Abtei lung II I
C-6085/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Dominique Gross.
SUVA Schweizerische Unfallversicherungs-Anstalt,
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Gesundheit (BAG),
Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung,
Hessstrasse 27e, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130,
Postfach, 8081 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Verfügung des BAG vom 10. August 2007 gemäss
Art. 78a UVG.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6085/2007
Sachverhalt:
A.
H._______, geboren am (...) 1954, erlitt am 2. Dezember 1998 einen
Unfall, bei dem er sich die rechte Schulter verletzte, so dass er sich im
Juli 1999 einer Operation unterziehen musste. Für diesen Unfall er-
brachte die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana), bei
der er über seinen damaligen Arbeitgeber unfallversichert war, die ge-
setzlichen Leistungen.
B.
Per 1. April 2002 trat H._______ bei der G._______ eine neue Arbeits-
stelle an und war fortan über diesen Arbeitgeber bei der Schweizeri-
schen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) unfallversi-
chert.
C.
Am 2. September 2002 meldete die G._______ der Helsana einen
Rückfall von H._______ zu dessen am 2. Dezember 1998 erlittenen
Schulterverletzung. Wegen Schmerzen in der rechten Schulter war
H._______ seit dem 12. August 2002 erneut arbeitsunfähig und muss-
te sich deshalb nochmals operieren lassen. In der Folge war er noch
während mehrerer Wochen vollständig arbeitsunfähig und bezog des-
halb Taggelder der Helsana.
D.
Während dieser Phase der vollständigen Arbeitsunfähigkeit erlitt
H._______ am 22. Oktober 2002 erneut einen Unfall und zog sich da-
bei multiple schwere Verletzungen zu, aufgrund derer er nach wie vor
vollständig arbeitsunfähig ist. Insbesondere wurden diagnostiziert:
posttraumatische, komplette Querschnittlähmung (Paraplegie) nach
Fraktur BWK11 mit neurogenen Blasen-, Darm- und Sexualfunktions-
störungen; Hirnblutung (Subarachnoidalblutung und Subduralhämatom
nach Schädelfraktur und Schädelhirntrauma); Schulterverletzung
rechts (vorgängig schon zweimal operiert). Die G._______ meldete
diesen Unfall bei der SUVA an.
E.
Am 23. Dezember 2002 teilte die SUVA der Helsana mit, dass ihr der
Unfall vom 22. Oktober 2002 zu Unrecht gemeldet worden sei. Die Zu-
ständigkeit liege gemäss Art. 77 des Bundesgesetzes vom 20. März
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1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) in Verbindung mit
Art. 100 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom
20. Dezember 1982 (UVV, SR 832.202) bei der Helsana.
F.
Am 11. Februar 2003 teilte die Helsana der SUVA mit, dass ihre Zu-
ständigkeit für die im Rahmen des Rückfalls vorgenommene
Schulteroperation und die damit zusammenhängende Arbeitsunfähig-
keit bis zum neuen Unfall vom 22. Oktober 2002 noch nicht definitiv
geklärt sei, da die Kausalität des Rückfalls zur ursprünglichen Schul-
terverletzung vom 2. Dezember 1998 noch nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei. Sie bitte die SUVA deshalb, ge-
mäss der Empfehlung 3/98 der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG
vom 8. November 2002 als zeitlich näherer Versicherer die UVG-Leis-
tungen in diesem negativen Kompetenzkonflikt vorläufig zu erbringen.
G.
Am 24. März 2003 teilte die Helsana der SUVA mit, dass gemäss dem
Bericht ihres medizinischen Beraters die neue Rissbildung an der
rechten Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Kausalzu-
sammenhang zum Unfallereignis vom 2. Dezember 1998 stehe, so
dass es sich dabei tatsächlich um einen Rückfall handle. Da der Versi-
cherte aufgrund dieses Rückfalls zum Zeitpunkt des erneuten Unfalles
vom 22. Oktober 2002 noch zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei und
die Helsana während dieser Zeit Taggeldleistungen erbracht habe, sei
sie somit sowohl für den Rückfall als auch für den Schadenfall vom
22. Oktober 2002 leistungspflichtig.
H.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2006 widerrief die Helsana gegenüber der
SUVA ihre Leistungszusage vom 24. März 2003. Sie argumentierte,
dass es sich beim streitigen Versicherungsfall – im Einklang mit BGE
120 V 65 – um einen Anwendungsfall von Art. 100 Abs. 2 UVV handle,
so dass die SUVA die Leistungen für den Rückfall sowie für den Unfall
vom 22. Oktober 2002 übernehmen müsse; versicherungsintern sei je-
doch betreffend den Rückfall eine Abrechnung nach Massgabe der
Verursachung vorzunehmen. Entsprechend forderte sie die SUVA auf,
ihr sämtliche betreffend das Unfallereignis vom 22. Oktober 2002 er-
brachten Leistungen zurückzuvergüten.
I.
Am 28. September 2006 widersprach die SUVA dieser Position, da es
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sich ihrer Ansicht nach um einen Anwendungsfall von Art. 100 Abs. 1
UVG handle. Im Übrigen habe sich die Helsana mit Schreiben vom 24.
März 2003 in verbindlicher Weise für leistungspflichtig erklärt, die Vor-
aussetzungen für eine Wiedererwägung seien vorliegend nicht erfüllt.
J.
Am 2. Oktober 2006 gelangte die Helsana an das Bundesamt für Ge-
sundheit (BAG), damit dieses über den negativen Kompetenzkonflikt
einen Entscheid nach Art. 78a UVG fälle.
K.
Nach Anhörung der Parteien stellte das BAG mit Verfügung vom
10. August 2007 fest, dass die SUVA – in Analogie zu Art. 100 Abs. 2
UVV – für den Unfall von H._______ vom 22. Oktober 2002 und für
dessen Rückfall (mit Arbeitsunfähigkeit seit dem 12. August 2002) die-
sem gegenüber leistungspflichtig sei, sie jedoch von der Helsana die
getätigten Aufwendungen für den Rückfall zurückfordern könne.
