B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6096/2012
Ur t e i l vom 6 . Feb r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. Jean-Louis von Planta, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Reisedokumente für ausländische Personen.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1988) ist irakischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie und stammt ursprünglich aus Mosul (Zentralirak). Im Januar
2007 reiste er in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Das Bundesamt für
Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration SEM) wies das Asyl-
gesuch mit Verfügung vom 21. Februar 2007 ab, ordnete jedoch aufgrund
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
an.
B.
Im Februar 2012 ersuchte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des
Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: Migrationsamt) um Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt teilte ihm mit Schreiben
vom 20. März 2012 mit, dass die Kriterien zur Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung aufgrund einer summarischen Prüfung bis auf eine Ausnahme
erfüllt seien. Damit die Aufenthaltsbewilligung ausgestellt werden könne,
müsse er über ein gültiges Ausweispapier verfügen (Art. 89 AuG [SR
142.20]).
C.
Der Beschwerdeführer beantragte am 27. März 2012 beim Migrationsamt
die Ausstellung eines Identitätsausausweises mit Bewilligung zur Wieder-
einreise. Das Migrationsamt überwies das Gesuch gleichentags dem BFM.
Nach Überprüfung der Gesuchsunterlagen teilte das BFM dem Beschwer-
deführer mit, die Voraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Rei-
sedokuments seien offensichtlich nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer solle
sich bei den zuständigen Behörden seines Heimatstaates in der Schweiz
um die Ausstellung eines Reisepasses bemühen. Bloss technisch oder or-
ganisatorisch bedingte Verzögerungen bei der Passausstellung begründe-
ten die Schriftenlosigkeit nicht. Aufgrund dieser Ausgangslage kündigte die
Vorinstanz am 16. April 2012 an, ohne Gegenbericht des Beschwerdefüh-
rers werde das Gesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
D.
Am 2. Oktober 2012 ersuchte der frühere Rechtsvertreter das BFM um
Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisedokuments. Dazu führte er
aus, sein Mandant habe bei der irakischen Botschaft in der Schweiz drei-
mal vergeblich um Ausstellung eines Reisepasses ersucht, was diese am
16. Januar 2012, 29. Februar 2012 und 8. Juni 2012 bestätigt habe. Das
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Schreiben des BFM vom 16. April 2012 stehe im Widerspruch zu den Be-
stätigungen der Botschaft.
E.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 wies die Vorinstanz das Gesuch des
Beschwerdeführers ab. Dieser könne nicht als schriftenlos angesehen wer-
den. Zwar sei die Passausstellung über die irakische Botschaft in der
Schweiz zur Zeit nicht möglich. Dies sei jedoch als technische oder orga-
nisatorische Verzögerung anzusehen, welche die Schriftenlosigkeit nicht
begründen könne.
F.
Mit Rechtmitteleingabe vom 26. November 2012 ersucht der Beschwerde-
führer um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie um Ausstellung
eines Identitätsausweises mit Bewilligung der Wiedereinreise. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Aufgrund seiner vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit der Rück-
kehr in den Irak sei auch die zur Beschaffung von irakischen Reisedoku-
menten notwendige Reise in den Irak nicht zumutbar. Die von ihm bei der
irakischen Botschaft in der Schweiz gestellten Anträge seien abgewiesen
worden, und er sei auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht worden, bei
der irakischen Botschaft in Paris einen Passantrag zu stellen. Es sei ihm
jedoch aufgrund seines ausländerrechtlichen Status verwehrt, nach Paris
zu reisen. Zudem fehlten ihm die für einen Passantrag notwendigen Doku-
mente (irakischer Personalausweis, Staatsangehörigkeitsurkunde).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2013 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit abgewie-
sen. Der in der Folge eingeforderte Kostenvorschuss wurde fristgerecht
einbezahlt.
H.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2013 die
Abweisung der Beschwerde. Sie hält darin fest, die irakische Botschaft in
der Schweiz habe zwar bestätigt, dass Passanträge zur Zeit nur in Paris
gestellt werden könnten. Sie verfüge jedoch über Informationen, wonach
die irakische Vertretung in der Schweiz ebenfalls über die technischen Mit-
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tel verfüge, Passanträge entgegenzunehmen und Pässe via Bagdad aus-
zustellen. Selbst wenn eine Reise nach Paris notwendig wäre, wäre es an
den irakischen Behörden, zu diesem Zweck von Frankreich anerkannte Er-
satzreisepapiere auszustellen.
I.
In seiner Stellungnahme vom 12. April 2013 hält der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen und deren Begründung fest.
J.
Mit ergänzender Vernehmlassung vom 25. April 2013 anerkennt die Vor-
instanz zwar, dass die Situation für die im Ausland lebenden Iraker unbe-
friedigend sei. Sie hält jedoch daran fest, dass die Beschaffung von iraki-
schen Reisepässen nicht als unmöglich angesehen werden könne. Würde
die Schweiz in dieser Situation Reisedokumente ausstellen, würde sie in
die völkerrechtlich verankerte Passhoheit und damit in die Souveränität des
anderen Staates eingreifen.
K.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2014 teilte der derzeitige Rechtsvertreter
dem Gericht die Mandatsübernahme mit. Gleichzeitig reichte er eine Be-
stätigung der irakischen Botschaft in der Schweiz vom 4. Februar 2014,
wonach dem Beschwerdeführer kein Reisepass ausgestellt werden könne,
weil er keine Staatsangehörigkeitsurkunde besitze, sowie eine Kopie des
irakischen Identitätsausweises des Beschwerdeführers ein.
L.
Erneut zur Stellungnahme eingeladen, hält die Vorinstanz am 13. März
2014 fest, dass gemäss ihren Erkenntnissen Anträge für die Ausstellung
irakischer Staatsangehörigkeitsurkunden auch bei der Botschaft gestellt
werden könnten. Eine solche könne dem Gesuchsteller von der zuständi-
gen irakischen Vertretung im Ausland ausgehändigt werden. Ferner be-
stehe die Möglichkeit, dass die irakische Botschaft in Bern Laissez-passer
für eine einmalige Reise in den Irak ausstelle. Mit dem dort ausgestellten
Reisepass sei eine Rückreise in die Schweiz via Amman/Jordanien mög-
lich, wo das schweizerische Rückreisevisum abzuholen wäre, das vorab
bei der kantonalen Behörde zu beantragen sei.
M.
Am 23. Mai 2014 führte der Beschwerdeführer aus, es sei zwar möglich,
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die Staatangehörigkeitsurkunde bei der irakischen Botschaft in Bern zu be-
antragen. Dieses Verfahren nehme jedoch gemäss Bestätigung vom 7. Mai
2014 unbestimmte Zeit in Anspruch. Voraussetzung für die Ausstellung ei-
nes Laissez-passer durch die irakische Botschaft für eine Einreise in den
Irak sei die Vorlage einer Aufenthaltsbewilligung B, was er nicht erfüllen
könne, sei der Antrag auf Aufenthaltsbewilligung ja Ausgangspunkt dieses
Verfahrens. Die einzige Möglichkeit, in angemessener Zeit die Staatsange-
hörigkeitsurkunde und den Reisepass zu erlangen, sei die Ausstellung ei-
nes Identitätsausweises mit Bewilligung zur Wiedereinreise. Damit könnte
er entweder nach Paris oder direkt in den Irak reisen, um sich um die Be-
schaffung der notwendigen Papiere zu bemühen.
N.
Am 10. November 2014 äusserte sich die Vorinstanz erneut zur Sache und
erklärte sich unter Hinweis auf ein neues Urteil des BVGer grundsätzlich
bereit, dem Beschwerdeführer einen Pass für eine ausländische Person für
eine Reise nach Paris zur Beschaffung eines irakischen Reisepasses aus-
zustellen. Voraussetzung sei, dass der Beschwerdeführer eine Terminver-
einbarung der irakischen Botschaft in Paris zur Erfassung der biometri-
schen Daten vorweisen könne. Zudem machte sie ihn darauf aufmerksam,
dass er für diese Reise ein französisches Einreisevisum benötige. Da der
Beschwerdeführer nicht alle zur Vereinbarung eines Termins notwendigen
Papiere besitze, müsse er sich die fehlenden Unterlagen vorab beschaffen.
Dafür genüge in seinem Fall ein entsprechender Antrag bei der irakischen
Botschaft in der Schweiz.
O.
In seiner Stellungnahme vom 20. November 2014 hält der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen fest, der von der Vorinstanz am 10. November 2014
aufgezeigte Weg sei nicht gangbar und die geäusserte Auffassung zur Un-
möglichkeit der Beschaffung irakischer Reisepapiere nicht mehr vertretbar.
Zum einen bezweifelt er, dass die Zusicherung der irakischen Vertretung in
der Schweiz zutrifft, bei ihr die Staatsangehörigkeitsurkunde beantragen
zu können, da er schon längere Zeit versuche, sich dieses Dokument zu
verschaffen. Zum anderen wäre gestützt auf das Urteil des BVGer auch
nach Erhalt der Staatsangehörigkeitsurkunde von der Unmöglichkeit der
Beschaffung irakischer Reisepapiere auszugehen.
P.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Reisedokumente und Bewilli-
gungen zur Wiedereinreise sind mit Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG; Art. 5 VwVG; Art. 59 AuG; Art.
1 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für auslän-
dische Personen vom 14. November 2012 [RDV, SR 143.5]).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die
Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei-
sen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).
3.
Am 1. Dezember 2012 trat die neue RDV in Kraft, welche die bisherige
Verordnung ersetzt. Gemäss Art. 32 RDV gilt für die im Zeitpunkt des In-
krafttretens der neuen RDV hängigen Verfahren um Ausstellung eines Rei-
sedokuments das neue Recht. Vorliegend findet daher die neue RDV An-
wendung (vgl. Urteil des BVGer C-6582/2012 vom 11. März 2014 E. 3).
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4.
4.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Gesuch des Beschwerdeführers
zugrunde, mit dem er nach dem zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht die
Ausstellung eines Identitätsausweises mit Bewilligung zur Wiedereinreise
beantragt hatte (vgl. Art. 4 aRDV [AS 2010 621]). Gestützt auf die aktuelle
Fassung von Art. 4 Abs. 4 RDV ist zum heutigen Zeitpunkt strittig und zu
prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung
eines Passes für eine ausländische Person erfüllt.
4.2 Einer vorläufig aufgenommenen Person kann ein Pass für eine auslän-
dische Person abgegeben werden, wenn sie schriftenlos ist und das SEM
ihr eine Rückreise in die Schweiz nach Art. 9 RDV bewilligt (Art. 59 Abs. 1
AuG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 RDV). Die unabdingbare Voraussetzung für die
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person nach Art. 4 Abs. 4
RDV ist somit – wie schon bei Art. 4 Abs. 4 aRDV – die Schriftenlosigkeit.
Gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV gilt eine ausländische
Person als schriftenlos, wenn sie keine gültigen Reisedokumente ihres Hei-
matstaates besitzt und wenn von ihr nicht verlangt werden kann, dass sie
sich bei den zuständigen heimatlichen Behörden um die Ausstellung oder
Verlängerung eines Reisedokuments bemüht, (Bst. a) oder wenn für sie die
Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Die Schriftenlo-
sigkeit wird nach Art. 10 Abs. 4 RDV im Rahmen der Gesuchsprüfung durch
das SEM festgestellt.
5.
5.1 Im Urteil BVGE 2014/23 ist das BVGer nach vertiefter Prüfung der seit
Jahren andauernden Situation von in der Schweiz lebenden Irakern in Be-
zug auf die Beschaffung von irakischen Reisepässen (E. 5.3) und mit Blick
auf eine grundrechtskonforme Auslegung der RDV zum Schluss gekom-
men, dass der dem schweizerischen Staat aus der Verfassung erwachsen-
den Schutzverpflichtung grösseres Gewicht zukomme als dem Interesse
des irakischen Staates an der uneingeschränkten Wahrung der Passhoheit
(E. 5.5). Da für vorläufig aufgenommene Iraker die Passbeschaffung weder
über eine Vorsprache bei der irakischen Botschaft in Paris (E. 5.5) noch
mittels einer Reise in den Irak (E. 5.6 und E. 5.7) auf absehbare Zeit zu
verwirklichen sei, seien sie als schriftenlos gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b
RDV anzusehen (E. 5.9). Da zusätzlich zur Schriftenlosigkeit bei vorläufig
aufgenommen Ausländern noch ein Reisegrund vorliegen muss (vgl. Art. 4
Abs. 4 i.V.m. Art. 9 RDV), wurde die Vorinstanz u.a. angewiesen zu prüfen,
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ob die Ermöglichung der Reise nach Paris zur Beschaffung irakischer Rei-
sedokumente als Reisegrund gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. b oder Abs. 4 RDV
gelten könne.
5.2
5.2.1 Gestützt auf dieses Urteil erklärte sich die Vorinstanz grundsätzlich
bereit, dem Beschwerdeführer einen Pass für eine ausländische Person
auszustellen, damit er bei der irakischen Botschaft in Paris ein Gesuch um
Ausstellung eines Reisepasses stellen könne. Allerdings müsse er eine
Terminvereinbarung vorlegen können, die wiederum die Vorlage von be-
stimmten Dokumenten voraussetze, die der Beschwerdeführer jedoch
nicht alle in Händen habe und die vorab zu beschaffen seien (vgl. Stellung-
nahme vom 10. November 2014).
5.2.2 Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der Be-
schwerdeführer macht zwar in seiner Stellungnahme vom 20. November
2014 unter Bezugnahme auf das Urteil BVGE 2014/23 geltend, "dass es
für vorläufig aufgenommene ausländische Personen aus dem Irak momen-
tan unmöglich ist, an die geforderten Reisedokumente zu gelangen". Dazu
ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Unmöglichkeit der
Beschaffung von Reisedokumenten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV
einzig im Zusammenhang mit der damit notwendigen Reisetätigkeit – sei
es nach Paris oder nach Bagdad – bejahte, was sich aus dem genannten
Urteil unmissverständlich ergibt (vgl. BVGE 2014/23 E. 5.9). Für eine Reise
nach Paris bzw. für eine Vorsprache bei der Botschaft, wie sie im vorlie-
genden Fall zur Diskussion steht, wird allerdings das Vorliegen eines iraki-
schen Personalausweises und einer irakischen Staatsangehörigkeitsur-
kunde vorausgesetzt (vgl. BVGE 2014/23 E. 5.3.4), wobei letztere grund-
sätzlich über die Botschaft in Bern beschafft werden kann, was der Be-
schwerdeführer auch nicht bestreitet. Aus den gesamten Erwägungen er-
schliesst sich der hohe Stellenwert des sich aus dem Völkergewohnheits-
recht ergebenden Prinzips der Passhoheit souveräner Staaten, der zu ei-
ner entsprechenden Zurückhaltung der Schweizer Behörden bei der Aus-
stellung von Reisedokumenten an ausländische Staatsangehörige führt
(vgl. auch MATTHIAS KRADOLFER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis
Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän-
der, 2010, Art. 59 N 23 mit Hinweis; Verwaltungspraxis der Bundesbehör-
den [VPB] 65.69, 64.158; BVGE 2014/23 E. 5.3.2, E. 5.4, E. 5.9 [S. 340];
Urteile des BVGer C-5942/2011 vom 8. Oktober 2013 E. 5.7, C-1144/2011
vom 15. August 2013 E. 5.6, C-3392/2011 vom 20. September 2012 E. 4.2
je mit Hinweisen).
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Seite 9
5.2.3 Es ist daher mit Blick auf das Urteil BVGE 2014/23 zu betonen, dass
nicht von einer generellen Schriftenlosigkeit der in der Schweiz vorläufig
aufgenommenen Iraker auszugehen ist. Vielmehr ist zu berücksichtigen,
dass der irakische Staat es nicht grundsätzlich ablehnt, seinen in der
Schweiz vorläufig aufgenommenen Staatsangehörigen Reisedokumente
auszustellen, sondern diese Aufgabe offenbar der Botschaft in Paris über-
tragen hat. Allerdings haben es die irakischen Behörden bisher unterlas-
sen, den Betroffenen eine legale Möglichkeit aufzuzeigen, dorthin zu ge-
langen (vgl. BVGE 2014/23 E. 5.5 [S. 338]). Es ist deshalb davon auszu-
gehen, dass der Irak derzeit kein Interesse an der uneingeschränkten Wah-
rung seiner Passhoheit hat. Will die Schweiz jedoch die Passhoheit des
Irak in Fällen wie dem vorliegenden respektieren und gleichzeitig die
Grundrechte der Betroffenen wahren (vgl. BVGE 2014/23 E. 5.5 S. 337),
so besteht die Möglichkeit, den Betroffenen den legalen Zugang zu dem
Ort zu ermöglichen, wo der Irak seine Passhoheit für seine in der Schweiz
lebenden und vorläufig aufgenommenen Staatsangehörigen tatsächlich
ausübt.
5.2.4 Die Unmöglichkeit der Beschaffung von irakischen Reisepapieren –
und damit die Schriftenlosigkeit – kann vorliegend somit nur bejaht werden,
soweit es um die Reise nach Paris zur Beschaffung eines irakischen Rei-
sepasses geht. Diese Reise macht jedoch erst dann Sinn, wenn die be-
troffene Person sämtliche für die Beantragung eines Reisepasses notwen-
digen Vorbereitungen getroffen hat. Diese bestehen zunächst aus der Be-
schaffung von Staatsangehörigkeitsurkunde und Identitätsnachweis, die
der irakischen Botschaft in Bern zur Prüfung vorzulegen sind. Sodann wird
ein Termin bei der Botschaft in Paris zur persönlichen Vorsprache zwecks
Erfassung der biometrischen Daten und der Durchführung eines Interviews
verabredet (vgl. BVGE 2014/23 E. 5.3.8).
5.2.5 Hieraus folgt, dass bei einem in der Schweiz vorläufig aufgenomme-
nen Iraker erst dann die Unmöglichkeit der Beschaffung irakischer Reise-
papiere anzunehmen ist, wenn er tatsächlich sämtliche Voraussetzungen
für die Vorsprache bei der irakischen Botschaft in Paris erfüllt.
6.
6.1 Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer zwar über einen ira-
kischen Identitätsausweis (vgl. Eingabe vom 11. Februar 2014). Jedoch ist
er gemäss eigenen Angaben nicht im Besitz der ebenfalls erforderlichen
Staatsangehörigkeitsurkunde (vgl. auch die Bestätigung der irakischen
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Seite 10
Botschaft vom 4. Februar 2014). Gemäss den Erkenntnissen der Vo-
rinstanz und auch gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten
Schreiben der irakischen Botschaft in Bern vom 7. Mai 2014 kann dieses
Dokument über die Botschaft in der Schweiz beschafft werden.
6.2 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass dies nicht der Fall
sei, versuche er doch seit geraumer Zeit vergebens, dieses Dokument er-
hältlich zu machen. Zudem habe die Botschaft bestätigt, dass nicht abseh-
bar sei, wie lange die Beschaffung dauern würde. In dieser Hinsicht kann
dem Beschwerdeführer nicht beigepflichtet werden. Die Gesuchstellung an
sich ist ohne weiteres als zumutbarer Schritt zur Beschaffung eines hei-
matlichen Reisepapiers anzusehen. Da aus den Akten nicht klar wird, ob
und falls ja, wann der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ausstellung einer
Staatsangehörigkeitsurkunde gestellt hat, kann zum heutigen Zeitpunkt
(noch) nicht auf eine unzumutbar lange Wartezeit geschlossen werden.
7.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass vorliegend nicht von
Unmöglichkeit der Beschaffung von heimatlichen Reisedokumenten im
dargelegten Sinn auszugehen ist. Der Beschwerdeführer ist demzufolge
nicht schriftenlos.
8.
Vor diesem Hintergrund ist der Entscheid der Vorinstanz, wie er sich aus
der angefochtenen Verfügung und den nachfolgenden Stellungnahmen
ergibt, im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl. Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilagen: Akten Ref-Nr. […]; Stellungnahme des Be-
schwerdeführers vom 20. November 2014)
– das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft
(Ref-Nr. […])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand: