B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
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Abteilung III
C-6095/2011
U r t e i l v o m 2 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
Parteien
X._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Überweisung der Beiträge.
C-6095/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren
am _______ 1959, türkischer Staatsangehöriger, war in der Schweiz er-
werbstätig und entrichtete von 1977 bis ins Jahr 2009 (mit Unterbrüchen)
Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (act. 4, Beilage 13-18). Am 15. Februar 2011 verliess der Versi-
cherte die Schweiz und kehrte in die Türkei zurück. Mit Gesuch vom
4. März 2011 stellte der Versicherte über den türkischen Sozialversiche-
rungsträger bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (eingegangen
am 18. April 2011) einen Antrag auf Überweisung von AHV-Beiträgen an
die türkische Sozialversicherung (act. 1).
B.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2011 teilte die SAK dem Versicherten mit
Hinweis auf Art. 10a Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei über soziale Sicherheit
vom 1. Mai 1969 (SR 0.831.109.763.1) mit, da er bereits Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung beziehe bzw. bezogen habe, sei
eine Überweisung der Beiträge nicht mehr möglich. Daher müsse das
Gesuch um Beitragsüberweisung abgewiesen werden (act. 5).
Am 27. Januar 2011 erliess die IV-Stelle Thurgau den Mitteilungsbe-
schluss, wonach der Versicherte vom 1. September 2008 bis 31. Dezem-
ber 2008 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente und ab 1. Ja-
nuar 2009 bis 31. August 2009 auf eine befristete Viertelsrente habe
(act. 4, Beilage 2-7). Mit Verfügung vom 19. Juli 2011 sprach die IV-Stelle
Thurgau dem Beschwerdeführer eine befristete Viertelsrente vom
1. Januar 2009 bis 31. August 2009 zu (act. 7).
Mit Schreiben vom 15. Juli 2011 erklärte der Versicherte, er erhalte ge-
genwärtig keine Invalidenrente (act. 8).
Mit Schreiben vom 27. Juli 2011 reichte der Versicherte, vertreten durch
Y._______, Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Juni 2011 bei der
SAK ein (act. 9).
Mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2011 wies die SAK die Ein-
sprache vom 27. Juli 2011 ab. Zur Begründung führte sie insbesondere
aus, nach Art. 10a Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom
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1. Mai 1969 (SR 0.831.109.763.1) könne die Überweisung der an die
schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung geleisteten Bei-
träge nur dann erfolgen, sofern noch keine Leistungen aus der schweize-
rischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gewährt wor-
den seien und der Versicherte die Schweiz definitiv verlassen habe. Da
dem Versicherten mit rechtskräftiger Verfügung vom 19. Juli 2011 mit
Wirkung ab 1. Januar bis 31. August 2009 eine Viertelsrente gewährt
worden sei, sei eine Überweisung nicht mehr möglich (act. 10 ).
C.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer, wie-
derum vertreten durch Y._______, mit Eingabe vom 7. November 2011
(Poststempel 8. November 2011) Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und beantragte die Überweisung der an die schweizerische Alters-
und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die türkische
Sozialversicherung; eventualiter sei ihm eine einmalige Abfindung im Sinn
von Art. 8 Ziff. 2 des Abkommens zu gewähren oder die Vorinstanz sei
anzuweisen, dass sie mit ihm eine Lösung für die Auszahlung der entrich-
teten Beiträge vereinbare. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei mittellos, weshalb er dringend auf die Beiträge angewiesen
sei. Zudem erkundigte er sich, ob er überhaupt rentenberechtigt sei und
allenfalls die Rente vorbeziehen könne (BVGer act. 1).
D.
Mit Schreiben vom 9. November 2011 übermittelte die Vorinstanz dem
Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom
3. November 2011, mit welcher er die Überweisung der Beiträge bean-
tragt hatte (BVGer act. 2).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2011 wiederholte die Vorin-
stanz im Wesentlichen die bereits mit der Einspracheverfügung gemach-
ten Ausführungen und beantragte die Abweisung der Beschwerde und
Bestätigung der Einspracheverfügung vom 14. Oktober 2011 und der
Verfügung vom 28. Juni 2011 (BVGer act. 4).
F.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 stellte die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kennt-
nisnahme zu und schloss gleichzeitig den Schriftenwechsel ab (BVGer
act. 5).
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Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten
wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Einspracheverfügung vom
14. Oktober 2011, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch um Überwei-
sung der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung an die
türkische Sozialversicherung abgewiesen hat.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) der Schweizerischen Aus-
gleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung, so dass er im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb
grundsätzlich darauf einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG; vgl. auch Art. 60 Abs. 1 ATSG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
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schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE
2009/65 E. 2.1).
3.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E.
3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvor-
schriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E.
2.3).
3.1 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.
Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im
ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar,
soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
4.
4.1 Vorliegend streitig und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den An-
trag auf Überweisung der an die schweizerische Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung geleisteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung
zu Recht abgewiesen hat.
4.2 Soweit der Beschwerdeführer eine einmalige Abfindung oder einen
Rentenvorbezug beantragt, gehen diese Anträge über den Anfechtungs-
gegenstand hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
4.3 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in der Türkei, weshalb das Abkommen zwischen der Schweiz und der
Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (nachfolgend:
Abkommen, SR 0.831.109.763.1) zur Anwendung gelangt.
4.4 Gemäss Art. 10a Abs. 1 des Abkommens können türkische Staatsan-
gehörige verlangen, dass die zu ihren Gunsten an die schweizerische Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die türki-
sche Sozialversicherung überwiesen werden, sofern ihnen noch keine
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Leistungen aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung gewährt worden sind, und vorausgesetzt, dass sie die
Schweiz verlassen haben, um sich in der Türkei oder einem Drittstaat
niederzulassen.
4.5 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen und vom Beschwerdeführer
unbestritten, dass dem Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Verfügung
vom 19. Juli 2011 mit Wirkung ab 1. Januar bis 31. August 2009 eine be-
fristete Viertelsrente zugesprochen worden ist. Somit sind dem Be-
schwerdeführer unbestrittenermassen Leistungen von der Invalidenversi-
cherung gewährt worden. Eine Überweisung der an die schweizerische
Alters- und Hinterlassenenversicherung geleisteten Beiträge an die türki-
sche Sozialversicherung ist unter diesen Umständen ausgeschlossen
(vgl. Art. 10a des Abkommens).
4.6 Die Vorinstanz hat den Antrag auf Überweisung der an die schweize-
rische Alters- und Hinterlassenenversicherung geleisteten Beiträge an die
türkische Sozialversicherung somit zu Recht abgewiesen.
5.
Die Beschwerde ist deshalb im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art.
23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG wegen offensichtlicher Un-
begründetheit abzuweisen, und die Einspracheverfügung vom 14. Okto-
ber 2011 ist zu bestätigen.
6.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Der
Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Par-
teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung gesprochen.
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3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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