Zur Begründung führte das BAG im Wesentlichen aus, dass es sich
entgegen der Ansicht der SUVA beim Schreiben der Helsana vom
24. März 2003, in der diese ihre Leistungspflicht bejaht hatte, nicht um
eine Verfügung handle, und entsprechend für deren Änderung die Be-
dingungen der Wiedererwägung nicht erfüllt sein müssten. H._______
habe am 1. April 2002 bei einem SUVA-versicherten Betrieb die Arbeit
aufgenommen, bevor er am 12. August 2002 einen Rückfall zu seinem
Unfall vom 2. Dezember 1998 erlitten habe. Es sei stossend, die Leis-
tungspflicht für den Rückfall und den erneuten Unfall der Helsana zu
übertragen, da diese zum Zeitpunkt des neuen Unfalles im Gegensatz
zur SUVA keine Prämien mehr kassiert habe. Zudem handle es sich
beim Unfall vom 22. Oktober 2002 – entsprechend der Rechtspre-
chung des Bundesgerichts in BGE 120 V 65 E. 4 – nicht um einen Ba-
gatellunfall.
L.
Am 11. September 2007 reichte die SUVA beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde ein gegen die Verfügung des BAG vom 10. August
2006 und beantragte deren Aufhebung. Aus der nachfolgend darge-
stellten Beschwerdebegründung ergibt sich zudem sinngemäss der
Antrag auf Feststellung, dass die Helsana und nicht die SUVA für den
Rückfall von H._______ und dessen erneuten Unfall vom 22. Oktober
2002 leistungspflichtig sei.
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Zur Begründung führte die SUVA im Wesentlichen aus, dass im vorlie-
genden Fall die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 100
Abs. 1 UVV erfüllt seien: Zum Zeitpunkt des Unfalles vom 22. Oktober
2002 sei H._______ wegen des Rückfalls zu seiner ursprünglichen
Schulterverletzung vom 2. Dezember 1998 unbestrittenermassen be-
handlungsbedürftig und, seit dem 12. August 2002, arbeitsunfähig ge-
wesen. Gemäss Art. 100 Abs. 1 UVV müsse in diesem Fall der bisher
leistungspflichtige Versicherer, in casu die Helsana, die aufgrund von
Art. 11 UVV für den Rückfall leisten müsse, auch die Leistungen für
den neuen Unfall übernehmen.
Die Voraussetzungen von Art. 100 Abs. 2 UVV seien hingegen nicht er-
füllt, setze dieser doch insbesondere voraus, dass der Versicherte die
Arbeit nach einem ersten Unfall, dessen Heilbehandlung noch nicht
abgeschlossen sei, wiederaufgenommen habe.
Selbst wenn jedoch davon ausgegangen werde, dass im vorliegenden
Fall die Tatbestandsmerkmale von Art. 100 Abs. 2 Satz 1 UVV erfüllt
seien, hätten die beteiligten Versicherer gemäss dessen Satz 3 – wie
vorliegend durch das Schreiben der Helsana an die SUVA vom
24. März 2003 – eine abweichende Vereinbarung treffen können, so
dass auch in diesem Fall die Helsana leistungspflichtig sei. Die Helsa-
na habe sodann mit ihrem Schreiben vom 25. Juli 2006, mit dem sie
ihre Leistungspflicht schliesslich doch verneint habe, gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben verstossen und dürfe auch aus die-
sem Grund nicht geschützt werden. Schliesslich hätte die SUVA, wenn
sie den Fall von Anfang an betreut hätte, unter Umständen auch nicht
mit einer 100-prozentigen Invalidenrente abschliessen müssen.
Ferner könne auch argumentiert werden, dass es sich beim Schreiben
der Helsana vom 24. März 2003, mit der diese ihre Leistungspflicht be-
jaht habe, materiell um eine Verfügung nach Art. 35 Abs. 3 des Bun-
desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) handle, die nur unter den hier
nicht vorliegenden Bedingungen von Art. 53 ATSG revidiert bezie-
hungsweise in Wiedererwägung gezogen werden könne.
M.
Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2007 präzisierte das BAG in Er-
gänzung zu seiner Verfügung vom 10. August 2007 im Wesentlichen,
dass Art. 100 Abs. 2 UVV – im Gegensatz zu dessen Abs. 1 – insbe-
sondere die Wiederaufnahme einer versicherten Tätigkeit nach dem
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ersten Unfall voraussetze. Vorliegend habe H._______ am 1. April
2002 eine versicherte Arbeit bei einem SUVA-versicherten Betrieb
aufgenommen, bevor er am 12. August 2002 einen Rückfall zur Schul-
terverletzung vom 2. Dezember 1998 erlittenen habe, so dass sich
eine analoge Anwendung von Art. 100 Abs. 2 UVV rechtfertige.
N.
Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2007 beantragte die Helsana
die Abweisung der Beschwerde. Mit Art. 100 Abs. 2 UVV habe der Ver-
ordnungsgeber die Absicht verfolgt, nach der Unterstellung einer Per-
son unter einen neuen Versicherer infolge Eingehens eines neuen Ar-
beitsverhältnisses diesen neuen Versicherer dann für neue Unfälle
leistungspflichtig zu machen, wenn das Arbeitsverhältnis durch Auf-
nahme der Tätigkeit auch real wirksam geworden sei. Dies sei vorlie-
gend durch den Arbeitsantritt bei der G._______ am 1. April 2002 der
Fall gewesen, so dass sich die Anwendung von Art. 100 Abs. 2 UVV
aufdränge.
O.
Zwischen dem 16. Januar 2008 und dem 8. Februar 2008 war das Ver-
fahren aufgrund von zwischen den Parteien laufenden Vergleichsver-
handlungen sistiert.
P.
Nach Einholung einer Replik der SUVA vom 11. März 2008 und der
Duplik der Helsana vom 18. April 2008 (das BAG liess sich nicht mehr
vernehmen) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Den mit Verfü-
gung vom 3. Juni 2008 einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 2'000.- hat die SUVA am 13. Juni 2008 einbezahlt.
Q.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Bei der angefochtenen Verfügung des BAG vom 10. August
2007 handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG;
eine sachliche Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen ge-
mäss Art. 33 VGG. Nach Art. 78a UVG erlässt das BAG bei geldwerten
Streitigkeiten zwischen Versicherern eine Verfügung. Das BAG, wel-
ches entsprechend die hier angefochtene Verfügung vom 10. August
2007 erlassen hatte, ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 VwVG zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 ff.
VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Streitig und vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist,
ob das BAG mit Verfügung vom 10. August 2007 zu Recht festgestellt
hat, dass für den Rückfall (mit Arbeitsunfähigkeit seit dem 12. August
2002) und den anschliessenden erneuten Unfall vom 22. Oktober 2002
von H._______, der am 1. April 2002 eine SUVA-versicherte Tätigkeit
bei der G._______ aufgenommen hatte und zuvor über seinen damali-
gen Arbeitgeber bei der Helsana versichert gewesen war, die SUVA
leistungspflichtig sei, von der Helsana jedoch die im Zusammenhang
mit dem Rückfall getätigten Aufwendungen zurückfordern könne.
3.
3.1 Das BAG begründete seine vorinstanzliche Zuständigkeit durch
Art. 78a UVG, wonach das BAG bei geldwerten Streitigkeiten zwischen
Versicherern eine Verfügung erlässt (zum geldwerten Charakter der
Streitigkeiten um die Zuständigkeit im Leistungsrecht der obligatori-
schen Unfallversicherung ROGER PETER, Das [Verwaltungs-]Verfahren
bei Zuständigkeitsstreitigkeiten im Leistungsrecht der obligatorischen
Unfallversicherung, SZS 2000, S. 130). Diese bundesamtliche Verfü-
gungszuständigkeit kommt in all jenen geldwerten Streitigkeiten zum
Tragen, in denen ein Unfallversicherer das BAG (früher: das BSV) an-
ruft, damit dieses über die streitige Zuständigkeit entscheide. Dieser
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Rechtsweg steht namentlich dann offen, wenn ein negativer Kompe-
tenzkonflikt zwischen zwei Versicherern über die Leistungspflicht be-
züglich eines Schadensereignisses vorliegt oder wenn ein Versicherer
von einem anderen Versicherer Rückerstattung von gegenüber dem
Versicherten erbrachten Leistungen verlangt.
3.2 Entsprechend ist kein Unfallversicherer einem anderen Unfallversi-
cherer gegenüber zu hoheitlichem Entscheiden befugt (BGE 125 V
327 E. 1b; BGE 127 V 176 E. 4d; zum Ganzen ausführlich ROGER PETER,
Das [Verwaltungs-]Verfahren bei Zuständigkeitsstreitigkeiten im Leis-
tungsrecht der obligatorischen Unfallversicherung, SZS 2000, S. 124
ff.; siehe auch JEAN-MAURICE FRÉSARD/MARGIT MOSER-SZELESS, L'assurance-
accidents obligatoire, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Soziale Sicherheit, Ba-
sel u.a. 2007, S. 1029 f.; Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes
über die Unfallversicherung vom 30. Mai 2008, BBl 2008 5423.).
3.3 Folglich erweist sich das Vorbringen der SUVA, wonach die Helsa-
na am 24. März 2003 ihre Zuständigkeit gemäss Art. 35 Abs. 2 ATSG
verfügungsweise bejaht habe, und diese Verfügung nur noch unter den
Voraussetzungen der Revision beziehungsweise der Wiedererwägung
nach Art. 53 ATSG geändert werden könnten, von vornherein als nicht
stichhaltig und braucht nicht weiter geprüft zu werden, zumal gemäss
Art. 1 Abs. 2 Bst. c UVG im Verfahren um geldwerte Streitigkeiten zwi-
schen Versicherern (Art. 78a UVG) das ATSG keine Anwendung findet.
4.
4.1 Vorliegend hat das BAG seine Verfügung vom 10. August 2007
insbesondere damit begründet, dass H._______ zum Zeitpunkt des er-
neuten Unfalles vom 22. Oktober 2002 zwar zu 100% arbeitsunfähig
gewesen sei; er habe aber – bevor er aufgrund des Rückfalls (mit Ar-
beitsunfähigkeit seit dem 12. August 2002) von der Helsana Leistun-
gen bezogen habe – am 1. April 2002 bei der G._______ und somit
bei einem SUVA-versicherten Betrieb seine Tätigkeit aufgenommen,
so dass in Analogie zu Art. 100 Abs. 2 UVV die SUVA für den Rückfall
und für den erneuten Unfall vom 22. Oktober 2002 (primär) leistungs-
pflichtig sei; betreffend den Rückfall könne sie sodann aufgrund von
Art. 100 Abs. 2 UVV auf die Helsana zurückgreifen.
4.2 Ähnlich argumentierte die Helsana, dass der Verordnungsgeber
mit Art. 100 Abs. 2 UVV die Absicht verfolge, nach der Unterstellung
unter einen neuen Versicherer infolge Eingehens eines neuen Arbeits-
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verhältnisses den neuen Versicherer dann für neue Unfälle zuständig
zu machen, wenn das neue Arbeitsverhältnis durch Aufnahme der Tä-
tigkeit auch real wirksam geworden sei. Diese einmal begründete Zu-
ständigkeit des neuen Versicherers könne nicht wieder verloren gehen,
wenn die Arbeitstätigkeit wegen eines Rückfalles zu einem früheren, in
die Zuständigkeit des damaligen Versicherers fallenden Unfalles unter-
brochen werden müsse. Entsprechend sei die SUVA für den Rückfall
und den am 22. Oktober 2002 erlittenen Unfall leistungspflichtig, sie
könne jedoch für die im Rahmen des Rückfalls getätigten Aufwendun-
gen auf die Helsana zurückgreifen.
4.3 Hingegen legte die SUVA in ihrer Beschwerde vom 11. September
2007 dar, dass H._______, als er den Unfall vom 22. Oktober 2002 er-
litten hat, behandlungsbedürftig und arbeitsunfähig gewesen sei, so
dass die Helsana aufgrund von Art. 100 Abs. 1 UVV auch die Leistun-
gen für den neuen Unfall übernehmen müsse.
4.4 Nachfolgend gilt es deshalb mittels einer Auslegung von Art. 100
Abs. 1 und 2 UVV und der diesen zugrundeliegenden Delegations-
grundlage zu untersuchen, welcher Unfallversicherer für den Rückfall
(direkt oder indirekt) sowie für den erneuten Unfall vom 22. Oktober
2002 leistungspflichtig ist.
5.
Nach Art. 77 Abs. 1 UVG erbringt bei Berufsunfällen derjenige Versi-
cherer die Leistungen, bei dem die Versicherung zur Zeit des Unfalles
bestanden hat. Bei Nichtberufsunfällen erbringt gemäss Art. 77 Abs. 2
UVG derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem der Verunfallte zu-
letzt auch gegen Berufsunfälle versichert war.
Laut Art. 77 Abs. 3 Bst. b UVG ordnet der Bundesrat die Leistungs-
pflicht und das Zusammenwirken der Versicherer bei einem erneuten
Unfall, namentlich wenn er zum Verlust paariger Organe oder zu ande-
ren Änderungen des Invaliditätsgrades führt. Wie dem durch das Wort
"namentlich" eingeleiteten zweiten Teilsatz zu entnehmen ist, besteht
diese Zuständigkeit generell, also nicht nur für die im Gesetz beson-
ders erwähnten Spezialfälle (BGE 120 V 73 E. 5 b). Diese delegations-
rechtliche Zuständigkeit hat der Bundesrat durch den Erlass von
Art. 100 UVV wahrgenommen.
Dessen Abs. 1 lautet wie folgt:
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"Wenn der Versicherte erneut verunfallt, während er wegen eines versicherten
Unfalles noch behandlungsbedürftig, arbeitsunfähig und versichert ist, so
muss der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Leistungen für den
neuen Unfall erbringen."
Art. 100 Abs. 2 UVV lautet sodann wie folgt:
"Verunfallt der Versicherte während der Heilungsdauer eines oder mehrerer
Unfälle, aber nach der Wiederaufnahme einer versicherten Tätigkeit, erneut
und löst der neue Unfall Anspruch auf Taggeld aus, so erbringt der für den
neuen Unfall leistungspflichtige Versicherer auch die Leistungen für die frü-
heren Unfälle. Die anderen beteiligten Versicherer vergüten ihm diese Leis-
tungen, ohne Teuerungszulagen, nach Massgabe der Verursachung; damit
ist ihre Leistungspflicht abgegolten. Die beteiligten Versicherer können unter-
einander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, nament-
lich wenn der neue Unfall wesentlich geringere Folgen hat als der frühere."
6.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass H._______ am 22. Oktober
2002 verunfallte, während er aufgrund eines Rückfalls noch behand-
lungsbedürftig war. Insoweit kommt deshalb sowohl eine Subsumie-
rung unter Art. 100 Abs. 1 UVV ("verunfallt, während er wegen eines
versicherten Unfalles noch behandlungsbedürftig [...] ist") als auch un-
ter dessen Abs. 2 ("verunfallt [...] während der Heilungsdauer eines
oder mehrerer Unfälle") in Frage.
7.
Art. 100 Abs. 1 UVV setzt ferner (unter anderem) voraus, dass der Ver-
sicherte in dem Moment erneut verunfallt, in dem er wegen eines (ers-
ten) versicherten Unfalles noch arbeitsunfähig ist, was den Anspruch
auf Taggeldzahlungen impliziert. Hingegen bedingt Art. 100 Abs. 2
UVV (unter anderem), dass der Versicherte verunfallt, (bevor die Fol-
gen des ersten Unfalles abgeklungen sind, aber) nachdem er eine ver-
sicherte Tätigkeit wiederaufgenommen hat. Eine solche Wiederaufnah-
me einer versicherten Tätigkeit liegt insbesondere auch bei (noch) teil-
weiser Arbeitsunfähigkeit und damit einhergehend mit einer partiellen
Leistung von Taggeld vor (ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversi-
cherungsrecht, Bern 1985, S. 71).
Fraglich ist deshalb, ob H._______ vorliegend im Sinne von Art. 100
Abs. 1 UVV "erneut verunfallt (ist), während er wegen eines versicher-
ten Unfalles noch (...) arbeitsunfähig" war, oder ob er im Sinne von Art.
100 Abs. 2 UVV "während der Heilungsdauer eines oder mehrerer Un-
fälle, aber nach der Wiederaufnahme einer versicherten Tätigkeit" ver-
unfallte.
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7.1 Art. 100 Abs. 1 UVV zielt primär auf die Regelung der Situation, in
der ein Versicherter, nachdem er einen ersten Unfall mit Arbeitsunfä-
higkeitsfolge erlitten hat, zu einem anders versicherten Arbeitgeber
wechselt, und sodann – während er aufgrund des ersten Unfalles noch
arbeitsunfähig ist, so dass er die neue Stelle noch nicht hat antreten
können – erneut verunfallt. Als Rechtsfolge, so sieht es Art. 100 Abs. 1
UVV vor, soll der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Leis-
tungen für den neuen Unfall erbringen.
