B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-609/2012
U r t e i l v o m 4 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum.
C-609/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, 1980 geborener Staatsangehöriger von Tunesien, hielt sich
bereits in den Jahren 2003 und 2009 besuchshalber in der Schweiz auf.
Am 13. Oktober 2011 beantragte er erneut bei der Schweizerischen Ver-
tretung in Tunis die Erteilung eines Schengen-Visums für einen 90-
tägigen Besuchsaufenthalt. Die Botschaft wies diesen Antrag ab mit der
Begründung, dass die Absicht des Gesuchstellers, den Schengen-Raum
vor Ablauf des Visums wieder verlassen zu wollen, nicht festzustellen sei.
B.
Die dagegen erhobene Einsprache seiner Gastgeberin, B._______, wies
das BFM – nach Durchführung kantonaler Abklärungen – mit Verfügung
vom 10. Januar 2012 ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der
Gesuchsteller lebe in einer Region, aus welcher als Folge der schwieri-
gen wirtschaftlichen Verhältnisse und der instabilen innenpolitischen Lage
ein erheblicher Zuwanderungsdruck bestehe. Vor allem die illegale Migra-
tion junger Männer habe stark zugenommen. Beim Gesuchsteller handele
es sich um einen ledigen Mann ohne Kinder und somit ohne familiäre
Verpflichtungen. Als professioneller Basketballspieler habe er zwar im
Heimatland eine gewisse berufliche Verpflichtung; diese genüge aber
nicht, um – nach einmal erfolgter Einreise in die Schweiz – noch von sei-
ner Rückkehrbereitschaft ausgehen zu können. Zum einen habe er in den
vergangenen Monaten mit jeweils 1200 Dinar (ca. 756 Franken) ein rela-
tiv niedriges Einkommen gehabt, zum anderen sei es schwer vorstellbar,
dass ein professioneller Sportler einen Zeitraum von 90 Tagen ohne Trai-
ning und Spielpraxis zubringen könne. Abgesehen davon nähere sich der
Gesuchsteller aus Altersgründen bereits dem Ende seiner Sportkarriere.
Das Risiko seiner nicht anstandslosen Wiederausreise erscheine damit
als nicht gering.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Januar 2012 beantragt B._______ sinn-
gemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ertei-
lung der von ihrem Gast beantragten Einreisebewilligung. Sie macht gel-
tend, es handele sich hierbei um keinen Missbrauch. Vielmehr wolle sie
A._______ "einfach nur für Ferien einladen", damit er seine Geschwister
besuchen könne. Sie selbst sei die zukünftige Schwägerin ihres Gastes.
Dieser habe die Schweiz immer fristgerecht verlassen und werde dies
auch nach seinem nächsten Besuchsaufenthalt tun.
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Seite 3
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2012 beantragt die Vorinstanz
unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung
der Beschwerde.
E.
Die Beschwerdeführerin hat sich zur vorinstanzlichen Vernehmlassung
nicht mehr geäussert, sich aber mit Eingabe vom 5. August 2012 nach
dem Verfahrensstand erkundigt.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums verweigert
wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht end-
gültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
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messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2011/1 E. 2 und 2011/43
E. 6.1).
3.
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf das Visumsgesuch eines
tunesischen Staatsangehörigen, der für drei Monate zu einem Besuchs-
aufenthalt in die Schweiz einreisen möchte. Da er sich nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt sein Ge-
such in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen,
mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländer-
gesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausfüh-
rungsverordnungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schen-
gen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen ent-
halten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
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vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Staatsangehörige gewis-
ser Länder benötigen zudem ein Visum (vgl. Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind). Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt
verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr.
562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105
vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EG] Nr. 562/2010
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Än-
derung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den
Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufent-
halt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
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Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1
Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge-
richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher
zu prüfen und gesuchstellende Personen dementsprechend zu belegen,
dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht frist-
gerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1
Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5
Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgese-
hen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5
mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des be-
legten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein
für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2
Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es
jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des na-
tionalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für er-
forderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche
die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise
ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4
Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des
ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visako-
dex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen
Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5
Abs. 4 Bst. c SGK).
