B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-609/2016
Ur t e i l vom 11 . Ma i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken für Y._______.
C-609/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 8. August 2015 (Eingang Auslandvertretung: 6. Oktober 2015) bean-
tragten die aus dem Iran stammende Y._______ (geb. […], nachfolgend:
Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) und ihre Tochter Z._______ (geb. […])
bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran ein Schengen-Visum für ei-
nen 45-tägigen Besuchsaufenthalt im Kanton Zürich bei X._______, dem
Sohn der Eingeladenen und Bruder der Begleiterin (im Folgenden: Be-
schwerdeführer bzw. Gastgeber).
B.
Mittels Formular-Verfügungen vom 6. Oktober 2015 lehnte es die Schwei-
zer Vertretung ab, die gewünschten Visa auszustellen. Sie begründete ihre
Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristge-
rechte Wiederausreise der beiden Frauen aus dem Schengen-Raum nach
einem Besuchsaufenthalt. Dagegen erhob der Gastgeber beim SEM am
12. Oktober 2015 Einsprache. Daraufhin wurden die Gesuchsunterlagen
zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen an das Migrationsamt des
Kantons Zürich übermittelt.
C.
Mit Entscheid vom 5. Januar 2016 wies die Vorinstanz die Einsprache so-
wohl in Bezug auf Y._______ als auch auf Z._______ ab. Sie führte hierzu
aus, die Gäste stammten aus einem Land, aus welchem als Folge der dort
namentlich in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zu-
wanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Wie die Erfahrung zeige,
würden viele Menschen versuchen, sich nicht zuletzt auch im europäischen
Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Bestehe dort be-
reits ein gewisses familiäres Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht
fristgerechten und anstandslosen Rückkehr grundsätzlich als hoch einge-
stuft werden. Von dieser generellen Einschätzung sei nur abzuweichen,
wenn Gesuchstellern besondere, über das übliche Mass hinausgehende
Verpflichtungen oblägen. Bei den eingeladenen Personen handle es sich
um die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers. Die Mutter sei
verwitwet und Hausfrau, die Schwester ledig, kinderlos und befinde sich
noch in der Ausbildung. Mangels anderer Belege und Umstände sei nicht
von besonderen familiären, gesellschaftlichen oder beruflichen Verpflich-
tungen im Heimatstaat auszugehen. Auch dass die Schwester Architektur-
studentin sei, könnte sie nicht daran hindern, ins Ausland zu emigrieren.
C-609/2016
Seite 3
Die fristgerechte Wiederausreise erscheine in beiden Fällen als nicht hin-
reichend gesichert. Somit seien die Voraussetzungen für die Erteilung der
gewünschten Visa nicht erfüllt.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Januar 2016 an das Bundesverwaltungs-
gericht ersucht der Beschwerdeführer, soweit Y._______ betreffend, um ei-
nen positiven Entscheid. Er habe den Iran im Jahr 2007 verlassen und
seine Familie seither nicht mehr gesehen. Dorthin reisen könne er aus po-
litischen und anderen Gründen nicht. Er fühle sich hier sehr allein ohne
Familie. Seine Mutter sei eine alte Frau und er habe Angst, sie nicht mehr
zu sehen, bevor sie sterbe.
Auf eine entsprechende Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom
9. Februar 2016 hin bestätigte der Beschwerdeführer am 17. März 2016
telefonisch, er fechte die Visumsverweigerung nur in Bezug auf seine Mut-
ter an.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2016 auf
Abweisung der Beschwerde.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört das SEM, das mit der Abweisung
der Einsprache betreffend Verweigerung zweier Schengen-Visa eine Ver-
fügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt
erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
C-609/2016
Seite 4
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). Verfahrensgegenstand
bildet die Ausstellung eines Visums an seine Mutter. Soweit seine Schwes-
ter betreffend, hat der Beschwerdeführer die Visumsverweigerung akzep-
tiert, weswegen dieser Teil der Verfügung rechtskräftig ist.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche zweier Iranerinnen um
Erteilung eines Visums für je einen 45-tägigen Aufenthalt in der Schweiz
zugrunde. Auf Beschwerdeebene wird, wie eben erwähnt, bloss für eine
der beiden Frauen ein Visum beantragt. Da sich die betroffene Person nicht
auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 – 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbericht der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
C-609/2016
Seite 5
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die natio-
nalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzun-
gen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die
Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht
erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das
Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. EGLI / MEYER,
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283]
i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfol-
gend: Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77 vom 23. März 2016)], Art. 4
VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
C-609/2016
Seite 6
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Ja-
nuar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsan-
gehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Ein-
wanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14
Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten
Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorüber-
gehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang
(vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Ein-
reiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
C-609/2016
Seite 7
5.
5.1 Aufgrund ihrer iranischen Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuch-
stellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001
[ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fuss-
note zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen
nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zent-
ral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation
im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als
nicht genügend gesichert.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion der Besucherin oder des Be-
suchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise un-
günstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche
Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht (siehe BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
5.3 Im Jahr 2014 betrug das Bruttoinlandprodukt des Irans Schätzungen
zufolge circa 407 Milliarden US-Dollar. Nach einem Rückgang des Brutto-
inlandprodukts 2012 und 2013 wuchs die Wirtschaft 2014 laut offiziellen
Angaben erstmals wieder leicht (um 3 %), für 2015 wird ein Wachstum von
0,5 % prognostiziert. Zu den wichtigsten Wirtschaftszweigen zählen die Öl-
und Gasindustrie, petrochemische Industrie, Landwirtschaft sowie Metall-
und Kraftfahrzeugindustrie. Die Inflationsrate wird von offizieller Seite ak-
tuell mit 13,8 % angegeben (Schätzung für 2015: 15 %). Die Arbeitslosig-
keit beträgt Regierungsstellen zufolge 10,8 %, für 2015 wird mit einer
Quote von 10,9 % gerechnet. Von den davon Betroffenen sind etwa drei
Viertel zwischen 15 und 29 Jahre alt. Die Jugendarbeitslosigkeit – zur Zeit
liegt sie bei 26 % – dürfte jedoch weiter steigen, da jedes Jahr bis zu 0,7
Millionen neue Arbeitskräfte auf den Arbeitsmarkt drängen. Der Mangel an
Arbeitsplätzen zwingt viele gebildete iranische Junge, sich in Übersee eine
Arbeit zu suchen, was zu einem signifikanten Abwandern qualifizierter Ar-
beitskräfte ins Ausland führt ("brain drain"). Die iranische Wirtschaft befin-
det sich derzeit in einer schweren Krise. Inflationsdruck, steigende Binnen-
verschuldung, sinkende Exporteinnahmen, sinkender Ölpreis sowie eine
hohe inoffizielle Arbeitslosigkeit prägen die wirtschaftliche Entwicklung. Ne-
ben hausgemachten strukturellen Problemen haben sich bislang vor allem
die internationalen Sanktionen negativ ausgewirkt. Wie rasch sich die stark
staatlich geprägte Wirtschaft nach Aufhebung der Sanktionen (per Mitte
C-609/2016
Seite 8
Januar 2016) tatsächlich erholen wird, bleibt abzuwarten. Signifikante wirt-
schaftliche Fortschritte dürften jedenfalls Monate wenn nicht Jahre bean-
spruchen (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-
> Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder
A-Z > Iran > Wirtschaftspolitik, Stand Januar 2016, abgerufen im April 2016
und > Library > Publications > The World Factbook > Iran,
Stand März 2016, besucht im April 2016).
5.4 Ungeachtet der sich mit der Aufhebung des Embargos für gewisse
Branchen eröffnenden Perspektiven ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz die wirtschaftliche Lage im Herkunftsland der Gesuchstellerin
nach wie vor als schwierig taxierte – und damit einhergehend – das Risiko
einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besu-
chern aus dem Iran allgemein als hoch einschätzte. Dies gilt in besonde-
rem Masse, wenn durch die Anwesenheit von Familienangehörigen, Ver-
wandten oder Bekannten gleichzeitig schon ein minimales soziales Bezie-
hungsnetz im Ausland besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsre-
gelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen um-
gangen, indem – einmal eingereist – versucht wird, den Aufenthalt auf eine
andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur
Wiederausreise zu entziehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2).
5.5 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im
Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche
oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prog-
nose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits
muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen
haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhal-
tens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE
2014/1 E. 6.3.1).
6.
6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine inzwischen rund 68 ½-
jährige, verwitwete Mutter. Wann ihr Ehemann starb, ist nicht bekannt. Sie
hat mindestens einen Sohn (den Gastgeber) sowie eine Tochter, die beide
im Erwachsenenalter stehen. Der Sohn hat nach Zwischenstationen in an-
deren Ländern im Winter 2010/11 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt
(heutiger Status: vorläufig aufgenommener Flüchtling). In den Asylakten ist
von weiteren Geschwistern die Rede, der Beschwerdeführer äusserte sich
C-609/2016
Seite 9
damals jedoch nicht näher dazu; dies mit der Begründung, wegen seiner
sexuellen Orientierung sei er von der Familie verstossen worden, weshalb
solches keine Rolle spiele. Ansonsten kann den Akten in dieser Hinsicht
nichts entnommen werden. Ursprünglich planten Mutter und Tochter – laut
Einsprache vom 6. August 2015 wohnen die beiden an derselben Adresse
– den Beschwerdeführer gemeinsam zu besuchen. Insoweit fehlte ein fa-
miliärer Bezug zur Heimat. Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt,
wird inzwischen nurmehr für die Mutter des Beschwerdeführers ein Schen-
gen-Visum beantragt. Bei einem Zurückbleiben der Begleiterin präsentiert
sich das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allerdings kaum
geringer, zumal die Gesuchstellerin gegenüber ihrer volljährigen Tochter
(27-jährig) keinerlei Verantwortlichkeiten trägt und sie im Iran nicht in be-
sonderem Masse gesellschaftlich verwurzelt ist. Gerade unter den darge-
legten Umständen stellen zurückbleibende Familienangehörige denn oft-
mals keinen Grund dar, um von einer Emigration abzusehen. Wie an an-
derer Stelle dargetan (siehe E. 5.4 weiter vorne), wird die Tendenz zur Im-
migration erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo – wie in casu –
durch die Anwesenheit naher Familienangehöriger schon ein soziales Be-
ziehungsnetz vorhanden ist. Angesichts dieser Sachlage erscheint die frist-
gerechte Rückkehr der eingeladenen Person derzeit als nicht hinreichend
gesichert.
6.2 Was die wirtschaftlichen bzw. beruflichen Verhältnisse anbelangt, so
kann den Akten entnommen werden, dass es sowohl auf Seiten der Ge-
suchstellerin als auch derjenigen der ursprünglich als Begleiterin vorgese-
hen gewesenen Z._______ an starken Bindungen fehlt. Die Mutter des Be-
schwerdeführers ist Hausfrau. Auch seine Schwester bezeichnete sich auf
dem Visumsgesuch vom 8. August 2015 als Hausfrau. Auf dem Fragebo-
gen zu Handen der kantonalen Migrationsbehörde ergänzte der Gastgeber
zwar, seine Schwester studiere Architektur. Näheres erfährt man hierzu
aber nicht, ebenso wenig, ob sie daneben irgendwelche Einkünfte erzielt.
In Bezug auf die Frage, in welchen ökonomischen Verhältnissen die beiden
nächsten Angehörigen des Beschwerdeführers leben, zu wenig aussage-
kräftig sind zudem die im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegten Bestäti-
gungen einer iranischen Bank (sie datieren vom 5. Oktober 2015 bzw.
3. Oktober 2015). Wohl verfügte die Gesuchstellerin demnach zur fragli-
chen Zeit über ein Bankguthaben von umgerechnet rund Fr. 8‘350.- und
die Tochter über ein solches von Fr. 9‘645.- (Wechselkurs Stand Ende April
2016). Derartige Vermögenswerte gehen durch eine Emigration allerdings
nicht verloren. Im Übrigen bleibt offen, woher diese Mittel stammen, wur-
C-609/2016
Seite 10
den doch keine Kontoauszüge eingereicht, sondern blosse Kurzbestäti-
gungen jenes Bankinstituts. In Kombination mit der Tatsache, dass das
Konto der Gesuchstellerin während des Visumsverfahrens, zeitnah zum
ablehnenden Entscheid der Schweizerischen Botschaft eröffnet wurde
(Kontoeröffnung: 30. September 2015, Formular-Verfügung: 6. Oktober
2015) sowie den vor allem auf der Bestätigung von Z._______ vagen An-
gaben (Kontoeröffnung „2015“) werden auch dadurch Zweifel an der frist-
gerechten Wiederausreise begründet.
6.3 Insgesamt betrachtet sind somit weder in den familiären oder gesell-
schaftlichen noch wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin Be-
sonderheiten erkennbar, die eine Emigration als unwahrscheinlich erschei-
nen lassen. Die Bedenken werden von der Schweizer Vertretung vor Ort
geteilt.
6.4 An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache
nichts, dass der Beschwerdeführer über einen guten Leumund verfügt und
er seine eigenen finanziellen Verhältnisse in ausreichendem Masse darge-
legt hat. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als
Gastgeber wird denn in keiner Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind
bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise
nicht so sehr die Einstellung und die Absichten des Gastgebers, sondern
in erster Linie das mögliche Verhalten der eingeladenen Person selbst von
Bedeutung. Nur Letztere ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine frist-
gerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann
– mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – hingegen nicht für
ein bestimmtes Verhalten des Gastes Garantie leisten (zum Ganzen siehe
BVGE 2009/27 E. 9).
6.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist
eine unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums
nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5 hiervor) liegen keine vor. Die ange-
fochtene Einreiseverweigerung betrifft nicht die Kernfamilie. Mit dem
schweizerischen Reisedokument, welches der Beschwerdeführer aufgrund
seines Status erhalten hat, wäre es den Betroffenen zudem möglich, den
geplanten Besuchsaufenthalt im Ausland (ausserhalb des Schengen-Rau-
mes) zu realisieren. Der an sich verständliche Wunsch des Beschwerde-
führers, seine Mutter in der Schweiz zu treffen, hat demnach in den Hinter-
grund zu treten. Noch im Asylverfahren hatte er überdies zu Protokoll ge-
geben, von seiner Familie verstossen worden zu sein. Bei dieser Sachlage
C-609/2016
Seite 11
besteht kein Anspruch auf Erteilung eines auf das Gebiet der Schweiz be-
schränkten Visums.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Gesuchstellerin weder ein
einheitliches Visum noch ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit
erteilt werden kann.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 12
C-609/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 29. Februar 2016 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] sowie […] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand: