B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6092/2013
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
1.-47. [47 Krankenversicherer],
alle vertreten durch tarifsuisse ag,
diese wiederum vertreten durch Dr. iur. Vincent Augustin,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
physioswiss - Regionalverband A._______,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Christine Boldi, SwissLegal
Dürr + Partner,
Beschwerdegegner,
Regierungsrat des Kantons B._______,
Vorinstanz.
Gegenstand
Provisorische Festsetzung Taxpunktwert für physiotherapeu-
tische Leistungen ab 1. Oktober 2013; Beschluss des Regie-
rungsrats des Kantons B._______ vom 24. September 2013
(Nr. X._______).
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Sachverhalt:
A.
Am 14. Dezember 2011 beantragten physioswiss – Regionalverband
A._______ (nachfolgend auch Beschwerdegegner) und am 5. März 2012
die tarifsuisse ag, Solothurn, es sei für die Leistungen der Physiothera-
peutinnen und Physiotherapeuten im Kanton B._______ ein Taxpunktwert
von mindestens Fr. 1.13 (per 1. Juli 2011) bzw. Fr. 0.92 (per 1. Januar
2012) festzusetzen. Ausserdem sei für die Dauer des eingeleiteten Fest-
setzungsverfahrens ein provisorischer Taxpunktwert in der entsprechen-
den Höhe festzusetzen. Der Regierungsrat des Kantons B._______
(nachfolgend Regierungsrat oder Vorinstanz) legte mit Beschluss vom
24. September 2013 – mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 bis zum rechts-
kräftigen Abschluss des Verfahrens zur Festsetzung des Taxpunktwertes
– den Taxpunktwert für physiotherapeutische Leistungen im Kanton
B._______ provisorisch auf 99 Rappen fest. Dieser Taxpunktwert gelte für
alle selbständig tätigen Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
sowie für Organisationen der Physiotherapie und für alle Krankenversi-
cherer, sofern keine anderslautenden Tarifverträge abgeschlossen wor-
den seien. Das Tariffestsetzungsverfahren werde sistiert, bis eine Partei
dessen Wiederaufnahme beantrage, längstens jedoch bis zum 30. Juni
2014 (RRB X._______).
B.
Mit Datum vom 25. Oktober 2013 erhob die tarifsuisse ag, in Vertretung
von 47 im Rubrum genannten Krankenversicherer, Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Beschluss
sei aufzuheben und stattdessen ein provisorischer Taxpunktwert von
Fr. 0.95 festzusetzen. Im Übrigen sei die Vorinstanz anzuweisen, das
Festsetzungsverfahren fortzusetzen (B-act. 1).
Zur Begründung wird namentlich geltend gemacht, die Krankenversiche-
rer seien, weil der Beschluss finanzielle Auswirkungen in bedeutendem
Umfang habe und sie den erhöhten Taxpunktwert schon pendente lite zu
bezahlen hätten, vom Entscheid formell berührt und auch materiell be-
schwert. Angefochten werden könne der vorliegende Beschluss des Re-
gierungsrates, der als Zwischenverfügung im Sinne von Art. 46 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) zu qualifizieren sei, wenn er entweder einen nicht wieder-
gutzumachenden Nachteil bewirken könne – was bei Tarifentscheidungen
praxisgemäss nicht der Fall sei – oder wenn die Gutheissung der Be-
schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen be-
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deutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisver-
fahren ersparen würde. Letzterer Tatbestand sei in casu gegeben. Der
Beschluss des Regierungsrates B._______, der eine Erhöhung des Tax-
punktwerts vorweg und pendente lite mit der teuerungsbedingten Kosten-
steigerung in mehr als 10 Jahren begründe, widerspreche den Tariffest-
setzungsvorgaben in Art. 59c Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995
über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102); diese gälten bereits für
die provisorische Tariffestsetzung. Mit der Beschwerdeerhebung solle ein
unnützes Verfahren erspart werden, das in einen genau gleich begründe-
ten definitiven Entscheid münde, wie sich in den bisherigen Tariffestset-
zungsentscheiden anderer Kantonsregierungen bereits gezeigt habe. Mit
einem Entscheid könne bezüglich des rechtswidrigen "Tarifgestaltungs-
ansatzes" vorweg rechtswesentlich (für eine definitive Entscheidung) ein
Urteil gesprochen werden, dergestalt, dass den Tarifgestaltungsvorgaben
des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung
(KVG, SR 832.10) und der KVV (insb. Art. 59c Abs. 1 Bst. a/b KVV)
nachzuleben sei. Dies müsse selbst dann gelten, wenn materiell die Sa-
che durch den Regierungsrat B._______ noch definitiv zu entscheiden sei
(B-act. 1).
C.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2013 wurden die Beschwerde-
führerinnen aufgefordert, bis zum 28. November 2013 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 4'000.- zu leisten und eine Vollmacht nachzureichen. Der
Vorinstanz und dem BAG wurde gleichzeitig ein Doppel der Beschwerde
zur Kenntnis gegeben (B-act. 2).
D.
Die Vollmacht wurde am 31. Oktober 2013 eingereicht (B-act. 3). Der
Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- ging am 7. November 2013 bei der Ge-
richtskasse ein (B-act. 5).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 53 Abs. 1 bzw. Art. 90a
Abs. 2 KVG. Das Beschwerdeverfahren richtet sich grundsätzlich nach
dem VwVG, wobei Art. 53 Abs. 2 KVG jedoch – im Sinne der Verfahrens-
straffung – verschiedene Ausnahmen statuiert.
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2.
Die Beschwerde richtet sich formell gegen den RRB X._______ (proviso-
rische Tariffestsetzung).
2.1. Die in Art. 53 Abs. 1 KVG aufgeführten Beschlüsse von Kantonsre-
gierungen sind unabhängig davon, ob sie als Verfügungen im Sinne von
Art. 5 VwVG zu qualifizieren sind, grundsätzlich beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbar (vgl. auch Botschaft zur Totalrevision der Bundes-
rechtspflege vom 28. Februar 2001 [BBl 2001 4202], S. 4391). Entspre-
chend den Art. 44 – Art. 46 VwVG ist jedoch zu unterscheiden, ob es sich
um End- oder Zwischenentscheide handelt.
2.2. Die Abgrenzung zwischen Endverfügungen (im Sinne von Art. 44
VwVG) und Zwischenverfügungen (im Sinne von Art. 46 VwVG) ist ent-
sprechend der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 90 ff. des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) vorzunehmen (vgl.
FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 44
N 12). Vor- und Zwischenentscheide sind nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, son-
dern bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die
Verfahrenserledigung regeln, mithin einen Schritt auf dem Weg zum End-
entscheid darstellen. Für die verfahrensrechtliche Qualifizierung eines
angefochtenen Erkenntnisses unter dem Gesichtspunkt der Art. 90 ff.
BGG ist nicht dessen formelle Bezeichnung entscheidend, sondern sein
materieller Inhalt. Zwischenverfügungen sind akzessorisch zu einem
Hauptverfahren; sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens
erlassen werden und nur für die Dauer desselben Bestand haben bzw.
unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem
Entscheid in der Hauptsache dahin. Eine Anordnung, die der (wenn auch
befristeten, vorläufigen oder vorübergehenden) Regelung eines Rechts-
verhältnisses dient, aber nicht im Hinblick auf ein Hauptverfahren, son-
dern in einem selbstständigen Verfahren ergeht oder ergehen kann, ist
demgegenüber ein Endentscheid (BGE 136 V 131 E. 1.1.2 mit Hinweisen
auf Rechtsprechung und Literatur). Diese Abgrenzungskriterien gelten
auch bei Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen. Demnach sind
selbständig eröffnete Massnahmenentscheide, die vor oder während ei-
nes Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Haupt-
verfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptver-
fahren eingeleitet wird, Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG
(BGE 137 III 324 E. 1.1).
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2.3.
2.3.1. Nach Art. 45 Abs. 1 VwVG kann gegen selbständig eröffnete Zwi-
schenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren
Beschwerde geführt werden. Andere selbständig eröffnete Zwischenver-
fügungen sind gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG nur anfechtbar, wenn sie ei-
nen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten
für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Andernfalls
können Zwischenverfügungen erst mit Beschwerde gegen die Endverfü-
gung angefochten werden (vgl. Art. 46 Abs. 2 VwVG).
Die beschränkte Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen soll verhin-
dern, dass die Beschwerdeinstanz Zwischenentscheide überprüfen muss,
die durch einen günstigen Endentscheid für die betroffene Person jeden
Nachteil verlieren. Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur ein-
mal mit einer Streitsache befassen und sich überdies nicht bereits in ei-
nem frühen Verfahrensstadium ohne genügend umfassende Sachver-
haltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen (Urteil BVGer
A-3997/2011 vom 13. September 2011 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch
BGE 135 II 30 E. 1.3.2).
2.3.2. Vorliegend ist seitens der Beschwerdeführerinnen zu Recht un-
bestritten, dass es sich beim RRB X._______ um eine Zwischenverfü-
gung im Sinne von Art. 46 Abs. 1 VwVG handelt. Sie führen in der Be-
schwerdebegründung weiter aus, von einem nicht wieder gutzumachen-
den Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG sei vorliegend nicht
auszugehen. Jedoch könne eine Gutheissung der Beschwerde sofort ei-
nen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand
an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen (Art.
46 Abs. 1 Bst. b VwVG).
2.3.3. Die Voraussetzungen für ein auf Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG ge-
stütztes Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend klarerweise nicht
erfüllt. Auch mit einem Entscheid bezüglich des zu wählenden „Tarifges-
taltungsansatzes“ wäre weder über die – auch im provisorischen Tarif-
festsetzungsverfahren streitige – Höhe des Taxpunktwerts entschieden
noch ein Endentscheid in der Hauptsache (Höhe des definitiven Tax-
punktwerts) möglich. Zudem stellen der "Tarifgestaltungsansatz" und die
Höhe des Taxpunktwerts nicht losgelöste Aspekte des Tarifentscheides
dar, die unabhängig voneinander beurteilt werden könnten. Damit würde
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ein Entscheid, der sich nur zum "Tarifgestaltungsansatz" äussern würde,
lediglich eine materiellrechtliche Teilfrage im Hinblick auf die Verfahrens-
erledigung regeln, mithin einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid
darstellen und wäre dementsprechend als Zwischenentscheid und nicht
als eigenständig anfechtbarer Teilentscheid zu qualifizieren (vgl. dazu die
in E. 2.2 dargelegte Praxis des Bundesgerichts sowie Urteile des Bun-
desgerichts 2C_412/2012 vom 27. März 2013 E. 1.2.1 und 5A_920/2010
vom 11. März 2011 E. 4 m.H.). Hinzu kommt schliesslich, dass für einen
Tariffestsetzungsentscheid des Regierungsrats verschiedene Abklärun-
gen erforderlich sind (vgl. bereits Art. 47 Abs.1 KVG und die in Ziff. 3 der
angefochtenen Verfügung enthaltene Einladung an die Parteien, bis spä-
testens zum 30. Juni 2014 allfällige neue sachdienliche Unterlagen einzu-
reichen), von deren Ausgang das Ergebnis des Verfahrens selbst dann
abhängt, wenn über den „Tarifgestaltungsansatz“ im Sinne der Be-
schwerdeführerinnen entschieden würde, sodass auch in diesem Fall ei-
ne Rückweisung an die Vorinstanz erfolgen müsste (vgl. BGE 133 V 477
E. 5.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2418/2009 vom 22. Juni
2009 E. 1.5.6 in fine). Ein sofortiger Endentscheid kann somit durch das
Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren von
vornherein nicht herbeigeführt werden.
2.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gegen den Re-
gierungsratsbeschluss X._______ vom 24. September 2013 offensichtlich
unzulässig ist, weshalb darauf im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23
Abs. 1 Bst. b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]) nicht einzutreten ist. Damit erübrigt sich die Beurteilung des
Verfahrensantrags auf Fortsetzung des Festsetzungsverfahrens.
3.
Bei diesem Ergebnis haben die Beschwerdeführerinnen die Verfahrens-
kosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind vorliegend auf
Fr. 1'500.- festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 4'000.- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 2'500.- ist
den Beschwerdeführerinnen zurückzuerstatten.
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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4.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bun-
desgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung,
die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Ver-
bindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r
BGG, unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Sie werden in diesem Betrag mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 4'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 2'500.- wird
den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde Beilage: Rückerstat-
tungsformular)
– den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB X._______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
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