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Seite 7
5.
5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Über-
schreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze
eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17; zum voll-
ständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Tu-
nesien zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Gesuchsteller der Visums-
pflicht.
5.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz bezweifelt, dass der Ge-
suchsteller die Schweiz bzw. den Schengen-Raum wieder anstandslos
verlassen würde, und dies sowohl mit der wirtschaftlichen und innenpoliti-
schen Situation in seinem Heimatland als auch mit seinen persönlichen
Verhältnissen begründet. Zu der somit im Vordergrund stehenden Frage
der gesicherten Wiederausreise könnten jedoch lediglich Prognosen ge-
troffen werden.
5.3 Stellt man auf die allgemeine Situation im Herkunftsland ab, so kön-
nen Einreisegesuche von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit poli-
tisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen dar-
auf hindeuten, dass deren persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
Obliegt einer gesuchstellenden Person demgegenüber eine besondere
berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Heimatland,
so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die keine
derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines über die bewilligte Be-
suchsdauer hinaus dauernden Verbleibs als hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1 Mehr als zwei Jahre nach dem Sturz des Diktators Ben Ali am 14. Ja-
nuar 2011 ist Tunesien noch keine stabile Demokratie. Am 23. Oktober
2011 wurde eine verfassungsgebende Nationalversammlung gewählt,
welche eine neue Verfassung verabschieden sowie neue Parlaments-
und Präsidentschaftswahlen vorbereiten soll. Die am 24. Dezember 2011
unter Premierminister Jebali ernannte Übergangsregierung amtierte bis
zu dessen Rücktritt am 19. Februar 2013, der die Konsequenz seines er-
folglosen Versuchs war, eine Technokraten-Regierung aufzustellen. Jebali
hatte diese für notwendig erachtet, um nach dem Mord an dem Oppositi-
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onspolitiker Chokri Belaid am 6. Februar 2013 das Vertrauen in der Be-
völkerung zu stärken. Die neue Regierungsbildung unter Premierminister
Ali Larayeth wurde am 7. März 2013 abgeschlossen. Die ursprünglich für
das Frühjahr 2013 vorgesehene Abstimmung über eine neue Verfassung
sowie die daran anschliessende Durchführung von Neuwahlen wird sich
durch die neue politische Krise verzögern und vermutlich erst am Jahres-
ende stattfinden. Die bereits anfänglich von der Übergangsregierung ein-
gesetzten Gouverneure verfügen nicht über ausreichende Legitimität, um
mittel- oder langfristige Entscheidungen zu treffen und hierdurch die regi-
onale Entwicklung zu fördern. Die Unzufriedenheit in der Bevölkerung ist
dadurch hoch, auch weil sich die wirtschaftliche Situation schwierig ge-
staltet und ausländische Investoren aufgrund der instabilen politischen
Lage zurückhaltend reagieren. Die Arbeitslosenrate liegt landesweit bei
mehr als 23 Prozent, ist aber im Landesinnern teilweise doppelt so hoch.
Die Sicherheitslage ist angespannt (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt,
> Aussen- und Europapolitik > Länderin-
formationen > Tunesien > Innenpolitik [Stand: Februar 2013, besucht im
März 2013]; Neue Zürcher Zeitung vom 14. Dezember 2012 S. 7 "Tune-
sien tastet sich taumelnd voran" und vom 9. März 2013 S. 3 "Neue Regie-
rung in Tunesien").
6.2 Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass sich ein Wunsch
nach Auswanderung vor allem bei denjenigen manifestiert, die bereits
über ein minimales Beziehungsnetz im Ausland verfügen. Deutlich wird
diese Tendenz an den erheblich gestiegenen Zahlen tunesischer Asylbe-
werber. Während in den Jahren 2009 und 2010 lediglich 209 bzw. 358
Gesuche gestellt wurden, stieg deren Anzahl nach der Revolution
sprunghaft an; mit 2574 Gesuchen im Jahr 2011 und 2239 Gesuchen im
Jahr 2012 stand Tunesien bereits an zweiter bzw. dritter Stelle der Asyl-
Herkunftsländer (Quelle: Bundesamt für Migration, .
ch > Dokumentation > Zahlen und Fakten > Asylstatistik > Jahresstatisti-
ken > Jahresstatistik 2009, 2010, 2011 und 2012).
7.
Der in Tunis lebende Gesuchsteller hat sich schon in den Jahren 2003
und 2009 besuchsweise in der Schweiz aufgehalten. 2009, ebenfalls
Gast der Beschwerdeführerin, hatte er erfolglos um Verlängerung seines
Aufenthalts ersucht und war erst nach Ablauf des 90-tätigen Visums aus-
gereist (vgl. Aktennotiz des Kantons Aargau vom 18. Mai 2009). Auch
wenn diese Umstände nicht zwingend gegen seinen jetzigen Rückkehr-
willen sprechen, so ist doch festzustellen, dass sich die Situation in Tune-
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sien seit seinem letzten Besuch grundlegend geändert hat und dies seine
Zukunftspläne beeinflussen dürfte.
7.1 A._______ ist ledig und ohne familiäre Verpflichtungen. Bereits dies
legt den Gedanken nahe, dass er – wie viele andere junge Männer aus
seinem Heimatland – den Wunsch hegen könnte, nach Europa auszu-
wandern. Fraglich ist, ob dieser Einschätzung sein berufliches Engage-
ment als Basketballspieler entgegensteht. Es sei dahingestellt, ob sein
Einkommen, welches sich in den Monaten vor seinem Einreisegesuch auf
jeweils 1200 Dinar (ca. 756 Franken) belief, als ein für tunesische Ver-
hältnisse relativ niedriges Einkommen bezeichnet werden kann. Aller-
dings ist der Vorinstanz darin recht zu geben, dass der Gesuchsteller,
nunmehr fast 33 Jahre alt, auf das Ende seiner Sportlerkarriere zusteuert.
Nicht von der Hand zu weisen ist auch das Argument, dass sein beab-
sichtigter dreimonatiger Auslandsaufenthalt kaum mit den beruflichen
Notwendigkeiten von regelmässigem Training und Spielpraxis zu verein-
baren wäre. Von daher besteht eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit,
dass A._______ mit seiner Einreise in die Schweiz andere als Besuchs-
zwecke verbindet. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass be-
reits zwei seiner Brüder in der Schweiz leben und mit der Gründung eines
Gastronomiebetriebs offensichtlich ihr finanzielles Auskommen gefunden
haben (vgl. Schreiben der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn an
das BFM vom 13. Dezember 2011).
7.2 Die Beschwerdeführerin hat keine Gründe genannt, die für die an-
standslose Wiederausreise ihres Gastes sprechen könnten, sondern le-
diglich behauptet, ihr Gast wolle in der Schweiz Ferien machen, seine
Familienangehörigen treffen und danach wieder fristgemäss in sein Hei-
matland zurückkehren. Auch wenn an der Ernsthaftigkeit dieser Beteue-
rungen keine Zweifel bestehen, so kann darauf nicht abgestellt werden.
Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammen-
hang mit einem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch für die tat-
sächlichen Absichten und ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl.
BVGE 2009/27 E. 9).
8.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu recht anneh-
men, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei nicht gesichert. Die Vor-
aussetzungen für die Erteilung eines sogenannten "einheitlichen Visums"
– gültig für den gesamten Schengen-Raum – sind somit nicht erfüllt. Es
sind auch keine Gründe ersichtlich, welche die Ausstellung eines Einrei-
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Seite 10
sevisums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.5) erfordern wür-
den.
9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz
– den Kanton Solothurn, Migration und Schweizer Ausweise, Ambassa-
dorenhof, 4509 Solothurn
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Versand: