Abtei lung II I
C-6096/2008/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
X._______ SA,
Beschwerdeführerin,
gegen
Suva,
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358,
6002 Luzern,
Vorinstanz.
Unterstellung (Einspracheentscheid vom
28. August 2008).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6096/2008
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG mit Sitz in Z._______ beschäftigt sich gemäss
Handelsregister mit „Vending“, das heisse, dem Vertrieb von
Produkten, insbesondere aus dem Bereich Lebensmittel, welche durch
Automaten zur Selbstbedienung der Kundschaft angeboten werden
(Automaten-Verpflegung). Weiter sollen die Verpflegungsautomaten
zur Verfügung gestellt (bspw. durch Vermietung, Verkauf, Leasing) und
deren Unterhalt besorgt werden (Akt. 1 Beilage [B] 3). Mit Verfügungen
vom 26. September 2007 wurde das Unternehmen für die Unfall-
versicherung ab 1. Januar 2008 dem Zuständigkeitsbereich der Suva
unterstellt und für die Berufsunfallversicherung (BUV) der Klasse 52A,
Stufe 73, sowie für die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) der Stufe
90 zugeteilt (Akt. 1 B 2). Die dagegen erhobene Einsprache vom
23. Oktober 2007 (Akt. 7 B 4) wies die Suva mit Einspracheentscheid
vom 28. August 2008 ab, soweit sie darauf eintrat. Da sie der
Einsprache am 30. Oktober 2007 aufschiebende Wirkung erteilt hatte,
beschränkte sie das Verfahren auf die Frage der Unterstellung und trat
auf die weiteren Rügen nicht ein. Zur materiellen Begründung führte
sie im Wesentlichen aus, der Betrieb sei als Handelsbetrieb, der mit
Hilfe von Maschinen schwere Waren in grosser Menge lagere, im
Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. h des Bundesgesetzes vom 20. März
1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) zu qualifizieren
und falle daher in den Zuständigkeitsbereich der Suva (Akt. 1 B 1).
B.
Gegen diesen Entscheid erhob die X._______ AG am 23. September
2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es
sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – der Einspracheent-
scheid vom 28. August 2008 bzw. die Verfügungen vom 26. September
2007 aufzuheben und festzustellen, dass ihr Betrieb nicht in den
Zuständigkeitsbereich der Suva falle. Des Weiteren sei der Be-
schwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Akt. 1).
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, der Entscheid
beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung von Art. 66 Abs. 1 Bst. h
UVG und der Unterstellungsanspruch der Suva sei verjährt bzw. die
nun verfügte Unterstellung verstosse gegen Treu und Glauben, weil die
Suva eine Unterstellungspflicht des gleichen Betriebes früher verneint
habe.
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Weiter wird eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt, weil im
Einspracheentscheid nicht auf die Vorbringen betreffend Einreihung in
die Prämientarife eingegangen werde und die Einreihung aufgrund der
Verfügung nicht nachvollziehbar sei. Entgegen der Rechtsprechung
der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung
(REKU) bestehe ein schutzwürdiges Interesse, dass im Rahmen des
Einsprache- und des Beschwerdeverfahrens auch über die Einreihung
in die Prämientarife entschieden werde.
C.
Nach Eingang des mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2008 auf
Fr. 2'000.- festgesetzten Kostenvorschusses (Akt. 2 und 4) und Anhö-
rung der Vorinstanz zur Frage der aufschiebenden Wirkung (Akt. 5)
gewährte der zuständige Instruktionsrichter der Beschwerde mit Ver-
fügung vom 4. November 2008 aufschiebende Wirkung (Akt. 6).
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2008 beantragte die Suva
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu-
treten sei (Akt. 7).
E.
Mit Replik vom 6. Februar 2009 (Akt. 9) und Duplik vom 23. März 2009
(Akt. 11) hielten die Parteien an ihren Begehren fest.
F.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vor-
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instanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Einspracheentscheide über die Zuständigkeit der Suva zur Versiche-
rung der Arbeitnehmenden eines Betriebes ist in Art. 109 Bst. a UVG
ausdrücklich geregelt und vorliegend gegeben.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des Ein-
spracheentscheides ist die Beschwerdeführerin durch die angefoch-
tene Verfügung berührt und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Abänderung (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb, nachdem auch der Kosten-
vorschuss fristgerecht geleistet wurde, grundsätzlich einzutreten.
2.2 Anfechtungsgegenstand ist der Einspracheentscheid vom 28. Au-
gust 2008, mit welchem die Vorinstanz das Verfahren auf die Frage der
Unterstellung beschränkt und die Einsprache betreffend die Unter-
stellung unter die Suva abgewiesen hat. Betreffend die Rügen zur
Einreihung in den Prämientarif ist daher lediglich zu prüfen, ob die
Vorinstanz das Verfahren zu Recht auf die Unterstellungsfrage
beschränkt hat. Demgegenüber gehört die materielle Beurteilung der
Einreihung in den Prämientarif nicht zum Anfechtungs- und Streit -
gegenstand, weshalb auf diesbezügliche inhaltliche Vorbringen nicht
einzutreten ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1, BGE 117 V 121 E. 1).
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
3.
In Weiterführung der Rechtsprechung der REKU erachtet das Bundes-
verwaltungsgericht die Praxis der Suva, das Einspracheverfahren auf
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die Unterstellungsfrage zu beschränken, regelmässig als zulässig,
sofern der Einsprache (und in der Folge auch der Beschwerde)
aufschiebende Wirkung erteilt wird und die Suva-Unterstellung erst
nach einem rechtskräftigen Entscheid für die Zukunft vollzogen wird
(siehe eingehend Urteil BVGer C-5670/2007 vom 4. Februar 2009 E. 3
mit Hinweisen, bestätigt in Urteil BVGer C-6702/2007 vom 31. März
2010 E. 3.3.1, Urteil BVGer C-6624/2007 vom 31. März 2010 E. 3.2.1).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb nicht zu bean-
standen ist, dass die Vorinstanz das Verfahren auf die Unterstellungs-
frage beschränkt hat.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101],
vgl. auch Art. 42 ATSG) bzw. der daraus fliessenden Pflicht der
Behörde, ihre Entscheide zu begründen (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 mit
Hinweisen, siehe auch Art. 49 Abs. 3 ATSG und Art. 35 Abs. 1 VwVG).
4.1 Aus der Begründungspflicht lässt sich nicht ableiten, dass sich die
Verwaltung auch zu Fragen, welche nicht (oder nicht mehr) zum
Verfahrensgegenstand gehören, äussern muss. Daher war die Suva
nicht gehalten, im Einspracheentscheid zu den Vorbringen betreffend
Einreihung in die Prämientarife Stellung zu nehmen.
4.2 Für das vorliegende Verfahren unerheblich ist die Rüge der
Beschwerdeführerin, die Verfügungen vom 26. September 2007 seien
hinsichtlich der Einreihung in die Prämientarife ungenügend begrün-
det. Anfechtungs- und Streitgegenstand ist – wie bereits festgestellt –
die Suva-Unterstellung. Über die Einreihung in die Prämientarife wird
die Vorinstanz – unter Berücksichtigung des im Verfügungszeitpunkt
massgebenden Sachverhalts – neu verfügen, sofern die Unterstellung
mit rechtskräftigem Gerichtsurteil bestätigt wird. Beim Erlass einer sol -
chen Verfügung wird sie selbstverständlich auch ihrer Begründungs-
pflicht nachzukommen haben.
5.
In materieller Hinsicht ist streitig, ob der Betrieb der Beschwerde-
führerin in den Tätigkeitsbereich der Suva fällt und demzufolge die in
diesem Betrieb Beschäftigten obligatorisch bei der Suva gegen Unfall
zu versichern sind.