Die Regelung dieses Standardfalles ergibt sich auch aus den Vor-
schriften über den Beginn und das Ende der Versicherung: So ist doch
nach Art. 3 Abs. 1 UVG der Arbeitnehmer – da er die neue Stelle noch
nicht antreten konnte – noch nicht über den neuen Versicherer versi-
chert; da Taggelder jedoch aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Bst. b UVV als
Lohn im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UVG gelten und nach der genannten
Bestimmung die Versicherung mit dem 30. Tag nach dem Tage endet,
an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn (hier: Taggeld)
aufhört, ist folgerichtig der bisher leistungspflichtige Versicherer auch
für den neuen Unfall zuständig (vgl. so WILLI MORGER, Die Mehrfachträ-
gerschaft in der obligatorischen Unfallversicherung, in: Eidgenössi-
sches Versicherungsgericht [Hrsg.], Sozialversicherungsrecht im Wan-
del, FS 75 Jahre Eidgenössisches Versicherungsgericht, Bern 1992,
S. 561).
Hingegen zielt Art. 100 Abs. 2 UVV auf den Standardfall, in dem der
Versicherungsschutz des neuen Arbeitgebers aufgrund des Antritts der
neuen Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 UVG, und mithin der "Wie-
deraufnahme einer versicherten Tätigkeit" im Sinne der fraglichen Be-
stimmung, bereits begonnen hat. Diesen Fall hat der Verordnungsge-
ber insofern für den Versicherten äusserst verfahrensökonomisch und
praktikabel ausgestaltet, als ihm gegenüber (grundsätzlich) allein der
aktuelle, aufgrund des erneuten Unfalles involvierte Versicherer leis-
tungspflichtig ist, so dass er nicht mit mehreren Versicherern verhan-
deln und allenfalls prozessieren muss. Intern, im Verhältnis zwischen
den Versicherern, ist jedoch ein Rückgriffsrecht vorgesehen.
7.2 Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückfall um
ein Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Unfallfolge mit er-
neuter Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit. Der
Rückfall schliesst somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis
an. Gemäss Art. 11 UVV werden Versicherungsleistungen (unter Vor-
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behalt der hier nicht interessierenden, für Bezüger von Invalidenrenten
geltenden Voraussetzungen von Art. 21 UVG) auch für Rückfälle ge-
währt. Rückfälle stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar
(vgl. BGE 118 V 293; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326; ALEXANDRA RUMO-
JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs-
recht über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 72). Ent-
sprechend lösen sie, wenn zwischen den erneut geltend gemachten
Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen
Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater
Kausalzusammenhang besteht, die Leistungspflicht des (damaligen)
Unfallversicherers für Versicherungsleistungen aus (BGE 118 V 293 E.
2c, BGE 116 V 51; Urteil des Bundesgerichts vom 20. März 2003, U
86/02; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, RECHTSPRECHUNG DES BUNDESGERICHTS ZUM
SOZIALVERSICHERUNGSRECHT ÜBER DIE UNFALLVERSICHERUNG, 3. Auflage, Zürich
2003, S. 71; ALFRED MAURER, Sozialversicherungsrecht, Basel 1997,
S. 277).
Ein Rückfall ist deshalb nicht anders zu behandeln als der Unfall, auf
den er zurückzuführen ist. Entsprechend ist Art. 100 UVV mittels
Art. 11 UVV somit auch auf Rückfälle anwendbar (so explizit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-6/2006 vom 3. Dezember 2008, E. 8;
siehe auch den BGE 120 V 65 zugrundeliegenden Sachverhalt).
Der Anwendungsbereich von Art. 100 Abs. 1 UVV umfasst somit neben
dem oben erwähnten Standardfall auch jene Konstellation, in der der
Versicherungsschutz zum neuen Versicherer durch den Antritt der neu-
en Arbeitstätigkeit bereits einmal wirksam geworden war, und der frü-
here Versicherer allein aufgrund eines Rückfalls wieder involviert wur-
de.
7.3 Vorliegend hat H._______ am 2. Dezember 1998, als er über sei-
nen damaligen Arbeitgeber bei der Helsana versichert war, einen ers-
ten Unfall erlitten. Nachdem er während längerer Zeit wegen diesem
Unfall keine Leistungen der Helsana mehr bezogen hatte und wieder
vollständig arbeitstätig war, wechselte er am 1. April 2002 die Arbeits-
stelle und war fortan über seinen neuen Arbeitgeber G._______ bei
der SUVA versichert. Aufgrund eines Rückfalls war er sodann seit dem
12. August 2002 erneut vollständig arbeitsunfähig. Während dieser
Phase der Arbeitsunfähigkeit erlitt er am 22. Oktober 2002 wieder ei-
nen Unfall, was zu einer Weitergewährung eines vollen Taggeldes und
schliesslich zu einer 100-prozentigen Invalidenrente führte.
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Vorliegend gilt somit der Rückfall mit Arbeitsunfähigkeit seit dem
12. August 2002 zum ursprünglichen Unfallereignis vom 2. Dezember
1998 als zeitlich erstes (hier relevantes) Unfallereignis, für welches –
bei einer Betrachtung nur dieser beiden Ereignisse – die Helsana leis-
tungspflichtig wäre. Darüber hinaus bleibt das ursprüngliche Unfaller-
eignis vom 2. Dezember 1998, in dessen Folge H._______ eine Tätig-
keit (in einem untechnischen Sinne) wieder aufgenommen (und so-
dann seinen Arbeitgeber gewechselt) hatte, in casu ohne Bedeutung.
7.4 Nach seinem Rückfall hat H._______ aufgrund seiner vollständi-
gen Arbeitsunfähigkeit keine versicherte Tätigkeit mehr aufgenommen,
so dass insoweit der Tatbestand von Art. 100 Abs. 1 UVV erfüllt ist.
Das entsprechende gegensätzliche Element von Art. 100 Abs. 2 UVV,
wonach der Versicherte im Zeitpunkt des erneuten Unfalles eine versi-
cherte Tätigkeit wiederaufgenommen haben muss, ist somit vorliegend
nicht erfüllt, so dass die Anwendung dieser Bestimmung auszuschlie-
ssen ist und nachfolgend nicht mehr weiter geprüft werden muss.
8.
Im vorliegenden Fall war H._______ seit seinem Rückfall vollständig
arbeitsunfähig und verfügte deshalb über ein Taggeld der Helsana.
Aufgrund seines Unfalles vom 22. Oktober 2002 wurde ihm sodann
weiterhin ein Taggeld gewährt, das schliesslich durch eine 100-prozen-
tige Invalidenrente abgelöst wurde.
Art. 100 Abs. 2 UVV, der wie oben aufgezeigt im vorliegenden Fall
nicht anwendbar ist, setzt explizit voraus, dass der erneute Unfall An-
spruch auf Taggeld auslöst. Hingegen enthält sich Art. 100 Abs. 1 UVV
diesbezüglich einer ausdrücklichen Regelung, fordert doch dessen
Wortlaut auf Tatbestandsebene lediglich, dass der Versicherte "erneut
verunfallt, während er wegen eines versicherten Unfalles noch be-
handlungsbedürftig, arbeitsunfähig und versichert ist". Fraglich ist je-
doch, ob im Rahmen von Art. 100 Abs. 1 UVV der erneute Unfall wie
im vorliegenden Fall in einem (verlängerten) Anspruch auf Taggeld
münden kann, oder ob diese Variante aufgrund der Gesetzessystema-
tik durch qualifiziertes Schweigen des Verordnungsgebers ausge-
schlossen wurde.
8.1 Ein qualifiziertes Schweigen liegt vor, wenn die Auslegung des
Gesetzes ergibt, dass der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht be-
wusst oder unbewusst offen gelassen hat, sondern sie durch bewuss-
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tes Schweigen in negativem Sinne entscheiden wollte (vgl. BGE 115 II
99). Bereits aufgrund des aus dem Gesetzmässigkeitsprinzip fliessen-
den Erfordernis des Rechtssatzes, wonach die Staatstätigkeit nur auf-
grund und nach Massgabe von generell-abstrakten Rechtsnormen
ausgeübt werden darf, die genügend bestimmt sind (ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 381 ff.), darf im Verwaltungs-
recht nur zurückhaltend von einem qualifizierten Schweigen ausge-
gangen werden. Solange keine Anhaltspunkte für ein solches Schwei-
gen vorliegen, ist beim Fehlen einer ausdrücklichen Regelung grund-
sätzlich davon auszugehen, dass der Gesetzgeber keine negative Ent-
scheidung getroffen hat (vgl. RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schwei-
zerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990,
Nr. 23 S. 74 mit Hinweisen; siehe auch ROGER PETER, Das
[Verwaltungs-]Verfahren bei Zuständigkeitsstreitigkeiten im Leistungs-
recht der obligatorischen Unfallversicherung, SZS 2000, 128, wonach
ein qualifiziertes Schweigen nur anzunehmen sei, wenn konkrete Hin-
weise diesbezüglich vorliegen.). So kann grundsätzlich insbesondere
dann nicht von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzes ausge-
gangen werden, wenn die Gesetzesmaterialien zu einer bestimmten
Frage nichts aussagen (RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN , Schweizeri-
sche Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990,
Nr. 23 S. 74, jedoch mit Verweis auf einen ebensolchen Bundesge-
richtsentscheid).
8.2 Gemäss der Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversiche-
rung vom 18. August 1976 (BBl 1976 III 213) sollten für Fälle, in denen
ein Arbeitnehmer nicht ständig beim selben Versicherungsträger versi-
chert ist, Grundsätze über die Leistungspflicht der verschiedenen Ver-
sicherungsträger aufgestellt werden, um die Entstehung doppelter
oder mehrfacher Leistungsansprüche zu vermeiden. Nach der entspre-
chenden Grundregel sind für Berufsunfälle die Leistungen von jenem
Versicherungsträger zu erbringen, bei dem die Versicherung im Zeit-
punkt des Unfalles bestanden hat. Für Nichtberufsunfälle wird hinge-
gen jener Versicherungsträger leistungspflichtig, bei dem der Verunfall-
te zuletzt auch gegen Berufsunfälle versichert war (vgl. auch die ent-
sprechenden Bestimmungen in Art. 77 Abs. 1 und 2 UVG).
Über die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der Versiche-
rungsträger bei weiteren Tatbeständen, die zu einer Kumulation oder
zum Verlust von Leistungsansprüchen führen könnten, so die Bot-
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schaft weiter, werde der Bundesrat ergänzende Bestimmungen erlas-
sen, so insbesondere für Fälle über die Entschädigung des Verlustes
eines zweiten paarigen Organs (Augen, Ohren etc.). Anhaltspunkte,
wie für diese vom Bundesrat näher auszuarbeitenden Fälle das in der
Botschaft festgehaltene Ziel – die Vermeidung der Kumulation oder
des Verlustes von Leistungsansprüchen – inhaltlich konkret erreicht
werden soll, finden sich in der Botschaft jedoch nicht. Ebensowenig
finden sich entsprechende Hinweise in den Protokollen der parlamen-
tarischen Beratung des Art. 77 UVG (vgl. insbesondere Amtliches Bul-
letin der Bundesversammlung [AB] 1979 N 274, und AB 1980 S 496).
Gemäss Auskunft des BAG an das Bundesverwaltungsgericht per Mail
vom 5. August 2008 (von J._______, unter Bezugnahme auf die Aus-
kunft von B._______, gesandt an D._______) wurden zu Art. 100 UVV
keine Erläuterungen verfasst.
Die Materialien liefern somit hinsichtlich eines allfälligen Taggeldan-
spruchs durch den erneuten Unfall im Rahmen von Art. 100 Abs. 1
UVV keinerlei Anhaltspunkte auf ein qualifiziertes Schweigen des Ge-
setzgebers.
8.3 Das Bundesgericht hatte in BGE 120 V 73 E. 5c festgehalten, dass
Art. 100 Abs. 2 UVV eine lex specialis zu Art. 100 Abs. 1 UVV darstel-
le: Sofern und soweit der Tatbestand des Abs. 2 entfalle – was im von
ihm zu beurteilenden Fall zutreffe, nachdem der neue Unfall keinen
Anspruch auf Taggeld ausgelöst habe – bleibe es bei der Grundregel
des Art. 100 Abs. 1 UVV.
Rechtstheoretisch setzt das Bestehen eines "echten" Spezialitätsver-
hältnisses voraus, dass eine Rechtsnorm alle Tatbestandsmerkmale
einer anderen Vorschrift sowie zusätzlich mindestens ein weiteres Tat-
bestandsmerkmal auf sich vereint. Die fraglichen Normen müssen da-
bei demselben Rechtsgut dienen, d.h. beide Vorschriften müssen die-
selben Zwecke mit derselben Intensität verfolgen. Bei Vorliegen dieser
Voraussetzungen gilt erstere Rechtsnorm im Verhältnis zur zweiten als
lex specialis ("lex specialis derogat legi generali"; siehe KONRAD LARENZ,
Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 1991, 6. Auflage, Berlin u.a.
1991, S. 267 ff.; vgl. auch ERNST A. KRAMER, Juristische Methodenlehre,
2. Auflage, Bern 2005, S. 96 ff.).
Wie oben aufgezeigt setzt Art. 100 Abs. 1 UVV voraus, dass der Versi-
cherte verunfallt, während er wegen eines versicherten Unfalles noch
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arbeitsunfähig ist. Demgegenüber bedingt Art. 100 Abs. 2 UVV, dass
der Versicherte erneut verunfallt, nachdem er eine versicherte Tätig-
keit wiederaufgenommen hat. Da somit die beiden fraglichen Normen
(zumindest) ein sich gegenseitig ausschliessendes Tatbestandsmerk-
mal aufweisen und deshalb Art. 100 Abs. 1 UVV keine Teilmenge von
Art. 100 Abs. 2 UVV darstellt, kann es sich bei dieser Norm nicht um
eine lex specialis zu jener handeln, auf die der Grundsatz lex specialis
derogat legi generali anwendbar wäre. Entsprechend kann nicht aus
dem Erfordernis von Art. 100 Abs. 2 UVV, wonach der erneute Unfall
einen Anspruch auf Taggeld auslösen muss, implizit geschlossen wer-
den, dass die Anwendung von Art. 100 Abs. 1 UVV bei einem ebensol-
chen Anspruch ausgeschlossen ist.
8.4 Aus den gestützt auf Art. 77 Abs. 3 Bst. a und b UVG erlassenen
Verordnungsbestimmungen könnte allenfalls der Schluss gezogen
werden, dass der Verordnungsgeber geneigt war, bei kleineren bezie-
hungsweise einmaligen Beträgen die gesamten Kosten einem Versi-
cherer zu überbinden, während bei Dauerleistungen eine versiche-
rungsinterne Aufteilung angestrebt wird (WILLI MORGER, Die Mehrfach-
trägerschaft in der obligatorischen Unfallversicherung, in: Eidgenössi-
sches Versicherungsgericht [Hrsg.], Sozialversicherungsrecht im Wan-
del, FS 75 Jahre Eidgenössisches Versicherungsgericht, Bern 1992;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6/2006 vom 3. Dezember
2008, E. 7.2; vgl. auch die in BGE 120 V 65 E. 4a [siehe auch b] er-
wähnte Begründung der zuständigen Vorinstanz, wonach der Zweck
von Art. 100 Abs. 2 UVV wohl unter anderem darin bestehe, aus ver-
fahrensökonomischen Gründen bei blossen Bagatellunfällen die Leis-
tungspflicht beim bisherigen Versicherer zu belassen. Das Bundesge-
richt hat sich im zitierten Urteil nicht näher [vgl. jedoch oben] mit die-
ser Begründung auseinandergesetzt.). So sieht Art. 99 Abs. 2 UVV vor,
dass bei Nichtberufsunfällen die nicht (primär) leistungspflichtigen Ver-
sicherer dem (primär) leistungspflichtigen Versicherer bei Unfällen, die
zu einer Rentenleistung oder zu einer Integritätsentschädigung führen,
einen Teil der Versicherungsleistungen zurückerstatten. Ihr Anteil rich-
tet sich nach dem Verhältnis des bei ihnen versicherten Verdienstes
zum gesamten versicherten Verdienst. Eine versicherungsinterne Ab-
rechnung sehen auch Art. 100 Abs. 2 UVV und Art. 100 Abs. 3 UVV
vor, indem der nicht direkt belangbare Versicherer dem primär leis-
tungspflichtigen Versicherer Taggelder respektive Invalidenrenten an-
teilsmässig zu vergüten hat.
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Aus dieser Stossrichtung des Verordnungsgebers kann jedoch nicht e
contrario der Schluss gezogen werden, dass die Anwendung von Art.
100 Abs. 1 UVV, der keinen Ausgleich zwischen den Versicherern vor-
sieht, ausgeschlossen ist, wenn der erneute Unfall Taggeldleistungen
impliziert. So ist es doch schon begriffslogisch nicht möglich, dass der
zweite Unfall unmittelbar solche Dauerleistungen "auslöst" (so der
Wortlaut in Art. 100 Abs. 2 UVV; entsprechend müsste aufgrund der
Gesetzessystematik auch der "Gegenbegriff" bei einem qualifizierten
Schweigen lauten), bedingt doch Art. 100 Abs. 1 UVV gerade, dass
der Versicherte verunfallt, während er (unter anderem) noch arbeitsun-
fähig ist – und somit bereits entsprechende Leistungen erhält.
8.5 Insgesamt finden sich deshalb keine genügenden Anhaltspunkte,
dass der Verordnungsgeber, indem er in Art. 100 Abs. 1 UVV die Tat-
bestandsvariante eines durch den erneuten Unfall indizierten An-
spruchs auf Taggeld nicht erwähnte, diese Fälle durch qualifiziertes
Schweigen vom Anwendungsbereich der fraglichen Norm ausschlie-
ssen wollte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass Art. 100 Abs. 1
UVV unabhängig davon zur Anwendung kommen kann, ob der erneute
Unfall – wie vorliegend – einen Anspruch auf Taggelder impliziert, oder
ob dies nicht der Fall ist.
9.
Schliesslich fordert Art. 100 Abs. 1 UVV, dass die Person, welche ei-
nen erneuten Unfall erleidet, versichert sein muss ("erneut verunfallt,
während er [...] versichert ist"). Mit diesem Begriff ist nach der höchst-
richterlichen Rechtsprechung in BGE 120 V 65 E. 5c generell die blo-
sse unfallversicherungsrechtliche Versicherteneigenschaft gemeint.
9.1 Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer
aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt (Art. 3 Abs. 1 UVG), und en-
det mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindes-
tens den halben Lohn aufhört (Art. 3 Abs. 1 UVG). Nach Art. 3 Abs. 5
UVG regelt der Bundesrat namentlich die Vergütungen und Ersatzein-
künfte, die als Lohn gelten. Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b UVV gelten
deshalb als Lohn im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UVG insbesondere auch
Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung, welche die Lohnfort-
zahlung ersetzen.
9.2 H._______ verfügte durch den Antritt seiner neuen Arbeitsstelle
bei der G._______ am 1. April 2002 über die Versicherteneigenschaft.
In Folge der durch den Rückfall verursachten Arbeitsunfähigkeit wurde
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der Lohnanspruch durch die Zahlung des Taggelds gemäss Art. 324b
Abs. 1 OR substituiert. Dieses Taggeld der obligatorischen Unfallversi-
cherung gilt gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b UVV als Lohn. Folglich verfüg-
te H._______ im Zeitpunkt des erneuten Unfalles am 22. Oktober 2002
über die (generelle) Versicherteneigenschaft, so dass auch diese Vor-
aussetzung von Art. 100 Abs. 1 UVV erfüllt ist.
10.
Im vorliegenden Fall erweist sich folglich der Tatbestand von Art. 100
Abs. 1 UVV als erfüllt, ist doch der Versicherte H._______ am 22. Ok-
tober 2002 erneut verunfallt, während er wegen eines Rückfalles, wel-
cher als versicherter Unfall im Sinne der fraglichen Bestimmung gilt,
noch behandlungsbedürftig und arbeitsunfähig war. Der bisher – auf-
grund des Rückfalls – leistungspflichtige Versicherer Helsana muss
deshalb auch die Leistungen für den erneuten Unfall erbringen.
Entsprechend braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob dadurch, dass
die Helsana mit Schreiben vom 24. März 2003 ihre Leistungspflicht der
SUVA gegenüber bejaht hatte, eine private, abweichende Vereinba-
rung zu Lasten der Helsana getroffen worden ist.
11.
Ein versicherungsinterner Ausgleich ist in Art. 100 Abs. 1 UVV gesetz-
lich nicht vorgesehen, was sich vorliegend für die Helsana als bisheri-
ger Versicherer zwar hart auswirkt. Im vorliegenden Fall konnte jedoch
die Helsana spätestens ab dem Jahr 1998 (Zeitpunkt der ursprüngli-
chen Schulterverletzung, für welche die Helsana die gesetzlichen Leis-
tungen erbracht hat; das Datum des Arbeitsantritts beim früheren Ar-
beitgeber und mithin der genaue Beginn des Versicherungsschutzes
bei der Helsana ist aus den Akten nicht ersichtlich) bis 2002 Versiche-
rungsprämien kassieren, während die SUVA lediglich von April 2002
bis zum Rückfall im August 2002 Versicherungsgelder einnehmen
konnte. Aufgrund dieser Tatsache und der fehlenden gesetzlichen
Grundlage sieht das Bundesverwaltungsgericht weder Anlass noch
Möglichkeit, einen solchen Ausgleich von sich aus zu konstruieren. Ei-
ner entsprechenden privaten Vereinbarung zwischen den Versicherern
stünde jedoch nichts im Wege.
Sollte eine entsprechende grundsätzliche Korrektur auf politischer
Ebene gewünscht sein, so läge es am Gesetz- beziehungsweise Ver-
ordnungsgeber, diesbezüglich tätig zu werden.
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12.
Die Beschwerde der SUVA vom 11. September 2007 ist somit gutzu-
heissen und die angefochtene Verfügung des BAG vom 10. August
2007 aufzuheben. Es ist festzustellen, dass die Helsana für den Rück-
fall (mit Arbeitsunfähigkeit seit dem 12. August 2002) und den Unfall
vom 22. Oktober 2002 von H._______ leistungspflichtig ist und hierfür
aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen keinen Rückgriff auf die
SUVA nehmen kann.
13.
Zu entscheiden ist noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
13.1 Ausgangsgemäss hat die obsiegende Beschwerdeführerin keine
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), so dass ihr – nach
Erwachsen des vorliegenden Urteils in Rechtskraft – der geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- auf ein von ihr anzuge-
bendes Konto zurückzuerstatten ist.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.- werden der Helsana
als unterliegende Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 1 ff. VGKE).
Der unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten aufer-
legt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
13.2 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes hat die SUVA
als öffentlich-rechtliche Anstalt im Rahmen der ihr übertragenen öf-
fentlich-rechtlichen Aufgaben nach Art. 61 ff. UVG keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (vgl. in diese Richtung Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-6/2006 vom 3. Dezember 2008, E. 9.2, sowie Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-8/2006 vom 23. September 2008,
E. 8.2.1).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung
des BAG vom 10. August 2007 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass
die Helsana für den Rückfall (mit Arbeitsunfähigkeit seit dem 12. Au-
gust 2002) und den Unfall vom 22. Oktober 2002 von H._______ leis-
tungspflichtig ist und hierfür aufgrund der gesetzlichen Grundlagen
keinen Rückgriff auf die SUVA nehmen kann.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 2'000.- auf ein von ihr anzugebendes Konto zurück-
erstattet.
3.
Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädi-
gung.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- H._______ (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Dominique Gross
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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