Abtei lung II I
C-6091/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Philipp Mäder.
S._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung einer Einreisebewilligung für
M._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6091/2007
Sachverhalt:
A.
Der 1985 geborene srilankische Staatsangehörige M._______ (nach-
folgend: Gesuchsteller) beantragte am 21. Juni 2007 bei der Schwei-
zerischen Botschaft in Colombo ein Visum für einen einmonatigen Be-
suchsaufenthalt bei seiner Schwester S._______ und ihrer Familie
(nachfolgend: Gastgeber) in X._______.
B.
Einem an die Schweizerische Botschaft in Colombo gerichteten Einla-
dungsschreiben vom 7. Mai 2007 ist zu entnehmen, dass zur Feier ei-
ner Tochter der Gastgeber auf den 25. August 2007 ein Fest (die rituel-
le „puberty ceremony“) geplant war und an diesem Anlass auch die
Grossmutter und der Onkel mütterlicherseits aus Sri Lanka teilnehmen
sollten.
C.
Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung
das Gesuch an die Vorinstanz zur Prüfung und zum formellen Ent-
scheid weiter.
D.
Nachdem das Amt für Migration des Kantons Luzern bei den Gastge-
bern weitere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Ge-
such um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 15. August 2007
ab. Dies mit der Begründung, es bestehe nicht genügend Gewähr für
eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Be-
suchsaufenthalt.
E.
Mit Beschwerde vom 11. September 2007 gelangte der Ehemann der
Gastgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei
zu erteilen. Zur Begründung rügt er implizit, die Vorinstanz sei zu Un-
recht davon ausgegangen, die Wiederausreise nach einem Besuchs-
aufenthalt wäre nicht gewährleistet. Der Gesuchsteller sei auch des-
halb eingeladen worden, weil er die Schwiegermutter bzw. Grossmut-
ter in die Schweiz und wieder zurück hätte begleiten sollen. Deren ge-
sundheitlicher Zustand sei reduziert und sie werde deshalb bereits im
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Heimatland vom Gesuchsteller betreut. Diese Aufgabe einem seiner
Geschwister aufzutragen, sei aus persönlichen Gründen nicht optimal.
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober
2007 auf Abweisung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss den Übergangsbestimmungen richtet
sich das Verfahren nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG), wo-
mit nach Art. 112 Abs. 1 AuG die allgemeinen Bestimmungen der Bun-
desrechtspflege anwendbar sind.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreise-
bewilligung unterliegen demnach der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Gemäss
Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff.
VwVG).
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2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils
2A.451/2002 vom 28. März 2003). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt
auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden
sind, aber das bisherige (materielle) Recht anwendbar.
2.2 Da das der Beschwerde zugrunde liegende Gesuch um Einreise
am 21. Juni 2007 eingereicht wurde, erfolgt die Beurteilung noch nach
dem alten Recht. Einschlägig sind demnach das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aA-
NAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des An-
hangs zum AuG) sowie die gestützt darauf erlassenen Durchführungs-
vorschriften; insbesondere die Verordnung vom 14. Januar 1998 über
die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern
(aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39
VEV).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vor-
behältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Be-
willigungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA; PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/
Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
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vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/Genf/
München 2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1
bis 5 aVEA). Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmerege-
lung berufen; er ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit visumspflich-
tig.
3.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer
die in Art. 1 Abs. 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA haben sie unter anderem Gewähr für
eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Die Vorinstanz verweiger-
te dem Gesuchsteller die Erteilung eines solchen Visums mit der Be-
gründung, seine fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hin-
reichend gesichert.
3.4
3.4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten
Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt
werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern
lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einrei-
segesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen
mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Ver-
hältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die per-
sönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
3.5 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4% gewachsen. Das
Pro-Kopf-Einkommen betrug 1350 US-Dollar (USD), das Bruttoinland-
produkt (BIP) 27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirt-
schaftswachstum von über 6% erwartet. Ein Problem für die weitere
wirtschaftliche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit
einer Jahresrate von deutlich über 15% nicht unter Kontrolle gebracht
werden konnte. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist aller-
dings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist
die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirt-
schaftsleistung erbringt. Demgegenüber bleiben breite Bevölkerungs-
schichten vor allem im Norden und Osten des Landes von vergleichs-
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weise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen
betroffen.
Tritt hinzu, dass sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit Anfang
2006 wieder verschlechtert hat, nachdem erneut Kämpfe zwischen
dem Militär und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgebro-
chen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und Norden Sri
Lankas, Anschläge kommen jedoch auch in der Hauptstadt Colombo
vor. Seit die Regierung am 3. Januar 2008 das Waffenstillstandsab-
kommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt hat, ha-
ben die Gefechte im Norden des Landes noch zugenommen; das poli-
tische Klima ist sehr gespannt (Quellen: Länder- und Reiseinformatio-
nen auf der Webseite des Auswärtigen Amtes Deutschlands
>, Stand: Januar 2008, besucht am 24. April
2008; Reisehinweise auf der Webseite des Eidgenössischen Departe-
ments für Auswärtige Angelegenheiten [EDA]
ch>, Stand: 7. Februar 2008, besucht am 24. April 2008; vgl. auch Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-2775/2007 vom 14. Februar
2008 E. 7.2-7.5).
3.6
3.6.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuch-
steller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimat- oder ständigen Aufent-
haltsstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche
oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umge-
kehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die keine der
erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigra-
tion abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risi-
ko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach
bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt hoch eingeschätzt
werden.
3.6.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 23-jährigen, unver-
heirateten Mann. Obwohl die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung ausdrücklich auf die Bedeutung der persönlichen Verhältnisse
und daraus allenfalls abzuleitender Verpflichtungen aufmerksam ge-
macht hat, wurden diese Verhältnisse nicht offen gelegt. Demnach ist
davon auszugehen, dass der Gesuchsteller im persönlichen und famili-
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ären Bereich nichts geltend machen kann, was ihn ernsthaft von einer
Emigration abzuhalten vermöchte.
3.6.3 In gleicher Weise kann auch nicht auf wirtschaftliche Verhältnis-
se geschlossen werden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins
Heimatland bieten würden. Anlässlich der Antragsstellung hat der Ge-
suchsteller unter der Formular-Rubrik „Beruf“ vermerkt, er sei Verkäu-
fer. Als Arbeitgeber nannte er die „Ganesha Stationary and Fancy“ in
Vavuniya. Einer vorliegenden Bestätigung lässt sich zwar entnehmen,
dass der Gesuchsteller seit dem 15. Februar 2005 angestellt und die
Arbeitgeberin mit einer dreimonatigen Abwesenheit einverstanden sei.
Ohne besondere Erklärung dazu, weshalb sie in ein so langes Fern-
bleiben ihres Arbeitnehmers, der im Übrigen ein Visum für einen ein-
monatigen Besuchsaufenthalt beantragt hat, einwilligt bzw. wie diese
Abwesenheit abgegolten wird, ist nicht von der Hand zu weisen, dass
die Bestätigung zumindest teilweise Gefälligkeitscharakter hat. Wie es
sich damit genau verhält, kann aber offen bleiben. Denn selbst wenn
davon auszugehen wäre, dass der Gesuchsteller in einer unbefristeten
Festanstellung tätig ist, so wäre damit noch nichts über seine Einkom-
mens- und Vermögensverhältnisse ausgesagt. Tatsache ist, dass er in
Vavuniya in der Nordprovinz und damit in einer Region Sri Lankas lebt,
die gesamthaft gesehen wirtschaftlich nicht besonders entwickelt ist
und im Zentrum der aktuellen politischen Wirren liegt. Entsprechend
kann auch nicht von der Vermutung ausgegangen werden, der Ge-
suchsteller befinde sich in vorteilhaften und stabilen wirtschaftlichen
Verhältnissen, die verlässlich von einer Emigration abzuhalten ver-
möchten.
3.7 Der Beschwerdeführer hat sich dazu bereit erklärt, für die Lebens-
unterhaltskosten des Gesuchstellers während seines geplanten Be-
suchsaufenthaltes aufzukommen. Weiter will er für seine anstandslose
und fristgerechte Rückkehr ins Heimatland garantieren. Die Integrität
des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird in
keiner Art und Weise in Zweifel gezogen; dies zeigt sich bereits darin,
dass der gleichzeitig beantragte Besuch der Schwiegermutter bewilligt
wurde. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristge-
rechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und Absichten
des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des
Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinrei-
chend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise
zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken
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Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durch-
setzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes.
3.8 Gestützt auf vorstehende Erwägungen durfte die Vorinstanz davon
ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet
(vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). Daraus folgt, dass
die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtser-
hebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die
Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutref-
fend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdefüh-
rer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 9)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten 2 302 732 retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Philipp Mäder
Versand:
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