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5.1 Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch
die Suva oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von
diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). Art. 66
Abs. 1 UVG bestimmt im Rahmen einer abschliessenden und zwingen-
den Auflistung (Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsprechung und
Verwaltungspraxis [RKUV] 1987 Nr. U 29 S. 427 E. 2b), welche Betrie-
be von Gesetzes wegen bei der Suva versichert sind. Dabei ist in
Anwendung der höchstinstanzlichen Rechtsprechung entscheidend,
ob es sich bei einem Beschwerde führenden Unternehmen um einen
gegliederten oder ungegliederten Betrieb handelt (BGE 113 V 327
E. 5). Falls ein gegliederter Betrieb vorliegt, ist das Verhältnis der
verschiedenen Betriebsteile zueinander näher zu untersuchen, um das
Ausmass der Unterstellung festzulegen (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a-c
UVG in Verbindung mit Art. 88 der Verordnung über die Unfallver-
sicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Liegt hinge-
gen ein ungegliederter Betrieb vor und ist eines (oder mehrere) der in
Art. 66 Abs. 1 UVG genannten Unterstellungskriterien erfüllt, erfolgt
die Unterstellung direkt aufgrund dieses Merkmals, wobei das Aus-
mass einzelner für die Unterstellung ausschlaggebender Tätigkeiten
keine Rolle mehr spielt (vgl. Urteil BGer 8C_256/2009 vom 8. Juni
2009 [publiziert in SVR 2009 UV Nr. 58] E. 4.2 mit Hinweisen;
ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich
2003, S. 307).
5.1.1 Nach der Rechtsprechung liegt ein ungegliederter Betrieb vor,
wenn sich das Unternehmen im Wesentlichen auf einen einzigen
zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt, dieses somit
einen einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakter (z.B. als
Bauunternehmung, als Handelsbetrieb oder als Treuhandgesellschaft)
aufweist und im Wesentlichen nur Arbeiten ausführt, die in den
üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebes dieser Art fallen (Urteil
BGer 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 [publiziert in SVR 2009 UV
Nr. 58] E. 3.2.2 mit Hinweisen; RKUV 2004 Nr. U 498 S. 162 f. E. 4.2
und 4.3; BGE 113 V 327 E. 5b, 113 V 346 E. 3b).
Nicht entscheidend für die Gliederung im unterstellungsrechtlichen
Sinne ist die organisatorische Gliederung einer Unternehmung in –
zentral oder dezentral geführte – Betriebsteile, wenn die verschie-
denen Teile dem gleichen Betriebszweck dienen und somit zum
üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art gehören. Dies
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bedeutet, dass ein einheitlicher Betriebscharakter nicht durch eine
organisatorische Gliederung aufgehoben werden kann. Auch die Diver-
sifikation der Produkte oder Dienstleistungen macht eine Unterneh-
mung nicht zum gegliederten Betrieb, sofern dies innerhalb des ange-
stammten Tätigkeitsbereichs geschieht (BGE 113 V 327 E. 5b, BGE
113 V 346 E. 3b).
5.1.2 Im Handelsregister ist die Beschwerdeführerin mit folgendem
Zweck eingetragen: „L'attività nel ramo del vending, cioè la distribuzio-
ne di prodotti, in particolare generi alimentari, mediante distributori
automatici adatti in particolare per il servizio rapido ad autoutenti (di
passaggio) ed il relativo servizio mediante contratti di operating.
L'acquisto, la vendita, la locazione come pure la cessione di tali appa-
recchi e dei relativi pezzi di ricambio mediante contratti misti, quali
contratti di leasing, locazione e locazione-vendita. La torrefazione.
L'assunzione di rappresentanze e il commercio nel ramo di generi ali -
mentari e affini, come pure qualsiasi attività commerciale e finanziaria
in rapporto con lo scopo sociale. La compravendita e l'amministrazione
di beni immobili nonché la partecipazione a società aventi scopo ana-
logo.“ Das Unternehmen verfügt über verschiedene Geschäftsstellen
in der Schweiz, welche nicht als Zweigniederlassungen im Handels-
register eingetragen sind und sich der Kundschaft für das gleiche
Angebot präsentieren (vgl. Akt. 1 B 3, http://_______ [besucht am
8. September 2010]). Im Internet bietet sich das Unternehmen für
einen umfassenden Automaten-Service (Beratung bei der
Automatenwahl, Aufstellen bzw. Einbau der Automaten, laufende
Befüllung oder Lieferung der Füllprodukte sowie Betreuung, Repara-
turservice) an (http://_______ [besucht am 8. September 2010]). Es
liegt zweifellos ein einheitlicher Betriebscharakter und somit ein unge-
gliederter Betrieb vor, was von der Beschwerdeführerin auch nicht
bestritten wird.
5.2 Streitig ist hingegen, ob ein die Suva-Unterstellung nach sich
ziehendes Merkmal von Art. 66 Abs. 1 UVG erfüllt ist.
5.2.1 Nach Ansicht der Suva fällt der Betrieb der Beschwerdeführerin
aufgrund von Art. 66 Abs. 1 Bst. h UVG in Verbindung mit Art. 79 UVV
in ihren Tätigkeitsbereich.
Gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. h UVG sind Handelsbetriebe, die mit Hilfe
von Maschinen schwere Waren in grosser Menge lagern, obligatorisch
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der Suva unterstellt. Art. 79 UVV konkretisiert die Merkmale dieser
Handelsbetriebe wie folgt: Als schwere Waren gelten lose und ver-
packte Güter von mindestens 50 kg Gewicht sowie Schuttgüter;
Flüssigkeiten gelten als schwere Waren, wenn sie in Behältnissen
gelagert werden, die zusammen mit dem Inhalt mindestens 50 kg
wiegen (Abs. 1). Als grosse Menge gilt ein Gesamtgewicht von
mindestens 20 Tonnen ständig gelagerter schwerer Ware (Abs. 2). Als
Maschinen gelten insbesondere Aufzüge, Hubstapler, Krane, Seil-
winden und Fördereinrichtungen (Abs. 3).
5.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei kein Handelsbe-
trieb im herkömmlichen Sinne bzw. sie sei ein Handelsbetrieb für
Lebensmittel und nicht für Automaten (Akt. 1 S. 5). Die Automaten
würden in der Regel nicht verkauft und blieben mehrheitlich in ihrem
Besitz (gemeint sein dürfte in ihrem Eigentum; Akt. 1 S. 6). Diese
Vorbringen sind unbehelflich. Nach der Rechtsprechung zu Art. 66
Abs. 1 Bst. h UVG ist nicht entscheidend, mit welchen Waren ein
Betrieb handelt und ob mit schweren Waren gehandelt wird (BGE 113
V 341 E. 7c). Massgebend für die Unterstellung unter die Suva ist nicht
die Art der Handelstätigkeit, sondern eine qualifizierte Lagertätigkeit
(BGE 115 V 290 E. 3d). Handelsbetriebe, die lediglich mit Waren
handeln oder keine qualifizierte Lagertätigkeit im Sinne von Art. 66
Abs. 1 Bst. h UVG in Verbindung mit Art. 79 UVV ausüben, sind nicht
der Suva unterstellt. Die Beschwerdeführerin vertreibt Lebensmittel
(Nahrungs- und Genussmittel) via Selbstbedienungsautomaten und
teilweise (vgl. Akt. 1 S. 6) auch die entsprechenden Automaten. Sie ist
daher als Handelsbetrieb im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. h UVG zu
qualifizieren.
5.2.3 Die Suva hat am 28. Februar 2007 und – während des Ein-
spracheverfahrens – am 20. Mai 2008 einen Betriebsbesuch durch-
geführt und die Verhältnisse vor Ort erhoben (Akt. 7 B 3 und B 5). Aus
dem Bericht vom 20. Mai 2008 geht hervor, dass die Waren auf
Paletten gelagert werden, welche ein durchschnittliches Gewicht von
etwa 700 kg oder mehr aufweisen. Die Ware werde mit Elektrostapler
oder Palettrolli verschoben.
Der Begriff der „schweren Waren“ bezieht sich nicht auf die Ver-
packungseinheit, mit welcher gehandelt wird, sondern auf die „Lager-
einheit“ (BGE 115 V 290 E. 3). Vorliegend übersteigen die einzelnen
Lagereinheiten (Palett) das Gewicht von 50 kg deutlich, weshalb die
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Voraussetzung der „schweren Waren“ zweifellos erfüllt ist. Nicht
bestritten wird, dass die Lagerbewirtschaftung (auch) mit Maschinen
(insbesondere Elektrostapler) erfolgt.
5.2.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die ständig gelagerten
Waren insgesamt ein Gewicht von 20 Tonnen erreichen, weshalb das
Kriterium der grossen Menge (gemäss Art. 79 Abs. 2 UVV) nicht erfüllt
sei. Das Gesamtgewicht übersteige lediglich einige wenige Male pro
Jahr 20 Tonnen, sofern auch alle Automaten einbezogen würden. Die
Automaten, welche nicht verkauft würden, dürften jedoch bei der
Ermittlung des Gesamtgewichtes nicht berücksichtigt werden. Das
Gesamtgewicht der gelagerten Lebensmittel betrage maximal 1.5 Ton-
nen, wobei nur ein Teil davon maschinell gelagert werde (Akt. 1 S. 6).
5.2.4.1 Beim ersten Betriebsbesuch im Februar 2007 stellte der
Mitarbeiter der Suva fest, das Gesamtgewicht der auf Paletten und
Regalen gelagerten Waren übersteige mit Sicherheit 20 Tonnen (Akt. 7
B 3). Im Bericht über den Betriebsbesuch vom 20. Mai 2008 werden
die gelagerten Waren detailliert aufgeführt und die Feststellungen mit
Fotos belegt (Akt. 7 B 5): 73 Paletten mit Getränken (Flaschen oder
Dosen) mit einem durchschnittlichen Gewicht von ca. 700 kg, 17 Palet-
ten mit Zucker mit einem Gewicht von je 900 kg, weitere etwa 100 bis
150 Paletten, welche zusammen mindestens 15'000 kg wögen. Man
könne daher festhalten, dass die dauernd gelagerte Handelsware ein
Gesamtgewicht von über 20 Tonnen aufweise. In einem weiteren Lager
würden zudem Automaten auf insgesamt etwa 78 Paletten (mit einem
durchschnittlichen Gewicht von ca. 200 kg) gelagert.
5.2.4.2 Beim zweiten Betriebsbesuch betrug das Gesamtgewicht der
gelagerten Handelsware etwa 84 Tonnen. Die Behauptung der
Beschwerdeführerin, es würden maximal 1.5 Tonnen Lebensmittel
gelagert, erscheint – auch angesichts der Ausstattung der Lagerhalle
– wenig glaubhaft. Überdies ist für die Ermittlung des Gesamt-
gewichtes im Sinne von Art. 79 Abs. 2 UVV nicht entscheidend, ob die
gelagerten Waren verkauft oder lediglich vermietet (oder aufgrund
eines anderen Vertrages der Kundschaft überlassen) werden (vgl. das
von der Beschwerdeführerin zitierte [unveröffentlichte] Urteil EVG U
44/90 vom 12. Oktober 1990 E. 3). Deshalb sind auch die gelagerten
Automaten – sofern die Lagereinheiten über 50 kg wiegen – zu
berücksichtigen. Das Gesamtgewicht der gelagerten Waren betrug im
Mai 2008 somit nahezu 100 Tonnen.
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5.2.4.3 Die Beschwerdeführerin liefert keine stichhaltige Begründung
und keine Beweise dafür, weshalb jeweils bei den Betriebsbesuchen
der Suva Waren mit einem Gesamtgewicht von deutlich über 20 Ton-
nen gelagert wurden, im Normalfall jedoch weit geringere Mengen vor-
handen sein sollen. Die Behauptung, es komme lediglich ausnahms-
weise vor, dass das Gesamtgewicht die Limite von 20 Tonnen über-
schreite, wenn zufälligerweise mehrere Lieferanten fast gleichzeitig
Waren anlieferten (Akt. 9 S. 4), vermag nicht zu überzeugen, zumal
diese Limite beim Betriebsbesuch im Mai 2008 – mit fast 100 Tonnen –
um ein Mehrfaches überschritten wurde. Mit der Suva ist daher
festzustellen, dass die Gesamtmenge der ständig gelagerten Waren
20 Tonnen übersteigt.
5.2.5 Unerheblich ist das Vorbringen, die Waren würden oft von Hand
in Metallkasten gelegt, aus welchen die Mitarbeitenden der Distribution
diese wiederum von Hand entnähmen. Massgebend für die Unter-
stellung ist die Lagertätigkeit, nicht die Bearbeitung von eingegange-
nen Bestellungen. Die Bewirtschaftung des Lagers kann – insbe-
sondere bei Paletten auf Regalen oder bei aufeinander geschichteten
(beladenen) Paletten – kaum ohne Einsatz von Maschinen erfolgen.
Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht, dass für das Ver-
schieben der Paletten Elektrostapler eingesetzt werden.
5.3 Nicht weiter einzugehen ist auf den Einwand, sowohl der Gesetz-
geber als auch der Bundesrat hätten beim Erlass von Art. 66 Abs. 1
Bst. h UVG bzw. Art. 79 UVV den Tätigkeitsbereich der Suva betref-
fend Handelsbetriebe nicht ausweiten wollen (vgl. Akt. 1 S. 3). Wie das
Bundesgericht bereits in BGE 115 V 290 E. 4 festgestellt hat, wurde
der Begriff der Handelsbetriebe in Art. 66 Abs. 1 Bst. h UVG gene-
ralisiert, womit bereits im Gesetz – gegenüber dem alten Recht – eine
gewisse Ausdehnung des Tätigkeitsgebietes der Suva vorgenommen
wurde. Auf eine nachträgliche Einschränkung durch Erlass einer ent-
sprechenden Verordnungsbestimmung wurde verzichtet (vgl. Akt. 1
S. 3, BGE 115 V 290 E. 4, je mit Hinweis auf das Protokoll der
Kommission zur Vorbereitung der UVV vom 29./30. April 1982).
5.4 Unbehelflich ist sodann das Vorbringen, der „Unterstellungs-
anspruch“ der Suva sei verjährt und das Vorgehen der Suva verstosse
gegen Treu und Glauben. Die Unterstellung im Bereich von Art. 66
Abs. 1 UVG erfolgt von Gesetzes wegen, weshalb nicht ein Anspruch
der Suva in Frage steht. Nach der Rechtsprechung verbietet auch der
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Vertrauensschutz der Suva nicht, Betriebe zu unterstellen, die bereits
seit mehreren Jahren bei einem Versicherer gemäss Art. 68 UVG
versichert sind (Urteil BVGer C-5670/2007 vom 4. Februar 2009 E. 5
mit Hinweisen, Urteil BVGer C-6624/2007 vom 31. März 2010 E. 4.4,
vgl. auch unveröffentlichtes Urteil EVG U 44/90 vom 12. Oktober 1990
E. 3c in fine).
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als
Handelsbetrieb, der mit Hilfe von Maschinen schwere Waren in grosser
Menge lagert, zu qualifizieren ist. Die Unterstellung gestützt auf Art. 66
Abs. 1 Bst. h UVG ist demnach rechtens, weshalb angefochtene Ent-
scheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist.
5.6 Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der Betrieb auch
aufgrund von Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG (Betriebe, die Metall, Holz,
Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten sowie Gies-
sereien) zu unterstellen wäre, wovon die Suva bei Erlass der Unter-
stellungsverfügung vom 26. September 2007 noch ausgegangen ist.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unter-
liegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss
zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat
sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach
Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung
und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrens-
kosten sind vorliegend auf Fr. 2'000.- festzulegen.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhält-
nismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organi-
sation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7
Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfall-
versicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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