Abtei lung II I
C-609/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
S._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-609/2008
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1942 geborene, verheiratete, deutsche Staatsangehörige
S._______ war in den Jahren 1961 und 1962 in der Schweiz
erwerbstätig und hat dabei Beiträge an die obligatorische Alters- und
Hinterlassenenversicherung entrichtet. Er hat sich über die Bundesver-
sicherungsanstalt für Angestellte in Deutschland zum Bezug einer
schweizerischen Altersrente angemeldet (act. 21-23, 37 und 66 f.).
B.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 (act. 72 ff.) hat die Schweizerische
Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) S._______ mit Wirkung ab
1. November 2007 eine monatliche Altersrente in der Höhe von
Fr. 25.-- zugesprochen. Der Rentenberechnung legte die SAK eine an-
rechenbare Beitragsdauer von 1 Jahr 8 Monaten (Rentenskala 1) so-
wie ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von
Fr. 11'934.-- zugrunde.
C.
Gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2007 hat S._______ am
19. Oktober 2007 Einsprache bei der SAK erhoben (act. 81). Er bean-
tragte, es seien die Berechnungsgrundlagen seiner Rente noch einmal
zu überprüfen und ihm die Berechnung detailliert darzulegen, da er
der Meinung sei, die Rente müsste höher ausfallen.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2008 (act. 84 f.) hat die SAK
die Berechnungsgrundlagen der Rente dargelegt und die Einsprache
von S._______ abgewiesen, da die Berechnung der Altersrente korrekt
sei.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Januar 2008 hat S._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 25. Januar 2008
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte
sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids, da es für ihn
nicht nachvollziehbar sei, dass er für 20 Monate Arbeit in der Schweiz
lediglich eine monatliche Rente von Fr. 25.-- erhalte.
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F.
Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2008 legte die SAK die Renten-
berechnung ausführlich dar und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, die anrechenbare Beitrags-
dauer betrage 20 Monate. Das gesamte in dieser Zeit erzielte Einkom-
men betrage Fr. 12'800.--. Werde dieses Einkommen mit dem Faktor
1,474 aufgewertet und auf das durchschnittliche Jahreseinkommen
umgerechnet, so ergebe dies Fr. 11'320.--, was (gemäss Rententabel-
le) einem massgeblichen jährlichen Einkommen von Fr. 11'934.-- ent-
spreche. Mit diesem Einkommen habe der Beschwerdeführer unter An-
wendung der Rentenskala 1 Anspruch auf eine monatliche Rente von
Fr. 25.--. Die Rentenberechnung sei somit nicht zu beanstanden.
G.
Der Beschwerdeführer liess sich mit Schreiben vom 7. März 2008 rep-
licando vernehmen, beantragte sinngemäss die Zusprechung einer
höheren Rente und führte aus, dass er gemäss seiner Rechnung für
20 Monate mindestens Fr. 42.-- erhalten müsste, wenn man für 44 Bei-
tragsjahre im Minimum eine monatliche Rente von Fr. 1'105.-- erhalte.
Im Übrigen fühle er sich benachteiligt, wenn ihm nur 12 Monate anstatt
20 Monate angerechnet würden.
H.
Mit Duplik vom 1. April 2008 hielt die SAK an ihrem Antrag fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33
lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG,
SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Aus-
gleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig.
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1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf
einzutreten.
2.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK die Rente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat.
2.1 Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erzie-
hungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Voll-
renten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von
Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Aus-
richtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente
(Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwi-
schen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres
Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsan-
sätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt
die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezem-
ber vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie
ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1
AHVG).
Für jeden Beitragspflichtigen werden individuelle Konten geführt, in
welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen
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Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten
(Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden nur die
Kalenderjahre der Beitragsleistung in die individuellen Konten einge-
tragen, so dass die Beitragsdauer in Monaten daraus nicht hervorgeht.
Deshalb ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Fällen, in
denen Belege mit näheren Angaben über die Beitragsdauer für die
Jahre 1948 bis 1968 (z.B. Wohnsitzbescheinigungen, Arbeitszeugnis-
se, zusätzliche Angaben der kontenführenden Ausgleichskasse) feh-
len, auf die eigens zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer
publizierten Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen ab-
zustellen (BGE 107 V 16 E. 3b).
Gemäss Art. 29quater AHVG werden die Renten nach Massgabe des
durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses wird ermit-
telt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die ver-
sicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitrags-
jahre geteilt wird.
2.2 Bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente hat vorlie-
gend die Beitragsdauer des Jahrgangs des Beschwerdeführers (1942)
44 Jahre betragen (Rententabellen 2007, S. 7). Gemäss den Einträgen
in seinen individuellen Beitragskonten hat der Beschwerdeführer in
den Jahren 1961 und 1962 Beiträge an die AHV entrichtet. Gestützt
auf die Einträge in den individuellen Konten und unter Berücksichti-
gung der sich aus den eingereichten Arbeitszeugnissen ergebenden
Beitragszeiten ist die SAK zu Recht von einer Beitragsdauer von
20 Monaten ausgegangen. Unvollständige Monate wurden zu Gunsten
des Beschwerdeführers praxisgemäss aufgerundet. Es war daher nicht
notwendig die Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdau-
er beizuziehen. Dies bestreitet der Beschwerdeführer denn auch nicht.
Ferner ergeben sich auch aus den Akten keine Hinweise für das Vor-
liegen weiterer Beitragszeiten. Die anwendbare Rentenskala, welche
sich – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nur nach den
vollen Beitragsjahren bemisst, ist daher – wie von der SAK zutreffend
festgestellt – Rentenskala 1 (Rententabellen 2007, S. 10).
Zu Gunsten des Beschwerdeführers sind in den individuellen Konten
Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 12'800.-- registriert. Die
diesbezügliche Feststellung der SAK ist nicht zu beanstanden. Der Be-
schwerdeführer bestreitet dies daher zu Recht nicht. Dieses Gesamt-
einkommen ist zwecks Ausgleichung der Inflation entsprechend dem
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Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten (Art. 30 Abs. 1
AHVG). Der Aufwertungsfaktor beträgt vorliegend 1,474 (Rententabel-
len 2007, S. 15, erster Eintrag im individuellen Konto), so dass sich
das aufgewertete Gesamteinkommen auf Fr. 18'867.-- beläuft. Geteilt
durch die Anzahl der festgestellten Beitragsmonate und multipliziert
mit 12 ergibt dies ein durchschnittliches Jahreseinkommen von
Fr. 11'320.-- (Fr. 18'867.-- : 20 x12). Dieser Betrag ist auf den nächst-
höheren Tabellenwert des massgeblichen durchschnittlichen Jahres-
einkommens aufzurunden. Gemäss den Rententabellen 2007 (Skala 1,
S. 104) ergibt ein massgebliches Einkommen von bis zu Fr. 13'260.--
eine monatliche Rente von Fr. 25.--.
2.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK die Alters-
rente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat und die Beschwerde
somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in
Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.
3.
3.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
3.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2].
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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