Abtei lung II I
C-6088/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richterin Ruth Beutler, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
M._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
A._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6088/2007
Sachverhalt:
A.
Am 11. Juni 2007 beantragte die dominikanische Staatsangehörige
A._______ (geboren ______, nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der
Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo ein Visum für einen
dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton Basel-
Landschaft ansässigen Cousine und deren Ehemann M._______ (im
Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Nach formloser
Verweigerung übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zum
Entscheid an das Bundesamt.
B.
Nachdem die kantonale Migrationsbehörde beim Gastgeber ergänzen-
de Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch
mit Verfügung vom 27. August 2007 ab. Als Begründung legte sie dar,
die Ausstellung einer Einreisebewilligung sei unter anderem dann zu
verweigern, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise
der Gesuch stellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden
könne, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden poli-
tischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer per-
sönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung
zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wie-
der von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hierzulande nie-
derlassen möchten, für eine erleichterte Einreise in die Schweiz miss-
braucht. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher
der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Sodann oblägen
ihr in ihrer Heimat weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche
Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten. Nur solche könn-
ten jedoch gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bie-
ten. Schliesslich lägen auch keine Gründe vor, die eine Einreise trotz
dieser Bedenken als notwendig erscheinen liessen.
C.
Mit Eingabe vom 12. September 2007 ersucht der Beschwerdeführer
um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und um die Erteilung
des gewünschten Besuchervisums. Hierbei macht er im Wesentlichen
geltend, die eingeladene Person sei eine langjährige Freundin und
Verwandte seiner Ehefrau. Die Hypothese, die Gesuchstellerin könnte
beabsichtigen, sich in der Schweiz einen dauerhaften Aufenthalt zu er-
schleichen, sei aus der Luft gegriffen, habe sie in ihrem Heimatland
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doch zwei Kinder. Hinzu komme, dass er für den Feriengast gegen-
über der Eidgenossenschaft mit Fr. 20'000.- bürge; dem Staat
entstünden also selbst im schlimmstmöglichen Falle einer allfälligen
Rückführung keine Kosten.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2007 spricht sich die Vorin-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus, wobei sie hervorhebt, es
bestehe kein Anlass, an der Integrität des Gastgebers zu zweifeln. Für
die Gewähr einer fristgerechten Wiederausreise seien aber allein die
Verhältnisse auf Seiten der Gesuchstellerin ausschlaggebend.
E.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig be-
urteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Inkraftreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Janu-
ar 2008 wurde das bisher geltende Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121)
aufgehoben (Art. 125 i.V.m. Anhang I AuG). Das bisherige Recht bleibt
jedoch auf Gesuche anwendbar, die vor dem Inkraftreten des AuG ein-
gereicht wurden (Art. 126 Abs. 1 AuG). Da das der Beschwerde zu-
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grunde liegende Gesuch um Einreise am 11. Juni 2007 eingereicht
wurde, finden somit die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen
des aANAG sowie die gestützt darauf erlassenen Durchführungsvor-
schriften (Art. 25 aANAG) Anwendung.
1.3 Gemäss den Übergangsbestimmungen richtet sich das Verfahren
nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG), womit nach Art. 112
Abs. 1 AuG die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege
anwendbar sind. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes
bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt somit nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung
der Verfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Ausländerinnen und Ausländer sind zur Anwesenheit in der Schweiz
berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse
Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Vi-
sum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise
und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [aVEA, AS 1998
194]).
2.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18
aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und
Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Dies bedeutet, dass die schweize-
rische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise
kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums
gewährt (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter Ue-
bersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Auslän-
derrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privat-
recht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/ München
2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im Falle der
Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als
beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauens-
schutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für
die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw. besuchs-
weise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind,
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aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG i.V.m. den
nachstehenden Visumsbestimmungen).
2.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 aVEA aufge-
führten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA).
Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in
die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wie-
der ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
3.
Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in
die Schweiz neben einem gültigen Reisedokument ein Visum. Die Vor-
instanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Be-
gründung, die fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
3.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Re-
gionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die
persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
3.2 Nach mehr als zehn Jahren starken Wachstums und grosser Sta-
bilität befindet sich die Dominikanische Republik seit Anfang 2003 in
einer wirtschaftlich schwierigen Situation. Zur Wirtschaftskrise hat un-
ter anderem die Insolvenz einer der grössten Geschäftsbanken beige-
tragen, deren Verbindlichkeiten von der dominikanischen Zentralbank
übernommen wurden. Die Wirtschaftsdaten für 2003 weisen eine Ver-
doppelung der Staatsverschuldung auf etwa 56% des Bruttoinlandpro-
duktes auf und die Inflationsrate betrug allein in diesem Jahr 42,7%.
Die Wirtschaftskrise hat vor allem die Bevölkerung empfindlich getrof-
fen. In diesem Zeitraum stieg der Anteil der unter der Armutsgrenze le-
benden dominikanischen Bevölkerung um 582'287 auf über 5,71 Mio.,
bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 9,1 Mio. Der gesetzliche Min-
destlohn pro Monat betrug Ende 2003 zwischen USD 73 (kleine Unter-
nehmen) und USD 119 (grosse Unternehmen) und ist damit im Ver-
gleich zu den Vorjahren deutlich zurückgegangen. Die Arbeitslosen-
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quote ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen und betrug im
Jahre 2004 18,4%; diese Quote droht durch Massenentlassungen
noch weiter zu steigen (Quelle: Länder- und Reiseinformationen auf
der Website des Auswärtigen Amtes, , Stand
März 2006, besucht am 15. Januar 2008).
3.3 In Anbetracht der schwierigen Situation im Herkunftsland und un-
ter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlas-
sen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte
oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz,
die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ
hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Bei der Risikoanalyse sind al-
lerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, son-
dern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu be-
rücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller
beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder famili-
äre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose
für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss
bei Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine
besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach ei-
ner bewilligten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln
verhalten, als vergleichsweise hoch eingestuft werden.
4.
4.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine etwas mehr als
34-jährige, ledige Frau, die den Angaben des Beschwerdeführers zu-
folge zwei Kinder hat, die in ihrem Heimatland leben. Auf einem For-
mular der Schweizervertretung ist sogar von drei Kindern (im Alter von
16, 13 bzw. 6 Jahren) die Rede. Da die Gesuchstellerin einen Be-
suchsaufenthalt von immerhin drei Monaten anstrebt, ist jedoch davon
auszugehen, dass die vom Gastgeber angesprochenen familiären Ver-
pflichtungen einer längeren Abwesenheit der Gesuchstellerin nicht
entgegenstehen dürften. Ihr Vorhaben lässt mithin auf Vertretungsmög-
lichkeiten schliessen, die keine hinreichende Gewähr für eine fristge-
rechte Ausreise nach erfolgtem Besuchsaufenthalt bieten. Aber auch
in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht kann nicht von Verhältnis-
sen gesprochen werden, welche geeignet wären, sie nachhaltig davon
abzuhalten, über die beantragte Visumsdauer hinaus bei ihrer Cousine
und Jugendfreundin zu verweilen. Die Gesuchstellerin geht seit länge-
rem keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und es ist nicht bekannt, wie
sie ihren Lebensunterhalt bestreitet. Dementsprechend besteht auf
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Seiten der eingeladenen Person auch diesbezüglich eine erhebliche
Flexibilität. Alles in allem sind somit keine Elemente ersichtlich, welche
sie eindeutig von der Kerngruppe Emigrationswilliger abheben würde.
Die Zweifel werden im Übrigen von der schweizerischen Vertretung vor
Ort geteilt.
4.2 Demnach lassen die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstelle-
rin nicht auf eine hinreichend gesicherte Wiederausreise schliessen.
Die geleistete Garantieerklärung vom 12. Juli 2007 bzw. die Zusiche-
rung des Gastgebers vom 2. Mai 2007, er werde für die Wiederausrei-
se des Gastes besorgt sein, führen zu keinem anderen Ergebnis. Auch
wenn der Gastgeber die fristgerechte Rückkehr zusichert, so geben
solche Erklärungen angesichts des Umfeldes bzw. der persönlichen
Situation der eingeladenen Person keine hinreichende Gewähr dafür,
die Betroffene werde die Schweiz nach Ablauf der Visumsdauer tat-
sächlich wieder verlassen. Die Integrität bzw. Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers ist in keiner Art und Weise in Zweifel zu ziehen. Da
die Verpflichtung hinsichtlich der Wiederausreise eines ausländischen
Gastes dem Einladenden gegenüber rechtlich nicht durchsetzbar ist,
müssen indessen vor allem die Verhältnisse der Gesuchstellerin aus-
reichende Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederaus-
reise bieten (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts C-986/2006 vom 10. Oktober 2007 E. 4.3, C-1000/2006
vom 4. Juni 2007 E. 4.5, C-778/2006 vom 9. Mai 2007 E. 5). Weiterge-
hende Sicherheiten als die vom Gastgeber bereits geleisteten können
von ihm folglich nicht verlangt werden.
5.
Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht da-
von ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin
sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c
aVEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten
Feststellung verdichten, sie reicht aber aus, um die Erteilung einer
Einreisebewilligung – auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein
Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. Diese Einschätzung hat nicht
zur Folge, dass die geltend gemachten verwandtschaftlichen Kontakte
nicht gepflegt werden können. Aufgrund ihres Status haben der Be-
schwerdeführer und seine Gattin denn auch weiterhin die Möglichkeit,
die Gesuchstellerin in der Dominikanischen Republik zu besuchen. Die
Visumsverweigerung erscheint unter diesem Gesichtspunkt daher
auch nicht als unverhältnismässig.
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6.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und
Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 12. Oktober 2007 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 301 858 retour)
- das Amt für Migration Kanton Basel-Landschaft
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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