leistungen in drei von
vier Beschwerdevalidierungsverfahren sowie Auffälligkeiten bezüglich der
Konsistenz von Testverfahren sei von einem limitierten Leistungsverhalten
auszugehen (act. 179, Seite 16).
D.p Dr. U._______, Facharzt für Neurologie FMH, hielt im neurologischen
Gutachten vom 13. Juli 2016 mit interdisziplinärer Beurteilung unter
Berücksichtigung des neuropsychologischen Gutachtens von Prof. Dr.
T._______ im Wesentlichen fest, dass die aktuelle Kopfschmerzanamnese
unter Berücksichtigung der Internationalen Kopfschmerzklassifikation
ICDH-II bzw. 3-beta der IHS die diagnostischen Kriterien eines Kopf-
schmerzes bei Analgetikaübergebrauch (gemäss Codierung 8.2.3) erfülle.
Im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzepts würden (theoretisch)
effektive Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Sinnvoll seien ein Analge-
tikaentzug sowie die Etablierung einer geeigneten medikamentösen Kopf-
schmerzprophylaxe unter fachneurologischer Supervision und in psycho-
therapeutischer Begleitung. Ein migräneartiger Kopfschmerz, der teilweise
in den Akten kursiere, könne anhand der aktuellen Kopfschmerzanamnese
nicht nachvollzogen werden. Die MRI-Bildgebung vom 20. Juni 2016 lasse
weiterhin Hinweise auf eine zerebrale Beteiligung im Rahmen des Morbus
Behçet vermissen. Die aktuelle zerebrale MRI-Bildgebung demonstriere
weiterhin keine Zeichen einer zerebralen Vaskulitis. Es würde keine abwei-
chenden fachneurologischen Voreinschätzungen vorliegen. Schon Prof.
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Seite 12
Mumenthaler habe bei seiner Untersuchung im Mai 2000 keine Hinweise
auf eine neurologische Beteiligung des Morbus Behçet gesehen. Die Be-
schwerdeführerin zeige keine klinische Zeichen eines Morbus Behçet
(keine Gelenkschwellung mit Bewegungseinschränkung, keine Hautverän-
derung, keine Augensymptome). Sie kenne auch die genaue Dosierung ih-
rer angeblich täglich eingenommenen Colchicin-Medikamente nicht. In ih-
ren Ausführungen sei sie bei der aktuellen Untersuchung häufig vage und
ausweichend geblieben. Aus versicherungsmedizinischer Sicht solle die
rheumatologische Diagnose eines Morbus Behçet daher nochmals kritisch
überprüft werden. Das kleine Falxmeningeom sei nicht raumfordernd und
klinisch nicht relevant. Es würden fokal-neurologisch keine funktionell rele-
vanten Ausfälle bestehen. Die Beschwerdeführerin gebe bei der aktuellen
Untersuchung vage eine schlauch- bzw. strumpfförmige Gefühlsstörung für
Schmerz und Temperatur am gesamten rechten Bein an, die sich weder an
ein zentrales, noch ein radikuläres oder peripher-neurogenes Muster halte.
Die motivationsbedingte Anstrengungsbereitschaft sei bei der neuropsy-
chologischen Untersuchung eingeschränkt gewesen. Die Symptomvalidie-
rung sei entsprechend auffällig. Schwere neuropsychologische Funktions-
beeinträchtigungen hätten dagegen ausgeschlossen werden können. Auf-
grund der eingeschränkten Validität der Befunde habe keine neuropsycho-
logische Diagnose gestellt werden können. Auf neurologischem und neu-
ropsychologischem Gebiet hätten keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussen-
den Funktionseinschränkungen nachgewiesen werden können (act. 178,
Seite 1, 11 ff.). Weiter wurde eine Bürotätigkeit (…) mit einem Pensum von
10 % 2004 / 2005 erwähnt und festgehalten, die Versicherte könne sich mit
ihren derzeitigen Beschwerden keinerlei Tätigkeiten mehr vorstellen. Viel-
leicht könne sie unregelmässig in einem kleinen Pensum von 10 bis 20 %
in einem Büro arbeiten. Weiter wurde festgehalten, die Versicherte habe
den heutigen Untersuchungsort mit dem Zug erreicht. Ansonsten fahre sie
auch Auto. Sie fahre (mit dem Auto) nur keine ganz langen Strecken mehr
(act. 178, Seite 7 f.).
D.q Die RAD-Ärzte (aus verschiedenen Disziplinen) führten am 2. Septem-
ber 2016 aus, die neuen Dokumente würden unmissverständlich erlauben,
eine Verbesserung zu bestätigen. Obwohl die Versicherte seit mehr als 15
Jahren eine Rente beziehe, sei sie in der Lage ihre Arbeitsfähigkeit umzu-
setzen (act. 185). Die Vorinstanz stellte der Versicherten mit dem zweiten
Vorbescheid vom 19. September 2016 erneut in Aussicht, dass kein An-
spruch mehr auf eine Invalidenrente bestehe (act. 186).
C-608/2017
Seite 13
D.r Die Versicherte, nun vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Ulrich Kur-
mann (…), erhob Einwand (act. 190). Sie führte mit ergänzender Einwand-
begründung vom 18. November 2016 zusammengefasst aus, die anläss-
lich der Revision eingeholten Berichte und Gutachten würden keine Verän-
derung des Gesundheitszustands aufzeigen. Aus rheumatologischer Sicht
könne anhand des Parteigutachtens von Dr. Q._______ keine Verbesse-
rung erkannt werden. Demzufolge sei ihr bis auf Weiteres eine ganze In-
validenrente auszurichten (act. 192, Seite 7).
D.s Die Vorinstanz hob mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 die Invali-
denrente per 1. Februar 2017 auf (act. 195).
E.
E.a Mit Beschwerde vom 27. Januar 2017 beantragte die Beschwerdefüh-
rerin, die angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2016 sei aufzuhe-
ben und ihr sei weiterhin eine volle Invalidenrente auszurichten. Eventuali-
ter sei durch das Gericht eine Begutachtung zu veranlassen. Subeventua-
liter sei durch die Vorinstanz eine Begutachtung zu veranlassen (BVGer
act. 1). Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, gemäss der
Erstanmeldung 1997 habe sie unter Rückenschmerzen gelitten. Damals
habe eine „reine Rückensituation“ vorgelegen, wie einem RAD-Bericht von
1997 entnommen werden könne. Die Kopfschmerzen, die Gedächtnisstö-
rungen sowie der Morbus Behçet hätten für die Rentenzusprache keine
oder nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Der Morbus Behçet sei erst
2000 diagnostiziert worden. Der RAD habe 2000 eine Arbeitsunfähigkeit
von 71 % attestiert. 2011 sei die ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad
von 71 % bestätigt worden. Im Revisionsverfahren 2013 habe der RAD
festgehalten, die bisherige Rente sei ausschliesslich aufgrund von rheu-
matologischen Erkrankungen der Wirbelsäule zugesprochen worden. Da-
her gehe es in der bis heute andauernden Revision einzig um diese Er-
krankung. Dem rheumatologischen Privatgutachten von Dr. Q._______
vom 18. März 2015 könne entnommen werden, dass sie zusätzlich zum
Morbus Behçet unter degenerativen Wirbelsäulenbeschwerden und vor al-
lem unter der cervikalen und lumbalen Symptomatik bei Osteochondrose
C 5/6 und der Osteochondrose / Spondylarthrose L 4 bis S 1 leide. Radio-
logisch würden sich zusätzlich beginnende degenerative Veränderungen
der BWS darstellen, die subjektiv wenig symptomatisch scheinen würden.
Dr. Q._______ zeige auf, dass die Beschwerden bezüglich des Morbus
Behçet seit 2009 und die Rückenbeschwerden seit 1997 im Wesentlichen
gleichgeblieben seien. Eine wesentliche gesundheitliche Veränderung im
C-608/2017
Seite 14
Vergleich mit 1997 zeige er nicht auf. Dr. Q._______ begründe die funktio-
nellen Einschränkungen folgendermassen: „In der angestammten, vorwie-
gend sitzenden, jedoch körperlich leichten Tätigkeit bestehen Einschrän-
kungen der Arbeitsfähigkeit zu einem gewissen Grad durch die Haltungs-
konstanz bei längeren Arbeiten am PC, insbesondere von Seiten der lum-
balen und zervikalen Beschwerden. Hauptsächlich dürften sich aber die mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit ebenfalls dem Morbus Behçet zuzuord-
nenden Kopfschmerzen und kognitiven Störungen auf die Arbeitsfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit auswirken. Aus rheumatologischer Sicht
und ohne zusätzliche psychiatrisch-neuropsychologische Beurteilung ist
eine genaue Bestimmung der Restarbeitsfähigkeit als Bankangestellte
schwierig, dürfte aber für wenig verantwortungsvolle Tätigkeiten maximal
50 % betragen. Zur genauen Quantifizierung der Beeinträchtigung im kog-
nitiven Bereich wäre eine neuropsychologische Testung sinnvoll.“ Aus dem
im Anschluss verfassten, ausführlichen, auf den Akten basierenden Bericht
von RAD-Arzt Dr. R._______ vom 24. April 2015 gehe hervor, dass aus
den Akten keine Verbesserung der Rückenbeschwerden entnommen wer-
den könne, die 1997 Anlass für die Rentenzusprache gegeben hätten.
Dr. R._______ vertrete jedoch die Ansicht, dass die von Dr. Q._______ at-
testierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu hoch bemessen sei und einzig eine
Arbeitsunfähigkeit von 20 % vorliege. Gemäss den aufgeführten Berichten
hätten sich die Rückenbeschwerden seit 1997 weder relevant verschlech-
tert noch verbessert. Auch eine Angewöhnung oder Anpassung an die Be-
hinderung werde in den Akten nicht erwähnt. Somit könne die Vorinstanz
nicht mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darle-
gen, dass eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen
eingetreten sei. Somit fehle es an der Legitimation für eine Revision im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG. Falls davon auszugehen sei, dass auch
der Morbus Behçet Anlass zur Berentung ab 1997 gegeben habe, sei da-
rauf hinzuweisen, dass die Akten keine genügende Grundlage bieten wür-
den, um eine tatsächliche Veränderung des Gesundheitszustands beweis-
tauglich darzustellen. Dr. Q._______ berichte „von im Vergleich zu früheren
Berichten weitgehend unveränderten Beschwerden, so dass bezüglich des
Morbus Behçet von einer seit 2009 im Wesentlichen gleichbleibenden
Symptomatik ausgegangen werden kann.“ Andere Berichte zum aktuellen
Gesundheitszustand würden nicht vorliegen. Dr. Q._______ habe die
Arbeitsfähigkeit schlüssig auf maximal 50 % geschätzt. Der RAD-Arzt
Dr. R._______ schätze die Arbeitsfähigkeit um 30 % höher ein, ohne dass
er tatsächliche Unterschiede betreffend die gesundheitlichen Einschrän-
kungen geltend mache. Reine Aktenberichte könnten nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung unter Umständen zwar beweiskräftig sein. Bei
C-608/2017
Seite 15
geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche-
rungsinternen ärztlichen Feststellungen seien jedoch ergänzende Abklä-
rungen vorzunehmen. Demnach sei eine weitere medizinische Abklärung
in Form eines verwaltungsexternen Gutachtens einzuholen, falls der Mor-
bus Behçet rentenrelevant und das Privatgutachten von Dr. Q._______
nicht beweiskräftig sei. Das neurologische Gutachten von Dr. U._______
und das neuropsychologische Teilgutachten von Dr. T._______ würden
sich vordergründig auf den Morbus Behçet und die diesbezüglichen neuro-
logischen Beschwerden beziehen. Diese Gutachten seien somit für eine
Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG nur insoweit relevant, als - ent-
gegen der von ihr vertretenen Ansicht - davon auszugehen sei, dass der
Morbus Behçet für die Berentung ab 1997 Relevanz gehabt habe. Das neu-
ropsychologische Teilgutachten von Dr. T._______ setze sich kaum mit den
Akten und den diesbezüglichen Diskrepanzen auseinander. Die Wider-
sprüche und Diskrepanzen seien unbeantwortet geblieben. Das Gutachten
sei widersprüchlich betreffend das während der Untersuchung von ihr ge-
zeigte Verhalten. So werde anfangs beschrieben, sie habe sorgfältig, je-
doch in verlangsamtem Arbeitstempo gearbeitet. Ihr Antrieb sei unauffällig
gewesen. Anlässlich der Schlussfolgerungen sei dann trotzdem von einem
limitierenden Leistungsverhalten gesprochen worden. Letztlich scheine
Frau V._______ bereits zu Beginn der Begutachtung als befangen, indem
sie die geäusserten Schulterbeschwerden links mit unschlüssigen Argu-
menten angezweifelt habe. Gemäss den Leitlinien der Schweizerischen
Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) müssten Begut-
achtungen im institutionellen Rahmen hauptsächlich vom beauftragten
Gutachter durchgeführt werden. Anlässlich der fünfeinhalbstündigen Be-
gutachtung sei der eigentlich beauftragte Neuropsychologe Dr. T._______
gesamthaft nur während etwa 30 Minuten anwesend gewesen. Frau
V._______, die somit den grössten Teil der Begutachtung durchgeführt
habe, verfüge über keine ausgewiesene gutachterliche Ausbildung. Die
Teilbegutachtung und wohl auch das daraufhin verfasste schriftliche Teil-
gutachten sei mithin mehrheitlich von einer nicht dazu ausgebildeten Psy-
chologin angefertigt worden. Die Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung, wonach es sich beim Gutachten von Dr. T._______ um ein neuro-
logisches Gutachten handle, seien ohne weiteren Kommentar zu bestrei-
ten. Wenn eine Untersuchung beim Neuropsychologen Dr. T._______ in
Aussicht gestellt werde, heisse das, dass der genannte Spezialist die Un-
tersuchung durchführe und nicht, dass der genannte Neuropsychologe ein-
zig die nicht näher definierte Leitung der Untersuchung übernehme. Ge-
rade die unqualifizierten Aussagen von Frau V._______, unter anderem
C-608/2017
Seite 16
betreffend die physischen Beschwerden, würden zeigen, dass sie als Gut-
achterin nicht qualifiziert sei. Somit sei das neuropsychologische Untergut-
achten nicht beweiskräftig, womit kognitive Beeinträchtigungen aufgrund
des Morbus Behçet nicht ausgeschlossen werden könnten. Dr. U._______
habe anlässlich der Hauptbegutachtung keine Hinweise für eine neurologi-
sche Beteiligung im Rahmen des Morbus Behçet gefunden. Auffallend an
seiner Beurteilung sei, dass er die leistungslimitierenden Kopfschmerzen
neu auf einen Analgetikaübergebrauch zurückführe, nachdem diese bisher
mit den cervikalen Beschwerden in Verbindung gebracht worden seien.
Obwohl die Kopfschmerzen bisher durchgehend als durch die Verspan-
nung („Spannungskopfschmerzen“) sowie die cervikale Grunderkrankung
bedingt betrachtet worden seien, habe sich Dr. U._______ mit dem dies-
bezüglichen Widerspruch kaum auseinander gesetzt. Als einzige, aber
nicht überzeugende Begründung gebe der Gutachter an, anhand der aktu-
ellen Kopfschmerzanamnese seien keine migräneartigen Kopfschmerzen
zu verzeichnen. Somit würden sowohl eine differenzialdiagnostische Aus-
einandersetzung als auch ein umfassender Bezug auf frühere, anderslau-
tende Beurteilungen fehlen. Es sei zudem fraglich, ob die behauptete Di-
agnose des Analgetikaübergebrauchs überhaupt eine neurologisch zu be-
urteilende Frage sei. Das sehr kurz gefasste Gutachten von Dr. U._______
zeige keine Veränderung des Gesundheitszustands auf und die Ausführun-
gen zu den Kopfschmerzen würden nicht überzeugen.
E.b Mit Vernehmlassung vom 6. April 2017 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung (BVGer act. 6).
E.c Mit Replik vom 16. Mai 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren An-
trägen in der Beschwerdeschrift fest (BVGer act. 8). Die Vorinstanz ver-
zichtete auf eine Duplik (BVGer act. 10).
F.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen näher eingegangen.
C-608/2017
Seite 17
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]) und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfü-
gung vom 19. Dezember 2016 zur Erhebung der Beschwerde legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Kostenvor-
schuss von Fr. 800.- rechtzeitig geleistet wurde (BVGer act. 4), ist auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 27. Januar 2017 ein-
zutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 und Art. 38 Abs.
4 lit. c ATSG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom
26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.).
2.3 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des So-
zialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass
der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben (vgl. Urteil des
BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 m.H. auf BGE 132 V
215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei-
ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.4 Der Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige und hat
ihren Wohnsitz in Österreich. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkom-
men vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft getreten am 1.
Juni 2002) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwen-
C-608/2017
Seite 18
dung. Der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversi-
cherung richtet sich jedoch auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach
schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.5 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften An-
wendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 19. De-
zember 2016 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.2 Der Invaliditätsgrad einer erwerbstätigen versicherten Person wird im
Rahmen eines Einkommensvergleichs ermittelt (allgemeine Methode; Art.
16 ATSG). Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person
nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be-
handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut-
bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (soge-
nanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom-
men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (soge-
nanntes Valideneinkommen).
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe-
reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
C-608/2017
Seite 19
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu-
sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt-
lich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Bst. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Vier-
telsrente.
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-
lich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Wei-
teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurtei-
lung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
3.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351
E. 3a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar
2010 E. 2.1). Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsge-
richtsverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die
Rechtsprechung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte
und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl.
BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfah-
rens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund
eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in
die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüs-
sigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Berichte behandelnder Ärzte sind
C-608/2017
Seite 20
aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit
Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Haus-
arzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Eidgenössischen Versi-
cherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.H. auf BGE 125 V
351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte
behandelnder Ärzte nicht vergessen werden, namentlich wenn sie wichtige
– und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – As-
pekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder unge-
würdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008
E. 2.3.2 m.H.). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte
kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach-
vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi-
zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der
befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger
steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit
schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss-
trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er-
scheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 125 V 351 E. 3b/ee).
3.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt
jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In-
validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbeson-
dere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszu-
standes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Ge-
sundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufga-
benbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfä-
higkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung.
Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli-
chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext un-
beachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Renten-
anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig»)
zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE
141 V 9 E. 2.3 m.H.). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachver-
halts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach
dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand
(vgl. Urteil des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis).
C-608/2017
Seite 21
3.7 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt
durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zu-
stands. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer ent-
scheidungserheblichen Differenz in den den medizinischen Unterlagen zu
entnehmenden Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitli-
chen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangs-
punkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur
entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der
Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines
zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich da-
von ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Ände-
rung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet voll-
ständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung,
die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung be-
weisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen
Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Ein-
schätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive
Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Vorbehalten
bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Ver-
hältnisse sich verändert haben. Wegen des vergleichenden Charakters des
revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche
faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzu-
grenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Verände-
rung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in
ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben.
Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur
angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht
erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen.
Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tat-
sächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärztli-
chen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in
der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer
neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrads
der Störungen geführt haben (Urteil des BGer 9C_143/2017 vom 7. Juni
2017 E. 4.1 m.H.).
4.
Im klinischen Wörterbuch Pschyrembel 2013 (Seite 249 f.) findet sich für
die Behçet-Krankheit folgender (gekürzter) Eintrag: schubartig verlaufende
systemische Vaskulitis (Bezeichnung für systemische Entzündung der
Blutgefässwand, die zur Nekrose im versorgten Areal führen kann; Seite
C-608/2017
Seite 22
2194) mit Befall venöser und arterieller Gefässe besonders der Haut,
Schleimhaut und am Auge. Epidemiologie: gehäuftes Auftreten in Türkei,
Iran, China, Korea und Japan, durch Zuwanderung bedingt auch in
Deutschland; Manifestationsgipfel: 20. bis 35. Lebensjahr. Einteilung: nach
betroffenem Organ oder Gewebe: 1. mukokutaner Typ: orale, eventuell ge-
nitale (sogenannte bipolare) Aphte, Erythema nodosum, Follikulitis,
akneiforme Papulopusteln, gastrointestinale Beteiligung; 2. arthritischer
Typ: Arthritis, Oligoarthritis; 3. neurologischer Typ: selten ZNS-Beteiligung;
4. okularer Typ: rezidivierende posteriore und anteriore Uveitis, Iridozykli-
tis, Katarakte, Glaukom, Neuritis nervi optici. Ätiologie: unklar; HLA-B51-
Assoziation; Komplex aus Leukozytenfunktionsstörung, Thrombosenei-
gung aufgrund abnormer Gerinnungsneigung und Fibrinolyse in der Regel
ohne Embolisation; eventuell Überempfindlichkeitsreaktion mit molekularer
Mimikry (Herpes-Viren, Streptokokken). Komplikation: Erblindung, Menin-
goenzephalitis, Aneurysmaruptur, Darmperforation, Amyloidose, Phlebo-
thrombose. Diagnose: rezidivierende orale Aphthe mindestens dreimal pro
Jahr; sogenanntes Pathergie-Phänomen mit Bildung einer Pustel oder
Pappel 24 bis 28 Stunden nach intrakutaner NaCl-Injektion (positiv in
60 %). Therapie: Glukokortikoide, Immunsuppression, Chlorambucil (bei
Augenbeteiligung), Colchicin (bei Erythema nodosum und Arthritis), Sulfa-
salazin (bei gastrointestinaler Manifestation), TNF-Blocker, bei Therapiere-
sistenz Interferon alfa-2a. Prognose: ungünstig bei frühem Manifestations-
alter und bei Männern; sonst meist nach Jahren Stillstand bzw. Spontan-
heilung (vgl. die auch die allgemeinen Ausführungen von Dr. Q._______
zum Morbus Behçet in act. 139, Seite 13). Morbus Behçet ist kein Leiden,
das von der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 erfasst ist (Urteil des
BGer 9C_805/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2).
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die
ganze Invalidenrente zu Recht entzogen hat.
5.1 Zur Vergleichsbasis und zur (von der Beschwerdeführerin bestrittenen)
Relevanz des Morbus Behçet für die Berentung ist Folgendes zu erwägen:
5.1.1 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Ab-
schluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine anspruchsrelevante Ände-
rung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige
Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches
mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eines
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Seite 23
Gesundheitsschadens – Durchführung eines Einkommensvergleichs be-
ruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Eine Revisionsverfügung gilt dann als Ver-
gleichsbasis, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt,
sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditäts-
grades geändert hat. Dabei kommt einer Verfügung, welche die ursprüng-
liche Rentenverfügung bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen
Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zu (vgl. BGE 109 V 262 E. 4a;
130 V 71 E. 3.2.3). Dies gilt im vorliegenden Fall mit Blick auf die Mitteilun-
gen vom 30. Oktober 2001 (act. 51), 16. Dezember 2005 (act. 63) und 17.
Juni 2011 (act. 78), mit denen die ganze Invalidenrente jeweils bestätigt
wurde. Als Vergleichsbasis kommt damit nur die Verfügung vom 22. Sep-
tember 2000 in Betracht, mit der der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab
1. April 1997 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde (act. 44).
5.1.2 Massgebend für die Gewährung der ganzen Invalidenrente war im
Wesentlichen der rheumatologische Arztbericht vom 3. Januar 2000
(Dr. D._______, Rheuma- und Rehabilitationsklinik E._______). Darin
wurde der Morbus Behçet (als Hauptdiagnose) mit folgender Symptomatik
beschrieben: schwere orale und palatinale Ulcerationen, Pseudofolliculitis
und acneiforme Läsionen, Arthralgien und klinisch milde Synovitiden, frag-
liche Beteiligung der Augenmuskulatur und abdominalen Schmerzen. Es
wurde festgehalten, die Versicherte habe auf die Kolchizintherapie ange-
sprochen. Da sie Doppelbilder beim Blick nach unten angebe, werde der
Neuroophtalmologe beigezogen, um die bedrohliche Beteiligung zentraler
Strukturen auszuschliessen. Insgesamt bestehe an der Diagnose Morbus
Behçet kein Zweifel. Glücklicherweise sei der Verlauf bisher milde und
ohne sichere cerebrale Beteiligung. Die Beschwerden seien im Rahmen
dieser Erkrankung glaubhaft und die Versicherte sollte eine gewisse Stra-
tegie zur Schmerzbewältigung erarbeiten. Die Beschwerden könnten indes
nicht auf eine psychogene Überlagerung abgeschoben werden (act. 35,
53).
5.1.3 Der RAD-Arzt Dr. F._______ (ohne Angabe eines Facharzttitels)
führte nach Würdigung des rheumatologischen Arztberichts vom 3. Januar
2000 sinngemäss aus, dem von der IV-Stelle C._______ berechneten In-
validitätsgrad von 71.9 % könne beigepflichtet werden. Da angesichts der
„nun gesicherten Diagnose“ - womit nur der Morbus Behçet gemeint sein
konnte - eine Verbesserung der (infolge der chronisch schmerzhaften
Krankheit) reduzierten Arbeitsfähigkeit ohne Aussicht auf Erfolg sei, könne
eine Therapieauflage zur psychischen Schmerzbewältigung unterbleiben
(act. 39).
C-608/2017
Seite 24
5.1.4 Mithin erfolgte die Berentung (mit Wirkung ab 1. April 1997) mit Ver-
fügung vom 22. September 2000 - entgegen den Ausführungen der Be-
schwerdeführerin in der Beschwerde vom 27. Januar 2017 (BVGer act. 1)
- auch und gerade wegen der „nun gesicherten Diagnose“ Morbus Behçet
und nicht allein aufgrund des degenerativen Wirbelsäulenleidens und des
intermittierenden cervicospondylogenen Syndroms (act. 39). Die letzteren,
nachrangigen, die Wirbelsäule betreffenden Diagnosen waren hierfür nur
von untergeordneter Bedeutung (act. 53). Auch gemäss ihren eigenen An-
gaben im neuropsychologischen Teilgutachten vom 13. Juli 2016 bezieht
die Beschwerdeführerin die ganze Invalidenrente aufgrund dieser Erkran-
kung (Morbus Behçet; act. 179, Seite 7), die sie auch bei der Untersuchung
durch die österreichische Pensionsversicherungsanstalt am 8. Juli 2014
als ihr Hauptproblem benannte (act. 125, Seite 2). Weshalb dann der RAD-
Arzt Dr. I._______ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH) am
5. September 2013 unter Hinwies auf die angeführte Diagnose eines lum-
boradikulären Reizsyndroms festhielt, die bisherige Rente sei ausschliess-
lich aufgrund von rheumatologischen Erkrankungen der Wirbelsäule zuge-
sprochen worden, ist nicht nachvollziehbar und irreführend (act. 95). In
Anbetracht der (ebenso fragwürdigen) Stellungnahme von RAD-Arzt
Dr. F._______ (ohne Angabe eines Facharzttitels) vom 3. Januar 2000 war
eindeutig der Morbus Behçet massgeblich (act. 39).
5.2 Ein Vergleich des damaligen (2000) mit dem aktuellen Gesundheitszu-
stand (2016) ergibt folgendes Bild:
5.2.1 Dr. Q._______ (Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin
FMH) diagnostizierte im rheumatologischen Parteigutachten vom 18. März
2015 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Morbus Behçet mit ei-
ner (nur noch) residuellen Aktivität unter Colchicin-Therapie. Er beschrieb
die Symptomatik mit rezidivierenden oralen Ulzera, rezidivierenden pseu-
dofollikulären oder urtikariellen Hautveränderungen, Polyarthralgien und
vereinzelten Polyarthritiden, Müdigkeit und Erschöpfbarkeit (act. 139, Seite
11). Allerdings waren auch bei der Untersuchung durch Dr. Q._______ -
wie bei allen medizinischen Untersuchungen, die im vorliegenden Revisi-
onsverfahren im Zeitraum von 2013 bis 2016 durch Dr. N._______, Dr.
P._______ und Dr. U._______ durchgeführt wurden - aktuelle, klinisch ob-
jektivierbare Veränderungen der Haut, Schleimhäute oder Gelenke abwe-
send. Weiter sprach selbst der Privatgutachter nur noch von einer partiellen
Restaktivität des Morbus Behçet und begründete die funktionellen Ein-
C-608/2017
Seite 25
schränkungen durch die Arthralgien einerseits und die kognitiven Beein-
trächtigungen und eine allgemeine Leistungsminderung andererseits (act.
139, Seite 14, 15).
5.2.2 Der RAD-Rheumatologe Dr. R._______ führte mit dem ausführlichen
Aktengutachten vom 24. April 2015 nach Würdigung der gesamten Akten-
lage seit 1996 für den medizinischen Laien nachvollziehbar aus, der Mor-
bus Behçet sei unter der Colchicin-Therapie aktuell ausreichend kontrol-
liert, sodass er keine schwerwiegende Beeinträchtigung der Arbeitsfähig-
keit in einer leichten Tätigkeit bewirke. Diese Einschätzung werde durch
die Tatsache unterstützt, dass (seit längerem) keine Fachärzte konsultiert
worden und die Grundbehandlung unterdessen nicht eskaliert sei. Wäh-
rend den Untersuchungen 2013 und 2015 hätten sich keine klinischen An-
zeichen für die Aktivität der Krankheit finden lassen. (Diese Feststellung ist
zutreffend und stellt gegenüber 2000 eine wesentliche und entscheidende
Verbesserung dar.) Die Verbesserung basiere auf dem Verschwinden der
anfänglich präsentierten peripheren Arthritiden („arthrites périphériques“).
Hinsichtlich der Wirbelsäule gebe es keine bedeutende Beeinträchtigung
der Mobilität, keine Anzeichen für eine neurologische Komplikation und kei-
nen gewichtigen radiologischen Schaden (act. 142, Seite 7 f.).
5.2.3 Weiter konnte durch das neurologische Gutachten vom 13. Juli 2016
(Dr. U._______) und die aktuelle MRI-Bildgebung eine zerebrale Beteili-
gung des Morbus Behçet (in Form einer Vaskulitis der Gehirngefässe) nicht
nachgewiesen werden. Schwere neuropsychologische Funktionsbeein-
trächtigungen hingegen konnten durch Prof. Dr. rer. nat. T._______, Dip-
lompsychologe, und lic. phil. V._______, Fachpsychologin für Neuropsy-
chologie FSP, ausgeschlossen werden (act. 179, Seite 19 f.). Die Kopf-
schmerzen, die im rheumatologischen Arztbericht vom 3. Januar 2000
noch nicht erwähnt wurden (act. 35, 53), sind gemäss dem Neurologen
Dr. U._______ effektiv behandelbar und führen nicht zu einer Arbeitsunfä-
higkeit (act. 178, Seite 11 ff.).
5.2.4 Der von Dr. Q._______ und Dr. R._______ beschriebene Zustand
stellt gegenüber der Diagnose und der Symptomatik, die im rheumatologi-
schen Arztbericht vom 3. Januar 2000 beschrieben wurden, eine wesentli-
che Verbesserung hinsichtlich des Morbus Behçet dar.
C-608/2017
Seite 26
5.3 Zur (von der Beschwerdeführerin bestrittenen) Beweiskraft der vorlie-
genden Gutachten ist Folgendes zu erwägen:
5.3.1 Das widerspruchsfreie, schlüssig erscheinende, nachvollziehbar be-
gründete, umfassende Aktengutachten von RAD-Rheumatologe
Dr. R._______ erweist sich als beweiskräftig, nachdem ein lückenloser Be-
fund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung
eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die
direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund
rückt (vgl. Urteil des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1 mit Hin-
weis auf die Urteile 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1; 8C_908/2012
vom 29. Mai 2013 E. 4.2.1; 9C_444/2012 vom 29. August 2012 E. 2.2).
5.3.2 Das neurologische Gutachten und das neuropsychologische Teilgut-
achten genügen den Anforderungen an die Beweiskraft ebenso (act. 178,
179). Insbesondere erfolgte auch die neuropsychologische Begutachtung
lege artis, zumal die Dauer der Untersuchung grundsätzlich der Fachkennt-
nis und dem Ermessensspielraum des Experten unterliegt (vgl. Urteil des
BGer 9C_71/2017 vom 24. April 2017 E. 3.2 mit Hinweis auf die Urteile
9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.2; 9C_246/2010 vom 11. Mai
2010 E. 2.2.2; 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3). Entgegen dem
Vorbringen der Beschwerdeführerin erscheint der Beizug einer Hilfsperso-
nen im Rahmen der neuropsychologischen Testung grundsätzlich zulässig
und nicht als unhaltbar oder gar rechtswidrig, zumal die Verantwortung für
das Gutachten letztlich beim Diplompsychologen Prof. Dr. rer. nat.
T._______ liegt. Weiter ist nicht einzusehen, inwiefern die Testung zu ei-
nem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn sie von Prof. Dr. rer. nat.
T._______ selber statt von lic. phil. V._______ durchgeführt worden wäre,
die als Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP ebenfalls ausreichend
qualifiziert ist. Zudem wird mit der gutachterlichen Anmerkung zu den
Schulterbeschwerden (vgl. act. 179, Seite 9) kein Grund substantiiert vor-
gebracht, der den Anschein von Befangenheit der genannten Personen zu
konkretisieren vermöchte und Anlass gäbe, an ihrer Unabhängigkeit zu
zweifeln (vgl. Urteil des BGer I 874/06 vom 8. August 2007 E. 4.1.1). Die
Einschränkungen auf somatischem Gebiet waren im Übrigen ohnehin nicht
Gegenstand des neuropsychologischen Teilgutachtens (act. 179, Seite
20). Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfen
sich in appellatorischer Kritik, die den angefochtenen Entscheid nicht um-
zustossen vermögen. Der Antrieb und das Leistungsverhalten sind sodann
unterschiedliche (psychologische) Kategorien, weshalb in diesem Zusam-
C-608/2017
Seite 27
menhang kein Widerspruch konstruiert werden kann. Weiter ist nicht nach-
vollziehbar, weshalb Dr. U._______ als Neurologe und zertifizierter Gut-
achter zur Würdigung der (effektiv behandelbaren) Kopfschmerzen nicht
ausreichend kompetent sein soll. Sein beweiskräftiges Gutachten basiert
auf den Vorakten, einer aktuellen MRI-Bildgebung und einer neurologi-
schen Untersuchung und berücksichtigt das neuropsychologische Teilgut-
achten. Es fand eine persönliche Besprechung zwischen den Teilgutach-
tern statt, in der sich ein interdisziplinärer Konsens herausbildete (act. 178,
Seite 15). Für eine differenzialdiagnostische Würdigung der (Spannungs-)
Kopfschmerzen im Zusammenhang mit den cervikalen Beschwerden sah
Dr. U._______ offenbar keinen Anlass, obwohl er den entsprechenden (kei-
neswegs besonders aufschlussreichen) Arztbericht des Universitätsspitals
W._______ (Klinik für Immunologie) vom 20. November 2009 (act. 70) zur
Kenntnis nahm und unter den Vorakten aufführte (vgl. act. 178, Seite 4).
Diesbezüglich ist aber nicht einzusehen, weshalb eine solche differenzial-
diagnostische Auseinandersetzung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, zumal effektive (und zu-
mutbare) Behandlungsoptionen bestehen (act. 178, Seite 13). Anzumer-
ken ist, dass durch Dr. U._______ primär eine mögliche zerebrale Beteili-
gung des Morbus Behçet abzuklären war, nachdem (auch) Privatgutachter
Dr. Q._______ die Kopfschmerzen und kognitiven Störungen „mit einer ge-
wissen Wahrscheinlichkeit dem Morbus Behçet“ zugeordnete hatte (act.
139, Seite 15). Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Einwände
vermögen die überzeugende Einschätzung von Dr. U._______ nicht in
Frage zu stellen.
5.3.3 Gegen eine neurologische oder neuropsychologische Beeinträchti-
gung spricht ferner der Umstand, dass die Beschwerdeführerin selber Auto
fährt, wohl auch im Stadtverkehr von X._______ (act. 178, Seite 8). Auch
häufigere (längere) Autofahrten (…) zum Besuch von Heilbädern sind in
den Akten verzeichnet (act. 179, Seite 7). Allgemein scheint die Beschwer-
deführerin im Alltag abgesehen von einer zeitraubenden, zweimal in der
Woche durchgeführten Cremeprozedur wenig handicapiert: Sie sei in
X._______ (…) gut integriert (…). Aufgrund der Arbeit des Ehemanns seien
sie öfters eingeladen oder sie würden selber Essen veranstalten. Sie ma-
che den Haushalt (selber), so gut sie es könne (act. 179, Seite 7). Manch-
mal, aber nicht regelmässig beanspruche sie eine Haushaltshilfe, zum Bei-
spiel zum Bügeln (act. 178, Seite 8) oder für strenge Tätigkeiten (act. 139,
Seite 8). Ihre grösste Freude seien ihr Enkel und ihre Familie (act. 179,
Seite 6). Sie gehe täglich mit ihrem Hund spazieren (act. 139, Seite 8). Das
C-608/2017
Seite 28
beschriebene Aktivitätsniveau lässt mithin auf die weitgehende Zumutbar-
keit einer adaptierten Erwerbstätigkeit schliessen. Im neuropsychologi-
schen Teilgutachten vom 13. Juli 2016 wurden zudem konkrete Indizien
dokumentiert, die eine Tendenz der Beschwerdeführerin aufzeigen, ihre
Symptome zu verdeutlichen. Die aufgeführten Aktivitäten sind nicht geeig-
net, eine massive Einschränkung im erwerblichen Bereich zu belegen.
5.3.4 Mithin ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass gegen-
über dem Vergleichszeitpunkt am 22. September 2000 (nicht gegenüber
2009) durch die Remission des Morbus Behçet (unter der Colchicin-Thera-
pie) eine massgebliche Verbesserung des Gesundheitszustands eingetre-
ten ist. Daran ändert nichts, dass die Kolchizintherapie 2000 schon einge-
leitet war.
5.4 Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes zu erwägen:
5.4.1 Bezüglich der Arbeitsfähigkeit ist der begründeten und schlüssigen
Einschätzung des RAD-Rheumatologen Dr. R._______ zu folgen. Dem-
nach beträgt die Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des aktuell aus-
reichend kontrollierten Morbus Behçet sowie den moderaten rheumatolo-
gischen Degenerationen in allen (zumutbaren) Aktivitäten 20 %, wobei es
der Versicherten jeweils erlaubt sein sollte, die Positionen zu verändern,
um eine Überbelastung der Schultern, der Gelenke und der Knie zu ver-
meiden (act. 142, Seite 7 f.).
5.4.2 Der Einschätzung des Privatgutachters Dr. Q._______, wonach die
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bankangestellte maxi-
mal 50 % betrage, ist hingegen nicht zu folgen. Dr. Q._______ führte dies-
bezüglich aus, „hauptsächlich“ dürften sich die mit einer gewissen Wahr-
scheinlichkeit ebenfalls dem Morbus Behçet zuzuordnenden Kopfschmer-
zen und kognitiven Störungen auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit auswirken. Aus rheumatologischer Sicht und ohne eine zusätzli-
che psychiatrisch-neuropsychologische Beurteilung sei eine genaue Be-
stimmung der Restarbeitsfähigkeit als Bankangestellte schwierig. Zur ge-
nauen Quantifizierung der Beeinträchtigung im kognitiven Bereich sei eine
neuropsychologische Testung sinnvoll (act. 139, Seite 15). Im vorliegenden
Revisionsverfahren konnten indessen die vermutete zerebrale Beteiligung
des Morbus Behçet nicht nachgewiesen sowie schwere neuropsychologi-
sche Funktionsbeeinträchtigungen durch entsprechende Gutachten be-
weiskräftig ausgeschlossen werden (act. 178, 179).
C-608/2017
Seite 29
5.4.3 Deshalb kann die Einschätzung von Dr. Q._______ zur Arbeitsfähig-
keit (von maximal 50 % als Bankangestellte) nicht massgeblich sein. Seine
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, mit der
er sich auf das fachfremde neurologische und neuropsychologische Gebiet
begab, weckt keine auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen. Daher
kann der Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens ent-
schieden werden, selbst wenn im vorliegenden Fall strenge Anforderungen
an die Beweiswürdigung zu stellen sind (Urteil des BGer 9C_524/2017 vom
21. März 2018 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 142 V 58 E. 5.1 und BGE 135
V 465 E. 4.4). Abgesehen von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beste-
hen zwischen dem Parteigutachten von Dr. Q._______ und dem Aktengut-
achten des RAD-Rheumatologen Dr. R._______ keine wesentlichen Wi-
dersprüche. Insbesondere geht auch Dr. Q._______ von einer milden Form
eines Morbus Behçet und nur noch von einer partiellen Restaktivität aus
(act. 139, Seite 11, 14, 15), was vom Gericht zu berücksichtigen ist.
5.4.4 Festzuhalten bleibt sodann, dass adaptierte, körperlich leichte Tätig-
keiten (ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 5 kg oder von
vereinzelten Lasten bis maximal 12.5 bis 15 kg, ohne längeres Sitzen oder
Stehen und ohne höhergradige Anforderungen an die Konzentration) auch
gemäss dem Privatgutachter Dr. Q._______ aus rheumatologischer Sicht
ohne Einschränkung zumutbar sind (act. 139, Seite 15). Insofern scheint
er sogar von einer höheren Arbeitsfähigkeit als der RAD-Rheumatologe
Dr. R._______ auszugehen. Die Beurteilung von Dr. Q._______ deckt sich
insofern mit den Einschätzungen von Dr. N._______ (Facharzt der öster-
reichischen Pensionsversicherungsanstalt für Innere Medizin; act. 111,
Seite 6) und der Vertrauensärztin Dr. P._______ (act. 125, Seite 7), die
allerdings bei fehlendem Voraktenbezug und nur rudimentärer Begründung
nicht beweiskräftig sind.
5.4.5 Nach dem Gesagten beträgt die Arbeitsunfähigkeit in allen zumutba-
ren Aktivitäten - wozu auch die angestammte, körperlich leichte Tätigkeit
als Bankangestellte zu zählen ist (vgl. auch act. 127, Seite 2) - 20 %. Das
Aktengutachten des RAD-Rheumatologen Dr. R._______, das neuropsy-
chologische Teilgutachten von Prof. Dr. rer. nat. T._______, Diplompsycho-
loge, und lic. phil. V._______, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP,
und das neurologische Gutachten von Dr. U._______, Facharzt für Neuro-
logie FMH, erweisen sich hinsichtlich der entscheidenden Fragen als
schlüssig und überzeugend. Die Gutachten genügen den geltenden be-
weisrechtlichen Anforderungen, weshalb darauf abzustellen ist. Die mit den
C-608/2017
Seite 30
Rügen vorgebrachten Gesichtspunkte erweisen sich allesamt nicht als
stichhaltig. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin liegen
keine konkreten Indizien oder (auch nur geringe) Zweifel vor, die gegen die
Zuverlässigkeit der Expertisen sprechen würden. Die Vorinstanz hat den
medizinischen Sachverhalt zutreffend gewürdigt. Weitere Abklärungen, wie
sie von der Beschwerdeführerin gefordert werden, erübrigen sich. Wenn
die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen - wie im vorliegenden
Fall - bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung führen, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten
und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Er-
gebnis nichts mehr ändern, so ist in antizipierter Beweiswürdigung auf die
Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (vgl. UELI KIESER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450;
FRITZ GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III
219 E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).
5.5 Zur Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit und zur Bemessung des Invali-
ditätsgrads ist Folgendes zu erwägen:
5.5.1 Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 22. September
2000 rückwirkend ab 1. April 1997 eine ganze Invalidenrente zugespro-
chen (act. 44). Die Beschwerdeführerin hatte die Invalidenrente somit im
Zeitpunkt der Rentenaufhebung mit Verfügung vom 19. Dezember 2016
seit mehr als 15 Jahren bezogen (act. 195). Nach ständiger Rechtspre-
chung (gemäss dem Urteil des BGer 9C_508/2016 vom 21. November
2016 E. 6.1) ist im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung ver-
wertbar. Indes können nach langjährigem Rentenbezug ausnahmsweise
Erfordernisse des Arbeitsmarktes der sofortigen Anrechnung einer medizi-
nisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leis-
tungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor-
geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vor-
gängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigen-
anstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil 9C_163/2009
vom 10. September 2010 E. 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86 und seit-
herige Praxis, z.B. 9C_178/2014 vom 29. Juli 2014). Das bedeutet nicht,
dass sich die versicherte Person auf eine Besitzstandsgarantie berufen
kann, sondern lediglich, dass ihr zugestanden wird, dass ihre Rente erst
nach Prüfung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen einge-
stellt wird (vgl. etwa Urteil 9C_920/2013 vom 20. Mai 2014 E. 4.4 mit Hin-
weis). Diese Rechtsprechung ist allerdings auf Fälle beschränkt worden, in
C-608/2017
Seite 31
denen die revisionsweise Rentenaufhebung eine versicherte Person be-
trifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als
15 Jahren bezogen hat (Urteil 9C_661/2014 vom 17. September 2015 E.
3.1 mit Hinweis).
5.5.2 Obwohl die Beschwerdeführerin die Invalidenrente im Zeitpunkt der
Rentenaufhebung mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 seit mehr als
15 Jahren bezogen hatte (act. 195), liegt hier kein Anwendungsfall der zi-
tierten Rechtsprechung vor. Die RAD-Ärzte führten am 2. September 2016
nachvollziehbar (sinngemäss) Folgendes aus: Die Versicherte sei trotz ih-
res Rentenbezugs seit mehr als 15 Jahren in der Lage, ihre Arbeitsfähigkeit
(ohne Eingliederungsmassnahmen) zu verwerten. Sie sei als (mehrfache)
Verwaltungsrätin tätig (vgl. act. 99; vgl. die Angaben zu den vier aktenkun-
digen Mandaten in act. 91, 106, 107). Sie sei in der Lage gewesen, sich
am neuen Wohnort in X._______ zu integrieren. Sie fahre Auto. Sie erfülle
ihre sozialen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätig-
keit des Ehemanns. Sie führe Aktivitäten mit der Familie und insbesondere
mit dem Grosskind durch (act. 185).
5.5.3 Insbesondere die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin als Verwal-
tungsrätin bzw. Aufsichtsrätin von vier Gesellschaften amtet(e), ist vom Ge-
richt zu würdigen. Die Führung dieser Mandate, die im Falle der M._______
AG auch die Vorbereitung und die entgeltliche Teilnahme an vier bis fünf
Sitzungen pro Jahr umfasste (act. 107), lässt (wie der insgesamt wenig
beeinträchtigte Lebenswandel mit zahlreichen Aktivitäten und Interessen)
auf ein durch Selbsteingliederung verwertbares Leistungspotenzial schlies-
sen. Zudem wurde im neuropsychologischen Teilgutachten explizit festge-
halten, dass sich die Versicherte in der angestammten Tätigkeit (als Bank-
angestellte) aufgrund ihrer kognitiven Fähigkeiten und guten Sprachkennt-
nisse schnell wieder einarbeiten könne (act. 179, Seite 20). Die vorinstanz-
liche Rentenaufhebung ohne vorgängige Umsetzung von beruflichen Ein-
gliederungsmassnahmen ist somit nicht bundesrechtswidrig (vgl. Urteil des
BGer 9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 6.2 mit Hinweis auf die
Urteile 8C_586/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 8.2; 9C_315/2011 vom
30. Mai 2011 E. 3.3).
5.5.4 Im Bereich der Invalidenversicherung gilt die Fiktion des ausgegliche-
nen Arbeitsmarkts. Dabei handelt es sich um einen theoretischen und abs-
trakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsanspruch der Invalidenversi-
cherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff
C-608/2017
Seite 32
umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Stel-
lenangebot und der Nachfrage. Andererseits bezeichnet er einen Arbeits-
markt, der von seiner Struktur einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten
offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und
intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Ein-
satzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die
invalide Person die Möglichkeit hat, ihre verbleibende Erwerbsfähigkeit zu
verwerten. Für die Bemessung der Invalidität ist nicht darauf abzustellen,
ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene
Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar-
beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. BGE
110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 Seite 320 E. 3b und AHI 1998 S. 291 E. 2b).
An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten
sind mithin keine übermässigen Anforderungen zu stellen (vgl. dazu im Ein-
zelnen SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).
5.5.5 Unter der Bedingung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist die
Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Beschwerdeführe-
rin trotz ihrer rheumatologischen Einschränkung beruflich betätigen könnte
und ihr dabei genügend adaptierte Möglichkeiten zur Erzielung eines anre-
chenbaren Invalideneinkommens offenstehen. Festzuhalten ist, dass auch
die angestammte Tätigkeit als Bankangestellte zu 80 % zumutbar ist (vgl.
act. 127, Seite 2; act. 142, Seite 8). Das Alter der (…) 1964 geborenen
Beschwerdeführerin von 52 Jahren (im Zeitpunkt der abschliessenden
RAD-Stellungnahme vom 2. September 2016; act. 185; vgl. BGE 138 V
457 E. 3.3) spricht nicht gegen die wirtschaftliche Verwertbarkeit des ver-
bliebenen Leistungsvermögens. Ebenso schliesst die langjährige Abwe-
senheit vom Arbeitsmarkt (seit dem letzten effektiven Arbeitstag am 19. Ap-
ril 1996) die Wiederaufnahme einer adaptierten Erwerbstätigkeit nicht, zu-
mal aktenkundig ist, dass die Versicherte auch in der Lage ist, als Verwal-
tungsrätin bzw. Aufsichtsrätin von vier Gesellschaften zu amten. Das Bun-
desgericht hat für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer
Menschen generell relativ hohe Hürden entwickelt (vgl. Urteil des BGer
9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.4 mit Hinweis auf Urteil des BGer
9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.3). Der konkrete Arbeitsmarkt, auf
dem stellensuchende Personen ab einem gewissen Alter erfahrungsge-
mäss oftmals benachteiligt sind, zumal wenn sie mit gesundheitlichen Ein-
schränkungen zu kämpfen haben, ist im vorliegenden Kontext nicht rele-
vant.
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Seite 33
5.5.6 Die Vorinstanz hat (soweit ersichtlich) keinen Einkommensvergleich
durchgeführt, wofür sie keine nachvollziehbare Begründung anführte (act.
195). Für das Valideneinkommen ist an die letzte Beschäftigung vor der
Berentung anzuknüpfen. Der letzte Monatslohn im Januar 1997 belief sich
inklusive Anteil am 13. Monatslohn auf Fr. 5‘424.25 (act. 7), was unter Be-
rücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2016 einem Monatslohn
von (rund) Fr. 6‘899.- entspricht (Valideneinkommen). Das anrechenbare
Invalideneinkommen für eine zumutbare Tätigkeit als qualifizierte Bankan-
gestellte (mit absolvierter Handelsschule) ist gemäss der schweizerischen
Lohnstrukturerhebung 2014 (Tabelle TA1, 64, 66 Finanzdienstleistungen,
Kompetenzniveau 2, Frauen, Fr. 6‘417.-; bei einer betriebsüblichen Ar-
beitszeit von 41.6 Stunden und unter Berücksichtigung der Nominallohn-
entwicklung bis 2016) auf der Grundlage von (rund) Fr. 6‘763.- zu bemes-
sen. Durch einen angemessenen leidensbedingten Abzug von 10 % wegen
der langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ergibt sich eine Ermässi-
gung auf (rund) Fr. 6‘086.- (vgl. Urteil des BGer 9C_617/2010 vom 10. Feb-
ruar 2011 E. 4.3). Bei einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % in der
angestammten Tätigkeit als Bankangestellte wäre 2016 also ein Monats-
lohn von (rund) Fr. 4‘869.- zu erwarten gewesen (Invalideneinkommen). Im
Ergebnis erleidet die Beschwerdeführerin im Vergleich mit dem Validenein-
kommen von (rund) Fr. 6‘899.- eine Erwerbseinbusse von (rund) 29 %, was
keinen Anspruch auf eine Teilrente begründet (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Invalidenrente der
Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember
2016 zu Recht aufgehoben hat. Demzufolge ist die Beschwerde abzuwei-
sen.
7.
7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Entsprechend dem Aus-
gang des Verfahrens sind die auf Fr. 800.– festzusetzenden Verfahrens-
kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der einbe-
zahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten zu verwenden.
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7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art.
64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz je-
doch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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